Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
E10 253564-4/2013/5E
E10 253563-4/2013/5E
E10 256885-4/2013/5E
E10 301036-4/2013/5E
E10 408456-4/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß §§ 10 Abs. 5, 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 10, Absatz 5, 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß §§ 10 Abs. 5, 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 10, Absatz 5, 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß §§ 10 Abs. 5, 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 10, Absatz 5, 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß §§ 10 Abs. 5, 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 10, Absatz 5, 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß §§ 10 Abs. 5, 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 10, Absatz 5, 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Armenien auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.
I.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Den Ausreisegrund schilderte bP1 wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der entsprechenden Niederschrift):
... Ich habe meinen Wehrdienst absolviert. Ich war Grenzsoldat. Wir
waren zu zweit an der Grenze, mit meinem Freund XXXX, ich war am Posten Nr. XXXX und musste zum Posten Nr. XXXX. Das war am 21.03.XXXX. Der Neffe des Stützpunktkommandanten wurde von Aserbaidschanischen Aufklärern entführt. Der Entführte heißt XXXX und war Offizier. Wir bekamen einen Anruf vom XXXX. Posten. Man suchte XXXX. Der XXXX. Posten meinte, dass er bei uns sein müsste und wir gaben an, dass er seinen Kontrolldurchgang bei uns beendet hatte. Auf dem Weg von unserem Posten zum XXXX. Posten muss er entführt worden sein. Ein Aufklärer-Suchtrupp wurde vom Stützpunkt geschickt um den vermissten zu finden und es war klar, dass er von den aserbaidschanischen Aufklärern gefasst worden war. Ich möchte das klarstellen, dieser Vorfall ereignete sich nicht am 21.03.XXXX sondern im Jahr XXXX. Ein Jahr später, XXXX kam es zu einem Gefangenenaustausch. Bei diesem Austausch wurde der tote Offizier den Militärs übergeben. Sein Körper war verbrannt. Mein Freund und ich wurden am selben Tag der Entführung festgenommen. Es kam zu einer Einvernahme. Der Stützpunktkommandant sagte, dass wir in Haft bleiben müssten, bis sich die Sache geklärt hat. Wir wurden ins Gefängnis in Sowjetaschen überstellt. Es gab bis zum Gefangenenaustausch keine Gerichtsverhandlung. Nach dem Gefangenenaustausch fand eine Gerichtsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurden wir von jeglicher Schuld freigesprochen. Die aserbaidschanischen Militärangehörigen bestätigten, dass kein armenischer Soldat den Offizier XXXX an sie ausgehändigt hätte.waren zu zweit an der Grenze, mit meinem Freund römisch 40 , ich war am Posten Nr. römisch 40 und musste zum Posten Nr. römisch 40 . Das war am 21.03.XXXX. Der Neffe des Stützpunktkommandanten wurde von Aserbaidschanischen Aufklärern entführt. Der Entführte heißt römisch 40 und war Offizier. Wir bekamen einen Anruf vom römisch 40 . Posten. Man suchte römisch 40 . Der römisch 40 . Posten meinte, dass er bei uns sein müsste und wir gaben an, dass er seinen Kontrolldurchgang bei uns beendet hatte. Auf dem Weg von unserem Posten zum römisch 40 . Posten muss er entführt worden sein. Ein Aufklärer-Suchtrupp wurde vom Stützpunkt geschickt um den vermissten zu finden und es war klar, dass er von den aserbaidschanischen Aufklärern gefasst worden war. Ich möchte das klarstellen, dieser Vorfall ereignete sich nicht am 21.03.XXXX sondern im Jahr römisch 40 . Ein Jahr später, römisch 40 kam es zu einem Gefangenenaustausch. Bei diesem Austausch wurde der tote Offizier den Militärs übergeben. Sein Körper war verbrannt. Mein Freund und ich wurden am selben Tag der Entführung festgenommen. Es kam zu einer Einvernahme. Der Stützpunktkommandant sagte, dass wir in Haft bleiben müssten, bis sich die Sache geklärt hat. Wir wurden ins Gefängnis in Sowjetaschen überstellt. Es gab bis zum Gefangenenaustausch keine Gerichtsverhandlung. Nach dem Gefangenenaustausch fand eine Gerichtsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurden wir von jeglicher Schuld freigesprochen. Die aserbaidschanischen Militärangehörigen bestätigten, dass kein armenischer Soldat den Offizier römisch 40 an sie ausgehändigt hätte.
...
Wir saßen ein Jahr unschuldig in Haft. Nach dem Freispruch sagte der Stützpunktkommandant, dass er persönlich uns nicht glauben würde, er war überzeugt, dass wir seinen Neffen an die Aserbaidschaner verkauft hätten, aber wer sind wir schon. Wir schießen auf diese Leute, wie sollen wir mit unseren Feinden Handel betreiben.
...
Nach meiner Entlassung wurde ich von diesen Leuten verfolgt. Sie kamen zu mir nach Hause und fragten meinen Vater nach meinem Aufenthaltsort. Mein Vater und mein Bruder wurden dabei geschlagen. Sie drangen in die Wohnung gewaltsam ein und durchsuchten das Haus nach mir. Sie wollten mir etwas antun. Manchmal kamen sie in der Nacht, weckten uns auf und ich war gezwungen aus dem Haus zu fliehen. Sie drangen erneut in die Wohnung und suchten nach mir.
