TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 C11 402903-1/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C11 402.903-1/2009/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, GZ. 08 06.256-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, GZ. 08 06.256-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 29/2009, wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2014 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 16.07.2008 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland wegen politischer und religiöser Verfolgung verlassen; er sei Sikh und von Hindus verfolgt worden.

Am 22.07.2008 gab er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, es komme immer wieder zu Streit zwischen den Anhängern des Religionsführers der Sikh namens Gurmit Ram Rahim und seinen Gegnern, zu denen auch er zähle. Ram Rahim werde jedoch von der Regierung und der Kongresspartei unterstützt. Sein Vater sei im Mai in diesem Zusammenhang geschlagen und verletzt worden. Auch er sei einige Male im April geschlagen worden. Seine Eltern hätten dann beschlossen, ihn als einzigen Sohn aus dem Land zu schicken. Zur Frage, ob er wegen der Vorfälle eine Anzeige erstattet habe, gab er an, die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, weil die Kongresspartei die jetzige Regierung unterstütze. Zum Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, von Hindus verfolgt zu werden, erwiderte er, die Mehrheit in der Kongresspartei seien Hindus. Sikhs hätten in Indien keine Rechte und hätten es dort schwer, deshalb habe er auch das Land verlassen. Zur Frage nach Beweismitteln kündigte er an, er werde sich Zeitungsausschnitte nachschicken lassen.

Am 05.11.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt an, er werde bei seiner Rückkehr nach Indien Probleme bekommen. Er könne auch seinen Wohnsitz nicht verlegen, weil er auch in anderen Landesteilen wirtschaftliche Probleme hätte; sein Überleben wäre nicht gesichert. Schwierigkeiten wegen seiner religiösen Einstellung habe er lediglich im Punjab, aber mit den Anhängern des Baba Ram könne man in ganz Indien Probleme bekommen. Auch außerhalb des Punjabs könnten Sikhs nicht ohne Gefahr leben. Baba Ram Rahim "imitiere" den zehnten Guru der Sikhs und habe so diese Gemeinschaft provoziert. Es sei deswegen zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des Gurus und den Sikhs gekommen und viele Leute seien dabei ums Leben gekommen. Die Zentralregierung unterstütze Baba Ram Rahim. Sein Vater sei verprügelt worden und es habe falsche Anschuldigungen gegen ihn gegeben. Auf die wiederholte Aufforderung, seine Fluchtgründe und die einzelnen ihn betreffenden Vorfälle nun endlich konkret und detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe verstanden, was verlangt werde. Er gab an, es habe Streit mit den Anhängern des Baba gegeben. Er sei von den Anhängern des Baba "vorgemerkt" worden, weshalb sein Leben in Gefahr sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Schilderungen seien weiterhin oberflächlich und es müsse davon ausgegangen werden, dass er die behaupteten Vorfälle nicht selbst erlebt habe, zumal er keine konkreten Bedrohungsszenarien angeben habe können und deshalb sein Asylantrag abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer beteuerte, er habe die Wahrheit vorgebracht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aus seinem Vorbringen keine Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ableitbar wären. Dazu gab er an, außerhalb des Punjabs könnten Sikhs auch nicht ohne Gefahr leben. Das sei alles, was er dazu zu sagen habe.

Zur Frage, ob er mit den Behörden oder der Polizei Kontakt aufgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Polizei eine Anzeige einbringen wollen, diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Wenn Sikhs zur Polizei gingen, würden Anzeigen nicht entgegengenommen und gegen den Baba Ram werde nichts unternommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme einen Ausschnitt der Zeitung "Khalsa Fatehnama" vom August 2008 vor und gab dazu an, in diesem würde über die von ihm geschilderten Probleme berichtet, er selbst komme darin aber nicht vor. Es werde davon berichtet, dass Sikhs wegen des Baba Ram nicht demonstrieren dürfen und von der Polizei misshandelt würden; die Regierung unternehme nichts. Die Zeitung habe er hier in Österreich in einem Sikh-Tempel bekommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Angaben seien unplausibel und widersprüchlich, auch habe er kein konkretes Beweismittel vorgelegt. Es sei nach dem bisherigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass sein Antrag abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer gab an, die Situation in Indien sei schlecht und sein Vater habe seine Ausreise organisiert, um sein Leben zu retten. Er verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er zusammengefasst bei seinen Einvernahmen an, er sei Sikh und komme aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien würden noch seine Eltern leben; er sei der einzige Sohn seiner Eltern. Er habe von XXXX die Schule besucht Er habe bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern in XXXX gewohnt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er sei zufällig nach Österreich gekommen und habe hier keine besonderen privaten Bindungen. Er habe in Indien bis zu seiner Ausreise in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet; derzeit lebe er vom Verteilen von Werbematerialien und verdiene dadurch 250,-- bis 300,-- Euro im Monat. Er spreche Punjabi und etwas Hindi. Er habe keine Identitätsdokumente.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er zusammengefasst bei seinen Einvernahmen an, er sei Sikh und komme aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien würden noch seine Eltern leben; er sei der einzige Sohn seiner Eltern. Er habe von römisch 40 die Schule besucht Er habe bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern in römisch 40 gewohnt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er sei zufällig nach Österreich gekommen und habe hier keine besonderen privaten Bindungen. Er habe in Indien bis zu seiner Ausreise in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet; derzeit lebe er vom Verteilen von Werbematerialien und verdiene dadurch 250,-- bis 300,-- Euro im Monat. Er spreche Punjabi und etwas Hindi. Er habe keine Identitätsdokumente.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Aus den Feststellungen zu Indien gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation keine ernsthafte Bedrohung für das Leben des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Aus den Feststellungen zu Indien gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation keine ernsthafte Bedrohung für das Leben des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Mit dieser wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine bereits im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe. Diese sowie die Situation in Indien seien von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden. Weiters komme das Bundesasylamt zur Feststellung, dass er die Möglichkeit gehabt habe, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Die innerstaatliche Fluchtalternative sei jedoch nur dann gegeben, wenn mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Person in einem anderen Teil des Landes vor Verfolgung sicher sei. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Anschließend wird über knapp drei Seiten ein Bericht von Amnesty International zum Berichtszeitraum 2007 wiedergegeben. Darin wird von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen der Behörden, von Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, Gujarat, Punjab, Karnataka, Tamil Nadu und Assam berichtet. Soweit der Bundesstaat Punjab betroffen ist, geht es ausschließlich um die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die 1984 bis 1994 geschehen sind. Weiters hätte dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien zuerkannt werden müssen und seine Ausweisung nach Indien sei nicht zulässig.

3.2. Am XXXX kam es in einem Sikh-Tempel in XXXX zu einem Mordanschlag auf zwei Religionsführer der Sikh-Gruppierung der Ravidasi. Ein Religionsführer wurde schwer verletzt, der andere getötet. XXXX.3.2. Am römisch 40 kam es in einem Sikh-Tempel in römisch 40 zu einem Mordanschlag auf zwei Religionsführer der Sikh-Gruppierung der Ravidasi. Ein Religionsführer wurde schwer verletzt, der andere getötet. römisch 40 .

Unmittelbar nach dem Anschlag kam es in Indien wegen des Mordanschlags in XXXX zu gewalttätigen Ausschreitungen von Anhängern und Gegnern des Gurus Baba Ram Rahim. Nach den Berichten in den Medien kam es im Zuge der Unruhen zu zwei Todesfällen und schweren Sachbeschädigungen. Anhänger des Gurus blockierten Hauptverkehrsstraßen, um gegen den Zwischenfall in XXXX zu protestieren. In der Stadt Jalandhar wurde teilweise eine Ausgangssperre verhängt. Trotzdem wurden Fahrzeuge mit Steinen beworfen, Autos, Züge und Polizeistationen in Brand gesteckt. Im gesamten Bundesstaat Punjab wurde die Armee in Alarmbereitschaft versetzt, in manchen Städten zogen bereits erste Einheiten durch die Straßen. Nach den Berichten handelte es sich bei den Anhängern des Gurus um Angehörige der "Unberührbaren", der Kaste der Dalith. Diese würden gegen das in Indien immer noch weitverbreitete Kastensystem kämpfen. Bei den Angreifern im Tempel von Wien soll es sich um Sikhs aus höheren Kasten gehandelt haben, die dem Guru vorwerfen würden, das "Heilige Buch" der Sikhs zu missachten. Die Anhänger der beiden schwer verletzten Prediger hätten weiters einen Generalstreik im gesamten indischen Bundesstaat Punjab angedroht, sollten die Täter nicht innerhalb von zwei bis drei Tagen dingfest gemacht werden. Indiens Premier rief die Menschen dazu auf, ruhig zu bleiben. Die indische Regierung drängte auf eine Bestrafung der Täter. Der Außenminister Indiens forderte, die Täter müssten der Gerechtigkeit zugeführt werden.Unmittelbar nach dem Anschlag kam es in Indien wegen des Mordanschlags in römisch 40 zu gewalttätigen Ausschreitungen von Anhängern und Gegnern des Gurus Baba Ram Rahim. Nach den Berichten in den Medien kam es im Zuge der Unruhen zu zwei Todesfällen und schweren Sachbeschädigungen. Anhänger des Gurus blockierten Hauptverkehrsstraßen, um gegen den Zwischenfall in römisch 40 zu protestieren. In der Stadt Jalandhar wurde teilweise eine Ausgangssperre verhängt. Trotzdem wurden Fahrzeuge mit Steinen beworfen, Autos, Züge und Polizeistationen in Brand gesteckt. Im gesamten Bundesstaat Punjab wurde die Armee in Alarmbereitschaft versetzt, in manchen Städten zogen bereits erste Einheiten durch die Straßen. Nach den Berichten handelte es sich bei den Anhängern des Gurus um Angehörige der "Unberührbaren", der Kaste der Dalith. Diese würden gegen das in Indien immer noch weitverbreitete Kastensystem kämpfen. Bei den Angreifern im Tempel von Wien soll es sich um Sikhs aus höheren Kasten gehandelt haben, die dem Guru vorwerfen würden, das "Heilige Buch" der Sikhs zu missachten. Die Anhänger der beiden schwer verletzten Prediger hätten weiters einen Generalstreik im gesamten indischen Bundesstaat Punjab angedroht, sollten die Täter nicht innerhalb von zwei bis drei Tagen dingfest gemacht werden. Indiens Premier rief die Menschen dazu auf, ruhig zu bleiben. Die indische Regierung drängte auf eine Bestrafung der Täter. Der Außenminister Indiens forderte, die Täter müssten der Gerechtigkeit zugeführt werden.

