Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D11 416156-2/2011/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2011, FZ 10 09.077-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 und am 10. September 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2011, FZ 10 09.077-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 und am 10. September 2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.11.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.11.2014 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin [im Folgenden BF2 genannt] reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann [im Folgenden BF1 genannt] und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 416155-2/2011, D11 416158-2/2011, D11 416157-2/2011 und D11 416159-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin [im Folgenden BF2 genannt] reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann [im Folgenden BF1 genannt] und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 416155-2/2011, D11 416158-2/2011, D11 416157-2/2011 und D11 416159-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die BF2 bereits am 02.10.2007 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
I.2. Die BF2 wurde zu ihrem Antrag am 30.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF2 unter anderem an, im Jahre 2007 bereits in Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, mit ihrer Familie jedoch im März 2010 Polen wieder verlassen zu haben und für etwa sechs Monate in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein.römisch eins.2. Die BF2 wurde zu ihrem Antrag am 30.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF2 unter anderem an, im Jahre 2007 bereits in Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, mit ihrer Familie jedoch im März 2010 Polen wieder verlassen zu haben und für etwa sechs Monate in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein.
Befragt nach dem Fluchtgrund gab die BF2 an, wegen der Probleme ihres Ehemannes Tschetschenien verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr würden sie gefoltert werden.
I.3. Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003. Zugleich wurde der BF2 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.römisch eins.3. Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003. Zugleich wurde der BF2 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.
I.4. Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der BF2 bereit und wurde mitgeteilt, dass die BF2 in Polen bereits subsidiären Schutz genieße.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der BF2 bereit und wurde mitgeteilt, dass die BF2 in Polen bereits subsidiären Schutz genieße.
I.5. Am 12.10.2010 wurde die BF2 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihrem Gesundheitszustand, zum Gesundheitszustand ihrer minderjährigen Kinder sowie zu den Ereignissen in Polen befragt. Zudem wurden der BF2 Länderinformationen über Polen vorgelegt und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2010 eingeräumt.römisch eins.5. Am 12.10.2010 wurde die BF2 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihrem Gesundheitszustand, zum Gesundheitszustand ihrer minderjährigen Kinder sowie zu den Ereignissen in Polen befragt. Zudem wurden der BF2 Länderinformationen über Polen vorgelegt und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2010 eingeräumt.
I.6. Mit Faxnachricht vom 04.10.2010 übermittelte der BF1 drei Bestätigungen der Mittelschule des Ortes XXXX vom 15.06.2010 betreffend den Schulbesuch der minderjährigen Kinder in der Zeit von "März bis Mai 2010".römisch eins.6. Mit Faxnachricht vom 04.10.2010 übermittelte der BF1 drei Bestätigungen der Mittelschule des Ortes römisch 40 vom 15.06.2010 betreffend den Schulbesuch der minderjährigen Kinder in der Zeit von "März bis Mai 2010".
I.7. Die polnischen Behörden informierten das Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 auf Anfrage unter anderem darüber, dass nach der Einreise der BF2 und ihrer Familie am 02.10.2007 keine Ausreise aus Polen mehr registriert sei.römisch eins.7. Die polnischen Behörden informierten das Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 auf Anfrage unter anderem darüber, dass nach der Einreise der BF2 und ihrer Familie am 02.10.2007 keine Ausreise aus Polen mehr registriert sei.
I.8. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des BF1 vom selben Tag ein, in welcher er im Wesentlichen nähere Ausführungen zum Aufenthalt seiner Familie in Polen tätigte.römisch eins.8. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des BF1 vom selben Tag ein, in welcher er im Wesentlichen nähere Ausführungen zum Aufenthalt seiner Familie in Polen tätigte.
I.9. Am 21.10.2010 wurde die BF2 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen.römisch eins.9. Am 21.10.2010 wurde die BF2 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.077-EAST-West wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.077-EAST-West wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 25.10.2010 Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder und machte zum einen geltend, dass sowohl die medizinische wie auch die allgemeine Versorgung in Polen nicht ausreichend sei und zum anderen seine Familie mit den polnischen Staatsbürgern Probleme gehabt habe. Zudem befürchte er in Polen eine Verfolgung durch private Personen aus seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren sei der der Antragstellung in Österreich vorausgehende mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat durch die im Original vorgelegten Schulbescheinigungen der Kinder belegt.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 25.10.2010 Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder und machte zum einen geltend, dass sowohl die medizinische wie auch die allgemeine Versorgung in Polen nicht ausreichend sei und zum anderen seine Familie mit den polnischen Staatsbürgern Probleme gehabt habe. Zudem befürchte er in Polen eine Verfolgung durch private Personen aus seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren sei der der Antragstellung in Österreich vorausgehende mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat durch die im Original vorgelegten Schulbescheinigungen der Kinder belegt.
I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. S13 416.156-1/2010/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. S13 416.156-1/2010/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
I.13. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt Österreichs mit der Begründung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für drei Monate verlassen hätten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen.römisch eins.13. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt Österreichs mit der Begründung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für drei Monate verlassen hätten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen.
I.14. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF2 am 21.04.2011 im Beisein ihres ausgewiesenen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei schwanger, ihr und ihrem ungeborenen Kind gehe es gut. Dazu brachte die Beschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass in Vorlage. Ferner bracht sie vor, an Zystitis (Entzündung der Harnblase) zu leiden. Im Herkunftsstaat habe sie Medikamente bekommen, in Österreich sei sie nicht in Behandlung und habe auch keinen Arzt konsultiert.römisch eins.14. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF2 am 21.04.2011 im Beisein ihres ausgewiesenen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei schwanger, ihr und ihrem ungeborenen Kind gehe es gut. Dazu brachte die Beschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass in Vorlage. Ferner bracht sie vor, an Zystitis (Entzündung der Harnblase) zu leiden. Im Herkunftsstaat habe sie Medikamente bekommen, in Österreich sei sie nicht in Behandlung und habe auch keinen Arzt konsultiert.
Sodann brachte sie zu ihrer Person vor, sie sei in XXXX geboren, der Ort habe früher XXXX geheißen. Sie habe drei Brüder und eine Schwester. Ihre Eltern und Geschwister leben in XXXX. Sie habe neuneinhalb Jahre die Schule besucht, die zehnte Klasse habe sie nicht abgeschlossen, weil sie geheiratet habe. Sie habe keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihrem Mann, ihren Kindern, ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin in einem Haus in XXXX gelebt.Sodann brachte sie zu ihrer Person vor, sie sei in römisch 40 geboren, der Ort habe früher römisch 40 geheißen. Sie habe drei Brüder und eine Schwester. Ihre Eltern und Geschwister leben in römisch 40 . Sie habe neuneinhalb Jahre die Schule besucht, die zehnte Klasse habe sie nicht abgeschlossen, weil sie geheiratet habe. Sie habe keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihrem Mann, ihren Kindern, ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin in einem Haus in römisch 40 gelebt.
Nach ihrer Rückkehr aus Polen hätten sie sich von März bis September 2010 in der Heimat aufgehalten. Sie seien "ständig" auf der Flucht gewesen, einige Zeit hätten sie bei ihren Eltern, dann wiederum bei den Eltern ihres Mannes gelebt. Sie hätten keinen ständigen Wohnort gehabt, weil sie verfolgt worden seien. "Gott sei Dank" hätten sie die Kinder in die Schule schicken können, aber sie habe die Kinder von der Schule abholen müssen. Von ihrem Mann sei sie zum Teil getrennt gewesen.
Zu den fluchtauslösenden Beweggründen brachte die BF2 vor, sie könne nicht genau sagen, was wann und wo passiert sei. Die Daten betreffend die Ereignisse habe sie sich nicht gemerkt. Nach der Rückkehr aus Polen hätten sie sich nicht registriert. Sie hätten sich versteckt und gehofft, in Ruhe gelassen zu werden. Aber es seien "ständig" Leute zu ihnen gekommen, alle "drei / vier Tage" oder wenigstens "einmal in der Woche". Sie hätten Fenster und Türen eingeschlagen, als würden sie einen Verbrecher suchen. Sie hätten den Bruder ihres Mannes gesucht, diesen aber nicht gefunden. Es seien immer mindestens sieben Leute gekommen, die mit ihren Autos oder Panzern gekommen seien und sodann verlangt hätten, dass sie über "gewisse Leute" berichten sollen. Dazu hätten sie psychischen Druck ausgeübt, indem sie beispielsweise um vier Uhr morgens oder um Mitternacht gekommen seien. Weil die Kinder so unter Schock gestanden seien, habe sie ständig zu ihren Eltern gemusst. Die Kinder hätten natürlich Sehnsucht nach ihrem Vater gehabt, deshalb hätten sie gelegentliche Treffen vereinbart, die nie länger als "ein oder zwei Nächte" gedauert hätten. Zudem habe sie sich an einen bekannten Polizisten gewandt und um Rat gefragt, was sie tun könnten, um in Ruhe gelassen zu werden. Auch dieser habe nicht helfen können, andernfalls hätte er seine Arbeit verloren.
Kurz vor ihrer Ausreise - so die BF2 - sei ihr Mann mitgenommen worden. Am nächsten Tag habe sie ihren Mann gemeinsam mit einer Verwandten gesucht. Sie hätten gewusst, dass er wahrscheinlich bei einer FSB-Stelle angehalten werde und dort hätten sie "drei oder vier Stunden" gewartet, zumal sie gewusst hätten, dass er gefoltert und geschlagen werde. Dann hätten sie ihren Mann "zum Glück" wieder gehen lassen, allerdings unter der Bedingung, dass er ein Dokument mit dem Inhalt unterschreiben müsse, in keiner Weise am Krieg beteiligt gewesen zu sein. Dann sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass ihm gegen Geld ein Papier ausgestellt werde, auf dem geschrieben stehe, dass er nicht mehr verfolgt werde. Für dieses Papier hätte sie ihre letzte Kuh verkauft, die sie nach ihrer Rückkehr aus Polen von ihrer Mutter geschenkt bekommen habe. Sie hätten das Geld bezahlt, aber das Papier niemals bekommen.
Das genaue Datum zu dem letztgenannten Vorfall könne sie nicht angeben, aber es habe sich kurz vor ihrer Flucht im September zugetragen. Ihr Mann sei - so die BF2 über Nachfragen - vom FSB festgehalten und gefoltert worden. Immer, wenn die Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie Uniformen des FSB getragen. Nach jeder Mitnahme ihres Mannes hätten sie zum Gebäude, wo FSB gestanden sei, gemusst. In dem vorgenannten Gebäude sei ihr Mann festgehalten worden. Die genaue Straße könne sie nicht angeben, aber es sei im XXXX gewesen. Das Gebäude habe "sehr viele" Stockwerke gehabt und sie selbst sei ein "paar Mal" zur Einvernahme in diesem Gebäude gewesen. Ihr Mann sei - so die BF2 weiter - im letzten Jahr kurz vor der Ausreise "drei oder vier Stunden" in dem Gebäude festgehalten worden.Das genaue Datum zu dem letztgenannten Vorfall könne sie nicht angeben, aber es habe sich kurz vor ihrer Flucht im September zugetragen. Ihr Mann sei - so die BF2 über Nachfragen - vom FSB festgehalten und gefoltert worden. Immer, wenn die Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie Uniformen des FSB getragen. Nach jeder Mitnahme ihres Mannes hätten sie zum Gebäude, wo FSB gestanden sei, gemusst. In dem vorgenannten Gebäude sei ihr Mann festgehalten worden. Die genaue Straße könne sie nicht angeben, aber es sei im römisch 40 gewesen. Das Gebäude habe "sehr viele" Stockwerke gehabt und sie selbst sei ein "paar Mal" zur Einvernahme in diesem Gebäude gewesen. Ihr Mann sei - so die BF2 weiter - im letzten Jahr kurz vor der Ausreise "drei oder vier Stunden" in dem Gebäude festgehalten worden.
Zu den Verletzungen ihres Mannes brachte die BF2 vor, er habe überall am Körper blaue Flecken gehabt. Sie habe nicht gesehen, wie sie ihn geschlagen hätten, aber den blauen Flecken nach zu urteilen sei er sehr stark geschlagen worden. Aufgrund der Verletzungen sei ihr Mann nicht beim Arzt gewesen. Ihr Mann habe über die Misshandlungen erzählt und insbesondere über die Befragungen nach Leuten, die früher gekämpft hätten, berichtet.
Sie selbst - so die BF2 - sei "2007 und 2008" befragt worden, insgesamt sei sie zwei Mal im Gebäude des FSB im XXXX vom Leiter des dortigen FSB befragt worden. Der Leiter des FSB hätte sie nach dem Aufenthaltsort des Bruders ihres Mannes befragt, zudem hätte er über die Herkunft der Waffen gefragt und ob sie (die BF2) geholfen habe. Bei Auskunft über die vorgenannten Fragen hätte der Leiter des FSB viel Geld versprochen, zudem habe er mit dem Umbringen ihres Mannes gedroht. Sie habe im Rahmen der Befragungen nichts verraten. Die Befragungen hätten zwei oder drei Stunden gedauert.Sie selbst - so die BF2 - sei "2007 und 2008" befragt worden, insgesamt sei sie zwei Mal im Gebäude des FSB im römisch 40 vom Leiter des dortigen FSB befragt worden. Der Leiter des FSB hätte sie nach dem Aufenthaltsort des Bruders ihres Mannes befragt, zudem hätte er über die Herkunft der Waffen gefragt und ob sie (die BF2) geholfen habe. Bei Auskunft über die vorgenannten Fragen hätte der Leiter des FSB viel Geld versprochen, zudem habe er mit dem Umbringen ihres Mannes gedroht. Sie habe im Rahmen der Befragungen nichts verraten. Die Befragungen hätten zwei oder drei Stunden gedauert.
Sie selbst sei weder geschlagen noch misshandelt worden. Auch die Kinder seien keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Sodann führte sie aus, dass sie zwar das Wegbringen ihres Mannes gesehen habe, körperliche Übergriffe (Schläge) gegen ihren Mann habe sie selbst niemals beobachtet.
Auf die Frage, wie sich ihr Mann an den Kriegshandlungen beteiligt habe, antwortete sie, darüber könne sie keine konkreten Angaben tätigen, sie wisse nur, dass sie ihm im Lauf des Kriegens "irgendein Amt" übertragen hätten. Zum Bruder ihres Mannes gab sie an, dieser sei nach ihrer Heirat zum Brigadekommandant ernannt worden. Zudem habe sie nur gehört, dass er vor der Hochzeit mit ihrem Mann der Leiter eines Wachdienstes gewesen sei.
Nachdem ihr Mann aus dem Krieg zurückgekehrt sei, sei er offiziell keiner Arbeit nachgegangen, weil er ständig verfolgt worden sei. In jener Zeit habe er schwarz auf dem Bau gearbeitet.
Auf Befragen, wie oft ihr Mann insgesamt geschlagen und verhaftet worden sei, gab die BF2 an, sie hätten ihn sicher zwei Mal in der Woche mitgenommen. Sowohl in der Zeit vor ihrer Flucht nach Polen und auch nach ihrer Rückkehr. Daraufhin bejahte die BF2, dass sie die Übergriffe über Jahre hingezogen hätten und erklärte dazu, ihr Mann hätte über alles berichten sollen, was er wisse. Insbesondere über den Krieg, seinen Bruder und über etwaige andere Verwandte.
Auf die Frage, ob sie wisse, wo der Bruder ihres Mannes sei, antwortete sie verneinend und erklärte sodann, sie wüssten auch nicht, ob der Bruder ihres Mannes noch am Leben sei. Ebenso wenig wisse sie, wann sie den Bruder ihres Mannes zum letzten Mal gesehen habe.
Hinsichtlich des vorgenannten Dokumentes, welches von ihrem Mann auch tatsächlich unterschrieben worden sei, führte sie nochmals aus, dieses Dokument hätte seine Nicht-Teilnahme am Krieg bestätigt.
I.15. Mit Bescheid vom 14.06.2011, FZ 10 09.077-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF2 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.15. Mit Bescheid vom 14.06.2011, FZ 10 09.077-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die BF2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der BF2 fest. Weiters wurde ausgeführt, es sei glaubhaft, dass ihr Mann im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass der Bruder ihres Mannes Kommandant einer Brigade in XXXX unter DUDAEV gewesen sei. Die darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 nach ihrer Rückkehr aus Polen in der Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, weil man nach dem Bruder ihres Mannes gesucht habe. Sowohl die BF2 als auch der BF1 verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Zu dem Neffen ihres Mannes, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und es läge kein gemeinsamer Haushalt vor.In der Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der BF2 fest. Weiters wurde ausgeführt, es sei glaubhaft, dass ihr Mann im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass der Bruder ihres Mannes Kommandant einer Brigade in römisch 40 unter DUDAEV gewesen sei. Die darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 nach ihrer Rückkehr aus Polen in der Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, weil man nach dem Bruder ihres Mannes gesucht habe. Sowohl die BF2 als auch der BF1 verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Zu dem Neffen ihres Mannes, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und es läge kein gemeinsamer Haushalt vor.
Sodann verwies das Bundesasylamt auf das im gegenständlichen Fall vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 AsylG und heilt dazu fest, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes sowie die Asylverfahren ihrer Kinder mit Bescheiden des Bundesasylamtes allesamt negativ entschieden worden seien.Sodann verwies das Bundesasylamt auf das im gegenständlichen Fall vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG und heilt dazu fest, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes sowie die Asylverfahren ihrer Kinder mit Bescheiden des Bundesasylamtes allesamt negativ entschieden worden seien.
I.16. Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ist auf das Erkenntnis des BF1 vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D11 416155-2/2011) zu verweisen.römisch eins.16. Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ist auf das Erkenntnis des BF1 vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D11 416155-2/2011) zu verweisen.
I.17. Mit Beschluss vom 28.06.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch den zuständigen Richter gemäß §§ 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren der gegenständlichen Beschwerdesache XXXX zum Rechtsberater.römisch eins.17. Mit Beschluss vom 28.06.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch den zuständigen Richter gemäß Paragraphen 66, Absatz 2, AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren der gegenständlichen Beschwerdesache römisch 40 zum Rechtsberater.
I.18. Mit Eingabe vom 17.08.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst moniert wurde, dass trotz Vorliegen eines Schreibens eines Psychotherapeutin, die bereits die Vermutung äußerte, dass der BF1 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und er mehrfach in der Einvernahme angegeben habe, an Gedächtnislücken zu leiden, dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Dies sei mit dem Fehlen von fachärztlichen Gutachten bzw. Befunden begründet worden. Die Negativfeststellung über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, trotz offensichtlicher Anzeichen bereits während der Einvernahme und der Vermutung einer ausgebildeten Psychotherapeutin sei daher nicht gerechtfertigt.römisch eins.18. Mit Eingabe vom 17.08.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst moniert wurde, dass trotz Vorliegen eines Schreibens eines Psychotherapeutin, die bereits die Vermutung äußerte, dass der BF1 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und er mehrfach in der Einvernahme angegeben habe, an Gedächtnislücken zu leiden, dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Dies sei mit dem Fehlen von fachärztlichen Gutachten bzw. Befunden begründet worden. Die Negativfeststellung über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, trotz offensichtlicher Anzeichen bereits während der Einvernahme und der Vermutung einer ausgebildeten Psychotherapeutin sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Angaben des BF1 seien mit der Begründung als unglaubwürdig abgetan worden, dass seine Ausführungen über seine Fluchtgründe zu vage und oberflächlich seien. Die Behörde bezweifle die Glaubwürdigkeit seiner getätigten Aussagen, insbesondere über den genauen Zeitpunkt der Entführung und der Misshandlung, darüber von wem die Entführung ausgegangen sei und was die Entführer von ihm gewollt hätten. Er habe dazu durchaus konkrete und detaillierte Angaben gemacht, nicht erinnern könne er sich lediglich an den exakten Tag der Entführung. Er habe die Anzahl der Entführer auf mindestens sieben eingrenzen, das Haus beschreiben können, in dem er gefangen gehalten worden sei und auch den Inhalt der Einvernahmesituation schildern können. Warum die Behörde diese Angaben als nicht ausreichend erachtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei es geradezu lebensfremd, dass er sich nach seiner Freilassung für die Straßenbezeichnung interessieren hätte sollen. Immerhin habe er sich an die Baustruktur des Gebäudes, an eine Schule in der Nähe des Gebäudes und an eine Aufschrift erinnern können. Berücksichtige man, dass er sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, sei nach seiner Überzeugung verständlich, dass ihm weitere Details nicht in Erinnerung seien.
Da sich die Befragungen größtenteils um seinen Bruder und Umarov gedreht hätten und er dies in seiner Einvernahme immer deutlich vorgebracht habe, habe er während der Einvernahme, dies auch aufgrund fehlender Nachfrage der Einvernehmenden, die Annahme, dass seine Angaben ausreichen würden. Dass sich die Entführer im Wesentlichen für seinen Bruder und Umarov interessiert haben, sei angesichts seines (nachgewiesenen) hohen Ranges (seines Bruders) nachvollziehbar und plausibel. Seine Antworten auf die gestellten Fragen seien daher keineswegs vage gewesen und hätten der Wahrheit entsprochen.
Als weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit habe die Behörde auf Seite 127 ausgeführt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck nicht erwähnt habe, dass er bei seiner Entführung ein Dokument unterzeichnen habe müssen. Dieser Umstand spreche aber keineswegs gegen seine Glaubwürdigkeit. Hätte die Behörde ihn danach gefragt, hätte er seine Angaben vor der Polizei bestätigt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er sich auf die für ihn wesentlichen Verfolgungsmomente interessiert. Das Fehlen von einzelnen Details könne nicht ausreichen seiner Person die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Wiederum sei ihm eine zu vage Darstellung der Misshandlung vorgeworfen worden. Eine unverständliche, nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde und zitierte der BF1 dazu die entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls. Er habe also durchaus konkrete Angaben über die erlittene Misshandlung gemacht.
Dass er keine genaueren Angaben über die dabei erlittenen Verletzungen machen habe können, habe den nachvollziehbaren Grund, dass er erneute Entführungen, Misshandlungen und eine Gefährdung seiner Familie befürchtet habe. Daher habe er umgehend seine erneute Ausreise aus Tschetschenien vorbereitet und habe keinen Arzt aufsuchen können.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er durchaus konkrete Angaben gemacht habe. Diese Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Außerdem sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine zeitliche und detailreiche Schilderung von traumatischen Ereignissen aufgrund erfolgter Traumatisierung und infolge von Gedächtnisstörungen häufig schwierig bis unmöglich sei.
In einer Gesamtschau ergebe sich, dass er durch seine Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder XXXX und seiner eigenen Aktivität bei den Rebellen während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges und daraus ersichtlichen politischen Gesinnung von der aktuellen tschetschenischen Führung unter Kadyrow verfolgt werde. Er sei nicht in der Lage, staatlichen Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, da er von staatlicher Seite verfolgt werde. Es lägen daher asylrelevante Fluchtgründe vor.In einer Gesamtschau ergebe sich, dass er durch seine Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder römisch 40 und seiner eigenen Aktivität bei den Rebellen während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges und daraus ersichtlichen politischen Gesinnung von der aktuellen tschetschenischen Führung unter Kadyrow verfolgt werde. Er sei nicht in der Lage, staatlichen Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, da er von staatlicher Seite verfolgt werde. Es lägen daher asylrelevante Fluchtgründe vor.
Er sei bereits einmal in seine Heimat zurückgekehrt und habe nach erneuten Entführungen und Misshandlungen und der wohlbegründeten Furcht vor weiterer Verfolgung und der Gefahr für Leib und Leben seiner Person sowie der seiner Familie fliehen müssen. Dass die, für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität der Verfolgung in seinem Fall vorliege, stehe ohne Zweifel fest. Eine Rückkehr würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgung und seinen Tod zur Folge haben.
Er stelle den Antrag auf Durchführung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung und die damit resultierenden Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen an traumatisierende Erlebnisse.
I.19. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 21.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 entsprochen.römisch eins.19. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 21.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 entsprochen.
I.20. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der BF2 aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland binnen einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig wurde sie zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln von behandlungsbedürftigen Krankheiten aufgefordert.römisch eins.20. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der BF2 aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland binnen einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig wurde sie zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln von behandlungsbedürftigen Krankheiten aufgefordert.
I.21. Am 14.12.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF1), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF2), ihrer ausgewiesenen Vertreterin und eines Zeugen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch.römisch eins.21. Am 14.12.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF1), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF2), ihrer ausgewiesenen Vertreterin und eines Zeugen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
In der Folge wurden die Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden Richter (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF1: Man kann nicht wirklich sagen, dass wir gesund sind. Ich habe Kopfschmerzen, auch Beinschmerzen. Ich habe auch Schmerzen an der Wirbelsäule. Die Knochen tun mir weh.
BF2: Mein Gesundheitszustand, ich habe auch ein gesundheitliches Problem. Ich gehe nicht zu den Ärzten weil ich keine Zeit habe.
VR trägt die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung binnen 14 Tagen auf.
VR zu BF2: Wie sieht es mit den Kindern aus?
BF2: Die Kinder sind gesund.
VR zu BF1: Wann waren Sie zum letzten Mal beim Arzt und bei wem?
BF1 denkt nach: Ich vergesse das immer.
VR zu BF1: wiederholt die Frage:
BF1 Vorigen Monat war ich dort. Ich war bei einem Psychiater.
VR zu BF1: Wie heißt er?
BF1: Ich kann mich incht mehr erinnern.
VR zu BF1: Waren Sie beim 1. Mal beim Psychiater?
BF1: Ja.
BR zu BF1: Zuvor waren Sie nie dort?
BF1: Nein, zuvor war ich bei einem Psychologen. Ich weiß nicht wann und bei wem. Ich war 5 oder 6 Monate in Behandlung.