...
Mein Vater sagte, dass diese Leute mir Schaden zufügen werden, er bat mich das Land zu verlassen. Deshalb floh ich nach Russland. Doch diese Leute bedrohten meine Eltern und meinen Bruder und somit war meine Familie ebenfalls gezwungen das Land zu verlassen.
..."
Die weiteren beschwerdeführenden Parteien bereifen sich im Wesentlichen auf die Gründe von bP1.
Diese Anträge wurden von der belangten Behörde gemäß der zu den in den Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassungen des AsylG abgewiesen und, soweit sich die sachliche Zuständigkeit hierzu ergab, eine negative Refoulemententscheidung getroffen. Ebenso wurden teilweise Ausweisungen verfügt.
I.1.3. Gegen die unter Punkt I.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die unter Punkt römisch eins.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP1 - bP4 wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP1 - bP4 wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass sich das Vorbringen seitens bP1 zum vorgebrachten behauptetermaßen stattgefundenen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies. Insbesondere wurde festgestellt, dass bP ge- bzw. verfälschte Beweismittel vorlegten.
bP5 wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (schwere Innenohrtaubheit) und der damit zusammenhängenden Behandlungs- und Lebensperspektive der Status einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Aufgrund der familiären Konstellation und der anzuwendenden Fassungen des AsylG kam die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die anderen bP in einem allfälligen Familienverfahren nicht in Frage.
Soweit die bP ausgewiesen wurden, wurden diese Ausweisungen aus formellen Gründen behoben.
I.1.5. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.römisch eins.1.5. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.
I.1.6. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats ("C-Implantat") nicht initiierten.römisch eins.1.6. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats ("C-Implantat") nicht initiierten.
I.1.7. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt I), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.römisch eins.1.7. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt römisch eins), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.
Spruchpunkt I wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.
Ebenso wurden die "Anträge auf internationalen Schutz" in Bezug auf bP1 - bP4 abgewiesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ebenfalls nicht. Dies wurde damit begründet, dass einerseits in den Personen der bP sowie in der Lage in Armenien keine Sachverhalte erblickbar wären, welche die Zuerkennung eines solchen Schutzes gebieten würden. Da bP5 der subsidiäre Schutz wieder entzogen wurde, scheidet in Bezug auf bP1 - bP4 dessen Gewährung im Familienverfahren aus.
I.1.8. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an das ho. Gericht eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.römisch eins.1.8. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an das ho. Gericht eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
I.1.9. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.9. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil nach ho. Ansicht durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheinen könnte. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.römisch eins.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil nach ho. Ansicht durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheinen könnte. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.
I.1.11. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.römisch eins.1.11. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.
I.1.12. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bP befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.römisch eins.1.12. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bP befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
In Bezug auf bP1 - bP4 wurde festgestellt, dass die bP zwar keine eigenen Gründe hätten, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, dieser jedoch im Familienverfahren in Bezug auf bP1 zu erteilen sei.
I.1.13.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.römisch eins.1.13.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.
I.1.13.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bP nichts änderte.römisch eins.1.13.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bP nichts änderte.
I.1.13.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.römisch eins.1.13.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.
Hinsichtlich der schweren Innenohrtaubheit von bP1 erfolgte keine operative Behandlung mittels C-Implantats, da seitens des gesetzlichen Vertreters hierzu die Zustimmung nicht erteilt wurde.
Schritte seitens des örtlich zuständigen Jungenwohlfahrtsträgers bzw. des Pflegschaftsgerichts, welche zur operativen Behandlung mittels C-Implantats geführt hätten waren weder der Aktenlage entnehmbar, noch wurden solche seitens der bP vorgebracht.
I.1.14.1. Mit angefochtenem Bescheiden wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.14.1. Mit angefochtenem Bescheiden wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.
I.1.14.2. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamtes rechts- und tatsachenirrig erfolgte.römisch eins.1.14.2. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamtes rechts- und tatsachenirrig erfolgte.
Weiters äußerten sich die bP über ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
I.1.15.1. Mit ho. Erkenntnissen vom 19.6.2012, Zlen. E10 253564-3/2012/4E, E10 253563-3/2012/4E, E10 256885-3/2012/5E, Zl. E10 301036-3/2012/5E und Zl. E10 408456-3/2012/5E wurden die Beschwerden abgewiesen.römisch eins.1.15.1. Mit ho. Erkenntnissen vom 19.6.2012, Zlen. E10 253564-3/2012/4E, E10 253563-3/2012/4E, E10 256885-3/2012/5E, Zl. E10 301036-3/2012/5E und Zl. E10 408456-3/2012/5E wurden die Beschwerden abgewiesen.
