Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 255954-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 04 20.218-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 04 20.218-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 02.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II); ihr wurde gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei); ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, wurde der Berufung stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Ferner wurde festgestellt, dass ihr gemäß § 12 AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs am 03.01.2008 in Rechtskraft.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, wurde der Berufung stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Ferner wurde festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs am 03.01.2008 in Rechtskraft.
Zweitverfahren:
Am 12.03.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die beschwerdeführenden Partei laut Auszug des zentralen Melderegisters von 17.10.2008 bis 18.02.2013 in Österreich nicht gemeldet gewesen sei.Am 12.03.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass die beschwerdeführenden Partei laut Auszug des zentralen Melderegisters von 17.10.2008 bis 18.02.2013 in Österreich nicht gemeldet gewesen sei.
Am XXXX wurde die Tochter der beschwerdeführenden Partei, XXXX, in Grosny geboren. Diese stellte am 20.03.2013 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 wurde die Tochter der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , in Grosny geboren. Diese stellte am 20.03.2013 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Das Bundesasylamt leitete am 21.06.2013 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein.Das Bundesasylamt leitete am 21.06.2013 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein.
Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei führte im Rahmen der Befragung im Verfahren der gemeinsamen Tochter am 13.06.2013 aus, dass sie nach Tschetschenien gereist sei, da ihr Vater einen Schlaganfall erlitten hätte und verstorben sei. Auf die Frage, ob sie von ihrem Ehegatten begleitet worden sei, antwortete sie, dass dieser nur in die Ukraine gereist sei. Er sei illegal in die Ukraine eingereist und hätte dort auf sie gewartet. Sie hätte sich einen russischen Reisepass besorgt. Ungefähr zwei Monate lang sei sie in Argun in Tschetschenien gewesen. In Tschetschenien lebten noch zwei Schwestern, zwei Brüder und ihre Mutter.
Der Beschwerdeführer gab am 18.07.2013 beim Bundesasylamt auf die Einschätzung, dass sich die Umstände in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, seit der Asylgewährung nachhaltig geändert hätten - die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien beträfen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten - und auf den Hinweis, dass seine Ehegattin nach Tschetschenien zurückgereist sei, was als Indiz für die Richtigkeit der Ansicht der erkennenden Behörde herangezogen werde, weshalb ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er sei in Tschetschenien verfolgt worden. Es seien heute noch immer dieselben Leute an der Macht.
Befragt, warum er nicht nach Tschetschenien mitgefahren sei, antwortete er, wegen seiner Verfolgung nicht hinfahren zu können. Er habe sich in der Stadt XXXX in der Ukraine aufgehalten und bei einer von ihm namentlich genannten Person gewohnt. Er habe als Schweißer gearbeitet.Befragt, warum er nicht nach Tschetschenien mitgefahren sei, antwortete er, wegen seiner Verfolgung nicht hinfahren zu können. Er habe sich in der Stadt römisch 40 in der Ukraine aufgehalten und bei einer von ihm namentlich genannten Person gewohnt. Er habe als Schweißer gearbeitet.
Befragt, ob er sich einen russischen Auslandsreisepass ausstellen hätte lassen, antwortete er, dass er in seinem alten Konventionspass ein Visum, dass er sich in Deutschland für die Reise in die Ukraine besorgte hätte, hätte. Er habe alles telefonisch erledigt, die Pässe verschicken und Geld überweisen müssen. Wer das genau erledigt hätte, wisse er nicht mehr.
Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei ihm nicht erteilt worden, er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein und sei niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung in Österreich gewesen. In Österreich lebe seine Familie (Ehegattin, drei Kinder) und eine Tante (samt Familie) in XXXX, die sich selten gegenseitig besuchen würden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem.Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei ihm nicht erteilt worden, er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein und sei niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung in Österreich gewesen. In Österreich lebe seine Familie (Ehegattin, drei Kinder) und eine Tante (samt Familie) in römisch 40 , die sich selten gegenseitig besuchen würden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem.
In Tschetschenien lebten nur noch entfernte Verwandte, seine Ehegattin hätte noch ihre Mutter, ihre Brüder und Schwestern, mit denen telefonischer Kontakt bestehe. Er habe Deutsch schwer erlernt, habe jetzt schon viele Wörter vergessen, spreche schlecht Deutsch.
In Österreich hätte er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert und anschließend zwei Jahre als Schweißer gearbeitet. Da seine Deutschkenntnisse zu schlecht waren, wären seine Papiere nicht verlängert worden. Derzeit sei er arbeitslos.
Er hätte auch einen Deutschkurs besucht und werde in Kürze wieder einen Deutschkurs besuchen. In der Russischen Föderation hätte er von seinem Beruf als Polizist gelebt.
Im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation habe er Angst getötet zu werden bzw. zum Krüppel geschlagen zu werden. Er hätte nur den Ausweg, in die Berge zu fahren und eine Waffe in die Hand zu nehmen.
Abschließend wolle er angeben, dass Soldaten im Winter 2008 das Haus seines Schwiegervaters aufgesucht hätten. Einige Zeit später sei dieser mit seiner Familie aus dem Haus vertrieben, sein Haus im selben Jahr angezündet worden. Seine Schwiegereltern hätten eine Wohnung mieten müssen. Sein Schwiegervater hätte einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben.
