Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A10 410.936-4/2013/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, GZ 13 02.186-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, GZ 13 02.186-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2009 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren, habe in Nigeria acht Jahre die Schule besucht und spreche die Sprachen Ibo und Englisch. Von 2002 bis 2008 habe er als Tagelöhner in Kano gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er Nigeria von Lagos aus verlassen habe. Er sei in der Nacht vom 11.04.2009 auf den 12.04.2009 mit einer ihm unbekannten Fluglinie geflogen. Er sei illegal aus Nigeria mit Hilfe eines schwarzen Mannes ausgereist. Ein unbekannter Mann habe ihn dann mit einem Taxi zu einem Zug gebracht und so sei er letztlich nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Nigeria sei er nicht in Sicherheit gewesen. Er befürchte, entweder von der Polizei oder von bewaffneten Räubern getötet zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 geboren, habe in Nigeria acht Jahre die Schule besucht und spreche die Sprachen Ibo und Englisch. Von 2002 bis 2008 habe er als Tagelöhner in Kano gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er Nigeria von Lagos aus verlassen habe. Er sei in der Nacht vom 11.04.2009 auf den 12.04.2009 mit einer ihm unbekannten Fluglinie geflogen. Er sei illegal aus Nigeria mit Hilfe eines schwarzen Mannes ausgereist. Ein unbekannter Mann habe ihn dann mit einem Taxi zu einem Zug gebracht und so sei er letztlich nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Nigeria sei er nicht in Sicherheit gewesen. Er befürchte, entweder von der Polizei oder von bewaffneten Räubern getötet zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.10.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen aus, dass ihn eine Frau am Straßenrand aufgefunden und adoptiert habe. Er sei bei ihr in XXXXaufgewachsen. Nach dem Tod der Adoptivmutter sei deren Hütte im Zuge von Baumaßnahmen zerstört worden und er habe in der Folge als Tagelöhner auf dem örtlichen Markt gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe dann einen namentlich genannten Mann, einen Sicherheitsmann der regionalen Bakassi, kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Vereinigung und eine Art spiritueller Priester geworden. Er habe sich um Opferungen kümmern müssen, im Verlauf derer er das Kommando zur Tötung von insgesamt 24 kriminellen Männern angeordnet habe. Die Bakassi-Vereinigung sei dann im Jahr 2002 von Regierungstruppen zerschlagen worden. Vielen sei aber die Flucht gelungen, auch dem Beschwerdeführer. Es sei die Aufgabe der Bakassi-Vereinigung, kriminelle Elemente im Land aus dem Weg zu schaffen, und da man das durchgeführt habe, würden sie nun von der Regierung steckbrieflich gesucht werden. Bakassi-Leute würden einerseits von den Regierungsbehörden, andererseits aber auch von bewaffneten Kriminellen gesucht. Deshalb habe er seine Heimat verlassen, und zwar mit Hilfe eines Baumeisters, für den er öfters gearbeitet habe. Dieser habe die Ehrlichkeit des Beschwerdeführers geschätzt und auch gewusst, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Bakassi-Gruppe Kommandos zur Tötung von Kriminellen gegeben habe. Es sei in Afrika bekannt, dass diese Taten vom Geist aufgetragen werden und nicht von sich aus erfolgen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass er persönlich von den Behörden verfolgt werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass alle Bakassi-Boys identifiziert worden seien. Sie hätten sich an den öffentlichen Plätzen nicht mehr aufhalten und versammeln können. Sie hätten diese Aufträge zur Bekämpfung der Kriminalität nach spiritueller Eingabe ausgeführt. Er habe spirituell Kriminelle sehen können. Es seien Menschen zur Zentrale gebracht worden, denen vorgeworfen worden sei, kriminell zu sein, und er habe sehen können, ob dies stimme. Auf die Frage, warum er im Jahr 2002 nicht in einen anderen Landesteil Nigerias gegangen sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er sich im Kano State versteckt habe, was sehr weit weg von seiner Heimatstadt liege. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er die sofortige Verhaftung. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Informationen von Human Rights Watch von 2000 bis 2003 zur Situation der Bakassi zur Kenntnis gebracht. Darin wurde dargelegt, dass eine der berüchtigtsten vigilanten Gruppen Nigerias die Bakassi-Boys wären, welche in mehreren Bundesstaaten im Südosten Nigerias tätig gewesen seien. Die Bakassi-Boys wären ursprünglich von Händlern gegründet worden, um die Kriminalität in der Region zu bekämpfen. Die Bakassi hätten in der Folge mit aktiver Unterstützung seitens der jeweiligen Regierungen ihre Operationen ausgedehnt und seien etwa im August 2000 im Anambra State rechtlich anerkannt worden. Die Methoden der Bakassi-Boys, um ihre "Mission" zu erfüllen, wären "extrem brutal, rücksichtslos und willkürlich" gewesen. Eine große Anzahl von Personen sei von den Bakassi-Boys außergerichtlich hingerichtet oder in der Öffentlichkeit verstümmelt und hunderte andere seien gefoltert oder gefangen gehalten worden. Bei vielen Opfern der Bakassi könne es sich um Unschuldige handeln. Selbst Kriminelle hätten das Anrecht auf ein faires Verfahren. In einer Stellungnahme vom 10.10.2002 habe Human Rights Watch das (dann erfolgte) Einschreiten der nigerianischen Regierung gegen die Bakassi-Boys begrüßt. Es wäre zu zahlreichen Polizeioperationen gekommen. Personen, welche von den Bakassi-Boys festgehalten worden und oft schrecklicher Folter und Verstümmelungen ausgesetzt gewesen seien, wären nun freigelassen worden. Einem weiteren Bericht von Human Rights Watch vom 28.01.2003 sei zu entnehmen, dass es zwar zu Festnahmen von Bakassi-Boys im Jahre 2002 gekommen sei, aber über eine nachfolgende strafrechtliche Verfolgung nichts bekannt wäre, einige festgenommene Bakassi-Boys hätte man wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass Human Rights Watch wenig bis gar nichts über die kriminellen Vorgänge in Nigeria wisse. Es stimme nicht, dass Bakassi-Mitglieder nicht verfolgt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen näher ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen näher ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
In Erledigung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2010, Zl. A2 410.936-1/2010/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wies der Asylgerichtshof auf Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Situation der Bakassi-Boys hin.In Erledigung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2010, Zl. A2 410.936-1/2010/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wies der Asylgerichtshof auf Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Situation der Bakassi-Boys hin.
Im fortgesetzten Verfahren erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 18.06.2010, wobei dieser angab, dass seine namentlich genannte Freundin in Österreich voraussichtlich am 23.06.2010 das gemeinsame Kind erwarte. Sie hätten sich vor circa einem Jahr kennengelernt, würden aber nicht zusammen wohnen. Sie arbeite als Tabledancerin.
Mit Bescheid vom 21.06.2010 wies das Bundesasylamt neuerlich I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und III. den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In der Begründung wurde wiederum auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Zur Situation der Bakassi-Boys wurden ergänzende Feststellungen getroffen.Mit Bescheid vom 21.06.2010 wies das Bundesasylamt neuerlich römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und römisch drei. den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In der Begründung wurde wiederum auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Zur Situation der Bakassi-Boys wurden ergänzende Feststellungen getroffen.
Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 02.08.2010, Zl. A2 410.936-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof auch diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit wiederum gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die nunmehr ergänzten Feststellungen zu den Bakassi-Boys weiterhin keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen und inhaltlich kaum über die Feststellungen im Erstbescheid hinausgehen würden. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben.Mit Erkenntnis vom 02.08.2010, Zl. A2 410.936-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof auch diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit wiederum gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die nunmehr ergänzten Feststellungen zu den Bakassi-Boys weiterhin keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen und inhaltlich kaum über die Feststellungen im Erstbescheid hinausgehen würden. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes die Staatendokumentation um ergänzende Informationen zu den vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragestellungen.
Am 13.09.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Information der fremdenpolizeilichen Abteilung einer Bezirkshauptmannschaft ein, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung eines österreichischen Führerscheines einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, der von einem Landespolizeikommando als Totalfälschung bezeichnet und an das Bundeskriminalamt eingeschickt worden sei. Weiters wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung angeschlossen.
Im Akt befindet sich auch die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers über seine Identität und sein Alter. Diese Erklärung soll laut ihrem Inhalt am 07.10.2009 vom Beschwerdeführer selbst vor einer Behörde im Lagos State abgegeben worden sein. Der Beschwerdeführer hielt sich allerdings seit April 2009 durchgehend in Österreich auf.
Weiters findet sich im Akt die Kopie der Registrierung der Geburt des Beschwerdeführers durch eine Behörde des Anambra State.
Einer im Akt befindlichen Geburtsurkunde zufolge wurde am 23.07.2010 ein Sohn des Beschwerdeführers und der von ihm angegebenen Lebensgefährtin geboren.
Im Antwortschreiben des Vertrauensanwaltes der österreichische Botschaft Abuja vom 08.09.2010 wurde das Ergebnis von Überprüfungen bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wiedergegeben: Es hätten demnach Untersuchungen im Anambra State und Abia State stattgefunden. Verschiedene Personen seien bezüglich der Aktivitäten im Hinblick auf die nicht mehr bestehenden Bakassi-Boys befragt worden, darunter öffentliche Angestellte, Einheimische und die nigerianische Polizei. Diese Untersuchungen hätten ergeben, dass die Bakassi-Boys ursprünglich eine private Selbstschutzgruppe gewesen seien, organisiert von Händlern, um den konstanten räuberischen Übergriffen und anderen Gewaltverbrechen in der Gegend Herr zu werden. Die Organisation hätte sich rasch verbreitet. Um die Aktivitäten der Organisation unter Kontrolle zu bringen, hätte das Repräsentantenhaus des Anambra State im August 2000 ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Organisation anerkannt und einem Komitee unterstellt worden sei. Die Mitglieder der Bakassi-Boys könne man nicht genau in Erfahrung bringen. Es handle sich aber vor allem um kräftige Erwachsene im Alter von 18 und mehr Jahren. In der Organisation seien keine Kinder dabei gewesen. Wenn der Beschwerdeführer im September 1987 geboren worden sei, könne er unmöglich der Organisation im Alter von zwölf Jahren, also im Jahr 2000, beigetreten sein, egal in welcher Funktion. Er könne auch kein führendes Mitglied gewesen sein. Bei verschiedenen Polizeistationen sei ferner, ohne die Identität des Beschwerdeführers preiszugeben, gefragt worden, ob irgendwelche Mitglieder der Bakassi-Boys von der Polizei aufgrund ihrer Aktivitäten in den Jahren 2000 bis 2002 gesucht worden seien. Gemäß den polizeilichen Aufzeichnungen sei kein Mitglied der Organisation gesucht worden. Nach der Anerkennung der Bakassi-Boys durch das Repräsentantenhaus des Anambra State habe es formell auch keine Bakassi-Boys mehr gegeben, sondern nur noch das "Anambra Vigilante Service". Aufgrund der Aktivitäten in einer staatlich anerkannten Organisation wie dieser sei niemand von der Polizei gesucht worden. Ferner wurde ausgeführt, dass die Bundesregierung von Nigeria die Bakassi-Boys ursprünglich stillschweigend und passiv unterstützt habe. Durch zunehmende Brutalität, schwindende Popularität und Druck seitens der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsorganisationen habe die Bundesregierung aber im Jahr 2002 die Auflösung der Bakassi-Boys angeordnet. Alternativ zu den Bakassi-Boys hätten die meisten Staaten im südöstlichen Nigeria ihre eigenen Selbstschutzorganisationen eingerichtet, welche bis zum heutigen Tag aktiv seien. Einige Mitglieder der Bakassi-Boys seien in diese Selbstschutzgruppen integriert worden, andere gingen wieder ihrer ursprüngliche Tätigkeit nach und hätten sich in die Gesellschaft eingegliedert.
In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht des Vertrauensanwaltes zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass alles, was in dem Bericht stehe, gelogen sei. Es sei eine Lüge, dass ehemalige Mitglieder der Bakassi-Boys heute ein normales Leben führen könnten. Die überall in Nigeria vorhandenen "Vigilante Services" könne man keinesfalls mit den ehemaligen Bakassi-Boys vergleichen. Diese hätten eine völlig andere Stellung. Er könne nur sagen, dass die Gefahr für seine Person in der Heimat auch derzeit bestünde. Die Politik in Nigeria sei sehr gut darin, schöne Bilder zu malen, welche jedoch mit der Realität nichts zu tun hätten. In dem Bericht sei kein einziges persönliches Beispiel angeführt, wonach ein früheres Mitglied der Bakassi-Boys nun gut integriert in Nigeria lebe. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weiterhin von der Sozialhilfe. Er habe einen Deutschkurs besucht und gehe nunmehr in die Fahrschule. Seine nahen Bindungen zu Österreich würden sich aus seiner Lebensgefährtin, die ein Daueraufenthaltsrecht habe, ergeben. Diese sei Staatsangehörige von Jamaika. In seiner Heimat habe er keine Verwandten mehr.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte bei der Verwaltungsbehörde am 20.12.2010 eine ergänzende Stellungnahme ein.