VR zu BF1: Nehmen Sie Medikamente ein, wenn ja, wie oft und was?
BF1: Ja, jeden Abend. Ich weiß nicht wie sie heißen. Eine Kapsel und eine Tablette am Abend.
BFV legt vor: Einen Befundbericht der XXXX vom 23.11.2011 (Anlage 1 zum Protokoll), sowie eine Bestätigung der XXXX vom 12.04.2011 (Anlage 2 zum Protokoll), weiters eine Bestätigung des Physiotherapeuten XXXX (Anlage 3 zum Protokoll), sowie eine Ambulanzkarte mit der Nr. 040908/11 (Anlage 4)BFV legt vor: Einen Befundbericht der römisch 40 vom 23.11.2011 (Anlage 1 zum Protokoll), sowie eine Bestätigung der römisch 40 vom 12.04.2011 (Anlage 2 zum Protokoll), weiters eine Bestätigung des Physiotherapeuten römisch 40 (Anlage 3 zum Protokoll), sowie eine Ambulanzkarte mit der Nr. 040908/11 (Anlage 4)
VR zu BF1: Sind Sie mit einer Befundung mit XXXX hinsichtlich Ihres psychischen Gesundheitszustandes einverstanden?VR zu BF1: Sind Sie mit einer Befundung mit römisch 40 hinsichtlich Ihres psychischen Gesundheitszustandes einverstanden?
BF1: Ja.
VR zu BF1: XXXX ist Ihr Hausarzt?VR zu BF1: römisch 40 ist Ihr Hausarzt?
BF1: Ja.
VR trägt die Vorlage einer Bestätigung eines Hausarztes zum physischen Gesundheitszustand binnen Frist von 14 Tagen auf.
[...]
BF1 XXXXBF1 römisch 40
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Ich habe alles gesagt, was passiert ist. Es fehlt nichts und es gibt auch keine Richtigstellungen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Es ist alles wahr.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF1: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX in XXXX geboren, nein ich meine ich bin in XXXX geboren, in XXXX haben wir gelebt. Ich bin mit der hier anwesenden BF2 verheiratet.BF1: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren, nein ich meine ich bin in römisch 40 geboren, in römisch 40 haben wir gelebt. Ich bin mit der hier anwesenden BF2 verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF1: Ja, wir haben vier Kinder miteinander.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Ja, meine Mutter lebt dort, mein Onkel, Cousins habe ich auch dort. Auch eine Schwester lebt dort in Tschetschenien. Ein Bruder von mir lebt in Inguschetien.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Geschwister, etc?
BF1: Ein Neffe lebt hier in Österreich, ich habe ihn heute auch als Zeuge mitgenommen. Auch in Frankreich, da habe ich auch einen Neffen, er hat dort um Asyl angesucht. Ich sehe meinen Neffen hier in Österreich, er arbeitet, wir sehen zwei oder drei Mal im Monat. Wir helfen uns gegenseitig, aber ich in nicht finanziell abhängig von ihm. Manchmal helfen wir uns, wenn es notwendig ist.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Russische Föderation
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Tschetschene.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe neun Klassen die Grundschule besucht und abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe ich nicht.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Ich meine, ich habe als Wachmann nach dem ersten Krieg gearbeitet.
VR: Haben Sie nun gearbeitet oder nicht?
BF1: Vorher habe ich nicht gearbeitet.
VR: Ab wann und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF1: Ab 2007.
VR: Ich dachte Sie waren ab 2007 in Polen?
BF1 denkt nach: Wie geht das?
VR: Waren Sie nicht in Polen?
BF1: Aahhh.. das war dann 1997, glaub ich. Ich habe aber 1997 als Wachmann gearbeitet.
VR: Wie lange?
BF1: Zwei Jahre ungefähr.
VR: Wovon haben Sie zwischen 1999 und 2007 gelebt?
BF1 denkt nach: ............
VR nach einer längeren Pause: So schwer kann das doch nicht sein.
BF1: Mein Vater hat mich finanziert.
VR: Sie und Ihre Frau und die Kinder lebten bei Ihren Eltern?
BF1: Ja.
VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?
BF1 denkt nach: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Bitte konzentrieren Sie sich.
BF1: Ich weiß, dass es im Sommer war, aber das Jahr habe ich mir nicht gemerkt.
VR: 2007 waren Sie schon in Polen. Wann ist er davor verstorben?
BF1: Ich weiß nur, dass es nach dem 2. Krieg war.
VR: Sie leben jahrelang von der Unterstützung Ihres Vaters und wissen nicht mehr, wann er im Zeitraum 2000 bis 2007 verstorben ist?!
BF1: Nein.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF1: Nein. Offiziell habe ich nicht gearbeitet, aber ich habe meinen Vater geholfen, er hat in einer Sowchose gearbeitet, ich wollte ja nicht, dass er mich einfach nur so unterstützt.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich wurde XXXX in XXXX geboren, nein, ich meine in XXXX. Nein, ich bin völlig durcheinander, ich bin in XXXX geboren. Mein Vater lebte in XXXX.BF1: Ich wurde römisch 40 in römisch 40 geboren, nein, ich meine in römisch 40 . Nein, ich bin völlig durcheinander, ich bin in römisch 40 geboren. Mein Vater lebte in römisch 40 .
VR: Wie lange lebten Sie nach Ihrer Geburt in XXXX?
BF1: Da war ich noch klein, man hat mir nicht gesagt, wie lang wir dort lebten. Wir sind dann in das XXXX übersiedelt. Dort lebte ich fast mein ganzes Leben. Nach dem ersten Krieg lebte ich in Grosny. Dort lebte ich bis (BF denkt nach)... zwei Jahre, glaube ich. Danach übersiedelt ich wieder nach XXXX, dort lebte ich bis die russischen Truppen das zweite Mal dorthin gekommen sind und dann lebte ich nicht mehr dort.BF1: Da war ich noch klein, man hat mir nicht gesagt, wie lang wir dort lebten. Wir sind dann in das römisch 40 übersiedelt. Dort lebte ich fast mein ganzes Leben. Nach dem ersten Krieg lebte ich in Grosny. Dort lebte ich bis (BF denkt nach)... zwei Jahre, glaube ich. Danach übersiedelt ich wieder nach römisch 40 , dort lebte ich bis die russischen Truppen das zweite Mal dorthin gekommen sind und dann lebte ich nicht mehr dort.
VR: Wo lebten Sie zwischen 2000 und 2007?
BF1 denkt nach: .......
VR: Ihr Vater hat Sie in der Zeit unterstützt, da müssen Sie doch wissen, wo Sie gelebt haben?
BF1 denkt nach und schweigt.
BF1 nach einer Pause: Ich habe die Jahre nicht gezählt und die Tage...
VR: Das ist alles nicht sehr glaubwürdig. Wo lebten Sie in den Jahren von 2000 bis 2007? Sie sagten selbst, dass Sie Ihr Vater in der Zeit unterstützt hat.
BF1 denkt nach und schweigt.
VR: XXXX wird das auch in seinem Gutachten mitzubeurteilen haben.VR: römisch 40 wird das auch in seinem Gutachten mitzubeurteilen haben.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Das Elternhaus gibt es noch, dort lebt meine Mutter.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Ja, ich lebte in Polen, 2010 bin ich von dort weggefahren. Ich war zwei Jahre lang dort.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Ja, in Polen.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1: Ja.
VR: Wo, wann, wie lange und warum?
BF1: Mehrmals.
VR: Können Sie das detaillierter sagen?
BF1: Ich kann nur sagen welches Wetter es gab.
VR: Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie nicht einmal ungefähr wissen, wie oft bzw. wann das war?
BF1: Ich weiß es nicht.
BR: Ich kann dem VR nur beipflichten, auch ich halte solche vagen Angaben für sehr unglaubwürdig.Bundesrat:, Ich kann dem VR nur beipflichten, auch ich halte solche vagen Angaben für sehr unglaubwürdig.
BF1 lacht.
VR: Wie lange haben die Anhaltungen gedauert?
BF1 denkt nach und schweigt.
VR: So schwer kann das nicht sein.
BF1 wirkt sehr aggressiv und nervös.
BF1 laut schreiend: Mir droht der Tod.
VR und BR: Sie sind hier von einem österreichischen Gericht, wir ersuchen Sie, sich zu mäßigen.VR und Bundesrat:, Sie sind hier von einem österreichischen Gericht, wir ersuchen Sie, sich zu mäßigen.
BF1: Man hat mich misshandelt.
VR: Wann war die längste Anhaltung?
BF1: Manchmal zwei Mal 24 Stunden manchmal drei Mal 24 Stunden. Manchmal nur einige Stunden lang.
VR: Warum sagen Sie das erst jetzt?
BF1 schweigt.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Nein, aber ich war bei der Garde von Maschadov dabei.
VR: Wann waren Sie bei der Garde von MASCHADOV?
BF1: Nach dem ersten Krieg.
VR: Wie lange waren Sie dort dabei?
BF1: Bis zum zweiten Krieg.
VR: Wo war Ihr Dienstort?
BF1: In Grosny.
VR: Wo genau?
BF1: Überall in Grosny, dort wohin man mich geschickt hat.
VR: Sie werden doch eine Kaserne gehabt haben?
BF1: Nein, es gab keine öffentliche Kaserne.
VR: Welchen Dienstgrad hatten Sie?
BF1 denkt nach: Ich war ein einfacher Soldat.
VR: Welcher Einheit waren Sie zugeteilt?
BF1: So hieß es: XXXX.BF1: So hieß es: römisch 40 .
VR: Wie stark war die Garde?
BF1: Ich weiß nicht.
VR: Mehrere Dutzend, mehrere Hunderte Soldaten?
BF1: Ich war kein Kommandant. Bei uns hat es keine Nummerierung oder Strukturen gegeben.
VR: Wie hieß Ihr Vorgesetzter?
BF1 denkt nach: Der unmittelbare Kommandant war mein älterer Bruder.
VR: Wenn Sie ein einfacher Soldat sind, muss ich davon ausgehen, dass der unmittelbare Kommandant höchstens Unteroffizier ist.
BF1: Ja.
VR: Welchen Dienstgrad hatte Ihr Bruder?
BF1 denkt nach. Leiter der Bewachung, Brigadegeneral.
VR: Der Brigadegeneral ist der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten?
BF1 lacht: Ja. Bei uns waren nicht so viele Leute.
VR: Vorher wussten Sie nicht einmal, wie viele Leute es gegeben hat.
BF1: Ich weiß nur, dass man kein Regiment bilden konnte. Ich habe mich an den Kriegshandlungen beteiligt. Alle Personen sind den Russen gegenüber gestanden.
VR: An welchen Frontabschnitten haben Sie gedient?
BF1: Der unmittelbare Abschnitt war... ich habe jetzt vergessen, wie das genau heißt, es war im XXXX.BF1: Der unmittelbare Abschnitt war... ich habe jetzt vergessen, wie das genau heißt, es war im römisch 40 .
VR: Welche Aufgaben hatten Sie?
BF1: Verteidigung.
VR: Das heißt, Sie waren Schütze?
BF1: Ja.
VR: Welche Bewaffnung hatten Sie?
BF1: Ein Sturmgewehr, Kalaschnikow. Ich war auch ein Instrukteur an dieser Waffe.
VR: Beschreiben Sie die Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber.
BF1: 700 Meter ist die Reichweite.
VR: Das ist weder die Reichweite noch die Kampfweite.
BF1 lacht: Jetzt fällt mir ein, 10 Kilometer ist die Reichweite.
VR: Das ist sicher nicht der Fall.
BF1: (lacht) ... nein, nein.
VR: Welches Kaliber?
BF1 denkt nach: 545 oder 762. Sie hießen AKS und AKM.
VR: Welches Modell hat welches Kaliber?
BF1: Beide heißen Sturmgewehr Kalaschnikow, ich war nicht offiziell bei der Armee. Ich kenne mich da nicht so aus. Mein Bruder hat mir das beigebracht. Ich habe es auch anderen nicht mehr beigebracht.
VR: Warum sagten Sie dann zuvor, dass Sie Instrukteur an der Waffe waren?
BF1: Ich habe den Leuten beigebracht, in einen Apfel zu zielen und diesen treffen zu können. Es kann schon sein, dass die Waffe gesprengt wird, wenn man eine falsche Munition verwendet.
VR: Welche Entlohnung haben Sie bekommen, als Mitglied der Garde?
BF1: 1000 Rubel.
VR: Wie wurde es ausbezahlt?
BF1 denkt nach: In der Kassa.
VR: Wo war die Kassa?
BF1 denkt nach: ....
BF1 nach einer Pause. In XXXX.BF1 nach einer Pause. In römisch 40 .
VR: Außer der Kalaschnikow, welche Bewaffnung hatten Sie noch?
BF1: Wir hatten Granatwaffen und Kanonen.
VR: Ich meinte, was Sie als einzelner Soldat hatten?
BF1: Ich hatte einen Granatwerfer.
VR: Wie hieß er?
BF1. Ich weiß nicht wie er hieß. Es war eine ganze Anlage.
VR: Wie funktionierte das?
BF1: Ich habe es nicht verwendet, ich bin Gott sei Dank nicht dazu gekommen.
VR: Warum sagten Sie bei der viertletzten Frage, dass Sie über einen Grantatwerfer verfügen, wenn Sie sich weder bei der Waffe auskennen, noch dass Sie diese verwendet haben.
BF1: Wir hatten einen eigenen Granatwerfer, es gab aber jemandem der es bedient hat. Er wurde dann umgebracht.
VR: Wie hätten Sie einen eindringenden Panzer bekämpft?
BF1: Einen Panzer?
VR: Ja.
BF1: denkt nach; Man hätte eine Flasche werfen können und den Panzer in Brand setzen können.
VR: Was hätte man dabei beachten müssen?
BF1: Das man sich selbst nicht in Brand setzt.
VR: Wie stellen Sie diese Waffe her? Was ist vor der Inaktionsetzung alles zu beachten?
BF1 lacht: Es gab einen Jungen, der war ganz klein und hat 5 Panzer in Brand gesetzt.
VR: Sie haben keine Ahnung, wie man eine Brandbombe herstellt, noch wo oder wie man einen Panzer treffen muss. Ich kann Ihnen leider nicht glauben, dass Sie tatsächlich gekämpft haben.
BF1 lacht und schweigt.
VR: Versuchen wir es nochmals mit den Panzer. Wo muss man einen Panzer treffen um ihn in Brand zu setzen?
BF1: Ich habe nie einen Panzer in Brand gesetzt.
VR: Ich auch nicht, aber trotzdem weiß ich aufgrund meiner eigenen Militärzeit - und ich habe Gott sei Dank nur eine theoretische Ausbildung und habe nie kämpfen müssen - wo ich den Panzer treffen muss und was zu beachten ist!
BF1: Ich habe alles gesehen und beobachtet.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1 denkt nach: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF1: Ich kann mich an die Jahre nicht erinnern. (Ende der freien Erzählung)
VR: Unterteilen wir Ihre Zeit in zwei Phasen. Beginnen wir mit der Phase 1995 bis 2007, bis zur ersten Flucht.
(Der BF1 wird aufgefordert, für diese Phase zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF1 schweigt.
VR: Irgendwas will ich schon von Ihnen hören.
BF1: 1995, am 31. Dezember, das war vor dem neuen Jahr, gab es in Grosny einen Kampf, mein Bruder ist ums Leben gekommen, das weiß ich genau. (Ende der freien Erzählung)
VR: Was geschah noch alles bis 2007?
BF1: Danach ein Monat später ist noch ein Bruder von mir ums Leben gekommen. (Ende der freien Erzählung)
VR: Was geschah noch alles bis 2007?
BF1: Das weiß ich nicht mehr.
VR: Gab es unmittelbar irgendeinen Anlass, warum Sie 2007 Tschetschenien verlassen haben?
BF1: Ich wurde immer wieder festgenommen, man hat mich verhört. Man hat gefragt, wo mein Bruder ist.
VR: Wie oft und wann und wie lange wurden Sie mitgenommen?
BF1. Man hat mich in der Nacht oder zeitig in der Früh mitgenommen.
VR: Wie oft und wie lange? Das haben Sie nicht beantwortet.
BF1: Viele Male. Man hat mich so lange festgehalten, so lange man das wollte.
VR: Wie lange war das ungefähr?
BF1: Es war unterschiedlich. Es war nicht so, dass man mich einfach nur festgehalten hat.
VR: Wenn Sie wissen, dass es "unterschiedlich" war, müssen Sie wissen, wie lange die einzelnen Anhaltungen gedauert haben.
BF1: wenn jemand geschlagen wird, ins Gesicht oder so, wie lange das gedauert hat, sondern man denkt darüber nach, wie man es vermeiden kann.
VR: Welche Verletzungen hatten Sie?
BF1: Ich hatte nur Hämatome, die hatte ich im Gesicht.
VR: Wo genau im Gesicht?
BF1: Überall im gesamten Gesicht, ich habe auch noch eine Narbe im Mund. Man hat mich in das Gesicht geschlagen.
VR: Wo wurde das verarztet?
BF1: Um dort eine Behandlung zu bekommen, muss man viel Geld haben, deswegen haben mich keine Ärzte behandelt. Ich hatte eine Bekannte, sie ist Krankenschwester. Sie kam zu mir. Manchmal ging ich auch zu meinen Freunden.
VR: Wie heißt sie?
BF1: Ich weiß es nicht, das ist die Wahrheit.
VR: Woher kannten Sie sie?
BF1: Sie lebte immer schon in unserem Dorf.
VR: Wo?
BF1: denkt nach.
BF1: Ich weiß die Straße nicht.
VR: Wie weit ist es zu Fuß?
BF1: Das sind ca. 3 oder 3 1/2 Kilometer, man geht ungefähr 40 Minuten hin.
VR: Kommen wir zur 2. Phase. Die Zeit nach der Rückkehr aus Polen. Wann sind Sie zurückgekehrt?
BF1: 2010.
VR: Wie lange lebten Sie dann in Ihrer Heimat?
BF1: Ca. 7 Monate lang.
VR: Der BF1 wird aufgefordert, für diese sieben Monate, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.
BF1: Es kamen wieder Leute, nicht nur einmal. Man hat mich mitgenommen und geschlagen.
VR: Wie oft?
BF1: Mehrmals.
VR: Wie oft etwa? Können Sie es detaillierter sagen?
BF1: Nein, das kann ich nicht.
VR: Obwohl das Ganze erst 1 Jahr zurückliegt?
BF1: Für mich hat es eine Ewigkeit gedauert.
VR: Wann kam man zum ersten Mal Männer nach der Rückkehr aus Polen und haben Sie abgeholt?
BF1: Es verging nicht einmal ein Monat.
VR: Wo, wann, wie lange, auf welche Weise fand diese 1.Mitnahme statt?
BF1 denkt nach: Von der Straße.
VR: Wie lange waren Sie weg?
BF1 denkt nach: Zu Mittag wurde ich mitgenommen, nach dem Mittagessen und man hat mich bis in die Nacht festgehalten, ca. 23 oder 24 Uhr.
VR: Wo wurden Sie festgehalten?
BF1 denkt nach: Das heißt Kommandantur, es war im Dorf XXXX.BF1 denkt nach: Das heißt Kommandantur, es war im Dorf römisch 40 .
VR: Wie und warum wurden Sie freigelassen?
BF1: Das 1. Mal wurde ich einfach so freigelassen, aber ich wurde zusammengeschlagen.
VR: Welche Verletzungen hatten Sie?
BF1: Als ich dorthin kam haben fünf Personen gleich begonnen auf mich einzuschlagen. Man hat mich nichts gefragt, man hat mich auf den Kopf geschlagen.
VR: Welche Verletzungen hatten Sie?
BF1: Man hat mich auf den Kopf geschlagen, zwei hielten mich an den Händen. Ein Knie wurde hinunter gedrückt. Man hat mich von oben geschlagen, man hat mich mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten.
VR: Welche Verletzungen hatten Sie genau?
BF1: Ein ganzen Monat lang hatte ich Schmerzen, Kopfschmerzen und an der Wirbelsäule. Am Ohr war ich auch verletzt. Mein Kopf war voller Beulen.
VR: Wie haben Sie das Ihrer Frau erklärt?
BF1: Was sollte ich ihr sagen?
VR: Das möchte ich ja von Ihnen wissen!
BF1: Ich habe ihr gesagt, dass ich zusammengeschlagen wurde. Es passierte ja nochmals.
VR: Wann?
BF1: Ich weiß nicht wann.
VR: Sie wissen nicht, wie viel Zeit vergangen ist?
BF1: Es ist nicht viel Zeit vergangen. Ich wurde von zu Hause mitgenommen.
VR: Welche Uhrzeit?
BF1: Es war in der Nacht, wir schliefen alle.
VR: Bei diesem 2. Vorfall: Wie kamen die Leute in das Haus?
BF1: Sie haben das Haus gestürmt. Sie machen das immer.
VR: Wie genau?
BF1: Sie haben die Türe gestürmt, man hat die Türe gewaltsam aufgebrochen. Man hat mich nur in der Unterhose mitgenommen. Man riss mich aus dem Bett heraus.
VR: Wie viele Leute waren das?
BF1: Manchmal 30, manchmal sind sie mit den Schützenpanzer angekommen. Manchmal sind sie mit einem Kleinbus gekommen. Manchmal haben sie die ganze Straße eingekreist.
VR: Wie viele waren es beim 2. Vorfall?
BF1: Ich habe sie nicht gezählt. Man hat mir die Hände nach hinten gefesselt, ich musste geduckt gehen.
VR: Wie lange wurden Sie angehalten?
BF1 denkt nach: Man hat mich nach XXXX zur dortigen Polizeistelle gebracht.BF1 denkt nach: Man hat mich nach römisch 40 zur dortigen Polizeistelle gebracht.
VR: Meine Frage war eine andere: Wie lange wurden Sie festgehalten?
BF1: Den ganzen Tag.
VR: Können Sie es in Stunden bemessen?
BF1: Von der Früh bis zum Abend.
VR: Was passierte bei der Anhaltung?
BF1: Man hat mich wieder verhört.
VR: Bei der 1. Anhaltung wurden Sie ja noch nicht verhört. Warum sagen Sie dann "wieder"?
BF1: Man hat mich immer verhört, bei allen Anhaltungen. Man hat mir Fragen gestellt über Doka UMAROV.
VR: Was passierte noch alles?
BF1 denkt nach:
VR: Nach einer Pause. Verletzungen dürfte es offenbar keine gegeben?
BF1: Doch, die hat es immer gegeben.
VR: Ich verstehe nicht, warum Ihnen das Verhör sofort einfällt, die Verletzungen aber erst auf ausdrückliche Nachfrage.
BF1: Ich wurde so zusammengeschlagen, dass ich am nächsten Tag bewusstlos wurde.
VR: Wo wurden Sie bewusstlos?
BF1: Ich wurde auch dort bewusstlos.
VR: Damit waren Sie auch am nächsten Tag dort?
BF1: Nein, ich war schon zu Hause, ich habe viel Blut verloren. Ich hatte keine Kraft mehr.
VR: Wer hat Sie behandelt?
BF1. Man hat eine Infusion gegeben.
VR: Wer hat Ihnen wo eine Infusion gegeben?
BF1: Die Nachbarin, sie heißt XXXX.BF1: Die Nachbarin, sie heißt römisch 40 .
VR: Welche konkreten Verletzungen gab es?
BF1: Mein Körper war schwarz vor lauter blauen Flecken. Mein Gesicht war auf das Doppelte angeschwollen.
VR: Gab es noch eine Behandlung, außer der Infusion?
BF1: Nein.
VR: Wer hat die aufgebrochene Türe repariert?
BF1: Jedes Mal wurde die Türe mit Nägel hergerichtet. Ich selbst habe das gemacht.
VR: Als Sie somit nach Hause zurückkehrten, war die Türe nach wie vor aufgebrochen?
BF1: Ja.
VR: Das hat Ihre Frau nicht gestört?
BF1: Natürlich hat sie das gestört.
VR: Warum hat sie den Nachbarn nicht gebeten, die Türe zu reparieren?
BF1. Wir hatten auch Verwandte, die das hätten machen können.
VR: Ihre Frau weiß ja nicht, dass Sie einen Tag nur weg sind.
BF1: Es hätte keinen Sinn gehabt, es jedes Mal zu reparieren.
VR: Wann kam es zum nächsten Vorfall?
BF1: ... ich weiß es nicht.
VR: Wie viele Vorfälle gab es insgesamt?
BF1: Dann wurde ich mitgenommen.
VR: Wie oft?
BF1: Ich weiß nicht, wie oft.
VR: Wie oft in den sieben Monaten?
BF1: Mehrmals.
VR: Schildern Sie den letzten Vorfall?
BF1: Das letzte?
VR: Das letzte, ja.
BF1 denkt nach: das war eine kurze Zeit vor meiner Ausreise, ca. ein Monat davor.
VR: Was passierte?
BF1: Man hat mich...
VR: Ja.
BF1: Man forderte Geld von mir. Man wollte, dass ich für meine Sache bezahle.
VR: Wer wollte das?
BF1: Der Fahndungsdienst.
VR: Wie hat man Ihnen die Geldforderung mitgeteilt?
BF1: Sie selbst haben mir das gesagt.
VR: Wie?
BF1: Man hat mich mitgenommen.
VR: Von wo hat man Sie mitgenommen?
BF1: Von Zuhause mit einem Kleinbus.
VR: Wann?
