TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/9 D18 414683-2/2013

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Spruch

D18 414683-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.721-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.721-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) und deren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414685-2/2013 und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) und deren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414685-2/2013 und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.07.2009 durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Tochter in der Heimat große Probleme gehabt hätte und flüchten hätte müssen. Sie habe sonst niemanden zu Hause, daher sei sie mit ihrer Tochter und ihren Enkeln mitgereist. Als Refoulementgrund gab sie die Angst um das Leben ihrer Tochter an.römisch eins.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.07.2009 durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Tochter in der Heimat große Probleme gehabt hätte und flüchten hätte müssen. Sie habe sonst niemanden zu Hause, daher sei sie mit ihrer Tochter und ihren Enkeln mitgereist. Als Refoulementgrund gab sie die Angst um das Leben ihrer Tochter an.

Am 09.06.2010 wurde dem Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich Schutz vor mafiösen Organisationen; Sicherheitslage in Usbekistan vom 09.06.2010 übermittelt.

I.3. Am 12.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie nur eine Tochter habe, für diese lebe sie, und gehe dorthin, wo ihre Tochter hingehe, weil sie sonst niemanden habe.römisch eins.3. Am 12.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie deshalb den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie nur eine Tochter habe, für diese lebe sie, und gehe dorthin, wo ihre Tochter hingehe, weil sie sonst niemanden habe.

Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie in Usbekistan einer konkreten Verfolgung seitens der Behörden oder irgendwelcher anderer Personen ausgesetzt gewesen sei. Sie verwies darauf, dass ihr Schwiegersohn eine Firma gegründet habe und sie auf dessen Kinder aufgepasst habe. Es sei irgendetwas mit der Firma passiert, sie wisse jedoch nicht, was geschehen sei. Sie habe Probleme mit ihren Beinen und könne nicht gehen.

Sie habe in Österreich niemanden. Sie würden ihre Pension nicht verlassen und sie habe auch Probleme mit ihren Beinen. Sie stehe derzeit in ärztlicher Behandlung.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Ambulanzkarte vom 21.09.2009, ausgestellt vom LKH mit den Diagnosen "Zust. N. XXXX, Verd. Auf HWS-Syndrom",Ambulanzkarte vom 21.09.2009, ausgestellt vom LKH mit den Diagnosen "Zust. N. römisch 40 , Verd. Auf HWS-Syndrom",

Radiologischer Befund vom 12.10.2009, in dem insbesondere eine "mäßiggradige deformierende Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose bds." festgestellt wurden,

Ambulanter Arztbrief vom 23.06.2010, in dem insbesondere "chronisches Asthma bronchiale, bekannte Penicillinallergie" diagnostiziert wurden,

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19. Juli 2010, FZ 09 08.131-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die usbekische Staatsbürgerschaft fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin das Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern dass sie diese nur verlassen hätte, um bei ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zu sein. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - einer solchen ausgesetzt wäre.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19. Juli 2010, FZ 09 08.131-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die usbekische Staatsbürgerschaft fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin das Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern dass sie diese nur verlassen hätte, um bei ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zu sein. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - einer solchen ausgesetzt wäre.

Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Erkrankungen wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass hinsichtlich dieser Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten in Gesundheitszentren im Herkunftsstaat bestünden.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.

Am 07.11.2011 langte die Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, im Zuge derer eine Meldung der Polizeiinspektion vom 06.11.2011 übermittelt wurde. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Packung Einwegdamenrasierer in einer XXXX gestohlen hatte, sich jedoch nicht geständig gezeigt habe. Hinsicht dieser Tat wurde eine Anzeige erstattet.Am 07.11.2011 langte die Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, im Zuge derer eine Meldung der Polizeiinspektion vom 06.11.2011 übermittelt wurde. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Packung Einwegdamenrasierer in einer römisch 40 gestohlen hatte, sich jedoch nicht geständig gezeigt habe. Hinsicht dieser Tat wurde eine Anzeige erstattet.

I.6. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Vertreters, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Beschwerdeführerin gab an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.römisch eins.6. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Vertreters, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Beschwerdeführerin gab an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.

Am 20.07.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 18.07.2012 ein.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414683-1/2010/13E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414683-1/2010/13E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass sich in allen Bereichen des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche ergeben hätten, weshalb insgesamt zweifelsfrei auf eine erfundene Fluchtgeschichte geschlossen wurde. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen wurde in der Folge als vollkommen unglaubwürdig eingestuft. Zusammengefasst wurde weiters festgestellt, dass - sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme benötigen - ihr diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend jedenfalls zuteil werden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Usbekistan erhalten kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin eine Behandlung nicht leisten können, so wurde für den Fall von sozialer Bedürftigkeit auf das umfassende Netz an Sozialleistungen, insbesondere das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist und ihre Ausweisung nach Usbekistan wurde verfügt.

