TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/11 E2 434009-1/2013

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Veröffentlicht am 11.11.2013
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Spruch

E2 434.009-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, FZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, FZ. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX2013 auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in weiterer Folge von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa 6 Monaten vom Islam zum Christentum übergetreten sei. Seine Cousine XXXX habe davon erfahren und seine Schwester XXXX darüber informiert. Der Beschwerdeführer glaube, dass entweder XXXX oder XXXX auch andere Personen informiert haben. Zweimal habe er festgestellt, dass er im Park XXXX, wo er mit seinen Freunden verabredet gewesen sei, von Bassij verfolgt worden sei. Er habe Angst bekommen und seine Ausreise organisiert. Die letzten zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer zuhause versteckt und sei nicht viel hinausgegangen.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa 6 Monaten vom Islam zum Christentum übergetreten sei. Seine Cousine römisch 40 habe davon erfahren und seine Schwester römisch 40 darüber informiert. Der Beschwerdeführer glaube, dass entweder römisch 40 oder römisch 40 auch andere Personen informiert haben. Zweimal habe er festgestellt, dass er im Park römisch 40 , wo er mit seinen Freunden verabredet gewesen sei, von Bassij verfolgt worden sei. Er habe Angst bekommen und seine Ausreise organisiert. Die letzten zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer zuhause versteckt und sei nicht viel hinausgegangen.

Auch die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers seien Christen geworden, jedoch noch nicht getauft.

2. Am 08.03.2013 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Vor etwa einem Jahr habe der Beschwerdeführer in der Firma, in der er gearbeitet habe, einen Mann namens XXXX kennengelernt. Dieser sei Christ gewesen und habe er über Religionen gesprochen. Nach etwa fünf Monaten, nachdem XXXX sicher gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr verraten würde, habe er ihn zu Hauskirchen mitgenommen. XXXX habe dem Beschwerdeführer auch eine Bibel gegeben. Der Beschwerdeführer habe diese immer wieder gelesen und sich gewisse Dinge aufgeschrieben, dann habe er XXXX die Bibel zurückgegeben. Im Obergeschoß seines Hauses bzw. Elternhauses, in dem keiner lebe, habe sich der Beschwerdeführer immer mit seinen Unterlagen beschäftigt. Eines Tages habe XXXX, die Cousine des Beschwerdeführers, in diesem Stockwerk des Hauses die Notizen des Beschwerdeführers gefunden und die ältere Schwester des Beschwerdeführers verständigt. Daraufhin hätten seine Probleme begonnen.Vor etwa einem Jahr habe der Beschwerdeführer in der Firma, in der er gearbeitet habe, einen Mann namens römisch 40 kennengelernt. Dieser sei Christ gewesen und habe er über Religionen gesprochen. Nach etwa fünf Monaten, nachdem römisch 40 sicher gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr verraten würde, habe er ihn zu Hauskirchen mitgenommen. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer auch eine Bibel gegeben. Der Beschwerdeführer habe diese immer wieder gelesen und sich gewisse Dinge aufgeschrieben, dann habe er römisch 40 die Bibel zurückgegeben. Im Obergeschoß seines Hauses bzw. Elternhauses, in dem keiner lebe, habe sich der Beschwerdeführer immer mit seinen Unterlagen beschäftigt. Eines Tages habe römisch 40 , die Cousine des Beschwerdeführers, in diesem Stockwerk des Hauses die Notizen des Beschwerdeführers gefunden und die ältere Schwester des Beschwerdeführers verständigt. Daraufhin hätten seine Probleme begonnen.

Die Schwester hätte auch den Chef der Bassij in ihrem Bezirk, XXXX darüber unterrichtet und hätten alle Leute im Bezirk davon gewusst, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei.Die Schwester hätte auch den Chef der Bassij in ihrem Bezirk, römisch 40 darüber unterrichtet und hätten alle Leute im Bezirk davon gewusst, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei.

