Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A6 418.616-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 11 02.632-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 11 02.632-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 28.03.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 28.03.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, ist die am XXX in Österreich nachgeborene Tochter der guineischen Asylwerberin XXX, geb. XXX (vgl. Zl. A6 310.995-1/2008).römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, ist die am römisch 30 in Österreich nachgeborene Tochter der guineischen Asylwerberin römisch 30 , geb. römisch 30 vergleiche Zl. A6 310.995-1/2008).
Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 24.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage einen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 28.04.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie, befragt zu ihren Fluchtgründen, zusammengefasst zu Protokoll, dass sie eigentlich ihren Verlobten, mit dem sie zwei Kinder habe, heiraten hätte wollen, ihre Tante, bei welcher sie gewohnt hätte, jedoch darauf bestanden hätte, dass sie einen älteren Mann, der Imam sei, heirate. Als die Mutter der Beschwerdeführerin dies verweigert habe, sei sie von der Tante geschlagen und schlecht behandelt worden. Der Imam habe daraufhin Leute beauftragt, die ihren Verlobten festgenommen, geschlagen und vermutlich getötet hätten. Auf Anraten ihrer in XXX lebenden Cousine habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst versteckt gehalten, um nicht zu besagtem Imam gebracht zu werden, und sei dann schließlich mit deren Hilfe aus Guinea ausgereist.römisch eins.2. Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 28.04.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie, befragt zu ihren Fluchtgründen, zusammengefasst zu Protokoll, dass sie eigentlich ihren Verlobten, mit dem sie zwei Kinder habe, heiraten hätte wollen, ihre Tante, bei welcher sie gewohnt hätte, jedoch darauf bestanden hätte, dass sie einen älteren Mann, der Imam sei, heirate. Als die Mutter der Beschwerdeführerin dies verweigert habe, sei sie von der Tante geschlagen und schlecht behandelt worden. Der Imam habe daraufhin Leute beauftragt, die ihren Verlobten festgenommen, geschlagen und vermutlich getötet hätten. Auf Anraten ihrer in römisch 30 lebenden Cousine habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst versteckt gehalten, um nicht zu besagtem Imam gebracht zu werden, und sei dann schließlich mit deren Hilfe aus Guinea ausgereist.
I.3. Am 03.10.2006 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in ihrem Heimatland befragt und sodann zu ihren Ausreisemotiven. Bezüglich der Fluchtgründe machte sie erneut die drohende Zwangsverheiratung mit dem älteren Imam geltend und führte hiezu ergänzend aus, dieser hätte bereits drei Frauen gehabt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe gemeinsam mit ihrer Tante, dem Onkel sowie zwei Cousinen und einem Cousin gelebt, während ihre Kinder bei ihrem Verlobten und dessen Mutter gewohnt hätten. Sie habe sich dann drei Wochen lang bei einer Freundin namens XXX außerhalb von XXX versteckt, wo sie von einer anderen Freundin schließlich erfahren habe, dass ihr Verlobter zu Tode geprügelt worden sei und daran gestorben wäre. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr dasselbe wie ihrem Verlobten widerfahren würde.römisch eins.3. Am 03.10.2006 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in ihrem Heimatland befragt und sodann zu ihren Ausreisemotiven. Bezüglich der Fluchtgründe machte sie erneut die drohende Zwangsverheiratung mit dem älteren Imam geltend und führte hiezu ergänzend aus, dieser hätte bereits drei Frauen gehabt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe gemeinsam mit ihrer Tante, dem Onkel sowie zwei Cousinen und einem Cousin gelebt, während ihre Kinder bei ihrem Verlobten und dessen Mutter gewohnt hätten. Sie habe sich dann drei Wochen lang bei einer Freundin namens römisch 30 außerhalb von römisch 30 versteckt, wo sie von einer anderen Freundin schließlich erfahren habe, dass ihr Verlobter zu Tode geprügelt worden sei und daran gestorben wäre. Bei einer Rückkehr befürchte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr dasselbe wie ihrem Verlobten widerfahren würde.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge beim XXX die Durchführung einer Sprachanalyse, um die Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin zu überprüfen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge beim römisch 30 die Durchführung einer Sprachanalyse, um die Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
In seinem Gutachten vom XXX kam der beigezogene Gutachter auf Basis einer übermittelten Sprachaufzeichnung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Herkunftsregion der Mutter der Beschwerdeführerin mit Sicherheit Guinea sei. Der Gutachter stützte dieses Resultat auf die von der Mutter der Beschwerdeführerin verwendeten phonologischen und lexikalischen Merkmale der von ihr gesprochenen französischen Sprache.In seinem Gutachten vom römisch 30 kam der beigezogene Gutachter auf Basis einer übermittelten Sprachaufzeichnung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Herkunftsregion der Mutter der Beschwerdeführerin mit Sicherheit Guinea sei. Der Gutachter stützte dieses Resultat auf die von der Mutter der Beschwerdeführerin verwendeten phonologischen und lexikalischen Merkmale der von ihr gesprochenen französischen Sprache.
