TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/30 C11 428612-1/2012

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Veröffentlicht am 30.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C11 428.612-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. BANGLADESH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 12 09.067-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BANGLADESH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 12 09.067-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 17.07.2012 reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesch', in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu vor, er sei ins Ausland geflüchtet, weil er in seiner Heimat niemanden habe und auch keine Lebensexistenz mehr gehabt habe. Er habe Bangladesch verlassen, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Er habe ein "besseres Leben" führen wollen, weitere Ausreisegründe habe er nicht. Er habe in Bangladesch weder religiöse, noch politische Probleme gehabt und verstehe auch nichts von Politik. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat befragt, gab er an, er wisse nicht, was er sagen solle. Er ergänzte sodann, er habe niemanden in seinem Heimatland und keinen Besitz; dies seien seine Probleme. Auf die Frage nach Hinweisen für allfällige staatliche Sanktionen, führte er aus, es gebe ein Gerichtsverfahren wegen eines Grundstücksstreites. Die Streitgegner seines Onkels väterlicherseits hätten sie angezeigt; sein Name sei damals auch in der Anzeige gestanden. Der Streit sei aber noch vor seiner Ausreise bereinigt worden, jedoch bestünden die Anzeigen noch. Auf die Frage, was er nach der Bereinigung des Grundstücksstreits noch zu befürchten habe, erwiderte er, er habe nichts zu befürchten und nur Probleme, weil er dort nichts besitze und nicht wisse, wovon er leben solle. Zu seiner Reiseroute gab er an, er habe seine Heimat bereits mit elf Jahren im Jahr 1999 verlassen und sei nach Pakistan gereist.

Am 07.08.2012 gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen an, er habe finanzielle Probleme gehabt. Auch gebe es zwei zerstrittene Großparteien und Schlägereien. Es habe eine Anzeige gegen ihn gegeben und habe er deswegen Probleme gehabt. Es gehe um einen Grundstücksstreit seines Onkels mit einem Dorfbewohner. Es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Da er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe, wisse er nicht, ob dieses noch anhängig sei. Zur Anzeige sei es gekommen, da die gegnerische Familie und der Onkel Klagen eingebracht hätten, um den Besitz zu klären. Genaueres wisse er nicht. Er sei beschuldigt worden, weil das Grundstück seinem Onkel gehöre und sie eine Familie seien. Weiters gebe es zwei Parteien, die Awami League und die BNP, welche dann in den Streit "hineingekommen" seien. Was die Parteien mit dem Streit zu tun hätten, wisse er nicht; er verstehe es nicht und sei beschuldigt worden. Er sei auch ein paar Mal in den Jahren 2001 oder 2002 bei der Gerichtsverhandlung erschienen; Genaueres wisse es nicht. Auf die Frage, warum er nicht wisse, weswegen er beschuldigt worden sei, wenn er doch bei Verhandlungen anwesend war, gab er an, seine Kontrahenten hätten das Grundstück in Besitz genommen und danach eine Klage eingebracht. Diese seien reich und sie "schwach". Auf die weitere Frage, wann er Bangladesch verlassen habe, gab er an, er habe bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht; er habe seine Heimat erst im Jahr 2003 verlassen, heute sage er die Wahrheit. Er wisse nicht, weswegen er angezeigt worden sei. Er sei bei Verhandlungen gewesen, habe aber nichts verstanden und den Grund dafür nicht mitbekommen. Der Grund für seine Ausreise sei dieses Verfahren gewesen. Sie könnten sich dieses nicht leisten, da sie kein Geld hätten. Er sei nicht nur wegen der Arbeitssuche hier, das erwähnte Verfahren gebe es wirklich. Er hätte auch in Bangladesch bleiben und arbeiten können. Zu den Länderfeststellungen in seiner Heimat wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er bei den Befragungen an, er sei ledig und Bengale. Seine Eltern seien bereits in seiner Kindheit verstorben. Ein Bruder sei vor seiner Geburt gestorben, zu seinem zweiten Bruder habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er habe in Bangladesch noch einen Onkel väterlicherseits. Er spreche Bengali und habe in Griechenland in einer Holzfabrik und in Italien als Rosenverkäufer gearbeitet. Er habe keine Schule besucht und keine Berufsausbildung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte. Er habe kein Identitätsdokument und sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Zu seinem Vorbringen, wonach er seine Heimat wegen eines Grundstücksstreits verlassen habe, habe er lediglich knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Er habe nur unzusammenhängende Behauptungen aufgestellt, welche er nicht näher erläutern habe können. Außerdem habe er im Rahmen der Erstbefragung vorerst wirtschaftliche Gründe vorgebracht und den Grundstücksstreit erst nachgeschoben. Schließlich habe er angegeben, dass er seine Heimat bereits im Jahr 1999 mit elf Jahren verlassen habe. Dies würde jedoch dem vorgebrachten Grundstücksstreit widersprechen, da er dann bei den behaupteten Verhandlungen im Jahr 2001 oder 2002 nicht hätte erscheinen können. Er habe die Behörde zu keinem Zeitpunkt von der Plausibilität seiner Angaben überzeugen können, weshalb diesen in Summe die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Es drohten in Bangladesch auch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ein (gegebenenfalls notdürftiges) Auskommen finden. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Zu seinem Vorbringen, wonach er seine Heimat wegen eines Grundstücksstreits verlassen habe, habe er lediglich knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Er habe nur unzusammenhängende Behauptungen aufgestellt, welche er nicht näher erläutern habe können. Außerdem habe er im Rahmen der Erstbefragung vorerst wirtschaftliche Gründe vorgebracht und den Grundstücksstreit erst nachgeschoben. Schließlich habe er angegeben, dass er seine Heimat bereits im Jahr 1999 mit elf Jahren verlassen habe. Dies würde jedoch dem vorgebrachten Grundstücksstreit widersprechen, da er dann bei den behaupteten Verhandlungen im Jahr 2001 oder 2002 nicht hätte erscheinen können. Er habe die Behörde zu keinem Zeitpunkt von der Plausibilität seiner Angaben überzeugen können, weshalb diesen in Summe die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Es drohten in Bangladesch auch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ein (gegebenenfalls notdürftiges) Auskommen finden. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben vom 14.08.2012 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten werde.

