Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 419.979-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zl. 10 07.138-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zl. 10 07.138-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, wurde am XXXX in Österreich als Tochter der ebenfalls aus Somalia stammenden Asylwerberin XXXX (zu Zl. A5 419.978-1/2011), geboren. Bei ihrem Vater handelt es sich laut den Angaben ihrer Mutter um den somalischen Asylwerber XXXX (AIS-Zahl 07 01.774), dessen Asylverfahren nach der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A7 318.500-1/2008/10E, erfolgten Zurückweisung betreffend Spruchpunkt I. beim Bundesasylamt anhängig ist. Am 04.07.2012 erfolgte die Einstellung dessen Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG. In der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin scheint demgegenüber kein Vater auf.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 in Österreich als Tochter der ebenfalls aus Somalia stammenden Asylwerberin römisch 40 (zu Zl. A5 419.978-1/2011), geboren. Bei ihrem Vater handelt es sich laut den Angaben ihrer Mutter um den somalischen Asylwerber römisch 40 (AIS-Zahl 07 01.774), dessen Asylverfahren nach der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A7 318.500-1/2008/10E, erfolgten Zurückweisung betreffend Spruchpunkt römisch eins. beim Bundesasylamt anhängig ist. Am 04.07.2012 erfolgte die Einstellung dessen Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG. In der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin scheint demgegenüber kein Vater auf.
Die Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden zunächst nicht vorgebracht.
I.2. Die vormals minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin reiste am 26.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Die vormals minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin reiste am 26.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren worden und Staatsangehörige von Somalia zu sein. Sie habe insgesamt 11 Jahre die Schule besucht und gehöre dem Stamm der Asharaf an. Zu ihren Fluchtgründen führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie habe befürchtet, aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren worden und Staatsangehörige von Somalia zu sein. Sie habe insgesamt 11 Jahre die Schule besucht und gehöre dem Stamm der Asharaf an. Zu ihren Fluchtgründen führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie habe befürchtet, aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit getötet zu werden.
I.3. Bei der am 04.09.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, die im Beisein des vormaligen gesetzlichen Vertreters der Mutter der Beschwerdeführerin stattfand, gab die Genannte an, sie gehöre einem Minderheitenstamm - konkret den Asharaf - an und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen. Nachdem der bewilligte Aufenthalt ihres Vaters in Dubai abgelaufen wäre, sei die Familie nach Somalia abgeschoben worden. Anfangs hätten sie von einem Nachbarn namens XXXXUnterstützung erhalten, jedoch habe dieser am 15.06.2008 ihren Vater gefragt, ob er die Mutter der Beschwerdeführerin heiraten dürfe. Als ihr Vater dies abgelehnt hätte, sei er mit dem Umbringen bedroht worden und hätte XXXX außerdem gemeint, dass sie einem Minderheitenstamm zugehöre und der Vater deshalb die Heirat zulassen müsse. Am 29.07.2008 sei der Vater schließlich umgebracht worden und wäre XXXX zu ihnen gekommen, um die Mutter der Beschwerdeführerin mitzunehmen. Ihre Tante sei jedoch mit ihr geflüchtet. Mit deren Hilfe und jener ihrer Mutter sei sie schließlich aus Somalia ausgereist.römisch eins.3. Bei der am 04.09.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, die im Beisein des vormaligen gesetzlichen Vertreters der Mutter der Beschwerdeführerin stattfand, gab die Genannte an, sie gehöre einem Minderheitenstamm - konkret den Asharaf - an und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen. Nachdem der bewilligte Aufenthalt ihres Vaters in Dubai abgelaufen wäre, sei die Familie nach Somalia abgeschoben worden. Anfangs hätten sie von einem Nachbarn namens XXXXUnterstützung erhalten, jedoch habe dieser am 15.06.2008 ihren Vater gefragt, ob er die Mutter der Beschwerdeführerin heiraten dürfe. Als ihr Vater dies abgelehnt hätte, sei er mit dem Umbringen bedroht worden und hätte römisch 40 außerdem gemeint, dass sie einem Minderheitenstamm zugehöre und der Vater deshalb die Heirat zulassen müsse. Am 29.07.2008 sei der Vater schließlich umgebracht worden und wäre römisch 40 zu ihnen gekommen, um die Mutter der Beschwerdeführerin mitzunehmen. Ihre Tante sei jedoch mit ihr geflüchtet. Mit deren Hilfe und jener ihrer Mutter sei sie schließlich aus Somalia ausgereist.
