Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 411047-1/2010/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2009, Zl. 09 15.185-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2009, Zl. 09 15.185-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen.
I.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 07.12.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zusammengefasst an, er sei Mitglied der "Oboni Society" (Anmerkung: auch Ogboni-Gesellschaft), die es sich zur Aufgabe mache, Menschen, die nicht nach ihren Richtlinien leben, zu töten. Es sei eine Frage von Mentalität und Tradition. Als er hätte austreten wollen, sei er bedroht worden, damit er dies nicht mache, weil er Zeuge mehrerer Morde und Attentate geworden sei. Als er sich entschieden habe, trotzdem auszutreten, wären seine drei Kinder und seine Frau getötet worden. Da er auch hätte getötet werden sollen, wäre er geflohen.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 07.12.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zusammengefasst an, er sei Mitglied der "Oboni Society" (Anmerkung: auch Ogboni-Gesellschaft), die es sich zur Aufgabe mache, Menschen, die nicht nach ihren Richtlinien leben, zu töten. Es sei eine Frage von Mentalität und Tradition. Als er hätte austreten wollen, sei er bedroht worden, damit er dies nicht mache, weil er Zeuge mehrerer Morde und Attentate geworden sei. Als er sich entschieden habe, trotzdem auszutreten, wären seine drei Kinder und seine Frau getötet worden. Da er auch hätte getötet werden sollen, wäre er geflohen.
I.3. Im Rahmen der am 14.12.2009 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei seit 1970 verheiratet und habe drei Kinder. Auf Nachfrage änderte er seine Angabe dahingehend, dass er seit 1995 verheiratet sei. Sein Heimatdorf liege im XXXX und er gehöre keiner Religion an. Im Herkunftsstaat würden sich keine Familienangehörigen von ihm aufhalten. Seine Eltern wären verstorben, als er sehr klein gewesen sei, er habe kein Zuhause gehabt und seither in einer Hütte im Wald mit "schlimmen Burschen" gewohnt, die Rituale ausgeübt und Leute umgebracht hätten.römisch eins.3. Im Rahmen der am 14.12.2009 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei seit 1970 verheiratet und habe drei Kinder. Auf Nachfrage änderte er seine Angabe dahingehend, dass er seit 1995 verheiratet sei. Sein Heimatdorf liege im römisch 40 und er gehöre keiner Religion an. Im Herkunftsstaat würden sich keine Familienangehörigen von ihm aufhalten. Seine Eltern wären verstorben, als er sehr klein gewesen sei, er habe kein Zuhause gehabt und seither in einer Hütte im Wald mit "schlimmen Burschen" gewohnt, die Rituale ausgeübt und Leute umgebracht hätten.
Auf Nachfrage gab er an, es hätten zehn mutige Männer im Wald gelebt, davon sieben mit deren Familien. Nach einiger Zeit habe er Schwierigkeiten mit der Gruppe bekommen, weil er nicht mehr mit den Taten einverstanden gewesen wäre. Er habe nur kurz die Schule besucht, in Österreich würden sich keine Verwandten oder Bekannten aufhalten. Als er im Wald gewesen wäre, habe er eine "Lokalpistole" besessen. Seine Ehefrau wäre 2000 wegen seiner Gruppe verstorben. Sie wäre aus Rache von der "Gruppe" umgebracht worden, weil der Beschwerdeführer aus der Gruppe, an deren Spitze (etwas später in der Einvernahme: an deren dritter Position) er gestanden habe, austreten hätte wollen, weil diese viele Personen umgebracht hätte. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Gruppe, bei der er Mitglied gewesen wäre, habe "Oboni" geheißen.
Seine Frau stammte aus XXXX und habe wie der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab trotz Nachfrage nicht an, wo er seine Frau kennengelernt habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, sie hätten "nicht praktisch geheiratet", wären jedoch zusammen gewesen und hätten drei Kinder. Der Beschwerdeführer gab befragt nach seiner Lebensgefährtin und den Kindern deren Alter in Gegenwartsform und nicht in einer der Vergangenheitsformen an. Befragt nach deren Aufenthaltsort schilderte der Beschwerdeführer in der Folge, seine Kinder wären umgebracht worden, als auch seine Frau getötet worden wäre. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass das angegebene Alter der Kinder das Sterbealter wäre.Seine Frau stammte aus römisch 40 und habe wie der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab trotz Nachfrage nicht an, wo er seine Frau kennengelernt habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, sie hätten "nicht praktisch geheiratet", wären jedoch zusammen gewesen und hätten drei Kinder. Der Beschwerdeführer gab befragt nach seiner Lebensgefährtin und den Kindern deren Alter in Gegenwartsform und nicht in einer der Vergangenheitsformen an. Befragt nach deren Aufenthaltsort schilderte der Beschwerdeführer in der Folge, seine Kinder wären umgebracht worden, als auch seine Frau getötet worden wäre. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass das angegebene Alter der Kinder das Sterbealter wäre.
Seine Frau sei umgebracht worden, dann habe ihm die Gruppe eine Chance gegeben, bevor die Kinder umgebracht worden seien. Seine Kinder wären 2003, in der Folge abgeändert auf 2002, umgebracht worden. Auch nach dem Tod der Kinder hätte er weiterhin in einem Lager im Wald gelebt. Seine Frau sei deshalb umgebracht worden, um den Beschwerdeführer am Austritt zu hindern, da der Beschwerdeführer vom Geheimnis der Gruppe und ihrer Mitglieder Kenntnis habe und die Gruppe Angst vor einem Geheimnisverrat habe. Im Wald sei er nämlich von Politikern unterstützt worden, weil von diesen die Aufträge gekommen wären, im Gegenzug für die Auftragsmorde seien sie von diesen versorgt worden. Deshalb hätten die Politiker auch ihre Namen nicht genannt. Geld habe der Beschwerdeführer von seinem Boss erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch mindestens zwei Personen mit einer Pistole erschossen, es habe sich um Auftragsmorde gehandelt.
Von seinem "Boss" wäre der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht worden. Er sei deshalb weggelaufen und habe einen "Reverend" auf der XXXX getroffen, dem habe er seine Probleme berichtet. Der "Reverend" habe ihn nach Lagos gebracht und habe ihm erklärt, dass er mit einem Schiff das Land verlassen solle, weil ihn die Gruppe umbringe, wenn er weiter in Nigeria bleibe.Von seinem "Boss" wäre der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht worden. Er sei deshalb weggelaufen und habe einen "Reverend" auf der römisch 40 getroffen, dem habe er seine Probleme berichtet. Der "Reverend" habe ihn nach Lagos gebracht und habe ihm erklärt, dass er mit einem Schiff das Land verlassen solle, weil ihn die Gruppe umbringe, wenn er weiter in Nigeria bleibe.
Befragt, worin der Zusammenhang zu sehen ist, wenn seine Kinder laut Beschwerdeführer 2002 getötet wurden, er jedoch erst sieben Jahre später (2009) ausgereist ist, schilderte der Beschwerdeführer, er habe kein Zuhause gehabt, als seine Kinder ermordet worden wären und habe sich nirgendwo aufhalten können. Deshalb habe er bei diesem "Camp" angehalten, um einen Ausweg zu finden. Nachgefragt gab er an, dass er die Örtlichkeit im Wald "Camp" nenne, weil dort auch seine Gruppe die "Oboni" wohne.
