Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C15 411.283-1/2010/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2010, Zl. 09 00.262 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2010, Zl. 09 00.262 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 8.1.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf dem Luftweg den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 8.1.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf dem Luftweg den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, am 6.1.2009 mit dem Flugzeug von Kabul in ein ihm unbekanntes, arabisches Land und von dort aus nach Österreich geflogen zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Söhne ca. fünf Monate zuvor auf dem Weg von der Schule nach Hause in einen Kastenwagen gezerrt und entführt worden sei; da dieses Fahrzeug jedoch in einen Verkehrsunfall geraten sei, habe sein Sohn mithilfe von Passanten flüchten können. Ein paar Tage später sei das Auto des Beschwerdeführers gestohlen worden. Drahtzieher der Entführung und des Diebstahls sei ein gewisser XXXX (in Kabul ebenso bekannt als XXXX) gewesen, welcher eine bedeutende Person einer "Mafia-Organisation" gewesen und - nach Meldung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer bei der Polizei - festgenommen und im Zuge dessen erschossen worden sei, nachdem auch ein Polizist von XXXX getötet worden sei. In der Folge habe er ernsthafte Probleme mit den Verwandten XXXX bekommen, da sie den Beschwerdeführer für seinen Tod verantwortlich gemacht hätten.1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, am 6.1.2009 mit dem Flugzeug von Kabul in ein ihm unbekanntes, arabisches Land und von dort aus nach Österreich geflogen zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Söhne ca. fünf Monate zuvor auf dem Weg von der Schule nach Hause in einen Kastenwagen gezerrt und entführt worden sei; da dieses Fahrzeug jedoch in einen Verkehrsunfall geraten sei, habe sein Sohn mithilfe von Passanten flüchten können. Ein paar Tage später sei das Auto des Beschwerdeführers gestohlen worden. Drahtzieher der Entführung und des Diebstahls sei ein gewisser römisch 40 (in Kabul ebenso bekannt als römisch 40 ) gewesen, welcher eine bedeutende Person einer "Mafia-Organisation" gewesen und - nach Meldung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer bei der Polizei - festgenommen und im Zuge dessen erschossen worden sei, nachdem auch ein Polizist von römisch 40 getötet worden sei. In der Folge habe er ernsthafte Probleme mit den Verwandten römisch 40 bekommen, da sie den Beschwerdeführer für seinen Tod verantwortlich gemacht hätten.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.1.2009 schilderte der Beschwerdeführer neuerlich seine Fluchtgründe und ergänzte, dass der Lenker und der Beifahrer des Kastenwagens, in dem sich der Sohn des Beschwerdeführers befunden habe, schwer verletzt und von Beamten der Sicherheitsdirektion der Stadt Kabul festgenommen worden seien. In ihrer Einvernahme hätten diese Personen schließlich die Entführung gestanden und auch die Namen der Hintermänner genannt. Er, der Beschwerdeführer, sei von der Polizei wegen der Erstattung einer Anzeige gefragt worden, habe davon aber Abstand genommen. Dessen ungeachtet habe die Polizei eine Operation durchgeführt, im Zuge derer mehrere Mitglieder der Bande XXXX und auch dieser getötet worden sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer "tagtäglich" telefonisch und persönlich bedroht worden, weshalb er ausgereist sei.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.1.2009 schilderte der Beschwerdeführer neuerlich seine Fluchtgründe und ergänzte, dass der Lenker und der Beifahrer des Kastenwagens, in dem sich der Sohn des Beschwerdeführers befunden habe, schwer verletzt und von Beamten der Sicherheitsdirektion der Stadt Kabul festgenommen worden seien. In ihrer Einvernahme hätten diese Personen schließlich die Entführung gestanden und auch die Namen der Hintermänner genannt. Er, der Beschwerdeführer, sei von der Polizei wegen der Erstattung einer Anzeige gefragt worden, habe davon aber Abstand genommen. Dessen ungeachtet habe die Polizei eine Operation durchgeführt, im Zuge derer mehrere Mitglieder der Bande römisch 40 und auch dieser getötet worden sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer "tagtäglich" telefonisch und persönlich bedroht worden, weshalb er ausgereist sei.
