Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 438227-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, FZ. 1310.053-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, FZ. 1310.053-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 14.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, aus "XXXX" (offenbar gemeint: XXXX, ein XXXX Bezirk Kabuls) zu stammen und gemeinsam mit XXXX geboren, etwa im April 2013 ("vor drei Monaten") ausgereist zu sein. Dieser hatte einen gleichartigen Antrag gestellt.In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, aus "XXXX" (offenbar gemeint: römisch 40 , ein römisch 40 Bezirk Kabuls) zu stammen und gemeinsam mit römisch 40 geboren, etwa im April 2013 ("vor drei Monaten") ausgereist zu sein. Dieser hatte einen gleichartigen Antrag gestellt.
Geflohen sei die Beschwerdeführerin, da ihr in Afghanistan die Zwangsverheiratung durch ihre Familie (Stiefmutter, Vater und Onkel väterlicherseits) gedroht habe; die Familie sei auch gegen die schon zwei Jahre andauernde Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehemann gewesen und habe die Beschwerdeführerin töten wollen, als diese schwanger geworden sei.
3. Am 18.7.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
4. Am 13.9.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem oben genannten Mann nicht verheiratet sei, sie erwarte aber ein Kind von diesem Mann.
In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin die Schule besucht, diese aber mangels Erlaubnis ihrer Familie nicht abgeschlossen; der Vater und der Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin hätten gemeint, dass eine junge Frau die Schule nicht mehr besuchen solle. Die Beschwerdeführerin habe die Schule nur besuchen dürfen, solange sie "keine Frau" gewesen sei; auch während des Schulbesuchs habe sie das Haus nur mit einem Ganzkörperschleier verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit männlichen Mitschülern unterhalten dürfen. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin sei nicht in die Schule gegangen, man habe diese zwangsverheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin habe deren Stiefmutter "alle Rechte" im Haushalt gegeben, diese habe bestimmt, was in der Familie zu passieren habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei sehr konservativ, mit Vorurteilen behaftet und engstirnig gewesen.
Ausgereist sei die Beschwerdeführerin schließlich, da sie vor zwei Jahren den sie begleitenden, oben genannten Mann kennengelernt und mit diesem nunmehr eine Beziehung habe. Allerdings habe die Stiefmutter für die Beschwerdeführerin einen anderen Mann ausgewählt; die Beschwerdeführerin habe dieser Hochzeit aber nicht ihre Zustimmung gegeben. Darauf habe ihre Familie sehr heftig reagiert und ihr verboten, die Schule zu besuchen. Als die Beschwerdeführerin dann von dem sie begleitenden, oben genannten Mann schwanger geworden sei, habe dieser vorgeschlagen, Afghanistan zu verlassen. Wenn die Familie der Beschwerdeführerin erfahren hätte, dass diese schwanger geworden sei, hätte man die Beschwerdeführerin getötet.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin hierzu befragt, wie diese den sie begleitenden, oben genannten Mann kennengelernt bzw. mit diesem Kontakt gehalten habe.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leben in Österreich befragt und gab diese an, nach dem Frühstück Deutsch zu lernen und gelegentlich mit ihrem Mann einkaufen zu gehen. Sie werde in Österreich nicht angeschrien und sei sehr glücklich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Afghanistan bei ihrem Lebensgefährten leben würde, würde sie seitens ihrer Familie keine Ruhe haben.
5. Im Akt befindet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Mai 2013. In dieser werden unter anderem die Sicherheitslage in Kabul sowie Rückkehrfragen beleuchtet.