Befragt, weshalb er nach dem Tod der Kinder nicht ausgereist wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht weglaufen können, weil die Gruppe sehr gefährlich sei. Er hätte keinen Ort gewusst, wo er so schnell hinlaufen hätte können, aus diesem Grund wäre er geblieben und habe immer nachgedacht, wie er diesen Personen auskommen könnte.
Befragt, wie er letztlich hätte flüchten können, gab der Beschwerdeführer an, sie wären manchmal auch "draußen" gewesen und an einem dieser Tag habe er den "Reverend" an besagter Kreuzung gesehen. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, es sei unmöglich aus der Gruppe auszutreten, weil der Beschwerdeführer alles über die Gruppe wisse. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen hätte, ein Glaubensbekenntnis anzunehmen, habe der "Reverend" zugesichert, dem Beschwerdeführer zu helfen.
Befragt, weshalb er nicht vorher geflüchtet wäre, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es unmöglich gewesen wäre. Er hätte so getan, als ob er dazugehöre, weil man ihn im Falle einer Flucht umgebracht hätte. Befragt gab er an, er habe neben besagter Kreuzung gewohnt und an einem Tag einen Spaziergang gemacht, an welchem der Chef nicht im Camp gewesen wäre. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, sich an die nigerianischen Behörden zu wenden, weil er Mitglied in einem Geheimbund gewesen wäre.
Im Falle einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden, weil er in einem Geheimkult gewesen sei und Personen umgebracht habe.
Befragt nach der Vollständigkeit seines Vorbringens gab der Beschwerdeführer an, er wolle nichts mehr hinzufügen. Er gab noch an, dass seine Frau 2001 verstorben sei. Auf Vorhalt, dass er zunächst als Todesjahr seiner Ehefrau 2000, danach 2002 und nunmehr 2001 angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe einen "Gedächtnismangel und einen Schock" seit dieses Vorfalls. Nachdem er hier darüber nachgedacht habe, sei ihm das korrekte Datum eingefallen.
Abschließend bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetsch einwandfrei verstanden hat. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls wurden auf Nachfrage keine Ergänzungen des Beschwerdeführers angegeben.
I.4. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., ab (Spruchpunkt I.), erklärte, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), und wies den Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies den Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Identitätsdokumenten nicht fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei und zur Volksgruppe der Ibo zähle. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum christlichen Glauben, sei ledig und gesund. Nicht festgestellt wurde der vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgrund sowie die daraus behaupteterweise resultierende Gefährdungslage. Es konnte keine (wie auch immer geartete) Gefährdung seiner Person im Fall der Rückkehr nach Nigeria festgestellt werden. Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Aufgrund des nicht als glaubhaft einzustufenden Fluchtgrundes konnte das Bundesasylamt für den Beschwerdeführer keine daraus resultierende Rückkehrgefährdung annehmen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass seinem behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage in seinem Heimatland kein Glauben geschenkt hätte werden können. Sein Vorbringen sei äußerst vage und nicht nachvollziehbar gehalten. Zudem sei es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. All dies mache es nicht möglich, dem Beschwerdeführer im Bereich der behaupteten Gefährdungslage auch nur ansatzweise Glauben zu schenken.
I.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bekämpfte den gegenständlichen Bescheid, wobei er den bisher dargelegten Ausreisegrund zusammengefasst wiederholte. Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht habe der Beschwerdeführe Nigeria verlassen, weil er befürchtet habe, von Mitgliedern jener Geheimgesellschaft, der auch er selbst angehört habe, verfolgt und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in einer Ansiedlung im Wald - zunächst bei seinen Eltern und nach deren Ableben, bei dem der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen wäre, bei jener Gruppierung - verbracht. Die Kultgesellschaft, welche den Beschwerdeführer als Kind aufgenommen habe, sei von einflussreichen Politikern auch eingesetzt worden, um Gegner umbringen zu lassen. Im Laufe der Zeit habe sich der Beschwerdeführer vom Laufburschen zur Stelle des dritten Mannes in der Gruppierung "hochgearbeitet", schließlich habe er aber die Praktiken der Gruppierung nicht mehr mit seinem Gewissen in Einklang bringen können und habe diese verlassen wollen. Um dies zu verhindern und um dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass ein Ausstieg nicht möglich sei, habe der Anführer der Gruppierung zunächst die Lebenspartnerin und in weiterer Folge die Kinder des Beschwerdeführers umgebracht. Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers selbst sei eingeschränkt worden. Es sei ihm nicht erlaubt worden, alleine, sondern nur in Begleitung eines zweiten Gruppenmitgliedes unterwegs zu sein. Wäre er bei dem Versuch zu fliehen erwischt worden, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls umgebracht worden. Dies auch, weil die Anhänger dieser Gruppe über Mordaufträge von Politikern Bescheid gewusst hätten und daher keinesfalls die Gefahr eingegangen wären, dass ein Mitglied aus dieser mafiösen sektenhaften Struktur ausscheide. Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht an die Polizei wenden können, daher sei ihm erst mehrere Jahre später durch Zufall die Flucht geglückt. Der Beschwerdeführer könne kaum lesen und schreiben und habe sein ganzes bisheriges Leben bis zur Flucht in dem von ihm erwähnten Wald zugebracht.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bekämpfte den gegenständlichen Bescheid, wobei er den bisher dargelegten Ausreisegrund zusammengefasst wiederholte. Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht habe der Beschwerdeführe Nigeria verlassen, weil er befürchtet habe, von Mitgliedern jener Geheimgesellschaft, der auch er selbst angehört habe, verfolgt und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in einer Ansiedlung im Wald - zunächst bei seinen Eltern und nach deren Ableben, bei dem der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen wäre, bei jener Gruppierung - verbracht. Die Kultgesellschaft, welche den Beschwerdeführer als Kind aufgenommen habe, sei von einflussreichen Politikern auch eingesetzt worden, um Gegner umbringen zu lassen. Im Laufe der Zeit habe sich der Beschwerdeführer vom Laufburschen zur Stelle des dritten Mannes in der Gruppierung "hochgearbeitet", schließlich habe er aber die Praktiken der Gruppierung nicht mehr mit seinem Gewissen in Einklang bringen können und habe diese verlassen wollen. Um dies zu verhindern und um dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass ein Ausstieg nicht möglich sei, habe der Anführer der Gruppierung zunächst die Lebenspartnerin und in weiterer Folge die Kinder des Beschwerdeführers umgebracht. Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers selbst sei eingeschränkt worden. Es sei ihm nicht erlaubt worden, alleine, sondern nur in Begleitung eines zweiten Gruppenmitgliedes unterwegs zu sein. Wäre er bei dem Versuch zu fliehen erwischt worden, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls umgebracht worden. Dies auch, weil die Anhänger dieser Gruppe über Mordaufträge von Politikern Bescheid gewusst hätten und daher keinesfalls die Gefahr eingegangen wären, dass ein Mitglied aus dieser mafiösen sektenhaften Struktur ausscheide. Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht an die Polizei wenden können, daher sei ihm erst mehrere Jahre später durch Zufall die Flucht geglückt. Der Beschwerdeführer könne kaum lesen und schreiben und habe sein ganzes bisheriges Leben bis zur Flucht in dem von ihm erwähnten Wald zugebracht.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Dem Beschwerdeführer wären die von der Behörde angeführten Berichte und die Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis gebracht worden und sei ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, Informationen über Nigeria insbesondere hinsichtlich des konkreten Vorbringens einzuholen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde moniert, dass sich diese nur in einem kurzen Absatz mit der Ogboni-Geheimgesellschaft auseinandersetze, darüber hinausgehende Ermittlungen oder Feststellungen zu Geheimbünden und Kulten in Nigeria würden nicht vorliegen.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.10.2008 (a-6332) über Geheimgesellschaften in Nigeria übermittelt, auf welche verwiesen wurde und diesbezüglich hervorgehoben wurde, dass aufgrund dieser Anfragebeantwortung das Vorbringen des Beschwerdeführer nicht als vollkommen unglaubwürdig erscheine. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten, welche die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, werde nicht weiter eingegangen und sei die innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers betrachtet. Die Zweifel des Bundesasylamtes wären dem Beschwerdeführer niemals vorgehalten worden und es wäre nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer fast Analphabet sei und mit den Gegebenheiten vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde nicht vertraut sei. Dem Beschwerdeführer falle es naturgemäß schwer, das auf einem westlichen Bildungsniveau aufgebaute Fragensystem der Behörde zu verstehen und entsprechend zu antworten bzw. sein Vorbringen zu formulieren und wäre seine psychische Anspannung während einer Einvernahme nach einer Flucht zu berücksichtigen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und bereits darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit angeben könne, ob die Gruppierung, bei der er Mitglied gewesen wäre, auch wirklich den Ogboni zuzurechnen sei, dies habe lediglich der Anführer behauptet und wären Initiationsriten durchgeführt worden, es sei jedoch wahrscheinlich, dass es sich nicht um die Obgoni-Sekte gehandelt habe.
