Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C16 423.385-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, FZ 11 14.183-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.11.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 20).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er ua. angab, schlepperunterstützt von Neu Delhi aus über Moskau und dann auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden zu sein (AS 15, 19).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 13).
Am 29.11.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers daraufhin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 49) und der Beschwerdeführer wurde von der besagten Dienststelle des Bundesasylamtes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 45).
Angefochtener Bescheid und Rechtsberater
Mit Datum vom 30.11.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 14.183-BAT (AS 63), der dem Beschwerdeführer am 07.12.2011 persönlich übergeben wurde (AS 109, 117) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf drohende Verfolgung durch die Familie einer jungen Frau, zu deren Eheschließung mit einem Mann aus einer anderen Kaste er beigetragen haben soll, sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf drohende Verfolgung durch die Familie einer jungen Frau, zu deren Eheschließung mit einem Mann aus einer anderen Kaste er beigetragen haben soll, sei unglaubwürdig (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:
Bonn International Center for Conversion (BICC): Länderportrait Indien (Oktober 2009)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Analyse zu Indien: Justizwesen in Indien (16.07.2010)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Analyse zu Indien:
Sicherheitskräfte (24.02.2010)
Brüser, Mag., landeskundlicher Sachverständiger, Gutachten (05.06.2008)
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: 19.01.2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Stand: Februar 2011)
Freedom House: Freedom in the World - India 2010 (Stand: 29.04.2010)
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien (August 2010)
Konrad-Adenauer-Stiftung: Indien "Parlamentswahlen in Indien:
Wählervotum für klar politische Verhältnisse und einen säkularen Staat" (05.06.2009)
Österreichische Botschaft, New Delhi: Indien, Asylländerbericht (Stand: März 2010)
Suedasien.info: Analysen - Politik & Recht - Indien: Pratibha Patil ist neue Präsidentin Indiens (27.07.2007)
Süddeutsche Zeitung: "Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat" (17.05.2009)
UK Home Office: India - Operational Guidance Note (April 2008)
Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background (Website undatiert; Zugriff 09.05.2011)
US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2010 (Stand: 08.04.2011)
Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 99).
Beschwerde
Mit Fax vom 19.12.2011 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 115).
Zur Begründung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Im Einzelnen brachte er unter Wiederholung seines Fluchtvorbringens vor, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen seien sehr allgemein gehalten und würden sich nicht mit der Problematik kastenübergreifender Eheschließungen und durch Kastenräte ausgesprochene Ehrenmorde sowie mit der solchen Paaren drohenden Todesstrafe auseinandersetzen.
Die Behörde sei auch nicht ausreichend auf sein Fluchtvorbringen eingegangen und habe ihm nicht Möglichkeit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist Beweise zu besorgen und vorzulegen.
Es hätte auch der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen bedurft, da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Kaste) seine Freundin nicht habe heiraten dürfen. Dies mache ihn zum Verfolgten im Sinne der GFK genauso wie seine Tätigkeit beim Arrangieren kastenübergreifender Eheschließungen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 27.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beweisanträge auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und der Anforderung weiterer Beweise werden abgelehnt, da sie beide zum einen nicht auf konkrete entscheidungsrelevante Tatsachenbehauptungen gestützt waren und der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hatte, welche nicht durch die Parteivorbringen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.
Für den 14.08.2013 war eine mündliche Verhandlung angesetzt, um deren Vertagung der Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen bat.
Am 04.09.2013 fand vor dem erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte von einer Teilnahme abgesehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Leben in Österreich gefragt und ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof aktuelle Quellen zu Situation in Indien gesichtet habe, aus denen sich jedoch keine gegenüber dem angefochtenen Bescheid in entscheidungsrelevanter Weise abweichenden Länderinformationen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine diesbezügliche Stellungnahme.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei indischer Staatsangehöriger und ledig. Er gehöre der Kaste Chamar, an, seine Religion sei die der Ravidasi. Der Beschwerdeführer stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Bundesstaat Punjab.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei indischer Staatsangehöriger und ledig. Er gehöre der Kaste Chamar, an, seine Religion sei die der Ravidasi. Der Beschwerdeführer stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Bundesstaat Punjab.