Er habe auch Probleme mit den Leuten von XXXX gehabt. Zwei Personen, die zu diesem gehören würden, seien auf den Beschwerdeführer angesetzt gewesen. Er habe sie oft an vielen Orten, an denen er sich aufgehalten habe, gesehen. Sie hätten den Beschwerdeführer anscheinend observiert.Er habe auch Probleme mit den Leuten von römisch 40 gehabt. Zwei Personen, die zu diesem gehören würden, seien auf den Beschwerdeführer angesetzt gewesen. Er habe sie oft an vielen Orten, an denen er sich aufgehalten habe, gesehen. Sie hätten den Beschwerdeführer anscheinend observiert.

Am XXXX, gegenüber dem Krankenhaus, habe sich im Untergeschoss eines Gebäudes die Hauskirche befunden, die der Beschwerdeführer einmal wöchentlich besucht habe. Das letzte Mal, als er hineingehen habe wollen, habe er auf der anderen Straßenseite wieder diese beiden Personen gesehen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer weitergegangen, da er gewusst habe, dass sie ihn auf frischer Tat erwischen hätten wollen. Die beiden Personen seien immer wieder auf einem Motorrad hinter ihm her gewesen. Danach sei er nicht mehr in die Hauskirche gegangen.Am römisch 40 , gegenüber dem Krankenhaus, habe sich im Untergeschoss eines Gebäudes die Hauskirche befunden, die der Beschwerdeführer einmal wöchentlich besucht habe. Das letzte Mal, als er hineingehen habe wollen, habe er auf der anderen Straßenseite wieder diese beiden Personen gesehen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer weitergegangen, da er gewusst habe, dass sie ihn auf frischer Tat erwischen hätten wollen. Die beiden Personen seien immer wieder auf einem Motorrad hinter ihm her gewesen. Danach sei er nicht mehr in die Hauskirche gegangen.

Nachdem er XXXX von diesen Vorkommnissen erzählt habe, habe er sein Unterlagen zusammengepackt, ums sie ihm zu übergeben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass zwei Hefte fehlen würden. XXXX habe den Iran verlassen und sei in die Türkei gereist. Auch der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sich daraufhin entschieden, den Iran zu verlassen.Nachdem er römisch 40 von diesen Vorkommnissen erzählt habe, habe er sein Unterlagen zusammengepackt, ums sie ihm zu übergeben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass zwei Hefte fehlen würden. römisch 40 habe den Iran verlassen und sei in die Türkei gereist. Auch der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sich daraufhin entschieden, den Iran zu verlassen.

Insgesamt seien in der Hauskirche zwischen 10 und 15 Personen anwesend gewesen. Nachdem die Zeremonien zu Ende gewesen seien, hätten sie einzeln im Abstand von 5 Minuten das Haus verlassen, um nicht aufzufallen. Der Ablauf einer Hauskirche sei so gewesen, dass zunächst der Priester zwanzig bis dreißig Minuten eine Predigt gehalten habe und sie dann gebetet hätten. Die Gebete würden von Nächstenliebe, Gottes Gnade und davon handeln, dass sie den richtigen Weg finden.

Am Dienstag (Anm. XXXX2013) habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angerufen und ihm erzählt, dass die Bassij bei ihnen zuhause gewesen wären.Am Dienstag Anmerkung XXXX2013) habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angerufen und ihm erzählt, dass die Bassij bei ihnen zuhause gewesen wären.

Der Beschwerdeführer sei noch nicht getauft, da dafür die Zeit noch nicht gereicht habe.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, FZ. 13 01.784-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug aus den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt II. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, FZ. 13 01.784-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3 A, b, s, 1 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug aus den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Vorbringen sei daher als unglaubwürdig zu erachten. Die erkennende Behörde komme daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unverfolgt aus dem Iran ausgereist sei. Mangels glaubwürdig dargelegter Konversion sei auszuschließen, dass er im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung unterliege.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Die belangte Behörde habe jedoch seinen Antrag abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.

