TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/22 B4 438482-1/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B4 438.482-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, mazedonischer (und serbischer) Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2013, Zl. 13 07.151-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , mazedonischer (und serbischer) Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2013, Zl. 13 07.151-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste als Kind mit seinen Eltern ins Bundesgebiet ein; es wurde ihm unter der Identität XXXX, serbischer Staatsangehöriger, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt.1. Der Beschwerdeführer reiste als Kind mit seinen Eltern ins Bundesgebiet ein; es wurde ihm unter der Identität römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt.

2. Mit XXXX, rechtkräftig geworden am 28.7.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 5,- verurteilt.2. Mit römisch 40 , rechtkräftig geworden am 28.7.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 5,- verurteilt.

3. Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 und 5 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 (1. Und 2. Fall) SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.3. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Und 2. Fall) SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.

4. Mit Bescheid vom XXXX, rechtskräftig geworden am 30.1.2009, erließ die XXXX gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am 30.1.2009, erließ die römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.

5. In der Folge nahm der Beschwerdeführer (zusätzlich) die mazedonische Staatsbürgerschaft an; am 28.12.2009 wurde ihm in XXXX ein auf XXXX, lautender mazedonischer Reisepass, gültig bis 27.12.2019 ausgestellt. Mit diesem Reisepass reiste er - trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes - wiederholt nach Österreich ein.5. In der Folge nahm der Beschwerdeführer (zusätzlich) die mazedonische Staatsbürgerschaft an; am 28.12.2009 wurde ihm in römisch 40 ein auf römisch 40 , lautender mazedonischer Reisepass, gültig bis 27.12.2019 ausgestellt. Mit diesem Reisepass reiste er - trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes - wiederholt nach Österreich ein.

6. Am 8.11.2010 wurde der Beschwerdeführer (als XXXX) gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG sowie wegen des Verdachtes gemäß § 28a SMG im Bundesgebiet festgenommen.6. Am 8.11.2010 wurde der Beschwerdeführer (als römisch 40 ) gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 28 a, SMG im Bundesgebiet festgenommen.

7. Am 22.11.2010 (als XXXX, serbischer Staatangehöriger) vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2010 illegal ohne Dokumente zu Fuß über die "grüne Grenze" eingereist zu sein; das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot sei ihm bekannt. Er sei bereits im Alter von zwei Jahren nach Österreich gekommen und habe bis auf ein Jahr hier gelebt. Im Falle der Abschiebung "in die Heimat" würde er weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen haben.7. Am 22.11.2010 (als römisch 40 , serbischer Staatangehöriger) vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2010 illegal ohne Dokumente zu Fuß über die "grüne Grenze" eingereist zu sein; das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot sei ihm bekannt. Er sei bereits im Alter von zwei Jahren nach Österreich gekommen und habe bis auf ein Jahr hier gelebt. Im Falle der Abschiebung "in die Heimat" würde er weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen haben.

8. Mit Bescheid vom XXXX, verhängte die XXXX über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.8. Mit Bescheid vom römisch 40 , verhängte die römisch 40 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

9. Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig geworden am 26.5.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) SMG, 27 Abs. 1 Z 1 (2. Fall), 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 (1. Fall), 28a Abs. 3 (1. Alternative) SMG sowie §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.9. Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig geworden am 26.5.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall), 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, (1. Fall), 28a Absatz 3, (1. Alternative) SMG sowie Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

10. Mit (rechtskräftig gewordenem) XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis 26.5.2013 gewährt. Er habe sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG in einer anerkannten Einrichtung zu unterziehen.10. Mit (rechtskräftig gewordenem) römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub bis 26.5.2013 gewährt. Er habe sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG in einer anerkannten Einrichtung zu unterziehen.

11. Am 27.5.2011 (als XXXX, serbischer Staatsangehöriger) vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Österreich 2009 verlassen und sei nach Serbien gefahren. Damals habe er noch nicht gewusst, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot vorliege; dies habe er erst durch eine Grenzkontrolle erfahren. Er habe dann im März 2010 "einfach versucht", wieder einzureisen und sei das auch gelungen. Nachdem ihm vom Gericht gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt worden wäre, sei er aus der Haft entlassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er in der Folge auch aus der Schubhaft entlassen würde und er wurde bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert, nach Beendigung der Therapie das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen; widrigenfalls habe er mit der zwangsweisen Abschiebung zu rechnen.11. Am 27.5.2011 (als römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger) vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Österreich 2009 verlassen und sei nach Serbien gefahren. Damals habe er noch nicht gewusst, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot vorliege; dies habe er erst durch eine Grenzkontrolle erfahren. Er habe dann im März 2010 "einfach versucht", wieder einzureisen und sei das auch gelungen. Nachdem ihm vom Gericht gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub gewährt worden wäre, sei er aus der Haft entlassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er in der Folge auch aus der Schubhaft entlassen würde und er wurde bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert, nach Beendigung der Therapie das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen; widrigenfalls habe er mit der zwangsweisen Abschiebung zu rechnen.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1, 99 Abs. 1 sowie 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von denen zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, 99, Absatz eins, sowie 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von denen zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

13. Mit Bescheid vom XXXX, wies die XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG als unzulässig zurück.13. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG als unzulässig zurück.

14. Am 23.8.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung polizeilich angezeigt.

15. Am 2.5.2013 beantragte der Beschwerdeführer (als XXXX, serbischer Staatsangehöriger) bei der Bundespolizeidirektion Wien die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.15. Am 2.5.2013 beantragte der Beschwerdeführer (als römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger) bei der Bundespolizeidirektion Wien die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.

16. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26.5.2013 bei einer KFZ-Anhaltung mit seinem (ungültigen) serbischen Reisepass sowie mit seinem (gültigen) mazedonischen Reisepass ausgewiesen hatte, wurden diese Pässe am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion Wien sichergestellt.

17. Mit Schreiben vom 27.5.2013 gewährte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme (beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) Parteiengehör.

18. Am 31.5.2013 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

19. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.5.2013 gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache - zusammengefasst - Folgendes an: Er heiße XXXX geboren und sei ethnischer Rom moslemischen Glaubens. Er spreche Mazedonisch, Serbisch sowie Deutsch und habe nach der Volks- und Hauptschule in Wien den Polytechnischen Lehrgang absolviert und zuletzt als Tankwart gearbeitet. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt nannte der Beschwerdeführer sein Mutter XXXX, seine Schwester XXXX, seine Lebensgefährtin XXXX sowie seine Söhne XXXX, die bei deren Mutter XXXX lebten. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Kindheit in Österreich auf und sei im Besitz der mazedonischen und der serbischen Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft), weil sein Vater Serbe und seine Mutter Mazedonierin seien. Sein serbischer Reisepass sei abgelaufen, sein mazedonischer Reisepass sei noch bis 27.12.2019 gültig. Nach Österreich sei er 1983 gekommen. Im Bundesgebiet lebten seine Mutter, seine Schwester, seine Lebensgefährtin sowie ferner zwei Söhne und deren Mutter, mit welcher er nicht zusammen leben würde. Er habe im Bundesgebiet ein "unbefristetes Visum" erhalten. Zwar sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.10.2008 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches 10 Jahre gültig sei; er sei jedoch bisher nicht abgeschoben worden, vermutlich deshalb, da er im "Grünen Kreis" in einem Suchtmittel-Entwöhnungsverfahren gewesen sei. Da nun die Fremdenpolizei seine Reisepässe (sichergestellt) habe, befürchte der Beschwerdeführer nun abgeschoben zu werden bzw. dass er einen Abschiebetermin erhalten könnte. Gegen das Aufenthaltsverbot habe er durch einen Rechtsanwalt am 2.5.2013 einen Antrag auf Aufhebung eingebracht. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer deshalb, weil ihm aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sein unbefristeter Aufenthaltstitel aberkannt worden sei und nun die Befürchtung bestehe, dass er nach Mazedonien oder Serbien abgeschoben werde. Als Angehöriger der Minderheit der Roma würde er "zu Hause" verfolgt. Außerdem habe er dort nichts und niemanden mehr. Alle seine Familienangehörigen lebten im Bundesgebiet, zu seinem Vater habe er seit seiner Geburt keinen Kontakt mehr. Seine Mutter sei krank, seine Lebensgefährtin sei schwanger, er werde zum dritten Mal Vater. Alle seine Angehörigen, außer seiner Mutter (die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge), seien bereits österreichische Staatsbürger.19. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.5.2013 gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache - zusammengefasst - Folgendes an: Er heiße römisch 40 geboren und sei ethnischer Rom moslemischen Glaubens. Er spreche Mazedonisch, Serbisch sowie Deutsch und habe nach der Volks- und Hauptschule in Wien den Polytechnischen Lehrgang absolviert und zuletzt als Tankwart gearbeitet. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt nannte der Beschwerdeführer sein Mutter römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , seine Lebensgefährtin römisch 40 sowie seine Söhne römisch 40 , die bei deren Mutter römisch 40 lebten. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Kindheit in Österreich auf und sei im Besitz der mazedonischen und der serbischen Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft), weil sein Vater Serbe und seine Mutter Mazedonierin seien. Sein serbischer Reisepass sei abgelaufen, sein mazedonischer Reisepass sei noch bis 27.12.2019 gültig. Nach Österreich sei er 1983 gekommen. Im Bundesgebiet lebten seine Mutter, seine Schwester, seine Lebensgefährtin sowie ferner zwei Söhne und deren Mutter, mit welcher er nicht zusammen leben würde. Er habe im Bundesgebiet ein "unbefristetes Visum" erhalten. Zwar sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.10.2008 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches 10 Jahre gültig sei; er sei jedoch bisher nicht abgeschoben worden, vermutlich deshalb, da er im "Grünen Kreis" in einem Suchtmittel-Entwöhnungsverfahren gewesen sei. Da nun die Fremdenpolizei seine Reisepässe (sichergestellt) habe, befürchte der Beschwerdeführer nun abgeschoben zu werden bzw. dass er einen Abschiebetermin erhalten könnte. Gegen das Aufenthaltsverbot habe er durch einen Rechtsanwalt am 2.5.2013 einen Antrag auf Aufhebung eingebracht. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer deshalb, weil ihm aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sein unbefristeter Aufenthaltstitel aberkannt worden sei und nun die Befürchtung bestehe, dass er nach Mazedonien oder Serbien abgeschoben werde. Als Angehöriger der Minderheit der Roma würde er "zu Hause" verfolgt. Außerdem habe er dort nichts und niemanden mehr. Alle seine Familienangehörigen lebten im Bundesgebiet, zu seinem Vater habe er seit seiner Geburt keinen Kontakt mehr. Seine Mutter sei krank, seine Lebensgefährtin sei schwanger, er werde zum dritten Mal Vater. Alle seine Angehörigen, außer seiner Mutter (die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge), seien bereits österreichische Staatsbürger.