BF1: Es war tagsüber, ca. zu Mittag. Es waren zwei Personen. Sie ersuchten mich, mitzukommen und zum Fahndungsdienst zu fragen. Sie sagten, sie haben einige Fragen an mich, ich bin mit ihnen nach XXXX mitgefahren. Dort brachte man mich in die Polizeistelle. Im Hof gab es Eisenwagons, man hat mich in solchen gebracht. Sie forderten mich auf, dass ich ihnen die Waffe geben soll. Ich fragte, "welche Waffe?". Ich sagte auch selbst bei Vorhandensein einer Waffe, die nicht abgeliefert hätte. Man hat mir angeboten, dass ich Geld bezahle.BF1: Es war tagsüber, ca. zu Mittag. Es waren zwei Personen. Sie ersuchten mich, mitzukommen und zum Fahndungsdienst zu fragen. Sie sagten, sie haben einige Fragen an mich, ich bin mit ihnen nach römisch 40 mitgefahren. Dort brachte man mich in die Polizeistelle. Im Hof gab es Eisenwagons, man hat mich in solchen gebracht. Sie forderten mich auf, dass ich ihnen die Waffe geben soll. Ich fragte, "welche Waffe?". Ich sagte auch selbst bei Vorhandensein einer Waffe, die nicht abgeliefert hätte. Man hat mir angeboten, dass ich Geld bezahle.
VR: Wie viel?
BF1: Man sagte mir, soviel ich kann. Ich sagte, dass ich kein Geld habe. Ich sagte, dass ich eine Möglichkeit finde. Man ließ mich dann wieder frei, als ich das Wort gegeben habe, dass ich das Geld bringe. Freigelassen hat man mich am Abend.
VR: Wie haben Sie das Geld aufgetrieben, wie viel war das?
BF1: Wir haben eine Kuh verkauft.
VR: Wo und an wen?
BF1: Im Dorf, den Leuten.
VR: Wem genau?
BF1: Ich weiß den Familienamen der Familie jetzt nicht. Aber ich weiß, dass er in meinen Dorf lebt.
VR: Wer hat den Käufer gefunden?
BF1: Warum sollte mich das interessieren, wer das ist. Ich wollte die Kuh ja nur verkaufen. Es gibt viele Leute im Dorf, ich kenne nicht alle Namen.
VR: Wie viel haben Sie für die Kuh bekommen?
BF1: Ca. 7000 oder 8000 Rubel. Am nächsten Tag brachte ich das Geld zur Polizei.
VR: Wie kamen die Leute beim letzten Vorfall zu Ihnen in die Wohnung?
BF1 denkt nach: Ich war nicht oft zu Hause. ich war auf der Flucht.
VR: Damals waren Sie zu Hause! Man hat Sie ja mitgenommen.
BF1: Ja. Sie kamen herein.
VR: Wieder aufgebrochen?
BF1: Nein.
VR: Wer hat geöffnet?
BF1: Niemand, die Türe war offen.
VR unterbricht die Verhandlung für eine kurze Pause. Die Vertreterin verlässt auf eigenen Wunsch den Verhandlungssaal und unterhält sich mit dem Zeugen.
VR: Kurz zum Zeugen: Warum haben Sie ihn heute mitgenommen? Was kann er alles bestätigen?
BF1 denkt nach: Alles was er weiß.
VR: Was könnte er wissen?
BF1: Vieles.
VR: Ihr Neffe hat die Asyleigenschaft zuerkannt erhalten, ist also verfolgt worden. Ich muss Ihre Gefährdung aufgrund Ihrer
Familienzugehörigkeit prüfen. Meine erste Frage: Warum hat Ihr Neffe die RUF verlassen?
BF1: Er wurde wegen des Vaters, somit mein Bruder, verfolgt.
VR: Welche Verfolgungshandlungen waren gegen den Neffen gerichtet?
BF1: Er wurde auch mitgenommen.
VR: Wann, wie oft?
BF1: Immer, wenn er in ihre Hände geraten ist. Wie oft weiß ich nicht.
VR: Da Sie ihn als Zeugen mitgenommen haben, interessiert mich nach wie vor, was er konkret bezeugen soll?!
BF1: Er ist der Sohn meines ältesten Bruder. Er kann bestätigen, dass ich mich am Krieg beteiligt habe.
VR: Warum kann er das bestätigen?
BF1: Weil er das weiß. Er hat es gesehen.
VR: Sie haben gemeinsam gedient?
BF1: Ja.
VR: Wie lange haben Sie gemeinsam gedient?
BF1: Die ganze Zeit. Als ich in Grosny war. Es war ein oder zwei Jahre.
VR: Haben Sie eine gemeinsame Kaserne gehabt?
BF1: Wir lebten in Wohnungen.
VR: In welcher Wohnung lebten Sie und in welcher er?
BF1: Im XXXX. Eine Wohnung war im 1. Stock, im Erdgeschoß und die zweite war im 4, Stock (3. Stock laut D,) und beide waren in zwei verschiedenen Gebäuden.BF1: Im römisch 40 . Eine Wohnung war im 1. Stock, im Erdgeschoß und die zweite war im 4, Stock (3. Stock laut D,) und beide waren in zwei verschiedenen Gebäuden.
Es war aber in einem Hof.
VR: Waren Sie in derselben Einheit?
BF1: Ja.
VR: Aber Sie wissen nach wie vor nicht, wie stark die Einheit war?
BF1: Es war in unserer Brigade.
VR: Bei welchen Kampfhandlungen haben Sie in unmittelbarer Nähe gemeinsam gekämpft?
BF1: In Grosny, es war nicht so oft. Er wurde dann nach Hause geschickt. Er war ja noch sehr jung.
VR: Wann wurde er nach Hause geschickt?
BF1: Nach ca. 3oder 4 Monaten. Grosny wurde dann eingekreist. Er ist dort mit größter Mühe von dort weggegangen. Wir haben dann gemeinsam später gearbeitet, wir hatten auch militärische Uniformen.
VR: Was arbeiteten sie?
BF1: Wir haben bewacht.
VR: Was ?
BF1 denkt nach: Erdölunternehmen.
VR: Wie hieß es?
BF1: Es gab eine Abkürzung. XXXX.BF1: Es gab eine Abkürzung. römisch 40 .
VR: Wo war dieses Unternehmen?
BF1: Es war im Bezirk...wie heißt er nochmals... aja, XXXX. Man hat dann Benzin in verschiedenen Tankstellen geliefert. Wir haben das bewacht.BF1: Es war im Bezirk...wie heißt er nochmals... aja, römisch 40 . Man hat dann Benzin in verschiedenen Tankstellen geliefert. Wir haben das bewacht.
VR: Wie lange hat das gedauert?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Die Abkürzung vom Unternehmen fällt Ihnen ein, aber die Dauer nicht?
BF1: Ja, so ist es.
VR: Gab es nach der Arbeit noch einen Kontakt zu Ihren Neffen?
BF1: Wir lebten immer zusammen, bis zur seiner Ausreise. Sie lebten nicht weit von uns entfernt. Wir haben uns jeden Abend getroffen.
VR: Da ist Ihnen nicht aufgefallen, dass er einmal länger weg war?
BF1: Warum?
VR: Wenn er mitgenommen wurde, muss Ihnen das doch aufgefallen sein.
BF1: Ich habe gehört, dass er mitgenommen wurde.
VR: Wie lange wurde er mitgenommen?
BF1: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß weder die Dauer noch wie oft.
BFV: Was hat Ihr Bruder XXXX mit Ihren Fluchtgründen zu tun?BFV: Was hat Ihr Bruder römisch 40 mit Ihren Fluchtgründen zu tun?
BF1 denkt nach: Hmm.. Hmm.. er war... wie soll ich das sagen. Er hat einen höheren Grad gehabt. Er hatte viele Dienstgrade.
VR: Welche denn?
BF1: Er war Feldkommandant, er war Brigadegeneral.
VR: Welche Dienstgrade noch?
BF1: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es viele waren. Ich habe persönlich seine Dokumente aufgrund seines Befehls vergraben.
VR: Wann denn?
BF1: Vor vielen Jahren. Mir fällt ein, es gibt ein Foto meines Bruders neben Doka UMAROV, das habe ich mit. Das Foto wurde nach dem ersten Krieg gemacht.
BF1 zeigt das Foto vor, wird in Kopie als Anlage 5 zum Protokoll genommen.
BF1: Links ist ein unbekannter Mann, in der Mitte, das ist mein Bruder und rechts Doka UMAROV.
BFV: Warum ist Ihr Bruder auf dem Foto gemeinsam mit Doka UMAROV abgebildet. In welcher Beziehung stand er mit ihm?
BF1: Damals waren sie den MASCHADOV Untergeordnet. Sie kannten sich.
BFV: Wer hat das Foto aufgenommen?
BF1: Mein Neffe, das weiß ich.
VR: Wo und wann wurde es aufgenommen?
BF1: Weiß ich nicht. Nach dem ersten Krieg, es war vor der Residenz. Sie sind in zivil, weil der Krieg zu Ende war.
BFV: Sie konnten vorher keine Zahl nennen, wie oft Sie mitgenommen wurden. Liegt es daran, dass es so oft war, dass Sie es gar nicht mehr zählen konnten und weil es mehrfach im Monat war.
BR während der Fragestellung: Das ist eine Suggestivfrage, bitte stellen Sie solche nicht.
D: Ich habe die Frage nur so übersetzt:" Aus welchem Grund, wissen Sie es nicht?"
BF1: Es war mehrmals. Ich weiß nicht. Es war mehrere Male.
BFV: In der Zeit als Sie von Polen zurückgekommen sind, wie war das? Haben Sie mit Ihrer Frau im selben Haus gewohnt?
BF1: Je nach Möglichkeit blieb ich nicht zu Hause.
VR: Wo waren Sie?
BF1: Bei meinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden.
VR: Warum blieben Sie nicht beim Bruder in Inguschetien?
BF1: Ich kann ja nicht immer dort leben bleiben.
VR: Wenn ich sowie Sie regelmäßig aufgesucht und verprügelt werde, wäre es eine logische Alternative.
BF1: Meinen Bruder hätte man auch mitnehmen können.
VR: Dann verstehe ich auch nicht, warum Sie auch nur ein einziges Mal dorthin fahren.
BF1: Weil es für mich leichter war, mich dort zu verstecken.
VR: Wie lange haben Sie beim Bruder gelebt?
BF1: Zwei, drei Tage, es war unterschiedlich.
VR: Wer hat denn diesen regelmäßigen Transfer bezahlt?
BF1: Ich bin zu Fuß gegangen.
VR: Wie lange geht man von Ihnen zu Ihrem Bruder nach Inguschetien?
BF1: Ca. 4 Stunden.
VR: Wo lebt Ihr Bruder?
BF1: Im XXXX. Die nächste größere Ortschaft ist XXXX. Wenn man die große Straße weiterfährt, gibt es einen Posten.BF1: Im römisch 40 . Die nächste größere Ortschaft ist römisch 40 . Wenn man die große Straße weiterfährt, gibt es einen Posten.
Z betritt den Saal. BF1 bleibt im Verhandlungssaal.
Z wird erneut umfassend seiner Rechten und Pflichten belehrt.
Z: Ich möchte etwas sagen. Ich bin hier. Ich wollte nur sagen, welcher Gefahr unserer Familie droht und wie das begonnen hat.
VR: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu Ihrem Onkel?
Z: Er ist mein jüngerer Onkel. Ich selbst bin der Sohn von XXXX.Z: Er ist mein jüngerer Onkel. Ich selbst bin der Sohn von römisch 40 .
VR: Gab es in den letzten 15 Jahren Phasen in denen Sie mit Ihrem Onkel gemeinsam gearbeitet oder gewirkt haben?
Z: 2004...2009...2008...1 als wir in Grosny gelebt haben, da hat er dort auch gearbeitet.
VR: Sie selbst, haben Sie sich an einen der beiden Kriege beteiligt?
Z: Nein, ich habe mich nicht beteiligt.
VR: Das behauptet Ihr Onkel aber.
Z: Ich weiß nicht was er gesagt hat.
VR: Das sie drei Monate lang gekämpft hätten?
Z: Ja, kurz war ich dort, aber mit meinem Vater.
Fr. Lechner K übernimmt die Schriftführung um 12.00 Uhr.
VR: Mit Ihrem Onkel auch?
Z denkt nach: Er war auch dort. Ich habe überhaupt nicht gekämpft. Auch nicht mit meinem Onkel.
VR: Können Sie sagen, welche Tätigkeiten Ihr Onkel (BF1) im Widerstand verrichtete?
Z: Er hat gegen sie gekämpft, mehr kann ich nicht sagen.
VR: Können Sie seinen Dienstgrad nennen?
Z: Er hat getan, was ihm mein Vater befohlen hat.
VR: Welche Dienstgrade hatte Ihr Vater?
Z: Er hatte mehrere Dienstgrade.
VR: Welche?
Z: Er war XXXX.Z: Er war römisch 40 .
VR: Ihr Onkel hatte absolut keine Ahnung in welcher Einheit er selbst gedient hat, es ist seltsam, dass Sie besser Bescheid wissen, der nicht gekämpft hat, als Ihr Onkel (BF1), der Mitglied dieses Regiments war. Er hatte sogar gemeint, dass es überhaupt keine Strukturen (also zB Regimente, Bataillone, Kompanien) gab.
Z mit bestimmter Stimme: Ich kann absolut alle Abteilungen und Kommandanten nennen. Es gibt Unteroffiziere und Offiziere.
VR: Umso seltsamer finde ich es, dass Ihr Onkel (BF1) nichts von diesen Strukturen weiß und behauptet, dass er als einfacher Soldat als unmittelbaren Vorgesetzten einen Brigadenkommandanten hat.
Z: Er hat nur die Schule abgeschlossen, er hat ja kein Offizier werden, er kann nicht die Karriereleiter aufsteigen.
VR: Kommen wir zur Familie: Ihr Onkel (BF1) ist also aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach wie vor gefährdet?
Z: Ja.
VR: Bitte schildern Sie, welche Probleme Sie selbst aufgrund dieser Familienzugehörigkeit hatten.
Z: Ich kann es erklären. Mein Vater war ein Berater von Maschadov, er war damals auch der XXXX. Er war auch ein Kommandant in 4 Rayons.Z: Ich kann es erklären. Mein Vater war ein Berater von Maschadov, er war damals auch der römisch 40 . Er war auch ein Kommandant in 4 Rayons.
VR: Kommen wir nun zu Ihnen selbst, aufgrund welcher Vorfälle mussten Sie selbst Ihr Heimatland verlassen?
Z: Man hat mich immer gefragt, wo mein Vater ist, wo die Waffen sind, man nahm mich mit und schlug mich, bis jetzt besteht ein Interesse. Vor 2 Monaten habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sie sagte, dass die Leute bis jetzt noch kommen und sie bis jetzt noch befragt wird. Man hat ihr gesagt, dass er bis jetzt noch kämpft, vielleicht irgendwo in Dagestan. Sie selbst hat nach ihm in Russland gesucht, um sich von diesen Vorwürfen zu befreien, sie hat eine Anzeige bei der Polizei erstattet.
VR: Wie oft und wann und wie lange wurden Sie mitgenommen?
Z denkt nach: Das war 2004, glaube ich....
VR: Wie oft?
Z: 2004 glaube ich zweimal.
VR: Noch ein weiteres Mal?
Z denkt lange nach: Gefährliche Verhaftungen gab es nur 2. Die anderen waren nicht so gefährlich, da wurde ich verhört. Ich habe versucht das zu verdrängen.
VR: Schildern Sie mir diese 2 gefährliche Verhaftungen im Detail, was passierte?
Z: Genau kann ich nur eines sagen. Ich weiß, dass die Leute maskiert waren, unmaskierte Personen gab es auch noch, glaube ich.
VR: Weitere Details fallen Ihnen nicht ein? (Datum, Ort, Art und Weise der Verhaftung, wie viele Personen, Dauer der Anhaltung).
Z: Die Personen habe ich nicht gezählt, da hat man anderes im Kopf.
VR: Es fehlen immer noch viele Details. (Datum, Ort, Art und Weise der Verhaftung, Dauer der Anhaltung).
Z lacht: Die Details weiß ich nicht.
VR: Ich halte es absolut für unglaubwürdig, dass Sie nicht einmal den Ort der Verhaftung wissen.
Z: Ich wurde von meiner Wohnung mitgenommen, ich glaube, dass es zeitig in der Früh war.
VR: Wieso glauben Sie das nur? Sie müssten dass doch genau wissen?
Z: Ich habe mich schlafen gelegt, ich weiß nicht die genaue Uhrzeit.
VR: Wie lief die Verhaftung ab?
Z lacht: Ich lache, weil ich das vergessen habe. Sie kamen und holten mich ab und brachten mich zu einem Auto.
VR: Hat man geläutet, oder drangen sie ein?
Z denkt nach: Meine Mutter hat aufgemacht. Sie gingen dann ins Schlafzimmer und haben mich dann mitgenommen.
Z nach einer Pause: Ich möchte nichts mehr zu den Vorfällen sagen. Ich wurde gestern angerufen und sollte hier her kommen. Wenn ich gewusst hätte, dass ich zu meinen eigenen Vorfällen befragt werde, hätte ich mir überlegt, ob ich mitkomme. Ich möchte nichts mehr sagen. Wenn ich zu meinen Vorfällen befragt werde, dann müsste ich mich doch vorbereiten. Ich war in Behandlung und habe vieles vergessen. Man hat mich nicht zu Wort kommen lassen, was den Grund meines Onkels betrifft.
VR: Auf wahre Vorfälle muss man sich doch nicht vorbereiten.
Z: Ich werde jetzt nichts mehr sagen, und möchte diese Verhandlung verlassen.
Z erhält seine Aussagen durch die Dolmetscherin rückübersetzt und unterfertigt seine Aussagen auf einer eigenen Ausfertigung (wird als Anlage 6 zu Protokoll genommen).
Z: Ich möchte bevor ich gehe noch etwas sagen: Das war eine Unterabteilung namens XXXX, mein Onkel (BF1) war bei dieser Gruppe dabei. Sein Kommandant sitzt das 9. Jahr im Gefängnis.Z: Ich möchte bevor ich gehe noch etwas sagen: Das war eine Unterabteilung namens römisch 40 , mein Onkel (BF1) war bei dieser Gruppe dabei. Sein Kommandant sitzt das 9. Jahr im Gefängnis.
VR: Warum wissen Sie das und BF1 nicht?
Z: Ich weiß nicht, warum er das nicht sagt. Ich bin der Sohn eines Generals, ich weiß viel.
VR: Es ist absurd, dass ein Soldat, der bei einer Einheit namens XXXX tätig war, davon aber absolut keine Ahnung hat.VR: Es ist absurd, dass ein Soldat, der bei einer Einheit namens römisch 40 tätig war, davon aber absolut keine Ahnung hat.
Z: Das ist seine Schuld, ich kenne den Kommandant, er sitzt im Gefängnis.
Fr. Lechner A übernimmt wieder die Schriftführung um 12.30 Uhr.
Z verlässt die Verhandlung um 12.30 Uhr.
VR: Warum weiß Ihr Neffe, dass Sie bei der Einheit "XXXX" tätig waren?
BF1: Jetzt fällt es mir ein, ich habe es einfach vergessen.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1: Wenn ich mich an irgendjemanden mit solch einer Bitte gewandt hätte, wäre ich am nächsten Tag nicht mehr am Leben gewesen.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF1: Mir droht der Tod. Man bringt mich um.
VR: Warum haben Sie 2010 Polen verlassen, obwohl Sie subsidiären Schutz hatten und sind freiwillig wieder in die RUF zurückgekehrt?
BF1: So war es.
VR: Aber warum?
BF1: Oh mein Gott... (BF winkt ab). Wie viele Tschetschenen gibt es in Europa ...es gibt auch Kadyrovleute.
VR: Bitte beantworten Sie die Frage. Es ist doch absurd, dass Sie gerade bei einer so einer Furcht erst recht nach Tschetschenien, wo Kadyrov regiert, zurückkehren.
BF1: Es gab Leute die in Polen Blutrache gegen mich verüben wollten. Es geht nicht darum, wo Kadyrov ist.
VR: Warum kehren Sie ausgerechnet nach Tschetschenien zurück?
BF1: In Polen versteckt mich ja kein Pole. Bei uns in Tschetschenien verstecken mich aber die Verwandten.
VR: Welche Blutrache wurde gegen Sie ausgesprochen?
BF1: Diese Blutrache wurde gegen meinen Bruder erklärt, aber es ist egal, ob es um einen Bruder geht oder über jemand anderen.
VR: Wo und wann wurde die Blutrache erklärt?
BF1 denkt nach: Im XXXX, das ist in Tschetschenien.BF1 denkt nach: Im römisch 40 , das ist in Tschetschenien.
VR: Genau zu dieser Quelle der Blutrache kehren Sie freiwillig zurück?
BF1 rollt die Augen: Ja.
BR: Sie hatten doch noch Ihre eigenen ursprünglichen Fluchtgründe.Bundesrat:, Sie hatten doch noch Ihre eigenen ursprünglichen Fluchtgründe.
BF1: Warten Sie... es sind schon zwei Jahre vergangen. Meine Leute sagten mir, dass alles wieder in Ordnung ist und alles gut ist. Deswegen kehrte ich zurück, ich habe es ihnen geglaubt.
BR: Wenn Ihnen heute wer sagt, dass es in Tschetschenien ruhig und in Ordnung ist, kehren Sie zurück?Bundesrat:, Wenn Ihnen heute wer sagt, dass es in Tschetschenien ruhig und in Ordnung ist, kehren Sie zurück?
BF1: Nein, natürlich nicht, es war mir eine Lehre.
VR: Welche Probleme hatten Sie in Polen?
BF1: Ich habe normal gelebt...aber dann, einmal... nein, warten Sie, zwei oder drei Mal hat man mir Ziegel hineingeworfen. Da habe ich zu denken begonnnen.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Nichts. Ich habe mich an die Polizei gewandt, aber die hat nichts gemacht.
VR: Sonst noch Vorfälle außer dem Ziegelstein?
BF1: Einmal wurde ich zusammengeschlagen.
VR: Wann?
BF1: Am Abend.
VR: Wann genau?
BF1: Ich kann das nicht sagen. Ich ging vom Polnisch - Kurs nachhause. Es war im Winter.
VR: Im Winter vor der Heimreise?
BF1: Ja. Es war schon dunkel auf den Straßen. Ich ging nachhause.
VR: Von wem wurden Sie zusammen geschlagen?
BF1: Sie sprachen Polnisch. Ich weiß es nicht. Dort spricht jeder Tschetschene Polnisch.
VR: Was war denn der schlimmste Vorfall, den Sie im Laufe der letzten 10 Jahre in Gegenwart Ihrer Familie erlebt haben?
BF1 verwundert: Das Schrecklichste ....!? (BF denkt nach)... ich meine, meine Kinder sehen das alles. Mein Leben gelingt mir auch nicht wirklich.
VR: Was haben die Kinder gesehen?
BF1: Alles, wie man mich weggebracht hat, und zusammengeschlagen hat. man hat mich auch zu Hause zusammengeschlagen. Mein Sohn fragt mich bis jetzt, warum ich mit dem Schützenpanzer abgeholt wurde.
VR: Was war der schlimmste Vorfall, als Sie Zuhause zusammen geschlagen wurden?
BF1: Alles war schrecklich.
VR: Sie erzählten im erstinstanzlichen Verfahren einen besonders drastischen Vorfall (AS 231).
BF1: Besonders schrecklich?
VR: Ja.
BF1: Ich wurde ja mit einem dicken Buch ....
VR: Was war mit dem Buch?
BF1: Man hat mit dem Vorschlaghammer auf ein dickes Buch geschlagen. Ich weiß nicht woher das Buch war.
VR: Wo legte man das Buch hin?
BF1: Man legte es mir auf den Scheitel meines Kopfes und schlug darauf. Man hat dann nicht viele blaue Flecken gesehen.
VR: Mit einem Vorschlaghammer?
BF1: Ja. Mit einem großen Hammer. Er hatte ca. 10 Kilogramm.
VR: Die 10 Kilogramm nannten Sie auch vor der ersten Instanz. Mich verwundert das, wegen Ihrer heutigen schweren Erinnerungslücken, dass Sie ein solches marginales Detail in Erinnerung halten.
BF1: Für mich ist es kein Detail, ich habe mein ganzes Leben solch einen Hammer benutzt, bei mir im Schuppen hat es 2 solche gegeben.
VR: Warum fällt Ihnen diese Geschichte erst nach mehrmaligen Nachfragen ein?
BF1: Ich habe so vieles vergessen. Ich bitte um Entschuldigung.
VR: Wieso sind Sie erst im Jahr 2007 aus der RUF nach Polen ausgereist, obwohl Sie jahrelang drangsaliert wurden?
BF1: Es gab keine Möglichkeit, früher zu fliehen.
VR: Warum nicht?
BF1: Man muss über finanzielle Mittel verfügen.
VR: Sie hatten doch 2010 eine Kuh, die verkauft wurde!
BF1: Da wäre zu wenig gewesen.
VR: Im Zeitraum 2000 bis 2007: Wie oft waren Sie durchschnittlich zu Hause. Wie oft haben Sie durchschnittlich außerhalb des eigenen Hauses übernachtet?
BF1: (denkt nach): Ich kehrte nach Hause zurück, meine Gesundheit war angeschlagen. Ich bin mit meinem Bruder hin- und hergegangen. Manchmal war ich natürlich schon zu Hause, etwa zur Hälfte.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Nein.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Von der Grundversorgung, Sozialhilfe.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1:Ja, ich habe auch einen Test gemacht.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF1 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF1 (auf Russisch): Da kann ich nicht.
BF1 (auf Deutsch): Das ist Wasser (zeigt auf Wasserkrug).
BF1 (auf Russisch): Solche einfachen Sätze kann ich sagen
VR und BR kommen überein, dass der BF1 nur geringfügige Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF1: Ja.
