TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/11 A5 436847-1/2013

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A5 436.847-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 04.553-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 04.553-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, ist die Tochter der somalischen Asylwerber XXXX (vgl. Zl. A5 419.574-2/2013; Vater) und XXXX (vgl. Zl. A5 436.850-1/2013; Mutter).römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, ist die Tochter der somalischen Asylwerber römisch 40 vergleiche Zl. A5 419.574-2/2013; Vater) und römisch 40 vergleiche Zl. A5 436.850-1/2013; Mutter).

I.2. Ihr Vater reiste am 16.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Ihr Vater reiste am 16.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.02.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren zu sein und dort im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau, seinen vier Söhnen und fünf Töchtern gelebt zu haben. Er habe seine Heimat am 10.02.2011 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen und sei nach einem fünftägigen Aufenthalt in Dubai schließlich am 16.02.2011 in XXXX gelandet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Vater der Beschwerdeführerin ins Treffen, dass er von sechs Mitgliedern der Al Shabaab zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert worden wäre und ihm hierfür eine Bedenkzeit von drei Tagen gegeben worden sei. Da er dies nicht gewollt hätte, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.Bei der am 17.02.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren zu sein und dort im Dorf römisch 40 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau, seinen vier Söhnen und fünf Töchtern gelebt zu haben. Er habe seine Heimat am 10.02.2011 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen und sei nach einem fünftägigen Aufenthalt in Dubai schließlich am 16.02.2011 in römisch 40 gelandet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Vater der Beschwerdeführerin ins Treffen, dass er von sechs Mitgliedern der Al Shabaab zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert worden wäre und ihm hierfür eine Bedenkzeit von drei Tagen gegeben worden sei. Da er dies nicht gewollt hätte, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.

I.3. Am 23.02.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte der Genannte, dass am 05.02.2001 bewaffnete Mitglieder von Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu ihm nach Hause gekommen wären. Er hätte sich geweigert, der Aufforderung zur Teilnahme am heiligen Krieg zu folgen. Daraufhin hätten sie ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben und ihm im Falle seiner Weigerung mit Bestrafung gedroht. Noch während der laufenden Bedenkzeit habe sich der Vater der Beschwerdeführerin nach Besprechungen mit seiner Familie dazu entschlossen, sein Dorf zu verlassen.römisch eins.3. Am 23.02.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte der Genannte, dass am 05.02.2001 bewaffnete Mitglieder von Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu ihm nach Hause gekommen wären. Er hätte sich geweigert, der Aufforderung zur Teilnahme am heiligen Krieg zu folgen. Daraufhin hätten sie ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben und ihm im Falle seiner Weigerung mit Bestrafung gedroht. Noch während der laufenden Bedenkzeit habe sich der Vater der Beschwerdeführerin nach Besprechungen mit seiner Familie dazu entschlossen, sein Dorf zu verlassen.