In Indien würden noch seine Eltern sowie drei erwachsene Geschwister im Heimatort leben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer dann behauptet, er habe anfangs in Österreich noch Kontakt zu seiner Familie im Heimatort gehabt, jetzt aber nicht mehr, weil die Familie ca. einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, schikaniert worden sei. Die Familie habe dann gemeint, sie könne dem Beschwerdeführer nicht mehr helfen und er solle den Kontakt nicht mehr aufrecht halten.
In Indien habe er in der nächstgelegenen Stadt zunächst zehn Jahre lang die Grundschule und später ein Jahr lang eine weiterführende Schule besucht. Danach habe er zunächst von 2008 bis 2009 (in der mündlichen Verhandlung: von 2009 bis 2010) für einen namentlich näher bezeichneten Rechtsanwalt am Gericht dieser Stadt als Bürogehilfe gearbeitet und danach bis zur Ausreise ein Jahr lang (in der mündlichen Verhandlung: 2010 bis zwei Monate vor der Ausreise) in einem Kopiergeschäft im Gerichtsgebäude.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, er habe Schmerzen im Bauch. Er habe sich deshalb in Österreich untersuchen lassen, aber die Befunde hätten nichts ergeben.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe am 25.09.2011 Indien von Neu Delhi aus schlepperunterstützt per Flugzeug Richtung Moskau verlassen und sei nach etwa einem Monat dort auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe in Indien über einen Rechtsanwalt Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Kasten mitarrangiert. Von der einflussreichen Familie einer der betroffenen Bräute sei er deshalb verfolgt und mit dem Tode bedroht worden.
Der Beschwerdeführer hat erläutert, dass Liebesheiraten zwischen Angehörigen verschiedener Kasten - wenn die Familien dagegen seien - nur in der Großstadt XXXX am dortigen Gericht geschlossen werden könnten. Dort habe er einen namentlich näher bezeichneten Freund, der Anwalt sei, gehabt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier oder fünf heiratswillige Paare mit diesem zusammengebracht und der habe die Heiraten vor dem Gericht in XXXX organisiert. Befragt, was genau der Freund organisiert habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, der Anwalt habe gute Kontakte zu den Richtern und so hätten die Heiraten schneller stattfinden können.Der Beschwerdeführer hat erläutert, dass Liebesheiraten zwischen Angehörigen verschiedener Kasten - wenn die Familien dagegen seien - nur in der Großstadt römisch 40 am dortigen Gericht geschlossen werden könnten. Dort habe er einen namentlich näher bezeichneten Freund, der Anwalt sei, gehabt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier oder fünf heiratswillige Paare mit diesem zusammengebracht und der habe die Heiraten vor dem Gericht in römisch 40 organisiert. Befragt, was genau der Freund organisiert habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, der Anwalt habe gute Kontakte zu den Richtern und so hätten die Heiraten schneller stattfinden können.
Diese Vermittlung habe der Beschwerdeführer aus reiner Freundschaft betrieben, er habe kein Geld dafür bekommen. Sein Motiv sei vielmehr gewesen, dass er selbst einmal eine Freundin aus Liebe hätten heiraten wollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann vorgebracht, die Paare hätten alle den Rechtsanwalt bezahlt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann erklärt, die Probleme hätten daher gerührt, dass er einem Paar aus verschiedenen Kasten, dass ihn kontaktiert hätte, weil er bereits einigen Paaren geholfen habe, zu seinem namentlich näher bezeichneten Freund in XXXX geschickt habe, der dort bei einem Rechtsanwalt gearbeitet habe. Der Freund habe dann alle Dokumente vorbereitet, damit das Paar ohne Probleme vor Gericht heiraten konnte.In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann erklärt, die Probleme hätten daher gerührt, dass er einem Paar aus verschiedenen Kasten, dass ihn kontaktiert hätte, weil er bereits einigen Paaren geholfen habe, zu seinem namentlich näher bezeichneten Freund in römisch 40 geschickt habe, der dort bei einem Rechtsanwalt gearbeitet habe. Der Freund habe dann alle Dokumente vorbereitet, damit das Paar ohne Probleme vor Gericht heiraten konnte.
