Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C11 429.100-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 ,
geb. XXXX, StA. BANGLADESH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2012, FZ. 12 09.974-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. BANGLADESH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2012, FZ. 12 09.974-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 02.08.2012 reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu vor, er sei wegen eines Grundstücksstreits mit seinem Cousin ins Ausland geflüchtet. Es sei zu mehreren Schlägereien gekommen und der Cousin habe ihm beim letzten Mal mit der Ermordung gedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass der Cousin ihn umbringen werde.
Am 21.08.2012 gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen an, er habe seine Heimat wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Seine Familie habe mit dem Sohn seines namentlich bekannten, bereits verstorbenen Onkels um ein Grundstück gestritten und es sei immer wieder zu Schlägereien gekommen. Das Problem habe vor seiner Reise nach Dubai begonnen. Dies sei auch ein Grund gewesen, nach Dubai zu gehen und nicht in die Heimat zurückzukehren. Er sei von den zwei näher genannten Söhnen seines Onkels vor rund fünf Jahren mit dem Tode bedroht worden. Die beiden Cousins würden das Grundstück jetzt bewirtschaften und den Ertrag an sich nehmen, obwohl es seiner Familie gehöre.
Zum Vorhalt, dass ein Gericht solche Streitigkeiten schlichtet, führte er aus, der Streit sei nach dem Tod seines Onkels durch ein Schlichtungsverfahren der Dorfältesten bereinigt worden. Danach seien die Cousins "gierig" geworden. Ein weiteres Schlichtungsverfahren sei nicht mehr angestrebt worden, weil die Cousins schon das erste Verfahren nicht akzeptiert hätten. Es sei im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren nicht bindend. Sie hätten auch nicht so viel Geld gehabt, um sich an ein Gericht zu wenden. Außerdem hätten die Dorfbewohner immer gemeint, "das werde schon werden". Sein Überleben hänge nicht vom strittigen Grundstück ab, er könne ja arbeiten und seine Familie komme auch irgendwie über die Runden. Er fände aber in seiner Heimat nur schwer eine Arbeit. Bei einer Rückkehr hätte er wieder Probleme mit seinen Cousins.
Er habe in seiner Heimat weder Probleme mit den Behörden gehabt, noch gebe es aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei nicht vorbestraft und in seiner Heimat nie inhaftiert gewesen. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig gewesen.
Als er in Dubai keine Arbeit mehr gefunden bzw. kein Visum mehr bekommen habe, habe er sich zur Weiterreise Richtung Europa entschlossen. Er sei nach Griechenland gegangen, um dort Arbeit zu finden. Er habe nur für einen Monat auf einem Erdbeerfeld Arbeit gefunden und danach ein karges Leben als Straßenhändler gefristet. Seine wirtschaftliche Situation in Griechenland sei schlecht gewesen. Er habe gehört, dass Österreich Arbeit und Unterkunft bietet bzw. Asylwerber nicht nach Griechenland zurückschicke und er habe sich deshalb zur Weiterreise nach Österreich entschlossen. Zu den Länderberichten wollte er keine Stellungnahme abgeben und erklärte, er sei daran nicht interessiert. Er brauche eine Zukunft, ein sicheres Leben und vor allem Arbeit.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er bei den Befragungen zusammengefasst an, er sei ledig und Bengale. In Bangladesch würden neben seinem Vater (ca. 75 Jahre), seinen zwei Brüdern (ca. 45 und 35 Jahre) und seinen vier Schwestern (zwischen 30 und 47 Jahre) noch mehrere Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben; seine Mutter sei bereits gestorben. Seine Geschwister seien bereits verheiratet. Sein Vater sei Landwirt und habe einen kleinen Betrieb. Seine Familienangehörigen würden in einem Mehrfamilienhaus wohnen. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und spreche Bengali. Er habe keine Berufsausbildung und habe als Verkäufer in einem Fastfood-Restaurant gearbeitet. In Dubai sei er dreieinhalb Jahre als Koch, Verkäufer und als Gelegenheitsarbeiter und in Griechenland als Straßenverkäufer sowie Zigarettenhändler und als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt gewesen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte. Er lebe von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach; er wolle aber auch nicht arbeiten; er wolle Asyl und nicht arbeiten. Er spreche nicht Deutsch. Er habe kein Identitätsdokument und keine Beweise für sein Vorbringen. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er benötige weder eine ärztliche Behandlung noch Medikamente.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Sein Vorbringen, wonach er von seinen Cousins wegen eines Grundstücksstreits bedroht und attackiert worden sei, werde aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. Da seine sechs Geschwister im bzw. unweit von seinem Elternhaus offenbar ein bescheidenes Leben ohne schwerwiegende Probleme führen könnten, sei es nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet er aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten seine Heimat habe verlassen müssen. Selbst wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, hätte er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können; zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Auch sonst drohten in Bangladesch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge im Heimatland über ein soziales Auffangnetz und könne mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Außerdem