Sodann wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 abermals I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Sodann wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 abermals römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erkannt worden sei. Es sei daher weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte liege ein schützenswertes Privatleben nicht vor. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Freundin die Beziehung auch im Rahmen von Besuchen fortsetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass auch die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 03.12.2010 keine einzige inhaltlich bedeutsame Fragestellung enthalten habe. Der Einvernehmende habe offensichtlich keinerlei Interesse gehabt, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in ausreichender Form auseinanderzusetzen. Die Feststellungen zur Situation in Nigeria und insbesondere zu den Bakassi-Boys seien weiterhin mangelhaft. Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2010, welche das einzig Neue im Bescheid sei, habe der Beschwerdeführer bereits eindeutig dargelegt, dass diese Erhebungen nicht mit der Realität in Nigeria in Einklang gebracht werden könnten. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der zu gewärtigenden Verfolgungshandlungen der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage. Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin lebe, welche in Österreich über ein "Daueraufenthaltsrecht EG" verfüge. Nun sei der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen. Diesen beiden könne nicht zugemutet werden, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Nigeria fortzuführen.
Am 18.05.2011 legte der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen zu dessen Integration vor. Diese würden belegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch die intensiven familiären Bindungen zu Österreich, nämlich seinen Sohn und seine Lebensgefährtin, in Österreich hervorragend integriert sei, sondern auch weitere Integrationsschritte habe setzen können. So habe eine namentlich genannte Österreicherin geschildert, dass sich der Beschwerdeführer durch seine guten Deutschkenntnisse schnell in die österreichische Gesellschaft habe integrieren können. Er habe hier viele Freunde und ein gutes soziales Netz. Er arbeite seit April 2010 im Rahmen des Nachbarschaftshilfeprojektes der Caritas. Seit Jänner 2010 habe er eine Beschäftigung auf Werksvertragsbasis im Bereich Abonnentenbetreuung und Zustellung von Werbeprodukten für ein Medienunternehmen. Er sei auch strafrechtlich unbescholten. Diesem Schreiben wurden Bestätigungen der Caritas sowie des Medienunternehmens angeschlossen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.05.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters im Wesentlichen vor, dass er in Nigeria keine Familienangehörigen habe. Zu den Bakassi-Boys gab der Beschwerdeführer an, dass ihn diese gar nicht wegen seiner spirituellen Fähigkeiten genommen hätten. Er sei vielmehr über eine namentlich genannte Person zu den Bakassis gekommen. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne ihm helfen, und habe ihn dann zu den Bakassis gebracht. Letztlich habe er dann nur noch das tun können, was ihm angeschafft worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Jahr 2000 mit erst 13 Jahren zu den Bakassis gekommen wäre, woraufhin dieser angab, es sei möglich, als Jugendlicher oder sogar als Kind zu dieser Gruppe zu kommen, wenn man spirituelle Fähigkeiten habe oder als Medium eingesetzt werden könne. Bei diesen spirituellen Handlungen gehe es immer um einen Schrein, um die Beziehung zu einem Geist oder zwischen Geistern untereinander und um schwarze afrikanische Macht. Es gehe darum, ein klares Bild von Verdächtigen feststellen und erheben zu können. Im Zuge dessen müssten oft viele Opfer an Gottheiten erbracht werden oder auch Opfer, um den oder die Geister zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe die Fähigkeit gehabt, eine Beziehung zu den Geistern aufzubauen. Er habe ihre Botschaften verstanden. Wenn beispielsweise ein Verdächtiger vorgeführt werde, dann müsse eine Inkarnation stattfinden, dabei werde eine ganz spezielle Sprache verwendet, spezielle Namen würden genannt und im Zusammenhang damit würden spirituelle Dinge vollzogen. Die Bakassis haben dann ein großes Buschmesser, das sie dem Verdächtigen anlegen, und der Verdächtige müsse dann den Göttern erzählen, was er getan habe. Es gebe auch eine spirituelle Kette, die den Verdächtigen umgehängt werde, und dieser müsse dann sagen, welche Taten er begangen habe. Bei all diesen Dingen habe der Beschwerdeführer mitgewirkt und es sei darum gegangen festzustellen, ob der Verdächtige dies alles wirklich getan habe. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden festzustellen, ob ein Verdächtiger schuldig oder unschuldig sei. Wenn der Beschwerdeführer zu der Feststellung gelangt sei, dass die betreffende Person schuldig sei, dann habe es den Bakassi-Leuten oblegen zu entscheiden, wie sie eine solche Person haben verurteilen wollen. Wenn jemand für unschuldig befunden worden sei, habe er gehen können. Grundsätzlich sei es um Verbrechen gegangen, bei denen Blut vergossen worden sei. Die Bakassis seien nach diesem Einfall der Truppen der Bundesregierung im Camp noch keinesfalls aufgelöst gewesen. Das Ende der Bakassis sei erst im Juli besiegelt worden, als der Gouverneur endgültig seine Macht verloren habe. Aber von März bis Juli 2002 habe diese Bakassi-Truppe immer noch existiert. In Nigeria gebe es bestimmt keine Sicherheit. Er könne sich nicht vorstellen, jemals nach Lagos zurückzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer glaube, dass ihn die staatlichen Organe und die Polizei suchen würden, weil er damals vor ungefähr zehn Jahren bei den Bakassi gewesen sei, bejahte dieser und gab an, dass er sich im Internet erkundigt habe, ob irgendwelche ehemaligen Mitglieder der Bakassis in die Gesellschaft reintegriert worden seien. Er habe keinerlei Hinweise darauf gefunden. Er habe auch im Internet recherchiert, ob der Staat ehemalige Mitglieder der Bakassis vielleicht begnadigt habe, aber auch darauf habe er keinen einzigen Hinweis gefunden. Er nehme daher sehr stark an, dass diese Bedrohung noch immer existiere, denn es gebe nirgends Anzeichen für Vergebung. Man werfe den Bakassis vor, zahlreiche Menschen umgebracht zu haben. Allerdings habe es neben der offiziellen Bakassi-Gruppe auch zahlreiche Untergrundgruppen gegeben, die sich als Bakassis ausgegeben und Leute getötet hätten. Zu seinem Familienleben gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Lebensgefährtin heiraten wolle. Sein Sohn sei jamaikanischer Staatsangehöriger.
Als Beilagen zur Verhandlungsschrift finden sich finanzielle Gutschriften für den Beschwerdeführer für seine Zustelltätigkeit für die Monate Jänner, Februar und März 2011 über EUR 1.021, EUR 967 bzw. EUR 1.130. Weiters wurde eine schriftliche Zusammenstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, datiert mit 19.05.2010, vorgelegt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu den Bakassi gekommen sei. Er sei gewaltsam in die Bakassi-Gemeinschaft eingeführt worden. Er habe seine Pflicht ehrenhaft und mit Anstand erfüllt, sei aber niemals in die grundsätzlichen Entscheidungen miteinbezogen worden. Bei den Bakassi hätten sich auch einige schlechte Personen befunden. Nach der Auflösung der Bakassi im März 2002 habe diese Gruppe dann bis Juli 2002 geheim weiteroperiert. Dann seien viele Leute festgenommen worden, einige seien entkommen. So sei seitens der Regierung, seitens bewaffneter Räuber und seitens der zornigen Massen ein Zustand der Unsicherheit entstanden. Der Beschwerdeführer sei nach Kano State geflohen. Der Bericht von Human Rights Watch, welcher dem Beschwerdeführer über die Bakassi-Gruppe vorgelegt worden sei, sei politisch beeinflusst und manipuliert. Jene hätten ihre Informationen von den falschen Quellen.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelte am 08.06.2011 eine Stellungnahme, nachdem ihr die Originaltexte der vom Asylgerichtshof verwendeten Quellen zu Nigeria übermittelt worden waren. Es wurde darin ausgeführt, dass den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten weitgehend zugestimmt werde. Allerdings würden die übermittelten Länderinformationen nur unzureichend Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bakassi-Boys sowie der von der Zentralregierung ausgehenden Bedrohung für ehemalige Mitglieder der Bakassi nehmen. Die in einer näher bezeichneten kanadischen Quelle zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Beschwerdeführer könne mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Nigeria leben, werde ausdrücklich bestritten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria von Verfolgung durch die bundesstaatlichen Behörden wegen der ihm unterstellten bundesregierungsfeindlichen Gesinnung bedroht. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Namen des Beschwerdeführers anhand des Fahndungsbuches überprüfen. Der Name des Beschwerdeführers würde eben deshalb in diesem Fahndungsbuch aufscheinen, weil er Mitglied der Bakassi-Boys gewesen sei und diese als terroristische Vereinigung gelten. Bei Notierung im Fahndungsbuch erfolge eine Verhaftung am Flughafen. In Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer dann jahrelang auf ein Verfahren warten müssen, das nicht fair wäre. Wenn man nicht von einer Asylgewährung ausginge, dann wäre wegen der schlechten Haftbedingungen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei Waise, seine Ziehmutter sei im Jahr 1999 gestorben und er habe keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria. Schließlich würden aufgrund des schützenswerten Familienlebens jedenfalls Umstände vorliegen, welche die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig machen würden.
Am 30.06.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Abschlussbericht einer Polizeiinspektion vom 31.05.2011 ein. Das Konvolut enthält eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend einen Vorfall am 10.04.2011 wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung und des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes. Im Zuge eines Streites um die Herausgabe eines Schlüssels an den Beschwerdeführer habe derselbige mit dem Fuß die Seitenscheibe des PKWs seiner Lebensgefährtin eingetreten. Durch die Glassplitter seien die Lebensgefährtin an der rechten Hand und der ebenso im Auto befindliche gemeinsame Sohn im Gesicht leicht verletzt worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt niederschriftlich angegeben, die Beziehung zu diesem vor circa vier Wochen beendet zu haben, sie hätten sich aber gelegentlich noch getroffen, weil der Beschwerdeführer die Beziehung habe fortsetzen wollen.
In weiterer Folge unternahm der Asylgerichtshof Rückfragen bei den zuständigen Behörden bezüglich des Aufenthaltsstatus der angegebenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Es wurde erhoben, dass jene im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung sei und die Mindestsicherung beziehe. Der Beschwerdeführer könne zum Unterhalt nichts beitragen, weil er als Asylwerber über kein Einkommen verfüge. Ein gemeinsamer Wohnsitz habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der erstgeborene Sohn der Frau befinde sich weiterhin in Jamaika.
