Norm
AVG §69Spruch
Zl. C14 422571-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, Zahl: C14 422.571-1/2011/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, Zahl: C14 422.571-1/2011/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (AS) brachte am 15.08.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.1.1. Der Antragsteller (AS) brachte am 15.08.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein.
1.2. Am 15.08.2011 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST eine Erstbefragung statt. Am 13.09.2011 wurde der AS vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen.
Als Fluchtgrund gab der AS im Wesentlichen an, dass er die Taliban mit Treibstoff versorgen hätte sollen, dies jedoch nicht tun hätte wollen. Sein Bruder wäre deshalb bei einem Überfall von den Taliban ermordet worden, und da der AS am Grab des Bruders Rache geschworen hätte, würde auch sein Leben nunmehr in Gefahr sein.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des AS eine auf seinen Namen lautende afghanische Geburtsurkunde, ein Schreiben eines Imam des Dorfes XXXX hinsichtlich der Heirat des AS, sowie eine Bestätigung dieses Imams, derzufolge der Bruder des AS am 04.06.2011 in der Gegend von XXXX von den Taliban getötet worden wäre, vorgelegt.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des AS eine auf seinen Namen lautende afghanische Geburtsurkunde, ein Schreiben eines Imam des Dorfes römisch 40 hinsichtlich der Heirat des AS, sowie eine Bestätigung dieses Imams, derzufolge der Bruder des AS am 04.06.2011 in der Gegend von römisch 40 von den Taliban getötet worden wäre, vorgelegt.
1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2011, Zahl: 11 08.921-BAE, den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 15.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2011, Zahl: 11 08.921-BAE, den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 15.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des AS und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des AS sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der AS bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des AS widersprüchlich sowie unplausibel und daher unglaubwürdig sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 02.11.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
1.5. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.01.2012, Zahl: C14 422.571-1/2011/4E, ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.
Da der Aufenthalt des AS unbekannt war, wurde das Erkenntnis ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt und galt somit mit 10.01.2012 als zugestellt.
1.6. Da der AS am 11.02.2012 in Deutschland einreiste und dort am 23.02.2012 einen Asylantrag einbrachte, stellten die deutschen Behörden an Österreich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der Dublin II-Verordnung, dem Österreich mit Schreiben vom 03.07.2012 zustimmte.
1.7. Nach seiner Rücküberstellung stellte der AS am 27.11.2012 einen zweiten Asylantrag. Dieses Verfahren, in dem der AS im Wesentlichen seine Fluchtgründe wiederholte, ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.
1.8. Antrag auf Wiederaufnahme:
1.8.1. Mit undatiertem Schreiben brachte der AS am 20.12.2012 beim Bundesasylamt durch seine nunmehr gewillkürte Vertreterin gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein.
In den Begründungen führte der AS aus, dass es neue Beweismittel gäbe. Der AS hätte am 08.12.2012 ein Skype-Gespräch mit seinem Schwager XXXX geführt. Dabei hätte ihm dieser ein Schreiben der Polizei von Wardak gezeigt, in welchem bestätigt werde, dass der Bruder von den Taliban getötet worden wäre. Von diesem Schreiben hätte der AS einen Screenshot gemacht, den er auf seinem Handy abgespeichert hätte.In den Begründungen führte der AS aus, dass es neue Beweismittel gäbe. Der AS hätte am 08.12.2012 ein Skype-Gespräch mit seinem Schwager römisch 40 geführt. Dabei hätte ihm dieser ein Schreiben der Polizei von Wardak gezeigt, in welchem bestätigt werde, dass der Bruder von den Taliban getötet worden wäre. Von diesem Schreiben hätte der AS einen Screenshot gemacht, den er auf seinem Handy abgespeichert hätte.
Dieses Schriftstück beweise den Tod des Bruders und ändere die Beweiswürdigung zu Gunsten des AS. Weiters wäre dem AS ein Foto vom Begräbnis des Bruders sowie ein Brief eines Zeugen, der den Mord am Bruder beobachtet hätte, per Skype übermittelt worden.
Von der Existenz dieser Beweismittel hätte der AS bis zu diesem Skype-Telefonat nichts gewusst. Da er erst am 08.12.2012 von den Beweismitteln Kenntnis erlangt hätte, sei die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist offen.
Dem Antrag beigefügt war eine Vertretungsvollmacht sowie ein Schreiben der Polizeidirektion von Maidan Wardak in Kopie, aus dem nach Übersetzung ins Deutsche hervorgeht, dass eine Person namens XXXX, am 14.03. (Rest des Datums nicht übersetzbar) im Wardak-Tal von den Taliban getötet worden und somit zum Märtyrer geworden wäre.Dem Antrag beigefügt war eine Vertretungsvollmacht sowie ein Schreiben der Polizeidirektion von Maidan Wardak in Kopie, aus dem nach Übersetzung ins Deutsche hervorgeht, dass eine Person namens römisch 40 , am 14.03. (Rest des Datums nicht übersetzbar) im Wardak-Tal von den Taliban getötet worden und somit zum Märtyrer geworden wäre.