I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes zu seinen persönlichen Daten sowie seinem Lebenslauf befragt und gab er unter anderem an, dem Clan der Jareer anzugehören. Der Vater der Beschwerdeführerin schilderte seinen letzten Arbeitstag und gab an, dass er zwar einer Minderheit angehöre, deswegen jedoch keine Probleme gehabt hätte. Er habe nur mit Al Shabaab Probleme gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, die Mitglieder von Al Shabaab hätten um sechs Uhr morgens an seine Tür geklopft und wäre seine gesamte Familie vor die Türe getreten. Sie hätten mit dem Finger auf ihn gezeigt und gesagt, dass er mitkommen und kämpfen solle. Auf Befragung seitens des Bundesasylamtes führte der Vater der Beschwerdeführerin weiters an, Al Shabaab habe sich im Dorf direkt Minderheitenangehörige ausgesucht, diese verschleppt sowie Lösegeld verlangt. Um 8 Uhr desselben Tages habe der Vater der Beschwerdeführerin sein Dorf verlassen und sei er um 12 Uhr nach Mogadischu gelangt.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes zu seinen persönlichen Daten sowie seinem Lebenslauf befragt und gab er unter anderem an, dem Clan der Jareer anzugehören. Der Vater der Beschwerdeführerin schilderte seinen letzten Arbeitstag und gab an, dass er zwar einer Minderheit angehöre, deswegen jedoch keine Probleme gehabt hätte. Er habe nur mit Al Shabaab Probleme gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, die Mitglieder von Al Shabaab hätten um sechs Uhr morgens an seine Tür geklopft und wäre seine gesamte Familie vor die Türe getreten. Sie hätten mit dem Finger auf ihn gezeigt und gesagt, dass er mitkommen und kämpfen solle. Auf Befragung seitens des Bundesasylamtes führte der Vater der Beschwerdeführerin weiters an, Al Shabaab habe sich im Dorf direkt Minderheitenangehörige ausgesucht, diese verschleppt sowie Lösegeld verlangt. Um 8 Uhr desselben Tages habe der Vater der Beschwerdeführerin sein Dorf verlassen und sei er um 12 Uhr nach Mogadischu gelangt.

I.5. Mit (erstem) Bescheid vom 12.05.2011, Zl. 11 01.664-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.5. Mit (erstem) Bescheid vom 12.05.2011, Zl. 11 01.664-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht angeben habe können, was mit seiner Familie nach seiner Ausreise geschehen wäre. Weiters sei nicht erklärbar, weshalb ihm Al Shabaab eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt und ihm damit die Möglichkeit zur Flucht gegeben habe. Die von ihm vorgetragene Geschichte sei zudem sehr oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass die Rekrutierungsversuche von Al Shabaab selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Vaters der Beschwerdeführerin resultierten und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff fielen. Da aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass Al Shabaab die Minderheiten unterstützte, könne nicht davon ausgegangen werden, der Vater der Beschwerdeführerin hätte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme mit Al Shabaab gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht angeben habe können, was mit seiner Familie nach seiner Ausreise geschehen wäre. Weiters sei nicht erklärbar, weshalb ihm Al Shabaab eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt und ihm damit die Möglichkeit zur Flucht gegeben habe. Die von ihm vorgetragene Geschichte sei zudem sehr oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass die Rekrutierungsversuche von Al Shabaab selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Vaters der Beschwerdeführerin resultierten und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff fielen. Da aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass Al Shabaab die Minderheiten unterstützte, könne nicht davon ausgegangen werden, der Vater der Beschwerdeführerin hätte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme mit Al Shabaab gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und entsprechend den Bestimmungen des AsylG korrespondierend zu dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.6. Der Vater der Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012, Zl. A5 419.574-1/2011/7E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.6. Der Vater der Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012, Zl. A5 419.574-1/2011/7E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof dazu im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne jedoch im Detail darzulegen, weshalb es seine Ausführungen als oberflächlich und vage betrachte. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt hat, Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von "Kriegern" in Bezug auf Angehörige der Volksgruppe der Jareer zu treffen.