Befragt, was genau der Vorteil für das Paar gewesen sei, da in Indien Angehörige unterschiedlicher Kasten ohnehin ohne Probleme vor Gericht heiraten könnten, hat der Beschwerdeführer gemeint, mit einen Anwalt könne die Heirat binnen eines Tages vorbereitet und dann schneller geschlossen werden. Weil die Familien des Paares gegen die Heirat gewesen seien, hätten die beiden schnell heiraten wollen. Dies sei wichtig, weil die Familie der Frau dem Mann Probleme mit der Polizei hätten machen oder eine Entführung veranlassen bzw. die Frau mit Schlägen hätten gefügig machen können.
Auf Vorhalt, dass die behaupteten Gefahren für solche Paare doch auch nach der Eheschließung noch drohen könnten, hat der Beschwerdeführer gemeint, nach der Eheschließung gebe es Polizeischutz für das Ehepaar, dann könne man nicht mehr viel machen. Auf Vorhalt, dass die indische Polizei nach den vorliegenden Länderinformationen gegen Gewalt einschreiten müsse, und zwar nicht nur bei verheirateten Paaren, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Polizei in Indien sei korrupt, wenn man ihr Geld gebe, würde sie alles machen. Für 50.000 Rupien könne man sogar eine Entführung veranlassen.
Der Beschwerdeführer hat angeben, er habe Ende August 2011 einen Drohanruf auf seinem Mobil-Telefon (vor dem Kopiergeschäft im Gericht) erhalten, man werde ihn umbringen (später: man werde ihn schlagen). Den Anruf habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass der Anruf in Zusammenhang mit den Vermittlungen zum dem Rechtsanwalt bei Gericht in XXXX stehe, hat er ausgesagt, der Anrufer habe gesagt: "Du hilfst bei Gerichtseheschließungen, jetzt zeigen wir es dir!". Mehr habe der Anrufer nicht gesagt und auf die Frage hin, wer da spreche, aufgelegt.Der Beschwerdeführer hat angeben, er habe Ende August 2011 einen Drohanruf auf seinem Mobil-Telefon (vor dem Kopiergeschäft im Gericht) erhalten, man werde ihn umbringen (später: man werde ihn schlagen). Den Anruf habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass der Anruf in Zusammenhang mit den Vermittlungen zum dem Rechtsanwalt bei Gericht in römisch 40 stehe, hat er ausgesagt, der Anrufer habe gesagt: "Du hilfst bei Gerichtseheschließungen, jetzt zeigen wir es dir!". Mehr habe der Anrufer nicht gesagt und auf die Frage hin, wer da spreche, aufgelegt.
Etwa 15 Tage später sei der Beschwerdeführer dann, als er mit seinem Motorrad nach Hause ins Dorf unterwegs gewesen sei, auf Motorrädern mit verdeckten Kennzeichen verfolgt worden. Er habe sein Motorrad fallen gelassen und sei geflohen, er habe es dann später mit Freunden wieder abgeholt. Befragt, woher er wisse, dass dieser Überfall ebenfalls mit seiner Vermittlungstätigkeit zusammen gehangen habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe sonst keine Feindschaften gehabt.
Anfang September 2011 sei der Beschwerdeführer dann schließlich von fünf unbekannten vermummten Männern in einem Geländewagen mit verdeckten Kennzeichen verfolgt worden. Diese Männer seien zu seinem Dorf gekommen, wären ausgestiegen und hätten angefangen den Beschwerdeführer, der mit etwa acht bis zehn Freunden dagestanden sei, zu schlagen. Es habe aber keine Sinn gehabt, sich zusammen mit den Freunden zu verteidigen, weil die Männer bewaffnet gewesen seien.
Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer dann geschildert, er habe mit nur zwei Freunden dagestanden und es seien zehn vermummte Männer gewesen, die Schwerter geschwungen hätten. Befragt, woher er wisse, dass auch dieser Überfall mit seiner Vermittlungstätigkeit zusammen gehangen habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Männer hätten ihn beschimpft und gesagt: "Du bist ein Vermittler, wir zeigen es dir!".
Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer nach mehrfacher Aufforderung die Vorfälle dann so geschildert, dass er den Anruf vor dem Gerichtsgebäude in dem Ort, in welchem er für den Anwalt gearbeitet habe, erhalten und man ihm gedroht habe, ihn zu schlagen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er wisse, wer ihn verfolgt habe, hat er dies zunächst bestritten, um dann auf Nachfrage, warum die Familie des Mädchens den Beschwerdeführer in ganz Indien verfolgen sollten, da es ohnehin schon verheiratet sei, vorzubringen, "die" seien gut vernetzt, was sich daraus zeige, dass man ihn in seinem Heimatdort aufgespürt habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er wegen der Vermittlungen allgemein oder wegen einer bestimmten Vermittlung von einer bestimmten Familie verfolgt worden sei, dann gemeint, er könne nicht genau sagen, wer diese Handlanger geschickt habe. In Indien könne man alles mit Geld erreichen, er wisse nicht, welche Familie das veranlasst habe. Auf Vorhalt, dass die ausweislich des Protokolls der Einvernahme nicht mit den Angaben im behördlichen Verfahren übereinstimme, wo der Beschwerdeführer angegeben habe, die Familie einer bestimmten Braut sei einflussreich und gut vernetzt, hat der Beschwerdeführer dies bestritten und behauptet stets gesagt zu haben, er wisse nicht, wer hinter den Überfällen stecke.
Befragt hat der Beschwerdeführer weiter vorgebracht, er wisse nicht, was mit dem Rechtsanwalt in XXXX geschehen sei, der die Heiraten arrangiert habe. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei wegen seiner Vermittlung an den Rechtsanwalt in XXXX wiederholt aufgespürt und verfolgt worden, obwohl doch besagter Anwalt, der auch das Geld dafür erhalten habe, das eigentliche "Übel" für die betroffenen Familien hätte sein müssen, hat der Beschwerdeführer gemeint, diese Männer hätten ihn gekannt und nicht den Rechtsanwalt oder den Richter - in Indien würden immer die armen Leute sterben und nicht die "großen Fische".Befragt hat der Beschwerdeführer weiter vorgebracht, er wisse nicht, was mit dem Rechtsanwalt in römisch 40 geschehen sei, der die Heiraten arrangiert habe. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei wegen seiner Vermittlung an den Rechtsanwalt in römisch 40 wiederholt aufgespürt und verfolgt worden, obwohl doch besagter Anwalt, der auch das Geld dafür erhalten habe, das eigentliche "Übel" für die betroffenen Familien hätte sein müssen, hat der Beschwerdeführer gemeint, diese Männer hätten ihn gekannt und nicht den Rechtsanwalt oder den Richter - in Indien würden immer die armen Leute sterben und nicht die "großen Fische".
Befragt, woher er dies wisse, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Männer aus den jenen Eheschließungen hätten eben ihn als denjenigen gekannt, der sie mit dem Anwalt in XXXX in Verbindung gebracht habe. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso ihn gerade die Ehemänner, denen er zur Liebesheirat verholfen habe, hätten verraten sollen, hat der Beschwerdeführer dann gemeint, es seinen auch nicht diese Männer, sondern die Familien der Frauen gewesen. Das vermute er aber nur.Befragt, woher er dies wisse, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Männer aus den jenen Eheschließungen hätten eben ihn als denjenigen gekannt, der sie mit dem Anwalt in römisch 40 in Verbindung gebracht habe. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso ihn gerade die Ehemänner, denen er zur Liebesheirat verholfen habe, hätten verraten sollen, hat der Beschwerdeführer dann gemeint, es seinen auch nicht diese Männer, sondern die Familien der Frauen gewesen. Das vermute er aber nur.
Auf Nachfrage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil vor den Verfolgern hätte verstecken können, hat der Beschwerdeführer gemeint, sie hätten ihn überall gefunden, weil er zu Hause angerufen hätte.
Befragt, ob der Beschwerdeführer zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen oder zu den aktuelleren Versionen bestimmter Quellen eine Stellungnahme abgeben wollte, hat der Beschwerdeführer gemeint, wenn dem Asylgerichtshof dadurch bekannt sei, dass die Polizei in Indien korrupt sei und man sie sogar für Straftaten kaufen können, verzichte er darauf.
