Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A13 437.156-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 13 07.804-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 13 07.804-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 14.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Im Wesentlichen gab er hierbei an, dass er von der gambischen Regierung der Hexerei beschuldigt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den Menschen traditionelle Medizin verabreicht zu haben. Da er aus diesem Grund bedroht und verfolgt worden sei, habe er Gambia im Jahr 2009 verlassen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 14.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Im Wesentlichen gab er hierbei an, dass er von der gambischen Regierung der Hexerei beschuldigt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den Menschen traditionelle Medizin verabreicht zu haben. Da er aus diesem Grund bedroht und verfolgt worden sei, habe er Gambia im Jahr 2009 verlassen.
Im Zuge einer EURODAC-Anfrage hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2007 einen Asylantrag in Finnland und am 26.07.2007 einen Asylantrag in Spanien gestellt hat. Dies jeweils unter verschiedenen Personalien. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer hat das Bundeasylamt zunächst Konsultationen mit Finnland geführt. Mit Erklärung vom 25.10.2010 erklärte sich Finnland für unzuständig und teilte die Zuständigkeit Spaniens mit. Sohin wurde ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer auch nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 05.11.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärte sich Spanien gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für zuständig.Im Zuge einer EURODAC-Anfrage hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2007 einen Asylantrag in Finnland und am 26.07.2007 einen Asylantrag in Spanien gestellt hat. Dies jeweils unter verschiedenen Personalien. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer hat das Bundeasylamt zunächst Konsultationen mit Finnland geführt. Mit Erklärung vom 25.10.2010 erklärte sich Finnland für unzuständig und teilte die Zuständigkeit Spaniens mit. Sohin wurde ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer auch nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 05.11.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärte sich Spanien gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei VO für zuständig.
Am 19.11.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher ihm erneut die Absicht des Bundesasylamtes, ihn nach Spanien zu überstellen, mitgeteilt wurde.
Mit Bescheid vom 20.11.2010, Zl. 10 09.597 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 20.11.2010, Zl. 10 09.597 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Spanien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 24.11.2010 gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG 1982 hinterlegt.Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 24.11.2010 gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 hinterlegt.
Am 02.12.2010 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
I.2. Am 11.06.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.2. Am 11.06.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2013, Zl. 13 07.804-BAW, hat das Bundesasylamt im neuen Verfahren sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 und 6 AsylG aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2013, Zl. 13 07.804-BAW, hat das Bundesasylamt im neuen Verfahren sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 AsylG aberkannt.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 09.08.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 09.08.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist, derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich vorbestraft ist (vgl. GVS- und SA- Auszug vom 17.09.2013).Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist, derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich vorbestraft ist vergleiche GVS- und SA- Auszug vom 17.09.2013).
Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG sowie wegen §§ 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG sowie wegen Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Seit 04.10.2011 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 28.05.2013 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Unterschrift unter dem Schubhaftbescheid wurde vom Antragsteller ohne Angaben von Gründen verweigert (AS 29 bis 35).
II.1.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 13.06.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, das österreichische Bundesgebiet seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Dazu befragt, welche neuen Gründe er im gegenständlichen Verfahren vorbringen könne, führte der Genannten aus, von der Regierung gesucht zu werden, da er beschuldigt werde, schwarze Magie durchgeführt zu haben. Dieses Problem sei ihm seit 2010 bekannt. Im Falle einer Rückkehr würde ihm die Regierung Medikamente verabreichen, um ihn zu beruhigen. Diese Medikamente könnten jedoch auch zum Tod führen. Die Frage des Einvernahmeleiters, ob der Antragsteller damit einverstanden sei, dass seine Angaben durch Recherchen in seinem Herkunftsstaat überprüft würden ohne seine Asylantragstellung in Österreich preiszugeben, wurde von ihm verneint.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 13.06.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, das österreichische Bundesgebiet seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Dazu befragt, welche neuen Gründe er im gegenständlichen Verfahren vorbringen könne, führte der Genannten aus, von der Regierung gesucht zu werden, da er beschuldigt werde, schwarze Magie durchgeführt zu haben. Dieses Problem sei ihm seit 2010 bekannt. Im Falle einer Rückkehr würde ihm die Regierung Medikamente verabreichen, um ihn zu beruhigen. Diese Medikamente könnten jedoch auch zum Tod führen. Die Frage des Einvernahmeleiters, ob der Antragsteller damit einverstanden sei, dass seine Angaben durch Recherchen in seinem Herkunftsstaat überprüft würden ohne seine Asylantragstellung in Österreich preiszugeben, wurde von ihm verneint.