Es stehe noch kein Tauftermin fest. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die Kirche in XXXX bei Pater XXXX. Dieser habe ihn an Pater XXXX vermittelt, bei dem er am XXXX2013 einen Termin in XXXX gehabt habe, um das weitere Vorgehen hinsichtlich einer Taufe zu besprechen.Es stehe noch kein Tauftermin fest. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die Kirche in römisch 40 bei Pater römisch 40 . Dieser habe ihn an Pater römisch 40 vermittelt, bei dem er am XXXX2013 einen Termin in römisch 40 gehabt habe, um das weitere Vorgehen hinsichtlich einer Taufe zu besprechen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er sich im Iran durch einen Arbeitskollegen zum Christentum habe bekehren lassen. Seine Cousine bzw. Schwester hätten davon erfahren und habe er eines Tages bemerkt, dass er observiert werde.

Vom Bundesasylamt wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet und ausgeführt, dass keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliege. Eine Konversion sei nicht glaubhaft bzw. habe der Beschwerdeführer diese aus taktischen Gründen in das Asylverfahren eingebracht.

Jedoch blieb das Bundesasylamt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Ausführungen schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hat.

3.2.1. Unter anderem führte das Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Konversion ins Treffen, dass sich diesbezüglich mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben hätten bzw. die Aussagen in der Einvernahme am 08.03.2013 mit jenen der Erstbefragung vom 10.02.2013 divergieren würden.

Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.

So führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus (AS 138): "Wie schon erwähnt divergieren diese Aussagen mit jenen der Erstbefragung vom 10.02.2013. Dort gaben Sie an, vor sechs Monaten zum Christentum übergetreten zu sein und seien Sie bereits getauft worden, wovon Sie aber in der Einvernahme das Gegenteil behauptet haben. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Schwester in der Folge nicht mehr mit Ihnen gesprochen habe. Dies stimmt ebenfalls nicht mit Ihren Ausführungen in der Einvernahme überein. Auch meinten Sie, lediglich zu glauben, dass Ihre Schwester bzw. Ihre Cousine andere Personen informiert haben. In der Einvernahme nannten Sie eine konkrete Person und berichteten auch von einer öffentlichen Verspottung durch Kinder. Darüber hinaus berichteten Sie in der Erstbefragung davon, dass Sie lediglich zweimal feststellen haben können, verfolgt zu werden."

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs.1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.

Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den zentralen Kern seines Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens abgeändert, sondern gleichbleibend angegeben hat, er habe seinen Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt und im Iran eine Hauskirche besucht. Nachdem sein Interesse für das Christentum entdeckt worden bzw. er observiert worden sei, habe er sich dazu entschlossen, den Iran zu verlassen.

Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (auch) angegeben hat, dass er von zwei Personen, die zu XXXX, einem Bassij, gehören würden, verfolgt bzw. observiert worden sei, kann ihm nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht werden.Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (auch) angegeben hat, dass er von zwei Personen, die zu römisch 40 , einem Bassij, gehören würden, verfolgt bzw. observiert worden sei, kann ihm nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht werden.