Weiters finden sich im Akt Feststellungen zu Afghanistan vom März 2013 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Juni 2013 zu außerehelichen Beziehungen und Ehebruch. Nach dieser gelte eine außereheliche Beziehung als ehrverletzend, vor allem für die Familie der Frau, sodass es zu Morden an der betreffenden Frau und deren Liebhaber komme. Es komme aber auch zu einer staatlichen Verfolgung, die sowohl für den Mann als auch für die Frau zu langen Haftstrafen führe; nach der Scharia reiche die Bestrafung von Auspeitschungen bis zu Steinigungen. Auf der Homepage des afghanischen Obersten Gerichtshofes seien zwar auch Todesurteile wegen Ehebruchs zu finden, jedoch würde Ehebruch in der Praxis mit Haftstrafen bestraft werden.
6. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.9.2013, erlassen am 26.9.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus Kabul stamme, über Verwandtschaft in Kabul verfüge und deren Familienstand nicht abschließend geklärt werden könne. Weiters wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden könne, dass diese wegen einer heimlichen Beziehung ausgereist sei. Weitere Feststellungen zu den individuellen Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin finden sich nicht.
Die Feststellungen wurden beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte mangels Urkundenvorlage nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.
Die getroffenen positiven Feststellungen zu Ihrer Person, nämlich zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass Sie Sprachkenntnisse haben, die mit Ihrer behaupteten Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit im Einklang sind und dass an Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit auch sonst keinerlei Zweifel bestehen.
Die Feststellung, dass Sie gesund sind, stützt sich auf Ihre Angaben im Rahmen der Befragung vom 13.09.2013, welche für glaubwürdig befunden werden.
betreffend die Feststellungen der Gründe für die Antragstellung, sowie Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Soweit Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt haben, dass Sie Afghanistan verlassen hätten, da Sie eine heimliche Beziehung mit dem nunmehrigen Lebensgefährten geführt hätten, mit dem Sie nunmehr ein Kind erwarten und Sie nunmehr deswegen Probleme mit Ihrer Familie gehabt hätten, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass Sie im Rahmen der Ihnen gebotenen freien Darstellung Ihrer Fluchtgründe in einer gerafften Darstellung einiger weniger Eckpunkte eines Ablaufes verharrten bzw. dass sich Ihr diesbezüglicher freier Vortrag in Stereotypen erschöpfte. Auch zum genauen Handlungsablauf der Ereignisse vermochten Sie keine lebendige und detailreiche Darstellung zu bieten. In Ihrem freien Vortrag finden sich auch keinerlei sogenannte Realkennzeichen, wie etwa die Darlegung von Kommunikationsebenen oder scheinbar unwesentlicher Detailabläufe oder Details, sodass Ihre Aussage keinerlei Indizien für einen tatsächlichen Erlebnisgehalt oder Wahrheitsgehalt bieten könnten. Es entstand vielmehr der Eindruck, dass Sie sich wesentliche Details erst auf Nachfrage ausdachten. Sie waren somit in keiner Phase der Befragung von selbst sondern ausschließlich auf Nachfrage in der Lage, konkretere, detailliertere und differenziertere Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Aber selbst konkret nach den Ereignissen befragt, versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, sich nicht erinnern zu können, was schlichtweg unglaubwürdig ist. Dass Sie sich nämlich an den ersten Besuch bei XXXX nicht mehr erinnern könnten, ist insofern nicht glaubhaft, als es sich um den ersten Besuch bei einem Mann handeln würde. Dass Sie diesen Besuch schlichtweg vergessen hätten, weder eine Dauer, noch eine Situation nennen konnten, wird ausgeschlossen. Auch das erste Gespräch, bei welchem er Sie angesprochen habe, konnten Sie nicht wiedergeben.Soweit Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt haben, dass Sie Afghanistan verlassen hätten, da Sie eine heimliche Beziehung mit dem nunmehrigen Lebensgefährten geführt hätten, mit dem Sie