Die Familie des Beschwerdeführers sei in einen Grundstücksstreit verwickelt und die Mitglieder des Familienclans, welcher das Grundstück seines Onkels unrechtmäßig in Besitz genommen habe, seien Anhänger der regierenden Awami League Partei. Da die Polizei, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergebe, sehr korrupt sei und die Ziele der jeweiligen Machthaber unterstütze, hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, bei den staatlichen Behörden Schutz zu suchen. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Weiters wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob das Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte realistisch erscheint, zumal es dessen Aufgabe sei, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen (unter Hinweis auf AsylGH vom 07.01.2011, A2 314.433-3/2011). Ebenso bedeute der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass die Behörde von widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen und andere ohne Begründung unerwähnt lassen dürfe. Vielmehr habe die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. Bei widersprechenden Beweisergebnissen müsse die Behörde in ihrer Begründung im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst habe, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 45 AVG unter E 70 und 71 zitierte Judikatur sowie VwGH 22.05.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Die belangte Behörde habe das im Verfahren nicht getan.Weiters wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob das Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte realistisch erscheint, zumal es dessen Aufgabe sei, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen (unter Hinweis auf AsylGH vom 07.01.2011, A2 314.433-3/2011). Ebenso bedeute der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass die Behörde von widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen und andere ohne Begründung unerwähnt lassen dürfe. Vielmehr habe die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. Bei widersprechenden Beweisergebnissen müsse die Behörde in ihrer Begründung im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst habe, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu Paragraph 45, AVG unter E 70 und 71 zitierte Judikatur sowie VwGH 22.05.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Die belangte Behörde habe das im Verfahren nicht getan.

Insgesamt vermögen die "erstinstanzlichen" Erwägungen jedenfalls keine Grundlage darzustellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Der VfGH habe als Erfordernisse der Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben habe (unter Hinweis auf VfSlg 8.674/1979, 9.665/1983, 10.942/1986; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B 390/91).Insgesamt vermögen die "erstinstanzlichen" Erwägungen jedenfalls keine Grundlage darzustellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Der VfGH habe als Erfordernisse der Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben habe (unter Hinweis auf VfSlg 8.674 aus 1979,, 9.665 aus 1983,, 10.942 aus 1986,; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B 390/91).

Aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG folge die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vgl. auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen. 1076 und 1226/75). Dies sei im Fall des Beschwerdeführers eindeutig unterlassen worden, wodurch der gegenständliche Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel belastet sei.Aus Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG folge die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vergleiche auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen. 1076 und 1226/75). Dies sei im Fall des Beschwerdeführers eindeutig unterlassen worden, wodurch der gegenständliche Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel belastet sei.

Der Tatsache, dass im Zielstaat fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt würden (vgl. EKMR 4.6462 (480) (1963)), komme nach Ansicht der Europäischen Kommission für Menschenrechte wesentliche Bedeutung für die Feststellung einer konkreten individuellen Gefahr zu. Dies sei in Bangladesch der Fall. Die Häufung von ungesetzlichen Festnahmen sei ausgezeichnet belegt. Laut einer Presseaussendung von Amnesty International vom Juli 2010 hätten sich die Parteien AL und BNP seit Anfang der 1990er Jahre in der Regierung abgewechselt. Beide hätten den Sicherheitskräften jeweils als regierende Partei erlaubt, straflos bei oppositionellen Kundgebungen Übergriffe durchzuführen, Demonstranten zu schlagen, Mitglieder der Opposition zu verhaften und politisch motivierte Anklagen gegen oppositionelle Politiker zu erheben. Zudem hätten Sicherheitskräfte straflos Folter oder andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen ausüben können. Einige Polizeibeamten seien wegen Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt worden. Mitglieder des Rapid Action Bataillon seien aber nie in Zusammenhang mit der mutmaßlichen Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt oder Folter strafrechtlich verfolgt worden. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Probleme zwischen der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) [a-7571-1 (ACC-BGD-7571-1)], 13.04.2011. In dieser Anfragebeantwortung werde auch auf die katastrophalen Haftbedingungen und Misshandlungen durch Polizisten hingewiesen.Der Tatsache, dass im Zielstaat fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt würden vergleiche EKMR 4.6462 (480) (1963)), komme nach Ansicht der Europäischen Kommission für Menschenrechte wesentliche Bedeutung für die Feststellung einer konkreten individuellen Gefahr zu. Dies sei in Bangladesch der Fall. Die Häufung von ungesetzlichen Festnahmen sei ausgezeichnet belegt. Laut einer Presseaussendung von Amnesty International vom Juli 2010 hätten sich die Parteien AL und BNP seit Anfang der 1990er Jahre in der Regierung abgewechselt. Beide hätten den Sicherheitskräften jeweils als regierende Partei erlaubt, straflos bei oppositionellen Kundgebungen Übergriffe durchzuführen, Demonstranten zu schlagen, Mitglieder der Opposition zu verhaften und politisch motivierte Anklagen gegen oppositionelle Politiker zu erheben. Zudem hätten Sicherheitskräfte straflos Folter oder andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen ausüben können. Einige Polizeibeamten seien wegen Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt worden. Mitglieder des Rapid Action Bataillon seien aber nie in Zusammenhang mit der mutmaßlichen Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt oder Folter strafrechtlich verfolgt worden. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Probleme zwischen der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) [a-7571-1 (ACC-BGD-7571-1)], 13.04.2011. In dieser Anfragebeantwortung werde auch auf die katastrophalen Haftbedingungen und Misshandlungen durch Polizisten hingewiesen.

Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.2. Mit Schreiben vom 18.09.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.2. Mit Schreiben vom 18.09.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Geschichte, vom Februar 2013;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Sozialstruktur, vom Oktober 2012;

United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012;

United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom

30.09.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011,

vom 30.07. 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012;

APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Weiters sei davon auszugehen, dass er über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge; dagegen würden sein Bruder und sein Onkel in Bangladesch leben. Weiters fänden sich im Akt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Der heute 32-jährige Beschwerdeführer hat die letzten 14 Monate in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Bangladesch mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn er sich bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.