Am 08.07.2011 kontaktierte die vorgebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus eigenem den Asylgerichtshof und bekräftigte, dass sie keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer mehr führe, er dürfe sich ihr wegen des Vorfalls im April nicht mehr nähern. Am 11.07.2011 übermittelte sie diesbezüglich eine E-Mail ähnlichen Inhalts, in welcher auch das völlige Fehlen einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind und das sehr schlechte Verhalten ihr gegenüber beschrieben wurde.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, Zl. A2 410.936-3/2011/10E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, Zl. A2 410.936-3/2011/10E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Es habe sich eine uneinheitliche Darstellung der Beziehung des Beschwerdeführers zu den Bakassi gezeigt, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner vorgeblichen Tätigkeit bei den Bakassi-Boys habe sich als detailarm und wenig plausibel erwiesen. Aus einer Gesamtschau folge, die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, glaubhaft zu machen, dass er in der geschilderten Art und Weise von 2000 bis 2002 bei den Bakassi-Boys aktiv gewesen sei. Diese Einschätzung sei unabhängig davon erfolgt, dass sich offenkundigerweise die Behauptung, mittels spiritueller Fähigkeiten Kriminelle überführen zu können, einer objektivierbaren Beurteilung entzogen habe. Die entsprechende Einschätzung des Asylgerichtshofes werde durch die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Abuja offenkundig bestätigt. Diesen Ergebnissen folgend, sei es nicht plausibel, dass eine Person im seinerzeitigen Alter des Beschwerdeführers in einer relevanten Art und Weise für die Bakassi tätig gewesen sei. Dies spreche gegen die Plausibilität der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers. Ferner sei auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser seinerzeitigen Mitgliedschaft polizeilich gesucht werde, nach diesen Recherchen nicht verifizierbar gewesen. Dies sei ein weiteres Argument gegen die Glaubwürdigkeit der entsprechenden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers. Selbst das zuletzt fluchtauslösende Moment sei zu keinem Zeitpunkt klar gewesen. Hätte tatsächlich eine massive Verfolgungsgefahr aus Sicht des Beschwerdeführers bestanden, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich nicht eine derart lange Zeit, nämlich sieben Jahre, weiterhin in Nigeria aufhalte. Es lasse sich aus der Erkenntnislage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführervertreterin jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass es ein bundesweites durchgängiges systematisches Verfolgungsmuster gegen die Bakassi ab dem Jahre 2002 gegeben habe. Dagegen spreche zum einen schon die klare Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Nigeria. Doch selbst wenn man diese Anfragebeantwortung hier außer Acht ließe, weil man etwa der Meinung wäre, dass die nigerianische Polizei nicht von selbst zugeben würde, die Bakassi zu suchen, so ergebe sich auch aus anderen Quellen nirgendwo eine effektuierte systematische bundesweite Verfolgung der Bakassi. Dies zeige sich schon daraus, dass die Bakassi-Boys offensichtlich im Abia State weiterhin viele öffentliche Aktivitäten setzen würden und außerdem, wenn auch in geminderter Form, auch im Zusammenhang mit den letzten Gouverneurswahlen im Anambra State noch offen in Erscheinung getreten seien. Zusammengefasst ergebe sich also aus den von den Parteien nicht substanziiert bestrittenen Länderfeststellungen, dass sich, selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in den Jahren 2000 bis 2003 einen Bezug zu den Bakassi gehabt oder mit ihnen sympathisiert habe, daraus nicht per se eine systematische Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung ergebe. Es folge daraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Gegen eine Fahndung spreche offenkundig auch, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt habe, zur nigerianischen Botschaft in Österreich zu gehen und sich mit Hilfe der nigerianischen Botschaft staatliche Dokumente aus Nigeria zu beschaffen. In Ermangelung einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei den weiteren damit verbundenen Befürchtungen im Zusammenhang mit den schlechten Haftbedingungen und der Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria durch Sicherheitsorgane, wie sie in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin zum Ausdruck kämen, die Grundlage entzogen. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es bestehe auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Angesichts der Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers könne weiters auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich nicht über irgendwelche weiteren Bezugspunkte in Nigeria verfüge, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Das behauptete Familienleben mit der genannten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei durch die jüngsten Ereignisse, insbesondere durch die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene Attacke, relativiert, auch vor dem Hintergrund von deren jüngsten schriftlichen Ausführungen, es bestehe nunmehr gar keine Beziehung mehr und der Beschwerdeführer dürfe sich nicht mehr in ihrer Nähe aufhalten. Hinzu trete der fehlende gemeinsame Wohnsitz, der mit einer Abwesenheit wegen beruflicher Tätigkeiten nicht hinreichend erklärt werden könne. Es bestehe zwar zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Jedoch würden Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 13.07.2011 in Rechtskraft.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Es habe sich eine uneinheitliche Darstellung der Beziehung des Beschwerdeführers zu den Bakassi gezeigt, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner vorgeblichen Tätigkeit bei den Bakassi-Boys habe sich als detailarm und wenig plausibel erwiesen. Aus einer Gesamtschau folge, die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, glaubhaft zu machen, dass er in der geschilderten Art und Weise von 2000 bis 2002 bei den Bakassi-Boys aktiv gewesen sei. Diese Einschätzung sei unabhängig davon erfolgt, dass sich offenkundigerweise die Behauptung, mittels spiritueller Fähigkeiten Kriminelle überführen zu können, einer objektivierbaren Beurteilung entzogen habe. Die entsprechende Einschätzung des Asylgerichtshofes werde durch die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Abuja offenkundig bestätigt. Diesen Ergebnissen folgend, sei es nicht plausibel, dass eine Person im seinerzeitigen Alter des Beschwerdeführers in einer relevanten Art und Weise für die Bakassi tätig gewesen sei. Dies spreche gegen die Plausibilität der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers. Ferner sei auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser seinerzeitigen Mitgliedschaft polizeilich gesucht werde, nach diesen Recherchen nicht verifizierbar gewesen. Dies sei ein weiteres Argument gegen die Glaubwürdigkeit der entsprechenden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers. Selbst das zuletzt fluchtauslösende Moment sei zu keinem Zeitpunkt klar gewesen. Hätte tatsächlich eine massive Verfolgungsgefahr aus Sicht des Beschwerdeführers bestanden, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich nicht eine derart lange Zeit, nämlich sieben Jahre, weiterhin in Nigeria aufhalte. Es lasse sich aus der Erkenntnislage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführervertreterin jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass es ein bundesweites durchgängiges systematisches Verfolgungsmuster gegen die Bakassi ab dem Jahre 2002 gegeben habe. Dagegen spreche zum einen schon die klare Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Nigeria. Doch selbst wenn man diese Anfragebeantwortung hier außer Acht ließe, weil man etwa der Meinung wäre, dass die nigerianische Polizei nicht von selbst zugeben würde, die Bakassi zu suchen, so ergebe sich auch aus anderen Quellen nirgendwo eine effektuierte systematische bundesweite Verfolgung der Bakassi. Dies zeige sich schon daraus, dass die Bakassi-Boys offensichtlich im Abia State weiterhin viele öffentliche Aktivitäten setzen würden und außerdem, wenn auch in geminderter Form, auch im Zusammenhang mit den letzten Gouverneurswahlen im Anambra State noch offen in Erscheinung getreten seien. Zusammengefasst ergebe sich also aus den von den Parteien nicht substanziiert bestrittenen Länderfeststellungen, dass sich, selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in den Jahren 2000 bis 2003 einen Bezug zu den Bakassi gehabt oder mit ihnen sympathisiert habe, daraus nicht per se eine systematische Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung ergebe. Es folge daraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Gegen eine Fahndung spreche offenkundig auch, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt habe, zur nigerianischen Botschaft in Österreich zu gehen und sich mit Hilfe der nigerianischen Botschaft staatliche Dokumente aus Nigeria zu beschaffen. In Ermangelung einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei den weiteren damit verbundenen Befürchtungen im Zusammenhang mit den schlechten Haftbedingungen und der Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria durch Sicherheitsorgane, wie sie in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin zum Ausdruck kämen, die Grundlage entzogen. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es bestehe auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Angesichts der Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers könne weiters auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich nicht über irgendwelche weiteren Bezugspunkte in Nigeria verfüge, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Das behauptete Familienleben mit der genannten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei durch die jüngsten Ereignisse, insbesondere durch die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene Attacke, relativiert, auch vor dem Hintergrund von deren jüngsten schriftlichen Ausführungen, es bestehe nunmehr gar keine Beziehung mehr und der Beschwerdeführer dürfe sich nicht mehr in ihrer Nähe aufhalten. Hinzu trete der fehlende gemeinsame Wohnsitz, der mit einer Abwesenheit wegen beruflicher Tätigkeiten nicht hinreichend erklärt werden könne. Es bestehe zwar zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Jedoch würden Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 13.07.2011 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer leistete jedoch sodann der rechtskräftigen Ausweisung keine Folge und blieb weiter illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am 22.07.2011 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Wie aus dem Akt der Fremdenpolizeibehörde ersichtlich ist, weigerte sich der Beschwerdeführer auch, Aufforderungen vom 22.07.2011 und 09.08.2011 betreffend Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nachzukommen. Er war sodann nach Erlassung eines Festnahmeauftrages Ende 2011 rund zwei Monate lang nicht gemeldet.
Am 10.09.2011 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, dass er im Zuge eines Streites bei einer Feier in betrunkenem Zustand seinen Sohn und dessen Mutter verletzt haben soll. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft am 13.12.2011 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Am 10.09.2011 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, dass er im Zuge eines Streites bei einer Feier in betrunkenem Zustand seinen Sohn und dessen Mutter verletzt haben soll. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft am 13.12.2011 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
Weitere Ladungsbescheide der Fremdenpolizeibehörde für den 20.04.2012 bzw. 18.01.2013 zwecks Identitätsprüfung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates befolgte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 26b Abs. 1 in Verbindung mit § 41a Abs. 9 und § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2012 ein Besuchsrecht betreffend seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag von 15.00 bis 16.00 Uhr hat. Weiters werden neun rechtskräftige Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 aufgelistet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 17.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 26 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2012 ein Besuchsrecht betreffend seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag von 15.00 bis 16.00 Uhr hat. Weiters werden neun rechtskräftige Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 aufgelistet.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass er inzwischen das Sprachdiplom A2 erworben habe. Seit November 2011 sei er pflichtversichert in der Kranken- und Unfallversicherung. Er verdiene monatlich EUR 1.200 und zahle seit April 2012 seinem Sohn monatlich EUR 197 an Unterhalt.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 19.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass sich die Zustände in Nigeria seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes erheblich verschlechtert hätten. Das österreichische Außenministerium habe am 04.02.2013 aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen ein sehr hohes Anschlagsrisiko festgestellt und ausdrücklich vor Reisen nach Nigeria gewarnt. Dort herrsche große Not und Perspektivenlosigkeit. Auch aufgrund des Krieges in Mali sei die Situation äußerst prekär und es sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Vater eines hier geborenen und aufenthaltsberechtigten Kindes sei, welches sich vier Tage in der Woche bei ihm befinde und für das er Unterhalt leiste. Wenn er nach Nigeria zurückgeschickt werden sollte, könnte er sein Kind nie mehr sehen und dieses hätte auch nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu besuchen. Aufgrund der unsicheren Situation sei es auch möglich, dass die Bakassi-Boys wieder die Oberhand gewinnen und den Beschwerdeführer töten würden.
In einem ergänzenden Vorbringen vom 22.02.2013 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Sprachdiplom A2 habe erwerben können, Mieter einer 45 m² großen Wohnung sei, regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge bezahle und selbsterhaltungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei der Vater des am XXXX geborenen XXXX, dessen Wohl durch eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers akut gefährdet wäre. Der Sohn befinde sich mehrere Tage pro Woche beim Beschwerdeführer und dieser leiste monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 197. Bei einem jährlichen Einkommen in Nigeria von USD 2.600 werde der Beschwerdeführer niemals in der Lage sein, seiner Unterhaltsverpflichtung von EUR 2.400 pro Jahr nachzukommen. Im Fall der Beendigung seines Aufenthaltes müsste dann die Sozialhilfe den Unterhalt für das Kind leisten. Weder der Kindesmutter noch dem Kind sei es zumutbar, nach Nigeria auszureisen. Sie hätten dort keine Unterkunft und keine Lebensgrundlage. Somit würde die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers die faktische Beendigung des Familienlebens bedeuten. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch das minderjährige Kind habe nach Art. 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Das Kind würde auch in seinem verfassungsmäßigen Recht auf eine persönliche Beziehung zu seinem Vater verletzt werden. Der Anspruch sei nicht dadurch gemindert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Das Kind habe sich diese Situation nicht aussuchen können. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund eines Vergleiches eines Bezirksgerichtes vom 25.01.2012 das Recht zu, seinen Sohn regelmäßig zu sehen, und er kümmere sich inzwischen die Hälfte des Monats allein um sein Kind. Zur Lage in Nigeria wurde ausgeführt, dass sich diese seit dem Krieg in Mali drastisch verschärft habe. Das österreichische Außenministerium habe eine dringende Reisewarnung für Nigeria herausgegeben. Zur Situation in Nigeria wurden noch mehrere Berichte zitiert.In einem ergänzenden Vorbringen vom 22.02.2013 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Sprachdiplom A2 habe erwerben können, Mieter einer 45 m² großen Wohnung sei, regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge bezahle und selbsterhaltungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei der Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 , dessen Wohl durch eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers akut gefährdet wäre. Der Sohn befinde sich mehrere Tage pro Woche beim Beschwerdeführer und dieser leiste monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 197. Bei einem jährlichen Einkommen in Nigeria von USD 2.600 werde der Beschwerdeführer niemals in der Lage sein, seiner Unterhaltsverpflichtung von EUR 2.400 pro Jahr nachzukommen. Im Fall der Beendigung seines Aufenthaltes müsste dann die Sozialhilfe den Unterhalt für das Kind leisten. Weder der Kindesmutter noch dem Kind sei es zumutbar, nach Nigeria auszureisen. Sie hätten dort keine Unterkunft und keine Lebensgrundlage. Somit würde die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers die faktische Beendigung des Familienlebens bedeuten. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch das minderjährige Kind habe nach Artikel 8, EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Das Kind würde auch in seinem verfassungsmäßigen Recht auf eine persönliche Beziehung zu seinem Vater verletzt werden. Der Anspruch sei nicht dadurch gemindert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Das Kind habe sich diese Situation nicht aussuchen können. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund eines Vergleiches eines Bezirksgerichtes vom 25.01.2012 das Recht zu, seinen Sohn regelmäßig zu sehen, und er kümmere sich inzwischen die Hälfte des Monats allein um sein Kind. Zur Lage in Nigeria wurde ausgeführt, dass sich diese seit dem Krieg in Mali drastisch verschärft habe. Das österreichische Außenministerium habe eine dringende Reisewarnung für Nigeria herausgegeben. Zur Situation in Nigeria wurden noch mehrere Berichte zitiert.