Die Kinder des Beschwerdeführers wären 2002 umgebracht worden, die Angabe des Jahres 2003, welche im Protokoll unmittelbar nach der Nennung des Jahres 2002 aufscheine, sei ein Missverständnis, welche jedoch sofort geklärt hätte werden können. Auch habe der Beschwerdeführer das Todesjahr seiner Lebensgefährtin am Ende der Befragung richtiggestellt und könnte man dies durch den Schock, den er seit der Tötung seiner Familie erlitten habe, erklären.
Auch sei der Beschwerdeführer nicht sieben Jahre in "Gefangenschaft" gewesen, sondern habe er die Gruppierung in dieser Zeit nicht gefahrlos verlassen können, weil er unter Beobachtung gestanden wäre. Er sei daher insofern eine Art Gefangener gewesen, jedoch wäre er nicht in einem Camp im Wald gefangen gehalten worden, wie dies das Bundesasylamt darstelle.
Schließlich habe der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörde auch in keiner einzigen Einvernahme oder Befragung gesagt, dass er den Kult bereits 2002 verlassen habe.
Die Begründung des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, halte eine eingehende Prüfung nicht stand. Nicht berücksichtigt oder ermittelt worden wäre, dass einflussreiche Mitglieder von Geheimbünden oder Sekten sowie die mit den in Verbindung stehende Politiker die Macht hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen oder verfolgen zu lassen. Im Fall einer Abschiebung nach Nigeria hätte der Beschwerdeführer mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen. Art. 3 EMRK stehe der Ausweisung entgegen, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.Die Begründung des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, halte eine eingehende Prüfung nicht stand. Nicht berücksichtigt oder ermittelt worden wäre, dass einflussreiche Mitglieder von Geheimbünden oder Sekten sowie die mit den in Verbindung stehende Politiker die Macht hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen oder verfolgen zu lassen. Im Fall einer Abschiebung nach Nigeria hätte der Beschwerdeführer mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen. Artikel 3, EMRK stehe der Ausweisung entgegen, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
I.6. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.04.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat binnen einer 14tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt sowie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zur Darlegung, ob sich seine persönlichen Verhältnisse geändert hätten.römisch eins.6. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.04.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat binnen einer 14tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt sowie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zur Darlegung, ob sich seine persönlichen Verhältnisse geändert hätten.
I.7. Am 20.04.2011 wurde ein mit 15.04.2011 datiertes handschriftliches Schreiben übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass sich die Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht verändert habe. Auch heutzutage fürchte er um sein Leben. Die Gesetze in Nigeria würden ihn nicht schützen können. Er habe noch immer psychische Probleme wegen erlebter Gewalt und der Angst. Er benötige den Schutz von Österreich und eine Therapie und wolle ein gutes Leben führen.römisch eins.7. Am 20.04.2011 wurde ein mit 15.04.2011 datiertes handschriftliches Schreiben übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass sich die Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht verändert habe. Auch heutzutage fürchte er um sein Leben. Die Gesetze in Nigeria würden ihn nicht schützen können. Er habe noch immer psychische Probleme wegen erlebter Gewalt und der Angst. Er benötige den Schutz von Österreich und eine Therapie und wolle ein gutes Leben führen.
I.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
I.9. Am 27.03.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer voraussichtlich bis Februar 2014 eine Gefängnisstrafe verbüßt, gestellt. Am selben Tag wurde von der Justizanstalt eine Behandlungsmitteilung vom 27.03.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt, in der festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide derzeit an keiner Erkrankung, würde derzeit keiner Behandlung bedürfen und sämtliche Fragen, wie der Konsum von Suchtmitteln, psychiatrische Erkrankungen oder Infektionen wurden verneint.römisch eins.9. Am 27.03.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer voraussichtlich bis Februar 2014 eine Gefängnisstrafe verbüßt, gestellt. Am selben Tag wurde von der Justizanstalt eine Behandlungsmitteilung vom 27.03.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt, in der festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide derzeit an keiner Erkrankung, würde derzeit keiner Behandlung bedürfen und sämtliche Fragen, wie der Konsum von Suchtmitteln, psychiatrische Erkrankungen oder Infektionen wurden verneint.
I.10. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.04.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sowie zahlreiche Fragen hinsichtlich Integration und Gesundheitszustand unter Einräumung einer 14tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.römisch eins.10. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.04.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sowie zahlreiche Fragen hinsichtlich Integration und Gesundheitszustand unter Einräumung einer 14tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
I.11. In der am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme und Fragebeantwortung im Zuge des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass die Bedrohungssituation in Nigeria für den Beschwerdeführer immer noch akut sei, diesbezüglich wurden Teile des Beschwerdetextes wiedergegeben. Weiters wurde auf die mörderischen Anschläge im Norden und Nordosten Nigerias verwiesen sowie auf die Gewalttätigkeit der Boko Haram. Bei einer Abschiebung nach Nigeria - auch in den Süden des Landes - nehme man daher die Verletzung oder sogar Tötung des Beschwerdeführers in Kauf. Weiters wurde die geringe Professionalität, mangelnde Disziplin und Willkür der nigerianischen Sicherheitsbehörden behauptet, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf diese hoffen könnte.römisch eins.11. In der am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme und Fragebeantwortung im Zuge des Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass die Bedrohungssituation in Nigeria für den Beschwerdeführer immer noch akut sei, diesbezüglich wurden Teile des Beschwerdetextes wiedergegeben. Weiters wurde auf die mörderischen Anschläge im Norden und Nordosten Nigerias verwiesen sowie auf die Gewalttätigkeit der Boko Haram. Bei einer Abschiebung nach Nigeria - auch in den Süden des Landes - nehme man daher die Verletzung oder sogar Tötung des Beschwerdeführers in Kauf. Weiters wurde die geringe Professionalität, mangelnde Disziplin und Willkür der nigerianischen Sicherheitsbehörden behauptet, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf diese hoffen könnte.
Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, weil er Asylwerber sei. Er befinde sich derzeit im gelockerten Vollzug einer Außenstelle und ihm sei dort die Aufgabe des XXXX übertagen worden. Für ihn sei keine Haftungserklärung abgeschlossen worden, er sei in keinem Verein tätig und habe keinen Deutschkurs absolviert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Ausbildung abgeschlossen, habe keine Familienangehörigen in Österreich und leide an keiner Krankheit.Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, weil er Asylwerber sei. Er befinde sich derzeit im gelockerten Vollzug einer Außenstelle und ihm sei dort die Aufgabe des römisch 40 übertagen worden. Für ihn sei keine Haftungserklärung abgeschlossen worden, er sei in keinem Verein tätig und habe keinen Deutschkurs absolviert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Ausbildung abgeschlossen, habe keine Familienangehörigen in Österreich und leide an keiner Krankheit.
I.12. Im Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 22.10.2013 scheinen folgende Verurteilungen (in Summe zu 40 Monaten Freiheitsstrafe) des derzeit - voraussichtlich noch bis Februar 2014 inhaftierten - Beschwerdeführers auf:römisch eins.12. Im Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 22.10.2013 scheinen folgende Verurteilungen (in Summe zu 40 Monaten Freiheitsstrafe) des derzeit - voraussichtlich noch bis Februar 2014 inhaftierten - Beschwerdeführers auf:
Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre, verurteilt. In der Folge wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und in weiterer Folge der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre, verurteilt. In der Folge wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und in weiterer Folge der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und Abs. 3 sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) SMG und § 15 StGB, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde er aus der Freiheitsstrafe im November 2011 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe, entlassen. In weiterer Folge wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG und Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde er aus der Freiheitsstrafe im November 2011 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe, entlassen. In weiterer Folge wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe widerrufen.
Mit Urteil vom Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die mit Schreiben vom 08.04.2013 übermittelten Länderdokumente zur Wahrung des Parteiengehörs bzw. die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diversen öffentlichen Registern und die übermittelten Stellungnahmen.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die mit Schreiben vom 08.04.2013 übermittelten Länderdokumente zur Wahrung des Parteiengehörs bzw. die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diversen öffentlichen Registern und die übermittelten Stellungnahmen.
II.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente (mit Lichtbild) nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 7.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die genaue Herkunft im Heimatland, familiäre Verhältnisse und sein Religionsbekenntnis sowie Art und Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bereits als Waisenkind Mitglied eines Geheimkultes im Wald geworden wäre, der für Politiker Auftragsmorde ausgeführt hätte, wobei der Beschwerdeführer versucht hätte, diesen zu verlassen, durch den Mord an seiner Lebensgefährtin (im Jahr 2000, 2001 bzw. 2002) und an seinen drei Kindern (im Jahr 2002 bzw. 2003) daran gehindert worden wäre und erst 2009 mit Hilfe eines "Reverend" die Flucht vor der Kultusgemeinde ergriff, kann nicht festgestellt werden. Aufgrund der in den Einvernahmen festgestellten Unkenntnis des Beschwerdeführers wird auch der behauptete christliche Glauben und sein angeblicher Heimatort bzw. seine Heimatgemeinde angezweifelt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend gemacht wurden oder sich sonst ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Nigeria droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Es besteht in Österreich zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dem während seines Aufenthaltes drei Mal strafrechtlich zu in Summe insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten und derzeit - voraussichtlich noch bis Februar 2014 inhaftierten - Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Es kann auch keine positive Prognose für den nach wie vor inhaftierten Beschwerdeführer getroffen werden. Im Februar 2012 erfolgte die nunmehr dritte Verurteilung des Beschwerdeführers (diesmal zu einer 16 monatigen Freiheitsstrafe), welche sich zu seinen bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und den darauf folgenden jahrelangen Gefängnisaufenthalten reiht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2009 im Bundesgebiet, beherrscht die deutsche Sprache nicht, hat keinen Deutschkurs sowie keinerlei andere Ausbildung abgeschlossen. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Der Beschwerdeführer, der seit Jänner 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gab in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 an, er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, er befinde sich derzeit aber im gelockerten Vollzug einer Außenstelle. Für den Beschwerdeführer wurde auch keine Haftungserklärung abgeschlossen und er behauptete, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Es ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer von einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig ist. Zusammengefasst kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit und keiner positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Zur relevanten Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der Situation in Nigeria, insbesondere die Situation von Rückkehrern und das Auftreten von Sekten betreffend, wird auf die ausreichend aktuellen und detaillierten, nach wie vor gültigen Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand Oktober 2012):
Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt. Die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. Im Norden Nigerias kam es immer häufiger zu gewaltsamen Unruhen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgruppen. Diese sind das Ergebnis mehrerer komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren, verschärft durch historische Missstande, politische Manipulation und ethnische und religiöse Rivalitäten. Gegengesteuert wird durch Bemühungen zur Friedenskonsolidierung auf kommunaler Ebene und Anstrengungen für eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Daneben sind militante islamistische Sekten, welche den Staat offen ablehnen, zunehmend aktiv. Ziele von Anschlägen sind Organwalter, moderate Muslime und zuletzt immer häufiger christliche Einrichtungen, wodurch viele ChristInnen den Norden des Landes verlassen haben. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen.
Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hoch flexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; Frankfurter Rundschau, Analyse. Labiles Gleichgewicht, 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellung Nigeria, 17.02.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, 31.08.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 4.2.2.5.12.Nigeria, S. 120, 08.07.2012.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Muslime in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Grundsätzlich bestehen keine Konflikte zwischen den Religionsgruppen. Von beiden Seiten ist zu hören, dass sich das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Nordnigeria in den letzten Jahren sogar gebessert hat. Der Dialog sei angesichts der Anschläge der radikalen Gruppe Boko Haram und der Vergeltungsanschläge aktuell sogar intensiver geworden. Religionsoberhäupter beider Religionsgemeinschaften rufen ihre Gläubigen regelmäßig zu Vernunft und Ruhebewahrung auf. Es kann daher nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit ausgegangen werden und der Staat versucht prinzipiell alle Bürger gleich gut zu schützen. Intellektuelle sprechen davon, dass "es sich nicht um ein reines Phänomen religiösen Fanatismus" (Khalifa Dikwa, Politologe Maiduguri) handelt, sondern politische Interessen korrupter Politiker dahinter stehen würden, die eine Destabilisierung Nigerias herbeiführen möchten, was jedoch nicht gelingen würde, da Nigerias Gesellschaft komplex ist und Mischehen normaler Alltag seien. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich im wirtschaftlichen Niedergang, der verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit und ethnischen Konflikten. Seit in Aktion treten der kleinen aber radikalen Gruppe Boko Haram kam es in Nord- und Mittelnigeria seit 2010 immer wieder zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen. Die Anschläge werden in einigen wenigen größeren Städten im Norden des Landes, vor allem in Kano und Maiduguri, verübt. Sie zielen auf Soldaten, Polizisten, Regierungs- und auch UN-Mitarbeiter ab. Sie können nur als eine beschränkte, momentane Gefahr gesehen werden, gegen die der Staat mit großer Vehemenz vorgeht. Neuerdings wurde dafür das Abkommen über die multinationale Sicherheitstruppe der Kommission des Tschad-See-Beckens (CBLT) aktiviert, um in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die kriminellen Machenschaften (Waffenschmuggel, Gruppenrekrutierung), die in der Folge zu Anschlägen führen können, effizienter verfolgen zu können.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative, die auch wahrgenommen wird. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe kehrt nach Abklingen der Gewalt wieder in den muslimisch dominierten Norden Nigerias zurück. Generell muss aber auch gesagt werden, dass Nigerianer wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten und ordentlicheren Infrastruktur gerne in den Norden ziehen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; APA, Nigeria will mit Staaten der Region gegen Islamisten kämpfen, 01.05.2012; Tobias Zick, SZ, Bomben auf Kirchen. Christen in Nigeria üben Rache für blutige Anschläge, 22.06.2012; Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, S. 120, 08.07.2012.