I.7. Am 28.06.2012 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin via der Österreichischen Botschaft in XXXX für sich, die minderjährige Beschwerdeführerin sowie ihre acht minderjährigen Geschwister XXXX (Zl. A5 436.849-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.848-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.846-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.845-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.844-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.843-1/2013), XXXX (Zl. A5 436.842-1/2013), sowie XXXX(Zl. A5 436.841-1/2013), alle somalische Staatsangehörige, jeweils Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005.römisch eins.7. Am 28.06.2012 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin via der Österreichischen Botschaft in römisch 40 für sich, die minderjährige Beschwerdeführerin sowie ihre acht minderjährigen Geschwister römisch 40 (Zl. A5 436.849-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.848-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.846-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.845-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.844-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.843-1/2013), römisch 40 (Zl. A5 436.842-1/2013), sowie XXXX(Zl. A5 436.841-1/2013), alle somalische Staatsangehörige, jeweils Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Hiezu fand am 20.08.2012 eine niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft XXXX statt, anlässlich derer die Genannte unter anderem zu ihrem Lebenslauf, ihrem Wohnsitz, den Vater der Beschwerdeführerin und der Verehelichung befragt wurde. Nach dem Ausreisegrund des Vaters der Beschwerdeführerin befragt, führte die Genannte an, dass dieser von bewaffneten Al-Shabaab-Mitgliedern zur Kampfteilnahme aufgefordert worden sei. Konkret seien diese an einem späteren Nachmittag zum Haus der Familie gekommen. Die Männer seien vermummt gewesen und habe sie sich außerdem versteckt gehalten. Am Tag nach dem Vorfall habe der Vater der Beschwerdeführerin schließlich auf Anraten seiner Mutter das Dorf verlassen. Nach zwei Tagen seien die Kämpfer zurückgekommen und habe die Mutter der Beschwerdeführerin diesen mitgeteilt, dass sie nichts über den Aufenthalt ihres Gatten wüsste.Hiezu fand am 20.08.2012 eine niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft römisch 40 statt, anlässlich derer die Genannte unter anderem zu ihrem Lebenslauf, ihrem Wohnsitz, den Vater der Beschwerdeführerin und der Verehelichung befragt wurde. Nach dem Ausreisegrund des Vaters der Beschwerdeführerin befragt, führte die Genannte an, dass dieser von bewaffneten Al-Shabaab-Mitgliedern zur Kampfteilnahme aufgefordert worden sei. Konkret seien diese an einem späteren Nachmittag zum Haus der Familie gekommen. Die Männer seien vermummt gewesen und habe sie sich außerdem versteckt gehalten. Am Tag nach dem Vorfall habe der Vater der Beschwerdeführerin schließlich auf Anraten seiner Mutter das Dorf verlassen. Nach zwei Tagen seien die Kämpfer zurückgekommen und habe die Mutter der Beschwerdeführerin diesen mitgeteilt, dass sie nichts über den Aufenthalt ihres Gatten wüsste.

Zeitgleich zur Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin fand eine zeugenschaftliche Vernehmung ihres Vaters vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wurde der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem näher zu den persönlichen Lebensverhältnissen seiner Frau sowie der Hochzeit befragt. Außerdem führte der Genannte an, er hätte Somalia aufgrund der Bedrohung durch bewaffnete Rebellen verlassen. Diese wären am frühen Morgen, vor Sonnenaufgang, zum Haus gekommen.

I.8. Mit E-Mail vom 04.09.2012 übermittelte die zuständige Botschaftssekretärin eine Liste inhaltlicher Diskrepanzen zwischen den zuletzt stattgefundenen Einvernahmen des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter und regte die Durchführung von DNA-Tests an.römisch eins.8. Mit E-Mail vom 04.09.2012 übermittelte die zuständige Botschaftssekretärin eine Liste inhaltlicher Diskrepanzen zwischen den zuletzt stattgefundenen Einvernahmen des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter und regte die Durchführung von DNA-Tests an.

Das daraufhin beauftragte forensische DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität XXXX stellte in seinem Gutachten vom XXXX schließlich auf Basis der untersuchten Mundhöhlenabstriche fest, dass sowohl die Vaterschaft des XXXX als auch die Mutterschaft der XXXX zur Beschwerdeführerin und den anderen acht angeführten Kindern als "praktisch erwiesen" gelte.Das daraufhin beauftragte forensische DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität römisch 40 stellte in seinem Gutachten vom römisch 40 schließlich auf Basis der untersuchten Mundhöhlenabstriche fest, dass sowohl die Vaterschaft des römisch 40 als auch die Mutterschaft der römisch 40 zur Beschwerdeführerin und den anderen acht angeführten Kindern als "praktisch erwiesen" gelte.