Abschließend hat der Beschwerdeführer betont, er fürchte um sein Leben und könne daher nicht mehr nach Indien zurück. Die Polizei sei korrupt, für Geld könne man alles bekommen, auch von den Drogensüchtigen, die es im Punjab zahlreich gebe.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich keine Verwandten. Er spreche etwas Deutsch und habe eine Kurs (Niveau A1) besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Auch sonst habe er keine Fortbildung besucht.
Seit sechs oder sieben Monaten arbeite er als Zeitungszusteller. Er wohne mit drei anderen Indern zusammen, zwei davon Asylwerber, einer habe ein Visum. Sie kämen alle - wie der Beschwerdeführer - aus dem Punjab.
Aufgefordert, einen typischen Tagesablauf zu schildern, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er trage nachts Zeitungen aus und komme in der Regel um 05:00 Uhr nach Hause. Dann schlafe er zwei bis vier Stunden, stehe auf und gehe in den Sikh-Tempel oder auf dem Markt Einkaufen, sonst nichts. Dann gehe er wieder nach Hause, koche etwas, esse und gehe wieder schlafen.
Er habe in Salzburg eine namentlich näher bezeichnete Freundin, die er auf Facebook kennengelernt habe. Sie sei Österreicherin indischer Abstammung und bereits als Kind nach Österreich gekommen. Sie würde aus derselben Kaste wie der Beschwerdeführer stammen. Er treffe sie seit einem Jahr und sie käme zwei- bis viermal im Monat nach Wien. Sie wollen später einmal heiraten, seien aber noch nicht verlobt. Befragt, ob sich der Beschwerdeführer vorstellen könne, mit der Freundin nach Indien zurück zu gehen, hat er gemeint, das sei derzeit zu gefährlich für ihn, er sei dort in Gefahr, die Freundin allerdings nicht.
Länderinformationen zu Indien
Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Dem Asylgerichtshof sind, auch nach Sichtung aktuellerer Quellen, insbesondere US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2012 (Stand: 19.04.2013) sowie Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Juli 2012) - jeweils mwN, keine entscheidungsrelevanten Änderungen bekannt.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Ravidasi, er gehört der Kaste der Chamar an. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Punjab, gemeinsam mit seinen und drei erwachsenen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie lebt weiter in dem Heimatdorf.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Ravidasi, er gehört der Kaste der Chamar an. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Punjab, gemeinsam mit seinen und drei erwachsenen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie lebt weiter in dem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zehn Jahre lang die Grund- und danach ein Jahr eine weiterführende Schule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt zunächst als Bürogehilfe eines Rechtsanwalts in der nächstgelegenen Stadt und später als Mitarbeiter in einem Kopiergeschäft im Gerichtsgebäude.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt seit gut eineinhalb Jahren unbescholten in Österreich. Er arbeitet seit einem guten halben Jahr als Zeitungszusteller. Er hat hier keine Verwandten und keine sonstigen besonders intensiven sozialen Beziehungen. Er hat aber seit einem Jahr eine österreichische Freundin indischer Abstammung, die in Salzburg lebt und ihn regelmäßig in Wien besucht.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumente nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (II.1 zur Person).Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumente nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (römisch zwei.1 zur Person).
Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1 zur Person].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass eine Untersuchung seiner Bauchschmerzen keinen pathologischen Befund ergeben habe. Zudem arbeitet der Beschwerdeführer in Österreich und er hat keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen erwähnt.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zu seinem Leben in Österreich].
Zum Reiseweg
Der Beschwerdeführer verließ Ende September 2011 seinen Heimatort und reiste einige Monate später auf unbekanntem Wege illegal in Österreich ein.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem nur insoweit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zum Reiseweg].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Der Beschwerdeführer vermittelte in Indien fünf heiratswillige Paare an einen Rechtsanwalt XXXX, der gegen Bezahlung eine beschleunigte gerichtliche Eheschließung XXXX XXXX arrangierte.Der Beschwerdeführer vermittelte in Indien fünf heiratswillige Paare an einen Rechtsanwalt römisch 40 , der gegen Bezahlung eine beschleunigte gerichtliche Eheschließung römisch 40 römisch 40 arrangierte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Unbekannten wegen seines Beitrages zu beschleunigten gerichtlichen Eheschließungen von Paaren verschiedener Kastenangehörigkeit allgemein oder in einem speziellen Fall verfolgt und mit dem Tode bedroht wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1 zum Fluchtgrund], die zwar im Hinblick auf seinen Beitrag zur Vermittlung von Paaren an einen Anwalt in XXXX wegen seiner nachvollziehbaren Schilderungen durchaus glaubwürdig erscheint.Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1 zum Fluchtgrund], die zwar im Hinblick auf seinen Beitrag zur Vermittlung von Paaren an einen Anwalt in römisch 40 wegen seiner nachvollziehbaren Schilderungen durchaus glaubwürdig erscheint.