Mit Schreiben vom 26.09.2013 führte der Beschwerdeführer zu den Länderberichten aus, diese würden nicht auf einer ausgewogenen Recherche beruhen, da sie nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen. Die angeführten Informationen zur Menschenrechtssituation gingen kaum auf seine individuelle Situation ein. In den Feststellungen werde davon ausgegangen, dass er in einem anderen Landesteil von Bangladesch unbehelligt leben könne. Diese Feststellung sei aber nicht richtig, da ihn sein Problem auch in anderen Landesteilen verfolgen würde. Er habe Beweismittel zu seinen Fluchtgründen in Bangladesch. Er brauche aber noch etwas Zeit, um diese zu übermitteln. Zu seiner Person führte er aus, er gehe derzeit keiner Arbeit nach.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2013 des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, welche Beweismittel er vorlegen wolle. Weiters wurde er aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist alle Beweismittel zu seinen Fluchtgründen in Bangladesch vorzulegen.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, er werde binnen einer Frist von vier Wochen eine Anzeige der Polizei gegen seine Person nachreichen. Er ersuche um Fristverlängerung.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen Bangladeschs und zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wird sein Vorbringen zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegt. Diesem Vorbringen kommt jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führt dieses zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen Bangladeschs und zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wird sein Vorbringen zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegt. Diesem Vorbringen kommt jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führt dieses zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).

1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen die im Hinblick auf den Beschwerdeführer auch mit der Berichtslage des Asylgerichtshofs übereinstimmen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Bangladesch Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Bezogen auf die Bevölkerung ist Bangladesch mit etwa 164 Mio. Einwohnern das siebtgrößte Land der Welt. Gleichzeitig weist das Land unter den Flächenstaaten die höchste Bevölkerungsdichte auf.

Die Volksrepublik Bangladesch erklärte am 26. März 1971 die Unabhängigkeit nach einem neunmonatigen blutigen Befreiungskrieg mit Westpakistan. Die erste Verfassung des jungen Landes trat im Dezember 1972 in Kraft und schrieb neben einer demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als Ziele in der Verfassung fest. Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, Bangladesh Nationalist Party (BNP) und Awami League (AL), begünstigt. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt bei der Ministerpräsidentin.

Im fünften Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch "Glaube an Allah" ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den 15. Zusatz zur Verfassung, welcher am 30. Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Der "Glaube an Allah" bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung. Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Seit den letzten am 29.12.2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Aufgrund des Mehrheitswahlrechts verfügt die Awami League, die knapp die Hälfte der bei den letzten Wahlen abgegebenen Stimmen für sich verbuchen konnte, über mehr als dreiviertel der Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6. Januar 2009 als Premierministerin vereidigt. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist angespannt. Die BNP nimmt nicht an den Plenarsitzungen des Parlaments teil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben der politischen Vermächtnisse ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Geschichte, vom Februar 2013, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die laut Verfassung garantierte Presse- und Meinungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Repressionen gegen Journalisten, Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen kommen vor. Kritische Journalisten werden weiterhin häufig festgenommen, misshandelt und politisch motivierter Straftaten, darunter Staatsgefährdung, angeklagt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012; S.6)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung achtet dieses Recht in der Praxis. Gewerkschaften sind in der Ausübung ihrer Aktivitäten uneingeschränkt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.7)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien zum Schutze der Religionsfreiheit werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert.

Bangladesch ist ein überwiegend islamisches Land. Etwa 88 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10 % zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert.

Anders als in Indien, ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Religionsgruppen in Bangladesch im Allgemeinen frei von Gewalt, jedoch keineswegs konfliktfrei. Es gab seit der Unabhängigkeit des Landes keine erheblichen Auseinandersetzungen, wenn man von den Vorfällen Ende 1992 absieht, die sich in der Folge der Zerstörung der Babri-Moschee in Indien vor allem in den religiös konservativen Distrikten im Süden des Landes ergaben. Ungeachtet des generell bestehenden friedlichen Nebeneinanders sind die religiösen Minderheiten jedoch teils erheblichen Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich ausgesetzt. Auch ist ihre Vertretung in den politischen Gremien unterproportional.