I.4. Anlässlich einer weiteren Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, welche am 19.01.2009 unter Zuziehung ihrer vormaligen gesetzlichen Vertretung stattfand, führte die Genannte zusammengefasst aus, dass die Familie nach der Abschiebung aus Abu Dhabi im Haus der Großmutter väterlicherseits in Mogadischu gelebt habe. Aus den Ersparnissen des Vaters habe sich dieser auf Anraten eines Nachbarn einen Kleinbus gekauft und gemeinsam mit dem Nachbarn als Taxifahrer gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin wiederholte, dass der Nachbar sie heiraten hätte wollen und gab ergänzend an, dass dieser mit sechs anderen Männern zu ihr nach Hause gekommen wäre. Nach einem Gespräch mit dem Vater hätten sie wieder das Haus verlassen, jedoch den Kleinbus in Brand gesteckt. An einem Nachmittag habe der Nachbar wieder zu ihnen kommen wollen, der vor dem Haus sitzende Vater hätte ihn jedoch am Hineinkommen gehindert. Nach diesem Vorfall hätten ihre Eltern die Mutter der Beschwerdeführerin ins Ausland schicken wollen. Als die Tante sie mitnehmen habe wollen, sei der Nachbar ein weiteres Mal zum Haus gekommen, der Vater hätte ihn jedoch abermals am Eintreten gehindert. Ihre Geschwister hätten davon berichtet, dass sich der Vater und der Nachbar schlagen würden, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Tante aus dem Fenster geflüchtet sei. Sie wären zum Haus der Tante gelaufen und am nächsten Tag habe die Tante im Elternhaus vom Tod des Vaters erfahren. Etwa 25 Tage später habe die Mutter der Beschwerdeführerin schlepperunterstützt Somalia verlassen.römisch eins.4. Anlässlich einer weiteren Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, welche am 19.01.2009 unter Zuziehung ihrer vormaligen gesetzlichen Vertretung stattfand, führte die Genannte zusammengefasst aus, dass die Familie nach der Abschiebung aus Abu Dhabi im Haus der Großmutter väterlicherseits in Mogadischu gelebt habe. Aus den Ersparnissen des Vaters habe sich dieser auf Anraten eines Nachbarn einen Kleinbus gekauft und gemeinsam mit dem Nachbarn als Taxifahrer gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin wiederholte, dass der Nachbar sie heiraten hätte wollen und gab ergänzend an, dass dieser mit sechs anderen Männern zu ihr nach Hause gekommen wäre. Nach einem Gespräch mit dem Vater hätten sie wieder das Haus verlassen, jedoch den Kleinbus in Brand gesteckt. An einem Nachmittag habe der Nachbar wieder zu ihnen kommen wollen, der vor dem Haus sitzende Vater hätte ihn jedoch am Hineinkommen gehindert. Nach diesem Vorfall hätten ihre Eltern die Mutter der Beschwerdeführerin ins Ausland schicken wollen. Als die Tante sie mitnehmen habe wollen, sei der Nachbar ein weiteres Mal zum Haus gekommen, der Vater hätte ihn jedoch abermals am Eintreten gehindert. Ihre Geschwister hätten davon berichtet, dass sich der Vater und der Nachbar schlagen würden, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Tante aus dem Fenster geflüchtet sei. Sie wären zum Haus der Tante gelaufen und am nächsten Tag habe die Tante im Elternhaus vom Tod des Vaters erfahren. Etwa 25 Tage später habe die Mutter der Beschwerdeführerin schlepperunterstützt Somalia verlassen.