Allerdings hält es der Asylgerichtshof nicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit Paaren aus verschiedenen Kasten hat helfen wollen und deshalb allgemein oder von der Familie einer bestimmten Braut verfolgt und mit dem Tode bedroht wurde. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nämlich zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon im behördlichen Verfahren einmal behauptet hatte, er sei von einer bestimmten, einflussreichen und guten vernetzten Familie einer der Bräute verfolgt worden, um dann wieder auszusagen, er sei allgemein wegen dieser missbilligten Tätigkeit bedroht und mit Waffen überfallen worden.
Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer dann wieder behauptet, er sei allgemein wegen seiner Tätigkeit verfolgte worden, um gleichzeitig vorzubringen, man habe wohl gerade ihn verfolgt, weil die Männer aus diesen Paaren ihn ja gekannt hätten. Dies ist jedoch unglaubwürdig, weil nicht nachvollziehbar ist, dass gerade jene, denen er geholfen haben will, ihn an ihre Familien verraten haben sollen.
Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass gerade der Beschwerdeführer, welcher nach seinen eigenen Schilderung nur ein "kleines Rad" in der Vermittlung gewesen sein will (er habe die Paare an einen Freund vermittelt, der wiederum einen Anwalt gekannt habe, der Richter gekannt habe, welche die Eheschließungen beschleunigt vorgenommen hätten), Opfer einer gezielten und wiederholten Verfolgung geworden sein soll, nicht aber der offenbar gewerbsmäßig tätige Rechtsanwalt in XXXX oder die bestechlichen Richter.Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass gerade der Beschwerdeführer, welcher nach seinen eigenen Schilderung nur ein "kleines Rad" in der Vermittlung gewesen sein will (er habe die Paare an einen Freund vermittelt, der wiederum einen Anwalt gekannt habe, der Richter gekannt habe, welche die Eheschließungen beschleunigt vorgenommen hätten), Opfer einer gezielten und wiederholten Verfolgung geworden sein soll, nicht aber der offenbar gewerbsmäßig tätige Rechtsanwalt in römisch 40 oder die bestechlichen Richter.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof letztlich auch nur vorgebracht hat, er vermute lediglich einen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit. Die angeblich wörtlich wiedergegebenen Drohungen (zB. "Du hilfst bei Gerichtseheschließungen, jetzt zeigen wir es dir!") hatte der Beschwerdeführer zum einen im behördlichen Verfahren nicht erwähnt und sie lassen zum anderen als solche nicht erkennen, welche Motive die behaupteten Täter gehabt haben sollen. Es erscheint nämlich unwahrscheinlich, warum jemand den Beschwerdeführer wegen seiner allgemeinen Vermittlertätigkeit bedrohen oder gar umbringen sollte, wenn die eigentlichen Hintermänner in XXXX ihr Geschäft auch ohne den Beschwerdeführer leicht weiter betreiben könnten.Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof letztlich auch nur vorgebracht hat, er vermute lediglich einen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit. Die angeblich wörtlich wiedergegebenen Drohungen (zB. "Du hilfst bei Gerichtseheschließungen, jetzt zeigen wir es dir!") hatte der Beschwerdeführer zum einen im behördlichen Verfahren nicht erwähnt und sie lassen zum anderen als solche nicht erkennen, welche Motive die behaupteten Täter gehabt haben sollen. Es erscheint nämlich unwahrscheinlich, warum jemand den Beschwerdeführer wegen seiner allgemeinen Vermittlertätigkeit bedrohen oder gar umbringen sollte, wenn die eigentlichen Hintermänner in römisch 40 ihr Geschäft auch ohne den Beschwerdeführer leicht weiter betreiben könnten.
Abschließend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei eigene Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der niederen Kaste der Chamar behauptet hat.