20. Am 21.8.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei "völlig" gesund und arbeitsfähig. Er sei gelernter Verkäufer und habe drei Jahre die Berufsschule allerdings ohne Abschluss besucht. Bisher habe er auf einer Tankstelle, in der Reinigung und als Verkäufer gearbeitet und damit seine Existenz sichern können; er werde zusätzlich von seiner Familie unterstützt. Der Beschwerdeführer sei in Belgrad geboren und im Alter von zwei Monaten mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, seither sei er durchgehend hier. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, dann habe er die Ferien bei seiner Großmutter in Belgrad verbracht. Diese sei 1993 oder 1994 verstorben, zuletzt sei der Beschwerdeführer 2008 für etwa drei Monate in Serbien gewesen, und zwar in einer Mietwohnung seiner Mutter. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in Belgrad geboren und habe dann 2010 oder 2009 seine Identität auf den Mädchennamen seiner Mutter, nämlich XXXX, ändern lassen. Er habe sich einen neuen Pass ausstellen lassen und sei damit wieder nach Österreich gereist; dies habe er gemacht, weil unter dem Namen XXXX ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich ca. zwei Monate bei der Familie seiner Mutter in Mazedonien aufgehalten. Er habe im Hotel gewohnt, sein Onkel habe nur ein Zimmer. In XXXX lebten der Bruder und die Schwester seiner Mutter mit ihren Familien, andere Verwandte kenne er nicht, die Großeltern seien bereits verstorben. Seine Eltern seien beide (erg.: ethnische) Mazedonier, hätten aber in Serbien gelebt. Sein Vater sei serbischer Staatsbürger, seine Mutter mazedonische Staatsbürgerin; er selbst sei serbischer und mazedonischer Staatsbürger, also Doppelstaatsbürger. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt. Ende 2008 sei er nach Belgrad gefahren, drei Monate geblieben und dann nach XXXX in Mazedonien gereist, wo er sich "eine neue Identität ausstellen" habe lassen. Danach sei er mit dem neuen Pass nach Österreich gefahren, dies sei Mitte Jänner 2009 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sich das (zeitlich) nicht ausgehe, erwiderte er, im Jänner 2009 schon hier gewesen zu sein. Er habe von der Fremdenpolizei einen Brief bekommen, sein Onkel in Belgrad sei verstorben, da habe er sich gedacht, dass er "runter fahre". Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Schwester; seine nunmehrige Freundin XXXX lebe im 19. Bezirk, sie suche eine größere Wohnung. Er habe mit ihr einen Sohn, den am20. Am 21.8.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei "völlig" gesund und arbeitsfähig. Er sei gelernter Verkäufer und habe drei Jahre die Berufsschule allerdings ohne Abschluss besucht. Bisher habe er auf einer Tankstelle, in der Reinigung und als Verkäufer gearbeitet und damit seine Existenz sichern können; er werde zusätzlich von seiner Familie unterstützt. Der Beschwerdeführer sei in Belgrad geboren und im Alter von zwei Monaten mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, seither sei er durchgehend hier. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, dann habe er die Ferien bei seiner Großmutter in Belgrad verbracht. Diese sei 1993 oder 1994 verstorben, zuletzt sei der Beschwerdeführer 2008 für etwa drei Monate in Serbien gewesen, und zwar in einer Mietwohnung seiner Mutter. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in Belgrad geboren und habe dann 2010 oder 2009 seine Identität auf den Mädchennamen seiner Mutter, nämlich römisch 40 , ändern lassen. Er habe sich einen neuen Pass ausstellen lassen und sei damit wieder nach Österreich gereist; dies habe er gemacht, weil unter dem Namen römisch 40 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich ca. zwei Monate bei der Familie seiner Mutter in Mazedonien aufgehalten. Er habe im Hotel gewohnt, sein Onkel habe nur ein Zimmer. In römisch 40 lebten der Bruder und die Schwester seiner Mutter mit ihren Familien, andere Verwandte kenne er nicht, die Großeltern seien bereits verstorben. Seine Eltern seien beide (erg.: ethnische) Mazedonier, hätten aber in Serbien gelebt. Sein Vater sei serbischer Staatsbürger, seine Mutter mazedonische Staatsbürgerin; er selbst sei serbischer und mazedonischer Staatsbürger, also Doppelstaatsbürger. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt. Ende 2008 sei er nach Belgrad gefahren, drei Monate geblieben und dann nach römisch 40 in Mazedonien gereist, wo er sich "eine neue Identität ausstellen" habe lassen. Danach sei er mit dem neuen Pass nach Österreich gefahren, dies sei Mitte Jänner 2009 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sich das (zeitlich) nicht ausgehe, erwiderte er, im Jänner 2009 schon hier gewesen zu sein. Er habe von der Fremdenpolizei einen Brief bekommen, sein Onkel in Belgrad sei verstorben, da habe er sich gedacht, dass er "runter fahre". Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Schwester; seine nunmehrige Freundin römisch 40 lebe im 19. Bezirk, sie suche eine größere Wohnung. Er habe mit ihr einen Sohn, den am

XXXX in Wien geborenen XXXX. Mit XXXX habe er die Söhne XXXX; mitrömisch 40 in Wien geborenen römisch 40 . Mit römisch 40 habe er die Söhne römisch 40 ; mit