1.8.2. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2013 wurde der AS aufgefordert, einen allfälligen technischen Beweis dafür zu erbringen, dass er von den obgenannten Beweismitteln tatsächlich erst am 08.12.2012 und somit nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens Kenntnis erlangt habe.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 brachte die Vertreterin des AS vor, dass dieser das Skype-Telefonat mit einem Smartphone geführt hätte, welches er nicht mehr besitze. Es sei daher nicht mehr möglich, einen technischen Beweis zu erbringen, weshalb zum Beweis der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags die Vernehmung des AS als Partei beantragt werde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in das dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag beigelegte Beweismittel (Schreiben der Polizei von Wardak).
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentli-chen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des AS:
Der AS führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist verheiratet. Der AS spricht Dari sowie Paschtu. Die Identität des AS steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments (Geburtsurkunde) fest.Der AS führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist verheiratet. Der AS spricht Dari sowie Paschtu. Die Identität des AS steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments (Geburtsurkunde) fest.
Dem AS steht laut eigener Aussage, einschlägigen Anfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des AS bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage eines Schriftstückes der Polizei von Wardak kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieses Schriftstückes für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieses Schriftstückes für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der AS, der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asyl-gründe nicht glaubhaft machen konnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden
Erwägungen:
Bezüglich des Schriftstückes der Polizei von Wardak ist auszuführen:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in Afghanistan in erheblichem Umfang. So wer-den Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offen-kundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30)
Aus diesem Grund kommt dem vorgelegten polizeilichen Schreiben in Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zu. So könnte es sich dabei auch - in Hinblick auf Art (so wurde es lediglich in Kopie vorgelegt) und Zeit der Einbringung sowie mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstücks zu verifizieren - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, weshalb dieses Beweismittel nicht geeignet erscheint, die Fluchtgeschichte des AS zu bestätigen.
Ferner ist diesem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass der Bruder des AS im Wardak-Tal einem Anschlag der Taliban zum Opfer gefallen sein soll. Weder lässt sich daraus folgern, ob dieser Anschlag gezielt der Person des Bruders des AS gegolten hat oder ob dieser nur zufällig einem Attentat zum Opfer gefallen ist, noch sagt das Schriftstück etwas über das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation, die sich konkret gegen den AS gerichtet hätte, aus, weshalb aus dem Inhalt des Schreibens keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Wahrheitsgehalts der geschilderten Fluchtgeschichte zu gewinnen sind.
Zu den weiteren, im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismitteln (Foto vom Begräbnis des Bruders, Schreiben eines Zeugen) ist auszuführen, dass diese dem Antrag nicht beigefügt worden sind. Allerdings sagt einerseits ein Foto, das angeblich das Begräbnis des Bruders zeigen soll, - in gleicher Weise wie das polizeiliche Schreiben - nur wenig über das Vorliegen einer Gefährdungssituation für den AS aus, und andererseits wurde das erwähnte Schreiben eines Zeugen bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vom AS vorgelegt und dort - mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schreibens zu verifizieren - als ein mögliches Gefälligkeitsschreiben, dem nur wenig Beweiskraft zukommt, bewertet.
Das nunmehr vorgelegte Beweismittel ist somit in keiner Weise geeignet, das Bild der mangenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des AS im Verfahren - welche bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden ist - in irgendeiner Weise zu ändern.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der AS die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unter-schiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des AS zutrifft, war sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Auch unter der Annahme, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht eingebracht worden ist, war das im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu vorgelegte Schriftstück nach obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Wieder-aufnahme des Verfahrens zu bewirken, da es kein Beweismittel darstellt, das vom AS im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des AS herbeigeführt hätte.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Be-scheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Be-scheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Be-schwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache ge-mäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Be-schwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache ge-mäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit die-sen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit die-sen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den ange-fochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den ange-fochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begrün-dung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begrün-dung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollstän-digt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheini-gungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollstän-digt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheini-gungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Be-scheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkom-men, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Be-scheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkom-men, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt -, das Schreiben der Polizei aufgrund seiner Form und seines Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes seiner Vorlage - nicht geeignet ist, die Fluchtgeschichte des AS zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt -, das Schreiben der Polizei aufgrund seiner Form und seines Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes seiner Vorlage - nicht geeignet ist, die Fluchtgeschichte des AS zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage des genannten Schriftstücks nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieses Schriftstücks im bereits abgeschlossenen Verfahren - sofern der AS über dieses zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei-geführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der AS auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage des genannten Schriftstücks nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieses Schriftstücks im bereits abgeschlossenen Verfahren - sofern der AS über dieses zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei-geführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der AS auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichts-hof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem AS mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Beweiswürdigung, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
18.10.2013