Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 435549-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, FZ. 1303.815-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, FZ. 1303.815-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX geboren, legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 25.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte die genannte Tochter einen gleichartigen Antrag.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 geboren, legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 25.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte die genannte Tochter einen gleichartigen Antrag.
2. Dem bereits in Österreich aufhältigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX geboren, war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C2 308871-1/2008/23Z, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin war am 17.3.2011 zurückgezogen worden, die diesbezügliche Abweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2006, FZ. 06 01.474-BAI, daher in Rechtskraft erwachsen.2. Dem bereits in Österreich aufhältigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 geboren, war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C2 308871-1/2008/23Z, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin war am 17.3.2011 zurückgezogen worden, die diesbezügliche Abweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2006, FZ. 06 01.474-BAI, daher in Rechtskraft erwachsen.
3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender afghanischer Reisepass vorgelegt, in dem auch deren oben genannte Tochter miteingetragen ist und in dem sich neben Visa für den Iran zwei Visa für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter befanden, die diesen die Einreise nach Österreich gestatteten.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin am 25.3.2013 einer Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan und - nach Zulassung des Verfahrens am 25.3.2013 - am 2.5.2013 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin nur an, dass sie gegenständlichen Antrag gestellt habe, um gemeinsam mit ihrer Tochter bei ihrem oben genannten Ehemann in Österreich leben zu können.
In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie vor dreizehn Jahren ihren in Österreich befindlichen Ehemann gegen den Willen ihres Vaters, der sie einem "alten Mann" versprochen habe, geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe seit der Hochzeit keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt und habe seit der Ausreise ihres oben genannten Ehegatten im Jahr 2006 im Haus eines weitschichtigen Verwandten gewohnt. Es habe in Kabul keine Übergriffe auf die Beschwerdeführerin gegeben und sei diese mit ihrem Ehemann in telefonischen Kontakt gestanden. Auch habe ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe.
4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.05.2013, erlassen am 23.05.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges finden sich Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beziehen sich nur sehr rudimentär auf die Stellung der Frau; insbesondere wird auf die Rechtlosigkeit von Frauen vor Schuras, auf die Gefahr von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung oder Festnahme gefoltert oder vergewaltigt zu werden sowie auf die Probleme bei der Rückkehr alleinstehender Frauen samt der Notwendigkeit der Aufnahme in einen Familienverband nach Rückkehr eingegangen.
Weiters wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und die Angaben hinsichtlich des Ausreisegrundes - die Beschwerdeführerin wolle in Österreich mit ihrem Ehemann leben - glaubwürdig seien. Auch sei es auf Grund der Sicherheitslage in Afghanistan nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dort keine Chance habe, ohne ihren Ehemann ein normales Leben zu führen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde; einer staatlichen Verfolgung sei eine private, vom Staat geduldete oder nicht verhinderte Verfolgung gleichzuhalten. Eine der Beschwerdeführerin drohende staatliche Verfolgung habe diese "mit keinem Wort" vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe auch keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft gemacht.
Allerdings sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.5.2013, FZ. 13 03.815-BAI, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
6. Mit am 4.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.6. Mit am 4.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter jeweils den "Status des Asylberechtigten" zuzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei und sich somit die gegenständliche Entscheidung lediglich auf die Erstbefragung stütze. Daher sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden.
Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus, dass sie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann zwangsverheiratet worden und, als dieser kurz verschwunden sei, zu ihrem Mann geflüchtet sei, von dem sie inzwischen schwanger gewesen sei. Nunmehr werde die Beschwerdeführerin (und auch ihr Mann) vom ersten Ehemann ständig gesucht und habe in Afghanistan in ständiger Angst gelebt. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise versteckt bei einer Familie in Kabul gelebt. Schließlich wurden Länderberichte, die sich vor allem auf die genannten Fluchtgründe bezogen, zitiert.
7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.6.2013, Zl.:
C2 435549-1/2013/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 20.6.2013 nahm die Beschwerdeführerin insoweit Stellung, als sie angab, derzeit keine Beweismittel vorlegen zu können und auf das bisherige Vorbringen zu verweisen.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet und die Mutter der minderjährigen, unverheirateten XXXX ist.Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet und die Mutter der minderjährigen, unverheirateten römisch 40 ist.