Dazu wurden folgende Beweismittel vorgelegt: ein Schreiben des XXXX vom 14.02.2013, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn seit Oktober 2012 vier Tage pro Woche zu den Zeiten der Berufstätigkeit der Kindesmutter betreut und insbesondere zweimal wöchentlich in eine Spielgruppe gebracht und wieder abgeholt habe und sich zwischen Vater und Sohn eine sehr liebevolle Beziehung entwickelt habe; eine eidesstattliche Erklärung von XXXX vom 23.01.2013, wonach diese seit April 2011 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei und sich dieser sowohl um seinen Sohn als auch um ihre drei Kinder kümmere; eine Auflistung der Besuche des Sohnes beim Beschwerdeführer, welche seit November 2012 an etwa der Hälfte der Tage jeweils für längere Zeit erfolgten und auch Übernachtungen umfassten; verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer mit seinem Sohn, seiner Lebensgefährtin und deren Kindern zeigen; die Dauerauftragsbestätigung einer Bank über Unterhaltszahlungen von EUR 197 monatlich ab 01.06.2012; die Bestätigung einer Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Jugendwohlfahrt, vom 23.01.2013 über die Leistung der Unterhaltszahlungen von September 2012 bis Jänner 2013 in Höhe von EUR 197 monatlich zuzüglich Ratenzahlungen von EUR 50 monatlich; eine Zahlungsbestätigung vom 02.04.2012 über den Betrag von EUR 173,40 betreffend Unterhalt März/April; eine Zahlungsbestätigung vom 02.05.2012 über den Betrag von EUR 179 betreffend Unterhalt; eine Zahlungsbestätigung vom 07.05.2012 über den Betrag von EUR 18 betreffend Unterhalt; eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 23.01.2013, wonach der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2011 laufend in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert ist; drei Lohnbestätigungen vom Oktober 2012, November 2012 und Dezember 2012 über Beträge von EUR 1.345, EUR 1.439 bzw. EUR 1.475; die Einkommensteuererklärung 2011 des Beschwerdeführers mit Einkünften von EUR 5.191 (nach Abzug der Ausgaben, vor allem von Fahrtkosten); ein Schreiben der Arbeiterkammer vom 22.01.2013, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für den Brückenkurs von A2 zu B1 befinde; ein Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, vom 24.10.2011; ein Werkvertrag vom 03.05.2010 mit einer Firma betreffend Abonnentenbetreuung; ein Mietvertrag vom 31.10.2011 über eine Wohnung von 45 m²; die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers; und schließlich zur Lage in Nigeria ein Bericht von "NEWS Express" vom 09.01.2013 über die Bakassi-Boys, zwei Berichte der "Zeit Online" vom 02.11.2012 bzw. 22.02.2013 und ein Bericht der "Tagesschau" vom 08.02.2013.Dazu wurden folgende Beweismittel vorgelegt: ein Schreiben des römisch 40 vom 14.02.2013, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn seit Oktober 2012 vier Tage pro Woche zu den Zeiten der Berufstätigkeit der Kindesmutter betreut und insbesondere zweimal wöchentlich in eine Spielgruppe gebracht und wieder abgeholt habe und sich zwischen Vater und Sohn eine sehr liebevolle Beziehung entwickelt habe; eine eidesstattliche Erklärung von römisch 40 vom 23.01.2013, wonach diese seit April 2011 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei und sich dieser sowohl um seinen Sohn als auch um ihre drei Kinder kümmere; eine Auflistung der Besuche des Sohnes beim Beschwerdeführer, welche seit November 2012 an etwa der Hälfte der Tage jeweils für längere Zeit erfolgten und auch Übernachtungen umfassten; verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer mit seinem Sohn, seiner Lebensgefährtin und deren Kindern zeigen; die Dauerauftragsbestätigung einer Bank über Unterhaltszahlungen von EUR 197 monatlich ab 01.06.2012; die Bestätigung einer Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Jugendwohlfahrt, vom 23.01.2013 über die Leistung der Unterhaltszahlungen von September 2012 bis Jänner 2013 in Höhe von EUR 197 monatlich zuzüglich Ratenzahlungen von EUR 50 monatlich; eine Zahlungsbestätigung vom 02.04.2012 über den Betrag von EUR 173,40 betreffend Unterhalt März/April; eine Zahlungsbestätigung vom 02.05.2012 über den Betrag von EUR 179 betreffend Unterhalt; eine Zahlungsbestätigung vom 07.05.2012 über den Betrag von EUR 18 betreffend Unterhalt; eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 23.01.2013, wonach der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2011 laufend in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert ist; drei Lohnbestätigungen vom Oktober 2012, November 2012 und Dezember 2012 über Beträge von EUR 1.345, EUR 1.439 bzw. EUR 1.475; die Einkommensteuererklärung 2011 des Beschwerdeführers mit Einkünften von EUR 5.191 (nach Abzug der Ausgaben, vor allem von Fahrtkosten); ein Schreiben der Arbeiterkammer vom 22.01.2013, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für den Brückenkurs von A2 zu B1 befinde; ein Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, vom 24.10.2011; ein Werkvertrag vom 03.05.2010 mit einer Firma betreffend Abonnentenbetreuung; ein Mietvertrag vom 31.10.2011 über eine Wohnung von 45 m²; die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers; und schließlich zur Lage in Nigeria ein Bericht von "NEWS Express" vom 09.01.2013 über die Bakassi-Boys, zwei Berichte der "Zeit Online" vom 02.11.2012 bzw. 22.02.2013 und ein Bericht der "Tagesschau" vom 08.02.2013.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er an keinen Krankheiten leide. Zu seinem neuerlichen Antrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Nigeria eine neue Lage gebe. Er habe viel über die Sicherheitslage in Nigeria gelesen. Zurzeit sei die Lage schlecht, mehrere Länder hätten für ihre Bürger eine Reiswarnung ausgegeben. Der zweite Grund sei seine familiäre Lage hier in Österreich. Er habe hier einen Sohn und verbringe sehr viel Zeit mit ihm. Der Beschwerdeführer wisse, dass dieser in brauche, und auch er brauche seinen Sohn. Dessen Mutter habe nicht immer Zeit für diesen. Wenn sie arbeiten müsse, passe der Beschwerdeführer auf seinen Sohn auf. Die Kindesmutter sei Ausländerin und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die Kindesmutter sowie sein Sohn haben einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Seit November 2012 sei der Sohn vier Tage in der Woche beim Beschwerdeführer. Letzte Woche habe ihn die Mutter am Freitag zum Beschwerdeführer gebracht und dieser sei bis Sonntagabend geblieben. Von 2010 bis 2011 hätten sie zusammen gelebt und im April 2011 hätten sie sich dann getrennt. Sein Sohn verbringe seit November 2012 vier Tage in der Woche in dem Haus, in dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX wohne. Fünf Tage die Woche lebe der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin und kümmere sich auch um deren Kinder. Seit Jänner 2012 bezahle der Beschwerdeführer regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn. Er komme auch für dessen Kosten auf, wenn dieser bei ihm sei, und er habe sich auch aktiv um das Besuchsrecht gekümmert. Ein gemeinsames Leben mit seinem Sohn in Nigeria wäre nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dort keine Unterkunft hätte. Er hätte dort keine Arbeit und daher auch kein Einkommen. Außerdem würden die Kinder seiner Lebensgefährtin in Österreich die Schule besuchen. Derzeit besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs der Stufe B1. Den Deutschkurs A2 habe er im September 2011 abgeschlossen. Im August 2010 habe er zu arbeiten begonnen. Er sei selbstständiger Zeitungsausträger und bezahle seine Sozialversicherungsbeiträge. Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Verfahrens habe der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel und auch keine Papiere gehabt. Er habe seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, weil er Probleme mit der Kindesmutter gehabt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Kindesmutter wäre damit nicht einverstanden, dass sein Sohn ihn in Nigeria besuchen käme, und sie wäre dazu auch finanziell nicht in der Lage.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er an keinen Krankheiten leide. Zu seinem neuerlichen Antrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Nigeria eine neue Lage gebe. Er habe viel über die Sicherheitslage in Nigeria gelesen. Zurzeit sei die Lage schlecht, mehrere Länder hätten für ihre Bürger eine Reiswarnung ausgegeben. Der zweite Grund sei seine familiäre Lage hier in Österreich. Er habe hier einen Sohn und verbringe sehr viel Zeit mit ihm. Der Beschwerdeführer wisse, dass dieser in brauche, und auch er brauche seinen Sohn. Dessen Mutter habe nicht immer Zeit für diesen. Wenn sie arbeiten müsse, passe der Beschwerdeführer auf seinen Sohn auf. Die Kindesmutter sei Ausländerin und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die Kindesmutter sowie sein Sohn haben einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Seit November 2012 sei der Sohn vier Tage in der Woche beim Beschwerdeführer. Letzte Woche habe ihn die Mutter am Freitag zum Beschwerdeführer gebracht und dieser sei bis Sonntagabend geblieben. Von 2010 bis 2011 hätten sie zusammen gelebt und im April 2011 hätten sie sich dann getrennt. Sein Sohn verbringe seit November 2012 vier Tage in der Woche in dem Haus, in dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 wohne. Fünf Tage die Woche lebe der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin und kümmere sich auch um deren Kinder. Seit Jänner 2012 bezahle der Beschwerdeführer regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn. Er komme auch für dessen Kosten auf, wenn dieser bei ihm sei, und er habe sich auch aktiv um das Besuchsrecht gekümmert. Ein gemeinsames Leben mit seinem Sohn in Nigeria wäre nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dort keine Unterkunft hätte. Er hätte dort keine Arbeit und daher auch kein Einkommen. Außerdem würden die Kinder seiner Lebensgefährtin in Österreich die Schule besuchen. Derzeit besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs der Stufe B1. Den Deutschkurs A2 habe er im September 2011 abgeschlossen. Im August 2010 habe er zu arbeiten begonnen. Er sei selbstständiger Zeitungsausträger und bezahle seine Sozialversicherungsbeiträge. Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Verfahrens habe der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel und auch keine Papiere gehabt. Er habe seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, weil er Probleme mit der Kindesmutter gehabt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Kindesmutter wäre damit nicht einverstanden, dass sein Sohn ihn in Nigeria besuchen käme, und sie wäre dazu auch finanziell nicht in der Lage.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a NAG wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Berufungsbescheid vom 06.03.2013 wegen des gegenständlichen Asyl-Folgeantrages gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, NAG wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Berufungsbescheid vom 06.03.2013 wegen des gegenständlichen Asyl-Folgeantrages gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen.
Laut Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.03.2013 an die zuständige Fremdenpolizeibehörde überwiegt nach durchgeführter Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Aus den umfangreichen Erwägungen der Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer laut Protokoll der Verhandlung vor dem zuständigen Bezirksgericht vom 25.01.2012 ein Besuchsrecht für seinen Sohn an jedem zweiten Samstag für einer Stunde und laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom 10.10.2012 ein Besuchsrecht an jedem Samstag für eine Stunde hat.
In einer vom Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 15.03.2013 wurde ausgeführt, dass sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vor bald zwei Jahren der maßgebliche Sachverhalt und die maßgebliche Rechtslage wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe das A2-Sprachdiplom erworben und bereite sich auf die B1-Sprachprüfung vor. Er verdiene monatliche EUR 1.200 und sei selbsterhaltungsfähig. Weiters stelle er für seinen Sohn die überwiegende Bezugsperson dar. Zur Lage in Nigeria wurde im Wesentlichen dasselbe wie in dem ergänzenden Vorbringen vom 22.02.2013 ausgeführt.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: eine Teilnahmebestätigung der Arbeiterkammer vom 28.02.2013 betreffend den Brückenkurs von A2 zu B1; ein Beurteilungsschreiben des Medienunternehmens, für das der Beschwerdeführer seit Jänner 2009 arbeiten soll, vom 28.02.2013; ein Bericht vom 10.06.2011 über ein Flüchtlingsfest; zwölf Empfehlungsschreiben; sowie diverse Zeitungsberichte zur Lage in Nigeria.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19.03.2013 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19.03.2013 zugestellt.
Zur Lage in Nigeria führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus, wobei jeweils die entsprechenden Länderberichte zitiert wurden, insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 06.05.2012:
"Aktuelle innenpolitische Lage:
...
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten mit 774 kommunalen Verwaltungseinheiten (LGAs) und das Bundesterritorium Abuja (FCT) gegliedert. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter der Leitung eines Gouverneurs sowie über ein Landesparlament. Im April 2011 wurden die Abgeordneten der beiden Häuser des nigerianischen Parlaments, der Präsident sowie die Parlamente und Gouverneure der meisten Bundesstaaten gewählt. Präsident Goodluck Ebele Jonathan von der PDP gewann die Präsidentenwahl mit 58,89 % der abgegebenen Stimmen. Sein größter Herausforderer, der ehemalige Militärmachthaber Muhammadu Buhari, Vorsitzender des Congress for Progressive Change (CPC) erhielt mit 31,89 % den zweitgrößten Stimmenanteil. Trotz einiger Zwischenfälle, hauptsächlich im Norden des Landes, sind die Wahlen weitgehend friedlich und transparent verlaufen.
...
Sicherheit:
Seit Anfang 2011 hat sich die Lage im Nordosten und in Teilen Zentralnigerias deutlich zugespitzt. In einigen Regionen kommt es fast täglich zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram. Anschläge gelten hauptsächlich staatlichen Institutionen, zuletzt vermehrten sich aber auch Anschläge auf Angehörige der christlichen Minderheit im Zentrum und im Nordosten Nigerias. Die Sicherheitskräfte gehen gegen mutmaßliche Terroristen mit äußerster Härte vor und nehmen auch massive Opfer in der Zivilbevölkerung in Kauf. Für 2011 wird die Zahl der Todesopfer bei Anschlägen von Boko Haram auf mindestens 500 geschätzt. Bei Anschlägen in den ersten drei Monaten 2012 kamen bereits über 300 Menschen ums Lebens. Die Zahl der mutmaßlichen Mitglieder von Boko Haram und ihrer Angehörigen, die bei den Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte ums Leben kommen, dürfte ähnlich hoch sein. Bemühungen um Friedensgespräche zwischen Boko Haram und der Regierung wurden von nicht zum Dialog bereiten Kräften auf beiden Seiten torpediert und blieben bisher ergebnislos. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundesstaaten ist jederzeit zu rechnen. Eine Reisewarnung besteht für die nördlichen Bundesstaaten Borno und Yobe, den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie für Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere für die gleichnamigen Hauptstädte, und für die Stadt Zaira. Dringend abgeraten wird auch von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde, wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi, vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
Die Situation im Niger-Delta hat sich durch das 2009 verkündete Amnestieangebot an die Aufständischen deutlich entschärft. Entgegen ersten Erwartungen nahmen fast alle bekannten Militantenführer dieses Angebot an; momentan sind nur noch marginale Gruppen im Delta aktiv. Präsident Jonathan setzt das Amnestieprogramm fort. Noch gibt es aber Verteilungskämpfe um die Gewinne aus dem Erdölgeschäft. Militante Gruppen, die für eine Beteiligung an den Einnahmen aus dem Ölgeschäft kämpfen, geben sich nicht nur mit Erpressungen, Entführungen und Geiselnahmen, meist ausländischer Ölmitarbeiter, zufrieden, sondern bekämpfen sich auch permanent gegenseitig. Die nigerianischen Sicherheitskräfte antworten oft mit Gewalt. Die Konflikte spielen sich dabei meist im Nigerdelta ab.
