TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 A5 421910-2/2013

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 421.910-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.4.2013, Zl. 11 06.185/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.4.2013, Zl. 11 06.185/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 22.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 22.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Er habe sich zuletzt als Kraftfahrer verdingt und seine Heimat Mitte Mai 2011 schlepperunterstützt verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und zur Teilnahme an Kämpfen gezwungen worden. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Gefängnis hätte man den Beschwerdeführer freigelassen und sei er danach ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor einer neuerlichen Festnahme.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Er habe sich zuletzt als Kraftfahrer verdingt und seine Heimat Mitte Mai 2011 schlepperunterstützt verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und zur Teilnahme an Kämpfen gezwungen worden. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Gefängnis hätte man den Beschwerdeführer freigelassen und sei er danach ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor einer neuerlichen Festnahme.

I.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia hielt er fest, die Grund- und Hauptschule besucht und sich bis ins Jahr 2011 als Hilfsarbeiter bzw. Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Er hinterlasse in Mogadischu seine Frau und seine Mutter sowie eine Schwester und drei Brüder.römisch eins.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia hielt er fest, die Grund- und Hauptschule besucht und sich bis ins Jahr 2011 als Hilfsarbeiter bzw. Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Er hinterlasse in Mogadischu seine Frau und seine Mutter sowie eine Schwester und drei Brüder.

Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei im Jänner 2011 von Angehörigen der Gruppe Al Shabaab festgenommen und gemeinsam mit vier Freunden ins Gefängnis gebracht worden. Er sei während des viermonatigen Aufenthalts geschlagen und zum Kämpfen aufgefordert worden, Sichtbare Verletzungen habe er von den Schlägen keine davon getragen. Nachdem es am 1.5.2011 zu Auseinandersetzungen innerhalb der Gruppe gekommen wäre, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Danach habe er sich zu seiner Mutter begeben, die mit Hilfe eines Onkels die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Eine Rückkehr nach Somalia sei für den Genannten ausgeschlossen, da er keine Ruhe vor den Rebellen hätte. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, zu denen er sich nicht äußern wollte.

I.3 .Mit (erstem) Bescheid vom 30.9.2011, Zl. 11 06.185-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3 .Mit (erstem) Bescheid vom 30.9.2011, Zl. 11 06.185-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten ,da sie vage gehalten gewesen und nur in den Raum gestellt worden seien. Das Bundesasylamt räumte ein, dass die geschilderten Zwangsrekrutierungsversuche in den Länderberichten Deckung fänden, sich Al Shabaab aber eher im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hätten, so dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von keiner diesbezüglichen Verfolgungsgefahr auszugehen sei.Begründend wurde im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten ,da sie vage gehalten gewesen und nur in den Raum gestellt worden seien. Das Bundesasylamt räumte ein, dass die geschilderten Zwangsrekrutierungsversuche in den Länderberichten Deckung fänden, sich Al Shabaab aber eher im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hätten, so dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von keiner diesbezüglichen Verfolgungsgefahr auszugehen sei.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und erteilte dem Beschwerdeführer unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.4. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.7.2012, Zl. A5 421.910-1/2011/8E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.7.2012, Zl. A5 421.910-1/2011/8E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Auseinandersetzung mit dem verfahrensrelevanten Sachverhalt. In der Einvernahme vom 22.8.2011 habe sich die belangte Behörde nur in wenigen Sätzen mit den Fluchtgründen auseinandergesetzt und keine näheren Fragen zu den konkreten Umständen der behaupteten Festnahme und den Geschehnissen während der ins Treffen geführten Gefangenschaft und zur Flucht aus dem Gefängnis gestellt. Dazu wäre sie allerdings gerade vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Länderberichten Deckung fänden, gehalten gewesen. Es fehlten auch Feststellungen zur Frage, welche Gefahr von den in Mogadischu zurückgebliebenen Kämpfern ausginge, zumal in den Berichten von kampfbereiten Zellen die Rede sei.