I.5. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welche am 19.02.2007 stattfand, wurden der Mutter der Beschwerdeführerin aktuelle Berichte zur Situation in Guinea mittels der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Dazu führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass es in ihrem Land Menschenrechtsverletzungen gäbe und die Polizei nichts dagegen unternähme.römisch eins.5. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welche am 19.02.2007 stattfand, wurden der Mutter der Beschwerdeführerin aktuelle Berichte zur Situation in Guinea mittels der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Dazu führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass es in ihrem Land Menschenrechtsverletzungen gäbe und die Polizei nichts dagegen unternähme.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 05.843-BAE, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 05.843-BAE, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fände, da aus ihren Angaben keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar seien. Vielmehr habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin ausschließlich auf private Ausreisegründe bezogen.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass sich für die Mutter der Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Guinea ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug in Österreich verfüge und nicht unzulässigerweise in ihr Privatleben eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesasylamt fest, dass sich für die Mutter der Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Guinea ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug in Österreich verfüge und nicht unzulässigerweise in ihr Privatleben eingegriffen würde.
I.7. Gegen die der Mutter der Beschwerdeführerin am 19.03.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob diese am 28.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wiederholte sie im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Ihre Gefährdungslage bestünde vielmehr aus der bevorstehenden Zwangsheirat mit dem Imam und ihrer diesbezüglichen Weigerung. Auch die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, weshalb das Verfahren aufgrund von Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Bundesasylamt habe weiters keine Feststellungen dazu getroffen, ob es nun von ihrer Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit ausginge und sei weiters die vorgebrachte Zwangsverheiratung bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz unberücksichtigt geblieben. Unter Zitierung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wies die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, wenn kein ausreichender Schutz im Herkunftsland bestünde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Mutter der Beschwerdeführerin Anerkennung als Flüchtling finden müssen. Jedenfalls stellte ihre Rückführung nach Guinea eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK dar.römisch eins.7. Gegen die der Mutter der Beschwerdeführerin am 19.03.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob diese am 28.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wiederholte sie im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Ihre Gefährdungslage bestünde vielmehr aus der bevorstehenden Zwangsheirat mit dem Imam und ihrer diesbezüglichen Weigerung. Auch die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, weshalb das Verfahren aufgrund von Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Bundesasylamt habe weiters keine Feststellungen dazu getroffen, ob es nun von ihrer Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit ausginge und sei weiters die vorgebrachte Zwangsverheiratung bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz unberücksichtigt geblieben. Unter Zitierung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wies die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, wenn kein ausreichender Schutz im Herkunftsland bestünde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Mutter der Beschwerdeführerin Anerkennung als Flüchtling finden müssen. Jedenfalls stellte ihre Rückführung nach Guinea eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK dar.
I.8. Am 17.03.2011 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für die minderjährige Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für das Kind wurden zunächst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.8. Am 17.03.2011 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für die minderjährige Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für das Kind wurden zunächst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2011, Zl. 11 02.632-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls ab und erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2011, Zl. 11 02.632-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ebenfalls ab und erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine persönlichen Verfolgungsgefahren geltend gemacht worden wären. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für sie eine solche Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Eine allfällige Rückkehr könne nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Eine allfällige Rückkehr könne nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin von keiner Bindung zu Österreich ausgegangen werden könne und würde sich ihr Privatleben momentan ausschließlich auf das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter beschränken. Da eine Ausweisung nur gemeinsam mit ihrer Mutter zu erfolgen habe, stelle diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin von keiner Bindung zu Österreich ausgegangen werden könne und würde sich ihr Privatleben momentan ausschließlich auf das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter beschränken. Da eine Ausweisung nur gemeinsam mit ihrer Mutter zu erfolgen habe, stelle diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.10. Gegen den der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 24.03.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 28.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde auf die Ausführungen im Verfahren ihrer Mutter verwiesen und beantragt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens weitergeführt würde.römisch eins.10. Gegen den der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 24.03.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 28.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde auf die Ausführungen im Verfahren ihrer Mutter verwiesen und beantragt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens weitergeführt würde.