(BF wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF1: Leider nichts. Ich habe in der Schule ein wenig über Österreich gelernt. Italien hat Österreich terrorisiert, das war unter Julius Caesar. Der Tannenbaum stammt aus Österreich. Sehenswürdigkeiten kenne ich leider keine, ich lebe in Tirol, aber ich sehe mir nur die Denkmäler und Museen an.
VR: Und welche sehen Sie sich an?
BF1: Ich gehe nur herum und müsste mir das alles merken, aber ich kann nicht alles auf einmal im Gedächtnis behalten. Da gibt es ein Denkmal, ein Mann auf einem Pferd.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Nein. Ich stehe erst am Beginn meiner Integration.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF1: Danke.
VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
BF2 XXXXBF2 römisch 40
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: Natürlich kann sein, dass ich etwas vergesse. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Alles was passiert ist, habe ich erzählt. Ich bin nicht hier um zu lügen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF2: Ja, es ist die reine Wahrheit.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF2: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX geboren. Ich lebte aber in XXXX. Ich bin mit dem BF1 verheiratet.BF2: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. Ich lebte aber in römisch 40 . Ich bin mit dem BF1 verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF2: Ja, ich habe vier Kinder.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Ich habe meine Eltern dort, meinen Bruder und meine verheiratete Schwester.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Außer den Verwandten meines Mannes, lebt nur eine Person hier, ich habe vor 2 oder 3 Jahren mit ihm gesprochen, ich habe dann gehört, dass er nach Norwegen gegangen ist. Das ist ein weitschichtiger Verwandter.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF2: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF2: Tschetschenin.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF2: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF2: Ich habe 9 Klassen die Grundschule besucht, danach hat man mich verheiratet. Die Heirat war 1997.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF2: Nein, ich war Hausfrau und ab und zu habe ich schwarz geputzt, gebügelt und gewaschen und so.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF2: Ich lebte in XXXX bis ich 16, 17 Jahre alt war, dann habe ich geheiratet und in XXXX gelebt, 10 oder elf Jahre habe ich dort gelebt, bis zur Flucht nach Polen. Ich lebte dort mit meinem Mann.BF2: Ich lebte in römisch 40 bis ich 16, 17 Jahre alt war, dann habe ich geheiratet und in römisch 40 gelebt, 10 oder elf Jahre habe ich dort gelebt, bis zur Flucht nach Polen. Ich lebte dort mit meinem Mann.
VR: Gab es Phasen, wo Ihr Mann längerfristig nicht da war?
BF2: Sicher.
VR: Wann und wie lange war das?
BF2: Er hatte keinen ständigen Aufenthalt. Er war ständig auf der Flucht, er war 6 Monate im Krieg. Nach dem Sieg Russlands war er ständig auf der Flucht. In Inguschetien lebt sein Bruder.
VR: Wie weit ist es entfernt?
BF2: Das kann ich nicht sagen, zu Fuß kann man nicht gehen, wenn doch, müsste man über die Berge gehen, da geht man sicher 8-10 Stunden.
VR: Gab es außer den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten?
BF2: Nein.
VR: Wenn wir die Jahre 2000 bis 2007 nehmen. Wie oft war Ihr Mann bei Ihnen? Können Sie es ungefähr in Prozent bemessen (lässt D die Frage erläutern)
BF2: Er hat in den Wäldern, bei Freunden übernachtet.
VR: Frage wiederholt.
BF2: Von 100 Nächten war er vielleicht 5 oder 10 Nächte da.
VR: Wovon haben Sie in den Jahren 2000 bis 2007 gelebt?
BF2: Meine Verwandten haben geholfen. Sie sind noch nicht auf der Flucht.
VR: Wo haben Sie selbst gelebt?
BF2: Die Hälfte der Zeit lebte ich bei meinen Eltern und die andere Hälfte bei den Schwiegereltern. Meine Schwiegereltern sind schon alt, krank. Ich kann nicht sagen, wo ich einen ständigen Aufenthalt gehabt habe. Ich war bei mir zuhause, auch beim Bruder, dort wo es Platz gegeben hat.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF2: Ja, in Polen zwei Jahre.
VR: Warum haben Sie Polen verlassen?
BF2. Man hat uns dort nicht leben lassen.
VR: Können Sie das präzisieren?
BF2: Ich kenne dort nicht alle. Man hat uns ständig bedroht. Die Polizei sagte, dass es die örtlichen Skinheads sind. Wir haben Zweifel gehabt, ob es Skinheads Polen oder Tschetschenen sind.
VR: Bitte die nennen Sie die Sie oder die gesamte Familie in Polen erlebt haben.
BF2: Einmal wurde mein Mann stark verprügelt.
VR: Wann war das?
BF2: In den zwei Jahren wo wir in Polen waren.
VR: Das ist mir zu vage.
BF2: Das war schon vor der Ausreise.
VR: Wie knapp davon?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Gab es noch weitere Vorfälle in Polen?
BF2: Die Leute sind in einer Nacht gekommen und haben zwei große Ziegel durch das Fenster geworfen, das war um Mitternacht. Die Scheibe ging zu Bruch. Unter dem Fenster schliefen drei Kinder.
VR: Warum kehrten Sie dann ausgerechnet nach Tschetschenien zurück?
BF2: Was hätten wir sonst machen sollen?
VR: Sie haben ja Tschetschenien aus begründeter Furch verlassen.
BF2: Ja.
VR: Das ist ja nicht nachvollziehbar.
BF2: Alle die zurückkehrten sagten dass die Kadyrovgesetze eingehalten werden und dass die Sicherheit gewährleistet ist. Aber das war falsch.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF2: Ja, Polen.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF2: Ja.
VR: Wann, wie oft und wie lange?
BF2: Ein paar Stunden.
VR: Wann war das?
BF2. 2010 da wurde ich das letzte Mal vor der Ausreise nach Österreich verhört.
VR: Wie lange?
BF2: Ein paar Stunden.
VR: Wie knapp vor der Ausreise?
BF2: Ein oder zwei Monate, genau weiß ich es nicht.
VR: Wie oft wurden Sie insgesamt angehalten?
BF2. Viele Male. Ich kann mich überhaupt nicht erinnern. Ich musste freiwillig hingehen, ich musste die Dokumente holen. Ohne Dokumente kann man nicht leben.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF2: Aufgrund meines Mannes hatte ich Probleme.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF2: Nein.
VR: Unterteilen wir Ihre Zeit in zwei Phasen. Beginnen wir mit der Phase 1995 bis 2007, bis zur ersten Flucht.
(Die BF2 wird aufgefordert, für diese Phase zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF2: 2000 ist mein Mann vom Krieg zurückkehrt, wir wurden dann ständig verfolgt. Man hat ihn ständig mitgenommen. Man hat die Türe aufgebrochen. Man hat den Bruder meines Mannes gesucht und die Kollegen von ihm, die ebenfalls teilgenommen haben. Ich kann mich dann nicht mehr erinnern.
VR: Wie oft wurde er angehalten?
BF2: Ganze Zeit. Alle zwei drei Tage wurde er mitgenommen.
VR: Wie funktioniert das, dass er alle zwei, drei Tage mitgenommen wird, wenn er sich immer wieder versteckt hat?
BF2: Ja, er wurde ständig mitgenommen, jeden zweiten, dritten Tag. Ich kann nicht sagen, dass es immer so war. Er hatte große Angst und wusste dass man ihm alles antun kann. Er war dann praktisch nicht mehr zu Hause. Eingige Männer wurden mitgenommen und nicht mehr freigelassen.
VR: Warum flieht Ihr Mann erst nach 7 Jahren?
BF2: Er hat gehofft, dass sich die Situation bessert.
VR: Kommen wir zur 2. Phase im Jahr 2010. Nach der Rückkehr aus Polen.
(Die BF2 wird aufgefordert, für diese Phase zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF2: Es passierte das Gleiche, was 2000 bis 2007 vorgefallen ist.
VR: Wann kam es zum 1. Vorfall nach der Rückkehr?
BF2. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich weiß nicht welches Datum. Vielleicht nach einem Monat, oder nach zwei Monaten.
VR: Was war der erste Vorfall, was passierte da?
BF2: Man sagte... dass man ihn brauche, dass ein Verhör stattfindet, man hat ihn weggebracht.
VR: Woher wissen Sie das?
BF2: Ich habe das alles selbst gesehen.
VR: Wo fand die 1. Mitnahme statt?
BF2: Von Zuhause.
VR: Davor gab es keinen Vorfall?
BF2: was meinen Sie.
VR: Frage wiederholt und wird erklärt.
BF2: Das war der erste Vorfall.
VR: Ihr Mann sagte, dass es davor noch einen anderen Vorfall gegeben hat.
BF2 lacht: Ich verstehe nicht was Sie meinen.
VR: Bleiben wir bei den von Ihnen genannten Vorfall. Wie viel Uhr war es?
BF2: Es war zeitig in der Früh. Es wurde mitgenommen, er wurde gefesselt und geschlagen und in ein Auto verfrachtet.
VR: Wie kommen die Leute herein?
BF2: Sie kamen über den Zaun und brachen alles auf, die Türen und die Fenster. Ich und mein Mann schliefen noch.
VR: Wer hat die Türe und die Fenster repariert?
BF2: Niemand. Wer soll das machen?
VR: Am Ende des Winters werden Fenster eingeschlagen und es interessiert Sie nicht, wer es repariert?
BF2: Sie wurden nur verklebt.
VR: Wer?
BF2: Ich und meine Schwiegermutter haben alles provisorisch repariert, die Türen auch.
VR: Ihr Mann behauptete, dass er das (nämlich die Türen) selbst repariert hat?
BF2: Er hat das auch gemacht.
VR: Zuerst sagten Sie, dass es niemand war. Dann auf Vorhalt, dass es Sie und Ihre Schwiegermutter waren und jetzt auf ein Mal der Mann.
BF denkt nach
BFV: Sie hat meines Wissens schon zuvor gesagt, dass es der Ehemann gemacht hat.
VR: Wie lange war Ihr Ehemann weg?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Warum nicht?
BF2: Für einige Tage und für einige Woche.
VR: Er sagt, er ist am selben Tag wieder zurückgekehrt.
BF2 lacht.
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Ich finde das nicht lustig. Sind Sie damit einverstanden, dass wir auch Sie durch XXXX begutachten lassen?VR: Ich finde das nicht lustig. Sind Sie damit einverstanden, dass wir auch Sie durch römisch 40 begutachten lassen?
BF2: Nein, das will ich nicht.
VR: Angesichts der bisherigen Widersprüche und Ungereimtheiten kann ich leider nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen. Die letzten Vorfälle liegen lediglich ein Jahr zurück.
BF2: Es kamen die Leute mit zwei Schützenpanzern.
VR: Welche Verletzungen hat Ihr Mann davongetragen?
BF2: Die Wirbelsäule wurde beschädigt. Auch am Kopf hatte er Verletzungen. Er hat auch Probleme mit den Beinen, diese aufgrund des Kriegs.
VR: Wurde Ihr Mann in Ihrer Gegenwart geschlagen?
BF2: Bei mir?
VR: Ja.
BF2: Ja, als man ihn weggebracht hat.
VR: Beschreiben Sie das.
BF2. Man hat ihn an der Wirbelsäule geschlagen, man hat ihn mit den Fäusten in die Rippen geschlagen.
VR: Beschreiben Sie den schlimmsten Vorfall, der in Ihrer Gegenwart stattgefunden hat.
BF2: Als er weg gebracht wurde, hat man gesagt, dass er nicht mehr zurückkommen wird.
VR: Hat man Ihren Mann in Ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand malträtiert?
BF2: Er wollte nicht freiwillig mitgehen, man hat ihm Handschellen angelegt. Sonst nichts.
VR: Ihr Mann bringt eine Geschichte mit einem Hammer vor.
BF2: Ich war nicht dabei. Er hat es erzählt als er nach Hause kam. Er hat erzählt, dass man ihm auf den Kopf ein Buch gelegt hat, und dass man ihn auch mit Gummiknüppel geschlagen hat.
VR: Ihr Mann sagte, dass es in Ihrer Gegenwart war.
BF2: Das kann ich nicht wirklich sagen, so stark hat man ihn nicht geschlagen in meiner Anwesenheit. Er war voller Blut, als er zurückkam
VR: Wurde er ärztlich behandelt?
BF2. In Tschetschenien gibt es keine Ärzte. Er wurde auch sonst nicht behandelt.
VR: Ihr Mann sagte etwas von einer Krankenschwester?
BF2: Nein, es war die Nachbarin.
VR: Ihr Mann unterschied zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern. Die Nachbarin fungierte auch als Krankenschwester.
VR: Wie hieß die Nachbarin?
BF2 denkt lange nach: XXXX hieß sie. Sie hat ihm geholfen. Ich weiß nicht, wie sie sonst noch heißt.BF2 denkt lange nach: römisch 40 hieß sie. Sie hat ihm geholfen. Ich weiß nicht, wie sie sonst noch heißt.
VR: Ihr Mann nannte einen anderen Namen, nämlich XXXX?
BF2: Jaja, die gibt es auch. Sie hat ihm geholfen, wenn die andere Nachbarin nicht da war.
VR: Was war der letzte Vorfall vor der Abreise?
BF2: Wie meinen Sie?
VR erklärt die Frage und wiederholt die Frage.
BF2: Zwei Schützenpanzerwagen sind gekommen, es war ein ganzes Kommando.
VR: Ihr Mann nannte ausdrücklich, dass es zwei Personen waren.
BF2: Ich weiß nicht, warum er das sagt. Es war ein ganzes Kommando. Es waren sogar 20 oder 30 Personen.
VR: Wie viel Uhr war es?
BF2: Es war nicht in der Nacht. Er ging in der Nacht zu ihnen.
VR: Sie sagten vorhin, dass er von 20, 30 Personen abgeholt wurde? Wie kann er dann hingehen?
BF2: Nein.. in der Nacht haben sie ihn nicht mitgenommen. Vielleicht ist er hingegangen, aber nicht wirklich freiwillig.
VR: Wie lange war Ihr Mann dann weg?
BF2: Zwei oder drei Mal 24 Stunden.
VR: Ihr Mann sagte, es sei nur ein halber Tag gewesen.
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Wie kam er beim letzten Mal frei?
BF2: Die Schwiegermutter, noch eine Frau von einem anderen Bruder und andere Frau von unserem Dorf gingen dorthin und holten ihn. Es waren auch Männer dabei.
VR: Er wurde einfach so frei gelassen?
BF2: Ja.
VR: Von einer Kuh wissen Sie nichts?
BF2: Doch. Ich habe eine Kuh verkauft.
VR: Wem haben Sie die Kuh verkauft?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Wie viel haben Sie bekommen?
BF2: Viel Geld. Ich habe das bekommen... und zu Polizei gebracht... Nein, unsere Ältesten.
VR: Ihr Mann sagte, dass er es persönlich gemacht hat.
BF2: Das kann schon sein. Ich sage, dass was war.
VR: Wer hat die Kuh verkauft?
BF2: Ich und meine Schwiegermutter.
VR: Ihr Mann sagte, dass er sie verkauft hat.
BF2: Er war ja auch zu Hause als wir das Geld der Polizei übergeben haben.
VR: Ihr Mann sagte, dass er das Geld persönlich der Polizei gegeben hat.
BF2: Kann auch sein.
VR: Angesichts dieser extrem gravierenden Widersprüche frage ich mich, ob jetzt Sie oder Ihr Mann nicht die Wahrheit sagen.
BF2: Woran ich mich erinnere, das habe ich gesagt. Ich habe vorher gesagt, ich kann mich an einiges nicht erinnern.
VR: Wenn Sie solche Erinnerungslücken haben, muss ich Sie untersuchen lassen.
BF2: Das will ich aber nicht.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF2: Das wäre egal, es hätte nichts gebracht.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF2: Um mich selbst habe ich keine Angst. Ich habe keine Angst, dass mir was passiert. Ich habe eine Bitte, dass mein Mann nicht zurückgeschickt wird. Wenn man mich und meine Kinder abschieben wird, möchte ich dass mein Mann da bleiben kann.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF2: Nein.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Unsere Chefin gibt uns Geld. Wir leben von der Grundversorgung.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF2: Ja.
BFV übergibt ein Anlagekonvolut für BF1 und BF2 (Anlage 7 zu Protokoll)
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF2 (auf Deutsch): Ich wohnen in XXXX. Ich große Familie. Ich besuche Deutschkurs. Meine Name XXXX. Ich habe vier Kinder. Meine Kinder leben in die Schule gehen.BF2 (auf Deutsch): Ich wohnen in römisch 40 . Ich große Familie. Ich besuche Deutschkurs. Meine Name römisch 40 . Ich habe vier Kinder. Meine Kinder leben in die Schule gehen.
VR und BR kommen überein, dass die BF2 Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF2: Ja.
BF2 und BFV werden aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF2: Über die Geschichte weiß ich etwas, aber nicht viel. Ich habe das in der Schule gelernt. Ich will nicht darüber sprechen, weil es uns die Russen gelernt haben und die Russen immer gewonnen haben. Wenn ich die deutsche Sprache gut erlerne, dann werde ich das nachlesen. Die polnische Sprache habe ich auch schon erlernt, nämlich vollständig. Es wird mich auch die österreichische Geschichte interessieren.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF2: Nein.
Der VR befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint."
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte der BF1 einen Befundbericht, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert wurden sowie eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung vor. Ferner legte er Teilnahmebestätigungen absolvierter Kurse betreffend Deutschqualifizierung den BF1 und die BF2 vor.
I.22. Am 23.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF1 Flüchtling im Sine der GFK sei, da er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engsten männlichen Familienangehörigen des XXXX von Verfolgung bedroht sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bruder des BF1, XXXX, im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine hohe militärische Position in der tschetschenischen Widerstandsbewegung unter Präsident DUDAEV bzw. unter MASCHADOV inne gehabt habe; XXXX habe mehrere Dienstgrade gehabt, er sei XXXX und in Kontakt mit Dokka UMAROV gewesen.römisch eins.22. Am 23.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF1 Flüchtling im Sine der GFK sei, da er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engsten männlichen Familienangehörigen des römisch 40 von Verfolgung bedroht sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bruder des BF1, römisch 40 , im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine hohe militärische Position in der tschetschenischen Widerstandsbewegung unter Präsident DUDAEV bzw. unter MASCHADOV inne gehabt habe; römisch 40 habe mehrere Dienstgrade gehabt, er sei römisch 40 und in Kontakt mit Dokka UMAROV gewesen.
Als Beweis dafür wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Neffen des BF1 vom 05.09.2006,
Foto von XXXX, Dokka UMAROV und einer dritten unbekannten Person (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011),Foto von römisch 40 , Dokka UMAROV und einer dritten unbekannten Person (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011),
Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung und Angaben des einvernommenen Zeugen (Neffe des BF1).
Der heutige Verbleib von XXXX sei unklar bzw. gelte er als verschollen. Der Neffe des BF1 gab als Zeuge befragt in der Verhandlung vom 14.12.2011 an, dass er gehört habe, dass XXXX vielleicht in Dagestan noch immer im tschetschenischen Widerstand aktiv sei. Weiters werde die Mutter des Zeugen (XXXX) auch heute noch zum Verbleib ihres Mannes, XXXX, befragt. Daher könne nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Bruder des BF1 auch heute noch den tschetschenischen Widerstand unterstütze. Zu beachten sei ferner, dass kein anderer Bruder des BF1 mehr in Tschetschenien lebe. Dies beweise zum einen die Gefahr für enge Familienangehörige von XXXX in Tschetschenien, zum anderen zöge der BF1 bei einer Rückkehr als einziger enger Verwandter von XXXX die ganze Aufmerksamkeit der tschetschenischen Sicherheitskräfte auf sich.Der heutige Verbleib von römisch 40 sei unklar bzw. gelte er als verschollen. Der Neffe des BF1 gab als Zeuge befragt in der Verhandlung vom 14.12.2011 an, dass er gehört habe, dass römisch 40 vielleicht in Dagestan noch immer im tschetschenischen Widerstand aktiv sei. Weiters werde die Mutter des Zeugen (römisch 40 ) auch heute noch zum Verbleib ihres Mannes, römisch 40 , befragt. Daher könne nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Bruder des BF1 auch heute noch den tschetschenischen Widerstand unterstütze. Zu beachten sei ferner, dass kein anderer Bruder des BF1 mehr in Tschetschenien lebe. Dies beweise zum einen die Gefahr für enge Familienangehörige von römisch 40 in Tschetschenien, zum anderen zöge der BF1 bei einer Rückkehr als einziger enger Verwandter von römisch 40 die ganze Aufmerksamkeit der tschetschenischen Sicherheitskräfte auf sich.
Dem Sohn von XXXX sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft gewährt worden. Als Bruder von XXXX sei der BF1 genau derselben Verfolgung ausgesetzt und sei ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gewähren.Dem Sohn von römisch 40 sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft gewährt worden. Als Bruder von römisch 40 sei der BF1 genau derselben Verfolgung ausgesetzt und sei ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Anzumerken sei, dass selbst wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 den genauen Dienstgrad seines Bruders nicht nennen habe können, die Tatsache, dass XXXX eine hochrangige militärische Position im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg inne gehabt habe, vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Verfahren vom Neffen des BF1 festgestellt worden war; darüber hinaus sei diese Tatsache im gegenständlichen Verfahren weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof angezweifelt worden. Ebenso wenig sei im gegenständlichen Verfahren jemals bestritten worden und stehe damit fest, dass XXXX der Bruder des BF1 sei. Damit sei die Verfolgung des BF1 aufgrund seines Bruders anzunehmen, unabhängig davon, ob der Asylgerichtshof andere Teile des Fluchtvorbringens des BF1 unter Umständen für unglaubwürdig halte.Anzumerken sei, dass selbst wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 den genauen Dienstgrad seines Bruders nicht nennen habe können, die Tatsache, dass römisch 40 eine hochrangige militärische Position im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg inne gehabt habe, vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Verfahren vom Neffen des BF1 festgestellt worden war; darüber hinaus sei diese Tatsache im gegenständlichen Verfahren weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof angezweifelt worden. Ebenso wenig sei im gegenständlichen Verfahren jemals bestritten worden und stehe damit fest, dass römisch 40 der Bruder des BF1 sei. Damit sei die Verfolgung des BF1 aufgrund seines Bruders anzunehmen, unabhängig davon, ob der Asylgerichtshof andere Teile des Fluchtvorbringens des BF1 unter Umständen für unglaubwürdig halte.
Zudem lasse sich die wohlbegründete Furcht des BF1, wegen seiner Eigenschaft als Bruder von XXXX bei einer Rückkehr erneut verhaftet, gefoltert oder sogar getötet zu werden, durch die Länderberichte objektivieren.Zudem lasse sich die wohlbegründete Furcht des BF1, wegen seiner Eigenschaft als Bruder von römisch 40 bei einer Rückkehr erneut verhaftet, gefoltert oder sogar getötet zu werden, durch die Länderberichte objektivieren.
Selbst wenn der Bruder des BF1 nicht mehr im tschetschenischen Widerstand kämpfen sollte (weil er bspw. getötet worden sei), drohe dem BF1 wegen XXXX auch heute noch Verfolgung.Selbst wenn der Bruder des BF1 nicht mehr im tschetschenischen Widerstand kämpfen sollte (weil er bspw. getötet worden sei), drohe dem BF1 wegen römisch 40 auch heute noch Verfolgung.
Zusätzlich zur Bedrohung auf Grund der Familieneigenschaft sie der BF1 von Verfolgung im Sinne der GFK bedroht, da er selbst im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Des Weiteren habe der BF1 vorgebracht, dass er davon bedroht sei, Opfer von Blutrache zu werden. Diese Gefahr sei glaubwürdig und stehe in engem Zusammenhang mit dem zuvor geschilderten Vorbringen. Denn als hochrangiges Armeemitglied habe der Bruder des BF1 den Tod von Menschen verursacht und sei davon auszugehen, dass die Familien dieser Menschen sich bei einer Rückkehr des BF1 nach Tschetschenien an diesem rächen würden.
Dass der BF1 in der Vergangenheit, zuletzt kurz vor der endgültigen Ausreise 2010, unzähligen Verfolgungshandlungen in Form von Verhaftungen, Misshandlungen, Befragungen zu seinem Bruder XXXX und Dokka UMAROV ausgesetzt gewesen sei, beweise die auch heute noch bestehende Gefahr einer Verfolgung.Dass der BF1 in der Vergangenheit, zuletzt kurz vor der endgültigen Ausreise 2010, unzähligen Verfolgungshandlungen in Form von Verhaftungen, Misshandlungen, Befragungen zu seinem Bruder römisch 40 und Dokka UMAROV ausgesetzt gewesen sei, beweise die auch heute noch bestehende Gefahr einer Verfolgung.
Wenngleich die Angaben des BF1 zu seinen Verhaftungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 vage geblieben seien, müsse doch davon ausgegangen werden, dass der BF1 tatsächlich mehrmals verhaftet, misshandelt und zu seinem Bruder und UMAROV befragt worden sei. Zum einen stehe ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte (gegenüber ehemaligen Kämpfern bzw. Familienangehörigen von solchen) in Einklang mit den einschlägigen Länderberichten. Zum anderen sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 zu beachten, dass dieser, so auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2001, ganz offensichtlich psychisch schwer belastet sei und er, wann immer er über die traumatischen Erlebnisse in Tschetschenien sprechen habe sollen, das für traumatisierte Personen typische Vermeidungsverhalten (in Form von Nicht-erinnern und Nicht-darüber-sprechen Können) an den Tag gelegt habe.
Zum Umstand, dass mangelnder Detailreichtum, Unterschiede in der Detailliertheit der Aussagen, Gedächtnislücken und das Nicht-erinnern-Können von ganzen Zeitperioden Folge einer Traumatisierung sein können und nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, wurde auszugsweise auf einen Artikel "Traumatisierte Flüchtlinge. Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?" verwiesen.