I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 14.1.2013 neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er an, viermal die Woche einen Deutschkurs zu besuchen und ansonsten viel zu Hause zu sein. Er wohne bei einem Freund, der anerkannter Flüchtling sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Heimat aus Angst vor Al Shabaab verlassen zu haben, nachdem er Ende Jänner 2011 gemeinsam mit vier weiteren Jugendlichen entführt und zu einem Lager gebracht worden sei. Die Milizen hätten sie während eines Fußballmatches einfach aufgegriffen, sie hätten keine Fragen gestellt, die Auswahl sei Zufall gewesen. Er sei vier Monate eingesperrt worden, man habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen und ihn wiederholt aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Die Flucht sei ihm während eines Streits der Al Shabaab-Milizen gelungen, nachdem eine Tür offen gestanden sei. Der Beschwerdeführer gab an, zu seiner Mutter gegangen zu sein und sich dann zur Flucht entschlossen zu haben.römisch eins.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 14.1.2013 neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er an, viermal die Woche einen Deutschkurs zu besuchen und ansonsten viel zu Hause zu sein. Er wohne bei einem Freund, der anerkannter Flüchtling sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Heimat aus Angst vor Al Shabaab verlassen zu haben, nachdem er Ende Jänner 2011 gemeinsam mit vier weiteren Jugendlichen entführt und zu einem Lager gebracht worden sei. Die Milizen hätten sie während eines Fußballmatches einfach aufgegriffen, sie hätten keine Fragen gestellt, die Auswahl sei Zufall gewesen. Er sei vier Monate eingesperrt worden, man habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen und ihn wiederholt aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Die Flucht sei ihm während eines Streits der Al Shabaab-Milizen gelungen, nachdem eine Tür offen gestanden sei. Der Beschwerdeführer gab an, zu seiner Mutter gegangen zu sein und sich dann zur Flucht entschlossen zu haben.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben trotz mehrmaliger Aufforderung, konkrete Schilderungen der Abläufe vorzunehmen, vage geblieben seien. So hätte er mehrmals angegeben, "geschlagen" worden zu sein, ohne auf diesbezügliche Details eingegangen zu sein. Daraufhin hielt der Genannte fest, mit einem Gewehrkolben geschlagen und mit kaltem Wasser überschüttet worden zu sein. Über Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass sich die Lage in Mogadischu geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass zwar tagsüber Regierungssoldaten anwesend seien, in der Nacht aber Anschläge durch Al Shabaab verübt würden. Es existiere keine Sicherheit.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte ausgehändigt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 1.2.2013 eingeräumt.

I.5. Mit Schriftsatz vom 30.1.2013 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderberichten und widersprach dabei der Annahme der belangten Behörde, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu nachhaltig gebessert habe. In diesem Zusammenhang verwies er auf unterschiedliche Berichte. Es herrschten nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur und andauernde bewaffnete Konflikte.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 30.1.2013 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderberichten und widersprach dabei der Annahme der belangten Behörde, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu nachhaltig gebessert habe. In diesem Zusammenhang verwies er auf unterschiedliche Berichte. Es herrschten nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur und andauernde bewaffnete Konflikte.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten amtswegig auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten amtswegig auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer selbst betont habe, dass die behauptete Zwangsrekrutierung zufällig geschehen sei, so dass kein Konventionsgrund festgestellt werden könne. Zudem erwiesen sich die Ausführungen als nicht mehr aktuell, da sich die Milizen aus Mogadischu zurückgezogen hätten und auch keine Kämpfer mehr zurückgeblieben seien. Eine nochmalige Zwangsrekrutierung sei somit ausgeschlossen. Einzelne Anschläge auf Regierungsinstitutionen oder Machthaber könnten nie und nirgends ausgeschlossen werden. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht stamme von April 2012 und sei somit nicht mehr aktuell; die innerhalb des vergangenen Jahres erfolgte Stabilisierung bliebe dabei außer Acht.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer selbst betont habe, dass die behauptete Zwangsrekrutierung zufällig geschehen sei, so dass kein Konventionsgrund festgestellt werden könne. Zudem erwiesen sich die Ausführungen als nicht mehr aktuell, da sich die Milizen aus Mogadischu zurückgezogen hätten und auch keine Kämpfer mehr zurückgeblieben seien. Eine nochmalige Zwangsrekrutierung sei somit ausgeschlossen. Einzelne Anschläge auf Regierungsinstitutionen oder Machthaber könnten nie und nirgends ausgeschlossen werden. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht stamme von April 2012 und sei somit nicht mehr aktuell; die innerhalb des vergangenen Jahres erfolgte Stabilisierung bliebe dabei außer Acht.

Bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Verbindung mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung) führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Lage der Menschenrechte in Somalia noch etwas vage darstelle, aber nicht festgestellt werden könne, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, schon allein aufgrund des Faktums seines Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt betroffen zu sein. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Es könne bei der Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Lage mit Unterstützung der Familie und des Clans gerechnet werden. Auch sei es dem Genannten zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch allenfalls wenig attraktive Arbeit zu bestreiten.Bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Verbindung mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung) führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Lage der Menschenrechte in Somalia noch etwas vage darstelle, aber nicht festgestellt werden könne, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, schon allein aufgrund des Faktums seines Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter Paragraph 8, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt betroffen zu sein. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es könne bei der Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Lage mit Unterstützung der Familie und des Clans gerechnet werden. Auch sei es dem Genannten zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch allenfalls wenig attraktive Arbeit zu bestreiten.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde auf das fehlende vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasste Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.Zur Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde auf das fehlende vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasste Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes vollumfänglich und fristgerecht mittels Beschwerde. Er monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte stünden in Widerspruch zu der Annahme des Bundesasylamtes, die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich nachhaltig gebessert. Es gäbe nach wie vor häufige Anschläge, zudem seien den zitierten Berichten Aussagen zu entnehmen, denen zufolge sich die Sicherheitslage in den von Al Shabaab befreiten Gebieten verschlechtert habe und ein Anstieg terroristischer Angriffe zu verzeichnen sei. Zusammengefasst erweise sich die allgemeine Sicherheitslage in der Hauptstadt nach wie vor als äußerst prekär. Weiters habe das Bundesasylamt festgestellt, dass es in Mogadischu keine öffentliche Ordnung gäbe und die Polizei bei Menschenrechtsverletzungen und anderen Straftaten keine Untersuchungen anstrenge. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf weitere Berichte, aus denen sich zusammengefasst ein schlechtes Bild über die Lage in Somalia ergäbe.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes vollumfänglich und fristgerecht mittels Beschwerde. Er monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte stünden in Widerspruch zu der Annahme des Bundesasylamtes, die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich nachhaltig gebessert. Es gäbe nach wie vor häufige Anschläge, zudem seien den zitierten Berichten Aussagen zu entnehmen, denen zufolge sich die Sicherheitslage in den von Al Shabaab befreiten Gebieten verschlechtert habe und ein Anstieg terroristischer Angriffe zu verzeichnen sei. Zusammengefasst erweise sich die allgemeine Sicherheitslage in der Hauptstadt nach wie vor als äußerst prekär. Weiters habe das Bundesasylamt festgestellt, dass es in Mogadischu keine öffentliche Ordnung gäbe und die Polizei bei Menschenrechtsverletzungen und anderen Straftaten keine Untersuchungen anstrenge. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf weitere Berichte, aus denen sich zusammengefasst ein schlechtes Bild über die Lage in Somalia ergäbe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 22.6.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