nunmehr ein Kind erwarten und Sie nunmehr deswegen Probleme mit Ihrer Familie gehabt hätten, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass Sie im Rahmen der Ihnen gebotenen freien Darstellung Ihrer Fluchtgründe in einer gerafften Darstellung einiger weniger Eckpunkte eines Ablaufes verharrten bzw. dass sich Ihr diesbezüglicher freier Vortrag in Stereotypen erschöpfte. Auch zum genauen Handlungsablauf der Ereignisse vermochten Sie keine lebendige und detailreiche Darstellung zu bieten. In Ihrem freien Vortrag finden sich auch keinerlei sogenannte Realkennzeichen, wie etwa die Darlegung von Kommunikationsebenen oder scheinbar unwesentlicher Detailabläufe oder Details, sodass Ihre Aussage keinerlei Indizien für einen tatsächlichen Erlebnisgehalt oder Wahrheitsgehalt bieten könnten. Es entstand vielmehr der Eindruck, dass Sie sich wesentliche Details erst auf Nachfrage ausdachten. Sie waren somit in keiner Phase der Befragung von selbst sondern ausschließlich auf Nachfrage in der Lage, konkretere, detailliertere und differenziertere Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Aber selbst konkret nach den Ereignissen befragt, versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, sich nicht erinnern zu können, was schlichtweg unglaubwürdig ist. Dass Sie sich nämlich an den ersten Besuch bei römisch 40 nicht mehr erinnern könnten, ist insofern nicht glaubhaft, als es sich um den ersten Besuch bei einem Mann handeln würde. Dass Sie diesen Besuch schlichtweg vergessen hätten, weder eine Dauer, noch eine Situation nennen konnten, wird ausgeschlossen. Auch das erste Gespräch, bei welchem er Sie angesprochen habe, konnten Sie nicht wiedergeben.
Des Weiteren ist Ihrem diesbezüglichen Vorbringen entgegen zu halten, dass in Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan, wonach nämlich die Ehre der Familie von der Ehre der Frauen abhängt, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und somit glaubhaft ist, dass Sie riskiert hätten, sich heimlich zu treffen, bzw. dass derartige Treffen unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan betreffend Familienehre überhaupt oftmals stattfinden konnten und kann somit unter Berücksichtigung dieses Aspektes ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie dieses Vorbringen glaubhaft machen konnten. Dass es Ihnen nämlich zwei Jahre möglich gewesen sei, sich heimlich zu treffen, ohne dass jemand etwas gemerkt hätte - zumal Sie doch angaben, dass Ihr Vater sehr konservativ und streng sei - ist nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass XXXX - entgegen Ihren Ausführungen - angab, dass er Sie in ein Restaurant ausgeführt hätte, bevor Sie diesen besucht hätten. Dass Sie gemeinsam in ein Restaurant gehen sollten, wenn Sie sich doch heimlich treffen sollten, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.Des Weiteren ist Ihrem diesbezüglichen Vorbringen entgegen zu halten, dass in Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan, wonach nämlich die Ehre der Familie von der Ehre der Frauen abhängt, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und somit glaubhaft ist, dass Sie riskiert hätten, sich heimlich zu treffen, bzw. dass derartige Treffen unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan betreffend Familienehre überhaupt oftmals stattfinden konnten und kann somit unter Berücksichtigung dieses Aspektes ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie dieses Vorbringen glaubhaft machen konnten. Dass es Ihnen nämlich zwei Jahre möglich gewesen sei, sich heimlich zu treffen, ohne dass jemand etwas gemerkt hätte - zumal Sie doch angaben, dass Ihr Vater sehr konservativ und streng sei - ist nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass römisch 40 - entgegen Ihren Ausführungen - angab, dass er Sie in ein Restaurant ausgeführt hätte, bevor Sie diesen besucht hätten. Dass Sie gemeinsam in ein Restaurant gehen sollten, wenn Sie sich doch heimlich treffen sollten, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Es ergaben sich aber auch einige Widersprüche in den Schilderungen zwischen Ihnen und Ihrem Lebensgefährten.