sei er gesund und könne selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Sein Vorbringen, wonach er von seinen Cousins wegen eines Grundstücksstreits bedroht und attackiert worden sei, werde aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. Da seine sechs Geschwister im bzw. unweit von seinem Elternhaus offenbar ein bescheidenes Leben ohne schwerwiegende Probleme führen könnten, sei es nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet er aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten seine Heimat habe verlassen müssen. Selbst wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, hätte er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können; zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Auch sonst drohten in Bangladesch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge im Heimatland über ein soziales Auffangnetz und könne mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Außerdem sei er gesund und könne selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Mit Schreiben vom 29.08.2012 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger Feststellungen, Aktenwidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides fänden sich lediglich allgemeine Informationen zum Herkunftsland und es gebe keinen Hinweis auf Recherchen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit die Behörde die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer hätte sich an ein Gericht wenden können, stützten diese Feststellungen gerade sein Vorbringen, wonach ihm dieser Weg aus finanziellen Gründen nicht offen gestanden sei. Die Behörde führe in ihren Feststellungen an "Die unteren Gerichte leiden aber unter endemischer Korruption und überlangen Verfahrensdauern, was in Folge zu überlanger Dauer der Untersuchungshaft führen kann." Zur Relevanz und Effektivität von Schlichtungsverfahren fänden sich in den Feststellungen keine Informationen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes schreibe die Behörde "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund einer Liebesaffäre von der Familie Ihrer Freundin (welche von Ihnen schwanger geworden war) mit dem Tod bedroht waren." Diese Feststellungen seien aktenwidrig und deckten sich weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit allfälligen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens. Weiters sei die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als tragende Begründung für die Abweisung seines Antrages herangezogen worden, obwohl keine ausreichende, einzelfallbezogene Würdigung seiner Schilderungen erfolgt sei. Ferner würden die Angaben des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet, obwohl die Behörde lediglich anführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Geschwister ein Leben ohne schwerwiegende Probleme führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08 u.a.) liege ein in die Verfassungssphäre eingreifendes willkürliches Verhalten einer Behörde dann vor, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000). Auch der Umstand, dass der Bescheid noch am selben Tag (der Einvernahme) erlassen worden sei, deute unter Bedachtnahme auf die bereits angeführten Faktoren daraufhin, dass eine Entscheidung ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08 u.a.) liege ein in die Verfassungssphäre eingreifendes willkürliches Verhalten einer Behörde dann vor, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Auch der Umstand, dass der Bescheid noch am selben Tag (der Einvernahme) erlassen worden sei, deute unter Bedachtnahme auf die bereits angeführten Faktoren daraufhin, dass eine Entscheidung ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führe zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so komme ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, Zl. 2006/19/0131; 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis komme es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führe zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so komme ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu vergleiche VwGH 24.08.2007, Zl. 2006/19/0131; 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis komme es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Es sei allgemein bekannt, dass der bengalische Staat im Rahmen von Grundstücksstreitigkeiten machtlos sei. Diverse Berichte zeigten die Untätigkeit der Polizei in solchen Fällen auf und traditionelle Schlichtungsmöglichkeiten würden in der Praxis nicht wahrgenommen. Auch mangle es in seiner Heimat an Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgungshandlungen bereits erlitten und weitere seien angedroht worden. Die asylrechtliche Relevanz seiner Fluchtgeschichte wäre daher zu bejahen gewesen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen an einen Konventionsgrund anknüpfe. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Lage geraten, womit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Es bestehe durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er könne zum Wohnort seiner Familie nämlich nicht zurückkehren und zur Grundversorgung mache die Behörde außer dem Hinweis, dass Bangladesch als Musterland der Kleinkredite gelte, keine weiteren Hinweise. Bangladesch zähle zu den ärmsten Ländern der Welt, wodurch dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung als Rückkehrer kaum möglich sei. Zudem habe die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer auch mehrere Jahre in Dubai aufgehalten habe. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Es sei allgemein bekannt, dass der bengalische Staat im Rahmen von Grundstücksstreitigkeiten machtlos sei. Diverse Berichte zeigten die Untätigkeit der Polizei in solchen Fällen auf und traditionelle Schlichtungsmöglichkeiten würden in der Praxis nicht wahrgenommen. Auch mangle es in seiner Heimat an Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgungshandlungen bereits erlitten und weitere seien angedroht worden. Die asylrechtliche Relevanz seiner Fluchtgeschichte wäre daher zu bejahen gewesen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen an einen Konventionsgrund anknüpfe. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Lage geraten, womit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Es bestehe durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er könne zum Wohnort seiner Familie nämlich nicht zurückkehren und zur Grundversorgung mache die Behörde außer dem Hinweis, dass Bangladesch als Musterland der Kleinkredite gelte, keine weiteren Hinweise. Bangladesch zähle zu den ärmsten Ländern der Welt, wodurch dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung als Rückkehrer kaum möglich sei. Zudem habe die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer auch mehrere Jahre in Dubai aufgehalten habe. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen Bangladeschs und zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wird sein Vorbringen zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegt. Diesem Vorbringen kommt jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führt dieses zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen Bangladeschs und zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wird sein Vorbringen zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegt. Diesem Vorbringen kommt jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führt dieses zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).
1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen die im Hinblick auf den Beschwerdeführer auch mit der Berichtslage des Asylgerichtshofs übereinstimmen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Bangladesch Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Bezogen auf die Bevölkerung ist Bangladesch mit etwa 164 Mio. Einwohnern das siebtgrößte Land der Welt. Gleichzeitig weist das Land unter den Flächenstaaten die höchste Bevölkerungsdichte auf.
Die Volksrepublik Bangladesch erklärte am 26.03.1971 die Unabhängigkeit nach einem neunmonatigen blutigen Befreiungskrieg mit Westpakistan. Die erste Verfassung des jungen Landes trat im Dezember 1972 in Kraft und schrieb neben einer demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als Ziele in der Verfassung fest. Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, Bangladesh Nationalist Party (BNP) und Awami League (AL), begünstigt. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt bei der Ministerpräsidentin.
Im fünften Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch ein religiöses Glaubensbekenntnis ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den 15. Zusatz zur Verfassung, welcher am 30. Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Das religiöse Glaubensbekenntnis bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung. Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Seit den letzten am 29.12.2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Aufgrund des Mehrheitswahlrechts verfügt die Awami League, die knapp die Hälfte der bei den letzten Wahlen abgegebenen Stimmen für sich verbuchen konnte, über mehr als dreiviertel der Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6. Januar 2009 als Premierministerin vereidigt. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist angespannt. Die BNP nimmt nicht an den Plenarsitzungen des Parlaments teil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Geschichte, vom Februar 2013, S.5)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die laut Verfassung garantierte Presse- und Meinungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Repressionen gegen Journalisten, Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen kommen vor. Kritische Journalisten werden weiterhin häufig festgenommen, misshandelt und politisch motivierter Straftaten, darunter Staatsgefährdung, angeklagt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012; S.6)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung achtet dieses Recht in der Praxis. Gewerkschaften sind in der Ausübung ihrer Aktivitäten uneingeschränkt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.7)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien zum Schutze der Religionsfreiheit werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert.
Bangladesch ist ein überwiegend islamisches Land. Etwa 88 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert.
Anders als in Indien, ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Religionsgruppen in Bangladesch im Allgemeinen frei von Gewalt, jedoch keineswegs konfliktfrei. Es gab seit der Unabhängigkeit des Landes keine erheblichen Auseinandersetzungen, wenn man von den Vorfällen Ende 1992 absieht, die sich in der Folge der Zerstörung der Babri-Moschee in Indien vor allem in den religiös konservativen Distrikten im Süden des Landes ergaben. Ungeachtet des generell bestehenden friedlichen Nebeneinanders sind die religiösen Minderheiten jedoch teils erheblichen Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich ausgesetzt. Auch ist ihre Vertretung in den politischen Gremien unterproportional.