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen.
Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; ACCORD, NIGERIA. Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften. S.52 - 58, 17.06.2011; Frankfurter Rundschau, Sturm auf eine Babyfabrik.
Allgemeine Lage
Politik und Wahlen
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.
Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.
Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.
Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung). Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.
Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,
http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.
Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.
Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]
Middle Belt (u.a. Jos - Plateau) Formatiert: Englisch (USA)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.
Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben.
Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund 1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.
Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet.
(Reuters: Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,
http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)
Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.
Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.
Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.
(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt.
(BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)
Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.
Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.
Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.
(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)
Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.
Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.
Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Niger Delta/MEND
Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die nigerianische Regierung plant, 3.642 weitere ehemalige Rebellen des Nigerdelta in sein Amnestieprogramm aufzunehmen. Einige Ex-Kommandanten der Rebellen haben diesen Schritt zurückgewiesen und sagen, dass noch viele ausgeschlossen wären.
Der Plan wird die Gesamtzahl der Ex-Kämpfer der MEND [Movement for the Emancipation of the Niger Delta], welche an dem Programm partizipieren, auf 30.000 Mann bringen. Das Amnestieprogramm läuft seit dem Jahr 2009 und hat die Militanz, Kämpfe, Entführungen von Mitarbeitern von Erdölfirmen sowie die Unsicherheit im Nigerdelta drastisch reduziert.
(IRIN: Nigeria - Anger over amnesty programme, 27.9.2012, http://www.irinnews.org/Report/96403/NIGERIA-Anger-over-amnesty-programme, Zugriff 22.10.2012)
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt voran gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als mutmaßlicher Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 01.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger Deltas haben ihre Aktionen unter dem Namen der MEND durchgeführt. Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage.
Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen. Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009.
Die Angriffe militanter Gruppen wie der MEND haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 Prozent schrumpfen lassen.
Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen zu Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen.
Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt. Bei diesem Amnestieprogramm für die Militanten des Deltas, angekündigt im Juni 2009, mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer.
Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Kämpfer demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren. Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung.
Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatten, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme.
(U.S. Congressional Research Service: Nigeria: Elections and Issues for Congress, 19.1.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f39172d2.html, Zugriff 22.10.2012)
Südostnigeria/MASSOB
MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Gegen aktive und prominente MASSOB-Mitglieder wurde zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung. Starken Zulauf fand die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht Separatismusbekundungen öffentlich zur Schau stellen.
Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des US-amerikanischen MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Zuletzt meldete sich Uwazurike in einem Interview der Sun, in dem er ankündigte sich mit der islamistischen Gruppe Boko Haram zu verbünden. Von Boko Haram kam bisher aber kein Statement und eine Verbindung scheint aus ideologischen und religiösen Gründen sehr unwahrscheinlich.
"Pro Biafran Groups" distanzierte sich im Jänner 2010 von MASSOB und "Chief Uwazuruike". Der Vorsitzende, Dozie Osondu, rief alle mit der Biafra-Sache involvierten Personen auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike" zu distanzieren. Darüber hinaus wurde die Biafra-Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft. Im UK-Home Office Border Agency Bericht zu Nigeria April 2011 wird MASSOB nicht mehr erwähnt.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011 / Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A3 312792-1/2008 Spruch A3 312.792-1/2008/14E, Entscheidungsdatum 20.12.2011)
IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Allgemeines
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen. So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)
Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)
Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.
Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.
Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.
Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.
(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012)
Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;
Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.
Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna. Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. römisch vier, Artikel 38, der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hiefür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten, wie die Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln betroffen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung und andere Gesetzte gewährleisten die Religionsfreiheit, und in der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen.
Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt".
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und es gibt keine Berichte darüber, dass irgendjemand bei der Ausübung oder Wahl seiner Religion auf Probleme seitens der Bundesregierung stoßen würde.
Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden.
Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben.
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. (U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Der Differentiator ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Religiöse Gruppen
Viele Gruppen schätzen, dass rund 50% der 152,2 Millionen Einwohner Muslime sind, 45% Christen und 5% Anhänger von indigenen Glaubensrichtungen.
Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.
Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.
Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.
Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.
Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.
"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.
Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
? Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.
? Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
? Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.
? Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.
Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard & Poor's B+/B.
Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.
Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.
Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28
(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Dokumente
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu Paragraphen 36 b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.
Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:
Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.
Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes und den zahlreichen widersprüchlichen Angaben bzw. einer behaupteten Unkenntnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt wurde und derzeit erneut eine Haftstrafe verbüßt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 22.10.2013.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den vom ausgewiesenen Vertreter für den Beschwerdeführer verfassten Eingaben und durch Einsicht in den GVS-Auszug vom 22.10.2013.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen durch die Forderung in der Beschwerde nach noch detaillierteren Länderberichten hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nicht in substantiierter Weise (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt) entgegen getreten wurde, insbesondere, weil er während all seiner Einvernahmen durchgehend behauptete, er werde von der Ogboni-Gesellschaft bedroht, in der Beschwerde jedoch nach Vorhalt der Unvereinbarkeit seines Vorbringens mit den Länderberichten über die Ogboni-Gesellschaft plötzlich erstmals gemutmaßt wurde, dass es sich doch um eine andere Geheimgesellschaft handeln könnte, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Länderberichten zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungs- und des Asylgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen:
Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte der Beschwerdeführer nämlich mit den Schilderungen hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, er sei bereits als Kind, nachdem seine Eltern verstorben wären, Mitglied eines Geheimkultes (Ogboni bzw. Oboni) geworden, dessen "Sitz" im Wald gewesen wäre und im Rahmen dessen die Kultmitglieder von Politikern in Auftrag gegebene Morde ausgeführt hätten. Als der Beschwerdeführer versucht hätte, diesen Geheimkult zu verlassen, sei er durch den Mord an seiner Lebensgefährtin (im Jahr 2000, 2001 bzw. 2002) und an seinen drei Kindern (im Jahr 2002 bzw. 2003) jedoch jahrelang daran gehindert worden. Erst 2009 mit Hilfe eines "Reverend", den er zufällig getroffen hätte, seien ihm die Flucht vor der Kultusgemeinde und die Ausreise aus Nigeria geglückt.