I.9. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt in weiterer Folge eine ergänzende Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin durch, welche am 05.03.2013 stattfand. Dabei wurde der Vater der Beschwerdeführerin zunächst zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia sowie seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seinen Geschwistern und deren Wohnorte sowie zu seinen Tanten, befragt. Sodann führte er an, er habe sieben Jahre die Koranschule besucht, jedoch nie einen Beruf erlernt. Er habe immer in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater der Beschwerdeführerin betonte, er habe am 05.02.2011 Somalia verlassen, wobei er nicht mehr wisse, welcher Wochentag dies gewesen sei. Dies sei ihm vom Schlepper in Mogadischu mitgeteilt worden. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Angaben im Rahmen seiner letzten Einvernahme, erwiderte der Vater der Beschwerdeführerin, er habe Mogadischu am 10.02.2011 und sein Dorf am 05.02.2011 verlassen. Einen Tag vor seiner Ausreise aus seinem Heimatdorf habe er das letzte Mal gearbeitet. Die Al Shabaab-Angehörigen seien drei Tage vor seiner Flucht bei ihm zu Hause gewesen. Sodann gab der Vater der Beschwerdeführerin korrigierend an, er habe drei Tage Bedenkzeit seitens der Al Shabaab erhalten, vor Ablauf habe er jedoch seine Heimat verlassen. Nach deren Überfall um Mitternacht sei er am nächsten Tag um 11 Uhr mittags geflohen. Der Vater der Beschwerdeführerin führte weiters aus, seine Frau sei mit den Kindern ebenfalls geflüchtet und hielte sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager auf.römisch eins.9. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt in weiterer Folge eine ergänzende Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin durch, welche am 05.03.2013 stattfand. Dabei wurde der Vater der Beschwerdeführerin zunächst zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia sowie seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seinen Geschwistern und deren Wohnorte sowie zu seinen Tanten, befragt. Sodann führte er an, er habe sieben Jahre die Koranschule besucht, jedoch nie einen Beruf erlernt. Er habe immer in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater der Beschwerdeführerin betonte, er habe am 05.02.2011 Somalia verlassen, wobei er nicht mehr wisse, welcher Wochentag dies gewesen sei. Dies sei ihm vom Schlepper in Mogadischu mitgeteilt worden. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Angaben im Rahmen seiner letzten Einvernahme, erwiderte der Vater der Beschwerdeführerin, er habe Mogadischu am 10.02.2011 und sein Dorf am 05.02.2011 verlassen. Einen Tag vor seiner Ausreise aus seinem Heimatdorf habe er das letzte Mal gearbeitet. Die Al Shabaab-Angehörigen seien drei Tage vor seiner Flucht bei ihm zu Hause gewesen. Sodann gab der Vater der Beschwerdeführerin korrigierend an, er habe drei Tage Bedenkzeit seitens der Al Shabaab erhalten, vor Ablauf habe er jedoch seine Heimat verlassen. Nach deren Überfall um Mitternacht sei er am nächsten Tag um 11 Uhr mittags geflohen. Der Vater der Beschwerdeführerin führte weiters aus, seine Frau sei mit den Kindern ebenfalls geflüchtet und hielte sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager auf.

I.10. In weiterer Folge reiste die minderjährige Beschwerdeführerin am 03.04.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und den acht minderjährigen Geschwistern mittels von der Botschaft in XXXX ausgestellter Visa legal nach Österreich ein.römisch eins.10. In weiterer Folge reiste die minderjährige Beschwerdeführerin am 03.04.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und den acht minderjährigen Geschwistern mittels von der Botschaft in römisch 40 ausgestellter Visa legal nach Österreich ein.

Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin am 10.04.2013 für sich, die Beschwerdeführerin und die anderen acht Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde sie noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 unterzogen. Dabei gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie stelle den gegenständlichen Antrag, da ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiären Schutzberechtigten erlangt habe. Für die Kinder wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin am 10.04.2013 für sich, die Beschwerdeführerin und die anderen acht Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde sie noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 unterzogen. Dabei gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie stelle den gegenständlichen Antrag, da ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiären Schutzberechtigten erlangt habe. Für die Kinder wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.11. Sodann wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie betonte, sie gehöre dem Clan der Jareer bzw. dem Subclan Moblen, an und sei in einem kleinen Dorf namens XXXX, nahe der Stadt XXXX, aufgewachsen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Genannte an, sie sei von den Rebellen, die zunächst ihren Ehemann bedroht hätten, ebenfalls bedroht worden und habe deshalb Somalia verlassen müssen. Wann genau dies gewesen sei, wisse sie nicht. Sie seien jedenfalls über XXXX und andere Städte nach Äthiopien gelangt, wo sie ein Jahr und drei Monate gelebt habe. Auf Befragung seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin weiters aus, die Rebellen hätten ihrem Mann Probleme gemacht. Konkret hätten diese mit ihrem Mann gesprochen, während sie selbst und die Kinder von der Schwiegermutter versteckt worden seien. Sie selbst habe das Gespräch zwischen ihrem Mann und den Rebellen nicht gehört, ihr Gatte hätte ihr dann jedoch erzählt, dass er bedroht worden sei. Die Islamisten seien kurz vor Sonnenuntergang, etwa um 18 Uhr gekommen; ihr Mann hätte etwa drei Tage später das Dorf verlassen.römisch eins.11. Sodann wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie betonte, sie gehöre dem Clan der Jareer bzw. dem Subclan Moblen, an und sei in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 , aufgewachsen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Genannte an, sie sei von den Rebellen, die zunächst ihren Ehemann bedroht hätten, ebenfalls bedroht worden und habe deshalb Somalia verlassen müssen. Wann genau dies gewesen sei, wisse sie nicht. Sie seien jedenfalls über römisch 40 und andere Städte nach Äthiopien gelangt, wo sie ein Jahr und drei Monate gelebt habe. Auf Befragung seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin weiters aus, die Rebellen hätten ihrem Mann Probleme gemacht. Konkret hätten diese mit ihrem Mann gesprochen, während sie selbst und die Kinder von der Schwiegermutter versteckt worden seien. Sie selbst habe das Gespräch zwischen ihrem Mann und den Rebellen nicht gehört, ihr Gatte hätte ihr dann jedoch erzählt, dass er bedroht worden sei. Die Islamisten seien kurz vor Sonnenuntergang, etwa um 18 Uhr gekommen; ihr Mann hätte etwa drei Tage später das Dorf verlassen.

I.12. Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 wurden den Eltern der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Somalia übermittelt und ihnen eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 wurden den Eltern der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Somalia übermittelt und ihnen eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