Gegenwärtig leben zwischen 350.000 und 500.000 Christen in Bangladesch. Bei der Mehrheit handelt es sich um Katholiken. Muslime welche zum Christentum konvertierten, sind in Bangladesch nicht sicher und leben daher die christliche Religion nicht in der Öffentlichkeit aus. Meist sind Konvertiten physischem Druck durch die Familienangehörigen ausgesetzt. (USDOS - US Department of State:
International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1; United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.82; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3 und 4)
Ethnische Minderheiten:
Schwer haben es die ethnischen Minderheiten in einem Land mit fast homogener Bevölkerung - 98% gehören zu der Volksgruppe der Bengalen mit Bangla bzw. Bengalisch als Nationalsprache. Die Minderheiten müssen weiterhin auf eine verfassungsmäßige Anerkennung ihrer Existenz warten. Gemäß der 15. Verfassungsänderung werden sie nun als "tribals" oder "other ethnic groups" bezeichnet. Der Begriff "indigenous people" darf in öffentlichen Dokumenten, auch in Projektdokumenten, nicht mehr verwendet werden. Ethnische Minderheiten werden auch oft Opfer von Vertreibungen. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.2)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei ist in das Ministerium für Inneres eingegliedert. Sie ist dem Mandat zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Pflege für Recht und Ordnung verpflichtet. Klientelismus, Politismus und Korruption sind innerhalb der Polizei und Verwaltung weit verbreitet. Um diese Missstände einzudämmen unternimmt die jetzige Regierung Schritte die Disziplin und Professionalität der Polizei zu verbessern. (vgl., Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012; vgl., United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S.40)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Haftbedingungen:
Die Haftanstalten sind mehrfach überbelegt. Aufgrund von mangelhaften Einrichtungen der Gefängnisse, aber auch wegen der Überbelegung, sowie fehlender ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung kann es zu Todesfällen in der Haft kommen. Im Allgemeinen erlaubt die Regierung keine Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Roten Kreuzes in den Gefängnissen. Allerdings ernannte die Regierung Komitees von prominenten Bürgern und gestattet diesen die Gefängnisse zu besuchen. Ihre Erkenntnisse wurden aber noch nicht veröffentlicht. (United States, Country Report on Human Rights 2010, vom 24.05.2012, S.3)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe wurde in Bangladesch nicht abgeschafft. Mindestens fünf Männer wurden 2011 hingerichtet und mehr als 49 zum Tode verurteilt. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)
Bangladesch übernahm die Todesstrafe von seinen britischen Kolonialherren und richtete seit 1971 rund 470 Menschen hin. Mehr als 1.000 Häftlinge warten im Todestrakt auf ihre Hinrichtung. Bangladesch zählt neben Singapur, Japan und dem Iran zu den wenigen Ländern weltweit, in denen noch durch Erhängen hingerichtet wird. Die Vollstrecker in dem südasiatischen Land sind allesamt Mithäftlinge, die lange Strafen absitzen. (APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011)
Grundversorgung der Bevölkerung:
Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011/2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011 aus 2012, (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.
Die besitzende Schicht in Bangladesch erfüllt viele Funktionen im Sinne klientelistischer Beziehungen zwischen Landarbeitern, Kleinst- und Kleinbauern auf der einen und mittleren bis großen Bauern sowie einflussreichen Händlern und Geldverleihern auf der anderen Seite.
Etwa 70 % der Bauern sind funktional landlos. Sie besitzen maximal 0,4 Hektar Land (Gehöft und Land) und sind dabei nicht in der Lage, Subsistenzwirtschaft zu betreiben.
Sie sind auf zusätzliche Lohnarbeit angewiesen, wollen sie überleben. Zur Subsistenz befähigte Bauern sind demnach bereits eine besonders privilegierte Klasse in diesem Land. Die Grundbesitzer, die lediglich verpachten, besitzen freilich keine Latifundien, wie in Lateinamerika. Wer drei Hektar Land und mehr besitzt, zählt bereits zur Klasse der "large farm households", deren Möglichkeiten zur Geld- und Einflussvermehrung indes beachtlich sind.