Der erkennende Senat folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes dahingehend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und nicht nachvollziehbar ist und es zudem zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist, weshalb eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist. Insbesondere ist die in keiner Weise nachvollziehbare Fluchtbehauptung hervorzuheben, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, aus der Geheimgesellschaft, in der er sich über Jahre befunden hätte, auszutreten, weshalb seine Lebensgefährtin 2000 (an anderer Stelle 2002 und in der Beschwerde wiederum 2001) sowie die Kinder 2003 (in der Folge geändert auf 2002) getötet worden wären, um seinen Austritt zu verhindern. Aufgrund dessen wäre der Beschwerdeführer erst 2009 ausgereist. Befragt, worin der Zusammenhang zu sehen ist, wenn seine Kinder laut Beschwerdeführer 2002 getötet wurden, er jedoch erst sieben Jahre später (2009) ausgereist ist, schilderte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar und lebensfremd, er habe kein Zuhause gehabt, als seine Kinder ermordet worden wären und habe sich nirgendwo aufhalten können. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, falls er wirklich Angst um sein eigenes Leben nach den Morden an seiner Familie gehabt hätte, sieben(!) Jahre mit der Ausreise zugewartet hätte, um sich außerhalb einer behaupteten Gefahrenzone zu bringen. Zudem fehlt auch jegliches zeitliche Naheverhältnis zum eigentlichen bedrohlichen Vorfall. Alleine aufgrund dieses Umstandes war die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens abzusprechen. Auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers für das angeblich sieben Jahre andauernde Zuwarten mit seiner Flucht vermochte in keiner Weise zu überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er deshalb solange zugewartet hat, weil er im Falle einer Flucht erwischt und getötet worden wäre, kann dem Beschwerdeführer auch deshalb kein Glauben geschenkt werden, da bereits die behauptete eigentliche Fluchtsituation ebenso unplausibel ist wie der behauptete Fluchtgrund.
Schließlich schilderte der Beschwerdeführer befragt zur eigentlichen Fluchtsituation, dass er an diesem Tag deshalb flüchten hätte können, weil er spazieren gegangen wäre und zufällig ein "Reverend" im Auto vorbeigekommen wäre, der den Beschwerdeführer schließlich mitgenommen hätte. Diese Behauptung erscheint einerseits aufgrund der Tatsache absurd, als dass der Beschwerdeführer zuvor schilderte, dass seine Flucht sieben (!) Jahre lang nicht möglich gewesen wäre, weil er im Falle eines Fluchtversuchs getötet worden wäre. Wenn jedoch der Beschwerdeführer nunmehr in den Raum stellt, es sei ihm möglich gewesen unbeaufsichtigt einen Spaziergang zu machen und dass am Tag seiner Flucht der Chef des Geheimbundes "unterwegs" und nicht im Lager des Geheimbundes gewesen wäre, kann noch viel weniger nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher die Gelegenheit genutzt hätte zu fliehen, da er auch schildert, der Chef des Geheimbundes wäre auch früher schon außerhalb des Lagers bzw. Camps "unterwegs" gewesen. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer auch völlig unglaubwürdig, dieser "Reverend", den er am Tag seiner Flucht aus dem Lager getroffen hätte, habe dem Beschwerdeführer zugesichert, ihm zu helfen, nachdem sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen hätte, ein Glaubensbekenntnis anzunehmen. Eine derartige Erpressung eines hilfesuchenden Menschen durch einen christlichen Priester ist diesbezüglich ebenfalls anzuzweifeln. Diese vollkommen widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen machen es auch für den erkennenden Senat unmöglich, dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten eigentlichen Fluchtsituation Glauben zu schenken.
Auch hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder kam es zu überaus widersprüchlichen Angaben. Im Rahmen der am 14.12.2009 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zunächst völlig unnachvollziehbar vor dem Hintergrund seines behaupteten Geburtsjahres XXXX an, er sei seit 1970 verheiratet Auf Nachfrage, änderte er seine Angabe dahingehend, dass er seit 1995 verheiratet sei. Erst auf mehrmalige Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer inhaltlich auf die Frage, wo er geheiratet hätte, ausweichend und änderte seine Aussage dahingehend ab, dass er seine "Frau" "nicht praktisch" geheiratet hätte, sondern nur in Partnerschaft mit ihr zusammengelebt habe. Diese Ausführung war zwar nicht relevant für das eigentliche Fluchtvorbringen, hat jedoch neuerlich ein zweifelhaftes Licht auf die Angaben des Beschwerdeführers geworfen.Auch hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder kam es zu überaus widersprüchlichen Angaben. Im Rahmen der am 14.12.2009 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zunächst völlig unnachvollziehbar vor dem Hintergrund seines behaupteten Geburtsjahres römisch 40 an, er sei seit 1970 verheiratet Auf Nachfrage, änderte er seine Angabe dahingehend, dass er seit 1995 verheiratet sei. Erst auf mehrmalige Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer inhaltlich auf die Frage, wo er geheiratet hätte, ausweichend und änderte seine Aussage dahingehend ab, dass er seine "Frau" "nicht praktisch" geheiratet hätte, sondern nur in Partnerschaft mit ihr zusammengelebt habe. Diese Ausführung war zwar nicht relevant für das eigentliche Fluchtvorbringen, hat jedoch neuerlich ein zweifelhaftes Licht auf die Angaben des Beschwerdeführers geworfen.
Zunächst gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Lebensgefährtin und den Kindern deren Alter an (Anmerkung: jedoch in der Gegenwartsform und nicht in einer der Vergangenheitsform). Erst befragt nach deren Aufenthaltsort schilderte der Beschwerdeführer in der Folge, seine Kinder wären umgebracht worden, als auch seine Frau getötet worden wäre. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass das angegebene Alter der Kinder das Sterbealter wäre. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Jahreszahlen der Ermordung seine Familienmitglieder ohne Widersprüche nennen konnte, weshalb ihm auch in Bezug auf die behauptete Tötung seiner Familie jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. Auf Vorhalt, dass er zunächst als Todesjahr seiner Ehefrau 2000, danach 2002 und nunmehr 2001 angegeben hatte, versuchte der Beschwerdeführer diese Widersprüchlichkeit ganz lapidar mit einem "Gedächtnismangel und einem Schock" seit dieses Vorfalls zu erklären. Vor dem Hintergrund der zahlreichen anderen Widersprüche und Unplausibilitäten seines Vorbringens vermochte diese Behauptung, welche durch keinerlei Unterlagen ansatzweise dargelegt wurde, nicht zu überzeugen. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Behandlungsmitteilung der Justizanstalt vom 27.03.2013 klar ergibt, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner Erkrankung leidet und derzeit keine Behandlung benötigt. Zudem wurden sämtliche Risikofaktoren, wie der Konsum von Suchtmitteln, psychiatrische Erkrankungen oder Infektionen ausgeschlossen und wurde in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom April 2013 auch der gute Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätigt.
Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, über nur geringe bzw. keine Schulbildung zu verfügen, was allenfalls erklären würde, weshalb er bei den Angaben der Jahresdaten Schwierigkeiten hat. Aber wenn er einmal angibt, die Lebensgefährtin und die Kinder wären gleichzeitig getötet worden, dann wieder behauptet, dass zuerst die Lebensgefährtin getötet worden sei und die Kinder erst Jahre später, weil man ihm noch einen Chance geben wollte, seinen Entschluss zum Ausstieg zu überdenken, so muss ihm diese massive Widersprüchlichkeit, die keine Erklärung in einer mangelnden Schulbildung findet, vorgehalten werden. Zudem ist höchst unplausibel, warum die Kinder getötet werden sollten, um seinen Austritt zu verhindern, wenn der Beschwerdeführer ja noch jahrelang nach deren behauptetem Tod bei der Gruppe gewesen sein will. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der genannten eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten in keiner Weise gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auch in der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat, wurden keinerlei neue wesentliche Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und konnten ihr keine nachvollziehbaren konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden. Die Beschwerde war in Summe nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Auch die Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde waren in keiner Weise geeignet, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers aufzuklären. Auch durch die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Nennung des Jahres 2002 auf ein Missverständnis zurückführe, welches sofort geklärt hätte werden können, er zudem auf seine Richtigstellung des Todesjahres seiner Lebensgefährtin am Ende der Einvernahme verwies und diese Angaben mit dem Schock seit der Tötung seiner Familie zu rechtfertigen versuchte, konnte der Beschwerdeführer jedoch die zahlreichen eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten bei Darlegung seines Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar aufklären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und der vagen, teilweise völlig allgemein gehaltene, Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergab sich zudem bereits, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ogboni- bzw. Oboni-Geheimgesellschaft anzuzweifeln ist. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht bereits klar hervorgeht, dass der Ogboni - Geheimkult Mitglieder erst ab dem dreißigsten Lebensjahr aufnimmt, der Beschwerdeführer behauptete jedoch demgegenüber, er sei bereits in jungen Jahren, nachdem seine Eltern verstorben wären, dem Kult im Wald beigetreten.
In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit seines Vorbringens mit den Länderberichten zur Ogboni-Gesellschaft damit zu erklärten, dass er erstmals - entgegen seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt - behauptete, er könne (doch) nicht mit Sicherheit angeben, ob die Gruppierung, bei der er angeblich über viele Jahre Mitglied gewesen wäre, auch wirklich den Ogboni zuzurechnen sei. Dies habe lediglich der Anführer behauptet und wären Initiationsriten durchgeführt worden, es sei jedoch wahrscheinlich, dass es sich nicht um die Obgoni-Sekte gehandelt habe. Diese eklatante Änderung seines Vorbringens kann nur als völlig unbrauchbarer Rechtfertigungsversuch gesehen werden, der wiederum als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit es gesamten Vorbringen zu werten ist.
Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nur in einem kurzen Absatz mit der Ogboni-Geheimgesellschaft auseinandersetze, jedoch darüber hinausgehende Ermittlungen oder Feststellungen zu Geheimbünden und Kulten in Nigeria nicht vorliegen würden und unter Verweis auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.10.2008 (a-6332) über Geheimgesellschaften in Nigeria, aufgrund derer das Vorbringen des Beschwerdeführer nicht als vollkommen unglaubwürdig erscheine, ist weiters darauf zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits für sich betrachtet überaus widersprüchlich und unplausibel ist und die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Ogboni bzw. Oboni-Gesellschaft auch nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs, welche ihm im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, stehen.
Aus diesen Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Ogboni-Gesellschaft, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 08.04.2013 zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich eindeutig, dass die Gesellschaft Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt einladen und nicht jemanden akzeptieren, auch diese Beschreibung ist unvereinbar mit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern, welche verstorben wären, als der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei, eine Landwirtschaft betrieben hätten und damit zweifellos keiner reichen Familie angehört hatten. Ausdrücklich wird in den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat auch festgehalten, dass der Umstand, dass ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung führt.
Den Feststellungen des Asylgerichtshofs zu den Länderinformationen, welche unvereinbar mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind, trat der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteigengehör vom 24.04.2013 - ohne Vorlage oder Verweis auf andere Länderfeststellungen oder Beweismittel hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaften - nicht (mehr) entgegen, sondern verwies vielmehr ganz allgemein auf die mangelnde Professionalität des nigerianischen Sicherheitsapparates und auch erstmals auf die von der Boko Haram in Nigeria verübte Gewalt in Nigeria, wobei auf einen Internetbericht verwiesen wurde.
Laut aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt, entscheidend ist jedoch, dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt werden. Beispielhaft werden in den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat festgehalten, dass im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt wurden. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und der Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten Nigerias sogar ein eigener Straftatbestand. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm auch die Polizei keinen Schutz bieten könne und er im ganzen Land von Mitgliedern der Kultusgemeinde verfolgt würde, vermochte somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht zu überzeugen.
Auch die Beschwerde und die Eingaben, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue wesentliche Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigte sowie die übermittelten Stellungnahmen, denen keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung weder in der Beschwerde noch in seinen Stellungnahmen konkreter geschildert hat, woraus sich allenfalls eine Notwendigkeit zur weiteren Befragung ergeben könnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und mangels Nachvollziehbarkeit sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - wovon der Asylgerichtshof aus obigen Überlegungen jedoch nicht ausgeht - kann keinesfalls eine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr des Genannten erkannt werden. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Problem, eines, das sich nicht auf das gesamte Gebiet Nigerias erstreckt, weshalb dem Beschwerdeführer bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen gestanden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr offen steht. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, drohenden Handlungen durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern ermöglichen eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann. Zudem zeigen die Länderberichte auf, dass lokale Unruhen keinen Dauerzustand bilden, sondern zeitlich und örtlich stark begrenzt sind.
Hinsichtlich dem erstmaligen ganz allgemeinen Verweis in der Stellungnahme vom 24.04.2013, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unter Verweis auf die mörderischen Anschläge der Boko Haram nicht möglich wäre, ist darauf zu verweisen, dass diese extremistische Gruppe insbesondere im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich war. In den Länderfeststellungen wird jedoch hervorgehoben, dass jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, in der Lage sind, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. Eine konkrete persönliche Gefährdung für den Beschwerdeführer oder auch eine entsprechende Wahrscheinlichkeit, hier selbst Opfer zu werden, kann nicht erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative - in der Beschwerde darauf verweist, dass die Möglichkeit, in einen anderen Gliedstaat umzusiedeln, kaum möglich sei, ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten werden konnte. Die allgemeine Lage in Nigeria ist nicht derart schlecht, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste Ziel der Regierung. Eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nicht nur, dass er als Christ (zumindest behauptet er den christlichen Glaubens angenommen zu haben, damit ihm der "Reverend" bei der Ausreise helfe) oder anderer Religionszugehörigkeit bei derselben Personengruppe Anschluss finden kann; es ist auch evident, dass es in Nigeria zahlreiche Organisationen gibt, die ihre Unterstützung für Hilfsbedürftige anbieten. Auch wenn sich Rückkehrer im Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen.
Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens sowie ergänzend wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Nigeria nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die in den Stellungnahmen und der Beschwerde auszugsweise zitierten Länderberichte keinerlei entscheidungsrelevante Änderung herbeizurufen. Somit konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen "Gedächtnisschwäche" und psychische Belastungen behauptete, wurden keinerlei ärztliche Unterlagen darüber vorgelegt, sondern wurde in der am 27.03.2013 von der Justizanstalt übermittelten Behandlungsmitteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner Erkrankung leidet und derzeit keine Behandlung benötige. Zudem wurden sämtliche Risikofaktoren, wie der Konsum von Suchtmittel, psychiatrische Erkrankungen oder Infektionen, verneint. Auch in der am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen "Gedächtnisschwäche" und psychische Belastungen behauptete, wurden keinerlei ärztliche Unterlagen darüber vorgelegt, sondern wurde in der am 27.03.2013 von der Justizanstalt übermittelten Behandlungsmitteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner Erkrankung leidet und derzeit keine Behandlung benötige. Zudem wurden sämtliche Risikofaktoren, wie der Konsum von Suchtmittel, psychiatrische Erkrankungen oder Infektionen, verneint. Auch in der am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.12.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.12.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, treten die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, treten die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12 a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3 b, 17 Absatz 9, 22, Absatz 13, 24, Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz eins und 6, 31 Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer 6, 43, Absatz 2, 45, Absatz 2, Ziffer eins, 46, 57, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7 und Absatz 10, 63, Absatz 2, Ziffer 2, 72, Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.