Insoweit er lediglich in der behördlichen Einvernahme - und dort auch nur im Rahmen seiner Motivation für die angeblich aus Gründen der Solidarität übernommene gelegentliche Vermittlung von Paaren aus unterschiedlichen Kasten an den Anwalt in XXXX - vorgebracht hatte, dass er auch einmal ein Mädchen aus einer anderen Kaste habe heiraten wollen, ist daraus für sich genommen nicht zu schließen, dass der Beschwerdeführer in Indien wegen seiner Kastenzugehörigkeit "verfolgt" wurde.Insoweit er lediglich in der behördlichen Einvernahme - und dort auch nur im Rahmen seiner Motivation für die angeblich aus Gründen der Solidarität übernommene gelegentliche Vermittlung von Paaren aus unterschiedlichen Kasten an den Anwalt in römisch 40 - vorgebracht hatte, dass er auch einmal ein Mädchen aus einer anderen Kaste habe heiraten wollen, ist daraus für sich genommen nicht zu schließen, dass der Beschwerdeführer in Indien wegen seiner Kastenzugehörigkeit "verfolgt" wurde.
Zudem war es dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben möglich, eine höhere Schulbildung zu erlangen und später sogar in einem Anwaltsbüro zu arbeiten. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung auf beruflicher Ebene hat der Beschwerdeführer daher ebenso wenig gegeben.
Zur relevanten Situation in Indien
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.
In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, ist gegenwärtig stabil und terroristische Aktivitäten kommen nur mehr ganz vereinzelt vor. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
Das indische Kastensystem ist gesetzlich abgeschafft, hat im Alltag aber noch immer eine relativ starke Relevanz, vor allem bei Eheschließungen. Allerdings steht eine unterschiedliche Kastenangehörigkeit einer staatlichen Eheschließung in keiner Weise entgegen. Angehörige der niederen Kasten, zu denen auch jene der Chamar gehören, werden häufig benachteiligt oder von Angehörigen höherer Kasten gemieden. Eine systematische Verfolgung in ganz Indien besteht jedoch weder von staatlicher noch von privater Seite.
Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu langen Verfahrensdauern sowie zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Übergriffen von Polizeikräften kommt.
Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.
In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens leicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten (II.1.2).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten (römisch zwei.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, und - soweit entscheidungsrelevant - inhaltlich aktuell sowie in ihrer Gesamtheit ausgewogen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - zwar rechtliches Gehör gewährt. Dieses war jedoch nicht ausreichend, sodass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfinden musste (siehe I.4).Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - zwar rechtliches Gehör gewährt. Dieses war jedoch nicht ausreichend, sodass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfinden musste (siehe römisch eins.4).
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Vermittlungstätigkeit von heiratswilligen Paaren an einen Anwalt in XXXX, der die Eheschließung beschleunigen konnte, vorlag. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu einer niederen Kaste irgendeiner Verfolgung ausgesetzt.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Vermittlungstätigkeit von heiratswilligen Paaren an einen Anwalt in römisch 40 , der die Eheschließung beschleunigen konnte, vorlag. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu einer niederen Kaste irgendeiner Verfolgung ausgesetzt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten oder aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Einer Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, zB. Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte oder von Kriminellen zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in ihm Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet wäre.
Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien nach einer höheren Schulbildung als Rechtsanwaltsgehilfe und in einem Kopiergeschäft bei Gericht und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien nach einer höheren Schulbildung als Rechtsanwaltsgehilfe und in einem Kopiergeschäft bei Gericht und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.