I.1.15.1.1. In Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide ging das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten darstellen würde. Zum Zeitpunkt als dieser zuerkannt wurde, wäre das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass die schwere Innenohrtaubheit der bP5 durch die Einsetzung eines C-Implantats behandelt würde und die bP hierdurch in die Lage versetzt würde, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der bP5, welche sie mit ihrer angeborenen Innenohrtaubheit vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verglichen mit jenen in Österreich vorfinden würde, hätte das erkennende Gericht seinerzeit veranlasst, bP5 (gerade noch) den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das erkennende Gericht wäre somit nicht bloß vom theoretisch möglichen Zugang zu einer operativen Einsetzung eines C-Implantats ausgegangen, sondern auch von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Maßnahme als Tatbestandsmerkmal für den Bestand des vorläufigen Aufenthaltsrechts aus.römisch eins.1.15.1.1. In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide ging das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten darstellen würde. Zum Zeitpunkt als dieser zuerkannt wurde, wäre das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass die schwere Innenohrtaubheit der bP5 durch die Einsetzung eines C-Implantats behandelt würde und die bP hierdurch in die Lage versetzt würde, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der bP5, welche sie mit ihrer angeborenen Innenohrtaubheit vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verglichen mit jenen in Österreich vorfinden würde, hätte das erkennende Gericht seinerzeit veranlasst, bP5 (gerade noch) den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das erkennende Gericht wäre somit nicht bloß vom theoretisch möglichen Zugang zu einer operativen Einsetzung eines C-Implantats ausgegangen, sondern auch von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Maßnahme als Tatbestandsmerkmal für den Bestand des vorläufigen Aufenthaltsrechts aus.
Zwischenzeitig hätte sich der maßgebliche Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 so weit geändert, als das nunmehr feststünde, dass ihr ein Zugang zu einer operativen Behandlung aufgrund der Weigerung der Zustimmung der Eltern -wovon der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht in Kenntnis sind und sichtlich keine Maßnahmen setzten, welche die Weigerung der Eltern überwanden- nicht möglich sei und sich somit der Vergleich der Lebensperspektiven zwischen einem Aufwachsen und Weiterleben in Armenien und Österreich erheblich relativiere.
Bereits in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E wären Feststellungen zur Lage von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass der bP ohne Behandlung mit einem C-Implantat in Armenien ein ähnlicher schulischer Werdegang (bezogen auf die Pflicht- bzw. Grundschule) offen stünde wie in Österreich, weshalb die schwere Innenohrtaubheit künftig als taugliches Tatbestandsmerkmal zur weiteren Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheide. Soweit in den genannten Erkenntnissen über die Berufsaussichten von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen wurde, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um die gegenwärtige Situation handelt, aus der aufgrund des geringen Lebensalters der bP5 keine, das Kriterium der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erfüllende Zukunftsprognose getroffen werden könnten.
I.1.15.1.2. In Bezug auf die verfügten Ausweisungen wurde festgestellt, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.römisch eins.1.15.1.2. In Bezug auf die verfügten Ausweisungen wurde festgestellt, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verfügung der Ausweisung ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen gehe somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen sei, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.Aus den o.a. Erwägungen gehe somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen sei, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
I.1.15.2. Gegen die oa Erkenntnisse wurden Beschwerden an den VfGH eingebracht.römisch eins.1.15.2. Gegen die oa Erkenntnisse wurden Beschwerden an den VfGH eingebracht.
Nach Vorlage der Akte an das Höchstgericht führte dieses seiner Entscheidung vom 12.6.2013, U1372/2012 ua aus, dass bP5 durch Spruchpunkt 5) der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. bP1 - bP4 sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Nach Vorlage der Akte an das Höchstgericht führte dieses seiner Entscheidung vom 12.6.2013, U1372/2012 ua aus, dass bP5 durch Spruchpunkt 5) der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. bP1 - bP4 sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wurde insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der VfGH führte aus, dass im nunmehr dritten Verfahrensgang das ho. Gericht den Bescheid des BAA bestätigte und damit die Unterlassung der Ermittlungstätigkeit des BAA - hinsichtlich der beim Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftssache bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin - hingenommen hätte, ohne weitere Verfahrensschritte vorzunehmen.
Im Rahmen seiner Ausweisungsentscheidung gehe der AsylGH davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Operation der Fünftbeschwerdeführerin (Einsetzung eines Cochlea-Implantates) aus rein aufenthaltsrechtlichem Kalkül nicht zugestimmt oder gar mit der Gehörlosigkeit ihrer Tochter "kalkuliert" hätten.
Der AsylGH lege diese Umstände seiner gegen den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausschlagenden Interessenabwägung zugrunde. Zum einen stütze er sich dabei allerdings auf Annahmen, die nicht ermittelt wurden. Zum anderen setze sich der AsylGH bei seinen beweiswürdigenden Feststellungen in keiner Weise mit Aspekten betreffend die im Verfahren ergangenen ärztlichen Stellungnahmen bzw das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter), sie habe Angst vor der Operation, auseinander.
Der AsylGH übersehe zudem, dass die Bescheide des BAA hinsichtlich der bereits im Jahr 2003 eingereisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 07.09.2004 ergingen. Mit Blick auf die dagegen erhobenen Berufungen erfolgten bis zum 25.11.2009 keinerlei Verfahrensschritte, nachdem der rechtsfreundliche Vertreter der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 19.11.2008 um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte. Die Beschwerdeführer haben im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben, auch weiter an einer raschen Beendigung des Verfahrens interessiert zu sein.
I.1.15.3. In Entsprechung der Rechtsansicht des VfGH behob das ho. Gericht mit ho. Erkenntnissen vom 6.8.2013 die Spruchpunkte II der der bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt. Die in Rechtskraft verbliebenen Teile der ho. Erkenntnisse wurden gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.römisch eins.1.15.3. In Entsprechung der Rechtsansicht des VfGH behob das ho. Gericht mit ho. Erkenntnissen vom 6.8.2013 die Spruchpunkte römisch zwei der der bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt. Die in Rechtskraft verbliebenen Teile der ho. Erkenntnisse wurden gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.