II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
In Summe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.In Summe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (teilweise) Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative innerhalb Nigerias, insbesondere in den Großstädten des Herkunftsstaates. Etwaigen Verfolgungshandlungen könnte der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias entgehen, zumal eine aktive landesweite Verfolgung seiner Person angesichts der Größe Nigerias, der Bevölkerungszahl und eines fehlenden Meldewesens auch nicht durchgeführt werden kann. Davon, dass ihm ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dass es in Nigeria in den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander gekommen ist und darüber in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen aufbrechen können, wird vom erkennenden Senat nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in anderen Teilen Nigerias jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Überfälle landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptete, in Nigeria niemanden zu haben sowie nirgendwo hingehen zu können, so verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass das Leben in Nigeria für Rückkehrer mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Der Asylgerichtshof geht mangels Vorlage irgendwelcher ärztlichen Befunde und aufgrund der Ausführungen der Justizanstalt und in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer selbst - wie beweiswürdigend ausgeführt - davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist, und er leidet jedenfalls an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Der Asylgerichtshof geht mangels Vorlage irgendwelcher ärztlichen Befunde und aufgrund der Ausführungen der Justizanstalt und in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer selbst - wie beweiswürdigend ausgeführt - davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist, und er leidet jedenfalls an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hat im Dezember 2009 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und die Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer ein letztlich unbegründetes Rechtsmittel erhob und dass er teilweise eklatant widersprüchliche sowie gesteigerte Angaben getätigt hatte. Eine allein den Behörden zurechenbare Verfahrensverzögerung konnte daher nicht festgestellt werden, auch wenn es zu Verzögerungen im Verfahren des Beschwerdeführers gekommen ist. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund vierjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers nur minder schutzwürdig.
Einer positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer, der seit Jänner 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, widerspricht bereits der Umstand, dass er in Österreich mit drei rechtskräftigen Urteilen von Landesgerichten wegen wiederholten Suchmitteldelikten zu insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zweifellos über gewisse soziale Kontakte in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer brachte jedoch weder Unterlagen über Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen noch Unterstützungsschreiben in Vorlage. Der in Summe zu 40 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer hat den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbracht, wo er sich auch derzeit aufhält. Im Februar 2012 erfolgte die nunmehr dritte Verurteilung des Beschwerdeführers (diesmal zu einer 16 monatigen Freiheitsstrafe), welche sich zu seinen bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und den darauf folgenden jahrelangen Gefängnisaufenthalten reiht. Laut den aktuellen Angaben in seiner Stellungnahme besucht er derzeit keine Bildungseinrichtungen und geht in Österreich auch keiner geregelten legalen Tätigkeit nach, die ihm selbst den Unterhalt sichern könnte. Damit vermochte er jedoch weder eine fortgeschrittene noch eine gar vollständige Integration seiner Person in Österreich darzulegen. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme an, er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, er befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug einer Außenstelle und ihm sei dort die Aufgabe des XXXX übertagen worden. Für den Beschwerdeführer wurde auch keine Haftungserklärung abgeschlossen und er behauptete, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Der Beschwerdeführer ist weiters von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Zusammengefasst kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit und keiner positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.Einer positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer, der seit Jänner 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, widerspricht bereits der Umstand, dass er in Österreich mit drei rechtskräftigen Urteilen von Landesgerichten wegen wiederholten Suchmitteldelikten zu insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zweifellos über gewisse soziale Kontakte in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer brachte jedoch weder Unterlagen über Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen noch Unterstützungsschreiben in Vorlage. Der in Summe zu 40 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer hat den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbracht, wo er sich auch derzeit aufhält. Im Februar 2012 erfolgte die nunmehr dritte Verurteilung des Beschwerdeführers (diesmal zu einer 16 monatigen Freiheitsstrafe), welche sich zu seinen bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und den darauf folgenden jahrelangen Gefängnisaufenthalten reiht. Laut den aktuellen Angaben in seiner Stellungnahme besucht er derzeit keine Bildungseinrichtungen und geht in Österreich auch keiner geregelten legalen Tätigkeit nach, die ihm selbst den Unterhalt sichern könnte. Damit vermochte er jedoch weder eine fortgeschrittene noch eine gar vollständige Integration seiner Person in Österreich darzulegen. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme an, er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, er befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug einer Außenstelle und ihm sei dort die Aufgabe des römisch 40 übertagen worden. Für den Beschwerdeführer wurde auch keine Haftungserklärung abgeschlossen und er behauptete, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Der Beschwerdeführer ist weiters von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Zusammengefasst kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit und keiner positiven Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor fast vier Jahren sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, es davon auszugehen ist, dass er in Nigeria nach wie vor zumindest über Bekannte verfügt, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann. Überdies musste ihm die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung spätestens seit seiner erstinstanzlichen Entscheidung, die am Dezember 2009 - und damit bereits im gleichen Monat seiner Einreise nach Österreich - ergangen war, bewusst sein (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Der Beschwerdeführer, der sich seit fast vier Jahren in Österreich aufhält, hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor fast vier Jahren sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, es davon auszugehen ist, dass er in Nigeria nach wie vor zumindest über Bekannte verfügt, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann. Überdies musste ihm die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung spätestens seit seiner erstinstanzlichen Entscheidung, die am Dezember 2009 - und damit bereits im gleichen Monat seiner Einreise nach Österreich - ergangen war, bewusst sein vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Der Beschwerdeführer, der sich seit fast vier Jahren in Österreich aufhält, hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer zeigt zudem durch sein Gesamtverhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist war und drei Mal vom Landesgericht strafrechtlich verurteilt werden musste. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten zudem erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt - insbesondere aufgrund seiner in Summe mehrjährigen Gefängnisaufenthalte - durchgehend auf fremde Unterstützungsleistungen - bis Jänner 2012 von der Grundversorgung, danach offensichtlich aus anderen Quellen und derzeit durch die Justizanstalt - angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug), weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht feststellbar ist.Der Beschwerdeführer zeigt zudem durch sein Gesamtverhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist war und drei Mal vom Landesgericht strafrechtlich verurteilt werden musste. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten zudem erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt - insbesondere aufgrund seiner in Summe mehrjährigen Gefängnisaufenthalte - durchgehend auf fremde Unterstützungsleistungen - bis Jänner 2012 von der Grundversorgung, danach offensichtlich aus anderen Quellen und derzeit durch die Justizanstalt - angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug), weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht feststellbar ist.
Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, eindeutig die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
II.4.6. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.6. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde sowie in der aktuellen Stellungnahme vom 24.04.2013 im Rahmen des Parteiengehörs kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.römisch zwei.4.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde sowie in der aktuellen Stellungnahme vom 24.04.2013 im Rahmen des Parteiengehörs kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
26.11.2013