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ist von der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden und der Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 10.6.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage.
Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Tochter der Beschwerdeführerin aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass, in welchem diese miteingetragen ist. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter ausgegangen. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dessen Verwaltungsakt sowie aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Ehegattens.Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Tochter der Beschwerdeführerin aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass, in welchem diese miteingetragen ist. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter ausgegangen. Dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dessen Verwaltungsakt sowie aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Ehegattens.
II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt frauenspezifische Probleme vorgebracht hat, zu diesen sie nicht näher befragt wurde.
2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.
Zu 1.: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt frauenspezifische Probleme
vorbrachte. So gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
02.05.2013 an, dass sie in Afghanistan bereits vor ihrer
Eheschließung schwanger gewesen sei ("... Vor ca. 13 Jahren habe ich
traditionell in Kabul geheiratet. ... Ich war bereits in Ghazni von
meinem jetzigen Mann schwanger ... Falls mich meine
Familienmitglieder finden, könnte ich Probleme bekommen. ...").
Entsprechende Nachfragen zur Konkretisierung des Vorbringens im Sinne des § 18 AsylG 2005 fehlen praktisch völlig.Entsprechende Nachfragen zur Konkretisierung des Vorbringens im Sinne des Paragraph 18, AsylG 2005 fehlen praktisch völlig.
Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin zwar zu einer allenfalls erfolgten staatlichen Verfolgung befragt wurde, sie wurde jedoch weder zu den Folgen des Bekanntwerdens der - nicht als unglaubhaft festgestellten - vorehelichen Schwangerschaft befragt noch wurde die Beschwerdeführerin dahingehend befragt, ob sie inzwischen eine westliche Gesinnung angenommen hat bzw. wie sie im Haushalt, in dem sie in Kabul gelebt hat, behandelt worden ist und ob sie im Falle einer Rückkehr wieder in diesen Haushalt zurückkann.
Dass hinsichtlich dieses Vorbringens bzw. einer damit einhergehenden Gefährdung - trotz der einschlägigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und nicht zuletzt des Verfassungsgerichtshofes - keine Feststellungen getroffen und keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Zu 2.: Die Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid praktisch keine Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen und hat der Beschwerdeführerin keine Fragen zu ihrem Leben als Frau in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich gestellt sowie es unterlassen, dieses Vorbringen der Beschwerdeführern in das Verfahren einzuführen bzw. - falls notwendig - weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Sinne einer weiteren, tiefergehenden Befragung der Beschwerdeführerin, zu setzen. Weiters ist amtsbekannt, dass die Situation von Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz hinsichtlich der Entscheidung relevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit die Verwandten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, bei denen diese gelebt hat (bzw. sonstige männliche Schutzpersonen) diese vor Übergriffen schützen könnten.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.03.2013 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.03.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.05.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 04.06.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertEinleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert
wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär
Schutzberechtigten") und dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin als afghanische Frau auseinandergesetzt hat.
Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Probleme vorbrachte und das Bundesasylamt dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt bzw. darauf aufbauend keine tiefergehende Befragung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.5.2013 nicht einmal zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Probleme vorbrachte und das Bundesasylamt dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt bzw. darauf aufbauend keine tiefergehende Befragung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Aus diesem Grund musste die nicht rechtskundige und unvertretene Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.5.2013 nicht einmal zwei Monate in Österreich aufhielt und daher auch keine Erfahrung mit den österreichischen Behörden bzw. mit deren Verfahren hat, davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.
Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht (glaubhaft) dargelegt habe, dass diese in Afghanistan verfolgt werde, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig in das Verfahren einzuführen und zu bewerten.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.
Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:
Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?
Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?
Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob der Haushaltsvorstand in Afghanistan - wer dies wäre, ist im Lichte des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Afghanistan wohl nicht zurückkehren kann, zu klären - willens und in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.
Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Tochter vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Tochter) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Tochter vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Tochter) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).
Auch ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennAuch ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn
die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,
sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder
eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen (- auch über den Weg von allfälligen afghanischen Mitschülern -) bekannt wurden.
Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.
Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem und trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß § 20 AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei RichterInnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.
Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
13.09.2013