3.2.1. Aus dem Gutachten vom 23.06.2009 von Mag. XXXX, das vom Asylgerichtshof im Zuge eines anderen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang XXXX in Auftrag gegeben wurde, kommt hervor, dass es bei dessen möglicher Rückkehr nach Indien nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es für ihn zu einer Bedrohungssituation kommen könnte.3.2.1. Aus dem Gutachten vom 23.06.2009 von Mag. römisch 40 , das vom Asylgerichtshof im Zuge eines anderen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang römisch 40 in Auftrag gegeben wurde, kommt hervor, dass es bei dessen möglicher Rückkehr nach Indien nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es für ihn zu einer Bedrohungssituation kommen könnte.

3.2.2. Am 27.07.2009 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Hilfe einer Dolmetscherin für Punjabi und in Anwesenheit des Sachverständigen Mag. XXXX durch.3.2.2. Am 27.07.2009 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Hilfe einer Dolmetscherin für Punjabi und in Anwesenheit des Sachverständigen Mag. römisch 40 durch.

Der Beschwerdeführer gab an, er könne XXXX der Verhandlung folgen. Der Vorsitzende des erkennenden Senates gab bekannt, dass zu einem ähnlich gelagerten Fall ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. In der Folge machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum XXXX und gab an, er habe mit diesem nichts zu tun. Er sei unschuldig und müsse seiner Familie in Indien Geld schicken, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.Der Beschwerdeführer gab an, er könne römisch 40 der Verhandlung folgen. Der Vorsitzende des erkennenden Senates gab bekannt, dass zu einem ähnlich gelagerten Fall ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. In der Folge machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum römisch 40 und gab an, er habe mit diesem nichts zu tun. Er sei unschuldig und müsse seiner Familie in Indien Geld schicken, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Er gab an, er komme aus armen Verhältnissen. Er wolle in Österreich arbeiten und die Sprache lernen. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet. XXXXEr sei XXXX und habe in Indien in diesem Beruf gearbeitet. Er sei Sikh und gehöre nicht einer bestimmten Gruppierung an; diese würden "von den Leuten gemacht" und so entstünden dann Probleme. Es sei in seiner Religion eine Sünde, an den Kasten festzuhalten. Er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Die ersten XXXX, dann XXXX; schließlich sei er privat unterrichtet worden, da er auch in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen.Er gab an, er komme aus armen Verhältnissen. Er wolle in Österreich arbeiten und die Sprache lernen. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet. XXXXEr sei römisch 40 und habe in Indien in diesem Beruf gearbeitet. Er sei Sikh und gehöre nicht einer bestimmten Gruppierung an; diese würden "von den Leuten gemacht" und so entstünden dann Probleme. Es sei in seiner Religion eine Sünde, an den Kasten festzuhalten. Er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Die ersten römisch 40 , dann römisch 40 ; schließlich sei er privat unterrichtet worden, da er auch in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab er an, es habe wegen der unterschiedlichen Kasten Streit gegeben. Seine Familie habe beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken, um hier zu arbeiten. Er sei illegal eingereist. Seine Familie sei arm und habe dennoch das Haus verkauft, um den Schlepper bezahlen zu können. Seine Familie lebe jetzt in einer Mietwohnung. Auch habe sie einen Kredit aufgenommen, um die Hochzeit seiner Schwester zu finanzieren. Die Situation in Indien sei nicht gut, es komme wegen der Religion und der Kasten zu Auseinandersetzungen, weshalb seine Eltern ihn ins Ausland geschickt hätten. Die Polizei helfe auch nur den Reichen und Mächtigen. Er habe große Angst vor einer Abschiebung; Indien wäre für ihn "die Hölle". Es gebe auf Grund "der falschen Prediger" Probleme und Auseinandersetzungen, besonders wegen des Ram Rahim. Dieser verkünde falsche Dinge und behaupte, er sei der zehnte Guru. Es habe große Probleme und Ausschreitungen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Er habe aber keine Erinnerung mehr, wann das gewesen sei.

Zu seiner Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Indien gab er an, er müsste einen hohen Kredit zurückzahlen. Auch sei das Haus der Familie verkauft worden. Er werde dort gehasst und befürchte den Tod. Zum Vorhalt, er habe angegeben, er werde aus religiösen Gründen verfolgt, ua. von Hindus, gab er an, es sei ihnen kein Gehör geschenkt worden. Wegen der "Hindu-Regierung" werde nicht auf die Sikhs gehört. Es gäbe falsche Prediger und viele Leute würden diesen glauben und folgen. Es komme zu Auseinandersetzungen. Zum Vorhalt, der derzeitige Ministerpräsident von Indien sei ein Sikh und auch der Chief-Minister des Punjabs sei Jatt-Sikh, machte der Beschwerdeführer keinen weiteren Angaben. Er bestätigte, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, er sei ein Gegner des Religionsführers Gurmit Ram Rahim und dass es Auseinandersetzungen gegeben habe und er dabei geschlagen worden sei. XXXX. Er erklärte sich damit einverstanden, dass in Indien Erhebungen zu seiner Person bzw. zu seinem Vorbringen durchgeführt werden.Zu seiner Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Indien gab er an, er müsste einen hohen Kredit zurückzahlen. Auch sei das Haus der Familie verkauft worden. Er werde dort gehasst und befürchte den Tod. Zum Vorhalt, er habe angegeben, er werde aus religiösen Gründen verfolgt, ua. von Hindus, gab er an, es sei ihnen kein Gehör geschenkt worden. Wegen der "Hindu-Regierung" werde nicht auf die Sikhs gehört. Es gäbe falsche Prediger und viele Leute würden diesen glauben und folgen. Es komme zu Auseinandersetzungen. Zum Vorhalt, der derzeitige Ministerpräsident von Indien sei ein Sikh und auch der Chief-Minister des Punjabs sei Jatt-Sikh, machte der Beschwerdeführer keinen weiteren Angaben. Er bestätigte, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, er sei ein Gegner des Religionsführers Gurmit Ram Rahim und dass es Auseinandersetzungen gegeben habe und er dabei geschlagen worden sei. römisch 40 . Er erklärte sich damit einverstanden, dass in Indien Erhebungen zu seiner Person bzw. zu seinem Vorbringen durchgeführt werden.

Zuletzt habe er mit seiner Familie vor zwei Monaten telefonischen Kontakt gehabt. Seine Mutter sei sehr krank und im Spital aus Geldmangel nicht behandelt worden. In Indien habe er XXXX; Bruder habe er keinen. Für seine Ausreise habe er einen Kredit aufgenommen; das Haus sei als Sicherheit angeboten worden, musste dann aber verkauft werden, da die Familie keine finanziellen Mittel gehabt habe. In der Folge machte der Beschwerdeführer nähere Angaben für eine Vorort-Recherche (u.a. wiederholte er wie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Adressangabe zu seinem Wohnort).Zuletzt habe er mit seiner Familie vor zwei Monaten telefonischen Kontakt gehabt. Seine Mutter sei sehr krank und im Spital aus Geldmangel nicht behandelt worden. In Indien habe er römisch 40 ; Bruder habe er keinen. Für seine Ausreise habe er einen Kredit aufgenommen; das Haus sei als Sicherheit angeboten worden, musste dann aber verkauft werden, da die Familie keine finanziellen Mittel gehabt habe. In der Folge machte der Beschwerdeführer nähere Angaben für eine Vorort-Recherche (u.a. wiederholte er wie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Adressangabe zu seinem Wohnort).

Zur Frage, ob er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne, gab er an, er könne sich nicht vorstellen, außerhalb des Punjabs zu leben. Die Regierung helfe nur den Anhängern von Ram Rahim; auch wenn gegen die Anhänger eine Anzeige eingebracht werde, unternehme die Polizei nichts. Die Familie habe die letzten Jahre in XXXX gelebt; früher hätten sie auf dem Land in einem Dorf gelebt und eine Landwirtschaft betrieben. Sie hätten ein kleines Grundstück besessen. Es habe im Dorf Probleme und Streitigkeiten gegeben, weshalb sie das Grundstück verkauft hätten und in die Stadt gezogen seien. Er habe ein bis zwei Jahre als Aushilfskraft bei einem XXXX gearbeitet, dann habe er seine Arbeitsstelle gewechselt.Zur Frage, ob er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne, gab er an, er könne sich nicht vorstellen, außerhalb des Punjabs zu leben. Die Regierung helfe nur den Anhängern von Ram Rahim; auch wenn gegen die Anhänger eine Anzeige eingebracht werde, unternehme die Polizei nichts. Die Familie habe die letzten Jahre in römisch 40 gelebt; früher hätten sie auf dem Land in einem Dorf gelebt und eine Landwirtschaft betrieben. Sie hätten ein kleines Grundstück besessen. Es habe im Dorf Probleme und Streitigkeiten gegeben, weshalb sie das Grundstück verkauft hätten und in die Stadt gezogen seien. Er habe ein bis zwei Jahre als Aushilfskraft bei einem römisch 40 gearbeitet, dann habe er seine Arbeitsstelle gewechselt.

Seine Eltern hätten große Erwartungen in ihn gehabt; wer hätte wissen können, dass er XXXX. Er habe auch Geld beiseitegelegt, um Deutsch zu lernen. Er habe ein oder zwei Jahre hier arbeiten wollen, um dann zurückzureisen, wenn sich die Situation gebessert hätte. Der Schlepper habe ihn jedoch belogen; er habe behauptet, er werde hier eine Arbeitsgenehmigung erhalten und könne dann legal arbeiten. Es gebe keine Arbeitsgenehmigung und es habe ihn auch niemand hier abgeholt. Er sei viele Tage durch die Straßen geirrt. Ein Pakistani habe ihm dann geraten, um Asyl anzusuchen. Auch habe der Schlepper behauptet, er sei in Neuseeland und werde eine Arbeitserlaubnis erhalten, um dann legal arbeiten zu können. Um hier zu bleiben, habe er jedoch um Asyl ansuchen müssen und "einiges sagen müssen", was er jetzt aber vergessen habe.Seine Eltern hätten große Erwartungen in ihn gehabt; wer hätte wissen können, dass er römisch 40 . Er habe auch Geld beiseitegelegt, um Deutsch zu lernen. Er habe ein oder zwei Jahre hier arbeiten wollen, um dann zurückzureisen, wenn sich die Situation gebessert hätte. Der Schlepper habe ihn jedoch belogen; er habe behauptet, er werde hier eine Arbeitsgenehmigung erhalten und könne dann legal arbeiten. Es gebe keine Arbeitsgenehmigung und es habe ihn auch niemand hier abgeholt. Er sei viele Tage durch die Straßen geirrt. Ein Pakistani habe ihm dann geraten, um Asyl anzusuchen. Auch habe der Schlepper behauptet, er sei in Neuseeland und werde eine Arbeitserlaubnis erhalten, um dann legal arbeiten zu können. Um hier zu bleiben, habe er jedoch um Asyl ansuchen müssen und "einiges sagen müssen", was er jetzt aber vergessen habe.