XXXX habe er die Tochter XXXX. Momentan sei der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig, da er kein Einkommen habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester; er bekomme nur Unterkunft und Verpflegung von den beiden. Die Frage, ob er ein "konkretes Familienleben" führe, verneinte er mit dem Hinweis, dass sie (gemeint offenbar: XXXX und er) nicht gemeinsam wohnten; sie würden aber versuchen, eine gemeinsame Wohnung zu bekommen. XXXX bestreite den Lebensunterhalt durch Wochengeld, sie sei in Karenz und würde 14 Monate zu Hause bleiben, davor habe sie bei der Fa. XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe XXXX vor ca. zehn Jahren kennengelernt; seit 2011 seien sie "ein Paar". Mit den Müttern seiner anderen Kinder habe der Beschwerdeführer ein "gutes Verhältnis", er sehe seine Kinder "so jedes zweite Wochenende, manchmal auch jedes Wochenende"; dies sei so vereinbart. Zu seinem Vater in Belgrad habe er keinen Kontakt mehr. Kurse oder Bildungseinrichtungen besuche er nicht. Nach seinem sozialen Umfeld in Österreich befragt, gab er die genannten Familienangehörigen sowie seinen Cousin namens XXXX aus Mazedonien an. Zuletzt habe der Beschwerdeführer 2008 sechs oder sieben Monate als Tankwart gearbeitet, davor sei er nicht in Österreich gewesen. Drogensüchtig sei er nicht mehr, er sei nun "vollständig geheilt, und zwar "seit 26.5.[2013]". Befragt, warum er einenAntrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie hier sei, "unten" habe er niemanden; er sei seit seiner Geburt hier und wolle bleiben. Die Frage, ob er den Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stelle, um damit eine anstehende Abschiebung nach der Drogentherapie zu verhindern, bejahte er und wiederholte, seine ganze Familie sei hier; in Mazedonien habe er niemanden. Befragt, was er im Fall der Rückkehr nach Mazedonien zu befürchten habe, entgegnete errömisch 40 habe er die Tochter römisch 40 . Momentan sei der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig, da er kein Einkommen habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester; er bekomme nur Unterkunft und Verpflegung von den beiden. Die Frage, ob er ein "konkretes Familienleben" führe, verneinte er mit dem Hinweis, dass sie (gemeint offenbar: römisch 40 und er) nicht gemeinsam wohnten; sie würden aber versuchen, eine gemeinsame Wohnung zu bekommen. römisch 40 bestreite den Lebensunterhalt durch Wochengeld, sie sei in Karenz und würde 14 Monate zu Hause bleiben, davor habe sie bei der Fa. römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 vor ca. zehn Jahren kennengelernt; seit 2011 seien sie "ein Paar". Mit den Müttern seiner anderen Kinder habe der Beschwerdeführer ein "gutes Verhältnis", er sehe seine Kinder "so jedes zweite Wochenende, manchmal auch jedes Wochenende"; dies sei so vereinbart. Zu seinem Vater in Belgrad habe er keinen Kontakt mehr. Kurse oder Bildungseinrichtungen besuche er nicht. Nach seinem sozialen Umfeld in Österreich befragt, gab er die genannten Familienangehörigen sowie seinen Cousin namens römisch 40 aus Mazedonien an. Zuletzt habe der Beschwerdeführer 2008 sechs oder sieben Monate als Tankwart gearbeitet, davor sei er nicht in Österreich gewesen. Drogensüchtig sei er nicht mehr, er sei nun "vollständig geheilt, und zwar "seit 26.5.[2013]". Befragt, warum er einenAntrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie hier sei, "unten" habe er niemanden; er sei seit seiner Geburt hier und wolle bleiben. Die Frage, ob er den Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stelle, um damit eine anstehende Abschiebung nach der Drogentherapie zu verhindern, bejahte er und wiederholte, seine ganze Familie sei hier; in Mazedonien habe er niemanden. Befragt, was er im Fall der Rückkehr nach Mazedonien zu befürchten habe, entgegnete er

Folgendes: "Puh ... wir sind Roma, es gibt auch Albaner unten, wir

sind Moslems ... das Problem hätte ich in Serbien, in Mazedonien

wäre ich Roma, in Mazedonien sind viele Albaner, die habe schon ganze Städte besetzt". Konkrete Befürchtungen habe er nicht, "nur die allgemeine Situation". Er selbst sei konkret nicht bedroht oder verfolgt worden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und der beabsichtigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

21. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er mazedonischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Roma angehöre sowie moslemischen Glaubens sei. Er sei gesund sowie arbeitsfähig und sei nie politisch tätig gewesen. In Mazedonien liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und er habe mit den mazedonischen Behörden nie Probleme gehabt. In Mazedonien verfüge er in Hinblick auf seinen Onkel und seine Tante, die in XXXX lebten, über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von staatlichen Dokumenten und habe somit Zugang zum (mazedonischen) Sozialsystem; auch könne er auf Grund seiner Berufserfahrung etwa als Verkäufer, auf einer Tankstelle oder in der Reinigung arbeiten. Er sei in der Lage, seine wirtschaftliche Existenz selbst zu sichern. Die Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen könne er auch im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen. Es sei ihm möglich, in den Herkunftsstaat einzureisen, sich in jedem Teil dieses Staates niederlassen sowie eine Existenz zu gründen. Zuletzt habe er sich zur Ausstellung seines Reisepasses mehrere Monate in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe bei seiner zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten "Mutter" (gemeint: "Schwester") und werde auch durch seine hier lebende Schwester unterstützt. Er sei der Vater von vier namentlich genannten Kindern, lebe jedoch mit seiner "Lebensgefährtin" und mit den Kindern in keiner Wohngemeinschaft. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, zur Minderheit der Roma und zur Rückkehrsituation. Demnach sei ein neuerlicher Ausbruch interethnischer Feindseligkeiten wie 2001 zwischen Mazedoniern und Albanern sehr unwahrscheinlich. Straflosigkeit für Polizisten sei ein Problem geblieben, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen sehr aktiven Ombudsmann gegeben habe; Beschwerden würden durch eine "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht und die Ergebnisse entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die Gesetze würden Folter und andere grausame unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung verbieten. Die mazedonische Verfassung garantiere jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerden zu erheben. Die mazedonische Regierung habe mit April 2012 verschiedene Maßnahmen gegen Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visafreien Einreise in die EU beschlossen, wie etwa einen neuen Straftatbestand, mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da vor allem Roma davon betroffen seien. Diese seien vor allem Opfer sozialer Diskriminierung, weil viele über keine Identifikationspapiere verfügten, welche jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich seien. Auf medizinische und soziale Versorgung habe jeder mazedonische Staatsbürger Anspruch, sofern er seine Identität als Mazedonier nachweise. Das Hauptproblem der Roma sei oftmals eine nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die Nichtbeantragung von Identitätsdokumenten. Es gebe keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als widersprüchlich und damit unglaubwürdig: Während er am 31.5.2013 angegeben habe, als Angehöriger der Minderheit der Roma (in Serbien oder Mazedonien) verfolgt zu werden, habe er am 21.8.2013 ausschließlich vorgebracht, wegen der befürchteten Abschiebung einen Asylantrag zu stellen und dass er bei seiner Familie im Bundesgebiet bleiben wolle. Zwar habe er erwähnt, dass er als Rom in Mazedonien einer ethnischen Minderheit angehöre und die Albaner "schon ganze Städte besetzt" hätten, er habe zugleich jedoch ausdrücklich angegeben, selbst konkret weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Ergänzend wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz "krass missbräuchlich" gestellt habe, weil er mehrfach vorgebracht habe, dadurch lediglich seine Abschiebung verhindern zu wollen. Bereits seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei ihm bekannt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich seien; gleichwohl habe er den gegenständlichen Antrag erst nach der Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht. Auch sei aus seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Mazedonien zwecks Namensänderung, wo auch seine Verwandten lebten, sei ersichtlich, dass ihm dort keine asylrelevante Verfolgung drohe. Schließlich habe er durch die Namensänderung lediglich die Wiedereinreise ins Bundesgebiet erreichen wollen und sei im Bundesgebiet weiter unter seiner bisherigen Identität aufgetreten; er habe sogar seinen anwaltlichen Vertreter über seine Identität getäuscht, welcher damit Anträge bei den Behörden eingebracht habe. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, wobei es im Wesentlichen ausführte, infolge des über lange Jahre kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne eine erfolgreiche Integration nicht erkannt werden. Weiters bestehe auf Grund der Nähe Mazedoniens zum Bundesgebiet jedenfalls die Möglichkeit, ein Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, da Besuche der Angehörigen (dort) möglich seien. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sich bereits seit 2009/2010 (wiederholt) im Bundesgebiet aufhalte, den Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst nach seiner Festnahme am 31.5.2013 gestellt habe und gegen ihn seit 27.10.2008 ein bis 4.11.2018 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe.21. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er mazedonischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Roma angehöre sowie moslemischen Glaubens sei. Er sei gesund sowie arbeitsfähig und sei nie politisch tätig gewesen. In Mazedonien liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und er habe mit den mazedonischen Behörden nie Probleme gehabt. In Mazedonien verfüge er in Hinblick auf seinen Onkel und seine Tante, die in römisch 40 lebten, über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von staatlichen Dokumenten und habe somit Zugang zum (mazedonischen) Sozialsystem; auch könne er auf Grund seiner Berufserfahrung etwa als Verkäufer, auf einer Tankstelle oder in der Reinigung arbeiten. Er sei in der Lage, seine wirtschaftliche Existenz selbst zu sichern. Die Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen könne er auch im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen. Es sei ihm möglich, in den Herkunftsstaat einzureisen, sich in jedem Teil dieses Staates niederlassen sowie eine Existenz zu gründen. Zuletzt habe er sich zur Ausstellung seines Reisepasses mehrere Monate in römisch 40 aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe bei seiner zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten "Mutter" (gemeint: "Schwester") und werde auch durch seine hier lebende Schwester unterstützt. Er sei der Vater von vier namentlich genannten Kindern, lebe jedoch mit seiner "Lebensgefährtin" und mit den Kindern in keiner Wohngemeinschaft. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, zur Minderheit der Roma und zur Rückkehrsituation. Demnach sei ein neuerlicher Ausbruch interethnischer Feindseligkeiten wie 2001 zwischen Mazedoniern und Albanern sehr unwahrscheinlich. Straflosigkeit für Polizisten sei ein Problem geblieben, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen sehr aktiven Ombudsmann gegeben habe; Beschwerden würden durch eine "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht und die Ergebnisse entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die Gesetze würden Folter und andere grausame unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung verbieten. Die mazedonische Verfassung garantiere jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerden zu erheben. Die mazedonische Regierung habe mit April 2012 verschiedene Maßnahmen gegen Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visafreien Einreise in die EU beschlossen, wie etwa einen neuen Straftatbestand, mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da vor allem Roma davon betroffen seien. Diese seien vor allem Opfer sozialer Diskriminierung, weil viele über keine Identifikationspapiere verfügten, welche jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich seien. Auf medizinische und soziale Versorgung habe jeder mazedonische Staatsbürger Anspruch, sofern er seine Identität als Mazedonier nachweise. Das Hauptproblem der Roma sei oftmals eine nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die Nichtbeantragung von Identitätsdokumenten. Es gebe keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als widersprüchlich und damit unglaubwürdig: Während er am 31.5.2013 angegeben habe, als Angehöriger der Minderheit der Roma (in Serbien oder Mazedonien) verfolgt zu werden, habe er am 21.8.2013 ausschließlich vorgebracht, wegen der befürchteten Abschiebung einen Asylantrag zu stellen und dass er bei seiner Familie im Bundesgebiet bleiben wolle. Zwar habe er erwähnt, dass er als Rom in Mazedonien einer ethnischen Minderheit angehöre und die Albaner "schon ganze Städte besetzt" hätten, er habe zugleich jedoch ausdrücklich angegeben, selbst konkret weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Ergänzend wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz "krass missbräuchlich" gestellt habe, weil er mehrfach vorgebracht habe, dadurch lediglich seine Abschiebung verhindern zu wollen. Bereits seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei ihm bekannt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich seien; gleichwohl habe er den gegenständlichen Antrag erst nach der Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht. Auch sei aus seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Mazedonien zwecks Namensänderung, wo auch seine Verwandten lebten, sei ersichtlich, dass ihm dort keine asylrelevante Verfolgung drohe. Schließlich habe er durch die Namensänderung lediglich die Wiedereinreise ins Bundesgebiet erreichen wollen und sei im Bundesgebiet weiter unter seiner bisherigen Identität aufgetreten; er habe sogar seinen anwaltlichen Vertreter über seine Identität getäuscht, welcher damit Anträge bei den Behörden eingebracht habe. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, wobei es im Wesentlichen ausführte, infolge des über lange Jahre kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne eine erfolgreiche Integration nicht erkannt werden. Weiters bestehe auf Grund der Nähe Mazedoniens zum Bundesgebiet jedenfalls die Möglichkeit, ein Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, da Besuche der Angehörigen (dort) möglich seien. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sich bereits seit 2009 aus 2010, (wiederholt) im Bundesgebiet aufhalte, den Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst nach seiner Festnahme am 31.5.2013 gestellt habe und gegen ihn seit 27.10.2008 ein bis 4.11.2018 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführers zu Handen seines Rechtsvertreter am 27.8.2013 gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 zugestellt. Eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer persönlich an die Adresse Boschstraße 19/88/6, wo der Beschwerdeführer seit 30.8.2013 gemeldet ist, gelang jedoch nicht, da sich dieser den im Auftrag des Bundesasylamtes von der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Ermittlungen (denen zufolge an der betreffenden Adresse XXXX mit ihren beiden Kindern wohne und "hin und wieder [aber eher selten] ein junger Mann wahrgenommen" worden sei, wobei angenommen werden könne, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle) offenbar faktisch nicht an seiner aktuellen Meldeadresse aufhält. Einer persönlichen Ladung des Bundesasylamtes vom 8.10.2013 für den 25.10.2013 zur "Klärung des Sachverhaltes" kam der Beschwerdeführer nicht nach, wobei mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24.10.2013 angeführt wurde, dass eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes infolge des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht bestehe und der Beschwerdeführer der Ladung, deren Rechtsverbindlichkeit in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft erscheine, nicht entsprechen könne, da er ein "vielbeschäftigter Mann" sei.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführers zu Handen seines Rechtsvertreter am 27.8.2013 gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 zugestellt. Eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer persönlich an die Adresse Boschstraße 19/88/6, wo der Beschwerdeführer seit 30.8.2013 gemeldet ist, gelang jedoch nicht, da sich dieser den im Auftrag des Bundesasylamtes von der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Ermittlungen (denen zufolge an der betreffenden Adresse römisch 40 mit ihren beiden Kindern wohne und "hin und wieder [aber eher selten] ein junger Mann wahrgenommen" worden sei, wobei angenommen werden könne, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle) offenbar faktisch nicht an seiner aktuellen Meldeadresse aufhält. Einer persönlichen Ladung des Bundesasylamtes vom 8.10.2013 für den 25.10.2013 zur "Klärung des Sachverhaltes" kam der Beschwerdeführer nicht nach, wobei mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24.10.2013 angeführt wurde, dass eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes infolge des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht bestehe und der Beschwerdeführer der Ladung, deren Rechtsverbindlichkeit in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft erscheine, nicht entsprechen könne, da er ein "vielbeschäftigter Mann" sei.