Das ho. Gericht führte hierzu aus, dass sich gegenständlichen Fall der Umfang der Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung der ergänzenden Ermittlungen aus dem Gegenstand der Behebung der im Spruch genannten ho. Erkenntnisse durch den VfGH und dessen damit zusammenhängenden Begründung in den im Punkt I.1.17. genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen ergebe. Einer Entsprechung der dort seitens des VfGH genannten Ansicht wird im fortgesetzten Verfahren nur mit einer ergänzenden Einvernahme der bP möglich sein.Das ho. Gericht führte hierzu aus, dass sich gegenständlichen Fall der Umfang der Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung der ergänzenden Ermittlungen aus dem Gegenstand der Behebung der im Spruch genannten ho. Erkenntnisse durch den VfGH und dessen damit zusammenhängenden Begründung in den im Punkt römisch eins.1.17. genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen ergebe. Einer Entsprechung der dort seitens des VfGH genannten Ansicht wird im fortgesetzten Verfahren nur mit einer ergänzenden Einvernahme der bP möglich sein.
I.1.16.1. Am 30.08.2013 wurde die gesetzliche Vertretung der bP5 neuerlich einvernommen. Unter anderem führte diese aus, dass sie einer Innenohroperation nicht zustimmt, selbst dann, wenn die bP ein Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten würden.römisch eins.1.16.1. Am 30.08.2013 wurde die gesetzliche Vertretung der bP5 neuerlich einvernommen. Unter anderem führte diese aus, dass sie einer Innenohroperation nicht zustimmt, selbst dann, wenn die bP ein Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten würden.
I.1.16.2. Am 11.09.2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Rechtsanwälte XXXX ein, wo davon ausgegangen wurde, dass eine Innenohroperation eine intensive Nachbetreuung mit hohen Folgekosten nach sich ziehe und so ein Operationshindernis darstellen würde. Dem hätte sich auch das BG XXXX angeschlossen und ausgeführt, dass in Hinblick auf die erforderliche Nachbetreuung und Förderung eine Umsetzung der Operation nicht zweckmäßig sei.römisch eins.1.16.2. Am 11.09.2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Rechtsanwälte römisch 40 ein, wo davon ausgegangen wurde, dass eine Innenohroperation eine intensive Nachbetreuung mit hohen Folgekosten nach sich ziehe und so ein Operationshindernis darstellen würde. Dem hätte sich auch das BG römisch 40 angeschlossen und ausgeführt, dass in Hinblick auf die erforderliche Nachbetreuung und Förderung eine Umsetzung der Operation nicht zweckmäßig sei.
I.1.16.3. Am 05.09.2013 langte der Akt des BG XXXX in Bezug auf die Rechtssache der bP5 bei der belangten Behörde ein. Dem Protokoll des BG XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Obsorgeverfahren eingestellt wurde, zumal eine Operation der bP gegen den Willen der Kindeseltern nicht zweckmäßig sei.römisch eins.1.16.3. Am 05.09.2013 langte der Akt des BG römisch 40 in Bezug auf die Rechtssache der bP5 bei der belangten Behörde ein. Dem Protokoll des BG römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das Obsorgeverfahren eingestellt wurde, zumal eine Operation der bP gegen den Willen der Kindeseltern nicht zweckmäßig sei.
Aus einem im do. Akt ersichtlichen Gutachten von geht hervor, das das Gesundheitsrisiko der bP5 nach Durchführung der Operation selbst unter der Berücksichtigung einer allfälligen Abschiebung der Familie ins Heimatland wesentlich geringer ist als bei der Nichtdurchführung und die normale geistige, intellektuelle, psychische und psychosoziale Entwicklung des Kindes bei Nichtdurchführung der Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.
I.1.16.4. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 10.9.2013 ergibt sich, dass in Armenien zwischenzeitig CI-Implantate operativ eingepflanzt werden können. Die (sehr hohen) Kosten der Operation und Nachbehandlung haben die Patienten selbst zu tragen.römisch eins.1.16.4. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 10.9.2013 ergibt sich, dass in Armenien zwischenzeitig CI-Implantate operativ eingepflanzt werden können. Die (sehr hohen) Kosten der Operation und Nachbehandlung haben die Patienten selbst zu tragen.
I.1.16.5. Dies wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2013 zur Kenntnis gebracht und dazu eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.römisch eins.1.16.5. Dies wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2013 zur Kenntnis gebracht und dazu eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.
I.1.16.6. In einer weiteren Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf die erfolgte Integration der bP eingegangen.römisch eins.1.16.6. In einer weiteren Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf die erfolgte Integration der bP eingegangen.