Das heutige Bildungssystem ist in seinen Grundzügen eine Kopie des britischen Systems. Der Lehrplan orientiert sich ebenfalls am humanistischen Bildungsideal der Briten. Berufsorientierte, technische oder naturwissenschaftliche Disziplinen treten hinter den gesellschaftswissenschaftlichen und sprachlichen Disziplinen zurück. Das Bildungssystem in Bangladesch weist eine Reihe von Problemen auf. 70 % der Kinder können auch am Ende der Klasse 5 noch nicht lesen und schreiben. Es mangelt an einer ausreichenden Zahl an gutqualifizierten, motivierten und ausreichend entlohnten Lehrern, adäquat ausgerichteten Schulen und einer speziellen Förderung der Kinder aus Armenhaushalte. Zwar gibt es ein Stipendiatenprogramm für Mädchen aus armen Haushalten, doch in der Regel erhalten die Hilfe diejenigen, die sie nicht nötig haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.1 und 2)
Medizinische Versorgung:
Bangladesch hat große Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung bei einer Reihe von Indikatoren im Gesundheitsbereich erzielen können. Hier sind vor allem die Senkung der Säuglingssterblichkeit und die reduzierte Mortalität bei den Unter-Fünfjährigen zu nennen. Sorge bereitet indes eine Stagnation beim Rückgang des Bevölkerungswachstums. Ein milliardenschweres Entwicklungsprogramm, an dem auch die deutsche KfW beteiligt ist, fokussiert die drei Komponenten "Gesundheit", "Ernährung" und "Bevölkerung". Eine viele Millionen Bangladeschis seit vielen Jahren bedrohende tödliche Gefahr ist das Arsen im Trinkwasser. Allerdings wird das Arsen nicht nur direkt aufgenommen, sondern auch indirekt z.B. über den Reiskonsum, sofern er wie der Winterreis bewässert wird. HIV/AIDS ist im Vergleich beispielsweise zu Indien zumindest nach offiziellen Angaben kein großes Problem in Bangladesch. Allerdings verführen Statistiken zu dem Irrglauben, das Bangladesch nicht schwerer betroffen werden kann oder das Risiko sich nur bei einigen Risikogruppen festmachen lässt. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3)
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand:
April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State:
Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit besteht nicht. (ÖB New Delhi:
Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)
Rückkehr:
Per Gesetz ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie Reisen ins Ausland, die Auswanderung und die Rückkehr gestattet. Die Regierung achtet diese Rechte auch. (United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S. 135 - 136)
Quellenverzeichnis:
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012;
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Geschichte, vom Februar 2013;
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Sozialstruktur, vom Oktober 2012;
United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012;
United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07. 2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012;
APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Bangladesch; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprache Bengali auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Bangladesch ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um veraltete Berichte handeln würde, wie in der Beschwerde moniert wurde. Auch die gleichfalls erhobene Behauptung, wonach die Länderberichte zu allgemein seien und nicht entsprechend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden, geht ins Leere, zumal beim konkreten Vorbringen (familiäre Grundstücksstreitigkeiten) allein die allgemeine Situation der Herkunftsregion und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall berücksichtigt und entsprechend geprüft.
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bundesasylamt in erster Linie wirtschaftliche Beweggründe für seine Ausreise aus Bangladesch verantwortlich. Er sei im Jahr 2007 legal nach Dubai gereist und habe dort dreieinhalb Jahre gearbeitet. Als er dort keine Arbeit gefunden und kein Visum mehr bekommen habe, habe er sich zur Weiterreise nach Europa entschlossen. Er sei dann mit der Hoffnung auf Arbeit nach Griechenland gereist. Nachdem seine wirtschaftliche Situation dort schlecht gewesen sei und er gehört habe, dass Österreich Arbeit und Unterkunft biete bzw. Asylwerber nicht nach Griechenland zurückschicke, habe er sich zur Weiterreise ins Bundesgebiet entschlossen. Es sei in der Heimat schwer, eine Arbeit zu finden. Er brauche eine Zukunft, ein sicheres Leben und vor allem eine Arbeit.
Im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Grundstücksstreitigkeit konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Cousins an seiner Person liefern. Wie er nämlich selbst vorbrachte, ist er im Unterschied zu seinen Cousins und seinem Vater sowie dem älteren Bruder kein Landwirt, sondern hat er in verschiedenen Bezirken seiner Heimat als Verkäufer in Fast Food Restaurants gearbeitet. Eine unmittelbare Gefährdung seiner Person aufgrund des angeblichen Grundstücksstreits seiner Familie allein wegen seiner Zugehörigkeit erscheint schon vor dem Umstand, dass vor allem seine beiden älteren Brüder und sein Vater offenbar nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat leben können, eher unwahrscheinlich. Außerdem berichtete der Beschwerdeführer selbst, dass seine Cousins den strittigen Grund bereits bewirtschaften. Es besteht somit kein Grund mehr für Feindseligkeiten seiner Verwandten oder eine weitere Verfolgung des Beschwerdeführers. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht plausibel.
Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in einem lokalen Bereich tatsächlich durch seine Verwandten im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit bedroht bzw. verfolgt worden ist. Denn auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, dass er tatsächlich wegen der Probleme um den geschilderten Grundstücksstreit aus seinem Heimatland ausgereist ist (und allenfalls von der örtlichen Polizei in diesem Zusammenhang keinen Schutz erhalten hat), ergibt sich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Bangladesch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Bangladesch grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (die auch mit der oben wiedergegebenen Berichtslage des Asylgerichtshofes übereinstimmt). Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Bangladesch volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem. Die Verfassung von Bangladesch garantiert ihren Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch wenn mit dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, dass es in Bangladesch im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten tatsächlich zu Problemen kommt, ist letztlich trotzdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht. Der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, ist er auch in der Beschwerde nicht weiter entgegengetreten.
Auch bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, dass er in Bangladesch keine Sanktionen von staatlicher Seite zu befürchten habe. Auch bei seiner Einvernahme erklärte er, er habe nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt und es gebe keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei auch nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Lage geraten könnte bzw. die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre bzw. ihm eine Existenzsicherung als Rückkehrer kaum möglich sei, weil Bangladesch zu den ärmsten Ländern der Welt zähle, ist nicht geeignet, Zweifel an der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Vielmehr hat er vor dem Bundesasylamt selbst angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt als Verkäufer in einem Fastfood Lokal bestreiten konnte und sein Überleben letztlich nicht vom strittigen Grundstück abhängen würde ("Nein, ich kann ja arbeiten, meine Familie kommt auch irgendwie über die Runden."). Ferner konnte er auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in Dubai und in Griechenland seinen Lebensunterhalt u.a. als Koch, als Verkäufer und mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Zudem hat er neben seinen zahlreichen Geschwistern und mehreren Schwägern noch zahlreiche Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen, wodurch er über ein umfassendes soziales Netzwerk verfügt. Es ist daher entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Auch nach den Länderberichten ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in Bangladesch gesichert sind und er bei seiner Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Situation geraten wird.
Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend keine konkrete Verfolgung oder sonstigen Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer (vor dem Hintergrund seines Vorbringens) eingehend einvernommen; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausreichend zu seinen Ausreisegründen befragt. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.5.).Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend keine konkrete Verfolgung oder sonstigen Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer (vor dem Hintergrund seines Vorbringens) eingehend einvernommen; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausreichend zu seinen Ausreisegründen befragt. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.).
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.2. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen - insbesonders landesweiten - Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im Herkunftsstaat auswirken würde.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Bangladesch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Bangladesch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es sind auch weder in der Beschwerde noch sonst im Verfahren vor dem Asylgerichtshof konkrete Gründe hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten für seinen und den Unterhalt seiner Angehörigen zu sorgen. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest so wie bislang mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch aufgehalten hat und die dortige Sprache Bengali spricht. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er in seiner Heimat arbeiten kann und das strittige Grundstück nicht für seinen Unterhalt benötigt. Auch seine Familie kommt über die Runden. Zudem sind seine sechs Geschwister bereits verheiratet und verfügt er damit über ein breites soziales Netz. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen ausreichend Rückhalt finden wird.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund vierzehn Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben, als an Österreich gebunden ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund vierzehn Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben, als an Österreich gebunden ist.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Das Beschwerdevorbringen, wonach es im konkreten Fall zu einer Aktenwidrigkeit gekommen sei und die belangte Behörde einen falschen Sachverhalt festgestellt habe (Liebesaffäre und Verfolgung durch die Familie seiner Freundin), geht letztlich ins Leere. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid nämlich eindeutig ergibt, ist die Behörde in ihrer Beweiswürdigung vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Befragungen ausgegangen und hat sich in ihrer Entscheidung somit auf den korrekten Sachverhalt gestützt. Bei der in der Beschwerde zitierten Passage handelt es sich offenkundig schon aus dem Zusammenhang lediglich um einen Irrtum.
Schließlich stellt eine Bescheiderlassung am Tag der Einvernahme keinen unmittelbaren Nachteil dar, sondern ist eine rasche Erledigung des Verfahrens auch im Interesse des einzelnen Asylwerbers. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung alle maßgeblichen Umstände entsprechend berücksichtigt.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
18.10.2013