22. Mit Verfahrensanordnung vom 23.8.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.22. Mit Verfahrensanordnung vom 23.8.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

23. Gegen den unter Punkt 21. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer halte sich nahezu seit Geburt in Österreich auf, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und sei Vater von drei Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Er sei "unbestreitbar vollständig integriert", spreche Deutsch auf "muttersprachlichem Niveau" und habe zahlreiche Familienangehörige, die wie seine Schwester hier lebten. Weiters beabsichtige der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin zu ehelichen; er wohne auch im selben Haushalt in XXXX. Ferner hätte festgestellt werden müssen, dass die Delikte, welche der Beschwerdeführer begangen habe, teilweise bis 2005 zurückreichten und mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünden und nach Abschluss seiner Drogentherapie mit keiner Rückfälligkeit mehr gerechnet werden müsse. Er sei als Rom im Herkunftsland verfolgt und in "geradezu exemplarischer Weise in Österreich integriert" und Vater österreichischer Kinder, für welche er unterhaltspflichtig sei und - nach Möglichkeit - auch Unterhalt leiste. Zur Situation in Mazedonien hätte "dem Länderbericht folgend" festgestellt werden müssen, dass es zu gewalttätigen Vorfällen komme, von denen Minderheiten betroffen seien, und dass Roma Opfer sozialer Diskriminierung seien und keinerlei Sozialleistungen erhielten sowie Hindernisse beim Zugang zur medizinischen Versorgung und sozialer Wohlfahrt hätten. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, Feststellungen zur Lage der Roma zu treffen. Eine asylrelevante Verfolgung liege vor. Weiters werde im angefochtenen Bescheid weder Art. 3 EMRK noch Art. 18 GRC beachtet. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde wiederum eine grobe Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC bedeuten. Die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde zuzuerkennen, weil der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Länderberichte über die Verfolgung von Roma keineswegs aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Dass der Antrag nicht umgehend gestellt worden sei, könne bei Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht maßgebend sein; von einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot könne in Anbetracht des auf dessen Aufhebung gestellten Antrages keine Rede sein.23. Gegen den unter Punkt 21. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer halte sich nahezu seit Geburt in Österreich auf, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und sei Vater von drei Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Er sei "unbestreitbar vollständig integriert", spreche Deutsch auf "muttersprachlichem Niveau" und habe zahlreiche Familienangehörige, die wie seine Schwester hier lebten. Weiters beabsichtige der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin zu ehelichen; er wohne auch im selben Haushalt in römisch 40 . Ferner hätte festgestellt werden müssen, dass die Delikte, welche der Beschwerdeführer begangen habe, teilweise bis 2005 zurückreichten und mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünden und nach Abschluss seiner Drogentherapie mit keiner Rückfälligkeit mehr gerechnet werden müsse. Er sei als Rom im Herkunftsland verfolgt und in "geradezu exemplarischer Weise in Österreich integriert" und Vater österreichischer Kinder, für welche er unterhaltspflichtig sei und - nach Möglichkeit - auch Unterhalt leiste. Zur Situation in Mazedonien hätte "dem Länderbericht folgend" festgestellt werden müssen, dass es zu gewalttätigen Vorfällen komme, von denen Minderheiten betroffen seien, und dass Roma Opfer sozialer Diskriminierung seien und keinerlei Sozialleistungen erhielten sowie Hindernisse beim Zugang zur medizinischen Versorgung und sozialer Wohlfahrt hätten. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, Feststellungen zur Lage der Roma zu treffen. Eine asylrelevante Verfolgung liege vor. Weiters werde im angefochtenen Bescheid weder Artikel 3, EMRK noch Artikel 18, GRC beachtet. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde wiederum eine grobe Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC bedeuten. Die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde zuzuerkennen, weil der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Länderberichte über die Verfolgung von Roma keineswegs aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Dass der Antrag nicht umgehend gestellt worden sei, könne bei Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht maßgebend sein; von einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot könne in Anbetracht des auf dessen Aufhebung gestellten Antrages keine Rede sein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen - in Kopie - vorliegenden Reisepässen.

Die zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn wie das Bundesasylamt zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat weder konkret bedroht noch verfolgt sei. Dies ist auch auf Grund seines behaupteten mehrmonatigen Aufenthaltes zwecks Namensänderung und Ausstellung eines Reisepasses in Mazedonien plausibel. Im Übrigen ist auch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen eine asylrelevante (staatliche) Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Mazedonien nicht zu entnehmen; soziale Diskriminierungen sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend und haben nach den getroffenen Länderfeststellungen in Mazedonien ihre Ursache offenbar in der fehlenden Registrierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, was jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weil er über einen mazedonischen Reisepass verfügt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts der in XXXX lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel und Tante mütterlicherseits samt ihren Familien) kann auch nicht gesagt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Sprachkenntnissen (Mazedonisch, Serbisch, Deutsch) und Berufserfahrung als Verkäufer, Tankwart bzw. in einer Reinigung dort in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, da konkret für ihn auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht, weil er über entsprechende gültige Dokumente (mazedonischer Reisepass) verfügt. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der weiteren finanziellen Unterstützung durch seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Mutter und Schwester). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts der in römisch 40 lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel und Tante mütterlicherseits samt ihren Familien) kann auch nicht gesagt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Sprachkenntnissen (Mazedonisch, Serbisch, Deutsch) und Berufserfahrung als Verkäufer, Tankwart bzw. in einer Reinigung dort in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, da konkret für ihn auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht, weil er über entsprechende gültige Dokumente (mazedonischer Reisepass) verfügt. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der weiteren finanziellen Unterstützung durch seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Mutter und Schwester). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben die Asylbehörden eine Ausweisung auch dann zu verfügen, wenn bereits vor Entscheidung über einen Asylantrag ein Aufenthaltsverbot durch die Fremdenpolizeibehörden verhängt wurde. Die "doppelte" Verfügung der Ausweisung kann dann Sinn machen, wenn beide im Rechtsmittelweg oder bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden und möglicherweise eine davon aufgehoben wird (VfGH 17.3.2005, G78/04). Aber selbst für den Fall, dass eine Ausweisung (und somit auch ein Aufenthaltsverbot) nach dem FPG 2005 bereits rechtskräftig ist und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgewiesen bzw. abgelehnt wurden, bleibt die Verfügung der Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 nicht inhaltsleer, weil ein Aufenthaltsverbot nach dem FPG 2005 auch wieder aufgehoben werden kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, §10, K6).Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben die Asylbehörden eine Ausweisung auch dann zu verfügen, wenn bereits vor Entscheidung über einen Asylantrag ein Aufenthaltsverbot durch die Fremdenpolizeibehörden verhängt wurde. Die "doppelte" Verfügung der Ausweisung kann dann Sinn machen, wenn beide im Rechtsmittelweg oder bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden und möglicherweise eine davon aufgehoben wird (VfGH 17.3.2005, G78/04). Aber selbst für den Fall, dass eine Ausweisung (und somit auch ein Aufenthaltsverbot) nach dem FPG 2005 bereits rechtskräftig ist und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgewiesen bzw. abgelehnt wurden, bleibt die Verfügung der Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 nicht inhaltsleer, weil ein Aufenthaltsverbot nach dem FPG 2005 auch wieder aufgehoben werden kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, §10, K6).