II.1.1.3. Am 18.06.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen (AS 51).römisch zwei.1.1.3. Am 18.06.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen (AS 51).
II.1.1.4. In weiterer Folge wurde der Genannte am 23.07.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Er gab an, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu haben und bislang die Wahrheit gesagt zu haben. In der Heimat sei er weder politisch noch religiös tätig oder Mitglied einer Partei bzw. einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe Gambia 2008 verlassen und sei im September 2010 nach Österreich gekommen. Seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2010 habe er Österreich nicht verlassen. Der Grund seiner Flucht liege darin, dass man ihn bei der Regierung angezeigt habe, ein Menschenfresser zu sein. Da er gehört habe, dass die Regierung nach Menschenfressern suche und diese auch töte, habe er seine Heimat verlassen. Denn wenn man von der Regierung gefasst werde, bekomme man eine Medizin zu trinken. Danach "sei man außer sich und die Folgen seien der Tod" (AS 113). Sollte er nach Gambia zurückkehren, habe er Angst dieses Gift zu trinken zu bekommen und zu sterben. Näher zu dieser Anzeige bei der Regierung befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wer ihn angezeigt habe; es seien Gerüchte gewesen.römisch zwei.1.1.4. In weiterer Folge wurde der Genannte am 23.07.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Er gab an, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu haben und bislang die Wahrheit gesagt zu haben. In der Heimat sei er weder politisch noch religiös tätig oder Mitglied einer Partei bzw. einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe Gambia 2008 verlassen und sei im September 2010 nach Österreich gekommen. Seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2010 habe er Österreich nicht verlassen. Der Grund seiner Flucht liege darin, dass man ihn bei der Regierung angezeigt habe, ein Menschenfresser zu sein. Da er gehört habe, dass die Regierung nach Menschenfressern suche und diese auch töte, habe er seine Heimat verlassen. Denn wenn man von der Regierung gefasst werde, bekomme man eine Medizin zu trinken. Danach "sei man außer sich und die Folgen seien der Tod" (AS 113). Sollte er nach Gambia zurückkehren, habe er Angst dieses Gift zu trinken zu bekommen und zu sterben. Näher zu dieser Anzeige bei der Regierung befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wer ihn angezeigt habe; es seien Gerüchte gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Gambia zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Hiezu meinte der Antragsteller, dass die Realität eine andere sei. In Gambia gebe es keine Freiheiten. Es herrsche Willkür. Man werde einfach verhaftet und verschwinde.
Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass damals noch seine Mutter und seine zwei Schwestern in Gambia gelebt hätten. Seitdem er Gambia verlassen habe, habe er allerdings keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er sei gesund, kinderlos und ledig und führe auch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Zu Österreich habe er keinen Bezug. Er sorge hier für sich selbst, indem er Kleinarbeiten leiste. Er helfe Menschen beim Be- und Entladen und bekomme dafür etwas Geld. Einen offiziellen Deutschkurs habe er noch nicht besucht bzw. sich auch nicht darum gekümmert. Er habe sich auch noch nicht um eine legale Arbeit bemüht.