Das Erkenntnis erwuchs am 31.12.2012 in Rechtskraft.

I.8. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, sie begründe ihren neuerlichen Antrag damit, dass sie wegen ihrer Invalidität und der Krankheit ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes, sie würden sich gegenseitig benötigen, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn hätten AIDS. Die Behandlung von AIDS-Erkrankungen wäre in Usbekistan nicht gewährleistet. Auch hätte ihre Tochter bereits einen Suizidversuch hinter sich. Wegen der Erkrankung ihrer Tochter wäre sie auch nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr würden dieselben Probleme mit der Mafia wieder gegeben sein. Diese hätten ihren Schwiegersohn bedroht.römisch eins.8. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, sie begründe ihren neuerlichen Antrag damit, dass sie wegen ihrer Invalidität und der Krankheit ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes, sie würden sich gegenseitig benötigen, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn hätten AIDS. Die Behandlung von AIDS-Erkrankungen wäre in Usbekistan nicht gewährleistet. Auch hätte ihre Tochter bereits einen Suizidversuch hinter sich. Wegen der Erkrankung ihrer Tochter wäre sie auch nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr würden dieselben Probleme mit der Mafia wieder gegeben sein. Diese hätten ihren Schwiegersohn bedroht.

Am 14.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und führte zusammengefasst aus, sie habe Asthma und sei Invalidin, weshalb sie in ärztlicher Behandlung stehe. Sie sei vier Mal bei Deutschkursen gewesen und werde - so wie die restlichen Familienangehörigen - von der Caritas unterstützt, sie seien in der Grundversorgung.

Sie stelle einen neuerlichen Antrag, weil es in Usbekistan keine Therapien für die Erkrankung ihrer Tochter und deren Gatten gebe.

Im Falle ihrer Rückkehr habe sie nur ihre Tochter, der Mann der Beschwerdeführerin sei verstorben.

Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass sich die Lage für AIDS-Kranke und deren Angehörige in Usbekistan verschlechtert habe. Diese Leute müssten nunmehr mit größerer sozialer Ausgrenzung rechnen. Außerdem hätten die Enkelkinder der Beschwerdeführerin weitere Integrationsmerkmale umgesetzt.

Anlässlich der Einvernahme wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin insbesondere ein Orthopädischer Abschlussbericht vom Jänner 2013 in Vorlage gebracht.

Am 25.06.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter und ihre Enkelkinder von der Grundversorgung XXXX in die Grundversorgung XXXX verlegt und ihre Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.Am 25.06.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter und ihre Enkelkinder von der Grundversorgung römisch 40 in die Grundversorgung römisch 40 verlegt und ihre Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.

Am 08.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen und verwies darauf, dass sie Invalidin sei, ihre Tochter krank und die Medikamente teuer seien.

Der Rechtsvertreter führte aus, dass der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin gewalttätig sei und vor kurzem aus der Haftanstalt entlassen worden wäre. Er sei wegen häuslicher Gewalt in Gewahrsam. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie der Beschwerdeführerin der Gewalt gnadenlos ausgesetzt. Da Usbekistan ein muslimisches Land sei, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keinen Schutz vor ihm.

Am 22.07.2013 langte eine Stellungnahme vom selben Tag ein, in welcher zusammengefasst insbesondere ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin nicht beachtet werde, dass in Usbekistan an AIDS erkrankte Menschen sowohl gesellschaftlich als auch durch Amtsträger geächtet würden. Jüngere Berichte wie beispielsweise das Institute for War & Peace "Usbekistan Short of HIV Drugs" vom 30.01.2013 würden von nicht ausreichend verfügbaren AIDS Medikamenten berichten.