I.1.17.1. Mit Bescheiden vom 16.10.2013 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen neuerlich aberkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.17.1. Mit Bescheiden vom 16.10.2013 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen neuerlich aberkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.1.17.2. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden erneut Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurden die bereits im Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.römisch eins.1.17.2. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden erneut Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurden die bereits im Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
I.1.18. Am 22.11.2013 langte ein weiteres Schreiben ein, in dem sich ein Mitglied einer christlichen Freikirche zu den von ihm wahrgenommenen Bemühungen der Familienmitglieder um eine erfolgreiche Integration in Österreich.römisch eins.1.18. Am 22.11.2013 langte ein weiteres Schreiben ein, in dem sich ein Mitglied einer christlichen Freikirche zu den von ihm wahrgenommenen Bemühungen der Familienmitglieder um eine erfolgreiche Integration in Österreich.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um in Armenien der Volksgruppe der Jeziden angehörige armenische Staatsbürger. bP1 ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
In Bezug auf bP1 - bP4 liegen keine Hinweise auf aktuelle Behandlungsbedürftigkeiten in Bezug auf Erkrankungen vor, deren Behandlung den bP in Armenien nicht möglich wäre. Ebenso wären entsprechende Möglichkeiten den bP in Armenien zugänglich.
bP5 leidet an Surditas und könnte voraussichtlich mit einem Cochlea-Implantat zweckmäßig therapiert werden. Die gesetzliche Vertretung spricht sich ausdrücklich gegen eine solche Therapie aus.
Auch
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien, jedenfalls von bP1 und bP2 steht nach wie vor nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
I2.2.1. Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 4.12.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit
der Regierung zu beeinflussen.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.
Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.
Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.
Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.
Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres [2011] wurden mehrere Schritte unternommen, um Armeniens Verpflichtungen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen und einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) einzurichten - ein unabhängiges Organ, das Hafteinrichtungen überwachen soll. Bei der Ombudsstelle für Menschenrechte wurde ein Expertenrat zur Verhütung von Folter gebildet, der als NPM fungierte. Die Zusammensetzung und die Richtlinien des künftigen Gremiums wurden mit NGOs und Fachleuten diskutiert und von ihnen gebilligt. Im Oktober begann die Personalsuche für den NPM.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Korruption
Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden und bleibt problematisch. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.
Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt untersuchten 176 Staaten.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/#myAnchor2, Zugriff 5.12.2012)
Im Berichtszeitraum [2011] unternahm die Regierung einige konkrete Schritte, um Korruption zu bekämpfen. So reduzieren E-Government-Dienstleistungen die Bestechungsmöglichkeiten, während neue Bestimmungen und eine strengere Durchführung zu höheren Zahlen bei Korruptionsprozessen und Strafen gegen hochrangige Beamte und große Unternehmen führten. Daher verbessert sich das Korruptionsranking des Nations in Transit Berichtes.
Weiters startete 2011 das Komitee zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ihre Arbeit, um weitere Monopolisierungen zu verhindern. Das Komitee verhängte 198 Strafen (verglichen mit 30 oder weniger in den vergangenen Jahren) über insgesamt 375 Millionen Drams - eine Verzehnfachung im Vergleich zu 2010.
Ebenso wurde das Prozedere zur Erlangung von Geschäftslizenzen vereinfacht, um das Korruptionsrisiko zu senken. Einige dieser Lizenzen können aufgrund neuer Bestimmungen online beantragt werden, der Rest wird mithilfe eines neuen computerisierten Systems in einem Amt ausgestellt. Weiters wurde eine Homepage gestartet, die eine Online-Registrierung von Geschäften ermöglicht. Dadurch wurde die vorhergehende Prozedur, bei der sechs unterschiedliche Ämter besucht werden mussten, ersetzt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht immer effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bei der Polizei ist weiterhin ein Problem, obwohl Maßnahmen unternommen wurden, diese zu bekämpfen, z. B. durch Strafverfolgung von hochrangigen Beamten. Beamte werden mittlerweile häufiger zur Rechenschaft gezogen als früher.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
NGOs sind aufgrund der Bemühungen der Regierung ihre Finanzierungsquellen offenzulegen, besorgt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.
Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)
Ombudsmann
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabakh, der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führte zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE , KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten, die sich 2011 mit einem Wachstum von 4,6% fortgesetzt hat.
Die Inflationsrate lag 2011 bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote lag 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der gesunkenen Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen; die wieder steigenden Weltmarktpreise haben 2011 zur weiteren wirtschaftlichen Erholung Armeniens beigetragen. Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse, die in Folge der Weltwirtschaftskrise ab 2008 eingebrochen waren, haben inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2011 wieder zugenommen und betrug 1,38 Mrd. USD
(Auswärtiges Amt: Armenien - Wirtschaft, Stand Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 5.12.2012)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien
35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80 % des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60 % des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Derzeit beträgt der Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung 11.334 AMD im Monat.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Heimkehrer
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
Arbeitslose
Behinderte
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:
Für die Registrierung als selbstständiger Unternehmer, die die Zahlung einer gesetzlich festgelegten staatliche Gebühr nach sich zieht die das Dreifache der gesetzlichen Grundgebühr beträgt.
Für die Registrierung eines Unternehmens, die die Zahlung des Zwölffachen der staatlichen Grundgebühr nach sich zieht
Für die Registrierung des Firmennamens, die das Fünffache der staatlichen Grundgebühr kostet (siehe Punkt 6, Artikel 18 des Gesetzes zu staatlichen Gebühren, vom 27.12.1997)
Für ein offizielles Siegel, dessen Preis sich nach der Preisskala der zuständigen Behörde richtet.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit.
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Kosten
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.
Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.
Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.
Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.
Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.
Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vgl. auch BAMF 28.2.2012).Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vergleiche auch BAMF 28.2.2012).
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO im Zuge des aktuellsten "Mental Health Atlas 2011" folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern (WHO 2011).