Menschenrechte:
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen, wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Außerdem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Obwohl die Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Regierung ist sich der Problematik bewusst, spielt das genaue Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos scheint sich die Situation deutlich verbessert zu haben. Es kommt nur selten zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen.
Lage der Minderheiten sowie sozialer Gruppen:
In ethnischer Sicht ist Nigeria ein Vielvölkerstaat. Mehr als 400 unterschiedliche Sprach- und Volksgruppen verteilen sich auf die verschiedenen Regionen des Landes. Die größten ethnischen Gruppen sind: Hausa-Fulani (33 %) im Norden, Yoruba (21 %) im Südwesten und Igbo (18 %) im Südosten. Die Minderheiten umfassen u. a.: Kanuri (4 %) im Nordosten, Nupe (1,7 %) und Tiv (2,5 %) im Middle Belt, Edo (3,4 %) im Südwesten sowie Ijaw (10 %) und Ibibio (3,4 %) im Südosten. Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten. Andererseits unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" und "Zuwanderern". In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die autochthone Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen haben. Kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten ist das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, insbesondere in Plateau State.
...
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche staatliche Krankenhäuser umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken, etc. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Einschätzung der weiteren Entwicklung:
In den vergangenen Wochen und Monaten häufen sich vor allem im Norden und Nordosten Nigerias Anschläge und Angriffe, durchgeführt von der islamistischen Gruppe Boko Haram. Die Regierung verhängte in einigen Landesteilen den Ausnahmezustand. Die Übergriffe richten sich vorwiegend gegen im Norden lebende Christen, gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte. Allerdings sind bisher mehr Moslems bei Anschlägen ums Leben gekommen, was die Willkür unterstreicht. Außerdem kam es auch in Abuja zu Vorfällen. Die von den Islamisten ausgehende Gefahr hat sich für die Regierung und die Bevölkerung zu einem anhaltenden Sicherheitsproblem entwickelt, das derzeit noch lokal beschränkt bleibt. Vor allem Boko Haram, aber auch politische Entwicklungen führen Nigeria immer weiter an den Rand einer Staatskrise. Die vormalige Beliebtheit des Präsidenten Jonathan leidet, wiewohl seine Position nach wie vor stabil ist. Allerdings gibt es immer öfter Expertenmeinungen, wonach bei einem Fortbestehen des Problems Boko Haram Nigeria spätestens 2015 (Präsidentschaftswahlen) zerbrechen könnte. Im Middle Belt haben sich im Zuge der Wahlen äußerst gewalttätige Zwischenfälle ereignet. Diesmal stand nicht der Bundesstaat Plateau, sondern Kaduna im Vordergrund. Die in dieser Region vor allem der Ungleichbehandlung von "Einheimischen" und "Zuwanderern" angelasteten Spannungen werden ohne Gesetzesänderungen kaum an Intensität abnehmen und es ist mit gelegentlichen Entladungen zu rechnen. Im Süden hingegen und vor allem im Niger-Delta, wo das Amnestieprogramm fortgeführt wird, scheint die Lage derzeit stabil zu sein. Splittergruppen der MEND haben allerdings weiterhin Anschläge durchgeführt. Eine umfassende Stabilisierung des Niger-Deltas wird von der erfolgreichen Integration der am Amnestieprogramm teilnehmenden ehemaligen Kämpfer in den Arbeitsmarkt abhängen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei im Wesentlichen der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt wird, der Beschwerdeführer lebe nun mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft, bezahle für seinen Sohn Unterhalt und kümmere sich auch an durchschnittlich vier Tagen pro Woche um ihn. Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2011 sei aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage obsolet und es habe sich die Gefährdungslage in Nigeria deutlich verschärft. Jedenfalls sei die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. Schon die neu erworbenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers würden zu einem geänderten Sachverhalt führen, ebenso der Umstand, dass er nun selbsterhaltungsfähig sei und Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahle. Die derzeitigen Zustände in Nigeria würden dem Beschwerdeführer eine Ausreise keinesfalls ermöglichen und daher sei ihm ein anderes Verhalten nicht zumutbar. Die Gefahren hätten sich seit dem Krieg in Mali noch einmal verschärft, das österreichische Außenministerium habe eine partielle Reisewarnung für Nigeria erlassen, und vor Reisen in bestimmte Bundesstaaten werde ausdrücklich gewarnt. In diesem Zusammenhang werden im Beschwerdeschriftsatz die auf der Internetseite des Außenministeriums befindlichen Reiseinformationen betreffend Nigeria sowie zahlreiche Medienberichte wiedergegeben. Dazu wird ausgeführt, dass schon aufgrund dieser Informationen und Berichte, die das Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen habe, dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil eine Verletzung seiner Menschenrechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. In der Beschwerde wird auch nochmals auf mehrere Empfehlungsschreiben verwiesen, unter anderem auch von der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, datiert mit 06.03.2013. Weiters finden sich in der Beschwerde Hinweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 und Art. 8 EMRK. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde nicht nur das intensive Familienleben, das nur in Österreich geführt werden könne, zerstören, sondern widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, das Kindeswohl künftig als oberste Maxime zu berücksichtigen. Es sei weder der Kindesmutter noch dem Kind zumutbar, nach Nigeria auszureisen; sie hätten dort weder Unterkunft noch eine Lebensgrundlage. Andererseits werde der Beschwerdeführer bei dem in Nigeria zu erwartenden Einkommen seinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen können und sein Sohn wäre dann auf die Sozialhilfe angewiesen. Zudem sei es unrealistisch, dass das Kind seinen Vater in Nigeria besuchen könnte; dem Kind könne auch nicht vorgeworfen werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden weit hinter die Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes zurücktreten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei im Wesentlichen der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt wird, der Beschwerdeführer lebe nun mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft, bezahle für seinen Sohn Unterhalt und kümmere sich auch an durchschnittlich vier Tagen pro Woche um ihn. Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2011 sei aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage obsolet und es habe sich die Gefährdungslage in Nigeria deutlich verschärft. Jedenfalls sei die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. Schon die neu erworbenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers würden zu einem geänderten Sachverhalt führen, ebenso der Umstand, dass er nun selbsterhaltungsfähig sei und Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahle. Die derzeitigen Zustände in Nigeria würden dem Beschwerdeführer eine Ausreise keinesfalls ermöglichen und daher sei ihm ein anderes Verhalten nicht zumutbar. Die Gefahren hätten sich seit dem Krieg in Mali noch einmal verschärft, das österreichische Außenministerium habe eine partielle Reisewarnung für Nigeria erlassen, und vor Reisen in bestimmte Bundesstaaten werde ausdrücklich gewarnt. In diesem Zusammenhang werden im Beschwerdeschriftsatz die auf der Internetseite des Außenministeriums befindlichen Reiseinformationen betreffend Nigeria sowie zahlreiche Medienberichte wiedergegeben. Dazu wird ausgeführt, dass schon aufgrund dieser Informationen und Berichte, die das Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen habe, dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil eine Verletzung seiner Menschenrechte nach Artikel 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. In der Beschwerde wird auch nochmals auf mehrere Empfehlungsschreiben verwiesen, unter anderem auch von der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, datiert mit 06.03.2013. Weiters finden sich in der Beschwerde Hinweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3 und Artikel 8, EMRK. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde nicht nur das intensive Familienleben, das nur in Österreich geführt werden könne, zerstören, sondern widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, das Kindeswohl künftig als oberste Maxime zu berücksichtigen. Es sei weder der Kindesmutter noch dem Kind zumutbar, nach Nigeria auszureisen; sie hätten dort weder Unterkunft noch eine Lebensgrundlage. Andererseits werde der Beschwerdeführer bei dem in Nigeria zu erwartenden Einkommen seinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen können und sein Sohn wäre dann auf die Sozialhilfe angewiesen. Zudem sei es unrealistisch, dass das Kind seinen Vater in Nigeria besuchen könnte; dem Kind könne auch nicht vorgeworfen werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden weit hinter die Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes zurücktreten.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2013 von der Fremdenpolizei nach Nigeria abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 wies der Vertreter des Beschwerdeführers auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh, hin und vertrat dazu die Meinung, dass Art. 8 EMRK Eltern von aufenthaltsberechtigten Kindern ein absolutes Aufenthaltsrecht einräume.Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 wies der Vertreter des Beschwerdeführers auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh, hin und vertrat dazu die Meinung, dass Artikel 8, EMRK Eltern von aufenthaltsberechtigten Kindern ein absolutes Aufenthaltsrecht einräume.
Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dessen Sohn den überwiegenden Teil der Woche bei der Partnerin des Beschwerdeführers verbringe, weil die Kindesmutter die Betreuung und Erziehung nicht gewährleisten könne und der Sohn dort im Familienverband mit den drei Kindern der Partnerin in besten Verhältnissen aufwachsen könne. Er sei inzwischen auch mit einem Nebenwohnsitz bei der Partnerin gemeldet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).
Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 13.07.2011 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 19.03.2013 maßgeblich.
Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Soweit im Zuge des gegenständlichen Verfahrens abermals behauptet wird, aufgrund der unsicheren Situation wäre es auch möglich, dass die Bakassi-Boys wieder die Oberhand gewinnen und den Beschwerdeführer töten, ist darauf zu verweisen, dass bereits im Vorverfahren die vorgegebene Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu der genannten Vigilanten-Gruppe als unglaubwürdig erkannt wurde und infolgedessen auch daraus keine Verfolgungsgefahr oder sonstige Gefährdungslage für den Beschwerdeführer resultieren kann.
Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.
Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde argumentiert, dem Beschwerdeführer sei schon deshalb Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nigerianischer Staatsbürger sei und die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland schlecht sei und sich in letzter Zeit weiter verschlechtert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie der Asylgerichtshof schon im Vorverfahren in seinem Erkenntnis vom 11.07.2011 ausführte, keine Hinweise auf eine in ganz Nigeria herrschende derart extreme Gefährdungslage bestehen, durch welche gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und dass auch kein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt besteht, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich auch durch die zwischenzeitigen Ereignisse in Nigeria nichts geändert, wie auch die jüngere Rechtsprechung des Asylgerichtshofes aufzeigt (z. B. AsylGH 08.07.2013, A10 409.592-1/2009; 18.06.2013, A2 420.281-2/2013;Soweit die Beschwerde argumentiert, dem Beschwerdeführer sei schon deshalb Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nigerianischer Staatsbürger sei und die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland schlecht sei und sich in letzter Zeit weiter verschlechtert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie der Asylgerichtshof schon im Vorverfahren in seinem Erkenntnis vom 11.07.2011 ausführte, keine Hinweise auf eine in ganz Nigeria herrschende derart extreme Gefährdungslage bestehen, durch welche gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und dass auch kein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt besteht, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich auch durch die zwischenzeitigen Ereignisse in Nigeria nichts geändert, wie auch die jüngere Rechtsprechung des Asylgerichtshofes aufzeigt (z. B. AsylGH 08.07.2013, A10 409.592-1/2009; 18.06.2013, A2 420.281-2/2013;
10.06.2013, A11 416.943-1/2010; 18.05.2013, A13 419.936-1/2011;
24.04.2013, A12 410.395-4/2013; 06.03.2013, A14 255.817-0/2013). Insofern unterscheidet sich die Sicherheitslage in Nigeria wesentlich von Ländern wie etwa Somalia, Syrien oder Afghanistan. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Reiswarnung des Außenministeriums für Touristen für einige Regionen im Norden Nigerias noch nicht über das Vorliegen einer realen Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK für alle Nigerianer in ganz Nigeria abgesprochen wird. Es kann somit weiterhin in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass für nigerianische Staatsbürger generell der Aufenthalt in ihrem Heimatland wegen einer drohenden Verletzung des Folterverbotes zufolge der immer wieder auftretenden, regional begrenzten Anschläge nicht in Betracht käme. Eine Abschiebung einer Person nach Nigeria ist nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes jedoch allenfalls dann unzulässig, wenn besondere, in der Person des Betroffenen liegende Gründe vorliegen, wie etwa eine ausgeprägte Schutzbedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde aber im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht einmal behauptet und kann auch von Amts wegen nicht erkannt werden.24.04.2013, A12 410.395-4/2013; 06.03.2013, A14 255.817-0/2013). Insofern unterscheidet sich die Sicherheitslage in Nigeria wesentlich von Ländern wie etwa Somalia, Syrien oder Afghanistan. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Reiswarnung des Außenministeriums für Touristen für einige Regionen im Norden Nigerias noch nicht über das Vorliegen einer realen Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK für alle Nigerianer in ganz Nigeria abgesprochen wird. Es kann somit weiterhin in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass für nigerianische Staatsbürger generell der Aufenthalt in ihrem Heimatland wegen einer drohenden Verletzung des Folterverbotes zufolge der immer wieder auftretenden, regional begrenzten Anschläge nicht in Betracht käme. Eine Abschiebung einer Person nach Nigeria ist nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes jedoch allenfalls dann unzulässig, wenn besondere, in der Person des Betroffenen liegende Gründe vorliegen, wie etwa eine ausgeprägte Schutzbedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde aber im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht einmal behauptet und kann auch von Amts wegen nicht erkannt werden.
Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist - wie bereits angeführt - eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist - wie bereits angeführt - eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - schon im Hinblick auf seinen Sohn, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten jamaikanischen Staatsangehörigen, - jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - schon im Hinblick auf seinen Sohn, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten jamaikanischen Staatsangehörigen, - jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Bei dieser Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte und Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern auch die subjektiven Rechte und Interessen des von einer Ausweisung eines Elternteils betroffenen Kindes, wie sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt (vgl. AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).Bei dieser Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte und Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern auch die subjektiven Rechte und Interessen des von einer Ausweisung eines Elternteils betroffenen Kindes, wie sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt vergleiche AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).
Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union lauten:
"Art. 7 Achtung des Privat- und Familienlebens""Art". 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Art. 24 Rechte des KindesArtikel 24, Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und GrundsätzeArtikel 52, Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
..."
Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, Amtsblatt 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:
"Erläuterung zu Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens"Erläuterung zu Artikel 7, - Achtung des Privat- und Familienlebens
Die Rechte nach Art. 7 entsprechen den Rechten, die durch Art. 8 EMRK garantiert sind ...Die Rechte nach Artikel 7, entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8, EMRK garantiert sind ...
Nach Art. 52 Abs. 3 haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Art. 8 gestattet ...Nach Artikel 52, Absatz 3, haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Artikel 8, gestattet ...
...
Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des KindesErläuterung zu Artikel 24, - Rechte des Kindes
Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Artikel 3, 9, 12 und 13,
Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."Mit Absatz 3, wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel 81, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."
Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011:Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. römisch eins Nr. 4/2011:
"Art. 1""Art". 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Art. 2Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
...
Art. 7Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."Eine Beschränkung der in den Artikel eins, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Sowohl die Grundrechtecharta als auch das österreichische Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern stützen sich inhaltlich auf die UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1993/7, welche auszugsweise lautet:
"Art. 3""Art". 3
1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
...
Art. 9Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
2. In Verfahren nach Abs. 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.2. In Verfahren nach Absatz eins, ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Art. 10Artikel 10
1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 9 Abs. 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9, Absatz eins, werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9, Absatz eins, das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."
Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Artikel 24, Absatz 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Artikel 52, Absatz eins, GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig vergleiche EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vergleiche zu Artikel 8, EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).
Die jüngste einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird im Folgenden wörtlich wiedergegeben, weil sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18.04.2013 darauf bezog und daraus eine absolute Unzulässigkeit der Ausweisung von Personen mit Kindern ableiten will (Urteil vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh, nicht endgültig, Antrag auf Verweisung an die Große Kammer anhängig; Übersetzung aus dem Französischen durch den AsylGH):
"... VERFAHREN
1. Der Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 12020/09) gegen die Schweizer Eidgenossenschaft zugrunde. Folgende Personen haben sich am 3. März 2009 aufgrund von Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in weiterer Folge "Konvention" genannt) an den Gerichtshof gewandt: Herr Kinsley Chike Udeh, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren 1972, wohnhaft in der Schweiz (Beschwerdeführer), seine Exgattin, Frau Michèle Udeh, eine Schweizer Staatsangehörige, geboren 1984 (Zweitbeschwerdeführerin), und deren Kinder Naira Johanna Udeh und Uzoma Eliza Udeh, Schweizer Staatsangehörige, geboren 2003 (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Letztere besitzen auch die nigerianische Staatsbürgerschaft.
2. Die Beschwerdeführer werden von J. Rinceanu und A. Noll, Rechtsanwälte in Freiburg im Breisgau (Deutschland) bzw. in Basel (Schweiz), vertreten. Die Schweizer Regierung (in weiterer Folge "Regierung" genannt) wurde von ihrem stellvertretenden Prozessbevollmächtigten, Herrn A. Scheidegger, vom Fachbereich Europarecht und internationaler Menschenrechtsschutz des Bundesamts für Justiz vertreten.
3. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne von
Artikel 8 der Konvention verstößt.
4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Art. 29 Abs. 1 der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Artikel 29, Absatz eins, der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.
5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Artikel 25, Absatz eins und Artikel 52, Absatz eins, der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLESrömisch eins. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
6. Am 18. August 2001 wurde der Beschwerdeführer unter falscher Identität und dem falschen Geburtsdatum 1983 von einem österreichischen Gericht (Jugendgerichtshof Wien) wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des Besitzes einer geringen Menge von Kokain.
7. Er reiste im November 2001 in die Schweiz ein. Am 18. Jänner 2002 erklärten die zuständigen Schweizer Behörden seinen Asylantrag, den er unter einer falschen Identität gestellt hatte, für unzulässig. Zu einem unbekannten Zeitpunkt verließ er die Schweiz, kehrte jedoch am 2. September 2003 wieder zurück.
8. Am 1. November 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, nachdem diese die Zwillingstöchter der beiden (die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) zur Welt gebracht hatte. Er erhielt aufgrund seiner Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz (inzwischen ist das Ehepaar geschieden, siehe Randnummer 19 unten).
9. Am 6. August 2006 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Drogen-handels festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (Urteil des Amtsgerichts der Stadt Kleve [Deutschland] vom 24. November 2006). Die zuständigen Behörden hielten es für erwiesen, dass der Genannte versucht hatte, 55 Päckchen reines Kokain zu einem Gesamtgewicht von 257 Gramm, die er verschluckt hatte (bodypacks), einzuführen.
10. Mit Bescheid vom 23. August 2007 stellte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land fest, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers verfallen sei, da sich dieser aufgrund der Strafe, die er in Deutschland verbüßte, mehr als sechs Monate außerhalb des Schweizer Staatsgebiets aufhielt. Außerdem vertrat das Amt für Migration die Meinung, dass ihm keine neue Genehmigung auszustellen sei, da er strafrechtlich verurteilt worden war und die Familie von Sozialhilfe lebte, was Ausweisungsgründe darstelle.
11. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin bekämpften für sich selbst und im Namen ihrer gemeinsamen Kinder diese Entscheidung zunächst vor dem Staatsrat, der die Beschwerden abwies, danach vor dem Kantonsgerichts Basel-Land, das mit Entscheidung vom 14. Mai 2008 die Rechtsmittel ebenfalls abwies.
12. Am 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er seine Strafe verbüßt hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen.
13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.
Das Gericht räumte dennoch ein, dass sich die Beschwerdeführer bemüht hätten, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, führte aber auch an, dass sie inzwischen einen Betrag von insgesamt 165.000 Schweizer Franken (CHF) (ungefähr 137.000 Euro [EUR]) erhalten hätten. Des Weiteren stellte es fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 nicht bei seiner Familie in der Schweiz lebt und keine wirkliche berufliche Tätigkeit ausübt, wenngleich dabei möglicherweise die Tatsache, dass er an Tuberkulose leidet, eine gewisse Rolle spielt.
Außerdem vertrat das Bundesgericht die Meinung, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner düsteren Berufsaussichten neuerlich strafbare Handlungen begehen könnte. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Betreffende nur schlecht Deutsch spricht, vor allem mit Personen aus seiner Heimat in Kontakt steht und somit in der Schweiz nicht integriert ist.
Andererseits bestritt das Bundesgericht nicht, dass unter den Beschwerdeführern tatsächlich ein enges Familienleben besteht. Es vertrat die Auffassung, dass sie die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Beschwerdeführer wahrscheinlich schwer treffen würde, dies umso mehr, als kaum verlangt werden könne, dass sie dem Beschwerdeführer nach Nigeria folgen. Was den Betreffenden selbst betrifft, so vertrat das Gericht die Auffassung, dass er noch ein intaktes familiäres Netz in diesem Land besitzen müsse und sich dort ziemlich leicht wieder integrieren könne.
14. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land den Beschwerdeführer, dass er das Schweizer Staatsgebiet bis spätestens 31. März 2009 zu verlassen hätte.
15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.
16. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 15. und 17. September 2009 in Schubhaft genommen.
17. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als vermisst gemeldet. Am 25. September 2010 wurde er von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Land festgenommen. Mit Entscheidung vom 28. September 2010 bestätigte der zuständige Richter des genannten Kantons die Schubhaft bis 24. November 2010. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass sich das Paar inzwischen getrennt hatte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angegeben, zu seinen Kindern noch Kontakt zu haben. Die Schubhaft wurde in weiterer Folge verlängert. Am 25. Jänner 2011 wurde er freigelassen.
18. Am 25. Jänner 2011 erließ das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf Schweizer Staatsgebiet. Die Entscheidung besagt, dass dieses Verbot aufgrund eines begründeten Antrags vorübergehend ausgesetzt werden könnte, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Familie zu besuchen, falls dies notwendig sein sollte (siehe unten, Randnummer 21). Mit Schreiben vom 21. August 2012 informierten die Vertreter des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass die Entscheidung vom 25. Jänner 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalte, von seiner Gattin jedoch getrennt sei. Sie brachten vor, dass er sich darum bemühe, zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt zu halten.
19. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 informierte einer der beiden Anwälte des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen von seiner Schweizer Gattin habe scheiden lassen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er inzwischen Vater eines dritten Kindes, nämlich eines am 21. August 2012 geborenen Mädchens, geworden ist, das er mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen gezeugt hatte. Mit dieser lebe er nunmehr zusammen und beabsichtige, sie so schnell wie möglich zu heiraten.
Der Rechtsanwalt legte seinem Schreiben die Kopie eines Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012 bei, das dem anderen Anwalt des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 zugestellt worden war. Daraus ist auch zu entnehmen, dass das Sorgerecht der Mutter zugesprochen wurde, der Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht seiner ersten beiden Kinder an mindestens einem Nachmittag alle vierzehn Tage erhielt.
Diese neuen Informationen wurden den Parteien entsprechend bekannt gegeben, wobei diese dazu eingeladen wurden, sich hierzu zu äußern (siehe unten, Randnummern 28 und 36).
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHTrömisch zwei. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT
20. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Schweizer Staatsangehörigen sowie die Bedingungen, denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung unterliegt, wurden durch das ehemalige Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (in weiterer Folge "Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz" genannt) geregt, das folgenden Wortlaut hat:
Artikel 7, erster Absatz
"Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Artikel 10, erster Absatz
Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden:
a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde;
(...)
d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Maße zur Last fällt.
Artikel 11, Absatz 3
Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (...)"
21. Artikel 67 des Bundesgesetzes über Ausländer vom 16. Dezember 2005 regelt das Einreiseverbot eines Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Absatz 5 dieses Artikels ermöglicht es der zuständigen Behörde, ein Einreiseverbot vorübergehend oder für immer aufzuheben:
Artikel 67
1. Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d, Absatz 2, Buchstabe a bis c, sofort vollstreckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2. Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstoßen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Artikel 75 bis 78) genommen worden sind.
3. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4. Das Bundesamt der Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äußeren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verhängen.
5. Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTIONrömisch eins. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
22. Die Beschwerdeführer rügen, dass eine Durchsetzung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sie in ihrem Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze. Artikel 8 lautet wie folgt:
"1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
23. Die Regierung tritt diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35, Absatz 3, Litera a, der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
I. Das Vorbringen der Parteienrömisch eins. Das Vorbringen der Parteien
a. Beschwerdeführer
25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.
26. Wenn die Schweizer Gerichte und die Regierung die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer ins Treffen führen, behaupten diese, der Erstbeschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung im Mai 2008 ziemlich schnell eine Arbeit gefunden. Es sei deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass sie nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein würden.
27. Die Beschwerdeführer betonen auch, der Erstbeschwerdeführer habe nur eine einzige schwere Straftat begangen, für die er seine Strafe zur Gänze verbüßt habe. Sie behaupten, sein Verhalten während der Haft sei beispielhaft gewesen, was durch seine vorzeitige Haftentlassung bestätigt wird. Außerdem bringen sie vor, er habe in der Schweiz nicht die geringste Straftat begangen - die schwerwiegendste Straftat, derentwegen er verurteilt worden sei, habe er in Deutschland begangen - und sein Verhalten nach der Haftentlassung sei ebenfalls tadellos gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz angesehen werden könne.
28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Art. 8 der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Artikel 8, der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.
29. In Anbetracht obiger Ausführungen sind die Beschwerdeführer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Maßnahme unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.
b. Regierung
30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2,, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
31. Die Regierung vertritt die Überzeugung, die Maßnahme sei auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Sie ist der Ansicht, es handle sich angesichts der Qualität der beförderten Suchtmittel (257 Gramm reines Kokain) und der hohen Strafen (vier, danach 42 Monate Haft aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze) beim Beschwerdeführer um einen schwerwiegenden Fall, und verweist diesbezüglich auf die Tatsache, dass der Gerichtshof Personen gegenüber, die sich Suchtmittelverbrechen schuldig gemacht haben, stets große Strenge bewiesen habe.
32. Die Regierung räumt ein, dass der Beschwerdeführer ihren Informationen zufolge nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr verurteilt wurde. Gleichzeitig behauptet sie aber, die Verurteilung zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, und weist diesbezüglich darauf hin, dass ihn weder seine Ehe noch seine Arbeit an der Begehung des genannten Verbrechens gehindert hätten.
33. Die Regierung verweist auch darauf, dass die Beschwerdeführer über lange Zeiträume hinweg Sozialhilfe in Anspruch nehmen mussten.