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Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer im zweiten Verfahrensgang entsprechend den Vorgaben des Asylgerichtshofes näher zu den konkreten Abläufen (Gefangennahme, Anhaltung, Flucht aus dem Gefängnis) befragt und ihm während der Einvernahme vorgehalten, dass seine Aussagen sehr vage geblieben seien. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mehrmals allgemein wiederholt, (mit einem Gewehrkolben) geschlagen worden zu sein, ohne auf nähere Details einzugehen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Frage der Glaubwürdigkeit jedoch nicht näher beleuchtet, sondern die abweisende Entscheidung damit begründet, dass sich die Milizen aus Mogadischu zurückgezogen hätten, mit einer Zwangsrekrutierung daher nicht mehr zu rechnen sei und zudem die seinerzeitige Rekrutierung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers "zufällig" passiert sei. Aus diesen Erwägungen heraus sei kein Konventionsgrund erfüllt.

Damit ist die belangte Behörde im Recht. Allgemeine Terroranschläge, wie sie nach den Berichten in Mogadischu immer wieder vorkommen, sind nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Dass dem Beschwerdeführer konkret als Person infolge eines der in der GFK genannten Tatbestände eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht, kann nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Berichte über die Lage in Mogadischu vermögen lediglich Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Verletzung von Art 3. EMRK zu bewirken.Damit ist die belangte Behörde im Recht. Allgemeine Terroranschläge, wie sie nach den Berichten in Mogadischu immer wieder vorkommen, sind nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Dass dem Beschwerdeführer konkret als Person infolge eines der in der GFK genannten Tatbestände eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht, kann nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Berichte über die Lage in Mogadischu vermögen lediglich Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK zu bewirken.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II., III. und IV. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz aberkannt und sich dabei im Wesentlichen auf eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage gestützt. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine (wirtschaftlich) ausweglose Situation geraten würde, da er Unterstützung von seiner Familie und dem Clan erhalten könne. Auch sei ihm zumutbar, durch - wenn auch vergleichsweise unattraktive - Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit den von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten umfassend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht jene Stellen im Bescheid angeführt, die klar im Widerspruch zu den in der Beweiswürdigung getroffenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde stehen. Tatsächlich ist auch dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Mogadischu dermaßen nachhaltig verbessert habe, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt somit mit den vollständigen der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten auseinanderzusetzen haben und nicht bloß- zusammenhanglos- einzelne Aussagen daraus zitieren. Dabei wird insbesondere auch auf jene Quellen einzugehen sein, die von einer Zunahme terroristischer Anschläge nach der "Befreiung durch Al Shabaab" sprechen.Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit den von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten umfassend auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht jene Stellen im Bescheid angeführt, die klar im Widerspruch zu den in der Beweiswürdigung getroffenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde stehen. Tatsächlich ist auch dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Mogadischu dermaßen nachhaltig verbessert habe, dass die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgeschlossen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt somit mit den vollständigen der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten auseinanderzusetzen haben und nicht bloß- zusammenhanglos- einzelne Aussagen daraus zitieren. Dabei wird insbesondere auch auf jene Quellen einzugehen sein, die von einer Zunahme terroristischer Anschläge nach der "Befreiung durch Al Shabaab" sprechen.

Soweit die belangte Behörde zudem auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Kriterium heranzieht, muss ihr mangelnde Auseinandersetzung mit den familiären Umständen und dem Bildungsgrad sowie der Arbeitsplatzlage in Mogadischu entgegen gehalten werden. Der bloße Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers vor Ort lebten, bedeutet nicht gleichzeitig und automatisch, dass diese in der Lage sind, den Genannten im Fall seiner Rückkehr effektiv zu versorgen. Es hätte somit zunächst Feststellungen zur Lebenssituation dieser Angehörigen bedurft (etwa zur Frage, ob diese sich selbst versorgen oder in einem der Camps versorgt werden). Es fehlen auch konkrete Aussagen zu den realen Gegebenheiten, einen Job in Mogadischu zu finden. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage geht es wohl nicht nur um die Frage, ob die Arbeit "attraktiv" ist.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II., III., und IV als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., und römisch vier als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, allgemeine Menschenrechtssituation, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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