I.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.721-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.römisch eins.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.721-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sie an einer Invalidität leide, die durch XXXX ihrer XXXX in ihrer Kindheit entstanden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Sie habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Ihre treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Bei einer Überstellung nach Usbekistan sei sie keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Die sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert.Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sie an einer Invalidität leide, die durch römisch 40 ihrer römisch 40 in ihrer Kindheit entstanden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Sie habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Ihre treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Bei einer Überstellung nach Usbekistan sei sie keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Die sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich ihrer Erkrankungen, die den wesentlichen Grund ihrer Folgeantragstellung darstellen, darauf verwiesen, dass ihr gesamtes Krankheitsbild von der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens umfasst sei. In dieser Entscheidung sei bereits festgestellt worden, dass eine Ausweisung möglich ist. Da sie keine weiteren Erkrankungen vorgebracht habe, sei von einer Untersuchung gemäß § 30 AsylG 2005 abgesehen worden. Ihr jetziger Antrag sei überwiegend damit begründet worden, dass sie krank wäre und ihre Tochter sehr krank sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihr bleiben müsse, um sie zu unterstützen. Dies sei von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Aus den angeführten Gründen könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.Beweiswürdigend wurde hinsichtlich ihrer Erkrankungen, die den wesentlichen Grund ihrer Folgeantragstellung darstellen, darauf verwiesen, dass ihr gesamtes Krankheitsbild von der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens umfasst sei. In dieser Entscheidung sei bereits festgestellt worden, dass eine Ausweisung möglich ist. Da sie keine weiteren Erkrankungen vorgebracht habe, sei von einer Untersuchung gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 abgesehen worden. Ihr jetziger Antrag sei überwiegend damit begründet worden, dass sie krank wäre und ihre Tochter sehr krank sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihr bleiben müsse, um sie zu unterstützen. Dies sei von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Aus den angeführten Gründen könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Mai 2013, wurde ausgeführt, dass ein Abgleich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Abweichung ergebe, sodass auch im Bescheid nicht näher darauf eingegangen werden müsse.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung habe sich ergeben, dass sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es hätte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) eingetreten sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) eingetreten sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.

I.10. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.10. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.

I.11. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.römisch eins.11. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der

nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

II.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

II.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;römisch zwei.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

II.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.6. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.römisch zwei.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

II.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.römisch zwei.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem vorhergegangenen - am 31.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren behauptet, dass ihr Schwiegersohn an eine mafiaähnliche Organisation Schutzgeldzahlungen entrichtet hatte, deshalb bei einer Bank einen hohen Geldbetrag und eine Hypothek auf sein Haus aufnehmen musste, letztlich die Forderungen der Mafia nicht mehr zahlen konnte, weshalb die Familie bedroht, verletzt, der Schwiegersohn auch entführt und sein Auto und Haus niedergebrannt wurden. Das Fluchtvorbringen der Familie der Beschwerdeführerin wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs als vollkommen unglaubwürdig eingestuft. Zusammengefasst wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Tochter medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen und physischen Erkrankungen den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend jedenfalls zuteil werden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Usbekistan erhalten könnte. Im gegenständlichen Verfahren wurde neben dem Verweis auf die bisherige Fluchtbehauptung und die im Erstverfahren festgestellten Erkrankungen nunmehr auch behauptet und mittels Stellungnahmen dargelegt, dass es aufgrund der häuslichen Gewalt durch den Schwiegersohn gegenüber der Tochter der Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zu einer Trennung der Eheleute gekommen ist. Der Noch-Ehemann der Tochter wurde wegen der Gewalttätigkeit gegenüber der Tochter auch in Österreich verurteilt, die Tochter hat veranlasst, das Scheidungsverfahren einzuleiten und die Familie fürchte nunmehr - insbesondere auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - der Ehemann der Tochter würde sich an der Tochter sowie an der restlichen Familie rächen. Um eine befürchtete Rache in Österreich zu verhindern, wurde als Vorsichtsmaßnahme nach Anregung durch die Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kurz vor Haftentlassung des Schwiegersohnes sogar die Verlegung der Familie in ein anderes österreichisches Bundesland durchgeführt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des usbekischen Staates wurde in derartigen Fällen durch den ausgewiesenen Vertreter im höchsten Maße angezweifelt.

Bei Gegenüberstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Schwiegersohnes und die gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshof hinsichtlich der Tochter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Tochter von ihrem gewalttätigen Ehemann sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes - auch für die Beschwerdeführerin, welche laut eigenen Angaben nur über die Familie ihrer Tochter und keine weiteren Angehörigen verfügt - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt II im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung ihrer Tochter von deren Ehemann) eingetreten sei. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in ihren Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde.Bei Gegenüberstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Schwiegersohnes und die gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshof hinsichtlich der Tochter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Tochter von ihrem gewalttätigen Ehemann sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes - auch für die Beschwerdeführerin, welche laut eigenen Angaben nur über die Familie ihrer Tochter und keine weiteren Angehörigen verfügt - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung ihrer Tochter von deren Ehemann) eingetreten sei. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in ihren Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde.

II.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.römisch zwei.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung der Tochter von ihrem gewalttätigen Ehemann hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird auch allenfalls festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vorhanden sind.Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung der Tochter von ihrem gewalttätigen Ehemann hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird auch allenfalls festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vorhanden sind.

II.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch zwei.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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