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge sind die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos (BAMF 29.5.2012).
Behandlung nach Rückkehr
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Taube Menschen, C-Implantation
Im Erebouni Medical Center werden aktiv seit 5 Jahren C-Implantationen durchgeführt und leben in Armenien derzeit mehr als dreißig Kinder mit CI-Implantaten, welche am Erebouni Medical Center betreut werden. Die Firma Cochlear ist im Falle einer Nachbetreuung bereit die Garantiekriterien über die normalen drei Jahre hinaus für weitere drei Jahre zuzusagen. IOM berichtet, dass man ein CI-Implantat in der ENT Chirurgieabteilung des Erebouni Medical Center bekommen kann, die Kosten der Operation und Rehabilitation (25.000 Euro) wären vom Patienten zu tragen.
IOM berichtet auch, dass es eine spezielle Schule für Kinder mit Gehörschädigungen gibt. Es gibt dort einen zwölfjährigen bilingualen Unterricht, finanziert von der armenischen Regierung. Es gibt dort Spezialisten und Ausrüstung zur Betreuung der Kinder mit Hörproblemen. Die Absolventen dieser Schule können in höher bildende Institutionen weiter gehen. Nach einem C-Implantat kann das Kind in einer Vorschulgruppe desselben Schulkomplexes gehen, wo dann die Spezialisten für die sprachliche Entwicklung verantwortlich sind.
Die Adresse dieses Schulkomplexes lautet:
193 Norqi Ayginer Street, Jerewan, Republik Armenien
Tel: (00 374) 10 651050
(Quelle: die bereits von der belangten Behörde den bP zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2013 mwN)
Der Quellenlage kann nicht entnommen werden, dass gehörlose Menschen in Armenien generell einem feindseligen Klima ausgesetzt sind oder in der armenischen Gesellschaft auf generelle Ablehnung stoßen, diese vom sozialen Leben ausgestoßen oder ihnen der Zugang zu staatlichen Leistungen, welchen anderen Bürgern auch zustehen versagt oder maßgeblich erschwert würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse von BF1 und BF2.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, sowie widersprüchlicher Angaben zur Person konnte die Identität der BeschwerdeführerBF1 und BF5 nicht festgestellt werden. Da sich die Identität von BF3 - BF5 von BF1 und BF2 herleitet, kann somit deren Identität ebenfalls nicht feststehen.
Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass sich die bP aus einem Staat stammten, wo die Identität seiner Bürger dokumentiert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest die in Armenien geborenen bP1 und bP2 bei entsprechendem, im Verfahren ihnen zumutbaren Engagement im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier § 15 Abs. 1 AsylG) in der Lage wären, ihre Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar- zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens der genannten bP ist bis dato jedoch unterblieben.Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass sich die bP aus einem Staat stammten, wo die Identität seiner Bürger dokumentiert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest die in Armenien geborenen bP1 und bP2 bei entsprechendem, im Verfahren ihnen zumutbaren Engagement im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier Paragraph 15, Absatz eins, AsylG) in der Lage wären, ihre Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar- zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens der genannten bP ist bis dato jedoch unterblieben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP bereits am Beginn des Verfahrens durch die Ausfolgung eines Merkblattes in einer ihnen verständlichen Sprache über die Wichtigkeit der vollständigen und richtigen Bekanntgabe der Identität und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgeklärt wurden.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird.
Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters die in Bezug auf die bP5 angenommene Innenohrtaubheit. Ebenso ergibt sich aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme der gesetzlichen Vertretung, dass eine Behandlung mittels C-Implantats nicht erfolgte und die Eltern von bP5 auch aktuell nicht gewillt sind, bP5 einer Behandlung mittels C-Implantats zuzuführen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Behandlung mittels des genannten Implantats in Österreich als wahrscheinlich anzusehen ist.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch das zuständige Pflegschaftsgericht (BG XXXX) davon ausgeht, dass die Behandlung von bP5 mittels eines C-Implantats am gegenteiligen Willen der Eltern scheitert. Ebenso geht das ho. Gericht sichtlich davon aus, dass ein Leben der bP5 ohne ein solches Implantat nicht so weit dem Kindeswohl entgegen steht, dass gerichtliche Maßnahmen erforderlich wären, welche zu einer Ausstattung der bP5 mit einem C-Implantat führen.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch das zuständige Pflegschaftsgericht (BG römisch 40 ) davon ausgeht, dass die Behandlung von bP5 mittels eines C-Implantats am gegenteiligen Willen der Eltern scheitert. Ebenso geht das ho. Gericht sichtlich davon aus, dass ein Leben der bP5 ohne ein solches Implantat nicht so weit dem Kindeswohl entgegen steht, dass gerichtliche Maßnahmen erforderlich wären, welche zu einer Ausstattung der bP5 mit einem C-Implantat führen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Da kein Fall des Abs. 3 leg. cit. Vorliegt, ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.Da kein Fall des Absatz 3, leg. cit. Vorliegt, ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524), sowie auf seine bisherigen Ausführungen zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP die Situation im Herkunftsstaat generell verändert hätte. Zwar ergibt sich nunmehr, dass eine Behandlung mittels C-Implantats in Armenien möglich wäre, doch ergibt sich aus dem ergänzenden Ermittlunsverfahren ebenso, dass dies mit dermaßen hohen Kosten verbunden wäre, die Behandlung für die bP5 -vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde ermittelten Vermögensverhältnisse der bP- als unerschwinglich anzusehen ist. In Armenien ist ihr daher eine solche Behandlung faktisch nicht zugänglich.