Sie führten aus, dass Sie XXXX das erste Mal zu Mittag am Nachhauseweg von der Schule angesprochen hätte. Er führte widersprüchlich dazu an, dass der erste Kontakt in den Morgenstunden um Weg zur Schule erfolgt sei.Sie führten aus, dass Sie römisch 40 das erste Mal zu Mittag am Nachhauseweg von der Schule angesprochen hätte. Er führte widersprüchlich dazu an, dass der erste Kontakt in den Morgenstunden um Weg zur Schule erfolgt sei.
Sie gaben an, dass die Schuluniform, die Sie getragen hätten, grün sei, er gab an, sie sei blau-weiß gewesen.
Sie führten aus, dass er Sie am nächsten Tag wieder auf Sie gewartet habe. Er hingegen gab an, dass er Sie das zweite Mal zwei Tage später gesehen habe.
Sie führten aus, dass Sie XXXX nach den zwei Zusammentreffen auf der Straße in dessen Wohnung besucht hätten. Er gab an, dass er Sie zuvor in ein Restaurant ausgeführt habe.Sie führten aus, dass Sie römisch 40 nach den zwei Zusammentreffen auf der Straße in dessen Wohnung besucht hätten. Er gab an, dass er Sie zuvor in ein Restaurant ausgeführt habe.
Entgegen Ihrer Aussage, wonach der erste Besuch bei ihm 20 bis 25 Tage nach dem Zusammentreffen auf der Straße stattgefunden habe, führte er aus, dass ein Jahr vergangen sei, als Sie ihn das erste Mal besuchten.
Somit geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft anzusehen ist. Ihre Schilderungen von den fluchtauslösenden Vorkommnissen sind mit Widersprüchen und Unplausibilitäten behaftet, sodass man kaum von einem tatsächlichen und glaubwürdigen Geschehen ausgehen kann.
Ihrem Vorbringen ist überdies noch entgegen zu halten, das Sie anlässlich der Erstbefragung ausführten, dass Ihre Familie Sie wegen der Schwangerschaft umbringen sollte, wohingegen Sie im Widerspruch dazu anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme v. 13.09.2013 ausführten, dass diese davon nichts gewusst hätten.
In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass Sie anführten, wegen der Schwangerschaft nicht beim Arzt gewesen zu sein. Konkret befragt, wie Sie gemerkt haben, schwanger zu sein, gaben Sie wortwörtlich an: "Zum Arzt bin ich nicht gegangen. Morgenübelkeit und Brustschmerzen hatte ich". Sie verneinten die Frage, ob dies der Familie nicht aufgefallen sei. Auf Vorhalt, dass doch mindestens sechs weitere Personen im Haushalt gelebt hätten, gaben Sie jedoch an: "Ich hatte keine Beschwerden wie Übelkeit". Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führten Sie an: "Habe ich das vorhin gesagt. Wann habe ich das gesagt?" Auch dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass Sie konstruieren. Würden Sie einen ehrlichen Sachverhalt schildern, so würde es zu einem derartiges Widerspruch nicht kommen.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt haben. Die Behörde geht viel mehr davon aus, dass Sie bereits verheiratet sind. Dieser Eindruck erhärtet sich einerseits durch den Umstand, dass sowohl Sie, als auch Ihr Lebensgefährte einen Ring tragen, andererseits auch dadurch, dass sowohl Sie, als auch XXXX in der Erstbefragung anführte, traditionell verheiratet zu sein. Nachdem Sie in keinster Weise in der Lage waren, die Phase des Kennenlernens zu schildern und sich widersprüchliche Aussagen ergeben, kann nur daraus geschlossen werden, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen.In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt haben. Die Behörde geht viel mehr davon aus, dass Sie bereits verheiratet sind. Dieser Eindruck erhärtet sich einerseits durch den Umstand, dass sowohl Sie, als auch Ihr Lebensgefährte einen Ring tragen, andererseits auch dadurch, dass sowohl Sie, als auch römisch 40 in der Erstbefragung anführte, traditionell verheiratet zu sein. Nachdem Sie in keinster Weise in der Lage waren, die Phase des Kennenlernens zu schildern und sich widersprüchliche Aussagen ergeben, kann nur daraus geschlossen werden, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen.