Der Beschwerdeführer legte zwei Bescheinigungen des Dorfrates des XXXX an die Firma XXXX, eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Schweißer für die Firma XXXX, eine Kopie des Visums für die Ukraine (Grenzkontrollstempeln vom 24.05.2008 und 11 04.2008), eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses XXXX, zwei BFI-Zertifikate über Prüfungen von Schweißarbeiten XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte zwei Bescheinigungen des Dorfrates des römisch 40 an die Firma römisch 40 , eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Schweißer für die Firma römisch 40 , eine Kopie des Visums für die Ukraine (Grenzkontrollstempeln vom 24.05.2008 und 11 04.2008), eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses römisch 40 , zwei BFI-Zertifikate über Prüfungen von Schweißarbeiten römisch 40 vor.
In einer schriftlichen Stellungnahme führte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei aus, dass den übermittelten Länderfeststellungen weiterhin eine menschenrechtlich bedenkliche Lage in der Tschetschenischen Republik zu entnehmen sei. Die aktuelle Regierung verletze weiterhin massiv Grundfreiheiten, erzeuge eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung, weigere sich mit NROs zusammenzuarbeiten. Der Menschenrechtskommissar des Europarates berichte weiterhin von Menschenrechtsverletzungen (Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtlichen Tötungen.
Der leichte Rückgang der in den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage aufgezeigten Gewalt und Rebellenaktivitäten gehe einher mit außergerichtlichen Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. Trotz Besserung der Sicherheitslage könne nicht von einer signifikanten Besserung die Rede sein.
Abgeschobenen Tschetschenen werde besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden zu Teil. Sie hätten sowohl mit den allgemeinen und alltäglichen Problemen der Region zu kämpfen. Um Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Anderseits könnten Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet werde, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hätten.
Aktuellen Berichten zufolge komme es immer wieder zu schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Rebellen mit zahlreichen Toten und Verwundeten, sodass die Sicherheitslage weiterhin instabil bleibe. Bei einer Rückkehr hätte die beschwerdeführende Partei weiterhin mit der Verfolgung durch Angehörige des russischen Militärs und Sicherheitskräften zu rechnen.
Insgesamt sei keine entscheidungswesentliche Verbesserung seit der Asylgewährung in Tschetschenien erkennbar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl unter keinen Umständen vorlägen.
Der Beschwerdeführer hätte sich zu keiner Zeit nach der Asylgewährung in Tschetschenien befunden, Er hätte sich während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit in der Ukraine befunden und sei dort als Schweißer von XXXX im Bezirk XXXX tätig gewesen.Der Beschwerdeführer hätte sich zu keiner Zeit nach der Asylgewährung in Tschetschenien befunden, Er hätte sich während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit in der Ukraine befunden und sei dort als Schweißer von römisch 40 im Bezirk römisch 40 tätig gewesen.
Zur Ausweisung führte er aus, dass die Familienmitglieder von 2004 bis 2008 in Österreich aufhältig gewesen seien und seit Ende 2012 wieder im Bundesgebiet lebten. Eine Tochter besuche die Schule, die andere den Kindergarten. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2006 bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben.
Er hätte eine Ausbildung als Schweißer absolviert - dabei handle es sich in Österreich um einen Mangelberuf, der Grundlage für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft sein könne. Um in seinem Berufsfeld tätig sein zu können, verbessere er nunmehr seine Deutschkenntisse und werde nachher in der Lage sein, als Schweißer im Bundesgebiet zu arbeiten. Die Kinder verfügen über altersgerechte gute Deutschkenntnisse, Familienangehörige der Ehefrau würden als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet leben.
Er hätte alle Bindungen zum Herkunftsstaat abgebrochen, sich seit rund zehn Jahren nicht mehr im Herkunftsland befunden und wäre dort sozial entwurzelt. Niemand würde ihm beim Existenzaufbau behilflich sein, eine Ausweisung hätte katastrophale Auswirkungen, die Kinder seien völlig entwurzelt - sie seien in Österreich geboren. Sämtliche in Österreich eingegangenen Bindungen seien auf Dauer angelegt. Bei ordnungsgemäßer Interessensabwägung sei die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 04 20.218/4-BAE, wurde der beschwerdeführenden Partei der ihr mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde der beschwerdeführenden Partei der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 04 20.218/4-BAE, wurde der beschwerdeführenden Partei der ihr mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der beschwerdeführenden Partei der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde stellte nach einer groben Zusammenfassung des Erstverfahrens, der Wiedergabe der im Verfahren der in Grosny geborenen Tochter aufgenommenen Niederschrift der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei vom 13.06.2013 und der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vom 18.07.2013 die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ebenso fest wie die Tatsache, dass er seit 03.01.2008 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling sei.
Weiters wurde festgestellt:
Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Sie aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Säuberungsaktion und wegen der Beteiligung an der Auffindung der Leichen von verschleppten Personen aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt waren, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative stand Ihnen damals laut Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zur Verfügung.
Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien trifft dies heute nicht mehr zu, was durch das Rückreisen Ihrer Ehegattin bestätigt ist.
Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen.