Zur Frage, ob sich nach einiger Zeit seine Rückkehrsituation beruhigen könne, gab der Beschwerdeführer an, das größte Problem sei das Geld und er könne ohne Unterstützung nicht leben. In einem anderen Bundesstaat Indiens könne er nicht arbeiten, dort verdiene man zu wenig. Er trage die ganze Verantwortung für seine Familie, auch für die Mitgift seiner Schwester. Es gebe gute Hindus und auch schlechte Sikhs. Nach den Ereignissen 1984, wo so viele Leute umgebracht worden seien, hätten einige Hindus von Sikhs keine gute Meinung. Damals habe auch die Polizei die Sikhs schikaniert. Alle, die einen Turban getragen hätten, seien damals als Terroristen verdächtigt worden.

Zur vorläufigen Annahme des Asylgerichtshofs, es stehe ihm die innerstaatliche Fluchtalternative offen, gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, dass sich Personen aus anderen Regionen an anderen Orten niederlassen können und es zu keinen Erhebungen durch die Polizei komme. Es gebe jedoch Sprachprobleme, weshalb er entweder nur im Punjab oder in Delhi wohnen könne. In Delhi seien Sikhs wegen "der alten Ereignisse" nicht gleichgestellt. Man betrachte sie dort als Terroristen, da damals Indira Gandhi durch die Sikhs umgebracht worden sei; es sei dann zu großen Ausschreitungen gekommen. "Beide Seiten" hätten das nicht vergessen. Die Situation im Punjab sei aufgrund der verschiedenen "falschen Gurus", wie zum Beispiel der Anhänger des Ram Rahim, schwierig und diese bekämen dennoch Polizeischutz. Auch wisse er nicht, wo er sich mit seinen alten Eltern niederlassen sollte. Es gäbe auch keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen. In Österreich habe jedoch jeder das gleiche Recht und es sei ein friedliches Land.

In der Folge wurde das Gutachten Mag. XXXX zu einem vergleichbaren Verfahren erörtert. Der Beschwerdeführer bestätigte die Beurteilung, dass ihm bei seiner Rückkehr Gefahr drohe. Es komme in Indien aus religiösen Gründen oft zu Ausschreitungen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe das Gutachten XXXX jemanden lesen lassen. Er äußerte die Befürchtung, er werde in Indien bei seiner Rückkehr umgebracht. Der Sachverständige führte zur derzeitigen Lage nach den Ausschreitungen aus, dass sich durch Verhängung einer Ausgangssperre die Lage schnell wieder beruhigt habe. Es gäbe jedoch Videos, in denen der Guru verspottet werde, der das Attentat überlebt habe.In der Folge wurde das Gutachten Mag. römisch 40 zu einem vergleichbaren Verfahren erörtert. Der Beschwerdeführer bestätigte die Beurteilung, dass ihm bei seiner Rückkehr Gefahr drohe. Es komme in Indien aus religiösen Gründen oft zu Ausschreitungen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe das Gutachten römisch 40 jemanden lesen lassen. Er äußerte die Befürchtung, er werde in Indien bei seiner Rückkehr umgebracht. Der Sachverständige führte zur derzeitigen Lage nach den Ausschreitungen aus, dass sich durch Verhängung einer Ausgangssperre die Lage schnell wieder beruhigt habe. Es gäbe jedoch Videos, in denen der Guru verspottet werde, der das Attentat überlebt habe.

3.2.3. Das Gutachten vom 16.10.2009 von Mag. XXXX, das vom Asylgerichtshof zur möglichen individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei seiner möglichen Rückkehr ergänzend in Auftrag gegeben wurde, kommt zusammenfassend zum Ergebnis:3.2.3. Das Gutachten vom 16.10.2009 von Mag. römisch 40 , das vom Asylgerichtshof zur möglichen individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei seiner möglichen Rückkehr ergänzend in Auftrag gegeben wurde, kommt zusammenfassend zum Ergebnis:

Die Angehörigen des Beschwerdeführers leben in sehr einfachen Verhältnissen an einer anderen als der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse. Daher konnten diese trotz intensiver mehrstündiger Suche und der Befragung von knapp 20 ausgewählten Personen, darunter der Betreiber eines Telekabelnetzwerkes und eines Angehörigen der Kaste der XXXX (aus der der Beschwerdeführer nach seinen Angaben entstammt) anfänglich nicht gefunden werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ca. XXXX alt und herzkrank. Die Mutter sei im XXXX, nachdem sie die Nachricht erhalten habe, dass ihr Sohn in Österreich XXXX sei, verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers habe erst nach mehreren Wochen erfahren, dass ihr Sohn in XXXX sei. Zur Familie würden noch XXXX namentlich näher bezeichnete XXXX und XXXX zählen. Die Angehörigen hätten die Angaben des Beschwerdeführers, dass sie anfangs im Dorf gewohnt hätten und später nach XXXX gezogen seien, wo der Beschwerdeführer als XXXX gearbeitet habe, bestätigt.Die Angehörigen des Beschwerdeführers leben in sehr einfachen Verhältnissen an einer anderen als der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse. Daher konnten diese trotz intensiver mehrstündiger Suche und der Befragung von knapp 20 ausgewählten Personen, darunter der Betreiber eines Telekabelnetzwerkes und eines Angehörigen der Kaste der römisch 40 (aus der der Beschwerdeführer nach seinen Angaben entstammt) anfänglich nicht gefunden werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ca. römisch 40 alt und herzkrank. Die Mutter sei im römisch 40 , nachdem sie die Nachricht erhalten habe, dass ihr Sohn in Österreich römisch 40 sei, verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers habe erst nach mehreren Wochen erfahren, dass ihr Sohn in römisch 40 sei. Zur Familie würden noch römisch 40 namentlich näher bezeichnete römisch 40 und römisch 40 zählen. Die Angehörigen hätten die Angaben des Beschwerdeführers, dass sie anfangs im Dorf gewohnt hätten und später nach römisch 40 gezogen seien, wo der Beschwerdeführer als römisch 40 gearbeitet habe, bestätigt.

Nach den Angaben der Angehörigen habe ihn ein gewisser XXXX überredet, im Juli 2004 nach Neuseeland auszureisen. Dort sei er von der Polizei inhaftiert worden. Ein Handlanger des Schleppers habe ihn dort gedrängt, seine Angehörigen um mehr Geld zu bitten. Zuhause seien die Angehörigen von XXXX ebenfalls unter Druck gesetzt worden. Sie seien aufgrund falscher Anschuldigungen mehrfach von der Polizei inhaftiert und vom Schlepper zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Schließlich habe die Familie ihr Haus für 1,1 Millionen Rupien (damals ca. 18.500 Euro) verkauft. Aus Unterlagen gehe hervor, dass die Familie dem Beschwerdeführer große Geldsummen nach Indonesien transferiert habe. Lange habe sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt. Erst XXXX habe die Familie erfahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebe.Nach den Angaben der Angehörigen habe ihn ein gewisser römisch 40 überredet, im Juli 2004 nach Neuseeland auszureisen. Dort sei er von der Polizei inhaftiert worden. Ein Handlanger des Schleppers habe ihn dort gedrängt, seine Angehörigen um mehr Geld zu bitten. Zuhause seien die Angehörigen von römisch 40 ebenfalls unter Druck gesetzt worden. Sie seien aufgrund falscher Anschuldigungen mehrfach von der Polizei inhaftiert und vom Schlepper zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Schließlich habe die Familie ihr Haus für 1,1 Millionen Rupien (damals ca. 18.500 Euro) verkauft. Aus Unterlagen gehe hervor, dass die Familie dem Beschwerdeführer große Geldsummen nach Indonesien transferiert habe. Lange habe sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt. Erst römisch 40 habe die Familie erfahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebe.

Die Familie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer niemals in irgendwelche religiöse oder politische Auseinandersetzungen involviert gewesen sei. Insbesondere nicht in den Konflikt zwischen den Anhängern des religiösen Führers Gurmit Ram RAHIM und den Sikhs, zumal diese Auseinandersetzungen vor etwa zwei Jahren stattgefunden hätten, der Beschwerdeführer aber bereits vor fünf Jahren seine Heimat verlassen habe. Nach den Beobachtungen des lokalen Ermittlers lebe die Familie des Beschwerdeführers in großer Angst. XXXX; sobald dies bekannt werde, müssten sie um ihr Leben fürchten. Es fehle der Familie an finanziellen Mitteln, um sich in einer anderen Gegend Indiens anzusiedeln.Die Familie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer niemals in irgendwelche religiöse oder politische Auseinandersetzungen involviert gewesen sei. Insbesondere nicht in den Konflikt zwischen den Anhängern des religiösen Führers Gurmit Ram RAHIM und den Sikhs, zumal diese Auseinandersetzungen vor etwa zwei Jahren stattgefunden hätten, der Beschwerdeführer aber bereits vor fünf Jahren seine Heimat verlassen habe. Nach den Beobachtungen des lokalen Ermittlers lebe die Familie des Beschwerdeführers in großer Angst. römisch 40 ; sobald dies bekannt werde, müssten sie um ihr Leben fürchten. Es fehle der Familie an finanziellen Mitteln, um sich in einer anderen Gegend Indiens anzusiedeln.

Aus dem ersten Bericht des lokalen Ermittlers hätten sich folgende Ergebnisse ergeben: Der Name der Angehörigen sei von keiner der bei der ersten Suche befragten Personen in Zusammenhang XXXX gebracht worden. Der Ermittler sei überzeugt, dass bei einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen ein großes Risiko bestünde, von Anhängern der in XXXX attackierten Ravidasi-Gurus getötet zu werden. Die Verbitterung und die Rachegefühle der Anhängerschaft seien noch immer sehr groß, wie er anhand mehrerer Beispiele dargelegt habe. Allein die Ankündigung eines Sikh-Funktionärs, XXXX zukommen zu lassen, habe bei der Anhängerschaft der Ravidasi-Gurus zu großen Protesten geführt. Zur weiteren Untermauerung der Aussage, dass für den Beschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr ein erhebliches Risiko besteht, habe der lokale Ermittler auf einen Vorfall verwiesen, der bereits in Vor-Gutachten vom 23.06.2009 erwähnt worden sei:Aus dem ersten Bericht des lokalen Ermittlers hätten sich folgende Ergebnisse ergeben: Der Name der Angehörigen sei von keiner der bei der ersten Suche befragten Personen in Zusammenhang römisch 40 gebracht worden. Der Ermittler sei überzeugt, dass bei einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen ein großes Risiko bestünde, von Anhängern der in römisch 40 attackierten Ravidasi-Gurus getötet zu werden. Die Verbitterung und die Rachegefühle der Anhängerschaft seien noch immer sehr groß, wie er anhand mehrerer Beispiele dargelegt habe. Allein die Ankündigung eines Sikh-Funktionärs, römisch 40 zukommen zu lassen, habe bei der Anhängerschaft der Ravidasi-Gurus zu großen Protesten geführt. Zur weiteren Untermauerung der Aussage, dass für den Beschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr ein erhebliches Risiko besteht, habe der lokale Ermittler auf einen Vorfall verwiesen, der bereits in Vor-Gutachten vom 23.06.2009 erwähnt worden sei:

"Rache

Weder im Sikhismus noch in den Lehren Ravidas' findet sich das Konzept der Rache.