I.5. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge die Staatendokumentation um eine Recherche in den Vereinigten Arabischen Emiraten, im Zuge derer die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin überprüft werden sollten. Die dahingehende Recherche verlief jedoch negativ.römisch eins.5. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge die Staatendokumentation um eine Recherche in den Vereinigten Arabischen Emiraten, im Zuge derer die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin überprüft werden sollten. Die dahingehende Recherche verlief jedoch negativ.
I.6. Sodann wurde XXXX im Februar 2009 mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt, welches schließlich nach mehrmaligen Urgenzen am 29.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte.römisch eins.6. Sodann wurde römisch 40 im Februar 2009 mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt, welches schließlich nach mehrmaligen Urgenzen am 29.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte.
Darin kam der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, nach denen sie innerhalb einer somalischen Familie in einem arabischsprachigen Land hauptsozialisiert worden sei, aufgrund ihrer dokumentierten Sprachkompetenzen plausibel seien. Spezielle Einflüsse eines Ashraf-Dialektes seien nicht erkennbar. Die Sprachprobe liefere am ehesten einen positiven Hinweis auf die Zugehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin zu einer Gruppe von Sprechern einer Varietät des Nordsomali.
I.7. Am 16.11.2010 fand eine zeugenschaftliche Befragung des angeblichen Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX, StA. Somalia (AIS: 07 01.771-BAW), vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer der Genannte behauptete, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 kennengelernt und sodann traditionell geheiratet habe. Sie sei dann schwanger geworden und habe er sowohl Geld für die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdeführerin ausgegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich dann scheiden lassen wollen. Er wende sich an das Bundesasylamt, da die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin aus Somaliland stamme und auch immer dort gelebt habe.römisch eins.7. Am 16.11.2010 fand eine zeugenschaftliche Befragung des angeblichen Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Somalia (AIS: 07 01.771-BAW), vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer der Genannte behauptete, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 kennengelernt und sodann traditionell geheiratet habe. Sie sei dann schwanger geworden und habe er sowohl Geld für die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdeführerin ausgegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich dann scheiden lassen wollen. Er wende sich an das Bundesasylamt, da die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin aus Somaliland stamme und auch immer dort gelebt habe.
I.8. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.05.2011 einer neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, dass XXXX der Vater ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) sei, jedoch zu diesem kein Kontakt bestünde. Sie hätten am 20.09.2009 nach islamischen Recht geheiratet und sich ein Jahr später wieder scheiden lassen. Sodann wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse sowie Voraufenthalte und führte im Anschluss daran aus, sie wäre zuletzt bei ihrer Tante untergebracht gewesen. Deren Haus läge vom Haus der Großmutter, wo die Familie gewohnt habe, etwa 15 Fahrminuten entfernt. Ihre Heimat habe sie am 25.08.2009 verlassen. In Bezug auf ihre Fluchtgründe wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und wurde sie sodann seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ihre Flucht an jenem Tag, als sie das Haus der Großmutter verlassen habe, zu schildern. Hiezu gab sie an, dass der Nachbar an die Türe geklopft habe und mit Gewalt ins Haus kommen habe wollen, um die Mutter der Beschwerdeführerin mitzunehmen. Ihr Vater habe ihn aufgehalten und die Geschwister hätten darüber berichtet, dass sich die beiden schlagen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dann mit ihrer Tante durch das Fenster geflohen, kurz zu Fuß gelaufen und hätten sie dann ein Taxi bestiegen. Einige Tage später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater tot sei. Auf Nachfrage, inwiefern sie Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt habe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass jene sechs Männer, die damals zu ihnen gekommen seien, gemeint hätten, dass sie einer Minderheit angehörten und deshalb wertlos seien.römisch eins.8. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.05.2011 einer neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, dass römisch 40 der Vater ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) sei, jedoch zu diesem kein Kontakt bestünde. Sie hätten am 20.09.2009 nach islamischen Recht geheiratet und sich ein Jahr später wieder scheiden lassen. Sodann wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse sowie Voraufenthalte und führte im Anschluss daran aus, sie wäre zuletzt bei ihrer Tante untergebracht gewesen. Deren Haus läge vom Haus der Großmutter, wo die Familie gewohnt habe, etwa 15 Fahrminuten entfernt. Ihre Heimat habe sie am 25.08.2009 verlassen. In Bezug auf ihre Fluchtgründe wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und wurde sie sodann seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ihre Flucht an jenem Tag, als sie das Haus der Großmutter verlassen habe, zu schildern. Hiezu gab sie an, dass der Nachbar an die Türe geklopft habe und mit Gewalt ins Haus kommen habe wollen, um die Mutter der Beschwerdeführerin mitzunehmen. Ihr Vater habe ihn aufgehalten und die Geschwister hätten darüber berichtet, dass sich die beiden schlagen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dann mit ihrer Tante durch das Fenster geflohen, kurz zu Fuß gelaufen und hätten sie dann ein Taxi bestiegen. Einige Tage später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater tot sei. Auf Nachfrage, inwiefern sie Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt habe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass jene sechs Männer, die damals zu ihnen gekommen seien, gemeint hätten, dass sie einer Minderheit angehörten und deshalb wertlos seien.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die Sprachanalyse vom 29.04.2011 sowie die Zeugenbefragung vom 16.11.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr Länderberichte zur Lage in Somalia ausgehändigt. Diesbezüglich wurde ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
I.9. Mit Eingabe vom 17.05.2011 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin Stellung zu der durchgeführten Sprachanalyse und betonte, sie habe den begründeten Verdacht, dass ihr Exgatte bei seiner Zeugenbefragung falsche Angaben getätigt habe, um ihr zu schaden. Diesbezüglich verwies sie auf ein beigelegtes Schreiben ihrer Heimleiterin. Die Länderfeststellungen würden belegen, dass die Menschenrechtslage in Somalia äußerst bedenklich sei und sich die humanitäre Lage kontinuierlich verschlechtere. Im Falle ihrer Rückkehr wäre ihr Leben in ständiger Gefahr, da ihr Herr XXXX nach dem Leben trachte. Jedenfalls sei ihr aber aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei ihre Ausweisung aufgrund ihrer sehr gelungen Integration auf Dauer für unzulässig zu erklären.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 17.05.2011 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin Stellung zu der durchgeführten Sprachanalyse und betonte, sie habe den begründeten Verdacht, dass ihr Exgatte bei seiner Zeugenbefragung falsche Angaben getätigt habe, um ihr zu schaden. Diesbezüglich verwies sie auf ein beigelegtes Schreiben ihrer Heimleiterin. Die Länderfeststellungen würden belegen, dass die Menschenrechtslage in Somalia äußerst bedenklich sei und sich die humanitäre Lage kontinuierlich verschlechtere. Im Falle ihrer Rückkehr wäre ihr Leben in ständiger Gefahr, da ihr Herr römisch 40 nach dem Leben trachte. Jedenfalls sei ihr aber aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei ihre Ausweisung aufgrund ihrer sehr gelungen Integration auf Dauer für unzulässig zu erklären.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie mit Bescheid vom 09.06.2011, Zl. 08 07.749-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch den Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia unter gleichzeitiger Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie mit Bescheid vom 09.06.2011, Zl. 08 07.749-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch den Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia unter gleichzeitiger Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin um XXXX handle und führte sodann beweiswürdigend aus, dass ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da die Angaben der Eltern in deren Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen worden wären, könne auch hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin um römisch 40 handle und führte sodann beweiswürdigend aus, dass ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da die Angaben der Eltern in deren Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen worden wären, könne auch hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen konstatierte die belangte Behörde, dass aufgrund der mangelnden Sicherheitslage in Somalia derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