Die Behörde geht daher davon aus, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr, weder eine Zwangsheirat mit dem Neffen Ihrer Stiefmutter, noch eine Gefahr seitens Ihrer Familie droht.
Weiters führten Sie aus, frei leben zu wollen. Der Schleier habe Sie gestört.
Aus Ihren Ausführungen war allerdings nicht erkennbar, dass Sie einen Lebensstil angenommen haben, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den Sie schon verinnerlicht haben; dies deshalb, da Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie ein im Wesentlichen selbständiges Leben führen (Einkaufen geht XXXX). Sie haben vage Zukunftspläne (Ich möchte nicht nichts tun) Hinsichtlich des Verlassens des Hauses hat sich der Eindruck verfestigt, dass Sie dies nur mit Willen des Mannes zum Einkaufen oder mit diesem gemeinsam unternehmen, da Sie nicht dartun konnten, dass Sie Ihre Unterkunft aus eigenem Willen zur Verfolgung eigener Ziele verlassen würden. So gaben Sie konkret nach Ihrer Freizeit befragt an: "Ich bin meistens in meinem Zimmer". Auch konnten Sie nicht dartun, inwieweit sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan unterscheidet. Gaben Sie konkret danach befragt an, hier nicht angeschrien zu werden und sehr glücklich zu sein. Daher ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass Sie eine Gesinnung oder einen Lebensstil verinnerlicht hat, die oder der in Afghanistan zu einer Verfolgungsgefahr Ihrer Person führen würde.Aus Ihren Ausführungen war allerdings nicht erkennbar, dass Sie einen Lebensstil angenommen haben, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den Sie schon verinnerlicht haben; dies deshalb, da Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie ein im Wesentlichen selbständiges Leben führen (Einkaufen geht römisch 40 ). Sie haben vage Zukunftspläne (Ich möchte nicht nichts tun) Hinsichtlich des Verlassens des Hauses hat sich der Eindruck verfestigt, dass Sie dies nur mit Willen des Mannes zum Einkaufen oder mit diesem gemeinsam unternehmen, da Sie nicht dartun konnten, dass Sie Ihre Unterkunft aus eigenem Willen zur Verfolgung eigener Ziele verlassen würden. So gaben Sie konkret nach Ihrer Freizeit befragt an: "Ich bin meistens in meinem Zimmer". Auch konnten Sie nicht dartun, inwieweit sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan unterscheidet. Gaben Sie konkret danach befragt an, hier nicht angeschrien zu werden und sehr glücklich zu sein. Daher ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass Sie eine Gesinnung oder einen Lebensstil verinnerlicht hat, die oder der in Afghanistan zu einer Verfolgungsgefahr Ihrer Person führen würde.
Letztlich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das reale Risiko einer dem Art. 3 EMRK widerstreitenden Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sehr wohl als gegeben angesehen wird und Ihnen aus diesem Grund auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.Letztlich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das reale Risiko einer dem Artikel 3, EMRK widerstreitenden Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sehr wohl als gegeben angesehen wird und Ihnen aus diesem Grund auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihr diesbezügliches Vorbringen stimmt mit dem Amtswissen überein und wird demnach als glaubhaft angesehen.
betreffend die Feststellungen über das Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:
Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Asylakte Ihrer Familienangehörigen."
Schließlich wurde aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Als Frau sei die Beschwerdeführerin in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen, die bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Werthaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen könnten. Alleine die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine afghanische Frau handle, sei für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, der persönlichen Einstellung und Wertehaltung, dem bisherigen Verhalten sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der individuellen Fluchtgründe jedenfalls nicht ausreichend, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können, so das Bundesasylamt unter Berufung auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Bei der Beschwerdeführerin sei kein allgemein als "westlich" bezeichnetes Frauen- und Geschlechtsbild zu erkennen, sodass dieser eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden könne.