Schließlich ist zu beachten, dass in Indien im Heimatort des Beschwerdeführers noch seine Eltern und drei erwachsene Geschwister leben, die den Beschwerdeführer im Falle einer Notlage unterstützen könnten. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass er mit der Familie inzwischen keinen Kontakt mehr hat, zumal er diesen Umstand mit dem - letztlich nicht glaubwürdigen - Umstand begründet hatte, dass er in Indien von Unbekannten verfolgt worden sei.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass er eine Freundin hat, zu der ein regelmäßiger Kontakt besteht. Diese Frau kennt der Beschwerdeführer nämlich erst seit einem Jahr und er lebt nicht mit ihr zusammen. Selbst wenn - wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht - die Beziehung bereits als Familienleben anzusehen sei sollte, so ist zu beachten, dass dieses jedenfalls nicht als eine fortgeschrittenes anzusehen ist und das Familienleben (im Sinne der oben III.6.1 zitierten Judikatur) zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der seine Aufrechterhaltung im Gastland von Vornherein ungewiss war. Zudem lässt diese Beziehung nicht die von der Judikatur für das Vorliegen einer familiären Beziehung notwendige Intensität und Abhängigkeit erkennen.Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass er eine Freundin hat, zu der ein regelmäßiger Kontakt besteht. Diese Frau kennt der Beschwerdeführer nämlich erst seit einem Jahr und er lebt nicht mit ihr zusammen. Selbst wenn - wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht - die Beziehung bereits als Familienleben anzusehen sei sollte, so ist zu beachten, dass dieses jedenfalls nicht als eine fortgeschrittenes anzusehen ist und das Familienleben (im Sinne der oben römisch drei.6.1 zitierten Judikatur) zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der seine Aufrechterhaltung im Gastland von Vornherein ungewiss war. Zudem lässt diese Beziehung nicht die von der Judikatur für das Vorliegen einer familiären Beziehung notwendige Intensität und Abhängigkeit erkennen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Der Beschwerdeführer im Übrige - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - erst seit gut eineinhalb Jahren in Österreich. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.Der Beschwerdeführer im Übrige - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - erst seit gut eineinhalb Jahren in Österreich. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.
Der Beschwerdeführer lebt zwar strafrechtlich unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.
Der Beschwerdeführer pflegt auch seit etwa einem Jahr eine Fernbeziehung zu einer Frau. Es ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass seine Freundin indischer Abstammung ist und die Sprache des Beschwerdeführers spricht. Im Sinne der oben III.6.1 angeführten Judikatur ist daher davon auszugehen, dass seine Freundin ihn zur Aufrechterhaltung der Beziehung nach Indien begleiten könnte, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen dagegen keine Einwände vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt hat, zu betonen, sein Leben sei in Indien in Gefahr, seine Freundin sei dort aber nicht gefährdet (II.1.1 zum Leben in Österreich). Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien muss somit nicht unbedingt das Ende der Beziehung bedeuten, und er könnte außerdem - nach zwischenzeitlicher Aufrechterhaltung des Kontaktes und einer entsprechenden Vertiefung der Beziehung - unter Beachtung der allgemeinen niederlassungsrechtlichen Regelungen nach Österreich zurückkehren.Der Beschwerdeführer pflegt auch seit etwa einem Jahr eine Fernbeziehung zu einer Frau. Es ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass seine Freundin indischer Abstammung ist und die Sprache des Beschwerdeführers spricht. Im Sinne der oben römisch drei.6.1 angeführten Judikatur ist daher davon auszugehen, dass seine Freundin ihn zur Aufrechterhaltung der Beziehung nach Indien begleiten könnte, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen dagegen keine Einwände vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt hat, zu betonen, sein Leben sei in Indien in Gefahr, seine Freundin sei dort aber nicht gefährdet (römisch zwei.1.1 zum Leben in Österreich). Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien muss somit nicht unbedingt das Ende der Beziehung bedeuten, und er könnte außerdem - nach zwischenzeitlicher Aufrechterhaltung des Kontaktes und einer entsprechenden Vertiefung der Beziehung - unter Beachtung der allgemeinen niederlassungsrechtlichen Regelungen nach Österreich zurückkehren.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich über die Beziehung zu seiner Freundin hinaus - nicht zuletzt aufgrund geringer Deutschkenntnisse - auf allenfalls lockere soziale Beziehungen zu seinen indischen Mitbewohnern, von denen nur einer dauernd aufenthaltsberechtigt ist.
Deshalb kann insgesamt nicht von menschlichen und sozialen Beziehungen ausgegangen werden, die über das übliche Maß hinausgehen oder die nicht auch bei Ausweisung nach Indien aufrechterhalten werden könnten.
Letztlich ist im gegenständlichen Fall aber vor allem auch zu beachten, dass der 24-jährige Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Eltern und Geschwister, sodass auch aus diesem Grunde eine stärkere Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung nach Indien keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt und ein solcher, wenn er vorliegen sollte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
02.10.2013