In der Russischen Föderation leben mehrere nahe Verwandte Ihrer Ehegattin (Anmerkung: die Mutter, die Brüder und die Schwestern der Ehegattin), von denen Sie im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel: finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten können."
Er sei von 02.10.2004 bis 17.10.2008 in Österreich aufhältig gewesen. Bis zum 18.02.2013 habe er über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt. Seit dem 18.02.2013 halte er sich wieder - nachweislich - in Österreich auf. In Österreich befänden sich die Ehegattin und drei minderjährige Kinder.
Er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen.
Folgende Feststellungen zum Herkunftsland wurden getroffen:
Politik/Wahlen: Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. (BBC News:
Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt. (RFE/RL:
Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/
content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt. (RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.h tml, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009) In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012) Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. (Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/201112 05/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
Allgemeine Sicherheitslage: Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Menschenrechte: Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft: Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt. (Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 06.06.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption. Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig. Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 05.03.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen. (Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 06.07.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien
41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung. (IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012) Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000-20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für
eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000-15.000 RUB (ca. 253-380 EUR), für
eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000-10.000 RUB (ca. 177-253 EUR) und für
eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000-6.000 RUB (ca. 127-152 EUR). Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000-95.000 RUB (ca. 2.025-2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.04.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 04.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen. (Council of Europe - Parliamentary
Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 05.03.2012)
Sozialstaatliche Leistungen: Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647
Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. (IOM - International Organisation for Migration:
Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung: Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist. Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure. (BAA
Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal. (Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/ asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 04.12.2012)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73) (XXXX)Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73) (römisch 40 )
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen. Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist unter anderem auch im Gesundheitswesen verbreitet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.09.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind. Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow). 2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte. (Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 02.08.2011, http://www.msf.org/msf/ articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 03.12.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten. (Médecins Sans Frontières:
Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012, http://www.msf. org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 03.12.2012)
Behandlung nach Rückkehr: Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 06.07.2012) Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen. Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. (IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index
.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid= 143&lang=de, Zugriff 04.12.2012)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Asylgewährung darauf beruht hätte, dass er aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Säuberungsaktion festgenommen, angehalten und misshandelt worden sei. Ab dem Jahr 2001 habe er bei der Miliz gearbeitet und ein Massengrab gefunden. Er hätte befürchtet, wegen der Beteiligung an der Auffindung der Leichen von verschleppten Personen Ziel eines Angriffes zu werden. Eine inländische Fluchtalternative sei ihm damals laut Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zur Verfügung gestanden.
Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien treffe dies heute nicht mehr zu, was die Rückreise und das Abholen eines Reisepasses der Ehegattin bestätige.
Die Lage in der Russischen Föderation hätte sich nachhaltig geändert und seien heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass ihm im Fall der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.
Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass es in Tschetschenien zu Menschenrechtsverletzungen komme oder kommen könne, jedoch sei trotzdem eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erkennbar.
Die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen sei über die Jahre hinweg deutlich gesunken. Der allgemeine Umfang und die Intensität des Konfliktes seien rückläufig, weshalb es zu einem Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien gekommen sei.
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hätte sich auf die in den Jahren 2000 bis 2004 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien gegründet. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verbessert hätte und die beschwerdeführende Partei heute im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich - den Länderfeststellungen folgend - die Lage in der Russischen Föderation nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbstständigkeit maßgeblich zum Besseren verändert hätte und bestehe für die beschwerdeführende Partei heute im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) keine Gefahr mehr.
Weiters wurde festgehalten, dass es der Ehegattin möglich gewesen wäre, sich ohne Schwierigkeiten in der Russischen Föderation im Jahr 2012 einen neuen russischen Auslandsreisepass abzuholen. Außerdem sei die Tochter XXXX in Tschetschenien zur Welt gekommen. Die Geburt sei offiziell bei der zuständigen Behörde gemeldet worden. Bei dieser Gelegenheit sei auch der Name des Kindsvaters angegeben worden. Bei diesem Behördenkontakt hätte jedenfalls auffallen müssen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Regimefeind handle, was jedoch nicht der Fall sei. Wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen sei, verletze die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien weiterhin Grundfreiheiten und sei diese in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert. Weshalb es nicht dazu kommen hätte sollen, dass die jetzige Regierung die Ehegattin und Kinder als Druckmittel dafür einsetzen hätte sollen, um den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen, hätte angesichts der Tatsachenberichte nicht nachvollzogen werden können.Weiters wurde festgehalten, dass es der Ehegattin möglich gewesen wäre, sich ohne Schwierigkeiten in der Russischen Föderation im Jahr 2012 einen neuen russischen Auslandsreisepass abzuholen. Außerdem sei die Tochter römisch 40 in Tschetschenien zur Welt gekommen. Die Geburt sei offiziell bei der zuständigen Behörde gemeldet worden. Bei dieser Gelegenheit sei auch der Name des Kindsvaters angegeben worden. Bei diesem Behördenkontakt hätte jedenfalls auffallen müssen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Regimefeind handle, was jedoch nicht der Fall sei. Wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen sei, verletze die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien weiterhin Grundfreiheiten und sei diese in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert. Weshalb es nicht dazu kommen hätte sollen, dass die jetzige Regierung die Ehegattin und Kinder als Druckmittel dafür einsetzen hätte sollen, um den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen, hätte angesichts der Tatsachenberichte nicht nachvollzogen werden können.