II.1.1.5. Mit Bescheid vom 23.07.2013 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu, wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus und aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung.römisch zwei.1.1.5. Mit Bescheid vom 23.07.2013 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu, wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus und aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter verschiedenen Identitäten vor verschiedenen europäischen Behörden aufgetreten sei, was gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spreche, sondern auch zwei unterschiedliche Fluchtvorbringen präsentiert habe. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene, arbeitsfähige und durchaus arbeitswillige Person handeln würde, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über einen Familienanschluss in Gambia. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere angeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene, arbeitsfähige und durchaus arbeitswillige Person handeln würde, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über einen Familienanschluss in Gambia. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die erstinstanzliche Behörde an, dass keinerlei Bindungen zu Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Überdies sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. führte die erstinstanzliche Behörde an, dass keinerlei Bindungen zu Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Überdies sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig sei und die behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Zudem bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig sei und die behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Zudem bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.
II.1.1.6. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Bundesasylamt den Gebrauch unterschiedlicher Personalien durch den Beschwerdeführer zu streng beurteilt habe. Es sollte in diesem Zusammenhang bekannt sein, dass sich Asylsuchende ausgehend vom System der Dublin VO durchaus veranlasst sehen, verschiedene Identitäten anzugeben, ohne dass dies unbedingt bedeuten müsse, dass die fluchtauslösenden Ereignisse unwahr wären. Zudem sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund unterschiedlich dargestellt habe. Zu diesem Ergebnis komme das Bundesasylamt nur, weil es seiner in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. So sei nicht korrekt übersetzt bzw. der Beschwerdeführer missverstanden worden. Da das Verfahren erster Instanz mangelhaft und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die (jetzigen) Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, bestünde im gegenständlichen Fall kein Neuerungsverbot. Zuletzt wurde in der Beschwerde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zur gegenständlichen Auslegung des Art. 47 GRC treffe den Asylgerichtshof jedenfalls die Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.römisch zwei.1.1.6. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Bundesasylamt den Gebrauch unterschiedlicher Personalien durch den Beschwerdeführer zu streng beurteilt habe. Es sollte in diesem Zusammenhang bekannt sein, dass sich Asylsuchende ausgehend vom System der Dublin VO durchaus veranlasst sehen, verschiedene Identitäten anzugeben, ohne dass dies unbedingt bedeuten müsse, dass die fluchtauslösenden Ereignisse unwahr wären. Zudem sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund unterschiedlich dargestellt habe. Zu diesem Ergebnis komme das Bundesasylamt nur, weil es seiner in Paragraph 18, AsylG determinierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. So sei nicht korrekt übersetzt bzw. der Beschwerdeführer missverstanden worden. Da das Verfahren erster Instanz mangelhaft und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die (jetzigen) Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, bestünde im gegenständlichen Fall kein Neuerungsverbot. Zuletzt wurde in der Beschwerde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zur gegenständlichen Auslegung des Artikel 47, GRC treffe den Asylgerichtshof jedenfalls die Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die Auswüchse des Aberglaubens in Gambia solle durch die in der Beschwerde genannten bzw. als Anlage beigefügten Berichte belegt werden.
II.1.2. Zur Lage in Gambia:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Gambia:
Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage (insbesondere zur Politik), zum Rechtsschutz, zu Menschenrechten, zur Religionsfreiheit und zur Rückkehr (Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrfragen).
Demnach ist Gambia eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten.
Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.
Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 11.06.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Sofern der Beschwerdeführer seine nunmehrigen Fluchtgründe darauf stützt, dass er in der Heimat der schwarzen Magie beschuldigt bzw. von der Regierung als Menschenfresser gesucht werde, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Genannte in seinem mittlerweile zweiten Asylverfahren nicht nur zum wiederholten Male seine angeblichen Personalien, sondern auch seine darauf basierende Fluchtgeschichte im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren modifiziert hat:
So hat er im Zuge seines ersten in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz angegeben, Gambia verlassen zu haben, weil er von der Regierung der Hexerei beschuldigt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den Menschen traditionelle Medizin verabreicht zu haben, weshalb er bedroht und verfolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer ist schon allein aufgrund der Verwendung von mehreren verschiedenen Identitäten persönlich unglaubwürdig. Die Verwendung verschiedener Alias-Daten ist zumindest als Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten.
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren über den Vorhalt, offenbar tatsächlich nicht vom Staat Gambia verfolgt zu werden, hierauf antwortete: "Das ist richtig. Ich wurde nicht verfolgt. Ich hatte nur Angst um mein Leben (AS 115)."