Zwar ist dem Bundesasylamt insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer in der Erstbefragung tatsächlich davon gesprochen hat, dass er bereits im Iran getauft worden sei, während er vor dem Bundesasylamt ausführte, das Sakrament der Taufe noch nicht empfangen zu haben, jedoch kann allein dieser Umstand nicht dazu führen, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Sofern das Bundesasylamt vermeint, ein weiterer Widerspruch sei darin gelegen, dass laut Angaben in der Erstbefragung die Schwester des Beschwerdeführers nicht mehr mit diesem gesprochen habe, während sie laut Ausführungen vor dem Bundesasylamt in letzter Zeit (vor der Ausreise) öfters bei Ihnen (seiner Familie) gewesen sei, ist dem folgende Passage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegenzuhalten (AS 69): " [...] Weil sie (Anm. die Schwester) sehr religiös war, hat sie mich und mein Kind als Heiden beschimpft. In letzter Zeit war sie öfters bei uns". Dass die Schwester bei den "in letzter Zeit" stattgefundenen Besuchen außer den geschilderten Beschimpfungen tatsächlich "mehr" mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben soll, wird nicht erwähnt, sodass in den zitierten Ausführungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht automatisch ein Widerspruch zu sehen ist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Angabe, die Schwester habe nicht mehr mit dem Beschwerdeführer gesprochen, nicht zwingend dahingehend zu verstehen ist, dass tatsächlich keinerlei Kommunikation mehr zwischen den beiden stattgefunden hat, sondern möglicherweise eben nur nicht mehr auf die Art und Weise, wie es zwischen den Geschwistern vor dem Hervorkommen des Interesses des Beschwerdeführers für das Christentum üblich war.Sofern das Bundesasylamt vermeint, ein weiterer Widerspruch sei darin gelegen, dass laut Angaben in der Erstbefragung die Schwester des Beschwerdeführers nicht mehr mit diesem gesprochen habe, während sie laut Ausführungen vor dem Bundesasylamt in letzter Zeit (vor der Ausreise) öfters bei Ihnen (seiner Familie) gewesen sei, ist dem folgende Passage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegenzuhalten (AS 69): " [...] Weil sie Anmerkung die Schwester) sehr religiös war, hat sie mich und mein Kind als Heiden beschimpft. In letzter Zeit war sie öfters bei uns". Dass die Schwester bei den "in letzter Zeit" stattgefundenen Besuchen außer den geschilderten Beschimpfungen tatsächlich "mehr" mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben soll, wird nicht erwähnt, sodass in den zitierten Ausführungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht automatisch ein Widerspruch zu sehen ist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Angabe, die Schwester habe nicht mehr mit dem Beschwerdeführer gesprochen, nicht zwingend dahingehend zu verstehen ist, dass tatsächlich keinerlei Kommunikation mehr zwischen den beiden stattgefunden hat, sondern möglicherweise eben nur nicht mehr auf die Art und Weise, wie es zwischen den Geschwistern vor dem Hervorkommen des Interesses des Beschwerdeführers für das Christentum üblich war.

Darüber hinaus ist noch auf folgende Passage in den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes hinzuweisen (AS 139): "Besonders auffallend ist, dass die Probleme laut Ihren Ausführungen in der Einvernahme mit dem Auffinden der Unterlagen, Verspottung durch die Kinder und der Verfolgung durch diese Personen erst zwei Monate vor Ihrer Ausreise begonnen haben sollen. In der Erstbefragung gaben Sie hingegen an, sich die letzten zwei Monate versteckt im Haus aufgehalten zu haben bzw. dieses nicht oft verlassen zu haben." Diesbezüglich ist auszuführen, dass nicht erkannt werden kann, worin nach Ansicht des Bundesasylamtes ein Widerspruch gelegen sein soll, zumal es den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge durchwegs plausibel erscheint, dass dieser, nachdem er zwei Monate vor der Ausreise observiert worden sei bzw. seine Probleme begonnen hätten, seine Ausreise organisiert hat und eben diese zwei Monate bis zur tatsächlichen Ausreise das Haus kaum verlassen hat.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich somit mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-)Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

3.2.2. Was die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben im Detail betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht darauf ankommt, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.

In weiterer Folge erachtete das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte (beabsichtigte) Konversion dennoch als unglaubwürdig.

3.2.3. Die näheren Ausführungen des Bundesasylamtes können jedoch insofern nicht nachvollzogen werden, als das Bundesasylamt einerseits von einem gewissen Kenntnisstand des Beschwerdeführers vom Christentum auszugehen scheint (AS 139: "Dazu haben sie sich auch gut in die Materie eingelesen und sich Wissen angeeignet ...") und andererseits wiederum offensichtlich mangelndes Wissen des Beschwerdeführers vom Christentum ins Treffen führt (AS 140):

"Jedoch waren Sie nicht im Stande Gebete, wie sie im Christentum verwendet werden, zu nennen. Laut eigener Angaben bekennen Sie sich zum römisch katholischen Glauben, kennen aber das Vaterunser oder andere Gebetsformen nicht. Auch die zehn Gebote sind Ihnen nicht geläufig").