Der Vollständigkeit halber wurde erwähnt, dass er keine geeigneten Beweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er keinesfalls in die Russische Föderation zurückgereist sei. Das Bundesasylamt bezweifelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine hochschwangere Frau allein von der Ukraine nach Tschetschenien reisen habe lassen. Durch die vorgelegte Bestätigung der Firma XXXX sei jedenfalls - unabhängig davon, ob er tatsächlich in die Russische Föderation gereist sei - nicht belegt, dass er keine Reise in die Russische Föderation unternommen habe.Der Vollständigkeit halber wurde erwähnt, dass er keine geeigneten Beweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er keinesfalls in die Russische Föderation zurückgereist sei. Das Bundesasylamt bezweifelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine hochschwangere Frau allein von der Ukraine nach Tschetschenien reisen habe lassen. Durch die vorgelegte Bestätigung der Firma römisch 40 sei jedenfalls - unabhängig davon, ob er tatsächlich in die Russische Föderation gereist sei - nicht belegt, dass er keine Reise in die Russische Föderation unternommen habe.
Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, ihm den Status eines Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil ihm im Fall der Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage noch eine die körperliche Integrität betreffende sonstige Gefahr droht.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe sich nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre.
Zur schriftlichen Stellungnahme des Vertreters wurde festgehalten, dass es darin nicht gelungen sei, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern. Darin seien keine stichhaltigen Argumente festgehalten, welche die Position der Berichte des Bundesasylamtes nachweislich widerlegen hätten können.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 zu den Endigungsgründen des Art. 1 Abschnitt C der GFK ausgeführt, dass nach der Judikatur Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraussetze und folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben:Rechtlich wurde nach Wiedergabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 zu den Endigungsgründen des Artikel eins, Abschnitt C der GFK ausgeführt, dass nach der Judikatur Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraussetze und folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben:
"Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Umstände im Sinne dieser Bestimmung müssen sich auf grundlegende in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch "ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt". (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449)"Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Umstände im Sinne dieser Bestimmung müssen sich auf grundlegende in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch "ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt". (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449)
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171)."
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr sei maßgeblich für die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 der GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht sei oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestünden, sei für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr sei maßgeblich für die Anwendung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 der GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht sei oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestünden, sei für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert hätte (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010 mit der Geschäftszahl D4 250711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liegt eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor anschloss) und der beschwerdeführenden Partei heute im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschten, sei der Status des Asylberechtigten wieder abzuerkennen.
Gemäß § 7 Absatz 3 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (§ 2 Absatz 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätte. (...)Gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (Paragraph 2, Absatz 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätte. (...)
Weiters wurde die RV 952 der Beilagen XXII. GP; Zu § 7 zitiert:Weiters wurde die Regierungsvorlage 952 der Beilagen römisch 22 . GP; Zu Paragraph 7, zitiert:
Die Asylaberkennungstatbestände des Abs. 1 entsprechen - abgesehen davon, dass versucht wurde, die einzelnen Tatbestände übersichtlicher zu fassen - im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren - sofern eine Aberkennung nicht erstinstanzlich ausgesprochen wurde - unwiderleglich vermutet, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Das Abzielen auf die Dauer von 8 Jahren seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages scheint im Hinblick auf weitere Verfahrensbeschleunigungen, die insbesondere auch durch dieses Bundesgesetz erreicht werden sollen und darauf, dass eine Verzögerung der sozialen Verfestigung um 3 Jahre aus Gründen die etwa ausschließlich Behörden zuzuschreiben sind, eine einseitige Schlechterstellung des Asylwerbers darstellen würde, verzichtbar. Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des "Weiterwanderns" entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK). Abs. 3 stellt klar, dass es in diesem Fall (Abs. 1 Z 3) zu keiner Feststellung, dem Betroffenen käme die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu, kommt. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung findet sich in § 45 Abs. 5 NAG. Eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG ist nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Mit der Erteilung der Zusicherung, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, kann diesfalls trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes der Status des Asylberechtigten aberkannt werden; in diesen Fällen sowie dann, wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, ist der Konventionsreisepass gemäß § 94 in Verbindung mit § 93 FPG zu entziehen und einzuziehen. Die Aberkennungstatbestände sind taxativ geregelt. Die Aberkennung des Status als Asylberechtigter ist nur denkbar, wenn die betreffende Person zum Entziehungszeitpunkt den Status des Asylberechtigten genießt. Dies gilt auch dann, wenn dem Fremden vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist (§ 75 Absatz 5). Mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist - bis auf den Fall der Weiterwanderung - die Feststellung zu verbinden, dass die Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Wird der Status eines Asylberechtigten aberkannt, ist gemäß § 8 zu überprüfen, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist oder ob gegebenenfalls die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist (§ 10). Dies dient einer Verfahrenskonzentration und damit der Verfahrensökonomie.Die Asylaberkennungstatbestände des Absatz eins, entsprechen - abgesehen davon, dass versucht wurde, die einzelnen Tatbestände übersichtlicher zu fassen - im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren - sofern eine Aberkennung nicht erstinstanzlich ausgesprochen wurde - unwiderleglich vermutet, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Das Abzielen auf die Dauer von 8 Jahren seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages scheint im Hinblick auf weitere Verfahrensbeschleunigungen, die insbesondere auch durch dieses Bundesgesetz erreicht werden sollen und darauf, dass eine Verzögerung der sozialen Verfestigung um 3 Jahre aus Gründen die etwa ausschließlich Behörden zuzuschreiben sind, eine einseitige Schlechterstellung des Asylwerbers darstellen würde, verzichtbar. Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des "Weiterwanderns" entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Absatz 3, stellt klar, dass es in diesem Fall (Absatz eins, Ziffer 3,) zu keiner Feststellung, dem Betroffenen käme die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu, kommt. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung findet sich in Paragraph 45, Absatz 5, NAG. Eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG ist nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Mit der Erteilung der Zusicherung, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, kann diesfalls trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes der Status des Asylberechtigten aberkannt werden; in diesen Fällen sowie dann, wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, ist der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, FPG zu entziehen und einzuziehen. Die Aberkennungstatbestände sind taxativ geregelt. Die Aberkennung des Status als Asylberechtigter ist nur denkbar, wenn die betreffende Person zum Entziehungszeitpunkt den Status des Asylberechtigten genießt. Dies gilt auch dann, wenn dem Fremden vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist (Paragraph 75, Absatz 5). Mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist - bis auf den Fall der Weiterwanderung - die Feststellung zu verbinden, dass die Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Wird der Status eines Asylberechtigten aberkannt, ist gemäß Paragraph 8, zu überprüfen, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist oder ob gegebenenfalls die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist (Paragraph 10,). Dies dient einer Verfahrenskonzentration und damit der Verfahrensökonomie.
Asyl sei mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007 zuerkannt worden, er hätte jedoch von 17.10.2008 bis 18.02.2013 keinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt.
Eine vom Gesetzgeber geforderte soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren liege im konkreten Fall daher nicht vor, weshalb der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden sei.
Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573, mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR). Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reiche nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Zur Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnorm über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - legte der EuGH in seinem Urteil vom 17.2.1009 (Große Kammer) folgende Kriterien zur Überprüfung des Art. 15 Buchst. C in Verbindung mit Art. 2 Buchst. E leg. cit. - Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz, als ernsthafter Schaden gilt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - fest:Zur Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnorm über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - legte der EuGH in seinem Urteil vom 17.2.1009 (Große Kammer) folgende Kriterien zur Überprüfung des Artikel 15, Buchst. C in Verbindung mit Artikel 2, Buchst. E leg. cit. - Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz, als ernsthafter Schaden gilt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - fest:
a. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setze nicht voraus, dass diese Person beweise, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei.
b. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung könne ausnahmeweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst seien, oder der Gerichte eines Mitgliedstaates, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrages anhängig sei, ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos sei von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordere die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hätte (vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, sei nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordere die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hätte (vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, sei nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Vom Bundesasylamt sei zu prüfen, ob im Falle der Verbringung in die Russische Föderation Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder ob für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.
Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde oder für die beschwerdeführende Partei eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde.
Auf Grundlage der Feststellungen seien keine existentiellen Probleme in Bezug auf die Versorgung mit Nahrung zu erkennen. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erschienen solcherart nicht gefährdet und würde die beschwerdeführende Partei im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten (siehe zu einem vergleichbaren Fall auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
In der Russischen Föderation (Tschetschenien) herrsche derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe beziehungsweise Hungersnot), wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Durch das freiwillige Rückreisen der Ehegattin, die sich bei dieser Gelegenheit einen Auslandsreisepass besorgt hätte und der die Geburt eines Kindes sowie dessen Registrierung ohne Hinzutreten von Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (Anmerkung: es hätte auffallen müssen, dass es sich beim Kindsvater um eine vom Regime gesuchte Person handle; in der russischen Geburtsurkunde des Kindes scheine der Name des Vaters auf), würde diese Ansicht des Bundesasylamtes im vollen Umfang bestätigt.
Die beschwerdeführende Partei hätte weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungs-hindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Absatz 1 AsylG darstellen könnte.Die beschwerdeführende Partei hätte weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungs-hindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 AsylG darstellen könnte.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Nach Wiedergabe des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG und Abs. 2 und Hinweis auf Art. 8 EMRK wurde zum Familienleben ausgeführt, dass die Ehegattin und drei minderjährige Kinder in Österreich leben. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die Familie nachweislich von 02.10.2004 bis 17.10.2008 und ab dem 18.02.2013 in Österreich aufgehalten habe bzw. aufhalte, die beschwerdeführende Partei kaum Deutsch erlernt hätte, eine Ausbildung zum Schweißer absolviert und zwei Jahre als Schweißer gearbeitet hätte, aber jetzt arbeitslos sei. Die Ehegattin beherrsche Deutsch mittelmäßig, hätte noch nie in Österreich gearbeitet. Zwei Kinder besuchten die Schule. Die Tante (samt Familie) lebe in XXXX. Es fänden ab und zu gegenseitige Besuche statt. Sonstige integrationsfestigende Maßnahmen seien nicht gesetzt worden.Nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG und Absatz 2 und Hinweis auf Artikel 8, EMRK wurde zum Familienleben ausgeführt, dass die Ehegattin und drei minderjährige Kinder in Österreich leben. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die Familie nachweislich von 02.10.2004 bis 17.10.2008 und ab dem 18.02.2013 in Österreich aufgehalten habe bzw. aufhalte, die beschwerdeführende Partei kaum Deutsch erlernt hätte, eine Ausbildung zum Schweißer absolviert und zwei Jahre als Schweißer gearbeitet hätte, aber jetzt arbeitslos sei. Die Ehegattin beherrsche Deutsch mittelmäßig, hätte noch nie in Österreich gearbeitet. Zwei Kinder besuchten die Schule. Die Tante (samt Familie) lebe in römisch 40 . Es fänden ab und zu gegenseitige Besuche statt. Sonstige integrationsfestigende Maßnahmen seien nicht gesetzt worden.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gegen eine Ausweisung spreche der Aufenthalt in Österreich, die Ausbildung zum Schweißer und die frühere Berufstätigkeit sowie, dass die Tante (samt Familie) in Österreich lebe. Ferner habe er einen Deutschkurs absolviert. Zwei Kinder besuchten die Schule.