Die Rückkehr der Beschwerdeführer von Polen nach Tschetschenien im Jahr 2010 spreche nicht - entgegen der vom Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 zum Ausdruck gebrachten Ansicht - gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr. Denn zum einen könne es wohl als innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegend angesehen werden, dass eine Familie mit Kindern in einem Land, wo sie bedroht, geschlagen und belästigt werden, ohne - trotz entsprechender Versuche - polizeilichen Schutz zu bekommen, nicht bleiben können. Zum anderen glaubten die Beschwerdeführer die Lage wäre wieder sicher in Tschetschenien, da sie Entsprechendes gehört hatten. Auch der letzte Umstand sei glaubwürdig, da es als notorisch gelte, dass Präsident Kadyrov mit allen Mitteln versuche, möglichst viele im Ausland aufhältige Tschetschenen zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.
Dem BF1 stehe kein staatlicher Schutz zur Verfügung, da ihm von Seiten der von Präsident Kadyrov kontrollierten Sicherheitskräften Verfolgung drohe und von föderaler Seite kein Wille bzw. Interesse an der Einmischung in tschetschenische Sicherheitsangelegenheiten bestehe.
In eventu wäre den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu gewähren, da der BF1 an einer krankheitswerten psychischen Störung leide und bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in Art. 3 EMRK verletzt werden würde. Gegenwärtig nehme der BF1 Seroquel (ein Antipsychotikum) und Cymbalta (ein Antidepressivum) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Darüber hinaus sei auch die körperliche Gesundheit des BF1 schwer in Mitleidenschaft gezogen.In eventu wäre den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu gewähren, da der BF1 an einer krankheitswerten psychischen Störung leide und bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in Artikel 3, EMRK verletzt werden würde. Gegenwärtig nehme der BF1 Seroquel (ein Antipsychotikum) und Cymbalta (ein Antidepressivum) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Darüber hinaus sei auch die körperliche Gesundheit des BF1 schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Zum Nachweis der Integration der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer wurden Schulbesuchsbestätigungen zur Vorlage gebracht.
I.23. Mit Eingabe vom 03.01.2012 wurde ein ärztliches Attest betreffend den BF1 vom 31.12.2011 von XXXX samt Beilagen sowie ein ärztliches Attest betreffend die BF2 vom 31.12.2011 von vorgenanntem Arzt übermittelt. Betreffend den BF1 wurde - kurz zusammengefasst - bestätigt, dass dieser an unterschiedlichen Beschwerden leide u.a. Knieschmerzen bds., Kreuzschmerzen, Magenschmerzen und zuletzt wegen Depression in Behandlung stehe. Er leide unter rezidivierenden Kopfschmerzen und Angstgefühlen, zudem sei er aufgrund der Kreuzschmerzen auf ständige Medikamenteneinnahme angewiesen.römisch eins.23. Mit Eingabe vom 03.01.2012 wurde ein ärztliches Attest betreffend den BF1 vom 31.12.2011 von römisch 40 samt Beilagen sowie ein ärztliches Attest betreffend die BF2 vom 31.12.2011 von vorgenanntem Arzt übermittelt. Betreffend den BF1 wurde - kurz zusammengefasst - bestätigt, dass dieser an unterschiedlichen Beschwerden leide u.a. Knieschmerzen bds., Kreuzschmerzen, Magenschmerzen und zuletzt wegen Depression in Behandlung stehe. Er leide unter rezidivierenden Kopfschmerzen und Angstgefühlen, zudem sei er aufgrund der Kreuzschmerzen auf ständige Medikamenteneinnahme angewiesen.
Zur BF2 wurde bestätigt, dass diese unter depressiven Zuständen leide, die medikamentös behandelt würden. Zusätzlich leide die BF2 unter ständiger Obstipation, deshalb nehme sie Medikamente ein.
I.24. Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde der aktuellste Befundbericht von XXXX, vom 02.01.2012 übermittelt. Dieser Befundbericht - so in den ergänzenden Ausführungen - bestätige die beim BF1 vorliegende krankheitswertige psychische Störung (Posttraumatische Belastungsstörung), gebe Aufschluss über die aktuelle Medikation des BF1 und liefere eine Prognose betreffend den Krankheitsverlauf des BF1. Weiters belege genannter Befundbericht insofern die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1, als dass der BF1 seine Fluchtgründe der Psychiaterin gegenüber im Wesentlichen gleichlautend mit seinem bisherigen Vorbringen geschildert habe und der Befundbericht nahe lege, dass die Verhandlungssituation am 14.12.2011 für den BF1 aufgrund seines psychischen Zustandes derart belastend gewesen sei, dass der BF1 während der Verhandlung "nur mehr damit beschäftigt [gewesen sei ], die Kontrolle über sich zu behalten" (und sich dementsprechend schlecht auf die gestellten Fragen habe konzentrieren können).römisch eins.24. Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde der aktuellste Befundbericht von römisch 40 , vom 02.01.2012 übermittelt. Dieser Befundbericht - so in den ergänzenden Ausführungen - bestätige die beim BF1 vorliegende krankheitswertige psychische Störung (Posttraumatische Belastungsstörung), gebe Aufschluss über die aktuelle Medikation des BF1 und liefere eine Prognose betreffend den Krankheitsverlauf des BF1. Weiters belege genannter Befundbericht insofern die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1, als dass der BF1 seine Fluchtgründe der Psychiaterin gegenüber im Wesentlichen gleichlautend mit seinem bisherigen Vorbringen geschildert habe und der Befundbericht nahe lege, dass die Verhandlungssituation am 14.12.2011 für den BF1 aufgrund seines psychischen Zustandes derart belastend gewesen sei, dass der BF1 während der Verhandlung "nur mehr damit beschäftigt [gewesen sei ], die Kontrolle über sich zu behalten" (und sich dementsprechend schlecht auf die gestellten Fragen habe konzentrieren können).
I.25. Am 16.02.2012 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten betreffend den BF1, welches dem BF1 mit Schreiben vom 20.02.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs binnen einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt wurde.römisch eins.25. Am 16.02.2012 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten betreffend den BF1, welches dem BF1 mit Schreiben vom 20.02.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs binnen einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt wurde.
I.26. Mit Eingabe vom 05.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zum Gutachten sowie zwei Deutsch-Kurs-Bestätigungen betreffend BF1 und BF2 ein.römisch eins.26. Mit Eingabe vom 05.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zum Gutachten sowie zwei Deutsch-Kurs-Bestätigungen betreffend BF1 und BF2 ein.
I.27. Mit Beschluss vom 12.04.2012 bestellte der Asylgerichtshof Fr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zur Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend den BF1.römisch eins.27. Mit Beschluss vom 12.04.2012 bestellte der Asylgerichtshof Fr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zur Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend den BF1.
I.28. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein betreffend den BF1 ein.römisch eins.28. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein betreffend den BF1 ein.
I.29. Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten der XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde er aufgefordert, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.29. Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten der römisch 40 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde er aufgefordert, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.30. Am 11.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein. Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Dokumente:römisch eins.30. Am 11.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein. Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Dokumente:
Befundbericht von XXXX vom 28.11.2012Befundbericht von römisch 40 vom 28.11.2012
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:
Behandlung von PTSD, 05.10.2011.
I.31. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2012 wurden XXXX als Sachverständige zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bestellt.römisch eins.31. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2012 wurden römisch 40 als Sachverständige zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bestellt.
I.32. Am 20.03.2013 erstatten oben namentlich genannte Sachverständige im Auftrag des Asylgerichtshofes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den BF1.römisch eins.32. Am 20.03.2013 erstatten oben namentlich genannte Sachverständige im Auftrag des Asylgerichtshofes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den BF1.
I.33. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde dem BF1 obiges Sachverständigengutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.römisch eins.33. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde dem BF1 obiges Sachverständigengutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
I.34. Am 10.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme ein, zudem wurden zum Nachweis der Integration, insbesondere die Kinder des BF1 und der BF2 betreffend folgende Urkunden in Vorlage gebracht:römisch eins.34. Am 10.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme ein, zudem wurden zum Nachweis der Integration, insbesondere die Kinder des BF1 und der BF2 betreffend folgende Urkunden in Vorlage gebracht:
Unterstützungsschreiben der Scharnitzer Bürger
Vier Empfehlungsschreiben betreffend die Familie XXXXVier Empfehlungsschreiben betreffend die Familie römisch 40
Schulbesuchsbestätigungen betreffend XXXXSchulbesuchsbestätigungen betreffend römisch 40
Teilnahmebestätigung für Deutschkurs betreffend den BF1
Teilnahmebestätigung für Deutschkurs im Zeitraum 26.01.2012 bis 10.10.2012 betreffend den BF1
I.35. Am 14.05.2013 erstatteten die Sachverständigen XXXX im Auftrag des Asylgerichthofes eine Stellungnahme.römisch eins.35. Am 14.05.2013 erstatteten die Sachverständigen römisch 40 im Auftrag des Asylgerichthofes eine Stellungnahme.
I.36. In weiterer Folge erstattete der BF1 durch seine ausgewiesene Vertreterin eine weitere Stellungnahme, die am 07.06.2013 beim Asylgerichtshof einlangte.römisch eins.36. In weiterer Folge erstattete der BF1 durch seine ausgewiesene Vertreterin eine weitere Stellungnahme, die am 07.06.2013 beim Asylgerichtshof einlangte.
I.37. Mit Ladung zu einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF2 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2013) übermittelt. Die BF2 wurde zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden sowie Integrationsunterlagen aufgefordert.römisch eins.37. Mit Ladung zu einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF2 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2013) übermittelt. Die BF2 wurde zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden sowie Integrationsunterlagen aufgefordert.
I.38. In der Stellungnahme, die am 08.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde zunächst auf das asylrelevante Vorbringen des BF1 verwiesen, der im gesamten Asylverfahren gleichbleibend eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engsten männlichen Familienangehörigen des XXXX, ein Bruder des BF1, der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher militärischer Position aktiv gewesen sei und derzeit unter Umständen noch im Widerstandskampf aktiv sei, vorgebracht habe. Darüber hinaus gründe sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des BF1 auf seiner eigenen aktiven Teilnahme im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg. Dazu wurde auszugsweise ein aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.04.2013 widergegeben und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der BF1 als Bruder von XXXX, der für die Behörden nicht greifbar sei, im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, Opfer von Gewalt zu werden. Weiters belege der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor allen Dingen, dass da dem Neffen des BF1s Asyl gewährt worden sei, für den BF1 im Falle einer Rückkehr ein zusätzliches Verfolgungsrisiko bestünde. Weiters wurde dazu auf das Urteil des EGMR in der Sache I.K. gegen Österreich vom 28.03.2013 verwiesen.römisch eins.38. In der Stellungnahme, die am 08.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde zunächst auf das asylrelevante Vorbringen des BF1 verwiesen, der im gesamten Asylverfahren gleichbleibend eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der engsten männlichen Familienangehörigen des römisch 40 , ein Bruder des BF1, der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher militärischer Position aktiv gewesen sei und derzeit unter Umständen noch im Widerstandskampf aktiv sei, vorgebracht habe. Darüber hinaus gründe sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des BF1 auf seiner eigenen aktiven Teilnahme im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg. Dazu wurde auszugsweise ein aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.04.2013 widergegeben und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der BF1 als Bruder von römisch 40 , der für die Behörden nicht greifbar sei, im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, Opfer von Gewalt zu werden. Weiters belege der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor allen Dingen, dass da dem Neffen des BF1s Asyl gewährt worden sei, für den BF1 im Falle einer Rückkehr ein zusätzliches Verfolgungsrisiko bestünde. Weiters wurde dazu auf das Urteil des EGMR in der Sache römisch eins.K. gegen Österreich vom 28.03.2013 verwiesen.
Zum subsidiärschutz-relevanten Vorbringen wurde ausgeführt, dass der BF1, wie sich aus dem Arztbrief des XXXX vom 11.07.2013 ergebe, an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" und einer "schweren depressiven Episode" leide. Dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 schlecht und äußerst labil sei, habe sich zuletzt durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in die XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge akuter suizidaler Einengung gezeigt.Zum subsidiärschutz-relevanten Vorbringen wurde ausgeführt, dass der BF1, wie sich aus dem Arztbrief des römisch 40 vom 11.07.2013 ergebe, an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" und einer "schweren depressiven Episode" leide. Dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 schlecht und äußerst labil sei, habe sich zuletzt durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in die römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge akuter suizidaler Einengung gezeigt.
Der BF1 benötige - wie sich aus vorgelegten Befunden und diversen Sachverständigengutachten in dieser Sache ergebe - eine engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in und gehe eindeutig über eine medizinische Grundversorgung hinaus. Zudem seien besonders vulnerable Gruppen wie psychisch kranke Personen vor grassierender Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass der überwiegende Großteil der tschetschenischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben müsse betroffen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der BF1 und seine Familienangehörigen ganz besonders von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen sein würden; dies aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF1, dessen Zustand sich bei einer Rückkehr jedenfalls verschlechtern würde (Stichwort: Reaktualisierung, jedenfalls schlechtere psychiatrische Behandlung) und seines daraus resultierenden faktischen Unvermögens, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund, dass sogar für bloße medizinische Grundversorgung verdeckte private Zuzahlungen geleistet werden müssten und die Finanzierung der vom BF1 benötigten Medikamente - abgesehen von ihrer Verfügbarkeit, die bestritten werde - eine immense finanzielle Mehrbelastung darstellen würde, würde der BF1, seine Frau und vier Kinder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohende und damit Art. 3 EMRK verletzende Lage kommen.Der BF1 benötige - wie sich aus vorgelegten Befunden und diversen Sachverständigengutachten in dieser Sache ergebe - eine engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in und gehe eindeutig über eine medizinische Grundversorgung hinaus. Zudem seien besonders vulnerable Gruppen wie psychisch kranke Personen vor grassierender Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass der überwiegende Großteil der tschetschenischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben müsse betroffen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der BF1 und seine Familienangehörigen ganz besonders von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen sein würden; dies aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF1, dessen Zustand sich bei einer Rückkehr jedenfalls verschlechtern würde (Stichwort: Reaktualisierung, jedenfalls schlechtere psychiatrische Behandlung) und seines daraus resultierenden faktischen Unvermögens, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund, dass sogar für bloße medizinische Grundversorgung verdeckte private Zuzahlungen geleistet werden müssten und die Finanzierung der vom BF1 benötigten Medikamente - abgesehen von ihrer Verfügbarkeit, die bestritten werde - eine immense finanzielle Mehrbelastung darstellen würde, würde der BF1, seine Frau und vier Kinder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohende und damit Artikel 3, EMRK verletzende Lage kommen.
Die Beschwerdeführer - so in den weiteren Ausführungen - befänden sich beinahe drei Jahre in Österreich. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführer, besonders die minderjährigen Kinder gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführer hätten keine Bindung mehr zum Herkunftsland, insbesondere nicht die minderjährigen Kinder bei denen eine Verwurzelung in Österreich - aufgrund ihres jungen Alters - im Vergleich zu Erwachsenen schneller von Statten gehe. Die minderjährigen Kinder besuchen in Österreich die Schule und hätten entscheidende Abschnitte ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung in Österreich verbracht. Auch die regelmäßige, engmaschige psychiatrische Behandlung des BF1 durch XXXX stelle einen wichtigen Bestandteil des Privatlebens des BF1 dar. Eine Ausweisung des BF1 würde nicht nur zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des BF1, sondern auch zu einem abrupten Abbruch der professionellen Beziehung zu seiner Psychiaterin führen.Die Beschwerdeführer - so in den weiteren Ausführungen - befänden sich beinahe drei Jahre in Österreich. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführer, besonders die minderjährigen Kinder gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführer hätten keine Bindung mehr zum Herkunftsland, insbesondere nicht die minderjährigen Kinder bei denen eine Verwurzelung in Österreich - aufgrund ihres jungen Alters - im Vergleich zu Erwachsenen schneller von Statten gehe. Die minderjährigen Kinder besuchen in Österreich die Schule und hätten entscheidende Abschnitte ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung in Österreich verbracht. Auch die regelmäßige, engmaschige psychiatrische Behandlung des BF1 durch römisch 40 stelle einen wichtigen Bestandteil des Privatlebens des BF1 dar. Eine Ausweisung des BF1 würde nicht nur zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des BF1, sondern auch zu einem abrupten Abbruch der professionellen Beziehung zu seiner Psychiaterin führen.
Der Stellungnahme angeschlossen waren nachstehende Unterlagen:
Arztbrief vom XXXX vom 11.07.2013Arztbrief vom römisch 40 vom 11.07.2013
Deutsch-Kurs-Bestätigung für den Zeitraum 26.04.2013 bis 19.07.2013 betreffend den BF1 und die BF2
Konvolut an schulischen Unterlagen betreffend die minderjährigen Kinder des BF1
I.39. Am 10.09.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF1), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF2) und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch.römisch eins.39. Am 10.09.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF1), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF2) und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
In der Folge wurden die Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden Richter (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF1: Ich fühle mich besser. Die Ärzte helfen mir. Ich nehme Medikamente und fühle mich besser.
VR: Wann war Ihr letzter Arztbesuch?
BF1: Ungefähr Mitte August. Konkret ging es um einen Besuch beim Psychologen. Ich war bei XXXX, eine Psychotherapeutin (BFV überreicht eine Bestätigung, Anlage. /1).BF1: Ungefähr Mitte August. Konkret ging es um einen Besuch beim Psychologen. Ich war bei römisch 40 , eine Psychotherapeutin (BFV überreicht eine Bestätigung, Anlage. /1).
BFV: Zusätzlich verweise ich auf den im Akt inliegenden und am 07.08.übermittelten Arztbrief von XXXX vom 11.07.2013.BFV: Zusätzlich verweise ich auf den im Akt inliegenden und am 07.08.übermittelten Arztbrief von römisch 40 vom 11.07.2013.
VR zu BF1: Gibt es sonstige medizinische Probleme, die Sie als Einzelperson haben?
BF1: Ohne Medikamente kann ich nicht, dann habe ich ernsthafte Probleme. Ich leide an Kopfschmerzen. Ich habe auch Gelenksschmerzen.
VR: Haben Sie die Gelenksschmerzen untersuchen lassen?
BF1: Sie schickten mich wiederum zum Psychiater und meinen es sei psychosomatisch.
BFV: Ich möchte darüber hinaus darauf hinweisen, dass der BF1 regelmäßig in Behandlung bei XXXX, von der bereits einige Bestätigungen im Akt inliegen, steht. Zusätzlich wurde der BF1 in die psychosoziale Betreuung des PSD aufgenommen und wird auch dort regelmäßig betreut werden.BFV: Ich möchte darüber hinaus darauf hinweisen, dass der BF1 regelmäßig in Behandlung bei römisch 40 , von der bereits einige Bestätigungen im Akt inliegen, steht. Zusätzlich wurde der BF1 in die psychosoziale Betreuung des PSD aufgenommen und wird auch dort regelmäßig betreut werden.
VR: Kommen wir kurz zu den vorliegenden Bestätigungen von XXXX vom 08.08.2013 und XXXX vom 11.07.2013. Die bisherige Vertreterin, XXXX hat allerhöchste Ansprüche an die Qualität von Gutachten seitens des Asylgerichtshofes eingefordert, insbesondere im gegenständlichen Verfahren. Mit etwas Verwunderung stelle ich jedoch fest, dass diese vorgelegten Bestätigungen diesen Ansprüchen der Frau XXXX nicht einmal ansatzweise genügen. Insbesondere lässt sich aus der Bestätigung von Frau XXXX, zudem "lediglich" eine Psychotherapeutin, in keiner Weise nachvollziehen wie sie zu ihrer Diagnose kommt.VR: Kommen wir kurz zu den vorliegenden Bestätigungen von römisch 40 vom 08.08.2013 und römisch 40 vom 11.07.2013. Die bisherige Vertreterin, römisch 40 hat allerhöchste Ansprüche an die Qualität von Gutachten seitens des Asylgerichtshofes eingefordert, insbesondere im gegenständlichen Verfahren. Mit etwas Verwunderung stelle ich jedoch fest, dass diese vorgelegten Bestätigungen diesen Ansprüchen der Frau römisch 40 nicht einmal ansatzweise genügen. Insbesondere lässt sich aus der Bestätigung von Frau römisch 40 , zudem "lediglich" eine Psychotherapeutin, in keiner Weise nachvollziehen wie sie zu ihrer Diagnose kommt.
BFV: Ich verweise darauf, dass Befundberichte von Psychotherapeutinnen sowie von Ärzten nicht denselben strengen Formalerfordernissen von Sachverständigengutachten bedürfen. Der Sachverständigenverband stellt selbst höchste Ansprüche an Gutachten, ebenso wie die VwGH Judikatur. Solche strengen Erfordernisse können jedoch nicht an Arztbriefe oder Befundberichte gestellt werden, ohne dass irgendeine fachliche Kompetenz oder Beobachtung abgesprochen werden kann.
BR: Nichts destotrotz ist laut medizinischen Befunden abzuverlangen, dass die angewandten Explorationsmethoden den einzelnen Diagnosen zugeordnet werden können. Der Umfang von Gutachten wird daher seitens des Gerichtshofes nicht jenen eines Arztbriefes gleich zu stellen sein. Des Weiteren folgt aus der von Ihnen angestellten Überlegung, dass die vorgelegten psychotherapeutischen Bestätigungen auch nicht annähernd auf gleicher Ebene wie die bereits im vorliegenden Verfahren angestellten Gutachten anzusiedeln sind. Sie vermögen daher allfällige Abweichungen qualitativ nicht zu erklären.Bundesrat:, Nichts destotrotz ist laut medizinischen Befunden abzuverlangen, dass die angewandten Explorationsmethoden den einzelnen Diagnosen zugeordnet werden können. Der Umfang von Gutachten wird daher seitens des Gerichtshofes nicht jenen eines Arztbriefes gleich zu stellen sein. Des Weiteren folgt aus der von Ihnen angestellten Überlegung, dass die vorgelegten psychotherapeutischen Bestätigungen auch nicht annähernd auf gleicher Ebene wie die bereits im vorliegenden Verfahren angestellten Gutachten anzusiedeln sind. Sie vermögen daher allfällige Abweichungen qualitativ nicht zu erklären.
VR zu BF1: Außer den bereits genannten Beeinträchtigungen gibt es sonst noch Beeinträchtigungen an denen Sie leiden?
BF1: Zeitweise stehe ich unter Stress und ich leide an Aggressionen. Manchmal bekomme ich auch Nierenschmerzen. Manchmal höre ich auch schlecht. Ich habe auch Kiefer-und Zahnschmerzen. Ich habe auch schlechte Zähne.
VR: Waren Sie bezüglich all dieser physischen Beeinträchtigungen beim Arzt?
BF1: Nein, war ich nicht.
BFV: Meines Wissens gibt es diesbezüglich Unterlagen im Akt. Aktuelle Unterlagen kann ich heute nicht vorlegen. Die Familie des BF1 ist im August umgezogen. Es muss auch erst ein neuer Hausarzt gefunden werden.
VR trägt die Vorlage aktueller medizinischer Befunde binnen einer Frist von 14 Tagen auf.
VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BF: Ich bin heute durch Frau XXXX vertreten, jedoch nur in der heutigen Beschwerdeverhandlung, ansonsten bin ich weiterhin durch Frau XXXX vertreten, jedoch ohne Zustellvollmacht.BF: Ich bin heute durch Frau römisch 40 vertreten, jedoch nur in der heutigen Beschwerdeverhandlung, ansonsten bin ich weiterhin durch Frau römisch 40 vertreten, jedoch ohne Zustellvollmacht.
VR zu BF2: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit aus?
BF2: Ohne Medikamente geht es mir schlecht. Ich nehme sechs verschiedene Medikamente ein. Konkret handelt es sich um Agafin (phonetisch) gegen Verstopfung. Ich nehme Proxen gegen Kopfschmerzen ein. Weiters leide ich an Magenschmerzen. Ich nehme auch Beruhigungsmittel.
VR trägt die Vorlage aktueller medizinischer Befunde binnen einer Frist von 14 Tagen auf.
VR zu BF1 und BF2: Wie geht es den Kindern (BF3 bis BF6).
BF1 und BF2: Vielen Dank, es geht ihnen gut.
BFV: Ich möchte jedoch einen Bericht vorlegen des XXXX, wonach der jüngste Sohn XXXX (geb. am 01.07.2011) an Verhaltensauffälligkeiten leidet (Bestätigung).)./Anlage 2.BFV: Ich möchte jedoch einen Bericht vorlegen des römisch 40 , wonach der jüngste Sohn römisch 40 (geb. am 01.07.2011) an Verhaltensauffälligkeiten leidet (Bestätigung).)./Anlage 2.
VR befragt den BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
[...]
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Das gilt insbesondere auch für die nunmehr bereits fast zwei Jahre zurückliegende letzte Verhandlung.
BF2: Ich habe Kontakt zur Schwiegermutter. Ich rufe sie an und sie erzählt, dass FSB immer wieder zu ihr hinkommt. Sie sagt monatlich kommen die zwei oder dreimal, es ist verschieden.
VR: Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen, dass man seit drei, Jahren dreißig, vierzigmal im Jahr unter Einsatz nicht unerheblicher Personalressourcen vorbeikommt. Was soll z.B. Ende August 2012 anders sein als Mitte Juli 2012 oder Anfang Juni 2012 oder Ende Mai 2012 oder Mitte Mai 2012. Was wird denn da bei Ihrer Schwiegermutter alles nachgefragt oder gemacht?
BF2: Sie fragen wo sich ihr Sohn (BF1), als mein Ehemann derzeit aufhält und ob er nicht zurückgekommen ist.