Die offiziellen Führer dieser Gemeinschaft haben öffentlich Gott um Vergebung für die Täter gebeten.

Allerdings zeigen die Ausschreitungen in Indien nach dem Attentat, dass in der Anhängerschaft des Dera Sant Sarwan Dass Ballan und offensichtlich auch bei anderen Dalits Rachegefühle existieren.

So musste beispielsweise die Familie eines der mutmaßlichen XXXX aus ihrem Haus im Dorf XXXX fliehen, da ein Mob von über hundert Jugendlichen mit Schwertern und Bambusstöcken bewaffnet am 26. Mai 2009 ins Dorf zog. Als der Mob von den Dorfbewohnern gestoppt wurde, forderte der Mob die Auslieferung der Familie von XXXX, eines der mutmaßlichen XXXX, dessen Identität allerdings noch nicht polizeilich bestätigt wurde.So musste beispielsweise die Familie eines der mutmaßlichen römisch 40 aus ihrem Haus im Dorf römisch 40 fliehen, da ein Mob von über hundert Jugendlichen mit Schwertern und Bambusstöcken bewaffnet am 26. Mai 2009 ins Dorf zog. Als der Mob von den Dorfbewohnern gestoppt wurde, forderte der Mob die Auslieferung der Familie von römisch 40 , eines der mutmaßlichen römisch 40 , dessen Identität allerdings noch nicht polizeilich bestätigt wurde.

Von den Dorfbewohnern informiert, eilte die Polizei herbei, um die Familie zu retten. Es ist anzunehmen, dass der Mob die Familie umgebracht hätte, obwohl die Beteiligung des Angehörigen noch nicht feststand.

Falls die Identität der XXXX bekannt gemacht wird und sie nach Indien zurückkehren, sind sie dort einem hohen Risiko ausgesetzt. Auch für ihre Familien besteht das Risiko von Übergriffen."Falls die Identität der römisch 40 bekannt gemacht wird und sie nach Indien zurückkehren, sind sie dort einem hohen Risiko ausgesetzt. Auch für ihre Familien besteht das Risiko von Übergriffen."

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer vom Punjab weit entfernten Metropole, wie z.B. Mumbai, unbehelligt leben könne, sei auch aus der Sicht des lokalen Ermittlers nicht eindeutig zu beantworten. Mit geeigneten Ressourcen (Geld, evtl. der Möglichkeit sich eine neue Identität zu verschaffen, Geheimhaltung der Rückkehr) könne sich das Risiko, dort von der Anhängerschaft der Ravidasi-Gurus verfolgt zu werden, sehr stark reduzieren lassen. Vollkommen auszuschließen sei dieses Risiko jedoch nicht, denn in der Anhängerschaft bestehe nach wie vor große Bereitschaft, einen "Rächer" moralisch und finanziell zu unterstützen. Die Anzeigen gegen die Anhänger der Ravidasi-Gurus, die an den gewaltsamen Ausschreitungen nach dem XXXX beteiligt gewesen seien, seien nach der Darstellung des lokalen Ermittlers von der Polizei "auf Eis gelegt" worden. D.h. auch von staatlicher Seite werde den "Rachegelüsten" der Anhänger nicht entschieden Einhalt geboten.Die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer vom Punjab weit entfernten Metropole, wie z.B. Mumbai, unbehelligt leben könne, sei auch aus der Sicht des lokalen Ermittlers nicht eindeutig zu beantworten. Mit geeigneten Ressourcen (Geld, evtl. der Möglichkeit sich eine neue Identität zu verschaffen, Geheimhaltung der Rückkehr) könne sich das Risiko, dort von der Anhängerschaft der Ravidasi-Gurus verfolgt zu werden, sehr stark reduzieren lassen. Vollkommen auszuschließen sei dieses Risiko jedoch nicht, denn in der Anhängerschaft bestehe nach wie vor große Bereitschaft, einen "Rächer" moralisch und finanziell zu unterstützen. Die Anzeigen gegen die Anhänger der Ravidasi-Gurus, die an den gewaltsamen Ausschreitungen nach dem römisch 40 beteiligt gewesen seien, seien nach der Darstellung des lokalen Ermittlers von der Polizei "auf Eis gelegt" worden. D.h. auch von staatlicher Seite werde den "Rachegelüsten" der Anhänger nicht entschieden Einhalt geboten.

Das Gutachten kommt schließlich zum Schluss, dass durch die zweite Recherche, bei der tatsächlich Kontakt zu den Angehörigen des Beschwerdeführers hergestellt werden konnte, die Einschätzung bestätigt worden sei, dass bei einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers ein großes Risiko für ihn bestehe, von Anhängern der in XXXX attackierten Ravidasi-Gurus getötet zu werden. Die Tatsache, dass es dem lokalen Ermittler gelungen sei (wenn auch mit sehr großem Rechercheaufwand), Kontakt zur Familie herzustellen, zeige, dass es auch Anhängern der in XXXX attackierten Ravidasi-Gurus gelingen könnte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie ausfindig zu machen.Das Gutachten kommt schließlich zum Schluss, dass durch die zweite Recherche, bei der tatsächlich Kontakt zu den Angehörigen des Beschwerdeführers hergestellt werden konnte, die Einschätzung bestätigt worden sei, dass bei einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers ein großes Risiko für ihn bestehe, von Anhängern der in römisch 40 attackierten Ravidasi-Gurus getötet zu werden. Die Tatsache, dass es dem lokalen Ermittler gelungen sei (wenn auch mit sehr großem Rechercheaufwand), Kontakt zur Familie herzustellen, zeige, dass es auch Anhängern der in römisch 40 attackierten Ravidasi-Gurus gelingen könnte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie ausfindig zu machen.

In der Folge werden im Gutachten allgemeine Ausführungen zur Lage in Indien, insbesondere im Punjab, gemacht.

Mit Schreiben vom 16.10.2009 des Asylgerichtshofs wurde den Verfahrensparteien das Gutachten gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 16.10.2009 des Asylgerichtshofs wurde den Verfahrensparteien das Gutachten gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 28.10.2009 führte das Bundesasylamt dazu u.a. aus, dass im Fall eines konkreten Tatverdachtes ein Asylausschlussgrund vorliege. In Bezug auf das Verbot des Refoulement nach § 8 AsylG 2005 iVm. mit einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den beiden Gutachten ergebe, dass es sich bei der Gemeinschaft der Ravidasis in ihrer Zielsetzung nach um eine friedfertige Strömung handle. Dem gegenüber stehe eine (belegt durch die Angriffe auf eine Familie eines XXXX) nicht unwahrscheinliche und ortsübliche emotionelle Begegnung der Ravidasis mit der Tatsache, dass ein Anschlag auf die Gurus ausgeübt worden sei. Dies sei auch bei sämtlichen religiösen Gruppierungen der Fall, die sich in ihrem religiösen Empfinden angegriffen fühlen. Dazu wird etwa auf die Situation im Mai 2007 [richtig wohl: 2009] im Punjab verwiesen, als der Ausnahmezustand erklärt werden musste. Die Sicherheitsbehörden hätten im konkreten Fall des Angriffs auf eine andere Familie, als auch im Zuge des Ausnahmezustandes bewiesen, dass sie bereit und fähig seien, die Situation zu befrieden und die betroffene Familie zu schützen.Mit Schreiben vom 28.10.2009 führte das Bundesasylamt dazu u.a. aus, dass im Fall eines konkreten Tatverdachtes ein Asylausschlussgrund vorliege. In Bezug auf das Verbot des Refoulement nach Paragraph 8, AsylG 2005 in Verbindung mit mit einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den beiden Gutachten ergebe, dass es sich bei der Gemeinschaft der Ravidasis in ihrer Zielsetzung nach um eine friedfertige Strömung handle. Dem gegenüber stehe eine (belegt durch die Angriffe auf eine Familie eines römisch 40 ) nicht unwahrscheinliche und ortsübliche emotionelle Begegnung der Ravidasis mit der Tatsache, dass ein Anschlag auf die Gurus ausgeübt worden sei. Dies sei auch bei sämtlichen religiösen Gruppierungen der Fall, die sich in ihrem religiösen Empfinden angegriffen fühlen. Dazu wird etwa auf die Situation im Mai 2007 [richtig wohl: 2009] im Punjab verwiesen, als der Ausnahmezustand erklärt werden musste. Die Sicherheitsbehörden hätten im konkreten Fall des Angriffs auf eine andere Familie, als auch im Zuge des Ausnahmezustandes bewiesen, dass sie bereit und fähig seien, die Situation zu befrieden und die betroffene Familie zu schützen.

Bei der Recherche am Wohnort des Beschwerdeführers sei außerhalb des Familienkreises kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden. Daher sei eine Bedrohungssituation unwahrscheinlich. Die Familie des Beschwerdeführers habe vom XXXX auch nicht von den Behörden, sondern von einem Boten aus der Sikh-Szene erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass auch den Ravidasi-Gruppierungen Hinweise auf die Familie nicht bekannt seien. Der Name des Beschwerdeführers sei in Indien und insbesonders im Punjab, allgemein gebräuchlich. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ein Zusammenhang zwischen den Vorfällen und dem Beschwerdeführer hergestellt werde. Wenn der Gutachter zum Schluss komme, dass es nicht völlig auszuschließen sei, dass aufgrund eines Racheaktes die innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe, so sei dies nicht mehr "als die bloße Meinung" und sei in keiner Weise näher begründet. Dem stehe der Bericht der österreichischen Botschaft vom März 2009 gegenüber, wonach es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger gäbe. Die Bürger würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Wer sich verfolgt fühle, könne sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Dem Beschwerdeführer stünde die innerstaatliche Fluchtalternative offen. Allein aus der Möglichkeit, ungehindert eine andere Identität anzunehmen, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch Private nicht ausgeforscht werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe es daher frei, ein anderes Aussehen anzunehmen; eine solche Vorgangsweise sei ihm auch zumutbar.Bei der Recherche am Wohnort des Beschwerdeführers sei außerhalb des Familienkreises kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden. Daher sei eine Bedrohungssituation unwahrscheinlich. Die Familie des Beschwerdeführers habe vom römisch 40 auch nicht von den Behörden, sondern von einem Boten aus der Sikh-Szene erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass auch den Ravidasi-Gruppierungen Hinweise auf die Familie nicht bekannt seien. Der Name des Beschwerdeführers sei in Indien und insbesonders im Punjab, allgemein gebräuchlich. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ein Zusammenhang zwischen den Vorfällen und dem Beschwerdeführer hergestellt werde. Wenn der Gutachter zum Schluss komme, dass es nicht völlig auszuschließen sei, dass aufgrund eines Racheaktes die innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe, so sei dies nicht mehr "als die bloße Meinung" und sei in keiner Weise näher begründet. Dem stehe der Bericht der österreichischen Botschaft vom März 2009 gegenüber, wonach es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger gäbe. Die Bürger würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Wer sich verfolgt fühle, könne sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Dem Beschwerdeführer stünde die innerstaatliche Fluchtalternative offen. Allein aus der Möglichkeit, ungehindert eine andere Identität anzunehmen, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch Private nicht ausgeforscht werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe es daher frei, ein anderes Aussehen anzunehmen; eine solche Vorgangsweise sei ihm auch zumutbar.