Insoweit bindet daher die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das ho. Gericht und das Bundesasylamt beim weiteren rechtlichen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid der belangten Behörde hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Die belangte Behörde kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine vom genannten Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt.
Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise der belangten Behörde, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt., Z 2 u. Z 3 AsylG hinausgehen.Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise der belangten Behörde, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt., Ziffer 2, u. Ziffer 3, AsylG hinausgehen.
Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins
1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).
Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:
"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) ..."
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandsvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandsvoraussetzungen möglich:
Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt nicht zur Anwendung kommen kann, zumal sich aus den nunmehrigen nicht Erkenntnissen ergibt, dass die bP hinsichtlich der Umstände, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten falsche Angaben machten, Tatsachen verschwiegen oder gefälschte Dokumente vorlegten.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt nicht zur Anwendung kommen kann, zumal sich aus den nunmehrigen nicht Erkenntnissen ergibt, dass die bP hinsichtlich der Umstände, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten falsche Angaben machten, Tatsachen verschwiegen oder gefälschte Dokumente vorlegten.
Wohl stellt jedoch im gegenständlichen Fall § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar:Wohl stellt jedoch im gegenständlichen Fall Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar:
Zum Zeitpunkt als dieser zuerkannt wurde, ging das erkennende Gericht davon aus, dass die schwere Innenohrtaubheit der bP5 durch die Einsetzung eines C-Implantats behandelt wird und die bP hierdurch in die Lage versetzt wird, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der bP5, welche sie mit ihrer angeborenen Innenohrtaubheit vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verglichen mit jenen in Österreich vorfinden würde, veranlasste das erkennende Gericht seinerzeit, bP5 (gerade noch) den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das erkennende Gericht ging somit nicht bloß vom theoretisch möglichen Zugang zu einer operativen Einsetzung eines C-Implantats, sondern auch von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Maßnahme als Tatbestandsmerkmal für den Bestand des vorläufigen Aufenthaltsrechts aus.
Zwischenzeitig - und vor allem auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahren, welches seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde-, hat sich der maßgebliche Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 so weit geändert, als das nunmehr feststeht, dass ihr ein Zugang zu einer operativen Behandlung aufgrund der Weigerung der Zustimmung der Eltern -wovon der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht in Kenntnis sind und sichtlich keine Maßnahmen setzten, welche die Weigerung der Eltern überwanden- nicht möglich ist und sich somit der Vergleich der Lebensperspektiven zwischen einem Aufwachsen und Weiterleben in Armenien und Österreich erheblich relativiert.
bP5 wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder Armenien aufwächst, ohne ein C-Implantat auskommen müssen und wird ihr hierdurch die Möglichkeit genommen, in die Lage versetzt zu werden, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren, bzw. wird ihr der Zugang zu derartiger Kommunikation erheblich erschwert.
Aus den Feststellungen zur Lage taubstummer Menschen in Armenien geht hervor, dass der bP ohne Behandlung mit einem C-Implantat in Armenien ein ähnlicher schulischer Werdegang (bezogen auf die Pflicht- bzw. Grundschule) offen steht wie in Österreich, weshalb die schwere Innenohrtaubheit künftig als taugliches Tatbestandsmerkmal zur weiteren Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. Dies wurde auch durch aktuelle ergänzende Erhebungen der belangten Behörde bestätigt.
Auch kann im Lichte des Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, dass sich die voraussichtlichen Lebenswege in Österreich oder Armenien aufgrund ihrer Taubheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise unterscheiden werden.Auch kann im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht festgestellt werden, dass sich die voraussichtlichen Lebenswege in Österreich oder Armenien aufgrund ihrer Taubheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise unterscheiden werden.
Auch muss aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens angenommen werden (§ 38 AVG), dass eine unterlassene Behandlung der bP5 mittels C-Implantats - und aufgrund des Unwillens der Eltern auch nicht zu erwartenden Behandlung- nicht dem Kindeswohl widerspricht und hieraus in weiterer Folge ableitend auch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies gilt aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl in Bezug auf einen Aufenthalt der bP5 in Österreich und Armenien gleichermaßen.Auch muss aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens angenommen werden (Paragraph 38, AVG), dass eine unterlassene Behandlung der bP5 mittels C-Implantats - und aufgrund des Unwillens der Eltern auch nicht zu erwartenden Behandlung- nicht dem Kindeswohl widerspricht und hieraus in weiterer Folge ableitend auch keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen kann. Dies gilt aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl in Bezug auf einen Aufenthalt der bP5 in Österreich und Armenien gleichermaßen.