VR: Gerade in Bezug auf Tschetschenien werden immer wieder gravierende Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe der Sicherheitsbehörden vorgebracht. Wäre da nicht zu erwarten, dass man da auch einmal eine Hausdurchsuchung durchführt wovon hier immer wieder in Beschwerdeverhandlungen berichtet wird?
BF2: Sie wissen, dass die Mutter alleine lebt und dass sie dort nichts finden. Man will sie quälen. Sie ist blind.
BF1: Ich möchte ergänzen, dass ich als Teilnehmer der Spezialeinheit XXXX (BF1 fängt zu grinsen an) Befehle des Staates ausgeführt habe.BF1: Ich möchte ergänzen, dass ich als Teilnehmer der Spezialeinheit römisch 40 (BF1 fängt zu grinsen an) Befehle des Staates ausgeführt habe.
VR: In der letzten Verhandlung ist Ihnen der Name dieser Spezialeinheit nicht eingefallen. Auch sonst waren die Angaben zu Militär oder angeblichen Sicherheitstätigkeiten äußerst unglaubwürdig. Warum fällt Ihnen heute dieser Name ein und warum beginnen Sie nur bei der Nennung dieses Wortes mich anzugrinsen?
BF1: Leider vergesse ich sehr Vieles. Ich war damals auch sehr aufgeregt und nervös.
VR: Zum Beispiel wussten Sie letztes Mal nicht, wohin genau man einen Molotov - Cocktail auf einen durchbrechenden Panzer wirft, obwohl dies laut Ihrer Aussage zu Ihren Aufgaben gehört hätte.
BF: Man kann Erdöl und Treibstoff vermischen, in eine Flasche eingießen, ein Stück Stoff hineinstecken, sodass ein Teil des Stoffes heraushängt, mit einem Stoppel zu stoppeln, dann anzünden und auf den Panzer werfen. Konkret wo der Motor des Panzers ist.
VR: Wo ist der Motor des Panzers?
BF1: Hinten.
VR: Was können Sie über die Organisation der Einheit "XXXX" erzählen?
BF1: Diese Gruppe wurde von Maschadov gegründet. Der Kommandant sitzt derzeit im Gefängnis.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Es war eine Gruppe von ca. 15 Personen. Genau kann ich es nicht sagen, aber es waren etwa 15 Personen. Sie haben leichte automatische Waffen gehabt und Schlagstöcke. Die Gewehre hatten Schalldämpfer. Es war eine ganz gewöhnliche Technik. Es gab das Militärfahrzeug Oazik.
VR: Was war die Aufgabe dieser Spezialeinheit dieser lediglich 15 Personen?
BF1: Man hat uns einen Befehl gegeben und wir sollten ein bestimmtes Objekt erstürmen und Personen festnehmen sollen. Eine bestimmte Person wurde genannt und diese Person wurde dann verhaftet.
VR: Wie erstürmen 15 Personen ein Gebäude welches, z.B. durch dreißig, vierzig Leute gesichert wird?
BF1: Ganz gewöhnlich.
VR: Ich wiederhole. Es ist "ganz gewöhnlich", wenn 15 Personen ein Gebäude erstürmen sollen, welches durch dreißig, vierzig Personen gesichert ist.
BF1: Ja.
VR: Was war Ihre ganz konkrete Aufgabe bei solchen Situationen?
BF1: Es gab z.B. ein Befehl. Wir fuhren hin, eine bestimmte Person zu verhaften. Wenn man mir befohlen hat draußen zu bleiben, blieb ich draußen. Wenn man mir befohlen hat drinnen zu bleiben, blieb ich drinnen.
VR: Wie lief eine typische Aktion ab, wenn ein Gebäude erstürmt wurde und Sie hinein mussten?
BF1: Man hat uns gesagt, wir sollen einen Russen bringen. Er war Feuerwehrmann und hatte einen Feuerwehrmannausweis. Man hat uns das Gebäude genannt und gesagt, man solle ihn herbei schaffen.
VR: Wie ging da Ihre Einheit vor? Beschreiben Sie das bitte bis ins letzte Detail von der Vorbesprechung bis zur Umsetzung.
BF1: Wir werden in einem Raum versammelt. Einer von uns muss die führende Person sein, weil er weiß wo das Haus ist und die Person welche zur Verhaftung bestimmt ist, wohnt. Wir fahren mit mehreren Fahrzeugen zu diesem Haus. Während des Fahrens werden die Türen geöffnet und die Kameraden springen raus, einige Personen bleiben beim Zaun stehen, andere springen hinüber. In dem Hof war ein schwarzer Schäferhund, der wurde erschossen. Wir stürmen dann in das Haus und brechen die Türe auf und dort steht eine alte Frau. Das war meine letzte Aktion und der Gesuchte war nicht drinnen.
VR: Letztes Mal wussten Sie nicht einmal annähernd wie viele Leute zu Ihrer Einheit gehören; heute nennen Sie 15 Personen: Was sagen Sie dazu?
BF1: Die Medikamente helfen mir sehr gut und ich habe mich erinnern können.
VR: Wie hieß der Kommandant?
BF1: Sein Vorname war XXXX, den Familiennamen habe ich leider vergessen. Er sitzt jetzt im Gefängnis.BF1: Sein Vorname war römisch 40 , den Familiennamen habe ich leider vergessen. Er sitzt jetzt im Gefängnis.
VR: Seit wann sitzt er im Gefängnis?
BF1: Er sitzt seit etwa vier Jahren im Gefängnis.
VR: Warum sagt Ihre Neffe in der Verhandlung vom 14.12.2011 (S 22 unten), dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gefängnis sitzt, somit müsste es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein.
BF1:( sehr gelangweilt) Na dann entschuldigen Sie eben, ich habe mich geirrt.
BF2 fängt bei der Antwort ihres Mannes zu grinsen an.
VR: Gibt es noch irgendetwas was Sie ergänzen wollen?
BF1: Nein.
BFV: Ich möchte zu dem Vorhalt bezüglich der Nachfrage bei der Mutter darauf verweisen, dass es auch aus den Länderberichten bekannt ist, dass Verwandte von im Ausland befindlichen Tschetschenen regelmäßig bedroht oder belästigt werden (Verweise auf S 8 des vorgelegten SFH Bericht vom 22.April 2013; ebenso auf die Accord Anfragebeantwortung vom 14. Juni 2013(wird als ./Anlage 3 zu Protokoll genommen).
VR: Angesichts der zahlreichen und massiven Widersprüche im Laufe dieses Asylverfahrens (dies auch unter Einbeziehung der Aussagen Ihrer Ehefrau und des Zeugen): Wollen Sie Ihr Vorbringen das sie bisher erstattet haben aufrecht erhalten?
BF1: Ich bleibe dabei.
VR zu BF2: Ich möchte Ihnen dieselbe Frage stellen (Frage wird wiederholt).
BF2: Ich halte mein Vorbringen aufrecht.
VR. Eine rein hypothetische Frage: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF2:Ich habe Angst meine Kinder und meinen Mann zu verlieren. Ich habe bereits alles erklärt, warum ich das befürchte. Auf Grund der Gründe meines Mannes kann ich einfach nicht zurückkehren.
BF1: Ich möchte direkt sagen, dass es gefährlich für mein Leben ist und dass sich alles auf meine Familie auswirkt.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Ich habe eine Hilfstätigkeit verrichtet in der Gemeinde wo wir gewohnt haben. Ich habe Mist gesammelt. Aus gesundheitlichen Gründen war ich nicht im Stande zu arbeiten.
BF2: Ich habe in den Gemeinden, wo ich gelebt habe beim Aufräumen geholfen. Zu Feiertagen habe ich auch gekocht (BFV überreicht eine entsprechende Bestätigung ./Anlage4).
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Derzeit fühle ich mich nicht gut, erst wenn es meine Gesundheit wieder erlaubt, wird es möglich sein.
BF2: Ja, ich bin in der Lage, habe aber noch ein kleines Kind. Es darf auf keinen Fall alleine bei meinem Mann bleiben.
VR: Ihr Kind ist bereits 2 Jahre alt und könnte z.B. in einen Kindergarten gehen.
BF2: Ich gebe mein Kind nicht in den Kindergarten, weil ich nicht will.
BF1: Aber wenn er größer ist, kann er in den Kindergarten gehen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1und 2: Wir leben von der Grundversorgung und bekommen auch sonstige Unterstützung (Lebensmittel und Kleidung).
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF1: Ich fahre mit dem Fahrrad und gehe mit den Kindern spazieren. Sehr gerne gehe ich in Innsbruck spazieren. Ich schaue auch Nachrichten. Ich besichtige Denkmäler. Es gibt eine interessante Geschichte in Innsbruck. Es gibt dort das Goldene Dachl. Mein Sohn weiß darüber alles ganz genau.
VR: Wissen auch Sie selbst darüber alles ganz genau?
BF1: Das war in der Zeit der Ritter. Ich glaube, damals haben sie gegen Deutschland gekämpft.
BFV: Sie haben im Warteraum von dem Kaiser erzählt. Wissen Sie dessen Namen?
BF1: Maximillian.
VR: Was hat dieser Kaiser alles gemacht?
BF1: Er hat geherrscht. Es war interessant den Kindern zuzuhören und mit den Kindern das anzusehen.
VR zu BF2: Wie schaut Ihr Alltag aus?
BF2: Meinen Tag verbringe ich mit meinen Kindern. Ich koche jeden Tag für sechs Personen. Ich wasche und bügle. Natürlich helfe ich meinen Kindern, wenn sie von der Schule nach Hause kommen. Mein Mann hilft auch im Haushalt. Er bringt auch die Kinder in die Schule. Ich höre sehr gerne EURO - NEWS auf Deutsch nein, entschuldigen Sie, auf Russisch. Ich verstehe aber auch ein wenig Deutsch.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: Ja, ich habe schon zweimal einen Deutschkurs besucht und bin jetzt für den dritten Kurs eingetragen (./Anlage 5).
BF2: Ja, ich habe auch einen Deutschkurs besucht.
Sowohl BF1 als auch BF2 beginnen unaufgefordert auf Deutsch über ihre Zeit in Tirol sowie über ihren Alltag mit ihren Kindern zu sprechen. Dabei zeigt es sich, wie VR und BR übereinkommen, dass sowohl BF1 als auch BF2 überraschend gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache (insbesondere auch hinsichtlich der Grammatik und der Sprechsicherheit bzw. - geschwindigkeit) aufweisen. "Überraschend" deswegen, da in der Anlage 5 lediglich eine Anmeldung (keine Absolvierung!) für einen Deutschkurs A1 aufscheint. Aus Sicht des VR und BR sind die Kenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 anzusiedeln.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BFV legt entsprechende Schulbestätigungen für BF4 und BF5 vor (./Anlage 6) und kündigt eine Bestätigung für BF3 an, diese wird aber voraussichtlich Ende Oktober vorgelegt werden können, da es sich um eine "Schnupperphase" handle und der weitere Bildungsweg noch nicht klar sei.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF1: Es gibt bald die Wahl des Kanzlers. Es gibt einige Parteien, z. B. "schwarz" und andere Farben an die ich mich aber nicht erinnern kann.
BF2: Wie in Deutschland wird auch hier ein Kanzler gewählt. Ich hoffe, das wird für meine Familie sehr nützlich sein. Ich hoffe auch, dass Präsident Fischer weiterhin Präsident bleibt.
VR: Das ist allerdings eine andere Wahl. Kennen Sie (BF2) eine Partei?
BF2: Nein.
VR zu BF1: Österreichische Geschichte und Kultur, was wissen Sie da?
BF1: Österreich ist reich an Musik Ich kenne Mozart sehr gut.
BR: Woher kennen Sie ihn so gut?Bundesrat:, Woher kennen Sie ihn so gut?
BF1: Dieser Mann ist auf der ganzen Welt bekannt. Er komponierte Musik.
BR: Lebt er noch?Bundesrat:, Lebt er noch?
BF1: Natürlich nicht.
VR zu BF1 und BF2: Kennen Sie andere österreichische Künstler?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
VR zu BF1 und BF2: Kennen Sie irgendwelche berühmte österreichische Persönlichkeiten?
BF1: Präsident Fischer.
BF2: Ich kenne niemanden.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BFV verweist auf entsprechende Empfehlungsschreiben im Akt.
VR trägt die Vorlage etwaiger weiterer Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF1 und BF2: Nein, es ist auch kein Verfahren offen.
Der VR befragt die BF und die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird seitens des BF1 und der BF2 verneint.
BFV: Ich möchte auf sehr gut gelungene Integration der Kinder (vor allem BF3, BF4 und BF5) verweisen. Das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen, insoferne auch die Dauer des Aufenthaltes nicht das wichtigste Kriterium für die Interessensabwägung darstellt. Weiters möchte ich auf die Ausführungen bzw. auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verweisen.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint."
In der Beschwerdeverhandlung wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX, wonach sich der BF1, der an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung leide, in psychotherapeutischer Begleitung befinde. Diese sei im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2012 reduziert worden, jedoch sei es im Juli 2013 zu einer suizidalen Einengung gekommen, sodass die Behandlungstermine nach dem stationären Aufenthalt in der XXXX wieder engmaschig angelegt worden seien.Bestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 , wonach sich der BF1, der an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung leide, in psychotherapeutischer Begleitung befinde. Diese sei im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2012 reduziert worden, jedoch sei es im Juli 2013 zu einer suizidalen Einengung gekommen, sodass die Behandlungstermine nach dem stationären Aufenthalt in der römisch 40 wieder engmaschig angelegt worden seien.
Bericht der XXXX vom 9.09.2013 betreffend die Familie XXXXBericht der römisch 40 vom 9.09.2013 betreffend die Familie römisch 40
Empfehlungsschreiben vom Flüchtlingsheim XXXXEmpfehlungsschreiben vom Flüchtlingsheim römisch 40
Teilnahmebestätigungen betreffend den BF1 (Deutschkurs A1) und die BF2 (Deutschkurs A1+)
Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder
I.40. In der Stellungnahme vom 30.10.2013 wurden die dargelegten Fluchtgründe des BF1 wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass der BF1 als Bruder des XXXX derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und wäre ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Er sei bereits vor seiner Ausreise mehrfachen Verfolgungshandlungen (willkürliche Festnahme, Verhöre, Folter) ausgesetzt gewesen.römisch eins.40. In der Stellungnahme vom 30.10.2013 wurden die dargelegten Fluchtgründe des BF1 wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass der BF1 als Bruder des römisch 40 derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und wäre ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Er sei bereits vor seiner Ausreise mehrfachen Verfolgungshandlungen (willkürliche Festnahme, Verhöre, Folter) ausgesetzt gewesen.
Auch wenn die Angaben des BF1 zu den erlittenen Verfolgungen teils vage geblieben seien, sei dies vor dem Hintergrund seiner von diversen Sachverständigen und seiner behandelnden Psychiaterin festgestellten schweren psychischen Erkrankung zu würdigen. Zudem sei auch während der mündlichen Verhandlung am 10.09.2013 erkennbar gewesen, dass sich der BF1 redlich bemüht habe, soweit als möglich konkret Auskunft zu geben. Nachdem er nunmehr in psychiatrischer Behandlung und bereits einige Zeit seit den ersten Einvernahmen bzw. der ersten mündlichen Verhandlung vergangen sei, werde es für den BF1 langsam besser über konkrete Dinge bzw. Vorfälle in seiner Heimat zu erzählen. So habe er selbstständig in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2013 sein Vorbringen bezüglich der Zugehörigkeit zu der Kämpfergruppe "XXXX" ergänzt. Soweit hier das Vorbringen bzw. Antworten zu Details über verwendete Waffen, Größe der militärischen Einheiten und den Ablauf von militärischen Operationen seitens des erkennenden Senates als nicht glaubwürdig erachtet werden sollten, sei Folgendes anzumerken: Die militärische Ausbildung und das dadurch erlangte Fachwissen in Österreich sei mit großer Wahrscheinlichkeit nicht deckungsgleich auf militärische Ausbildungen und Strukturen der teils nicht gut organisierten Widerstandsgruppen und Personen mit niederem Rang und Ausbildung anzuwenden. Sollten daher Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF1 bestehen, so wäre das dahingehende Fachwissen des erkennenden Senates aufgrund der erwähnten tschetschenischen Spezifika durch spezielle fach- und länderkundliche Ermittlungen zu ergänzen.
Auch die teilweise nicht möglichen detaillierten Ausführungen zu seinen Tätigkeiten im Widerstand seien mit seiner psychischen Erkrankung sowie mit seiner soziokulturellen Prägung erklärbar. Dazu sei darauf hingewiesen, dass die vom Senat beauftragte Gutachterin XXXX einmal erwähnt habe, dass der BF1 einen "niederen Intelligenzwert" aufweise. Auch dieser Aspekt sollte gerade bei derlei komplexen Beschwerdeverfahren, der Herausforderung komplizierte Fragen zu beantworten und in der emotionalen Stresssituation bestmöglich mitzuwirken, in der Beweiswürdigung mit berücksichtigt werden.Auch die teilweise nicht möglichen detaillierten Ausführungen zu seinen Tätigkeiten im Widerstand seien mit seiner psychischen Erkrankung sowie mit seiner soziokulturellen Prägung erklärbar. Dazu sei darauf hingewiesen, dass die vom Senat beauftragte Gutachterin römisch 40 einmal erwähnt habe, dass der BF1 einen "niederen Intelligenzwert" aufweise. Auch dieser Aspekt sollte gerade bei derlei komplexen Beschwerdeverfahren, der Herausforderung komplizierte Fragen zu beantworten und in der emotionalen Stresssituation bestmöglich mitzuwirken, in der Beweiswürdigung mit berücksichtigt werden.
Bei den Ausführungen zum subsidiären Schutz wurden die bereits mehrfach genannten psychischen Erkrankungen des BF1 wiederholt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Erkrankung letztlich auch von den vom Asylgerichtshof beauftragten GutachterInnen bestätigt worden sei. Er sei daher unzweifelhaft, dass der BF1 jedenfalls längerfristig eine adäquate, durchgängige medizinische Versorgung benötige. Selbst wenn die vom BF1 benötigten Medikamente grundsätzlich im Herkunftsland verfügbar sein würden, was bestritten werde, so wären sie dem BF1 in dieser Dosierung bzw. Kombination aus finanziellen Gründen nicht zugänglich. Ebenso wenig werde eine für den BF1 jedoch unerlässlich wichtige begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung in Tschetschenien zur Verfügung stehen.
Daher würde sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum einen aufgrund der Reaktualisierung seines Traumas, zum anderen mangels der auch von diversen GutachterInnen empfohlenen medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gravierend verschlechtern und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit käme es zu einer nochmaligen suizidalen Verengung.
Zudem seien die Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in Österreich und hätten hier ihren neuen Lebensmittelpunkt gefunden. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführer, besondere die minderjährigen Kinder gut in Österreich integriert. Wie sich der erkennende Senat selbst bei der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 überzeugen habe können, verfügen die Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse, und haben auch ihre Integration mittels Interesse an den Sitten und Gebräuchen Österreichs während der mündlichen Verhandlung gut dargelegt. Zudem würden die zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben zeigen, dass die Beschwerdeführer gerne und viel Kontakt mit ÖsterreicherInnen hätten.
Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer sowie der Integration wurden folgende Unterlagen ergänzend vorgelegt:
Patientenkarteiblätter betreffend BF2 des praktischen Arztes XXXXPatientenkarteiblätter betreffend BF2 des praktischen Arztes römisch 40
Verschreibungsplan vom 17.10.2013, XXXX betreffend BF2Verschreibungsplan vom 17.10.2013, römisch 40 betreffend BF2
Verschreibungsplan vom 17.10.2013, XXXX betreffend BF1Verschreibungsplan vom 17.10.2013, römisch 40 betreffend BF1
Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 22.10.2013 betreffend BF1 und BF2
Empfehlungsschreiben die minderjährigen Kinder sowie die Familie XXXX betreffendEmpfehlungsschreiben die minderjährigen Kinder sowie die Familie römisch 40 betreffend
Zahlreiche Unterlagen rund um den Schulbesuch betreffend die minderjährigen Kinder
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2011 und vom 10.09.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2011 und vom 10.09.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist russische Staatsangehöriger und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Sie reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 416155-2/2011, D11 416157-2/2011, D11 416159-2/2011 und D11 416158-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin namens XXXX war Kommandant einer Brigade in XXXX unter dem damaligen Präsidenten DUDAEV. Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist nicht mehr am Leben, der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Zwei weitere Brüder des Ehemannes der Beschwerdeführerin kamen bei Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg ums Leben.Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin namens römisch 40 war Kommandant einer Brigade in römisch 40 unter dem damaligen Präsidenten DUDAEV. Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist nicht mehr am Leben, der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Zwei weitere Brüder des Ehemannes der Beschwerdeführerin kamen bei Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg ums Leben.
Die Beschwerdeführerin machte zunächst keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern verwies auf jene ihres Mannes. Die unmittelbaren Gründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, nämlich die wiederholten Mitnahmen und Misshandlungen durch russische bzw. pro-russische Sicherheitskräfte aufgrund der Tätigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner behaupteten Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg konnte jedoch aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in sich und in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen nicht festgestellt werden. Auch die im Laufe des Verfahrens erstatteten unmittelbaren Gründe der Beschwerdeführerin, nämlich wiederholt Befragungen im Zusammenhang mit ihrem Schwager ausgesetzt gewesen zu sein, konnten aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht festgestellt werden. Es kann somit auch für die Beschwerdeführerin weder festgestellt werden, dass sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist derzeit schlecht und äußerst labil, dies hat sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhält aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der XXXX wieder engmaschig angelegt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin benötigt derzeit - wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert wurde - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.Der Ehemann der Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist derzeit schlecht und äußerst labil, dies hat sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhält aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der römisch 40 wieder engmaschig angelegt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin benötigt derzeit - wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert wurde - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.
Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schweren oder chronischen Krankheiten leidet, die unter Zugrundelegung der vorgelegten Länderberichte die Gewährung von originärem subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.
II.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenienrömisch zwei.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere die Situation von Rückkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Mai 2013)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Situation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.1. Sicherheitslage
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
2.3.4.Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
mber 2012(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Septe
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2) Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort Anmerkung, in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
[...]
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
9.1. Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten (mit Lichtbild) festgestellt werden. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Dokumenten.römisch zwei.3.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten (mit Lichtbild) festgestellt werden. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
II.3.2. Die Feststellungen zur Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin stützen sich auf die zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere auf den aktuellen Arztbrief des XXXXvom 11.07.2013, der psychotherapeutischen Bestätigung vom 08.08.2013 sowie auf die eingeholten Sachverständigengutachten.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zur Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin stützen sich auf die zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere auf den aktuellen Arztbrief des XXXXvom 11.07.2013, der psychotherapeutischen Bestätigung vom 08.08.2013 sowie auf die eingeholten Sachverständigengutachten.
II.3.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden.römisch zwei.3.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden.
II.3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 22.11.2013.römisch zwei.3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 22.11.2013.
II.3.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vorgelegten Länderberichten, zu denen diese im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen Stellung bezog, denen diese aber in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.römisch zwei.3.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vorgelegten Länderberichten, zu denen diese im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen Stellung bezog, denen diese aber in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
II.3.5. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:römisch zwei.3.5. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinsichtlich seines Ausreisegrundes sowie hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Bei Vergleich der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin sowie des in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 einvernommenen Zeugen, der vom Ehemann der Beschwerdeführerin zur Bestätigung seiner Fluchtgründe mitgenommen worden war, traten zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten sowie klare Steigerungen in der Darstellung des Vorbringens durch den Ehemann der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu seinen Angaben im Rahmen der anderen Einvernahmen zutage, sodass der erkennende Senat die von ihm behauptete Bedrohung als in hohem Maße unglaubwürdig und wenig überzeugend werten muss.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2, beide zusammen als "die Beschwerdeführer" sowie der Zeuge als Z bezeichnet.
Was die Fluchtgründe anbelangt, vermochte der erkennende Senat - wie bereits das Bundesasylamt - lediglich seinen Feststellungen zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer der Bruder von XXXX ist, welcher Kommandant einer Brigade unter dem damaligen Präsidenten DUDAEV war. Dem Vorbringen hinsichtlich einer Beteiligung an Kampfhandlungen während des ersten und teilweise zweiten Tschetschenienkrieges wird hingegen angesichts der detailarmen und widersprüchlichen Angaben zum Militär, der angeblichen Spezialeinheit sowie der angeblichen Sicherheitstätigkeit keine Glaubwürdigkeit beigemessen. Auch das darüber hinausgehende Vorbringen, nämlich eine fluchtauslösende gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wenige Monate vor seiner (neuerlichen) Ausreise sowie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr konnte aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:Was die Fluchtgründe anbelangt, vermochte der erkennende Senat - wie bereits das Bundesasylamt - lediglich seinen Feststellungen zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer der Bruder von römisch 40 ist, welcher Kommandant einer Brigade unter dem damaligen Präsidenten DUDAEV war. Dem Vorbringen hinsichtlich einer Beteiligung an Kampfhandlungen während des ersten und teilweise zweiten Tschetschenienkrieges wird hingegen angesichts der detailarmen und widersprüchlichen Angaben zum Militär, der angeblichen Spezialeinheit sowie der angeblichen Sicherheitstätigkeit keine Glaubwürdigkeit beigemessen. Auch das darüber hinausgehende Vorbringen, nämlich eine fluchtauslösende gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wenige Monate vor seiner (neuerlichen) Ausreise sowie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr konnte aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
Diese Wertung stützt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum einen darauf, dass die Angaben des BF1 in Bezug auf die angeblichen Verfolgungshandlungen im Jahr 2010 - somit nach seiner Ausreise aus Polen und freiwilligen Heimreise nach Tschetschenien - wenig konkret, oberflächlich und in maßgeblichen Stellen detailarm blieben, zum anderen widersprechen sich der BF1 und die BF2 in zentralen Punkten bei Schilderung der Verfolgung des BF1 im Herkunftsstaat, was zweifellos gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes spricht.