Schließlich ergebe sich aus dem ersten Gutachten, dass die Anhänger der Ravidasis "am unteren gesellschaftlichen Rand" angesiedelt seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass deren Mitglieder ausreichende Mittel zur Verfügung hätten, um eine nachhaltige Verfolgung und Suche nach den XXXX zu ermöglichen. Das Bundesasylamt schließt sich sodann den Schlussfolgerungen des Gutachtens an, dass eine mögliche Gefahr bloß von vereinzelten emotionalisierten Personen ausgehen könne, dies habe keinen systematischen Charakter.Schließlich ergebe sich aus dem ersten Gutachten, dass die Anhänger der Ravidasis "am unteren gesellschaftlichen Rand" angesiedelt seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass deren Mitglieder ausreichende Mittel zur Verfügung hätten, um eine nachhaltige Verfolgung und Suche nach den römisch 40 zu ermöglichen. Das Bundesasylamt schließt sich sodann den Schlussfolgerungen des Gutachtens an, dass eine mögliche Gefahr bloß von vereinzelten emotionalisierten Personen ausgehen könne, dies habe keinen systematischen Charakter.

Mit Schreiben vom 04.11.2009 der Staatendokumentation des Bundesasylamtes wird ausgeführt, in Bezug auf die Möglichkeit der innerstaatliche Fluchtalternative sei noch auf folgende Quellen zu verweisen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asylabschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand September 2009;

UK Border Agency (Home Office), India: "Operational Guidance Note:

India", 04/2009.India", 04 aus 2009,.

Mit Schreiben vom 25.11.2009 führte der XXXX zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers XXXX aus, dieser sei zurzeit zur Person und zum Ort orientiert. Es bestünden noch XXXX, vor allem in Bezug auf die jüngere Vergangenheit. Der Beschwerdeführer sei selbständig auf der Krankenabteilung mobil und es seien bislang keine tonisch-klonische Anfälle aufgetreten.Mit Schreiben vom 25.11.2009 führte der römisch 40 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers römisch 40 aus, dieser sei zurzeit zur Person und zum Ort orientiert. Es bestünden noch römisch 40 , vor allem in Bezug auf die jüngere Vergangenheit. Der Beschwerdeführer sei selbständig auf der Krankenabteilung mobil und es seien bislang keine tonisch-klonische Anfälle aufgetreten.

Mit E-Mail vom 01.12.2009 des Bundesasylamtes wurde auf das im Parallelfall ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach der nach §§ 7 und 8 AsylG 1997 ergangene abweisende Bescheid bestätigt worden sei.Mit E-Mail vom 01.12.2009 des Bundesasylamtes wurde auf das im Parallelfall ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach der nach Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 ergangene abweisende Bescheid bestätigt worden sei.

Mit E-Mail vom 22.03.2010 des Bundesasylamtes wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu einer Doppelbestrafung in Indien verwiesen. Daraus ergäbe sich, dass eine solche im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Repressionen zu erwarten habe.

3.2.4. Mit Urteil vom XXXXwurde der Beschwerdeführer vom XXXX verurteilt. Mit Beschluss des XXXX wurde die Bewertung der Erschwerungsgründe bestätigt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde die Berufung gegen die strafgerichtliche Verurteilung abgewiesen und somit insgesamt rechtskräftig.3.2.4. Mit Urteil vom XXXXwurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 verurteilt. Mit Beschluss des römisch 40 wurde die Bewertung der Erschwerungsgründe bestätigt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde die Berufung gegen die strafgerichtliche Verurteilung abgewiesen und somit insgesamt rechtskräftig.

3.2.5. Mit Schreiben vom 14.01.2013 wurde Mag. XXXX durch den Asylgerichtshof beauftragt, die Aktualität des Gutachtens vom 16.10.2009 zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur momentanen Bedrohungssituation bei einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien auf seine heutige Aktualität zu überprüfen.3.2.5. Mit Schreiben vom 14.01.2013 wurde Mag. römisch 40 durch den Asylgerichtshof beauftragt, die Aktualität des Gutachtens vom 16.10.2009 zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur momentanen Bedrohungssituation bei einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien auf seine heutige Aktualität zu überprüfen.

Mit Gutachten vom 19.04.2013 führte Mag. XXXX aus, der lokale Ermittler des ursprünglichen Gutachtens habe Erhebungen zur derzeitigen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers durchgeführt. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass das XXXX bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervorrufe (der erschossene XXXX war das stellvertretende Oberhaupt dieser Institution). Die Anhängerschaft des Dera Sachkand Ballan gehöre der Ravidasi-Gemeinschaft an, die im Punjab einen erheblichen Anteil der Bevölkerung bilde. Das Tempelattentat habe dazu geführt, dass sich die Anhänger des Ravidas klar von den Sikhs abgegrenzt hätten und sich nun als eigene, neue Religion (zumindest hat es diese Entwicklung stark beschleunigt) verstehen würden. Früher sei in den Ravidasi-Tempeln das heilige Buch der Sikhs (Guru Granth Sahib) verehrt worden. Nach dem Tempelattentat sei angekündigt worden, das heilige Buch der Sikhs durch ein eigenes heiliges Buch, das "Amrit Bani", in den Tempeln der Ravidas-Gemeinschaft zu ersetzen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei.Mit Gutachten vom 19.04.2013 führte Mag. römisch 40 aus, der lokale Ermittler des ursprünglichen Gutachtens habe Erhebungen zur derzeitigen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers durchgeführt. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass das römisch 40 bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervorrufe (der erschossene römisch 40 war das stellvertretende Oberhaupt dieser Institution). Die Anhängerschaft des Dera Sachkand Ballan gehöre der Ravidasi-Gemeinschaft an, die im Punjab einen erheblichen Anteil der Bevölkerung bilde. Das Tempelattentat habe dazu geführt, dass sich die Anhänger des Ravidas klar von den Sikhs abgegrenzt hätten und sich nun als eigene, neue Religion (zumindest hat es diese Entwicklung stark beschleunigt) verstehen würden. Früher sei in den Ravidasi-Tempeln das heilige Buch der Sikhs (Guru Granth Sahib) verehrt worden. Nach dem Tempelattentat sei angekündigt worden, das heilige Buch der Sikhs durch ein eigenes heiliges Buch, das "Amrit Bani", in den Tempeln der Ravidas-Gemeinschaft zu ersetzen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei.

Die Regierung im Punjab und die Polizei, die häufig als ihr verlängerter Arm instrumentalisiert werden, verhalten sich sehr populistisch. Daher bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund fadenscheiniger Gründe angezeigt, festgenommen und inhaftiert werde. Selbst die derzeit regierende Shiromani Akali Dal (in erster Linie eine Partei der Sikhs) habe mehrfach im Sinne der Ravidasi-Gemeinschaft gehandelt, um diese wichtige Wählergruppe für sich zu gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Österreich verbüßt habe, und in Indien kein Verfahren anhängig wäre, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund falscher Anschuldigungen in ein Verfahren verwickelt werde, sofern davon politische Vorteile zu erwarten wären. Die Bahujan Samaj Party, eine Partei, die die niederen Kasten (dazu zählen die Anhänger der Ravidasi-Gemeinschaft) vertrete, habe gefordert, die XXXX nach Indien auszuliefern, um ihnen dort den Prozess zu machen. Sollten radikale Randgruppen der Ravidasi-Bewegung von der Rückkehr des Beschwerdeführers und XXXX erfahren, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie versuchen würden, Rache zu nehmen.Die Regierung im Punjab und die Polizei, die häufig als ihr verlängerter Arm instrumentalisiert werden, verhalten sich sehr populistisch. Daher bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund fadenscheiniger Gründe angezeigt, festgenommen und inhaftiert werde. Selbst die derzeit regierende Shiromani Akali Dal (in erster Linie eine Partei der Sikhs) habe mehrfach im Sinne der Ravidasi-Gemeinschaft gehandelt, um diese wichtige Wählergruppe für sich zu gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Österreich verbüßt habe, und in Indien kein Verfahren anhängig wäre, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund falscher Anschuldigungen in ein Verfahren verwickelt werde, sofern davon politische Vorteile zu erwarten wären. Die Bahujan Samaj Party, eine Partei, die die niederen Kasten (dazu zählen die Anhänger der Ravidasi-Gemeinschaft) vertrete, habe gefordert, die römisch 40 nach Indien auszuliefern, um ihnen dort den Prozess zu machen. Sollten radikale Randgruppen der Ravidasi-Bewegung von der Rückkehr des Beschwerdeführers und römisch 40 erfahren, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie versuchen würden, Rache zu nehmen.

Die Familie des Beschwerdeführers verberge die Identität ihres Sohnes. Bisher sei in der Öffentlichkeit kein Zusammenhang mit dem Sohn der Familie und XXXXXXXX hergestellt worden und die Familie sei unbehelligt geblieben. Die Familie sei arm und lebe unter einfachen Bedingungen. Sie verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um sich in einer anderen Gegend Indiens anzusiedeln.

Abschließend wird ausgeführt, dass die im Vor-Gutachten vom 16.10.2009 dargestellte Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer weiterhin bestehe. Sollte seine Identität bekannt werden, so bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Indien das Risiko, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger der in Wien attackierten Ravidasi-Gurus zu werden.

In der Folge wird das Gutachten vom 16.10.2009 mit seinen individuellen und allgemeinen Ausführungen zur asylrelevanten Menschenrechtslage (durch staatliche und nicht-staatliche Organe), zur Sicherheitslage (insbesonders im Punjab), zur politischen Lage in Indien, zur Gefährdung durch falsche Beschuldigungen (im Zusammenhang mit Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption), zur überregionalen Polizeifahndung, zur Gefährdung in Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung sowie zur Möglichkeit einer internen Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat angefügt (vgl. unten Punkt II.1.2.). Diese Ausführungen hätten nach wie vor Aktualität.In der Folge wird das Gutachten vom 16.10.2009 mit seinen individuellen und allgemeinen Ausführungen zur asylrelevanten Menschenrechtslage (durch staatliche und nicht-staatliche Organe), zur Sicherheitslage (insbesonders im Punjab), zur politischen Lage in Indien, zur Gefährdung durch falsche Beschuldigungen (im Zusammenhang mit Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption), zur überregionalen Polizeifahndung, zur Gefährdung in Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung sowie zur Möglichkeit einer internen Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat angefügt vergleiche unten Punkt römisch zwei.1.2.). Diese Ausführungen hätten nach wie vor Aktualität.