34. Des Weiteren weist die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen ist und erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz kam. Er müsse also in diesem Land über ein familiäres Netz verfügen und könne nicht glaubhaft behaupten, seine soziale Bindung sei aufgrund der in der Schweiz und in Deutschland verbrachten Zeit völlig abgerissen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er sich nicht mehr in die nigerianische Gesellschaft integrieren könne. Außerdem sei der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht wirklich integriert. Laut Bundesgericht beherrsche er nur unzureichend Deutsch und habe im Wesentlichen mit Landsleuten Kontakte geknüpft.
35. Die Regierung stellt auch fest, dass die Beschwerdeführer nunmehr geschieden sind. Die Töchter leben bei ihrer Mutter und die Kontakte, von denen der Beschwerdeführer behauptet, sie aufrechterhalten zu haben, sind im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen.
36. Was im Übrigen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Freundin betrifft, die er zu heiraten beabsichtigt und mit der er ein Kind hat, behauptet die Regierung, diese habe zu einem Zeitpunkt begonnen, als er weder einen Aufenthaltstitel noch die Aussicht auf einen solchen hatte, was seine Freundin gewusst habe. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass sich dieses Kind, das noch sehr klein ist, ohne einer diesbezüglichen Entscheidung der Eltern vorgreifen zu wollen, gegebenenfalls in die nigerianische Gesellschaft integrieren könnte. Überdies sei dieses Kind den Informationen der Regierung zufolge vom Beschwerdeführer nicht anerkannt worden.
37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a. Eingriff in das von Artikel 8 geschützte Recht
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Art. 8 Abs. 1 der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Artikel 8, Absatz eins, der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).
39. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht durch sein Urteil vom 8. Jänner 2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Außerdem hat das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot in das Schweizer Staatsgebiet erlassen. Diese Entscheidungen haben seine Trennung von seinen Zwillingstöchtern, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, zur Folge. Es handelt sich demnach um einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens, selbst wenn die Abschiebungsentscheidung vorläufig noch nicht umgesetzt wurde.
b. Rechtfertigung des Eingriffs
40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Artikel 8, Absatz 2, erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.
i. "gesetzlich vorgesehen"
41. Es ist unbestritten, dass sich die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus dem Schweizer Staatsgebiet auf die entsprechenden Bestimmungen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (siehe obige Randnummer 20) stützte.
ii. legitimes Ziel
42. Es ist des Weiteren auch unbestritten, dass der gegenständliche Eingriff Ziele verfolgte, die mit der Konvention voll und ganz in Einklang stehen, nämlich insbesondere "die Verteidigung der Ordnung" und die "Verhinderung von strafbaren Handlungen".
iii. Notwendigkeit der Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft
a) Allgemeine Prinzipien
43. Es bleibt demnach zu überprüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Art. 8 Abs. 1 geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Artikel 8, Absatz eins, geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).
45. In der Rechtssache Üner gegen die Niederlande [Große Kammer], Nr. 46410/99, RN 54-60, EGMR 2006-XII, hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, die Kriterien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden in solchen Rechtssachen leiten sollten (RN 57 ff):
ß) Anwendung der obigen Prinzipien auf den gegenständlichen Fall
46. Was den gegenständlichen Fall betrifft, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die am 24. November 2006 vom Amtsgericht der Stadt Kleve (Deutschland) aufgrund einer Suchtmittelstraftat verhängte Strafe (42 Monate Haft aufgrund des Versuches, 55 Päckchen reines Kokain mit einem Gesamtgewicht von 257 Gramm einzuführen) gewiss schwer wiegt. Was die Strafe vom 18. August 2001 betrifft, wurde diese vom Jugendgerichtshof Wien verhängt, der vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität und seines Alters getäuscht wurde (obige RN 6). Tatsächlich hat er diese Tat als Erwachsener, nämlich im Alter von 29 Jahren, begangen. Es handelt sich demnach nicht um eine Jugendstraftat. Diese strafbare Handlung wurde nicht sehr streng, nämlich nur mit vier Monaten Haft, bestraft. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur eine geringe Menge Kokain besessen hatte. Außerdem kam er in den Genuss einer bedingten Strafe. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass diese Strafe in ihrem richtigen Ausmaß zu würdigen ist.
47. Es ist zu bemerken, dass sich das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers auf zwei Taten beschränkte, was vom Bundesgericht als nicht relevant angesehen wurde. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach insbesondere von der Rechtssache Emre gegen die Schweiz (Nr. 42034/04, RN 72-76, 22. Mai 2008), wo der Beschwerdeführer wegen mehr als 30 strafbarer Handlungen verurteilt worden war. Man kann deshalb nicht sagen, der Beschwerdeführer habe eine besondere kriminelle Energie oder ein besonderes kriminelles Potenzial an den Tag gelegt.
48. Der Gerichtshof stellt in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im November 2001 in die Schweiz eingereist ist und dort, ohne damit Erfolg zu haben, einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem er die Schweiz zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen hatte, kehrte er im September 2003 wieder zurück und heiratete zwei Monate später eine Schweizer Staatsangehörige. Er blieb bis August 2006, als er in Deutschland festgenommen und inhaftiert wurde. Am 5. Mai 2008 kehrte er nach Verbüßung seiner Strafe und einer vorzeitigen Entlassung in die Schweiz zurück und lebt dort bis heute (siehe obige RN 12). Als das Bundesgericht am 8. Jänner 2009 sein Urteil fällte, hatte er sich demnach bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Am heutigen Tage, an dem das vorliegende Erkenntnis gefällt wird, beträgt seine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass seine Außerlandesschaffung nicht durchgeführt wurde, mehr als siebeneinhalb Jahre, was im Leben eines Menschen eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Es scheint außer Zweifel zu stehen, dass die Schweiz nach so langer Zeit den Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.
49. Der Gerichtshof stellt fest, dass von den Parteien nicht bestritten wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis und nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 2008 tadellos war. Nun kann diese positive Entwicklung, insbesondere die Tatsache, dass er nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe bedingt entlassen wurde, bei der Interessensabwägung in Betracht gezogen werden (siehe insbesondere Maslov, siehe oben, RN 87 ff, und Emre gegen die Schweiz [Nr. 2], Nr. 5056/10, RN 74, 11. Oktober 2011). In dieser Hinsicht hält der Gerichtshof das Argument der Regierung, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, für spekulativ.
50. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesgericht nicht angezweifelt hat, dass der Beschwerdeführer eine reale enge Beziehung zu seiner Exgattin und ihren gemeinsamen Kindern unterhält. Die Regierung stellte diese Feststellung nicht in Frage. Das Paar hat sich inzwischen scheiden lassen. Dennoch ergibt sich insbesondere aus den Briefen des Beschwerdeführers vom 21. August und 31. Dezember 2012, dass er sich bemüht, mit seinen Kindern regelmäßig Kontakt zu halten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012, dass das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zwar der Mutter zugesprochen wurde, dem Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, das auf derzeit mindestens einen Nachmittag alle zwei Wochen beschränkt ist. Aus diesem Grund vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführer auf Artikel 8 der Konvention berufen können; im Übrigen wurde die schwerwiegendere strafbare Handlung vom Beschwerdeführer nach der Empfängnis der gemeinsamen Kinder begangen; mit anderen Worten konnte seine Gattin zu dem Zeitpunkt, an dem die familiäre Beziehung aufgenommen wurde, darüber nicht informiert sein, was bei der Würdigung der vorliegenden Rechtssache eine entscheidende Rolle spielt. Dagegen können die Beziehung zur neuen Freundin des Beschwerdeführers und die Geburt eines aus dieser hervorgegangenen Kindes bei der Prüfung durch den Gerichtshof keine Berücksichtigung finden, da es hierzu zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits unsicher war. Er kann sich deshalb im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht darauf berufen, selbst wenn er diese Person heiraten sollte.
51. Des Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen sei und deshalb dort noch über ein intaktes Familiennetz verfügen müsste. Dieser Rechtsmeinung zufolge könnte er sich ziemlich leicht in seinem Herkunftsland integrieren. Andererseits sei er in der Schweiz weder beruflich noch sozial ausreichend integriert und spreche auch nur unzureichend Deutsch. Dem Gerichtshof steht es nicht zu, diese von den Beschwerdeführern unbestrittenen Behauptungen in Frage zu stellen. Er weist nur darauf hin, dass das Bundesgericht die Bemühungen der Beschwerdeführer, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, anerkannte und nicht ausschloss, dass die Krankheit des Beschwerdeführers (Tuberkulose) eine Rolle dabei spielte, dass er keine echte Erwerbstätigkeit ausübte.
52. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Zwillingstöchter, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, 2003 geboren wurden. Die zwangsweise Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers könnte zur Folge haben, dass sie von ihrem Vater getrennt aufwachsen. Dem Bundesgericht zufolge könnte man den Beschwerdeführerinnen kaum zumuten, dass sie dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen. In jedem Fall vertritt der Gerichtshof die Meinung, dass es im übergeordneten Interesse der Töchter ist, dass sie mit beiden Elternteilen aufwachsen, und angesichts der Scheidung, zu der es gekommen ist, besteht die einzige Möglichkeit für die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern darin, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, da man nicht erwarten kann, dass die Mutter dem Beschwerdeführer mit den gemeinsamen Kindern nach Nigeria folgt.
53. Schließlich behauptet die Regierung, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Zwillingstöchtern würden durch eine Abschiebung nach Nigeria nicht unmöglich gemacht werden. Der Gerichtshof verweist darauf, dass das Bundesamt für Migration mit Bescheid vom 25. Jänner 2011 gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf das Schweizer Staatsgebiet erlassen hat. Was die Möglichkeit betrifft, dass die Betroffenen eine zeitweilige oder endgültige Aufhebung der Ausweisung beantragen, was dieser Bescheid vorsieht (obige RN 18 und 21), vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass diese vorübergehenden Maßnahmen, selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden einen solchen Antrag positiv erledigen sollten, keinesfalls das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Leben, das einen der grundlegenden Aspekte des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, ersetzen könnten (siehe mutatis mutandis die Urteile Agraw gegen die Schweiz, Nr. 3295/06, RN 51, und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Nr. 24404/05, RN 69-72, beide vom 29. Juli 2010).
54. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und insbesondere in Anbetracht ihrer gemeinsamen Kinder, der tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bestehenden familiären Beziehung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige schwerwiegende strafbare Handlung begangen hat und sein späteres Verhalten untadelig war, was eine positive Entwicklung in der Zukunft vermuten lässt, vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass der beschwerdegegnerische Staat den Ermessenspielraum, den er im gegenständlichen Fall hatte, überschritten hat.
55. Es läge also ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vor, sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden ..."
Im vorliegenden Fall wird der Ausweisungsentscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria und reiste erst im April 2009 mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Österreich ein. Er besaß in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein reguläres Aufenthaltsrecht. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich lediglich auf einen Asylantrag, den er mit einer Verfolgungsgefahr wegen seiner Mittäterschaft an Dutzenden Lynchmorden als Mitglied der Bakassi-Gruppe begründete. Dieser Asylantrag wurde nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen, insbesondere auch in Nigeria, letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, zugestellt am 13.07.2011, als unbegründet abgewiesen, wobei es zu keinen den Asylbehörden zurechenbaren längeren Verfahrensverzögerungen kam. Laut dieser Entscheidung, die auch nicht angefochten wurde, lag ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht vor.
Der Beschwerdeführer leistete jedoch der rechtskräftigen Ausweisung keine Folge und blieb seit dem 13.07.2011 weiterhin illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er machte von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise keinen Gebrauch und wirkte auch mehrmals bei den Versuchen der Fremdenpolizeibehörde, seine Rückführung umzusetzen, nicht mit, indem er insgesamt vier Ladungen nicht befolgte und nach Erlassung eines Festnahmeauftrages Ende 2011 rund zwei Monate lang nicht gemeldet war. Bereits am 22.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Sachverhaltsänderung im Vergleich zu der rund eine Woche davor erlassenen Ausweisung erfolgt wäre.
Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem am XXXX in Österreich geborenen Sohn angeht, einem Staatsbürger von Jamaika mit Aufenthaltsrecht in Österreich, bestand nach einer Zerrüttung der Beziehung mit der Kindesmutter, der immer die alleinige Obsorge zukam, vorerst kein Kontakt mehr, nachdem der Beschwerdeführer zuletzt am 10.04.2011 dieser sowie seinem Sohn im Zuge eines Streites eine leichte Körperverletzung zugefügt hatte. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Pflege und Erziehung oder am Unterhalt hatte bis zu diesem Zeitpunkt nie bestanden. Der Beschwerdeführer hatte seit April 2011 eine neue Freundin, die österreichische Staatsbürgerin XXXX, eine gemeinsame Meldeadresse mit dieser bestand ebenfalls nie. Am 10.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wiederum angezeigt, weil er im Zuge eines Streites bei einer Feier in betrunkenem Zustand seinen Sohn und dessen Mutter verletzt haben soll. Wenn auch dieses Strafverfahren eingestellt wurde, weil der Ablauf des Geschehens nicht festgestellt werden konnte und demnach die Schuld an den Handgreiflichkeiten durchaus auch bei der Kindesmutter gelegen haben könnte, so bestand offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt keine harmonische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Kindesmutter sowie dem Sohn andererseits. Im Oktober 2011 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung von 45 m². In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht ab Ende Jänner 2012 ein Besuchsrecht für seinen Sohn an jedem zweiten Samstag für einer Stunde sowie ab dem 10.10.2012 an jedem Samstag für eine Stunde eingeräumt. Wenn auch ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt, so wird dennoch davon ausgegangen, dass dieser von dem Besuchsrecht ab Ende Jänner 2012 Gebrauch machte. Denn ab März 2012 kam der Beschwerdeführer auch teilweise seinen Unterhaltverpflichtungen nach und spätestens ab September 2012 erfolgten Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 197 zuzüglich Ratenzahlungen von monatlich EUR 50 für seine Unterhaltsrückstände. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu der Kindesmutter und seinem Sohn verbesserte sich im Jahr 2012 zunehmend. Ab November 2012 wohnte der Beschwerdeführer schließlich fünf Tage in der Woche im Haus seiner Lebensgefährtin XXXX und kümmerte sich dabei gemeinsam mit dieser auch um deren drei Kinder. Sein eigener Sohn verbrachte laut den Aufzeichnungen Frau XXXX seit November 2012 - über das Besuchsrecht von einer Stunde wöchentlich hinaus - zu den Zeiten der Berufstätigkeit der Kindesmutter, das heißt an etwa der Hälfte der Tage, jeweils längere Zeit, teilweise auch mit Übernachtungen, ebenfalls bei Frau XXXX, wobei ihn der Beschwerdeführer auch zweimal wöchentlich in eine Spielgruppe brachte und wieder abholte. Letztlich muss angesichts der Lebensumstände des Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Mutter, die in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, sowie von Frau XXXX und deren drei Kindern davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens des Sohnes des Beschwerdeführers und von Frau XXXX mit dem Beschwerdeführer in Nigeria in der Praxis nur sehr schwer möglich ist.Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn angeht, einem Staatsbürger von Jamaika mit Aufenthaltsrecht in Österreich, bestand nach einer Zerrüttung der Beziehung mit der Kindesmutter, der immer die alleinige Obsorge zukam, vorerst kein Kontakt mehr, nachdem der Beschwerdeführer zuletzt am 10.04.2011 dieser sowie seinem Sohn im Zuge eines Streites eine leichte Körperverletzung zugefügt hatte. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Pflege und Erziehung oder am Unterhalt hatte bis zu diesem Zeitpunkt nie bestanden. Der Beschwerdeführer hatte seit April 2011 eine neue Freundin, die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , eine gemeinsame Meldeadresse mit dieser bestand ebenfalls nie. Am 10.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wiederum angezeigt, weil er im Zuge eines Streites bei einer Feier in betrunkenem Zustand seinen Sohn und dessen Mutter verletzt haben soll. Wenn auch dieses Strafverfahren eingestellt wurde, weil der Ablauf des Geschehens nicht festgestellt werden konnte und demnach die Schuld an den Handgreiflichkeiten durchaus auch bei der Kindesmutter gelegen haben könnte, so bestand offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt keine harmonische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Kindesmutter sowie dem Sohn andererseits. Im Oktober 2011 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung von 45 m². In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht ab Ende Jänner 2012 ein Besuchsrecht für seinen Sohn an jedem zweiten Samstag für einer Stunde sowie ab dem 10.10.2012 an jedem Samstag für eine Stunde eingeräumt. Wenn auch ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt, so wird dennoch davon ausgegangen, dass dieser von dem Besuchsrecht ab Ende Jänner 2012 Gebrauch machte. Denn ab März 2012 kam der Beschwerdeführer auch teilweise seinen Unterhaltverpflichtungen nach und spätestens ab September 2012 erfolgten Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 197 zuzüglich Ratenzahlungen von monatlich EUR 50 für seine Unterhaltsrückstände. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu der Kindesmutter und seinem Sohn verbesserte sich im Jahr 2012 zunehmend. Ab November 2012 wohnte der Beschwerdeführer schließlich fünf Tage in der Woche im Haus seiner Lebensgefährtin römisch 40 und kümmerte sich dabei gemeinsam mit dieser auch um deren drei Kinder. Sein eigener Sohn verbrachte laut den Aufzeichnungen Frau römisch 40 seit November 2012 - über das Besuchsrecht von einer Stunde wöchentlich hinaus - zu den Zeiten der Berufstätigkeit der Kindesmutter, das heißt an etwa der Hälfte der Tage, jeweils längere Zeit, teilweise auch mit Übernachtungen, ebenfalls bei Frau römisch 40 , wobei ihn der Beschwerdeführer auch zweimal wöchentlich in eine Spielgruppe brachte und wieder abholte. Letztlich muss angesichts der Lebensumstände des Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Mutter, die in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, sowie von Frau römisch 40 und deren drei Kindern davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens des Sohnes des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 mit dem Beschwerdeführer in Nigeria in der Praxis nur sehr schwer möglich ist.
Der Beschwerdeführer bezog in Österreich bis 26.07.2011 laufend die Grundversorgung. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2011 hatte er in diesem Jahr nach Abzug seiner Ausgaben, vor allem von Fahrtkosten, ein Einkommen als Zeitungszusteller von EUR 5.191, somit von EUR 433 monatlich. Soweit im Verfahren teilweise eine Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der im April 2009 in Österreich einreiste, seit Jänner 2009 bzw. Jänner 2010 bzw. August 2010 behauptet wurde, gibt es dafür keine Nachweise über etwaige Einkünfte. Der Beschwerdeführer war jedenfalls seit dem 17.10.2011 laufend in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Zuletzt wurden Honorargutschriften vom Oktober 2012, November 2012 und Dezember 2012 über Beträge von EUR 1.345, EUR 1.439 bzw. EUR
1.475 vorgelegt, denen - wie im Vorjahr - gewisse Ausgaben, vor allem für Fahrtkosten, gegenüberstehen müssen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde mit diesen Unterlagen noch nicht nachgewiesen, zumal der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gegenwärtig EUR 837,63 beträgt.
Der Beschwerdeführer erwarb am 24.10.2011 ein Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, und nahm im Februar 2013 an einem Brückenkurs von A2 zu B1 teil. Er hat in Österreich viele Freunde, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; das Verfahren betreffend den Vorfall vom 10.04.2011 wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung und fahrlässige Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes wurde nach Zahlung eines Geldbetrages mit Diversion beendet. Er wurde im Jahr 2011 wegen neun Verwaltungsübertretungen bestraft. Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers in seinen Asylverfahren, dass er als Mitglied der Bakassi-Gruppe Mittäter bei Dutzenden Lynchmorden gewesen sei, wurde vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig beurteilt und bleibt daher bei der Interessenabwägung außer Betracht.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:
Die im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, führte letztlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Die im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, führte letztlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn dem erst nach der rechtskräftigen Ausweisung am 13.07.2011 und während der laufenden zügigen, freilich vom Beschwerdeführer behinderten Abschiebungsbemühungen seitens der Fremdenpolizei begründeten Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kein großes Gewicht zukommen, stellt doch eine Ausweisung den Befehl dar, das österreichische Bundesgebiet binnen 14 Tagen, erforderlichenfalls auch unter Gewährung von Rückkehrhilfe, zu verlassen, und nicht die Aufforderung, nun mit deutlichen Integrationsbemühungen in die österreichische Gesellschaft und mit der Vertiefung des Privat- und Familienlebens in Österreich zu beginnen.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2011, also unmittelbar nach der im Zusammenhang mit seinem unbegründeten Asylantrag ausgesprochenen Ausweisung, bei der zuständigen Einwanderungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und behinderte in der Folge die Fremdenpolizei bei der Durchführung der gesetzlich in derartigen Fällen vorgeschriebenen Rückführung seiner Person nach Nigeria, indem er insgesamt vier Ladungen nicht befolgte und nach Erlassung eines Festnahmeauftrages Ende 2011 rund zwei Monate lang nicht gemeldet war. Dieser Antrag vom 22.07.2011 wurde sodann mit Bescheid der zuständigen Einwanderungsbehörde vom 17.01.2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren teilte das Bundesministerium für Inneres nach Befassung der Koordinierungsstelle mit Schreiben vom 07.03.2013 der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass nach durchgeführter Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2013, offensichtlich zwecks Umgehung einer Sachentscheidung der zuständigen obersten Einwanderungsbehörde sowie zwecks weiterer Verlängerung seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich, den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, dem allerdings eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in der Asyl- und Refoulementfrage nicht zugrunde lag und der zudem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 41a NAG im Berufungsverfahren beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 06.03.2013 zur Folge haben musste.Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2011, also unmittelbar nach der im Zusammenhang mit seinem unbegründeten Asylantrag ausgesprochenen Ausweisung, bei der zuständigen Einwanderungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und behinderte in der Folge die Fremdenpolizei bei der Durchführung der gesetzlich in derartigen Fällen vorgeschriebenen Rückführung seiner Person nach Nigeria, indem er insgesamt vier Ladungen nicht befolgte und nach Erlassung eines Festnahmeauftrages Ende 2011 rund zwei Monate lang nicht gemeldet war. Dieser Antrag vom 22.07.2011 wurde sodann mit Bescheid der zuständigen Einwanderungsbehörde vom 17.01.2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren teilte das Bundesministerium für Inneres nach Befassung der Koordinierungsstelle mit Schreiben vom 07.03.2013 der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass nach durchgeführter Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2013, offensichtlich zwecks Umgehung einer Sachentscheidung der zuständigen obersten Einwanderungsbehörde sowie zwecks weiterer Verlängerung seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich, den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, dem allerdings eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in der Asyl- und Refoulementfrage nicht zugrunde lag und der zudem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, NAG im Berufungsverfahren beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 06.03.2013 zur Folge haben musste.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres stehen letztlich auch noch die Rechtsbehelfe der Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Demgegenüber kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681/1996; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Auch der Asylgerichtshof vertritt die Auffassung, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Befolgung der Gesetze durch jeden einzelnen von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher das fortgesetzte Einbringen missbräuchlicher Anträge und die jahrelange konsequente Missachtung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung wie im vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung entscheidend zuungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden muss.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres stehen letztlich auch noch die Rechtsbehelfe der Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Demgegenüber kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681 aus 1996,; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Auch der Asylgerichtshof vertritt die Auffassung, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Befolgung der Gesetze durch jeden einzelnen von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher das fortgesetzte Einbringen missbräuchlicher Anträge und die jahrelange konsequente Missachtung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung wie im vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung entscheidend zuungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden muss.
Der Beschwerdeführer war bereits am 13.07.2011 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach seiner illegalen Einreise bis zum Zeitpunkt der Ausweisung stützte sich nur auf einen unbegründeten Asylantrag. Ein reguläres Aufenthaltsrecht kam dem Beschwerdeführer in Österreich hingegen nie zu. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des EGMR vom 16.04.2013, 12.020/09, in der Rechtssache Udeh zugrunde lag und bei dem der Beschwerdeführer nach der Eheschließung mit einer Schweizer Staatsangehörigen mehr als fünf Jahre lang ein reguläres Aufenthaltsrecht in der Schweiz besaß, bis dieses wegen eines schweren Verbrechens nicht mehr verlängert wurde (Fall Udeh, RN 8, 13). Ein während eines prekären Aufenthalts begründetes Privat- und Familienleben wird hingegen von der EMRK nicht in gleicher Weise geschützt (z. B. Fall Udeh, RN 50).
Der einzige im vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers maßgeblich ins Gewicht fallende Umstand ist die Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes, dem die Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie mehrerer anderer Verwaltungsvorschriften durch seinen Vater nicht vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer beteiligte sich allerdings während der ersten eineinhalb Lebensjahre seines Sohnes in keiner Weise an dessen Pflege und Erziehung sowie am Unterhalt und es war ihm nach einer Gewalttätigkeit am 10.04.2011 sogar der Kontakt mit diesem untersagt worden. Erst gegen Ende seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich und unmittelbar vor seiner drohenden Abschiebung beteiligte sich schließlich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau XXXX, einige wenige Monate lang intensiver an der Betreuung seines Kindes. Da zudem gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht, stehen ihm auch weiterhin alle Möglichkeiten offen, bei der zuständigen Einwanderungsbehörde auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg einen regulären Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Daher kann, anders als beispielweise im zitierten Fall Udeh, nicht gesagt werden, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für längere Zeit unmöglich wäre. Somit wird auch das Recht des Sohnes des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte mit seinem Vater nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.Der einzige im vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers maßgeblich ins Gewicht fallende Umstand ist die Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes, dem die Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie mehrerer anderer Verwaltungsvorschriften durch seinen Vater nicht vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer beteiligte sich allerdings während der ersten eineinhalb Lebensjahre seines Sohnes in keiner Weise an dessen Pflege und Erziehung sowie am Unterhalt und es war ihm nach einer Gewalttätigkeit am 10.04.2011 sogar der Kontakt mit diesem untersagt worden. Erst gegen Ende seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich und unmittelbar vor seiner drohenden Abschiebung beteiligte sich schließlich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , einige wenige Monate lang intensiver an der Betreuung seines Kindes. Da zudem gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht, stehen ihm auch weiterhin alle Möglichkeiten offen, bei der zuständigen Einwanderungsbehörde auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg einen regulären Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Daher kann, anders als beispielweise im zitierten Fall Udeh, nicht gesagt werden, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für längere Zeit unmöglich wäre. Somit wird auch das Recht des Sohnes des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte mit seinem Vater nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.
Aus diesen Gründen stellt sich die vom Bundesasylamt nach Durchführung einer Interessenabwägung ausgesprochene Ausweisung insgesamt als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Aus diesen Gründen stellt sich die vom Bundesasylamt nach Durchführung einer Interessenabwägung ausgesprochene Ausweisung insgesamt als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Arbeitsstelle, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, internationale Judikatur, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
19.09.2013