Zwar behauptete der BF1 ebenso wie die BF2, dass er während des Zeitraumes von März bis September 2010 von russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräften mitgenommen, befragt und geschlagen worden wäre, jedoch wurde[n] diese Mitnahme[n], welche angeblich den BF1 und die BF1 zur Ausreise gezwungen hätten und somit zweifellos als einschneidend zu bewerten sind, völlig unterschiedlich beschrieben. Während der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 ausführte, einmal im Mai 2010 von einem auf der Straße heranfahrenden Auto angehalten, mitgenommen, nach seinem Bruder Pjotr befragt und geschlagen worden zu sein (AS 387) und über Nachfrage angab, in etwa ein- oder eineinhalb Monate später neuerlich von uniformierten und maskierten Personen von zuhause mitgenommen und misshandelt worden zu sein (AS 389 und 390), brachte die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 eine Mitnahme ihres Mannes (des BF1) "kurz vor ihrer Flucht im September" vor und schilderte dazu, sie hätten den BF1 nur unter der Bedingung freigelassen, als er ein Dokumente unterschreiben habe müssen, womit er seine Nicht-Teilnahme am Krieg bestätigte. Zudem hätten sie (die Verfolger) - so die BF2 - die Ausstellung "eines Papiers" gegen Geld mit dem Inhalt, dass ihr Mann (der BF1) nicht mehr verfolgt werden würde, angekündigt, dafür hätte sie - so die BF2 weiter - ihre letzte Kuh verkauft, die sie von ihrer Mutter erhalten habe (AS 357 zu D11 416156-2/2011). In der Beschwerdeverhandlung war der BF1 nicht in der Lage, genaue Angaben zu darüber zu machen, wann genau es zu den angeblichen Mitnahmen und Misshandlungen gekommen sein soll und er brachte hinsichtlich der ersten Mitnahme vor, es sei nach der Rückkehr aus Polen "nicht einmal ein Monat" vergangen und danach sei "nicht viel Zeit vergangen" und er sei von zu Hause mitgenommen worden (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, wie oft er von März bis September 2010, in jenen sieben Monaten seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat, mitgenommen worden sei, quittierte der BF1 mit "mehrmals" und datierte den letzten Vorfall "in etwa ein Monat vor der Ausreise" ein (vgl. Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 schilderte rund um den "letzten Vorfall", sie (gemeint: der Fahndungsdienst) hätten Geld und die Herausgabe der Waffe gefordert (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aufgrund der Nicht-Ablieferung der Waffe hätten sie ihm die Bezahlung eines Geldes angeboten, wofür er - um den entsprechenden Geldbetrag bezahlen zu können - den Leuten im Dorf eine Kuh verkauft habe (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift).Zwar behauptete der BF1 ebenso wie die BF2, dass er während des Zeitraumes von März bis September 2010 von russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräften mitgenommen, befragt und geschlagen worden wäre, jedoch wurde[n] diese Mitnahme[n], welche angeblich den BF1 und die BF1 zur Ausreise gezwungen hätten und somit zweifellos als einschneidend zu bewerten sind, völlig unterschiedlich beschrieben. Während der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 ausführte, einmal im Mai 2010 von einem auf der Straße heranfahrenden Auto angehalten, mitgenommen, nach seinem Bruder Pjotr befragt und geschlagen worden zu sein (AS 387) und über Nachfrage angab, in etwa ein- oder eineinhalb Monate später neuerlich von uniformierten und maskierten Personen von zuhause mitgenommen und misshandelt worden zu sein (AS 389 und 390), brachte die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 eine Mitnahme ihres Mannes (des BF1) "kurz vor ihrer Flucht im September" vor und schilderte dazu, sie hätten den BF1 nur unter der Bedingung freigelassen, als er ein Dokumente unterschreiben habe müssen, womit er seine Nicht-Teilnahme am Krieg bestätigte. Zudem hätten sie (die Verfolger) - so die BF2 - die Ausstellung "eines Papiers" gegen Geld mit dem Inhalt, dass ihr Mann (der BF1) nicht mehr verfolgt werden würde, angekündigt, dafür hätte sie - so die BF2 weiter - ihre letzte Kuh verkauft, die sie von ihrer Mutter erhalten habe (AS 357 zu D11 416156-2/2011). In der Beschwerdeverhandlung war der BF1 nicht in der Lage, genaue Angaben zu darüber zu machen, wann genau es zu den angeblichen Mitnahmen und Misshandlungen gekommen sein soll und er brachte hinsichtlich der ersten Mitnahme vor, es sei nach der Rückkehr aus Polen "nicht einmal ein Monat" vergangen und danach sei "nicht viel Zeit vergangen" und er sei von zu Hause mitgenommen worden vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, wie oft er von März bis September 2010, in jenen sieben Monaten seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat, mitgenommen worden sei, quittierte der BF1 mit "mehrmals" und datierte den letzten Vorfall "in etwa ein Monat vor der Ausreise" ein vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 schilderte rund um den "letzten Vorfall", sie (gemeint: der Fahndungsdienst) hätten Geld und die Herausgabe der Waffe gefordert vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aufgrund der Nicht-Ablieferung der Waffe hätten sie ihm die Bezahlung eines Geldes angeboten, wofür er - um den entsprechenden Geldbetrag bezahlen zu können - den Leuten im Dorf eine Kuh verkauft habe vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift).
Auch die BF2 zog sich in der Beschwerdeverhandlung auf wenig detailreiche und oberflächliche Antworten zurück und brachte unter anderem auf die Frage, wann es zum 1. Vorfall nach der Rückkehr gekommen sei, vor, sie könne sich an das konkrete Datum nicht erinnern, es müsse "vielleicht nach einem oder zwei Monaten" gewesen sei. Ihr Wissen über die Geschehnisse rund um ihren Mann (den BF1) begründete sie damit, "alles selbst gesehen" zu haben und brachte sodann vor, dass die 1. Mitnahme "von Zuhause" stattgefunden habe und über nochmalige Nachfrage bestätigte die BF2, dass es sich mit jener Mitnahme um den ersten Vorfall gehandelt habe (vgl. Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).Auch die BF2 zog sich in der Beschwerdeverhandlung auf wenig detailreiche und oberflächliche Antworten zurück und brachte unter anderem auf die Frage, wann es zum 1. Vorfall nach der Rückkehr gekommen sei, vor, sie könne sich an das konkrete Datum nicht erinnern, es müsse "vielleicht nach einem oder zwei Monaten" gewesen sei. Ihr Wissen über die Geschehnisse rund um ihren Mann (den BF1) begründete sie damit, "alles selbst gesehen" zu haben und brachte sodann vor, dass die 1. Mitnahme "von Zuhause" stattgefunden habe und über nochmalige Nachfrage bestätigte die BF2, dass es sich mit jener Mitnahme um den ersten Vorfall gehandelt habe vergleiche Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).
Rund um den ersten Vorfall brachte die BF2 sodann vor, dieser habe sich zeitig in der Früh zugetragen und die "Leute" hätten im Zuge des Eindringens die Türen und Fenster aufgebrochen und gab sie zunächst auf die Frage des vorsitzenden Richters, wer der Reparatur durchgeführt habe, an, "niemand" habe die Türe und Fenster repariert. Über nochmalige Nachfrage gab die BF2 jedoch an, sie und ihre Schwiegermutter hätten "alles" provisorisch repariert, die Türen auch (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift), woraufhin die vorsitzende Richter insofern mit einem Widerspruch konfrontierte, als der BF1 im Zusammenhang mit der Reparatur behauptete, dass er "die Türen" selbst repariert habe. Im Übrigen ist anzumerken, dass seitens des BF1 die Zerstörung von Fenstern mit keinem Wort erwähnt worden war.Rund um den ersten Vorfall brachte die BF2 sodann vor, dieser habe sich zeitig in der Früh zugetragen und die "Leute" hätten im Zuge des Eindringens die Türen und Fenster aufgebrochen und gab sie zunächst auf die Frage des vorsitzenden Richters, wer der Reparatur durchgeführt habe, an, "niemand" habe die Türe und Fenster repariert. Über nochmalige Nachfrage gab die BF2 jedoch an, sie und ihre Schwiegermutter hätten "alles" provisorisch repariert, die Türen auch vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift), woraufhin die vorsitzende Richter insofern mit einem Widerspruch konfrontierte, als der BF1 im Zusammenhang mit der Reparatur behauptete, dass er "die Türen" selbst repariert habe. Im Übrigen ist anzumerken, dass seitens des BF1 die Zerstörung von Fenstern mit keinem Wort erwähnt worden war.
Ebenso wenig konnte die Antwort der BF2 auf die Frage, wie lange ihr Ehemann (der BF1) nach dem ersten Vorfall weg gewesen sei, die sie damit beantwortete, sie könne sich nicht erinnern, als glaubhaft erachtet werden. Insofern sie auf die Frage, warum nicht, zur Antwort gibt, "für einige Tage und für einige Wochen" steht dies im Widerspruch zu der Angabe des BF1, der behauptet hatte, am selben Tag wieder zurückgekehrt zu sein. Nach Konfrontation mit dem Widerspruch zog es die BF2 neuerlich vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig konnte die Antwort der BF2 auf die Frage, wie lange ihr Ehemann (der BF1) nach dem ersten Vorfall weg gewesen sei, die sie damit beantwortete, sie könne sich nicht erinnern, als glaubhaft erachtet werden. Insofern sie auf die Frage, warum nicht, zur Antwort gibt, "für einige Tage und für einige Wochen" steht dies im Widerspruch zu der Angabe des BF1, der behauptet hatte, am selben Tag wieder zurückgekehrt zu sein. Nach Konfrontation mit dem Widerspruch zog es die BF2 neuerlich vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die BF2 rund um die Freilassung den letzten Vorfall betreffend angab, dass ihr Mann (der BF1) von ihrer Schwiegermutter, der Frau von einem Bruder, einer Frau aus dem Dorf und "von Männern" abgeholt worden sei und brachte sie zunächst vor, dass der BF1 "einfach so" freigelassen worden sei. Erst als der vorsitzende Richter der Kuhverkauf erwähnte gab die BF2 an, sie habe eine Kuh verkauft, an wen sie die Kuh verkauft habe, könne sie nicht angeben. Dafür habe sie "viel Geld" bekommen, das sie "zur Polizei" gebracht habe. Unmittelbar danach gab sie an, die "Ältesten" hätten das Geld gebracht (vgl. Seite 33 der Verhandlungsniederschrift). Auch dieses Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu jenen Angaben des BF1, der behauptet hatte, die Kuh an Leute im Dorf verkauft zu haben und dass Geld persönlich der Polizei übergeben zu haben (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Insofern die BF2 den Widerspruch rund um die Übergabe des Geldes damit zu erklären versuchte, als ihr Mann (der BF1) bei der Übergabe des Geldes an die Polizei zugegeben gewesen sei, steht die - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1.In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die BF2 rund um die Freilassung den letzten Vorfall betreffend angab, dass ihr Mann (der BF1) von ihrer Schwiegermutter, der Frau von einem Bruder, einer Frau aus dem Dorf und "von Männern" abgeholt worden sei und brachte sie zunächst vor, dass der BF1 "einfach so" freigelassen worden sei. Erst als der vorsitzende Richter der Kuhverkauf erwähnte gab die BF2 an, sie habe eine Kuh verkauft, an wen sie die Kuh verkauft habe, könne sie nicht angeben. Dafür habe sie "viel Geld" bekommen, das sie "zur Polizei" gebracht habe. Unmittelbar danach gab sie an, die "Ältesten" hätten das Geld gebracht vergleiche Seite 33 der Verhandlungsniederschrift). Auch dieses Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu jenen Angaben des BF1, der behauptet hatte, die Kuh an Leute im Dorf verkauft zu haben und dass Geld persönlich der Polizei übergeben zu haben vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Insofern die BF2 den Widerspruch rund um die Übergabe des Geldes damit zu erklären versuchte, als ihr Mann (der BF1) bei der Übergabe des Geldes an die Polizei zugegeben gewesen sei, steht die - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1.
Auch über die Anzahl der Eindringlinge rund um den letzten/ersten Vorfall brachten die Beschwerdeführer Divergierendes vor, als der BF1 angab, er sei tagsüber, gegen Mittag, von zwei Personen zum Mitkommen aufgefordert worden (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 vorbrachte, es seien zwei Schützenpanzerwagen, sozusagen ein ganzes Kommando gekommen, die ihren Mann (den BF1) mitgenommen hätten. Zudem verstrickte sich die BF2 in diesem Zusammenhang in ein weiteres widersprüchliches Vorbringen, als sie die Frage, um wie viel Uhr sich der Vorfall zugetragen habe, behauptete, es sei nicht in der Nacht gewesen, um sogleich darauf zu behaupten, er (der BF1) sei in der Nacht "zu ihnen gegangen" (vgl. Seite 32 der Verhandlungsniederschrift).Auch über die Anzahl der Eindringlinge rund um den letzten/ersten Vorfall brachten die Beschwerdeführer Divergierendes vor, als der BF1 angab, er sei tagsüber, gegen Mittag, von zwei Personen zum Mitkommen aufgefordert worden vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 vorbrachte, es seien zwei Schützenpanzerwagen, sozusagen ein ganzes Kommando gekommen, die ihren Mann (den BF1) mitgenommen hätten. Zudem verstrickte sich die BF2 in diesem Zusammenhang in ein weiteres widersprüchliches Vorbringen, als sie die Frage, um wie viel Uhr sich der Vorfall zugetragen habe, behauptete, es sei nicht in der Nacht gewesen, um sogleich darauf zu behaupten, er (der BF1) sei in der Nacht "zu ihnen gegangen" vergleiche Seite 32 der Verhandlungsniederschrift).
Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich eines besonders drastischen Vorfalls, die in Gegenwart der BF2 stattgefunden haben soll. Der BF1 brachte nach mehrmaliger Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters, was der schlimmste Vorfall im Zusammenhang mit Zuhause erlittenen Schlägen vor, dass man ein dickes Buch auf den Scheitel seines Kopfes gelegt und dann mit einem großen Hammer, welcher 10 Kilogramm gehabt habe, auf ihn eingeschlagen habe (vgl. Seite 24 und 25 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 vorbrachte, ihr Mann (der BF1) sei mit den Fäusten in die Rippen und an der Wirbelsäule geschlagen worden (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter nachfragte, als ihr Mann (der BF1) in ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand malträtiert worden sei, vermeinte die BF2 lediglich, er habe nicht mitgehen wollen, daher hätten sie ihm Handschellen angelegt. Als der vorsitzende Richter darüber aufklärte, dass ihr Mann (der BF1) eine Geschichte mit einem Hammer dargelegt habe, vermeinte die BF2, sie sei nicht dabei gewesen und erklärte, ihr Mann habe nach seiner Rückkehr darüber berichtet (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich eines besonders drastischen Vorfalls, die in Gegenwart der BF2 stattgefunden haben soll. Der BF1 brachte nach mehrmaliger Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters, was der schlimmste Vorfall im Zusammenhang mit Zuhause erlittenen Schlägen vor, dass man ein dickes Buch auf den Scheitel seines Kopfes gelegt und dann mit einem großen Hammer, welcher 10 Kilogramm gehabt habe, auf ihn eingeschlagen habe vergleiche Seite 24 und 25 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 vorbrachte, ihr Mann (der BF1) sei mit den Fäusten in die Rippen und an der Wirbelsäule geschlagen worden vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter nachfragte, als ihr Mann (der BF1) in ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand malträtiert worden sei, vermeinte die BF2 lediglich, er habe nicht mitgehen wollen, daher hätten sie ihm Handschellen angelegt. Als der vorsitzende Richter darüber aufklärte, dass ihr Mann (der BF1) eine Geschichte mit einem Hammer dargelegt habe, vermeinte die BF2, sie sei nicht dabei gewesen und erklärte, ihr Mann habe nach seiner Rückkehr darüber berichtet vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).
Auch zur medizinischen Versorgung der vorgebrachten Verletzungen des BF1 traten unvereinbare Widersprüche in den Angaben des Ehepaares auf, die nicht erklärt werden konnten: So gab der BF1 an, "immer" geschlagen worden zu sein und "immer" Verletzungen davon getragen zu haben, woraufhin der BF1 behauptete, so zusammengeschlagen worden zu sein, dass er am nächsten Tag bewusstlos geworden sei, auch dort (gemeint: am Ort der Anhaltung) - so der BF1 - sei er bewusstlos geworden, woraufhin der vorsitzende Richter die mangelnde Plausibilität seiner Angaben anmerkte, als nicht nachvollzogen werden kann, dass dem BF1 zwar das Verhör einfällt, aber die Verletzungen erst auf ausdrückliche Nachfrage. Betreffend die entsprechende Behandlung seiner Verletzungen gab der BF1 in diesem Zusammenhang sodann an, dass er eine Infusion von seiner Nachbarin namens XXXX erhalten habe (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die Frage nach einer ärztlichen Behandlung ihres Mannes (des BF1) zunächst damit beantwortete, in Tschetschenien gebe es keine Ärzte, auch sonst sei er (der BF1) "nicht behandelt" worden, woraufhin der vorsitzende Richter mit den Angaben des BF1 konfrontierte, der von einer Krankenschwester gesprochen habe. Daraufhin bejahte die BF2 die medizinische Versorgung durch die Nachbarin, die auch die oben erwähnte Krankenschwester gewesen sei, obwohl der BF1 zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester unterschieden hatte. Zudem brachte die BF2 über Nachfragen vor, der Name der Nachbarin habe "XXXX" gelautet, während der BF1 den Namen "XXXX" genannt hatte (vgl. Seite 32 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten die behaupteten Vorfälle betreffend während des Zeitraumes März bis September 2010 kann der erkennende Senat diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beimessen.Auch zur medizinischen Versorgung der vorgebrachten Verletzungen des BF1 traten unvereinbare Widersprüche in den Angaben des Ehepaares auf, die nicht erklärt werden konnten: So gab der BF1 an, "immer" geschlagen worden zu sein und "immer" Verletzungen davon getragen zu haben, woraufhin der BF1 behauptete, so zusammengeschlagen worden zu sein, dass er am nächsten Tag bewusstlos geworden sei, auch dort (gemeint: am Ort der Anhaltung) - so der BF1 - sei er bewusstlos geworden, woraufhin der vorsitzende Richter die mangelnde Plausibilität seiner Angaben anmerkte, als nicht nachvollzogen werden kann, dass dem BF1 zwar das Verhör einfällt, aber die Verletzungen erst auf ausdrückliche Nachfrage. Betreffend die entsprechende Behandlung seiner Verletzungen gab der BF1 in diesem Zusammenhang sodann an, dass er eine Infusion von seiner Nachbarin namens römisch 40 erhalten habe vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die Frage nach einer ärztlichen Behandlung ihres Mannes (des BF1) zunächst damit beantwortete, in Tschetschenien gebe es keine Ärzte, auch sonst sei er (der BF1) "nicht behandelt" worden, woraufhin der vorsitzende Richter mit den Angaben des BF1 konfrontierte, der von einer Krankenschwester gesprochen habe. Daraufhin bejahte die BF2 die medizinische Versorgung durch die Nachbarin, die auch die oben erwähnte Krankenschwester gewesen sei, obwohl der BF1 zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester unterschieden hatte. Zudem brachte die BF2 über Nachfragen vor, der Name der Nachbarin habe "XXXX" gelautet, während der BF1 den Namen "XXXX" genannt hatte vergleiche Seite 32 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten die behaupteten Vorfälle betreffend während des Zeitraumes März bis September 2010 kann der erkennende Senat diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beimessen.
Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsorte des BF1 während des Zeitraumes von 2000 bis 2007 bzw. nach der Rückkehr von Polen von März bis September 2010 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Der BF1 brachte in diesem Zusammenhang vor, nach der Rückkehr von Polen "nach Möglichkeit nicht zu Hause geblieben zu sein" und gab an, bei seinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden gelebt zu haben. Die Aufenthalte bei seinem in Inguschetien lebenden Bruder gab er mit "zwei bis drei Tagen" an und behauptete, die Wegstrecke von 4 Stunden zu Fuß zurückgelegt zu haben (vgl. Seite 19 und 20 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab zur Entfernung zum in Inguschetien lebenden Bruder des BF1 an, dass man die Strecke zur Fuß nicht zurücklegen habe können, wenn doch, müsse man über die Berge gehen und dann sei mit einem Fußmarsch von 8-10 Stunden zu rechnen (vgl. Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Zudem verneinte die BF2 die Frage, ob es außer den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten gegeben habe. Wenig später behauptete die BF2 plötzlich, dass ihr Mann (der BF1) in den Jahren 2000 bis 2007 "ständig auf der Flucht" gewesen wäre und gab über Nachfragen an, dass er "von 100 Nächten vielleicht 5 oder 10 Nächte" zuhause gewesen wäre. Sie selbst - so die BF2 in ihren weiteren Ausführungen - habe die Hälfte der Zeit bei ihren Eltern und die andere Hälfte bei den Schwiegereltern gelebt. Das "ständige Verstecken" des BF1 sei auch nach der Rückkehr aus Polen notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, wie es den russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräften angesichts dieses Vorbringens möglich war, den BF1 "alle zwei / drei Tage" mitgenommen zu haben, so wie von der BF2 vorgebracht (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Dass das von den Beschwerdeführern erstattete Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, wird auch angesichts des Vorbringens der BF2 vor dem Bundesasylamt ganz klar ersichtlich, als sie unter anderem hinsichtlich des Zeitraumes von März bis September 2010, also nach der Rückkehr von Polen" behauptete, sie wären ständig auf der Flucht gewesen und hätten damit keinen ständigen Wohnort gehabt, weil sie immer verfolgt worden wären. Gleichzeitig brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie die Kinder dennoch hätten zur Schule schicken können, aber sie hätte die Kinder immer aus der Schule abholen müssen (AS 356 zu D11 416156-2/2011). Bei tatsächlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr hätten die Beschwerdeführer wohl kaum ihre Kinder der Gefahr einer eventuellen Mitnahme ausgesetzt, was bei dem Besuch einer öffentlichen Schule jederzeit möglich gewesen wäre.Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsorte des BF1 während des Zeitraumes von 2000 bis 2007 bzw. nach der Rückkehr von Polen von März bis September 2010 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Der BF1 brachte in diesem Zusammenhang vor, nach der Rückkehr von Polen "nach Möglichkeit nicht zu Hause geblieben zu sein" und gab an, bei seinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden gelebt zu haben. Die Aufenthalte bei seinem in Inguschetien lebenden Bruder gab er mit "zwei bis drei Tagen" an und behauptete, die Wegstrecke von 4 Stunden zu Fuß zurückgelegt zu haben vergleiche Seite 19 und 20 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab zur Entfernung zum in Inguschetien lebenden Bruder des BF1 an, dass man die Strecke zur Fuß nicht zurücklegen habe können, wenn doch, müsse man über die Berge gehen und dann sei mit einem Fußmarsch von 8-10 Stunden zu rechnen vergleiche Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Zudem verneinte die BF2 die Frage, ob es außer den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten gegeben habe. Wenig später behauptete die BF2 plötzlich, dass ihr Mann (der BF1) in den Jahren 2000 bis 2007 "ständig auf der Flucht" gewesen wäre und gab über Nachfragen an, dass er "von 100 Nächten vielleicht 5 oder 10 Nächte" zuhause gewesen wäre. Sie selbst - so die BF2 in ihren weiteren Ausführungen - habe die Hälfte der Zeit bei ihren Eltern und die andere Hälfte bei den Schwiegereltern gelebt. Das "ständige Verstecken" des BF1 sei auch nach der Rückkehr aus Polen notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, wie es den russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräften angesichts dieses Vorbringens möglich war, den BF1 "alle zwei / drei Tage" mitgenommen zu haben, so wie von der BF2 vorgebracht vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Dass das von den Beschwerdeführern erstattete Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, wird auch angesichts des Vorbringens der BF2 vor dem Bundesasylamt ganz klar ersichtlich, als sie unter anderem hinsichtlich des Zeitraumes von März bis September 2010, also nach der Rückkehr von Polen" behauptete, sie wären ständig auf der Flucht gewesen und hätten damit keinen ständigen Wohnort gehabt, weil sie immer verfolgt worden wären. Gleichzeitig brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie die Kinder dennoch hätten zur Schule schicken können, aber sie hätte die Kinder immer aus der Schule abholen müssen (AS 356 zu D11 416156-2/2011). Bei tatsächlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr hätten die Beschwerdeführer wohl kaum ihre Kinder der Gefahr einer eventuellen Mitnahme ausgesetzt, was bei dem Besuch einer öffentlichen Schule jederzeit möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus weisen auch die von der BF2 vorgebrachten (eigenen) Befragungen verschiedene Widersprüche auf: Während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die entsprechende Frage nach einer sie selbst betreffenden Befragung damit beantwortete, "2007 und 2008" befragt worden zu sein und die Anzahl auf insgesamt "zwei" Befragungen beschränkte (AS 357 zu D11 416156-2/2011), brachte sie in der mündlichen Verhandlung dazu vor, dass sie im Jahr 2010, in etwa ein oder zwei Monate vor der neuerlichen Ausreise, befragt worden sei. Über Nachfragen, wie oft sie insgesamt angehalten und befragt worden sei, vermeinte die BF2, "viele Male" und erklärte sodann, sich überhaupt nicht erinnern zu können (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Damit wird nicht nur ein weiterer Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführer evident, sondern ergibt sich auch ganz klar eine Steigerung des Vorbringens, was nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Darüber hinaus weisen auch die von der BF2 vorgebrachten (eigenen) Befragungen verschiedene Widersprüche auf: Während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die entsprechende Frage nach einer sie selbst betreffenden Befragung damit beantwortete, "2007 und 2008" befragt worden zu sein und die Anzahl auf insgesamt "zwei" Befragungen beschränkte (AS 357 zu D11 416156-2/2011), brachte sie in der mündlichen Verhandlung dazu vor, dass sie im Jahr 2010, in etwa ein oder zwei Monate vor der neuerlichen Ausreise, befragt worden sei. Über Nachfragen, wie oft sie insgesamt angehalten und befragt worden sei, vermeinte die BF2, "viele Male" und erklärte sodann, sich überhaupt nicht erinnern zu können vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Damit wird nicht nur ein weiterer Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführer evident, sondern ergibt sich auch ganz klar eine Steigerung des Vorbringens, was nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend präsentierten sich auch die Angaben des BF1 rund um sein Vorbringen im ersten und (teilweise auch) zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben. So brachte der BF1 unter anderem vor, nach dem ersten Tschetschenienkrieg bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bei der "Garde von MASCHADOV" gewesen zu sein und sein Dienstgrad sei - so der BF1 - jener eines einfachen Soldaten gewesen. Über Befragen, wie stark die Garde gewesen sei bzw. welchen Dienstgrad sein Bruder - sein Vorgesetzter - gehabt habe, zog sich der BF1 auf vage Antworten zurück und vermeinte unter anderem, nicht angeben zu können, wie stark die Garde gewesen sei, auch hinsichtlich des Dienstgrades seines Bruders erklärte er, sein Bruder - ein Brigadegeneral - sei der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten gewesen. Als der vorsitzende Richter die Unplausibiltät seines diesbezüglichen Vorbringens anmerkte, erwiderte der BF1 lediglich, sie seien nicht so viele Leute gewesen. Insofern der BF1 über weitere Befragung hinsichtlich seiner aktiven Widerstandstätigkeit vorbrachte, in der Verteidigung positioniert und auch Schütze gewesen zu sein, der zudem Instrukteur der Bewaffnung (Sturmgewehr - Kalaschnikow) gewesen sei, kann der erkennende Senat diesem Vorbringen mangels Wissen des BF1 bezüglich Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber keinerlei Glaubwürdigkeit beimessen (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass es dem vom BF1 erstatteten Vorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigt sich auch insofern, als er wenig später behauptete, "nicht offiziell" bei der Armee gewesen zu sein und sein Wissen bzw. Nicht-Wissen bezüglich des Umgehens mit dem Sturmgewehr damit begründete, von seinem Bruder unterrichtet worden zu sein. Gleichzeitig ruderte der BF1 insofern zurück und behauptete nunmehr, sein Wissen (somit sein zuvor erstattetes Vorbringen eines Instrukteurs) nicht an andere weitergegeben zu haben (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Ebenso wenig konnte der BF1 darüber Auskunft erteilten, wie der Einsatz bzw. die Funktion eines Granatwerfers ausgesehen hatte, auch das Bekämpfen eines eindringenden Panzers konnte der BF1 nicht schildern, obwohl dies laut seinem Vorbringen zu seinen Aufgaben gehört haben soll (vgl. Seite 10 ff. der Verhandlungsniederschrift). Auch der Neffe des BF1, der in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 zum Fluchtvorbringen des BF1 befragt worden war, vermag das Vorbringen rund um die behauptete aktive Widerstandstätigkeit nicht zu stützen:Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend präsentierten sich auch die Angaben des BF1 rund um sein Vorbringen im ersten und (teilweise auch) zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben. So brachte der BF1 unter anderem vor, nach dem ersten Tschetschenienkrieg bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bei der "Garde von MASCHADOV" gewesen zu sein und sein Dienstgrad sei - so der BF1 - jener eines einfachen Soldaten gewesen. Über Befragen, wie stark die Garde gewesen sei bzw. welchen Dienstgrad sein Bruder - sein Vorgesetzter - gehabt habe, zog sich der BF1 auf vage Antworten zurück und vermeinte unter anderem, nicht angeben zu können, wie stark die Garde gewesen sei, auch hinsichtlich des Dienstgrades seines Bruders erklärte er, sein Bruder - ein Brigadegeneral - sei der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten gewesen. Als der vorsitzende Richter die Unplausibiltät seines diesbezüglichen Vorbringens anmerkte, erwiderte der BF1 lediglich, sie seien nicht so viele Leute gewesen. Insofern der BF1 über weitere Befragung hinsichtlich seiner aktiven Widerstandstätigkeit vorbrachte, in der Verteidigung positioniert und auch Schütze gewesen zu sein, der zudem Instrukteur der Bewaffnung (Sturmgewehr - Kalaschnikow) gewesen sei, kann der erkennende Senat diesem Vorbringen mangels Wissen des BF1 bezüglich Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber keinerlei Glaubwürdigkeit beimessen vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass es dem vom BF1 erstatteten Vorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigt sich auch insofern, als er wenig später behauptete, "nicht offiziell" bei der Armee gewesen zu sein und sein Wissen bzw. Nicht-Wissen bezüglich des Umgehens mit dem Sturmgewehr damit begründete, von seinem Bruder unterrichtet worden zu sein. Gleichzeitig ruderte der BF1 insofern zurück und behauptete nunmehr, sein Wissen (somit sein zuvor erstattetes Vorbringen eines Instrukteurs) nicht an andere weitergegeben zu haben vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Ebenso wenig konnte der BF1 darüber Auskunft erteilten, wie der Einsatz bzw. die Funktion eines Granatwerfers ausgesehen hatte, auch das Bekämpfen eines eindringenden Panzers konnte der BF1 nicht schildern, obwohl dies laut seinem Vorbringen zu seinen Aufgaben gehört haben soll vergleiche Seite 10 ff. der Verhandlungsniederschrift). Auch der Neffe des BF1, der in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 zum Fluchtvorbringen des BF1 befragt worden war, vermag das Vorbringen rund um die behauptete aktive Widerstandstätigkeit nicht zu stützen:
Der BF1 erklärte auf die Frage, was der Zeuge (sein Neffe) bestätigen könne, er könne "vieles" wissen, zumal er wegen seines Vaters, somit seines Bruders, verfolgt worden sei. Sodann gab der BF1 insbesondere an, sein Neffe (Z) könne bestätigen, dass er (der BF1) am Krieg beteiligt gewesen sei, zumal sie "die ganze Zeit" gemeinsam gedient hätten. Über Nachfrage beschränkte der BF1 jene "ganze Zeit" auf die Zeit in Grosny und reduzierte das gemeinsame Dienen auf "ein oder zwei Jahre" (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Das Wissen seines Neffen über seine (des BF1) aktive Widerstandstätigkeit begründete er nochmals unter Hinweis auf das Dienen in "derselben Einheit" und dem gemeinsamen Kämpfen in Grosny (vgl. Seite 17 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Der Neffe des BF1 bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme durch den vorsitzenden Richter weder eine aktive Beteiligung während des Krieges noch ein gemeinsames Kämpfen mit dem BF1 ("Ich habe überhaupt nicht gekämpft. Auch nicht mit meinem Onkel (BF1); vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Wenig nachvollziehbar mutet überdies an, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen weder über die Einheit berichten konnte, in der er - seinen Angaben zufolge - gedient habe, auch die Darlegung der Strukturen innerhalb der Einheit war dem BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht möglich (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Absolut unnachvollziehbar ist für den erkennenden Senat zudem, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen nicht darüber zu berichten vermochte, dass er (der BF1) in einer Unterabteilung namens "XXXX" aktiv gewesen sei und dass der Kommandant des BF1 seit neun Jahren im Gefängnis sitze (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter mit diesem Umstand konfrontierte und den BF1 fragte, warum sein Neffe wisse, dass er bei der Einheit "XXXX" tätig gewesen sei, vermeinte der BF1 ohne weitere Erklärung, jetzt falle es ihm wieder ein, er habe dieses Detail einfach vergessen (vgl. Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Insofern der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 plötzlich vermeint, er wolle ergänzend vorbringen, dass er als Teilnehmer der Spezialeinheit "XXXX" Befehle des Staates ausgeführt habe, vermag dies an den bestehenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit rund um sein Vorbringen hinsichtlich seiner aktiven Widerstandstätigkeit nichts zu ändern. Vielmehr drängt das in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 plötzlich dargelegte Wissen über die Einheit "XXXX", wonach es sich dabei um eine Gruppe von 15 Personen gehandelt haben soll und seine nunmehrigen Ausführungen über die Zerstörung eines durchbrechenden Panzers den Verdacht auf, dass sich der BF1 jenes Wissen nachträglich angeeignet hat, andernfalls hätte der BF1 bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 ausführlich darüber berichten können. Die berechtigten Zweifel am erstatteten Vorbringen des BF1 wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 aber auch insofern untermauert, als er behauptete, sein damaliger Kommandant namens XXXX, dessen Familienname in Vergessenheit geraten sei, sitze seit etwa vier Jahren im Gefängnis, während sein Neffe in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 angab, dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gefängnis sitze, somit müsse es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2013).Der BF1 erklärte auf die Frage, was der Zeuge (sein Neffe) bestätigen könne, er könne "vieles" wissen, zumal er wegen seines Vaters, somit seines Bruders, verfolgt worden sei. Sodann gab der BF1 insbesondere an, sein Neffe (Z) könne bestätigen, dass er (der BF1) am Krieg beteiligt gewesen sei, zumal sie "die ganze Zeit" gemeinsam gedient hätten. Über Nachfrage beschränkte der BF1 jene "ganze Zeit" auf die Zeit in Grosny und reduzierte das gemeinsame Dienen auf "ein oder zwei Jahre" vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Das Wissen seines Neffen über seine (des BF1) aktive Widerstandstätigkeit begründete er nochmals unter Hinweis auf das Dienen in "derselben Einheit" und dem gemeinsamen Kämpfen in Grosny vergleiche Seite 17 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Der Neffe des BF1 bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme durch den vorsitzenden Richter weder eine aktive Beteiligung während des Krieges noch ein gemeinsames Kämpfen mit dem BF1 ("Ich habe überhaupt nicht gekämpft. Auch nicht mit meinem Onkel (BF1); vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Wenig nachvollziehbar mutet überdies an, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen weder über die Einheit berichten konnte, in der er - seinen Angaben zufolge - gedient habe, auch die Darlegung der Strukturen innerhalb der Einheit war dem BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht möglich vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Absolut unnachvollziehbar ist für den erkennenden Senat zudem, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen nicht darüber zu berichten vermochte, dass er (der BF1) in einer Unterabteilung namens "XXXX" aktiv gewesen sei und dass der Kommandant des BF1 seit neun Jahren im Gefängnis sitze vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter mit diesem Umstand konfrontierte und den BF1 fragte, warum sein Neffe wisse, dass er bei der Einheit "XXXX" tätig gewesen sei, vermeinte der BF1 ohne weitere Erklärung, jetzt falle es ihm wieder ein, er habe dieses Detail einfach vergessen vergleiche Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Insofern der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 plötzlich vermeint, er wolle ergänzend vorbringen, dass er als Teilnehmer der Spezialeinheit "XXXX" Befehle des Staates ausgeführt habe, vermag dies an den bestehenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit rund um sein Vorbringen hinsichtlich seiner aktiven Widerstandstätigkeit nichts zu ändern. Vielmehr drängt das in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 plötzlich dargelegte Wissen über die Einheit "XXXX", wonach es sich dabei um eine Gruppe von 15 Personen gehandelt haben soll und seine nunmehrigen Ausführungen über die Zerstörung eines durchbrechenden Panzers den Verdacht auf, dass sich der BF1 jenes Wissen nachträglich angeeignet hat, andernfalls hätte der BF1 bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 ausführlich darüber berichten können. Die berechtigten Zweifel am erstatteten Vorbringen des BF1 wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 aber auch insofern untermauert, als er behauptete, sein damaliger Kommandant namens römisch 40 , dessen Familienname in Vergessenheit geraten sei, sitze seit etwa vier Jahren im Gefängnis, während sein Neffe in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 angab, dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gefängnis sitze, somit müsse es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2013).
Wenn in der Stellungnahme vom 30.10.2013 dazu ausgeführt wird, dass die militärische Ausbildung und das dadurch erlangte Fachwissen in Österreich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht deckungsgleich auf militärische Ausbildungen und Strukturen der teils nicht gut organisierten Widerstandsgruppen und Personen mit niederem Rang und Ausbildung anzuwenden sei, womit das Nicht-Wissen zu Details über verwendete Waffen, Größe der militärischen Einheiten und den Ablauf von militärischen Operationen zu erklären versucht wurde, ist anzumerken, dass der Eindruck, dass das vom BF1 erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, nicht ausschließlich daraus resultiert, weil er weder über verwendete Waffen, die Zerstörung eines Panzers bzw. den Ablauf von militärischen Operationen berichten konnte, sondern findet dieser Eindruck, den der erkennende Senat in den mündlichen Verhandlungen gewonnen hat, insbesondere darin seinen Niederschlag, als der BF1 - wie oben ausführlich dargelegt - in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 weder den Namen der Spezialeinheit angeben konnte, auch über die Stärke der Einheit konnte er nicht berichten und die Darlegung der Strukturen innerhalb dieser Einheit, unter anderem welche Person in welcher Position Befehle erteilen kann, vermochte er ebenso wenig zu schildern. Dieses Nicht-Wissen, was bei tatsächlicher Zugehörigkeit vorgenannter Einheit wohl erstattet werden hätte können, in Kumulation mit den detailarmen und widersprüchlichen Angaben des BF1 im Vergleich zu jenem Vorbringen seines Neffen lässt den erkennenden Senat nur zu dem Schluss kommen, dass das vom BF1 erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass auch hinsichtlich des Bruders des BF1, XXXX, er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher militärischer Position aktiv gewesen sein soll, wodurch dem BF1 - als männlichen Familienangehörigen eines Kämpfers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat drohen soll, Widersprüche im Aussageverhalten des BF1 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seines Neffen auftaten. Zunächst ist anzumerken, dass sich der BF1 bereits bei der Frage, welche Dienstgrade sein Bruder gehabt habe, auf eine vage Antwort zurückzog und letztlich nach seiner Behauptung, sein Bruder habe "viele Dienstgrade" gehabt, vermeinte, er wisse nicht, wie viele es gewesen seien, weil er (der BF1) persönlich die Dokumente seines Bruders aufgrund seines Befehls habe vergraben müssen (vgl. Seite 18 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Dass beispielsweise der Dienstgrad des Bruders des BF1, nämlich XXXX der tschetschenischen Armee seitens des BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht vorgebracht werden konnte, obwohl der BF1 - gemäß seinem Vorbringen - in der Einheit, die von seinem Bruder geführt worden sein soll, aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der erkennende Senat am dem erstatteten Vorbringen des BF1 massiv zweifelt.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass auch hinsichtlich des Bruders des BF1, römisch 40 , er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher militärischer Position aktiv gewesen sein soll, wodurch dem BF1 - als männlichen Familienangehörigen eines Kämpfers - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat drohen soll, Widersprüche im Aussageverhalten des BF1 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seines Neffen auftaten. Zunächst ist anzumerken, dass sich der BF1 bereits bei der Frage, welche Dienstgrade sein Bruder gehabt habe, auf eine vage Antwort zurückzog und letztlich nach seiner Behauptung, sein Bruder habe "viele Dienstgrade" gehabt, vermeinte, er wisse nicht, wie viele es gewesen seien, weil er (der BF1) persönlich die Dokumente seines Bruders aufgrund seines Befehls habe vergraben müssen vergleiche Seite 18 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Dass beispielsweise der Dienstgrad des Bruders des BF1, nämlich römisch 40 der tschetschenischen Armee seitens des BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht vorgebracht werden konnte, obwohl der BF1 - gemäß seinem Vorbringen - in der Einheit, die von seinem Bruder geführt worden sein soll, aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der erkennende Senat am dem erstatteten Vorbringen des BF1 massiv zweifelt.
Auch die vorgelegten Internetausdrucke, die der BF1 in seiner Einvernahme vom 21.04.2011 zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, vermag das Vorbringen rund um seinen Bruder und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr betreffend den BF1 nicht zu stützen:
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.04.2011 selbst angab, dass er vor seinem Ankommen in Österreich von dem Tod seines Bruders erfahren habe und legte er dazu mehrere Internetausdrucke vor, in denen über die Ermordung seines Bruders nachgelesen werden könne (AS 388 und 389). Bereits das Bundesasylamt konstatierte in seinem Bescheid zu den vorgelegten Internetausdrucken völlig zur Recht einen Widerspruch, als einerseits davon gesprochen werde, dass der Bruder des BF1 im Jahre 1999 umgebracht worden wäre, eine andere Quelle datierte den Todeszeitpunkt in das Jahr 2000 (AS 427 bis 431). Auch den weiterführenden Gedanken der belangten Behörde, der seitens des erkennenden Senates völlig bestätigt wird, nämlich dass es in diesem Zusammenhang äußerst widersprüchlich und aus diesem Grunde nicht glaubhaft erscheint, dass man - wie den Angaben des BF1 entnommen werden könne - noch im Jahr 2010 nach seiner Rückkehr aus Polen gewaltsam versucht haben soll, über den BF1 den Aufenthaltsort seines Bruders zu erhalten, ist doch realistischer Weise davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Heimatbehörden bereits Kenntnis von dem Tod seines Bruders hatten. Im Übrigen zeigen auch die Angaben der BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.04.2011 ganz klar, dass es sich beim Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, als diese wiederum behauptete, sie wüssten nicht, ob der Bruder ihres Ehemannes (BF1) noch am Leben wäre (AS 359 zu D11 416156-2/2011).
Umso überraschender und damit ein weiteres Indiz für die absolute Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens ist jedoch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Neffen des BF1, somit Sohn des Bruders des BF1, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 rund um seinen Vater angab, seine Mutter habe ihm während eines Telefonats vor zwei Monaten darüber berichtet, dass "die Leute" noch immer kommen würden und dass sie bis jetzt noch nach ihrem Mann (dem Vater des Neffen des BF1 / Bruder des BF1) befragt würde, zumal davon ausgegangen würde, dass er vielleicht "irgendwo" in Dagestan kämpfe. Sie selbst [gemeint: seine Mutter] hätte in Russland nach ihrem Mann gesucht, um sich von diesen Vorwürfen zu befreien, zudem hätte sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Damit waren auch die vorgelegten Internetausdrucke in keiner Weise geeignet, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Darüber hinaus wird der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erwähnt und ist weder daraus abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an der Person des BF1 besteht, noch kann in den vorgelegten Internetausdrucken ein sonstiger Beleg für seine dargelegte Fluchtgeschickte gefunden werden.Umso überraschender und damit ein weiteres Indiz für die absolute Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens ist jedoch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Neffen des BF1, somit Sohn des Bruders des BF1, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 rund um seinen Vater angab, seine Mutter habe ihm während eines Telefonats vor zwei Monaten darüber berichtet, dass "die Leute" noch immer kommen würden und dass sie bis jetzt noch nach ihrem Mann (dem Vater des Neffen des BF1 / Bruder des BF1) befragt würde, zumal davon ausgegangen würde, dass er vielleicht "irgendwo" in Dagestan kämpfe. Sie selbst [gemeint: seine Mutter] hätte in Russland nach ihrem Mann gesucht, um sich von diesen Vorwürfen zu befreien, zudem hätte sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Damit waren auch die vorgelegten Internetausdrucke in keiner Weise geeignet, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Darüber hinaus wird der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erwähnt und ist weder daraus abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an der Person des BF1 besteht, noch kann in den vorgelegten Internetausdrucken ein sonstiger Beleg für seine dargelegte Fluchtgeschickte gefunden werden.
Was das in Vorlage gebrachte Foto anbelangt, worauf - so der BF1 - sein Bruder gemeinsam mit Doka UMAROV abgebildet sein soll, ist zu bedenken, dass seitens des BF1 kein weiteres Bildmaterial zur Vorlage gebracht wurde, in etwa eine Abbildung des BF1 gemeinsam mit seinem Bruder, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass es sich bei der auf dem vorgelegten Foto genannten Person tatsächlich um den Bruder des BF1 handelt. Angesichts dieses Umstandes sowie in Anbetracht der massiven Widersprüche vermag der erkennende Senat dem vorgelegten Foto keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen.
Auch dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2010 freiwillig in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zurückkehrte, obwohl ihm und seiner Familie von den polnischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden war, deutet nicht darauf hin, dass die russischen bzw. pro russischen Sicherheitskräfte ein besonderes Interesse am BF1 gehabt haben. Insofern der BF1 in diesem Zusammenhang erklärend ins Treffen führte, dass in Polen lebende "Leute" Blutrache gegen ihn verüben hätten wollen und dass diese Blutrache primär gegen seinen Bruder erklärt worden wäre, und zwar im Dorf XXXX, in Tschetschenien, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen kann, dass der BF1 genau zu dieser Quelle der Blutrache freiwillig zurückkehrt, wenn tatsächlich Verfolgungsgefahr gegen den BF1 und seine Familie besteht.Auch dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2010 freiwillig in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zurückkehrte, obwohl ihm und seiner Familie von den polnischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden war, deutet nicht darauf hin, dass die russischen bzw. pro russischen Sicherheitskräfte ein besonderes Interesse am BF1 gehabt haben. Insofern der BF1 in diesem Zusammenhang erklärend ins Treffen führte, dass in Polen lebende "Leute" Blutrache gegen ihn verüben hätten wollen und dass diese Blutrache primär gegen seinen Bruder erklärt worden wäre, und zwar im Dorf römisch 40 , in Tschetschenien, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen kann, dass der BF1 genau zu dieser Quelle der Blutrache freiwillig zurückkehrt, wenn tatsächlich Verfolgungsgefahr gegen den BF1 und seine Familie besteht.
Insofern in der Stellungnahme vom 30.10.2013 eine Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, Urteil im Fall I.K. vs. Austria (Nr. 2964/12) zitiert wird, wonach ähnlich wie im Fall des EGMR, wo der Mutter dieses Beschwerdeführers auf Basis desselben Sachverhaltes in Österreich Asyl gewährt wurde, sei die Verfolgungsgefahr des Neffen des BF1 von österreichischen Behörden als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da die Verfolgungsgefahr des BF1 eng mit den Problemen des Bruders bzw. der gesamten Familie und somit des asylberechtigten Neffen verknüpft wäre, sei auch dem BF1 Asyl zu gewähren. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall die eingangs zitierte Entscheidung des EGMR angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des BF1 nicht zum Tragen, da der BF1 nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seines Bruders im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein.Insofern in der Stellungnahme vom 30.10.2013 eine Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, Urteil im Fall römisch eins.K. vs. Austria (Nr. 2964/12) zitiert wird, wonach ähnlich wie im Fall des EGMR, wo der Mutter dieses Beschwerdeführers auf Basis desselben Sachverhaltes in Österreich Asyl gewährt wurde, sei die Verfolgungsgefahr des Neffen des BF1 von österreichischen Behörden als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da die Verfolgungsgefahr des BF1 eng mit den Problemen des Bruders bzw. der gesamten Familie und somit des asylberechtigten Neffen verknüpft wäre, sei auch dem BF1 Asyl zu gewähren. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall die eingangs zitierte Entscheidung des EGMR angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des BF1 nicht zum Tragen, da der BF1 nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seines Bruders im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein.
Darüber hinaus belegen auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte, dass ehemalige Kämpfer und deren Familienangehörige gegenwärtig nur in Ausnahmefällen einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind und dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefährdung im Einzelfall untersucht werden müsste. Dieser Umstand, nämlich die im konkreten "Einzelfall" bestehende Gefährdung konnte im gegenständlichen Fall angesichts der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, wodurch sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich gerade beim BF1 um einen solchen Ausnahmefall handeln würde.
Was die dargelegten Widersprüche anbelangt, übersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegte) posttraumatische Belastungsstörung des BF1 eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffend die Widersprüche im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann (der BF1 vermittelte auch in den Beschwerdeverhandlungen nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2) sowie sein Neffe, der in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 als Zeuge befragt worden war, machten widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, zudem steigerte die BF2 das Fluchtvorbringen. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch in den vom erkennenden Senat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten die massiven Erinnerungslücken des BF1 nicht mit seiner psychischen Erkrankung erklärt werden konnten, auch wenn dieser Umstand - wie bereits eingangs festgehalten - natürlich eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen verlangt. Die BF2 wiederum verweigerte eine Begutachtung durch einen Sachverständigen, wodurch ihre Aussagen, wonach sie (unter anderem über kurz zurückliegende) Ereignisse deswegen nicht berichten könne, weil sie sich nicht erinnern könne, lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
In Summe kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF1, auf welches auch die BF2 ihren Fluchtgrund stützt, nicht glaubwürdig ist und der BF1 im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht ist. Vielmehr hat der BF1 aus asylfremden Motiven den Herkunftsstaat verlassen.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
II.4.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.
Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.
II.4.3. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, konnte auch der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) nicht gewährt werden.Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, konnte auch der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) nicht gewährt werden.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
II.4.4. Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Asylbehörden, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS
v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.). Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung ihrer Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen und den Eingaben nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung ihrer Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen und den Eingaben nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits oben unter Punkt II.2.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXX (Zl. D11 416155-2/2010), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag aus gesundheitlichen Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D11 416155-2/2010), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag aus gesundheitlichen Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
II.4.6. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses:römisch zwei.4.6. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Folglich war der Beschwerdeführerin die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
II.4.7. Zu Spruchpunkt IV.:römisch zwei.4.7. Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweise, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
03.03.2014