I.13. In ihrer Eingabe vom 19.06.2013 zitierten die Eltern der Beschwerdeführerin auszugsweise aus Berichten zur Situation der Jareer/Bantu in Somalia und betonten dazu, dass diese als Minderheitsgruppe Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt seien. Es wurde weiters hervorgehoben, dass sich die Al Shabaab weiterhin in ländlichen Gebieten der Region rund um XXXX aufhielten, womit sich mit großer Wahrscheinlichkeit aus XXXX, der Herkunftsort der Eltern der Beschwerdeführerin, unter Kontrolle der Al Shabaab befinde. Der gesamten Familie drohe daher in Somalia Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Der Vater der Beschwerdeführerin würde aufgrund seiner Weigerung, für die radikal islamistische Al Shabaab zu kämpfen, aus politischen und religiösen Gründen verfolgt und käme ihm aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit erhöhte Vulnerabilität zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die Kinder seien durch ihre Clanzugehörigkeit besonders stark von den in Somalia häufig auftretenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen, Mädchen und Kinder betroffen. Schließlich beantragten die Eltern der Beschwerdeführerin die Änderung des Geburtsjahres des letztgeborenen Kindes auf XXXX, welches missverständlich mit XXXX protokolliert worden sei.römisch eins.13. In ihrer Eingabe vom 19.06.2013 zitierten die Eltern der Beschwerdeführerin auszugsweise aus Berichten zur Situation der Jareer/Bantu in Somalia und betonten dazu, dass diese als Minderheitsgruppe Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt seien. Es wurde weiters hervorgehoben, dass sich die Al Shabaab weiterhin in ländlichen Gebieten der Region rund um römisch 40 aufhielten, womit sich mit großer Wahrscheinlichkeit aus römisch 40 , der Herkunftsort der Eltern der Beschwerdeführerin, unter Kontrolle der Al Shabaab befinde. Der gesamten Familie drohe daher in Somalia Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Der Vater der Beschwerdeführerin würde aufgrund seiner Weigerung, für die radikal islamistische Al Shabaab zu kämpfen, aus politischen und religiösen Gründen verfolgt und käme ihm aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit erhöhte Vulnerabilität zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die Kinder seien durch ihre Clanzugehörigkeit besonders stark von den in Somalia häufig auftretenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen, Mädchen und Kinder betroffen. Schließlich beantragten die Eltern der Beschwerdeführerin die Änderung des Geburtsjahres des letztgeborenen Kindes auf römisch 40 , welches missverständlich mit römisch 40 protokolliert worden sei.

I.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.römisch eins.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Den Angaben ihres Vaters fehlte die Glaubwürdigkeit, woraus auch für die Beschwerdeführerin keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Selbst aber bei unterstelltem Wahrheitsgehalt bezüglich der Rekrutierungsversuche sei festzuhalten, dass eine solche drohende Gefahr ausschließlich aus dem Geschlecht und Alter resultierte. Schließlich sei für die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit geltend gemacht worden.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Den Angaben ihres Vaters fehlte die Glaubwürdigkeit, woraus auch für die Beschwerdeführerin keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Selbst aber bei unterstelltem Wahrheitsgehalt bezüglich der Rekrutierungsversuche sei festzuhalten, dass eine solche drohende Gefahr ausschließlich aus dem Geschlecht und Alter resultierte. Schließlich sei für die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit geltend gemacht worden.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Somalia begründet und entsprechend den Bestimmungen des AsylG korrespondierend zu dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.15. In ihrer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) erhobenen Beschwerde kritisierte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien sowie, dass die belangte Behörde die eingebrachte Stellungnahme nicht mitberücksichtigt habe. Es wurde betont, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und die Kinder nach der Flucht des Vaters auf sich alleine gestellt gewesen wären und ins Visier der Rebellengruppe geraten seien. Es wurde auf die Beschwerde des Vaters verwiesen und festgehalten, dass auch die Mutter und ihre Kinder einem massiven Risiko ausgesetzt gewesen wären, Opfer von in Somali häufig auftretenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Aufgrund dessen und in Verbindung mit ihrer Minderheitenzugehörigkeit, träfe auf sie die Definition eines Flüchtlings iSd der GFK zu.römisch eins.15. In ihrer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) erhobenen Beschwerde kritisierte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien sowie, dass die belangte Behörde die eingebrachte Stellungnahme nicht mitberücksichtigt habe. Es wurde betont, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und die Kinder nach der Flucht des Vaters auf sich alleine gestellt gewesen wären und ins Visier der Rebellengruppe geraten seien. Es wurde auf die Beschwerde des Vaters verwiesen und festgehalten, dass auch die Mutter und ihre Kinder einem massiven Risiko ausgesetzt gewesen wären, Opfer von in Somali häufig auftretenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Aufgrund dessen und in Verbindung mit ihrer Minderheitenzugehörigkeit, träfe auf sie die Definition eines Flüchtlings iSd der GFK zu.

I.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A5 419.574-2/2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 01.664-BAL, mit welchem der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A5 419.574-2/2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 11 01.664-BAL, mit welchem der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.16. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.16. des Verfahrensganges).

Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt

zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den

Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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