Gegenwärtig leben zwischen 350.000 und 500.000 Christen in Bangladesch. Bei der Mehrheit handelt es sich um Katholiken. Muslime welche zum Christentum konvertierten, sind in Bangladesch nicht sicher und leben daher die christliche Religion nicht in der Öffentlichkeit aus. Meist sind Konvertiten physischem Druck durch die Familienangehörigen ausgesetzt. (USDOS - US Department of State:

International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1; United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.82; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3 und 4)

Ethnische Minderheiten:

Schwer haben es die ethnischen Minderheiten in einem Land mit fast homogener Bevölkerung - 98 % gehören zu der Volksgruppe der Bengalen mit Bangla bzw. Bengalisch als Nationalsprache. Die Minderheiten müssen weiterhin auf eine verfassungsmäßige Anerkennung ihrer Existenz warten. Gemäß der 15. Verfassungsänderung werden sie nun als "tribals" oder "other ethnic groups" bezeichnet. Der Begriff "indigenous people" darf in öffentlichen Dokumenten, auch in Projektdokumenten, nicht mehr verwendet werden. Ethnische Minderheiten werden auch oft Opfer von Vertreibungen. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.2)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei ist in das Ministerium für Inneres eingegliedert. Sie ist dem Mandat zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Pflege für Recht und Ordnung verpflichtet. Klientelismus, Politismus und Korruption sind innerhalb der Polizei und Verwaltung weit verbreitet. Um diese Missstände einzudämmen unternimmt die jetzige Regierung Schritte die Disziplin und Professionalität der Polizei zu verbessern. (vgl., Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012; vgl., United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S.40)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Haftbedingungen:

Die Haftanstalten sind mehrfach überbelegt. Aufgrund von mangelhaften Einrichtungen der Gefängnisse, aber auch wegen der Überbelegung, sowie fehlender ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung kann es zu Todesfällen in der Haft kommen. Im Allgemeinen erlaubt die Regierung keine Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Roten Kreuzes in den Gefängnissen. Allerdings ernannte die Regierung Komitees von prominenten Bürgern und gestattet diesen die Gefängnisse zu besuchen. Ihre Erkenntnisse wurden aber noch nicht veröffentlicht. (United States, Country Report on Human Rights 2010, vom 24.05.2012, S.3)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe wurde in Bangladesch nicht abgeschafft. Mindestens fünf Männer wurden 2011 hingerichtet und mehr als 49 zum Tode verurteilt. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Bangladesch übernahm die Todesstrafe von seinen britischen Kolonialherren und richtete seit 1971 rund 470 Menschen hin. Mehr als 1.000 Häftlinge warten im Todestrakt auf ihre Hinrichtung. Bangladesch zählt neben Singapur, Japan und dem Iran zu den wenigen Ländern weltweit, in denen noch durch Erhängen hingerichtet wird. Die Vollstrecker in dem südasiatischen Land sind allesamt Mithäftlinge, die lange Strafen absitzen. (APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011)

Grundversorgung der Bevölkerung:

Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011/2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011 aus 2012, (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.

Die besitzende Schicht in Bangladesch erfüllt viele Funktionen im Sinne klientelistischer Beziehungen zwischen Landarbeitern, Kleinst- und Kleinbauern auf der einen und mittleren bis großen Bauern sowie einflussreichen Händlern und Geldverleihern auf der anderen Seite.

Etwa 70 % der Bauern sind funktional landlos. Sie besitzen maximal 0,4 Hektar Land (Gehöft und Land) und sind dabei nicht in der Lage, Subsistenzwirtschaft zu betreiben.

Sie sind auf zusätzliche Lohnarbeit angewiesen, wollen sie überleben. Zur Subsistenz befähigte Bauern sind demnach bereits eine besonders privilegierte Klasse in diesem Land. Die Grundbesitzer, die lediglich verpachten, besitzen freilich keine Latifundien, wie in Lateinamerika. Wer drei Hektar Land und mehr besitzt, zählt bereits zur Klasse der "large farm households", deren Möglichkeiten zur Geld- und Einflussvermehrung indes beachtlich sind.

Das heutige Bildungssystem ist in seinen Grundzügen eine Kopie des britischen Systems. Der Lehrplan orientiert sich ebenfalls am humanistischen Bildungsideal der Briten. Berufsorientierte, technische oder naturwissenschaftliche Disziplinen treten hinter den gesellschaftswissenschaftlichen und sprachlichen Disziplinen zurück. Das Bildungssystem in Bangladesch weist eine Reihe von Problemen auf. 70 % der Kinder können auch am Ende der Klasse 5 noch nicht lesen und schreiben. Es mangelt an einer ausreichenden Zahl an gutqualifizierten, motivierten und ausreichend entlohnten Lehrern, adäquat ausgerichteten Schulen und einer speziellen Förderung der Kinder aus Armenhaushalte. Zwar gibt es ein Stipendiatenprogramm für Mädchen aus armen Haushalten, doch in der Regel erhalten die Hilfe diejenigen, die sie nicht nötig haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.1 und 2)