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zugab, in der Heimat nicht verfolgt worden zu sein, gründete sich seine Furcht vor einer
möglichen Verfolgung nur auf Gerüchte (vgl. AS 115: " ... Ich kannmöglichen Verfolgung nur auf Gerüchte vergleiche AS 115: " ... Ich kann
nicht sagen, wer mich da angezeigt hat, aber es waren Gerüchte, viele haben davon geredet, man hat gesagt, diese folgenden Personen werden gesucht. Aber ich kann keine Namen nennen, wer genau das gesagt hat.").
Durch die EURODAC-Treffer und die Führung der damaligen Konsultationsverfahren mit Finnland und Spanien steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in Europa aufhältig war. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine gegenständlich vorgebrachten Probleme - nämlich die Anschuldigung der Regierung, schwarze Magie durchgeführt zu haben - im Jahr 2010 aufgetreten seien (vgl. AS 13: "Ich glaube diese Probleme waren im Jahr 2010."), merkwürdig, da zwischen dem Verlassen der Heimat und dem Auftreten der vorgebrachten Probleme drei Jahre liegen würden. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Heimat damals aber eben nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen.Durch die EURODAC-Treffer und die Führung der damaligen Konsultationsverfahren mit Finnland und Spanien steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in Europa aufhältig war. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine gegenständlich vorgebrachten Probleme - nämlich die Anschuldigung der Regierung, schwarze Magie durchgeführt zu haben - im Jahr 2010 aufgetreten seien vergleiche AS 13: "Ich glaube diese Probleme waren im Jahr 2010."), merkwürdig, da zwischen dem Verlassen der Heimat und dem Auftreten der vorgebrachten Probleme drei Jahre liegen würden. Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Heimat damals aber eben nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen.
Soweit in der Beschwerde plötzlich von Problemen mit dem Dolmetscher die Rede ist, die dazu geführt hätten, dass das Bundesasylamt nun von zwei unterschiedlichen Fluchtgründen ausgehe, ist dazu Folgendes anzumerken: Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit 02.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer bei der Aufnahme seiner Generalien am 13.06.2013 als Muttersprache Mandingo und als weitere Sprachen Englisch (gute Sprachkenntnis) und Spanisch (schlechte Sprachkenntnis) an und bestätigte seine Angaben mit seiner Unterschrift. Sowohl auf dem Protokoll seiner Erstbefragung vom 13.06.2013 als auch auf jenem seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.07.2013 bestätigte der Genannte ebenfalls mit seiner Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher (AS 15, 121). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer sogar zwei Mal nach möglichen Verständigungsproblemen gefragt und verneinte er solche jedes Mal (AS 109; 115). Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass es bei der Erstbefragung oder der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Selbst nach Rückübersetzung der Niederschrift hat der Rechtsmittelwerber keinerlei Angaben darüber gemacht, dass er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte, weshalb der erkennende Senat hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde von einer reinen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht.
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschriften jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd § 14 AVGGemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschriften jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 14, AVG
Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 15 Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).Nach Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, Paragraph 15, Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, im Verfahren darzulegen, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung liegen nicht vor. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgezeigten Berichte nichts zu ändern. Der Asylgerichtshof hegt diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der diesem Verfahren zugrunde liegenden Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
Die allgemein gehaltenen Angaben des Antragstellers, "es gebe in Gambia Willkür, man werde einfach verhaftet und verschwinde" (AS 117) sind ebenfalls nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer keine persönliche Betroffenheit in diesem Zusammenhang geltend machen konnte.
Bezüglich der angedeuteten Verletzung von Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Antragstellers war das Bundesasylamt berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. weite Bevölkerungsteile treffende existenzbedrohende Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem Fall abzusehen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über ein familiäres Netz. Laut eigenen Angaben würden dort seine Mutter und seine zwei Schwestern leben. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung haben gezeigt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig ist, weshalb eine Wiedereingliederung in die Familie angenommen werden kann. Selbst wenn eine solche jedoch nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr 21-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann, selbst wenn es sich zu Beginn auch nur um Gelegenheitsarbeiten handeln sollte. Am Rande bemerkt, hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Landwirtschaft gearbeitet (AS 113) und ist nicht ersichtlich, warum er dies bei einer Rückkehr in die Heimat nicht wieder tun könnte.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).
Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).
Die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller seit seiner ersten rechtskräftig negativen Entscheidung aus dem Jahr 2010 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ungeachtet dessen weder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat noch außergewöhnliche Hinweise auf eine Integration bestehen und solche auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens sogar angegeben, sich weder um den Besuch eines Deutschkurses noch um eine legale Arbeit bemüht zu haben (AS 119). Trotz zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt (Erstbefragung am 13.06.2013, Einvernahme vor dem BAA am 23.07.2013) ist somit kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK hervorgekommen.Die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller seit seiner ersten rechtskräftig negativen Entscheidung aus dem Jahr 2010 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ungeachtet dessen weder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat noch außergewöhnliche Hinweise auf eine Integration bestehen und solche auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens sogar angegeben, sich weder um den Besuch eines Deutschkurses noch um eine legale Arbeit bemüht zu haben (AS 119). Trotz zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt (Erstbefragung am 13.06.2013, Einvernahme vor dem BAA am 23.07.2013) ist somit kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK hervorgekommen.
Selbst wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annehmen würde, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des unbegründeten Asylantrages schon wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Strafgesetzbuch und dem Suchtmittelgesetz sowie wegen der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Österreich vor. Durch sein Verhalten ist jedenfalls keine positive Zukunftsprognose indiziert.
Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Im vorliegenden Fall erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.
II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, AsylG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat in den zwei in Österreich geführten Verfahren modifizierte Fluchtgründe vorgebracht, wodurch sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Zudem bestand gegen den Antragsteller bereits vor Stellung jenes gegenständlichen, zweiten Asylantrages eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 5 und 6 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat in den zwei in Österreich geführten Verfahren modifizierte Fluchtgründe vorgebracht, wodurch sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Zudem bestand gegen den Antragsteller bereits vor Stellung jenes gegenständlichen, zweiten Asylantrages eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 5 und 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe.
Zum Argument in der Beschwerde, aufgrund des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten und könne diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 zu U 466/11 entgegengehalten werden bzw. sei der Asylgerichtshof zur gegenständlichen Auslegung des Art. 47 GRC verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, ist Folgendes auszuführen:Zum Argument in der Beschwerde, aufgrund des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten und könne diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 zu U 466/11 entgegengehalten werden bzw. sei der Asylgerichtshof zur gegenständlichen Auslegung des Artikel 47, GRC verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, ist Folgendes auszuführen:
Das dem Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegende Verfahren betraf eine steuerrechtliche Angelegenheit nach der BAO; aus der Entscheidung geht klar hervor, dass eine innerstaatliche Norm verletzt wurde. Hingegen ging es im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof um einen Fall nach dem AsylG 2005; in diesem sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht zulässig ist. Die Entscheidungen unterscheiden sich auch dadurch, dass der unabhängige Finanzsenat in seinem Verfahren von der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung ausgegangen ist, jedoch wurde der Partei die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt. Der Asylgerichtshof ging dagegen zu Recht davon aus, dass in seinem Verfahren keine Verhandlungspflicht bestand.Das dem Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegende Verfahren betraf eine steuerrechtliche Angelegenheit nach der BAO; aus der Entscheidung geht klar hervor, dass eine innerstaatliche Norm verletzt wurde. Hingegen ging es im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof um einen Fall nach dem AsylG 2005; in diesem sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht zulässig ist. Die Entscheidungen unterscheiden sich auch dadurch, dass der unabhängige Finanzsenat in seinem Verfahren von der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung ausgegangen ist, jedoch wurde der Partei die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt. Der Asylgerichtshof ging dagegen zu Recht davon aus, dass in seinem Verfahren keine Verhandlungspflicht bestand.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Niederschrift, non refoulement, Offensichtlichkeit, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
01.10.2013