Mit Schreiben vom 26.04.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

APA, "Zuteilung von Identitätsnummern in Indien hat begonnen", vom 30.09.2010;

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 13.08.2012;

BAMF IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Februar 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Oktober 2012;

Gutachten Mag. XXXX, vom 13.07.2011;Gutachten Mag. römisch 40 , vom 13.07.2011;

ÖB-Asylländerbericht, vom August 2011;

Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013;

Gutachtenergänzung Mag. XXXX, vom Februar 2012;Gutachtenergänzung Mag. römisch 40 , vom Februar 2012;

Junge Welt, "Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition", vom 07.03.2012;

US-Department, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012;

APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012;

Neue Zürcher Zeitung, "Mann des Volkes wird Präsident", vom 22.07.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;

E-Mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013;

APA, Indien: Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013.

Eine Zusammenfassung der aktuellen Situation in Indien sowie das Gutachten von Mag. XXXX vom 19.04.2013 wurden den Verfahrensparteien in der Anlage zur Kenntnisnahme nach § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass er über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfüge. Im Juli 2008 sei der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit XXXX. Er sei am XXXX vom XXXX verurteilt worden. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.Eine Zusammenfassung der aktuellen Situation in Indien sowie das Gutachten von Mag. römisch 40 vom 19.04.2013 wurden den Verfahrensparteien in der Anlage zur Kenntnisnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass er über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfüge. Im Juli 2008 sei der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit römisch 40 . Er sei am römisch 40 vom römisch 40 verurteilt worden. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.

Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt gaben dazu eine Stellungnahme ab.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er wurde wegen des XXXX verurteilt.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er wurde wegen des römisch 40 verurteilt.

Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihn betreffenden Sicherheitslage derzeit nach Indien zurückkehren kann, da für ihn derzeit im Falle seiner möglichen Rückkehr das Risiko besteht, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger des Dera Sachkand Ballan zu werden, ohne ausreichenden Schutz von der Sicherheitsbehörden zu erhalten.

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.6)

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, die Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung, insbesondere auf dem Land identifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.

Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999 - 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.

Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.

Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen„ allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal-United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)

In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussten die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht. (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997 - 2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongresspartei). Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Menschenrechte und Menschenrechtssituation:

Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.

Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act 1993 empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.

Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigten und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)

Es kommt jedoch in ganz Indien weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen, auf die Mag. Brüser bereits in diversen Gutachten für den Asylgerichtshof und zuvor für den unabhängigen Bundesasylsenat immer wieder hingewiesen hat. Dazu zählen außergesetzliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen durch die Polizei (u.a. auch um Lösegelder zu erpressen) und Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Außerdem werden weiterhin Fälle von Personen dokumentiert, die in der Obhut der Sicherheitsbehörden "verschwinden". Noch immer wird in Indien die Todesstrafe verhängt. Im Jahr 2007 sind laut Amnesty International Jahresbericht 2008 100 Menschen zum Tode verurteilt worden. Es fanden jedoch keine Hinrichtungen statt. Zugenommen haben in den letzten Jahren die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen zwischen maoistischen Gruppierungen wie den Naxaliten und Sicherheitskräften, ebenso die Opferzahlen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit großen Industrialisierungsprojekten.

Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Eigenschaften des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status.

Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen gering ist. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Menschenrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe

Menschenrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe sind häufig und kommen in allen Teilen Indiens vor. Noch immer werden in der indischen Gesellschaft Kinder, Frauen und sogenannte Kastenlose (Dalits) sozial diskriminiert und ökonomisch ausgebeutet. Die meisten Todesopfer fordern gewaltsame Auseinandersetzungen in den Staaten des Nordostens (Assam, Nagaland, Manipur, Tripura, Meghalaya etc.). Hier dauern die Übergriffe militanter separatistischer Gruppen auf Zivilisten an. So wurden laut http://www.satp.org im Jahr 2008 in den Staaten des Nordostens 404 Zivilisten getötet.

Auch die bewaffneten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit radikalen sozialistischen oder maoistischen Gruppierungen (wie den Naxaliten), die z.B. vom South Asia Terrorism Portal unter dem Namen Left Wing Extermism geführt werden, fordern zahlreiche Opfer. Allein in den ersten Monaten 2009 (bis 20. April) sind in diesem Zusammenhang 287 Todesopfer zu verzeichnen. Die größte Opferzahl weist der Bundesstaat Chattisgarh (88 Todesopfer) auf, gefolgt von Jharkand mit 76 Todesopfern, darunter viele Zivilisten. Im Jahr 2008 lag die Gesamtzahl der Todesopfer links-extremer Gewalt in zehn betroffenen Bundesstaaten (u.a. Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Jharkand, Madhya Pradesh und Orissa) bei 638. Für das Jahrzehnt von 1994 - 2005 wurden laut http://www.satp.org für Kaschmir 32.677 Todesopfer ("Civilians, Terrorists & Security Personel") ermittelt, für den Nordosten 14.195, für den Punjab (mit abnehmender Tendenz) 175 und für den Rest Indiens 324 (hauptsächlich in den Naxaliten-Gebieten).

Stark zugenommen haben in jüngerer Zeit terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Am meisten Aufsehen erregten die Anschläge in Mumbai im November 2008, bei welchen 239 Verletzte und 174 Tote zu beklagen waren. Bereits in den Monaten davor hatte es in Guwahati (Assam), Ahmedabad (Gujarat), Jaipur (Rajasthan), Bangalore (Karnataka), Delhi und anderen Städten zahlreiche Anschläge mit Dutzenden Opfern gegeben. Während die Attentate in Mumbai nach dem derzeitigen Informationsstand von pakistanischen Terroristen verübt wurden, sind die Täter der anderen Anschläge in der Regel Inder, man spricht von "home grown terrorism".

Auch Angehörige religiöser Minderheiten sind der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Angriffe auf Christen waren nach einem Höhepunkt Ende der 1990er Jahre zurückgegangen und sind 2008 wieder aufgeflammt. Besonders in den Bundesstaaten Orissa und Karnataka kam es zu häufigen gewaltsamen Übergriffen von hindunationalistischen Gruppen auf die christliche Minderheit, dabei wurden Menschen getötet oder misshandelt, Hunderte Kirchen und Wohnhäuser zerstört und Zigtausende Menschen aus ihrer Heimat vertrieben. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Justiz:

Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange, oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz, besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Rights unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)

Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Akteure (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.)

Auf lokaler Ebene

Auf lokaler Ebene kann eine Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Organisationen (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.) nie gänzlich ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wurden beispielsweise im Punjab Entführungsfälle (z.B. durch Khalistan-Terroristen) in Zusammenhang mit Lösegeld-Erpressungen erwähnt.

Auf überregionaler Ebene

Wie in zahlreichen Gutachten von Mag. Brüser für den Asylgerichtshof und zuvor für den unabhängigen Bundesasylsenat immer wieder ausgeführt, ist es prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile-Verdächtige" auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Gefährdung durch falsche Beschuldigungen (im Zusammenhang mit Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption)

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, wird nach der Einschätzung von Mag. Brüser für gering gehalten, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten wäre, und die Beamten ein viel größeres Risiko eingingen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtsbeiständen verweigert. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)

Sondergesetze

Laut Amnesty International Bericht 2006 wurden die Sicherheitsgesetze, wie z.B. das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (Prevention of Terrorism Act - POTA), die willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen Vorschub geleistet hatten, im September 2004 von der Regierung außer Kraft gesetzt. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen kritisierten allerdings, dass einige der darin enthaltenen Bestimmungen in andere Gesetze aufgenommen wurden. Außerdem blieb das Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA), das wegen der zahlreichen Übergriffe durch Soldaten im Nordosten des Landes schon seit Langem in der Kritik stand, weiterhin in Kraft.

Sicherheitslage im Punjab

Seit September 1984 (kurz nach der Oparation Bluestar, d.h. der Stürmung des Goldenen Tempels durch die indische Armee, in dem sich Khalistan-Terroristen verschanzt hatten) bereist Mag. Brüser regelmäßig den Punjab, zuletzt im November 2008 und im Februar 2009. Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem sieben Zivilisten ums Leben kamen. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Sicherheitslage in anderen Teilen Indiens

Abgesehen von den oben genannten Bundesstaaten (Kaschmir, die Staaten des Nordostens und den von Ureinwohnern bewohnten Gebieten von Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh und Orissa) ist die Sicherheitslage in Indien normal. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Versorgungslage:

Grundversorgung der Bevölkerung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.22)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.

Aus den Berichten des britischen Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India (12.05.2009), die sich insoweit auf eine US-amerikanische Quelle berufen, ergibt sich (August 2008, Punkt 20.50; Mai 2009, 20.56), dass nach Einschätzung von Beobachtern die Polizei des Punjabs ernsthaft versuchen könnte, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute infrage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.

Nach den Informationen von Mag. Brüser existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu-Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008; Österreichische Botschaft, Neu-Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Weiters ergibt sich daraus, dass bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. (Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, 13.07.2011)

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Mai 2009 (Punkt 20.54, 20.55, 20.59 und 20.60) ergibt sich schließlich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Im September 2010 wurde damit begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es armen Menschen ermöglicht werden, Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie von Mag. Brüser regelmäßig in Gutachten ausführt, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

Rückkehr:

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka und Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehördenkeine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)

Gefährdung in Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nach den Informationen von Mag. Brüser nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. (Mag. Brüser, Gutachten allgemeiner Teil vom 16.10.2009)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, der Gutachten von Mag. XXXX vom 23.06.2009 samt Beilagen, vom 16.10.2009 sowie vom 19.04.2013, der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 sowie der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 04.11.2009 Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof am 27.07.2009 mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt.2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, der Gutachten von Mag. römisch 40 vom 23.06.2009 samt Beilagen, vom 16.10.2009 sowie vom 19.04.2013, der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 sowie der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 04.11.2009 Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof am 27.07.2009 mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Punjabi, Hindi sowie etwas Englisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden.

Das Bundesasylamt bringt in seiner Stellungnahme vom 28.10.2009 in Bezug auf den Schluss des Gutachters vor, es sei nicht völlig auszuschließen, dass aufgrund eines Racheaktes die innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe. Dies stelle nicht mehr als die bloße Meinung des Gutachters dar und werde in keiner Weise näher begründet. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um einen erfahrenen Sachverständigen handelt, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Auch das Bundesasylamt stützt sich regelmäßig in seinen Feststellungen auf die Gutachten dieses Sachverständigen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen, zumal das zweite Gutachten des Sachverständigen noch nach über vier Jahre aufgrund einer individuellen Recherche zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers zur selben gutachterlichen Schlussfolgerung gelangt. Es ist daher auch nicht dem Hinweis nachzugehen, die Österreichische Botschaft in Neu-Delhi komme im Bericht vom März 2009 zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen liegt dieser Bericht vor den Ereignissen des Mai 2009, zum anderen beruht das Gutachten auf einer individuellen Recherche. Demgemäß ist auch den Hinweisen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes 04.11.2009 auf Hinweise zu Quellen in Bezug auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht nachzugehen.