I.11. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11.05.2011 führte die Mutter der Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters aus, dass ihre Tochter in Österreich geboren worden sei. Sie berief sich neuerlich auf die ihr drohende Zwangsverheiratung und führte ergänzend an, dass der Imam vor der Verehelichung ihre Beschneidung verlangt hätte. Auch ihre Tochter wäre in Guinea von FGM bedroht, weshalb aufgrund dieses frauenspezifischen Vorbringens beantragt würde, die Angelegenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter einem weiblich besetzten Senat zuzuteilen.römisch eins.11. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11.05.2011 führte die Mutter der Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters aus, dass ihre Tochter in Österreich geboren worden sei. Sie berief sich neuerlich auf die ihr drohende Zwangsverheiratung und führte ergänzend an, dass der Imam vor der Verehelichung ihre Beschneidung verlangt hätte. Auch ihre Tochter wäre in Guinea von FGM bedroht, weshalb aufgrund dieses frauenspezifischen Vorbringens beantragt würde, die Angelegenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter einem weiblich besetzten Senat zuzuteilen.
I.12. Mit Eingabe vom 15.07.2011 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Internetrecherche und einen ACCORD-Bericht zu den Themen "Zwangsheirat" und "weibliche Genitalverstümmelung" sowie mehrere Artikel betreffend die Lage in Guinea. Danach wären die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgrund ihrer Fula-Zugehörigkeit durch die regierende Mandinka-Clique gefährdet.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 15.07.2011 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Internetrecherche und einen ACCORD-Bericht zu den Themen "Zwangsheirat" und "weibliche Genitalverstümmelung" sowie mehrere Artikel betreffend die Lage in Guinea. Danach wären die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgrund ihrer Fula-Zugehörigkeit durch die regierende Mandinka-Clique gefährdet.
I.13. Mit E-Mail vom 04.01.2013 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Augenarztbefund vom XXX mit den Diagnosen "Myopie, Astigmatismus und Keratokonus Stufe 2" sowie ein Prüfungszeugnis für einen Deutschtest in Vorlage.römisch eins.13. Mit E-Mail vom 04.01.2013 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Augenarztbefund vom römisch 30 mit den Diagnosen "Myopie, Astigmatismus und Keratokonus Stufe 2" sowie ein Prüfungszeugnis für einen Deutschtest in Vorlage.
I.14. Am 21.02.2013 stellte die vertretene Mutter der Beschwerdeführerin Fristsetzungsanträge gemäß § 62 AsylG 2005.römisch eins.14. Am 21.02.2013 stellte die vertretene Mutter der Beschwerdeführerin Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 62, AsylG 2005.
I.15. Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin einen augenfachärztlichen Befund vom XXX mit den Diagnosen "Glaukomverdacht und Keratokonus", ein Sprachdiplom Deutsch sowie die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. In ihrem beigelegten handschriftlichen Schreiben führte sie in deutscher Sprache aus, dass sie aufgrund ihrer Situation (laufendes Asylverfahren, mangelnde Arbeitserlaubnis, finanzielle Schwierigkeiten) depressiv sei und Stress habe. Zudem habe sie Augenprobleme und müsse Linsen tragen. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) ginge in den Kindergarten und wolle sie selbst in Österreich gerne bleiben sowie hier arbeiten. Sie ersuche daher um einen raschen und positiven Bescheid.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin einen augenfachärztlichen Befund vom römisch 30 mit den Diagnosen "Glaukomverdacht und Keratokonus", ein Sprachdiplom Deutsch sowie die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. In ihrem beigelegten handschriftlichen Schreiben führte sie in deutscher Sprache aus, dass sie aufgrund ihrer Situation (laufendes Asylverfahren, mangelnde Arbeitserlaubnis, finanzielle Schwierigkeiten) depressiv sei und Stress habe. Zudem habe sie Augenprobleme und müsse Linsen tragen. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) ginge in den Kindergarten und wolle sie selbst in Österreich gerne bleiben sowie hier arbeiten. Sie ersuche daher um einen raschen und positiven Bescheid.
I.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 310.995-1/2008 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 05.843-BAE, mit welchem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt sowie diese gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war (vgl. I.6. des Verfahrensganges), gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 310.995-1/2008 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 05.843-BAE, mit welchem der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt sowie diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war vergleiche römisch eins.6. des Verfahrensganges), gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.16. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.16. des Verfahrensganges).
Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt
zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den
Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
Zwar wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, doch wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch das ergänzende Vorbringen ihrer Mutter - konkret die vorgebrachte drohende Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr und die behauptete Gefährdung aufgrund ihrer Ethnie - mitberücksichtigen müssen.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Genitalverstümmelung, KassationZuletzt aktualisiert am
18.09.2013