Für eine Ausweisung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung (geordnetes Fremdenwesen; mangelnde Integration;
das Verlassen Österreichs im Zeitraum 17.10.2008 bis 18.02.2013;
kaum vorhandene Deutschkenntnisse; keine Selbsterhaltungsfähigkeit und der Wegfall der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten).
Es liege kein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung könne insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen sei. Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land sei, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür sei, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert sei.
Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach, beherrsche Deutsch trotz Absolvierung eines Deutschkurses schlecht, besuche weder Schulen, Kurse, noch sei er Mitglied in einem Verein oder in sonstigen Organisationen. Die Ehegattin beherrsche die deutsche Sprache gerade so, dass sie sich im Alltag verständlich machen könne. Einer beruflichen Beschäftigung sei er lediglich vor dem Umzug in die Ukraine nachgegangen. Seit der Wiedereinreise in Österreich sei er arbeitslos und auf Sozialleistungen angewiesen.
Eine besonders schützenswerte Integration hätte somit nicht festgestellt werde können, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen sei.Eine besonders schützenswerte Integration hätte somit nicht festgestellt werde können, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen sei.
Den Großteil des Lebens hätte er in der Russischen Föderation (Anmerkung: und in der Ukraine) verbracht. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise sei die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das aufrechte Privatleben im oben beschriebenen Ausmaß könne die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung könne nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Es sei demnach voraussehbar gewesen, dass es im Falle einer Veränderung der Umstände im Herkunftsstaat zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen könne. Dadurch werde das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, Zahl: 2002/18/0293); gleiches gelte etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliege (VwGH vom 05.07.2005; Zahl: 2004/21/0124).
Diese bestehe nicht, ihm sei nur zugute zu halten, dass er unbescholten und knapp über viereinhalb Jahre (Anmerkung: jedoch nicht durchgehend) in Österreich aufhältig sei.
Die Ehegattin hätte nie in Österreich gearbeitet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden könne, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusse (AsylGH 16.09.2008, B8 225897-2/2008).
Der Schulbesuch der Kinder falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien (vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi) und in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Es sei davon auszugehen, dass aus diesen Gründen und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben eingegriffen werde.
Die Ausweisung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oben angeführten und in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
Am 23.09.2013 erging an das Bundesasylamt eine Verständigung der beschwerdeführenden Partei über die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation.
Am 27.09.2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei per Fax eine mit 24.09.2013 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und rügte, dass die Aberkennung nicht erfolgen dürfe, wenn diese nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgte und der Fremde seinen Hauptwohnsitz in Österreich hätte.
Die Aberkennung sei nicht in diesem Zeitraum ausgesprochen worden und zum jetzigen Zeitpunkt hätte die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich, weshalb die Aberkennung unzulässig sei.
Der Pass für die in Grosny geborene Tochter sei aufgrund der Geburt in der Russischen Föderation beantragt worden, aber nicht aufgrund des Wunsches sich wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Der dortige Aufenthalt der Ehefrau diente lediglich dem Zweck der Pflege naher, nunmehr verstorbener Angehöriger. Er selbst sei aufgrund der ihm drohenden Gefahr in der Ukraine geblieben.
Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 02.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II); ihr wurde gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei); ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, wurde der Berufung stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Ferner wurde festgestellt, dass ihr gemäß § 12 AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZ: 255.954/0/12E-IV/44/04, wurde der Berufung stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Ferner wurde festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .
Die beschwerdeführende Partei war von 02.10.2004 bis 17.10.2008 und ist erst seit dem 18.02.2013 wieder in Österreich aufhältig.
Am XXXX wurde die jüngste Tochter der beschwerdeführenden Partei in Grosny geboren.Am römisch 40 wurde die jüngste Tochter der beschwerdeführenden Partei in Grosny geboren.
Nicht festgestellt werden kann, dass aktuell der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass aktuell der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die beschwerdeführende Partei spricht kaum Deutsch, hat eine Ausbildung zum Schweißer absolviert und in Österreich vor dem Verlassen des Bundesgebietes im Jahr 2008 zwei Jahre lang als Schweißer gearbeitet, ist derzeit arbeitslos und nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Tante (samt Familie) lebt in XXXX. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet war bei der beschwerdeführende Partei nicht feststellbar.Die Tante (samt Familie) lebt in römisch 40 . Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet war bei der beschwerdeführende Partei nicht feststellbar.