Allerdings drohe der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr unter den "derzeit dort vorherrschenden Bedingungen" durchaus eine - nicht näher dargestellte - reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität und sei ihr daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.9.2013, FZ. 13 10.053-BAT, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit am 3.10.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Abweisung des Hauptantrages mit im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurden die Fluchtgründe wiederholt, hinsichtlich der ihr ein staatlicher Schutz nicht zukäme und ausgeführt, dass der Feststellung, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft gemacht worden, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen wäre.
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin als "Mitglied der sozialen Gruppe der Hazara" in Afghanistan ständiger Bedrohung ausgesetzt. Auch könne sie ihre Rechte als Frau im Herkunftsstaat nicht hinreichend wahrnehmen.
Die Verfolgung sei asylrelevant.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 9.10.2013, Zl.:
C2 438227-1/2013/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
9. Mit Schreiben vom 24.10.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass am 15.10.2013 ihr Sohn geboren worden sei und legte dessen Geburtsurkunde vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.7.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.9.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.10.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im betreffenden Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Auch hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde der Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel - insbesondere auch Dokumente zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin - zugrunde zu legen gehabt (vgl. VwGH, 08.09.2009, Zl 2008/23/0029).Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im betreffenden Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Auch hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde der Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel - insbesondere auch Dokumente zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin - zugrunde zu legen gehabt vergleiche VwGH, 08.09.2009, Zl 2008/23/0029).
Einleitend ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind, ihnen eine Zwangsverheiratung droht oder sie aufgrund einer in Afghanistan als die Ehre der Familie befleckende Handlung mit dem Tode bedroht sind. Im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen aus, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den gegenständlichen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin wäre aber der Umstand, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Familienstand der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne; dies lässt jedoch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin schon bei der Abreise aus Afghanistan schwanger war, Raum für eine Verfolgung, die zumindest auch religiös bedingt wäre. Die Schwangerschaft - ab dem Zeitpunkt, ab dem diese leicht erkennbar war - bzw. das Kind würden es für jedermann - auch für staatliche Organe - leicht erkennbar machen, dass die potentiell unverheiratete Beschwerdeführerin vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Dies wäre nach den - dem Amtswissen entsprechenden - Länderquellen des Bundesasylamtes dann ein Grund für sowohl staatliche als auch private Verfolgung. Das Bundesasylamt hätte daher den Familienstand der Beschwerdeführerin feststellen müssen und hier entweder ihren diesbezüglichen Angaben folgen, diese auf Grund allfälliger Widersprüche für unglaubhaft erklären müssen oder - im Zweifel - Erhebungen in Kabul durchführen müssen; wenn die Beschwerdeführerin Hochzeit gefeiert hätte, wäre dies wohl im Umfeld ihrer Familie bekannt. Daher ist der Sachverhalt hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht hinreichend ermittelt.
Weiters sind vom Bundesasylamt bei afghanischen Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, jedenfalls von Amts wegen folgende Fragen zu klären:
Droht der Antragstellerin eine Zwangsverheiratung?
Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hatte sie mit ihrem Ehemann ein eigenes Haus oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" behandelt?
Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor?
Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Willen, sich zu trennen unmissverständlich artikuliert oder etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?