In Bezug auf die Motivation der Eltern, warum diese nicht gewillt sind, einen entsprechenden Eingriff vornehmen zu lassen, braucht aufgrund der oa. Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden, weil es hier auf die Folgen der unterlassenen Behandlung für bP5 und nicht auf die Ursachen der Folgen bzw. die Motivation jener Personen, welche diese Folgen verursachen ankommt, zumal Art. 3 EMRK anhand des objektiv vorliegenden Sachverhalt zu prüfen ist und es auf die Motivation bzw. oa. Ursachen (im Gegensatz zu Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK) nicht ankommt.In Bezug auf die Motivation der Eltern, warum diese nicht gewillt sind, einen entsprechenden Eingriff vornehmen zu lassen, braucht aufgrund der oa. Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden, weil es hier auf die Folgen der unterlassenen Behandlung für bP5 und nicht auf die Ursachen der Folgen bzw. die Motivation jener Personen, welche diese Folgen verursachen ankommt, zumal Artikel 3, EMRK anhand des objektiv vorliegenden Sachverhalt zu prüfen ist und es auf die Motivation bzw. oa. Ursachen (im Gegensatz zu Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK) nicht ankommt.
Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 es erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.").Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, es erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.").
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft bzw. sind die minderjährigen BF nicht strafmündig) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft bzw. sind die minderjährigen BF nicht strafmündig) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaischan rund um Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen. Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, anpassungsfähige, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Bei bP2 - bP5 handelt es sich um Kinder, für deren Pflege, Obsorge und Unterhalt die Eltern aufzukommen haben. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass den mj. Beschwerde-führern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit den Eltern möglich wäre.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den bP eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war, wo sie in der Lage waren, ihr Leben in Armenien zu meistern (vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8), wennwohl nicht zu verkennen ist, dass dies unter den gegebenen Verhältnissen (Ausreise, nunmehr 3 minderjährige Kinder) schwieriger wäre.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den bP eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war, wo sie in der Lage waren, ihr Leben in Armenien zu meistern vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8), wennwohl nicht zu verkennen ist, dass dies unter den gegebenen Verhältnissen (Ausreise, nunmehr 3 minderjährige Kinder) schwieriger wäre.
Letztlich steht es bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist oder sich an eine in Armenien ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden (Ein Verzeichnis der in Armenien tätigen Organisation ist etwa unter http://www.devdir.org/files/ Armenia.PDF ersichtlich).
Auch können die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an die armenische Migrationsagentur wenden.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP in Armenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und hier aufgrund des in den südkaukasischen Gesellschaften starken Zusammenhalts innerhalb des Familienverbandes mit Unterstützung rechnen können. Die bP haben jedenfalls nicht dargelegt, mit dem familiären Umfeld gebrochen zu haben.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Weitere krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen in Bezug auf die bP nicht hervor und ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterrömisch zwei.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Gem. § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt II.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt römisch zwei.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.
II.2.7. Dauerhaft unzulässige Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Dauerhaft unzulässige Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) ...
(4) ...
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) ...
(8)..."
Die gegenständlichen Anträge wurden im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten abgewiesen, der Statuts eines subsidiärer Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Die integrativen Schritte der bP wurden bereits in den ho. im RIS veröffentlichten Verfahren, Zlen . E10 253564-3/2012/4E, E10 253563-3/2012/4E, E10 256885-3/2012/5E, E10 301036-3/2012/5E, E10 408456-3/2012/5E beschrieben. Hierzu kommen weitere, sich aus der Aktenlage ergebende, ähnliche bzw. weitergehennde integrative, seitens der bP verwirklichte Sachverhalte.
Aufgrund der oa. Ausführungen, des beschriebenen Verfahrensherganges, des aus dem Aktenhinalt ersichtlichen Lebensweges insbesondere von bP3 - bP5, der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie der seitens des VfGH im Erk. vom 12.6.2013, U1372/2012 ua. aufgegriffenen Hinweise zur Verfahrensdauer und Überlegungen zur Zurechenbarkeit dieser Dauer ist im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sachlage eine Ausweisung voraussichtlich auf Dauer nicht zulässig ist.
Trotz der oa. sich aus den genannten Überlegungen letztlich zu treffenden positiven Interessensabwägung weist das ho. Gericht auf den nach seinem Dafürhalten sehr bedenklichen Umstand hin, dass durch den von den Eltern für bP5 vorherbestimmten Weg, ohne ein C-Implantat auskommen müssen und ihr hierdurch die Möglichkeit genommen wird, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren, bzw. ihr den Zugang zu derartiger Kommunikation erheblich zu erschweren, die Eltern der bP5, also bP1 und bP2 die Integration ihrer Tochter erheblich erschweren bzw. zu einem gewissen Grad sogar vereiteln. Hieran ändert sich nichts, wenn bP2 im Laufe des Verfahrens angab, vor einem solchen Eingriff Angst zu haben, zumal diese Angst schwerlich objektivierbar ist und auch seitens der gesetzlichen Vertretung nicht in nachvollziehbarer -insbesondere vor dem Hintergrund der mit einem solchen Eingriff verbundenen kalkulierbaren Risiken im Lichte der modernen Medizin bzw. der hierzulande herrschenden medizinischen Standards - Weise konkretisiert wurde.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
In Bezug auf bP1 - bP5 ist ein Familienverfahren zu führen. Da im Hinblick auf sämtliche Familienmitglieder spruchgemäß identische Bescheide erlassen wurden, scheidet eine andere Entscheidung aus dem Titel des Familienverfahrens aus.
II.2.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde
geklärt erscheint [1. Alt.] ... .
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 1. Alt. unterbleiben.Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 1. Alt. unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
II.2.10 Soweit die hierzu in Frage kommenden bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.10 Soweit die hierzu in Frage kommenden bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.1.11. Aufgrund der oa. Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.1.11. Aufgrund der oa. Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, geänderte VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
09.12.2013