Das der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und den zwei älteren Töchtern mit Bescheiden vom 21.12.2007 gewährte Asyl wurde mit Bescheiden vom 12.09.2013 aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Antrag auf internationalen Schutz der jüngsten Tochter vom 19.03.2013 wurde mit Bescheid vom 12.09.2013 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und diese in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden gegen die die Ehegattin und die drei Töchter betreffenden Bescheide in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden des/der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. (...)Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. (...)
Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) iVm. § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, "nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. (...);Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, "nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. (...);
Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt völlig zu Recht das Eintreten des in Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK angeführten Endigungsgründe bejaht und damit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt angesehen.Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt völlig zu Recht das Eintreten des in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK angeführten Endigungsgründe bejaht und damit den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als erfüllt angesehen.
Unstrittig ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Sie hat sich auch für sich und ihr in Grosny geborenes Kind einen Reisepass ausstellen lassen. Sie hat auch zweifelsfrei freiwillig gehandelt.
Höchst zweifelhaft ist für den erkennenden Senat darüber hinaus - ebenso wie für das Bundesasylamt -, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer hochschwangeren Ehefrau nicht in die Russische Föderation mitgereist sein soll. Ausreichende Beweismittel darüber hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dennoch wird die angenommene Rückreise in weiterer Folge in der Entscheidung rechtlich nicht weiter berücksichtigt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Z 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5, ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.
Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung durchgeführt werden.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass aktuell nicht von einer bestehenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auszugehen ist, da sich die allgemeine Sicherheitssituation dauerhaft und nachhaltig verbessert hat und von keiner generellen Verfolgung von Rückkehrern nach Tschetschenien auszugehen ist - wenn auch dem erkennenden Senat ebenso wie dem Bundesasylamt - die menschenrechtlich problematische Lage in Tschetschenien bekannt ist. Eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht der beschwerdeführenden Partei aktuell nicht mehr.
Es liegt darüber hinaus für den Beschwerdeführer auch kein Hindernis vor, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.
Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen.Die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit angenommenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor. "Triftige Gründe, welche auf frühere Verfolgung zurückgehen", worunter laut UNHCR etwa eine vorgelegene "außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung" zu verstehen ist vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 147), sind gegenständlich ebenfalls nicht hervorgekommen.
Die beschwerdeführende Partei wurde am 18.07.2013 durch das Bundesasylamt nach Übergabe der Länderfeststellungen befragt, ob noch Fragen zum Aberkennungsverfahren bestünden. Dazu führte sie aus, dass im Winter 2008 Soldaten das Haus des Schwiegervaters aufgesucht hätten. Einige Zeit später sei dieser mit der Familie aus dem Haus vertrieben worden, sein Haus im selben Jahr angezündet worden, die Schwiegereltern hätten eine Wohnung mieten sollen, der Schwiegervater hätte einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei allerdings gab zu keinem Zeitpunkt weder den Vorfall vom Winter 2008 noch die Vertreibung der Familie aus dem Haus an. Darüber hinaus nannte sie als Todesursache ihres Vaters keinen Herzinfarkt, sondern einen Schlaganfall.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass sämtliche Familienangehörige am Tag vor Verfassung der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde das Bundesasylamt von der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr verständigt haben - dies ist als ein eindeutiges Indiz dahingehend zu werten, dass offensichtlich keinerlei Besorgnis im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation besteht.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid stammen aus aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Im Übrigen steht eine Aberkennung - wie im Folgenden darzulegen sein wird - auch im Einklang mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005:Im Übrigen steht eine Aberkennung - wie im Folgenden darzulegen sein wird - auch im Einklang mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005:
In § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Fünfjahresfrist zur Asylaberkennung wegen eines Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C der GFK festgelegt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber eingeführt, da eine soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird. Gleichsam als Korrektiv wurde normiert, dass diese zeitliche Befristung nur gilt, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Gesetzgeber verfolgte damit offensichtlich das Ziel, Missbrauch hintanzustellen. Der Gesetzgeber will offensichtlich verhindern, dass es im Belieben von anerkannten Flüchtlingen steht, nach Eintreten eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK und bei einem Aufenthalt außerhalb der Republik Österreich - unter gleichzeitiger Beibehaltung des Flüchtlingsstatus - immer wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. sich nach einer längerfristigen Abwesenheit wieder niederzulassen. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK, verbunden mit der Aufgabe des Wohnsitzes, die Aberkennung von Asyl auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu verfügen, um einen derart eklatanten Missbrauch hintanzustellen.In Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Fünfjahresfrist zur Asylaberkennung wegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK festgelegt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber eingeführt, da eine soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird. Gleichsam als Korrektiv wurde normiert, dass diese zeitliche Befristung nur gilt, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Gesetzgeber verfolgte damit offensichtlich das Ziel, Missbrauch hintanzustellen. Der Gesetzgeber will offensichtlich verhindern, dass es im Belieben von anerkannten Flüchtlingen steht, nach Eintreten eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK und bei einem Aufenthalt außerhalb der Republik Österreich - unter gleichzeitiger Beibehaltung des Flüchtlingsstatus - immer wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. sich nach einer längerfristigen Abwesenheit wieder niederzulassen. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK, verbunden mit der Aufgabe des Wohnsitzes, die Aberkennung von Asyl auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu verfügen, um einen derart eklatanten Missbrauch hintanzustellen.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die beschwerdeführende Partei und ihre Familienmitglieder keine Anwendung findet. Diese haben die Republik Österreich verlassen und sich fünf Jahre lang außerhalb Österreichs aufgehalten, wobei dieser Aufenthalt erkennbar auf Dauer angelegt war, und haben ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben, weshalb - wie soeben dargelegt - dass in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Korrektiv - kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - zum Tragen kommt.Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die beschwerdeführende Partei und ihre Familienmitglieder keine Anwendung findet. Diese haben die Republik Österreich verlassen und sich fünf Jahre lang außerhalb Österreichs aufgehalten, wobei dieser Aufenthalt erkennbar auf Dauer angelegt war, und haben ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben, weshalb - wie soeben dargelegt - dass in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Korrektiv - kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - zum Tragen kommt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - unter Anwendung des in Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - abzuweisen und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - unter Anwendung des in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - abzuweisen und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen ihrer Beschwerde für eine sie oder ihre Familienangehörigen aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret und glaubwürdig vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.