2.4. Was die vor dem Bundesasylamt vorgebrachte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft, kann nicht von seiner Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. Bereits zu seinem Fluchtweg machte er im Verfahren vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben. So gab er dazu an, er werde aus religiösen bzw. politischen Gründen verfolgt. Es komme im Zusammenhang mit der Religions- bzw. Kastenzugehörigkeit zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen. Hingegen gaben seine Familienangehörigen an, der Beschwerdeführer sei im Juli 2004 nach Neuseeland ausgereist und dort von der Polizei inhaftiert worden. Weiters gab er an, er sei ein Gegner des Religionsführers Gurmit Ram Rahim und sei von dessen Anhängern verfolgt worden. Im Zuge der Recherche in Indien gaben seine Angehörigen jedoch an, der Beschwerdeführer sei niemals in irgendwelche religiöse oder politische Auseinandersetzungen involviert gewesen, insbesondere nicht in den Konflikt zwischen den Anhängern des religiösen Führers Gurmit Ram Rahim und Sikhs. Denn diese Auseinandersetzungen hätten vor etwa zwei Jahren stattgefunden, der Beschwerdeführer habe aber bereits vor fünf Jahren seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Am Rande sei noch erwähnt, dass er auch zu seinen Familienangehörigen falsche Angaben gemacht hat. So brachte er vor dem Bundesasylamt vor, er sei der einzige Sohn seiner Eltern; hingegen kam eine Recherche vor Ort zum Ergebnis, dass er noch XXXX hat.2.4. Was die vor dem Bundesasylamt vorgebrachte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft, kann nicht von seiner Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. Bereits zu seinem Fluchtweg machte er im Verfahren vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben. So gab er dazu an, er werde aus religiösen bzw. politischen Gründen verfolgt. Es komme im Zusammenhang mit der Religions- bzw. Kastenzugehörigkeit zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen. Hingegen gaben seine Familienangehörigen an, der Beschwerdeführer sei im Juli 2004 nach Neuseeland ausgereist und dort von der Polizei inhaftiert worden. Weiters gab er an, er sei ein Gegner des Religionsführers Gurmit Ram Rahim und sei von dessen Anhängern verfolgt worden. Im Zuge der Recherche in Indien gaben seine Angehörigen jedoch an, der Beschwerdeführer sei niemals in irgendwelche religiöse oder politische Auseinandersetzungen involviert gewesen, insbesondere nicht in den Konflikt zwischen den Anhängern des religiösen Führers Gurmit Ram Rahim und Sikhs. Denn diese Auseinandersetzungen hätten vor etwa zwei Jahren stattgefunden, der Beschwerdeführer habe aber bereits vor fünf Jahren seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Am Rande sei noch erwähnt, dass er auch zu seinen Familienangehörigen falsche Angaben gemacht hat. So brachte er vor dem Bundesasylamt vor, er sei der einzige Sohn seiner Eltern; hingegen kam eine Recherche vor Ort zum Ergebnis, dass er noch römisch 40 hat.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist und ihr auch das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem.

Hingegen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Indien nicht gefährdet ist. Mag. XXXX nahm in seinem letzten Gutachten vom 19.04.2013 zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner möglichen (fiktiven heutigen) Rückkehr Stellung. Demnach ruft das Wiener Tempelattentat vom Mai 2009 bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan - und somit nach vier Jahren - noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervor. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass sich die Anhänger des Ravidas klar von den Sikhs abgegrenzt haben und sich nun als eigene und neue Religion verstehen bzw. diese Entwicklung stark beschleunigt worden sei. Die Regierung im Punjab und die Polizei würden sich sehr populistisch verhalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund fadenscheiniger Gründe angezeigt, festgenommen und inhaftiert werde. Selbst die derzeit regierende Shiromani Akali Dal (in erster Linie eine Partei der Sikhs) habe mehrfach im Sinne der Ravidasi-Gemeinschaft gehandelt, um diese wichtige Wählergruppe für sich zu gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer XXXXXXXX habe, und in Indien kein Verfahren anhängig sei, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund falscher Anschuldigungen in ein Verfahren verwickelt werde, sofern davon politische Vorteile zu erwarten seien. Sollten radikale Randgruppen der Ravidasi-Bewegung von der Rückkehr des Beschwerdeführers XXXX am XXXX erfahren, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie versuchen werden, Rache zu nehmen.Hingegen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Indien nicht gefährdet ist. Mag. römisch 40 nahm in seinem letzten Gutachten vom 19.04.2013 zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner möglichen (fiktiven heutigen) Rückkehr Stellung. Demnach ruft das Wiener Tempelattentat vom Mai 2009 bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan - und somit nach vier Jahren - noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervor. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass sich die Anhänger des Ravidas klar von den Sikhs abgegrenzt haben und sich nun als eigene und neue Religion verstehen bzw. diese Entwicklung stark beschleunigt worden sei. Die Regierung im Punjab und die Polizei würden sich sehr populistisch verhalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund fadenscheiniger Gründe angezeigt, festgenommen und inhaftiert werde. Selbst die derzeit regierende Shiromani Akali Dal (in erster Linie eine Partei der Sikhs) habe mehrfach im Sinne der Ravidasi-Gemeinschaft gehandelt, um diese wichtige Wählergruppe für sich zu gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer XXXXXXXX habe, und in Indien kein Verfahren anhängig sei, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund falscher Anschuldigungen in ein Verfahren verwickelt werde, sofern davon politische Vorteile zu erwarten seien. Sollten radikale Randgruppen der Ravidasi-Bewegung von der Rückkehr des Beschwerdeführers römisch 40 am römisch 40 erfahren, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie versuchen werden, Rache zu nehmen.

Die Familie des Beschwerdeführers verberge die Identität ihres Sohnes. Bisher sei in der Öffentlichkeit XXXX worden und die Familie sei unbehelligt geblieben. Die im Gutachten vom 16.10.2009 dargestellte Gefährdungssituation bestehe daher für den Beschwerdeführer auch weiterhin. Sollte seine Identität bekannt werden, so bestehe für ihn im Falle seiner möglichen Rückkehr nach Indien das Risiko, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger der in Wien attackierten Ravidasi-Gurus zu werden.Die Familie des Beschwerdeführers verberge die Identität ihres Sohnes. Bisher sei in der Öffentlichkeit römisch 40 worden und die Familie sei unbehelligt geblieben. Die im Gutachten vom 16.10.2009 dargestellte Gefährdungssituation bestehe daher für den Beschwerdeführer auch weiterhin. Sollte seine Identität bekannt werden, so bestehe für ihn im Falle seiner möglichen Rückkehr nach Indien das Risiko, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger der in Wien attackierten Ravidasi-Gurus zu werden.

Auch wenn das Bundesasylamt mit Schreiben vom 28.10.2009 (noch zum ersten Gutachten) ausführt, dass die Sicherheitsbehörden Indiens sowohl im Fall des Angriffs auf eine andere Familie, als auch im Zuge des Ausnahmezustandes bewiesen hätten, dass sie schutzbereit wären, die Situation befriedet und die betroffene Familie geschützt hätten, so stehen diesen Annahmen die Ausführungen der individuellen Recherche zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entgegen, die auch noch nach vier Jahren nach den XXXX in XXXX offensichtlich weiter besteht.Auch wenn das Bundesasylamt mit Schreiben vom 28.10.2009 (noch zum ersten Gutachten) ausführt, dass die Sicherheitsbehörden Indiens sowohl im Fall des Angriffs auf eine andere Familie, als auch im Zuge des Ausnahmezustandes bewiesen hätten, dass sie schutzbereit wären, die Situation befriedet und die betroffene Familie geschützt hätten, so stehen diesen Annahmen die Ausführungen der individuellen Recherche zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entgegen, die auch noch nach vier Jahren nach den römisch 40 in römisch 40 offensichtlich weiter besteht.

Auch wenn bei der Recherche am Wohnort des Beschwerdeführers außerhalb des Familienkreises kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden ist, so ist davon auszugehen, dass letztlich auch der lokale Ermittler (wenn auch über langwierige Recherchen) die Adresse der Familie erfahren hat. Nach den Mordanschlägen in Wien ist es damals zu tumultartigen Zusammenstößen im Punjab gekommen, infolgedessen ist es zu zwei Todesopfern und großen Sachschäden gekommen. Hochrangige Politiker mussten die Bevölkerung zur Ruhe ermahnen bzw. wurde der Ausnahmezustand ausgerufen. Schließlich kam es durch die Ereignisse auch zur Gründung einer neuen Religion bzw. wurde zumindest eine solche Entwicklung beschleunigt. Nach den Ausführungen Mag. XXXX rufen die Ereignisse XXXX bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervor. Da es sich beim Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Urteil des XXXX handelt, ist die im Gutachten vom 19.04.2013 aufgezeigte Gefährdung durch Private bzw. bei willkürlicher Verhaftung durch die Polizei für den Asylgerichtshof nachvollziehbar.Auch wenn bei der Recherche am Wohnort des Beschwerdeführers außerhalb des Familienkreises kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden ist, so ist davon auszugehen, dass letztlich auch der lokale Ermittler (wenn auch über langwierige Recherchen) die Adresse der Familie erfahren hat. Nach den Mordanschlägen in Wien ist es damals zu tumultartigen Zusammenstößen im Punjab gekommen, infolgedessen ist es zu zwei Todesopfern und großen Sachschäden gekommen. Hochrangige Politiker mussten die Bevölkerung zur Ruhe ermahnen bzw. wurde der Ausnahmezustand ausgerufen. Schließlich kam es durch die Ereignisse auch zur Gründung einer neuen Religion bzw. wurde zumindest eine solche Entwicklung beschleunigt. Nach den Ausführungen Mag. römisch 40 rufen die Ereignisse römisch 40 bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervor. Da es sich beim Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 handelt, ist die im Gutachten vom 19.04.2013 aufgezeigte Gefährdung durch Private bzw. bei willkürlicher Verhaftung durch die Polizei für den Asylgerichtshof nachvollziehbar.