2.5.2. Es kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit XXXX noch mit einem seiner Kinder im gemeinsamen Haushalt lebt. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dies sei in Hinblick auf XXXX der Fall, ist ihr entgegenzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Zustellung des Bescheides gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 gepflogenen Ermittlungen ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer nicht an der betreffenden Adresse aufhält. Weiters ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für seine insgesamt vier unehelichen Kinder unterhaltspflichtig, festzuhalten, dass er nach seinen Angaben über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Selbst wenn im Verhältnis zu XXXX, aber auch den übrigen Familienangehörigen, zu denen die Bande des Beschwerdeführers nach dessen Vorbringen (noch) schwächer sind, von einem Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen wäre (wogegen aber der Umstand spricht, dass Mazedonien nicht derart weit entfernt ist, dass die Distanz den Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers verunmöglichen würde [vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf]), wäre dieser nicht so schwer, dass er nicht iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre: Zum einen kann nicht außer Acht bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bescheid vom 27.10.2008 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das weiterhin aufrecht ist. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer danach mit rechtskräftigem Urteil vom 26.5.2011 (erneut wegen eines Drogendeliktes) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 17.2.2012 (wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung bzw. Freiheitsentziehung) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann in Hinblick auf die letzte Verurteilung auch nicht gesagt werden, dass nunmehr im Verhalten des Beschwerdeführers eine positive Tendenz zu konstatieren wäre. Dass sich der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter geändertem Namen einen mazedonischen Reisepass ausstellen ließ, um dennoch nach Österreich einreisen zu können, ist ebenfalls zu seinen Lasten ins Treffen zu führen. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer die Beziehung mit XXXX zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem er sich seines Aufenthaltsverbotes bewusst war und nicht damit rechnen konnte, weiterhin in Österreich verbleiben zu können (vgl. Chvosta, OJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516/2005 sowie erneut EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00).2.5.2. Es kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit römisch 40 noch mit einem seiner Kinder im gemeinsamen Haushalt lebt. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dies sei in Hinblick auf römisch 40 der Fall, ist ihr entgegenzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 gepflogenen Ermittlungen ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer nicht an der betreffenden Adresse aufhält. Weiters ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für seine insgesamt vier unehelichen Kinder unterhaltspflichtig, festzuhalten, dass er nach seinen Angaben über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Selbst wenn im Verhältnis zu römisch 40 , aber auch den übrigen Familienangehörigen, zu denen die Bande des Beschwerdeführers nach dessen Vorbringen (noch) schwächer sind, von einem Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen wäre (wogegen aber der Umstand spricht, dass Mazedonien nicht derart weit entfernt ist, dass die Distanz den Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers verunmöglichen würde [vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf]), wäre dieser nicht so schwer, dass er nicht iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre: Zum einen kann nicht außer Acht bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bescheid vom 27.10.2008 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das weiterhin aufrecht ist. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer danach mit rechtskräftigem Urteil vom 26.5.2011 (erneut wegen eines Drogendeliktes) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 17.2.2012 (wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung bzw. Freiheitsentziehung) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann in Hinblick auf die letzte Verurteilung auch nicht gesagt werden, dass nunmehr im Verhalten des Beschwerdeführers eine positive Tendenz zu konstatieren wäre. Dass sich der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter geändertem Namen einen mazedonischen Reisepass ausstellen ließ, um dennoch nach Österreich einreisen zu können, ist ebenfalls zu seinen Lasten ins Treffen zu führen. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer die Beziehung mit römisch 40 zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem er sich seines Aufenthaltsverbotes bewusst war und nicht damit rechnen konnte, weiterhin in Österreich verbleiben zu können vergleiche Chvosta, OJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516 aus 2005, sowie erneut EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00).

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.3. Weiters kann aus nachstehenden Gründen nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, und zwar auch nicht nach Art. 202.5.3. Weiters kann aus nachstehenden Gründen nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, und zwar auch nicht nach Artikel 20

AEUV:

2.5.3.1. Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u. a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt:2.5.3.1. Artikel 20, AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u. a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt:

Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rn. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaates ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Rn. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Rn. 68).

2.5.3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar Vater mehrerer außerehelicher Kinder, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass seinen Kindern durch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde: Denn diese Kinder leben seit ihrer Geburt mit ihren Müttern, die für sie obsorgeberechtigt sind, nicht aber mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum einen vorbrachte, er sei derzeit nicht unterhaltspflichtig, weil er kein Einkommen habe, und zum anderen seinen Angaben nicht entnommen werden kann, dass seine Kinder dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten würden, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beschwerdeführer Gefahr liefen, unversorgt in Österreich zurückzubleiben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese - sollte der Beschwerdeführer von Mazedonien aus keinen Unterhalt leisten - Unterhaltsvorschüsse beziehen können (vgl. § 2 UVG). Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.2.5.3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar Vater mehrerer außerehelicher Kinder, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass seinen Kindern durch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde: Denn diese Kinder leben seit ihrer Geburt mit ihren Müttern, die für sie obsorgeberechtigt sind, nicht aber mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum einen vorbrachte, er sei derzeit nicht unterhaltspflichtig, weil er kein Einkommen habe, und zum anderen seinen Angaben nicht entnommen werden kann, dass seine Kinder dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten würden, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beschwerdeführer Gefahr liefen, unversorgt in Österreich zurückzubleiben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese - sollte der Beschwerdeführer von Mazedonien aus keinen Unterhalt leisten - Unterhaltsvorschüsse beziehen können vergleiche Paragraph 2, UVG). Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.

2.5.4. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.4. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu überdies nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu überdies nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EU-Bürger, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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