Zur drohenden Zwangsverheiratung und zur Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan:
Einleitend auszuführen, dass eine drohende Verheiratung vor dem 16. Lebensjahr jedenfalls als Zwangsverheiratung zu qualifizieren ist, eine drohende Verheiratung zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr indiziert zumindest eine Zwangsverheiratung (siehe hiezu den die Kinderrechtskonvention abbildenden § 1 EheG zur Ehemündigkeit). Auch der Umstand, dass ein viel älterer oder ein der Asylwerberin nicht näher bekannter Mann als Ehemann zur Sprache steht, indiziert, dass es sich bei der Verheiratung um eine Zwangsehe handelt.Einleitend auszuführen, dass eine drohende Verheiratung vor dem 16. Lebensjahr jedenfalls als Zwangsverheiratung zu qualifizieren ist, eine drohende Verheiratung zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr indiziert zumindest eine Zwangsverheiratung (siehe hiezu den die Kinderrechtskonvention abbildenden Paragraph eins, EheG zur Ehemündigkeit). Auch der Umstand, dass ein viel älterer oder ein der Asylwerberin nicht näher bekannter Mann als Ehemann zur Sprache steht, indiziert, dass es sich bei der Verheiratung um eine Zwangsehe handelt.
Weiters ist festzustellen, dass praktisch alle afghanischen Frauen ab etwa fünfundzwanzig Jahren verheiratet sind.
Zwangsehe führt bei afghanischen Frauen - im Gegensatz zu allenfalls auch ungefragt verheirateten Männern - dazu, dass diese ihr Elternhaus verlassen müssen. In ihrem neuen Haushalt werden die Frauen regelmäßig wie Dienerinnen - um das Wort Sklavinnen zu vermeiden - behandelt und müssen in der Praxis ihrem Mann - auch gegen deren Willen - sexuell gefällig sein. Dies steht für den Asylgerichtshof auf Grund des Amtswissens - beruhend auf auch in aktueller Zeit einer Vielzahl von Verhandlungen mit afghanischen Frauen - und der Berichtslage fest. In den Quellen wird vorgebracht, dass das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen bei 15 bzw. 16 Jahren liegt, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist (Bericht des deutschen Außenamtes vom 28.10.2009, S. 25) und viele Frauen wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert sind, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten (ebendort, S. 26). Nach UNICEF (zitiert nach Freedom House - Freedom in the World - Afghanistan 2010, S. 7) würden 60% der afghanischen Mädchen vor dem gesetzlichen Alter von 16 Jahren verheiratet und laut Human Rights Watch und UNIFEM (zitiert nach U.S. Department of State - 2009 Human Rights Report: Afghanistan, S. 20) sind mehr als 70% der gesamten Hochzeiten erzwungene und die Mehrheit der Bräute waren jünger als das gesetzliche Mindestalter; diese Praxis würde sich durch alle Gesellschaftsschichten ziehen. Schließlich ist dem Bericht des schwedischen Migrationsverket (Afghanistan Dezember 2009, vom 22.1.2010 in einer Arbeitsübersetzung des Bundesasylamtes) zu entnehmen, dass 58 - 80 % aller Eheschließungen in Afghanistan von den Familien ohne Befragung der Mädchen arrangiert werden. Es besteht daher derzeit potentiell für jedes unverheiratete afghanische Mädchen bzw. jede unverheiratete afghanische Frau - unabhängig von ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen - ab einem Alter von zehn bis vierzehn Jahren - je nach körperlicher Entwicklung und Situation der Familie - eine reale Gefahr einer Zwangsverheiratung; diese liegt nur dann nicht vor, wenn die Familie des Mädchens einerseits in der Lage ist, dieses mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung das Mädchen bzw. die Frau auch nicht gegen ihren Willen zwangsverheiraten würde. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn das Bundesasylamt darstellen kann, warum die Familie willens und in der Lage ist, das Mädchen bzw. die Frau vor einer Zwangsverheiratung zu schützen, da dies bei Personen, die aus Afghanistan geflohen sind, regelmäßig nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, dass man sie habe zwangsverheiraten wollen. Dieser Behauptung ist das Bundesasylamt aber in keiner Weise nachgegangen.