Das Bundesasylamt führt in seiner Stellungnahme zum ersten Gutachten vom 28.10.2009 weiters aus, dem Beschwerdeführer stünde nach dem Bericht der österreichischen Botschaft vom März 2009 die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Es gäbe kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, die Bürger würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen, wer sich verfolgt fühle, könne sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Allein aus der Möglichkeit, ungehindert eine andere Identität anzunehmen, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch Private nicht ausgeforscht werden kann. Dem Beschwerdeführer stehe es daher frei, ein anderes Aussehen anzunehmen; eine solche Vorgangsweise sei ihm auch zumutbar. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gutachter, der für den Asylgerichtshof wiederholt zu verschiedenen asylrelevanten Fragen in Indien recherchiert hat und auch in seiner zweiten gutachterlichen Stellungnahme zur konkreten Gefährdungssituation zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer auch heute noch nicht mit Sicherheit die Möglichkeit der innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Der Beschwerdeführer ist der XXXXXXXX, der in Indien unionsweit für großen öffentlichen Aufruhr gesorgt hat.

Das Bundesasylamt verweist schließlich darauf, aus dem ersten Gutachten ergebe sich, dass die Anhänger der Ravidasi "am unteren gesellschaftlichen Rand" angesiedelt seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass deren Mitglieder ausreichende Mittel zur Verfügung hätten, um eine nachhaltige Verfolgung und Suche XXXX zu ermöglichen. Nach den Ausführungen des Gutachters handelt es sich jedoch hier um eine politisch bedeutsame Gruppierung, die nicht nur in ganz Indien ein organisatorisches Netzwerk gespannt hat, sondern auch weltweit über eine große Anhängerschaft verfügt und somit auf breite Ressourcen zurückgreifen kann. Der erkennende Senat folgt der vom Gutachter geäußerten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.Das Bundesasylamt verweist schließlich darauf, aus dem ersten Gutachten ergebe sich, dass die Anhänger der Ravidasi "am unteren gesellschaftlichen Rand" angesiedelt seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass deren Mitglieder ausreichende Mittel zur Verfügung hätten, um eine nachhaltige Verfolgung und Suche römisch 40 zu ermöglichen. Nach den Ausführungen des Gutachters handelt es sich jedoch hier um eine politisch bedeutsame Gruppierung, die nicht nur in ganz Indien ein organisatorisches Netzwerk gespannt hat, sondern auch weltweit über eine große Anhängerschaft verfügt und somit auf breite Ressourcen zurückgreifen kann. Der erkennende Senat folgt der vom Gutachter geäußerten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.

Letztlich ist das Bundesasylamt aber auch der aktuellen Annahme des Gutachters vom 19.04.2013, wonach für den Beschwerdeführer in Indien nach wie vor eine landesweite Gefährdung besteht, nicht entgegengetreten.

Mag. XXXX hat bereits mit seinem ersten Gutachten vom 16.10.2009 eine - auch landesweite - Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Indien nicht ausgeschlossen. Auch mit dem zweiten Gutachten vom 19.04.2013 konnte -vier Jahre nach den Ereignissen XXXX - eine solche nicht ausgeschlossen werden. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner jetzigen Rückkehr nach Indien im ganzen Land hinreichend sicher ist bzw. ihm von den Sicherheitsbehörden ausreichend Schutz geboten wird bzw., dass er auch nicht der Gefahr unterliegt, willkürlich verhaftet und angeklagt zu werden.Mag. römisch 40 hat bereits mit seinem ersten Gutachten vom 16.10.2009 eine - auch landesweite - Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Indien nicht ausgeschlossen. Auch mit dem zweiten Gutachten vom 19.04.2013 konnte -vier Jahre nach den Ereignissen römisch 40 - eine solche nicht ausgeschlossen werden. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner jetzigen Rückkehr nach Indien im ganzen Land hinreichend sicher ist bzw. ihm von den Sicherheitsbehörden ausreichend Schutz geboten wird bzw., dass er auch nicht der Gefahr unterliegt, willkürlich verhaftet und angeklagt zu werden.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder u.a. von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder u.a. von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).

3.1.2. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.2.4.), weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er deshalb in Indien aus einem in der GFK aufgezählten Gründen verfolgt wird.3.1.2. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.), weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er deshalb in Indien aus einem in der GFK aufgezählten Gründen verfolgt wird.

Nach dem letzten Gutachten Mag. XXXX ist noch heute davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner XXXX eine religiös bzw. politisch motivierte Verfolgung bei seiner (theoretischen) heutigen Rückkehr durch die Anhänger des Dera Sachkand Ballan droht, da der XXXX bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervorruft. In der Anhängerschaft besteht nach wie vor große Bereitschaft, einen "Rächer" moralisch und finanziell zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer u.U. in diesem Zusammenhang nicht ausreichend Schutz durch die Sicherheitsbehörden bekommt. Weiters ist nach dem letzten Gutachten Mag. XXXX davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien das Risiko besteht, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei zu werden.Nach dem letzten Gutachten Mag. römisch 40 ist noch heute davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner römisch 40 eine religiös bzw. politisch motivierte Verfolgung bei seiner (theoretischen) heutigen Rückkehr durch die Anhänger des Dera Sachkand Ballan droht, da der römisch 40 bei den Anhängern des Dera Sachkand Ballan noch immer sehr starke emotionale Reaktionen hervorruft. In der Anhängerschaft besteht nach wie vor große Bereitschaft, einen "Rächer" moralisch und finanziell zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer u.U. in diesem Zusammenhang nicht ausreichend Schutz durch die Sicherheitsbehörden bekommt. Weiters ist nach dem letzten Gutachten Mag. römisch 40 davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien das Risiko besteht, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei zu werden.

Ob dem Beschwerdeführer aber tatsächlich bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant wäre - vgl. oben Punkt II.3.1.) bzw. willkürliche Polizeigewalt mit asylrelevanter Intensität droht, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX verurteilt. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien hat der Beschwerdeführer dabei den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von drei Verbrechen gesetzt. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes wurde beim Beschwerdeführer der Erschwerungsgrund, wonach er seine Tat aus religiösem Eifer begangen habe und diese deshalb besonders verwerflich sei, wie folgt bestätigt: "Der vom Erstgericht als XXXX, spiegelt vielmehr eine gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Werten auffallend gleichgültige Einstellung wider (§ 32 Abs 2 StGB), die den in § 33 StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig sind." Das mehrfache strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unter erschwerenden Umständen bedeutet daher eine Gefahr für die Gemeinschaft. Damit hat der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen somit nicht vor.Ob dem Beschwerdeführer aber tatsächlich bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant wäre - vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.1.) bzw. willkürliche Polizeigewalt mit asylrelevanter Intensität droht, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 verurteilt. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien hat der Beschwerdeführer dabei den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von drei Verbrechen gesetzt. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes wurde beim Beschwerdeführer der Erschwerungsgrund, wonach er seine Tat aus religiösem Eifer begangen habe und diese deshalb besonders verwerflich sei, wie folgt bestätigt: "Der vom Erstgericht als römisch 40 , spiegelt vielmehr eine gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Werten auffallend gleichgültige Einstellung wider (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), die den in Paragraph 33, StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig sind." Das mehrfache strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unter erschwerenden Umständen bedeutet daher eine Gefahr für die Gemeinschaft. Damit hat der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen somit nicht vor.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wegfallen, er seinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und ihm in Bezug zu diesem nicht subsidiärer Schutz zuzusprechen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wegfallen, er seinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und ihm in Bezug zu diesem nicht subsidiärer Schutz zuzusprechen ist.

Wenn nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. einer damit gleichzuhaltenen Verurteilung durch ein ausländisches Gericht (Ziffer 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wenn nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. einer damit gleichzuhaltenen Verurteilung durch ein ausländisches Gericht (Ziffer 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Aberkennungsgründe nach den Ziffern 1 bis 3 des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurden durch Art. 1 Z 7 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Diese Bestimmung trat gemäß Art. 1 Z 62 FrÄG 2009 am 01.01.2010 in Kraft.Die Aberkennungsgründe nach den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurden durch Artikel eins, Ziffer 7, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Diese Bestimmung trat gemäß Artikel eins, Ziffer 62, FrÄG 2009 am 01.01.2010 in Kraft.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegen solch "außergewöhnlich, exzeptionelle Umstände" vor. Nach dem aktuellen Gutachten von Mag. XXXX zur individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers besteht für ihn im Falle seiner möglichen Rückkehr nach Indien das Risiko, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger der in XXXX attackierten Ravidasi-Gurus zu werden, und ihm dabei unter Umständen nicht ausreichender Schutz durch die Sicherheitsbehörden zukommt. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen jetzigen Rückkehr nach Indien nicht den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre und ihm auch diesbezüglich nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iS des Art. 3 EMRK droht (vgl. oben Punk II.2.5.).3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegen solch "außergewöhnlich, exzeptionelle Umstände" vor. Nach dem aktuellen Gutachten von Mag. römisch 40 zur individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers besteht für ihn im Falle seiner möglichen Rückkehr nach Indien das Risiko, Opfer von politisch motivierten Willkürhandlungen der Polizei oder von Racheakten der Anhänger der in römisch 40 attackierten Ravidasi-Gurus zu werden, und ihm dabei unter Umständen nicht ausreichender Schutz durch die Sicherheitsbehörden zukommt. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen jetzigen Rückkehr nach Indien nicht den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre und ihm auch diesbezüglich nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iS des Artikel 3, EMRK droht vergleiche oben Punk römisch zwei.2.5.).

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX liegt eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 3 AsylG vor. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht möglich, wenn der Antragsteller straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist.Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 liegt eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG vor. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht möglich, wenn der Antragsteller straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden ist.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 straffällig wurde XXXX. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 19.283/2010 zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ausgeführt, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, und dass die Aberkennung internationalen Schutzes nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mit Straftaten begründet werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen wurden (vgl. ebenso die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 17.03.2011, C2 305.873-2/2010; 02.09.2012, C15 311.610-2/2011; 07.11.2012, Zl. D9 248.064-2/2012; 09.01.2013, Zl. D3 215.679-2/2012; 20.03.2013, Zl. C17 406.544-3/2011). Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen des Bundesasylamtes vom 28.10.2009 in Bezug auf diese Bestimmung nicht weiter einzugehen.Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 straffällig wurde römisch 40 . Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 19.283 aus 2010, zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ausgeführt, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, und dass die Aberkennung internationalen Schutzes nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mit Straftaten begründet werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangen wurden vergleiche ebenso die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 17.03.2011, C2 305.873-2/2010; 02.09.2012, C15 311.610-2/2011; 07.11.2012, Zl. D9 248.064-2/2012; 09.01.2013, Zl. D3 215.679-2/2012; 20.03.2013, Zl. C17 406.544-3/2011). Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen des Bundesasylamtes vom 28.10.2009 in Bezug auf diese Bestimmung nicht weiter einzugehen.

Ausgehend davon ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht auf eine Straftat bezieht, die der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch das FrÄG 2009 begangen hat.Ausgehend davon ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht auf eine Straftat bezieht, die der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch das FrÄG 2009 begangen hat.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der ihn derzeit in Indien betreffenden Sicherheitssituation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Seine jetzige Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der ihn derzeit in Indien betreffenden Sicherheitssituation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Seine jetzige Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK.

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."3.2.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VfGH, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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