Medizinische Versorgung:

Bangladesch hat große Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung bei einer Reihe von Indikatoren im Gesundheitsbereich erzielen können. Hier sind vor allem die Senkung der Säuglingssterblichkeit und die reduzierte Mortalität bei den Unter-Fünfjährigen zu nennen. Sorge bereitet indes eine Stagnation beim Rückgang des Bevölkerungswachstums. Ein milliardenschweres Entwicklungsprogramm, an dem auch die deutsche KfW beteiligt ist, fokussiert die drei Komponenten "Gesundheit", "Ernährung" und "Bevölkerung". Eine viele Millionen Bangladeschis seit vielen Jahren bedrohende tödliche Gefahr ist das Arsen im Trinkwasser. Allerdings wird das Arsen nicht nur direkt aufgenommen, sondern auch indirekt z.B. über den Reiskonsum, sofern er wie der Winterreis bewässert wird. HIV/AIDS ist im Vergleich beispielsweise zu Indien zumindest nach offiziellen Angaben kein großes Problem in Bangladesch. Allerdings verführen Statistiken zu dem Irrglauben, das Bangladesch nicht schwerer betroffen werden kann oder das Risiko sich nur bei einigen Risikogruppen festmachen lässt. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3)

Rückkehr:

Per Gesetz ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie Reisen ins Ausland, die Auswanderung und die Rückkehr gestattet. Die Regierung achtet diese Rechte auch. (United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S. 135 - 136)

Quellenverzeichnis:

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Geschichte, vom Februar 2013;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Sozialstruktur, vom Oktober 2012;

United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012;

United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07. 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012;

APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Bangladesch; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprache Bengali auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Erstbefragung an, er habe in Bangladesch keine Lebensexistenz und habe seine Heimat verlassen, um einer Arbeit nachgehen und Geld verdienen zu können; er habe ein "besseres Leben" führen wollen. Das seien abschließend seine Fluchtgründe; andere Gründe habe er nicht. Dies bekräftigte er, indem er ausdrücklich erklärte, dass er weder religiöse noch politische Probleme gehabt habe und von Politik auch nichts verstehe. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er an, er wisse nicht, was er sagen solle und führte dann dazu aus, dass er in seiner Heimat niemanden habe und dort nichts besitze. Bei seiner Einvernahme im zugelassenen Verfahren bestätigte er, er habe in seiner Heimat auch finanzielle Probleme gehabt.

Zum Grundstücksstreit gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung an, dieser sei noch vor seiner Ausreise bereinigt worden. Auch bestätigte er auf Nachfrage ausdrücklich, er habe deswegen nichts mehr zu befürchten. Er habe nur Probleme, weil er dort nichts besitze und nicht wisse, wovon er dort leben soll. Auch zu der damit angeblich in Zusammenhang stehenden Anzeige gegen ihn bzw. zu den Gründen für eine solche, konnte er keine konkreten Angaben machen. So gab er zu den behaupteten Gerichtsverhandlungen an, diese hätten 2001 oder 2002 stattgefunden, Genaueres wisse er nicht bzw. habe er nicht mitbekommen, warum es ging; er habe nichts verstanden.

Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch im vorliegenden Fall unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat, die nicht vorderhand verständlich bzw. nachvollziehbar erscheinen. So gab der Beschwerdeführer in der späteren Befragung im zugelassenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit an, dass es dazu einen parteipolitischen Zusammenhang gegeben hätte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen lediglich um einen Versuch handelt, durch eine Steigerung der Bedrohungssituation der Fluchtgeschichte mehr Nachdruck zu verleihen und damit der drohenden Ausweisung entgegenzuwirken. Letztlich war er nämlich auch nicht in der Lage, glaubwürdig zu vermitteln, weshalb die Streitgegner überhaupt ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. So hat er nämlich angegeben, es handle es sich eigentlich um ein Grundstück seines Onkels. Auch eine Verbindung zwischen den politischen Parteien seines Heimatlandes ("Die sind dann in den Streit hineingekommen.") und dem angeblichen Grundstücksstreit konnte er letztlich nicht herstellen. Vielmehr erklärte er bei seiner Ersteinvernahme noch ausdrücklich, er habe in seiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme gehabt und verstehe nichts von Politik. Auf die Frage, inwiefern die politischen Parteien in den Streit verwickelt seien, erwiderte er lediglich allgemein "Ich weiß es nicht. Ich verstehe es nicht, ich bin beschuldigt worden.".Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch im vorliegenden Fall unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat, die nicht vorderhand verständlich bzw. nachvollziehbar erscheinen. So gab der Beschwerdeführer in der späteren Befragung im zugelassenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit an, dass es dazu einen parteipolitischen Zusammenhang gegeben hätte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen lediglich um einen Versuch handelt, durch eine Steigerung der Bedrohungssituation der Fluchtgeschichte mehr Nachdruck zu verleihen und damit der drohenden Ausweisung entgegenzuwirken. Letztlich war er nämlich auch nicht in der Lage, glaubwürdig zu vermitteln, weshalb die Streitgegner überhaupt ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. So hat er nämlich angegeben, es handle es sich eigentlich um ein Grundstück seines Onkels. Auch eine Verbindung zwischen den politischen Parteien seines Heimatlandes ("Die sind dann in den Streit hineingekommen.") und dem angeblichen Grundstücksstreit konnte er letztlich nicht herstellen. Vielmehr erklärte er bei seiner Ersteinvernahme noch ausdrücklich, er habe in seiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme gehabt und verstehe nichts von Politik. Auf die Frage, inwiefern die politischen Parteien in den Streit verwickelt seien, erwiderte er lediglich allgemein "Ich weiß es nicht. Ich verstehe es nicht, ich bin beschuldigt worden.".

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat und es sich bei seinen Angaben im Zusammenhang mit einem parteipolitischen Hintergrund des Grundstücksstreites um eine unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringens handelt.

Auf sein Vorbringen in seiner Eingabe vom 26.09.2013 er habe Beweismittel zu seinen Fluchtgründen in Bangladesch und brauche jedoch noch etwas Zeit, bzw. vom 10.10.2013, er werde eine Anzeige der Polizei gegen seine Person nachreichen, war daher vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen nicht weiter einzugehen. Denn der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der Grundstücksstreit sei bereinigt worden. Somit kann vor dem Hintergrund seiner grob widersprüchlichen Angaben vom 19.07.2012 einerseits und dem 07.08.2012 andererseits, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem politischen Zusammenhang erkannt werden.

Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer (vor dem Hintergrund seines Vorbringens) eingehend einvernommen; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausreichend zu seinen Ausreisegründen befragt. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.5.).Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer (vor dem Hintergrund seines Vorbringens) eingehend einvernommen; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausreichend zu seinen Ausreisegründen befragt. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.).

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.1.2. Der Beschwerdeführer konnte die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich in seinem Herkunftsstaat auswirken würde, nicht glaubhaft vorbringen (vgl. Punkt II.2.).3.1.2. Der Beschwerdeführer konnte die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich in seinem Herkunftsstaat auswirken würde, nicht glaubhaft vorbringen vergleiche Punkt römisch zwei.2.).

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Bangladesch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Bangladesch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es sind auch weder in der Beschwerde noch sonst im Verfahren vor dem Asylgerichtshof konkrete Gründe hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten für seinen und den Unterhalt von möglichen Angehörigen zu sorgen. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch aufgehalten hat und die dortige Sprache Bengali spricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat, wo zumindest noch sein Onkel väterlicherseits lebt, als an Österreich gebunden ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat, wo zumindest noch sein Onkel väterlicherseits lebt, als an Österreich gebunden ist.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer eingehend einvernommen; weiters wurde er bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seine Ausreisegründe umfassend zu schildern. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden und alles gesagt habe und dem nichts mehr hinzufügen wolle. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen. Auch auf sein Beweisanbot, eine Anzeige der Polizei gegen ihn vorzulegen, war vor dem Hintergrund seiner grob widersprüchlichen Angaben nicht weiter einzugehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen. Auch auf sein Beweisanbot, eine Anzeige der Polizei gegen ihn vorzulegen, war vor dem Hintergrund seiner grob widersprüchlichen Angaben nicht weiter einzugehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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