I.11. Die Mutter der Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidungen des Bundesasylamtes (bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass sie mit "alle" ihre Eltern, ihre Tante und sich selbst gemeint habe, während ihre Geschwister vor dem Haus gespielt hätten. Sie betonte, dass sich der Kampf zwischen ihrem Vater und dem Nachbarn draußen abgespielt habe und führte an, sie hätte erst im Laufe der letzten Einvernahme alle Details hinsichtlich ihres Fluchtweges angeführt. Erst die konkrete Fragestellung habe ihr dazu verholfen, mehr auf die Details einzugehen. Sie selbst habe erst von ihrer Mutter vom Tod des Vaters erfahren, zumal ihre Tante zuvor nichts davon erzählt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben zum Aufenthalt bei ihrer Tante gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihre letzte Einvernahme ohne Unterbrechung vier Stunden gedauert habe und ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) sehr unruhig gewesen wäre. Aufgrund dessen sei es zu den kleinen Ungereimtheiten gekommen. Der Nachbar habe durch das Anzünden des Autos ihrem Vater Schaden zufügen und die Familie einschüchtern wollen. Er selbst habe aufgrund seines großen Vermögens jederzeit ein neues Auto kaufen können und habe er seinen Taxi-Beruf lediglich als Hobby ausgeübt. Es hätte der Mutter der Beschwerdeführerin somit jedenfalls Asyl gewährt werden müssen.römisch eins.11. Die Mutter der Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidungen des Bundesasylamtes (bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass sie mit "alle" ihre Eltern, ihre Tante und sich selbst gemeint habe, während ihre Geschwister vor dem Haus gespielt hätten. Sie betonte, dass sich der Kampf zwischen ihrem Vater und dem Nachbarn draußen abgespielt habe und führte an, sie hätte erst im Laufe der letzten Einvernahme alle Details hinsichtlich ihres Fluchtweges angeführt. Erst die konkrete Fragestellung habe ihr dazu verholfen, mehr auf die Details einzugehen. Sie selbst habe erst von ihrer Mutter vom Tod des Vaters erfahren, zumal ihre Tante zuvor nichts davon erzählt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben zum Aufenthalt bei ihrer Tante gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihre letzte Einvernahme ohne Unterbrechung vier Stunden gedauert habe und ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) sehr unruhig gewesen wäre. Aufgrund dessen sei es zu den kleinen Ungereimtheiten gekommen. Der Nachbar habe durch das Anzünden des Autos ihrem Vater Schaden zufügen und die Familie einschüchtern wollen. Er selbst habe aufgrund seines großen Vermögens jederzeit ein neues Auto kaufen können und habe er seinen Taxi-Beruf lediglich als Hobby ausgeübt. Es hätte der Mutter der Beschwerdeführerin somit jedenfalls Asyl gewährt werden müssen.
I.12. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 27.02.2013 führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) in Somalia frauenspezifischer Verfolgung in Somalia ausgesetzt wären; dies verstärkt durch ihre Minderheitenzugehörigkeit zum Clan der Asharaf. Ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) würde außerdem eine individuelle Gefahrensituation in Form einer zwangsweisen Genitalverstümmelung drohen. Diesbezüglich verwies sie auf diverse Berichte zur Genitalverstümmelung und hielt fest, dass für beide kein effektiver Schutz vor dieser Verfolgung und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden.römisch eins.12. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 27.02.2013 führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) in Somalia frauenspezifischer Verfolgung in Somalia ausgesetzt wären; dies verstärkt durch ihre Minderheitenzugehörigkeit zum Clan der Asharaf. Ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) würde außerdem eine individuelle Gefahrensituation in Form einer zwangsweisen Genitalverstümmelung drohen. Diesbezüglich verwies sie auf diverse Berichte zur Genitalverstümmelung und hielt fest, dass für beide kein effektiver Schutz vor dieser Verfolgung und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden.
I.13. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 419.978-1/2011, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zl. 08 07.749-BAL, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin und wies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.13. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 419.978-1/2011, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zl. 08 07.749-BAL, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin und wies die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.13. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.13. des Verfahrensganges).
Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt
zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den
Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
Zwar wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, doch wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch das ergänzende Vorbringen ihrer Mutter - konkret die vorgebrachte drohende Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr - mitberücksichtigen müssen.
Weiters wird das Bundesasylamt im Hinblick auf die Sonderbestimmungen bei Familienverfahren zu beachten haben, dass auch das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsbehörde nach wie vor anhängig ist und prüfen müssen, ob in casu ein bestehendes Familienleben vorliegt.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
03.03.2014