Weiters ist - sowohl bei verheirateten als auch unverheirateten - Afghaninnen zu klären, wie deren Leben in Afghanistan war. Hierbei wird vor allem deren Verhältnis zum Haushaltsvorstand (das muss nicht deren Ehemann sein) zu klären sein und wie dieser sie behandelt hat. Wenn es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise, also einzelnen, inzwischen nicht mehr aktuellen Handlungen) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB), sind diese bereits asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist oder der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde). Auch diesbezüglich wäre relevant, ob die Beschwerdeführerin verheiratet ist. Ist dies nicht der Fall, wäre ihr Vater ihr Haushaltsvorstand und auf Grund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die diesfalls ein uneheliches Kind geboren hätte, würde ihr mit hinreichender Sicherheit diesbezüglich Verfolgung auch aus religiösen Gründen drohen.Weiters ist - sowohl bei verheirateten als auch unverheirateten - Afghaninnen zu klären, wie deren Leben in Afghanistan war. Hierbei wird vor allem deren Verhältnis zum Haushaltsvorstand (das muss nicht deren Ehemann sein) zu klären sein und wie dieser sie behandelt hat. Wenn es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise, also einzelnen, inzwischen nicht mehr aktuellen Handlungen) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB), sind diese bereits asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist oder der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde). Auch diesbezüglich wäre relevant, ob die Beschwerdeführerin verheiratet ist. Ist dies nicht der Fall, wäre ihr Vater ihr Haushaltsvorstand und auf Grund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die diesfalls ein uneheliches Kind geboren hätte, würde ihr mit hinreichender Sicherheit diesbezüglich Verfolgung auch aus religiösen Gründen drohen.
Zur westlichen Orientierung der Beschwerdeführerin:
Am schwierigsten zu beantworten ist die Frage, ob eine so intensive westliche Orientierung vorliegt, dass deren Aufgabe für die Beschwerdeführerin entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre.
Gemäß § 18 AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin inzwischen eine "westliche Gesinnung" im Sinne der Judikatur des VwGH angenommen hat; die Befragung des Bundesasylamtes in der bisherigen Einvernahme ist hier nicht hinreichend genug, da etwa dem Wunsch, keinen Schleier mehr zu tragen oder Deutsch zu lernen nicht hinreichend Bedeutung geschenkt wurde und sich die diesbezüglichen Fragen auf ein Minimum reduzierten. Der VwGH hat im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin inzwischen eine "westliche Gesinnung" im Sinne der Judikatur des VwGH angenommen hat; die Befragung des Bundesasylamtes in der bisherigen Einvernahme ist hier nicht hinreichend genug, da etwa dem Wunsch, keinen Schleier mehr zu tragen oder Deutsch zu lernen nicht hinreichend Bedeutung geschenkt wurde und sich die diesbezüglichen Fragen auf ein Minimum reduzierten. Der VwGH hat im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen bereits vor, wenn die Frau in Österreich alltägliche Erledigungen alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag des Ehemannes) erledigt, sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder vor allem eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern pflegt, so dies von ihrem Ehemann nicht akzeptiert wird oder anderen Afghanen bekannt wurde oder auf Grund der Verweildauer im Ausland und in Zusammenschau mit der Intensität der sozialen Kontakte oder der Gewöhnung an den westlichen Lebensstil - was etwa bei den "unangebrachten" sozialen Kontakten die Möglichkeit der sprachlichen Kommunikation voraussetzt - den Schluss nahelegt, dass sich die Beschwerdeführerin an die westlichen Werte der Gleichbehandlung und Freiheit bereits gewöhnt hat und nur noch unter erheblichem Leidensdruck in der Lage wäre, diese abzulegen.
Daher wird - falls nicht aus anderen Gründen Asyl zu gewähren ist - die Beschwerdeführerin dazu zu befragen sein, in wie weit sich ihr Leben vom Leben in Afghanistan unterscheidet und festzustellen sein, in wie weit die für die Beschwerdeführerin neuen Freiheiten bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer in dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer in dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Es ist daher spruchgemäß vorzugehen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schwangerschaft, westliche Orientierung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
04.12.2013