Dass der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal Verwandte der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat leben. Auch ist die beschwerdeführende Partei eine ausgebildete Fachkraft, mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch mit der zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.Dass der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal Verwandte der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat leben. Auch ist die beschwerdeführende Partei eine ausgebildete Fachkraft, mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch mit der zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die beschwerdeführende Partei und ihre Familienangehörigen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde von der beschwerdeführenden Partei und ihren Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch der Ehefau und den Kindern des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß § 34 AsylG 2005 nicht vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Da auch der Ehefau und den Kindern des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen auch gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht vor.
Zur Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Absatz 5, leg. cit. jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Die beschwerdeführende Partei lebt in Österreich nunmehr mit ihrer Ehefrau und ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt und sind diese ebenso wie die beschwerdeführende Partei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb eine gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in dieses Familienleben darstellt.
Ein Familienleben mit der Tante in XXXX ist nach der oben angeführten EGMR-Judikatur ausgeschlossen.Ein Familienleben mit der Tante in römisch 40 ist nach der oben angeführten EGMR-Judikatur ausgeschlossen.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der beschwerdeführenden Person eingegriffen wird.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Die beschwerdeführende Partei reiste im Oktober 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein, verließ Österreich als anerkannter Flüchtling im Oktober 2008 und hält sich seit Februar 2013 wieder in Österreich auf.
Die in Summe gesehen lange legale Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei von ca. viereinhalb Jahren ist in diesem Zusammenhang zu relativieren, da die beschwerdeführende Partei offensichtlich gewillt war, sich in einem anderen Staat dauerhaft niederzulassen. Der Aufenthalt in Österreich war viereinhalb Jahre lang unterbrochen und hielt sich der Beschwerdeführer mit den Familienangehörigen während dieser Zeit laut seinen Behauptungen ununterbrochen in der Ukraine auf - der Lebensmittelpunkt in diesem Zeitraum ist unstrittig die Ukraine, wo er als Schweißer berufstätig war und deren Landessprache er auch auf Mutterspracheniveau spricht.
Zudem muss der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Dezember 2007 der Flüchtlingsstatus gewährt und sie war auch berufstätig. Laut eigenen Angaben waren die Kenntnisse der deutschen Sprache jedoch so schlecht, dass er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache während seiner Abwesenheit von Österreich gar wieder verloren hätte. Aus diesem Grund geht auch die Stellungnahme des Vertreters - ein Verweis auf die Ausbildung als Schweißer und die damit einhergehende Möglichkeit der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte - ins Leere. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.
Die beschwerdeführende Partei ist am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert und konnte auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dessen kann auch trotz seines früheren legalen Aufenthaltes keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.
Es war auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie gelebt und gearbeitet hat und wo sie - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Die Ehefrau kehrte im Jahr 2012 in den Herkunftsstaat zurück und brachte dort die jüngste Tochter zur Welt (XXXX). Sie hat sich dort zumindest mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen (XXXX). Die beschwerdeführende Partei verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse im Herkunftsstaat. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei so entfremdet von den Lebensumständen in ihrem Herkunftsstaat ist, dass ihr die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.Es war auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie gelebt und gearbeitet hat und wo sie - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Die Ehefrau kehrte im Jahr 2012 in den Herkunftsstaat zurück und brachte dort die jüngste Tochter zur Welt (römisch 40 ). Sie hat sich dort zumindest mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen (römisch 40 ). Die beschwerdeführende Partei verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse im Herkunftsstaat. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei so entfremdet von den Lebensumständen in ihrem Herkunftsstaat ist, dass ihr die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.
Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der beschwerdeführenden Partei wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
Der beschwerdeführenden Partei kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der beschwerdeführenden Partei kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. - nämlich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. - nämlich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, aktuelle Gefahr, Asylendigungsgründe, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, geänderte Verhältnisse, GFK, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
29.10.2013