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, auf die Frage, welche Gebete er kenne, angab, die Gebete würden von Nächstenliebe, Gottes Gnade und dass "wir" den richtigen Weg finden handeln. Gefragt, ob er ein Gebet aufsagen könne, führte der Beschwerdeführer aus (AS 67): "Lieber Gott vergib allen Sündigern, wir Anwesenden glauben innig an Jesus Christus. Lieber Gott zeige uns den richtigen Weg".

Obwohl der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Gebete er kenne, darüber sprach, wovon dieses handeln würden, wurde er nicht erneut danach befragt, welche christlichen Gebete er kenne bzw. explizit danach befragt, ob er etwa das Vaterunser kenne bzw. dieses aufsagen könne.

Wenn das Bundesasylamt jedoch dennoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Vaterunser oder andere Gebetsformen nicht kenne, beurteilt es den Beweis unzulässiger Weise im Vorhinein. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134).

Sofern das Bundesasylamt ebenso vermeint, dem Beschwerdeführer seien die 10 Gebote nicht geläufig, ist dem zu entgegnen, dass er in der Lage, war, diese zum größten Teil richtig aufzusagen. Nur weil seine Aufzählung nicht alle zehn Gebote umfasste, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ihm diese nicht geläufig wären und widerspricht dies eben der Aufzählung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (AS 71).

Die vom Bundesasylamt getroffenen Ausführungen erweisen sich somit als nicht schlüssig und ohne weitere Erhebungen (wie etwa detaillierte Befragung zum Vaterunser bzw. anderen Gebeten des Christentums) ungeeignet, die Entscheidung tragfähig zu begründen.

Im Hinblick auf das Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum wären dem Bundesasylamt jedenfalls weitere Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden, um einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gerecht zu werden. Derartige Schritte wurden vom Bundesasylamt offensichtlich jedoch nicht als notwendig erachtet, womit es jedoch gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht verstößt.

Insbesondere wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit Glaubenseinstellungen oder den von den involvierten Religionen vermittelten Weltbildern ausgegangen werden könne, so ist dem zu entgegnen, dass es hier am Bundesasylamt gelegen wäre, dies durch konkrete Fragestellungen an den Beschwerdeführer zu ermitteln. So hätte es diesen etwa nach den Unterschieden zwischen christlicher und islamischer Religion oder danach befragen können, welche Aussagen von XXXX ihn konkret dazu gebracht haben, sich dem Christentum zuzuwenden (AS 67:Insbesondere wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit Glaubenseinstellungen oder den von den involvierten Religionen vermittelten Weltbildern ausgegangen werden könne, so ist dem zu entgegnen, dass es hier am Bundesasylamt gelegen wäre, dies durch konkrete Fragestellungen an den Beschwerdeführer zu ermitteln. So hätte es diesen etwa nach den Unterschieden zwischen christlicher und islamischer Religion oder danach befragen können, welche Aussagen von römisch 40 ihn konkret dazu gebracht haben, sich dem Christentum zuzuwenden (AS 67:

"Schlussendlich haben die Aussagen von XXXX mich beeinflusst und ich habe beschlossen, mich auch zum Christentum bekehren zu lassen")."Schlussendlich haben die Aussagen von römisch 40 mich beeinflusst und ich habe beschlossen, mich auch zum Christentum bekehren zu lassen").

Ebenso hätte sich angeboten, den Beschwerdeführer danach zu befragen, was genau er bereits in der Bibel gelesen habe bzw. worum es in den (christlichen) Unterlagen, mit denen er sich bereits im Iran auseinandergesetzt haben will, gegangen sei.

Vom Beschwerdeführer wurde zudem in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Zettel vorgelegt, auf dem unter anderem der Name "Pater XXXX" sowie die Phrase "In March you come here again" sowie das Datum XXXX.2013 angeführt waren. Dies wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, etwa eine Einvernahme von XXXX durchzuführen. Dies mit der Begründung, da dieser als Sympathieperson zu betrachten sei und die Absichten eines Religionswechsels des Beschwerdeführers ohnedies bestätigen würde.Vom Beschwerdeführer wurde zudem in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Zettel vorgelegt, auf dem unter anderem der Name "Pater XXXX" sowie die Phrase "In March you come here again" sowie das Datum römisch 40 .2013 angeführt waren. Dies wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, etwa eine Einvernahme von römisch 40 durchzuführen. Dies mit der Begründung, da dieser als Sympathieperson zu betrachten sei und die Absichten eines Religionswechsels des Beschwerdeführers ohnedies bestätigen würde.

Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass eine (freie) Beweiswürdigung erst dann erfolgen darf, wenn eine vollständige Beweiserhebung stattgefunden hat. Dies ist jedoch durch die unterbliebene Befragung des Pfarrers etwa zum Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum im vorliegenden Fall nicht geschehen. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesasylamt vielmehr den Beweis unzulässiger Weise im Vorhinein beurteilt.

Selbst wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem im Schreiben angeführten Datum XXXX2013 um den Termin für die Taufe handelt, wie vom Beschwerdeführer behauptet wurde, kann angenommen werden, dass jedenfalls Pater XXXX darüber Auskunft geben kann, inwiefern dieses Schreiben tatsächlich mit einer möglichen Taufe bzw. Taufvorbereitung bzw. Taufe des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht, zumal darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im März wiederkommen solle, was durchaus etwa mit dem Beginn eines christlichen Kurses in Zusammenhang stehen könnte und spielt dieser Umstand jedenfalls eine wesentliche Rolle in Zusammenhang mit dem Interesse bzw. Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum.Selbst wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem im Schreiben angeführten Datum XXXX2013 um den Termin für die Taufe handelt, wie vom Beschwerdeführer behauptet wurde, kann angenommen werden, dass jedenfalls Pater römisch 40 darüber Auskunft geben kann, inwiefern dieses Schreiben tatsächlich mit einer möglichen Taufe bzw. Taufvorbereitung bzw. Taufe des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht, zumal darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im März wiederkommen solle, was durchaus etwa mit dem Beginn eines christlichen Kurses in Zusammenhang stehen könnte und spielt dieser Umstand jedenfalls eine wesentliche Rolle in Zusammenhang mit dem Interesse bzw. Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum.

Da derartige Ermittlungsschritte vom Bundesasylamt nicht gesetzt wurden, hat es das durchgeführte Verfahren mit einem Mangel belastet und wird es die aufgezeigten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

3.2.4. Auf eine bloße Annahme stützt das Bundesasylamt des Weiteren die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es keine weiteren Vorkommnisse als die Observierungen gegeben habe, da man ihn auf frischer Tat erwischen habe wollen, nicht überzeuge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Zeugenaussagen seiner Schwester bzw. Cousine als ausreichend erachtet werden könnten, um den Beschwerdeführer zumindest vorzuladen oder sogar einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erwirken, um die vom Beschwerdeführer angefertigten Schriften als Beweismittel sicher zu stellen.

Das Bundesasylamt hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Erhebungen es zu einer solchen Annahme gelangte oder worin diese Annahme sonst begründet wäre. Somit mangelt es auch hier an geeigneten Sachverhaltsfeststellungen.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen (insbesondere unter Beachtung der dort genannten Kontaktpersonen in der Kirche- Pater XXXX und Pater XXXX) unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen (insbesondere unter Beachtung der dort genannten Kontaktpersonen in der Kirche- Pater römisch 40 und Pater römisch 40 ) unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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