2. Im Zuge seiner Einvernahme am 6.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage, dass er in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen sei und seit 2002 mit seiner Familie in Kabul gelebt habe, welche mittlerweile nach XXXX gezogen sei. Zuletzt habe er als Autohändler gearbeitet. Nach Aufforderung brachte der Beschwerdeführer neuerlich seine Fluchtgründe vor und ergänzte, dass der "Chef der Bande" XXXX und "der zweite" XXXX geheißen habe. Letzterer habe aus derselben Gegend wie der Beschwerdeführer gestammt. Da er seine Eltern gekannt habe, habe die Polizei XXXX verhaften können, bevor dieser in der Polizeistation bei einer Schießerei - nachdem "seine Leute" ihn befreien hätten wollen - ums Leben gekommen sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einzelnen Details des Fluchtszenarios befragt. Schließlich konfrontierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit verschiedenen eigenen Aussagen, die sie als widersprüchlich erachtete. Am Ende der Befragung bat der Beschwerdeführer um eine weitere Überprüfung seiner Angaben zwecks Verifizierung seiner Fluchtgründe.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 6.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage, dass er in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen sei und seit 2002 mit seiner Familie in Kabul gelebt habe, welche mittlerweile nach römisch 40 gezogen sei. Zuletzt habe er als Autohändler gearbeitet. Nach Aufforderung brachte der Beschwerdeführer neuerlich seine Fluchtgründe vor und ergänzte, dass der "Chef der Bande" römisch 40 und "der zweite" römisch 40 geheißen habe. Letzterer habe aus derselben Gegend wie der Beschwerdeführer gestammt. Da er seine Eltern gekannt habe, habe die Polizei römisch 40 verhaften können, bevor dieser in der Polizeistation bei einer Schießerei - nachdem "seine Leute" ihn befreien hätten wollen - ums Leben gekommen sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einzelnen Details des Fluchtszenarios befragt. Schließlich konfrontierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit verschiedenen eigenen Aussagen, die sie als widersprüchlich erachtete. Am Ende der Befragung bat der Beschwerdeführer um eine weitere Überprüfung seiner Angaben zwecks Verifizierung seiner Fluchtgründe.
3. In seinem Untersuchungsbericht vom 12.1.2010 gelangte das kriminaltechnische Büro des Bundeskriminalamtes zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde biete. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundeskriminalamt bei der Überprüfung eines Dienst- und Militärausweises des Beschwerdeführers.
4. Mit Bescheid vom 18.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (wohl: Z 2) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmeprotokolle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Identität sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe "total vage" und unterschiedlich dargestellt habe. So habe er die Entführung seines Sohnes zeitlich widersprüchlich eingeordnet, in seiner Erstbefragung behauptet, dass sein Sohn mithilfe von Passanten flüchten habe können, wogegen er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass sein Sohn zur Polizeistation gebracht worden sei. Auch was den "Chef der Bande" anbelangt, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, wenn er zunächst XXXX als Anführer und in weiterer Folge4. Mit Bescheid vom 18.1.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (wohl: Ziffer 2,) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmeprotokolle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Identität sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe "total vage" und unterschiedlich dargestellt habe. So habe er die Entführung seines Sohnes zeitlich widersprüchlich eingeordnet, in seiner Erstbefragung behauptet, dass sein Sohn mithilfe von Passanten flüchten habe können, wogegen er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass sein Sohn zur Polizeistation gebracht worden sei. Auch was den "Chef der Bande" anbelangt, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, wenn er zunächst römisch 40 als Anführer und in weiterer Folge
XXXX (und XXXX als zweite Person) angegeben habe. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich an die Polizei gewendet habe, weil er erpresst worden sei, wogegen er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihm die Polizisten persönlich gesagt hätten, wer seinen Sohn entführt habe. Der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt weiter - habe sich bereits bei den "Kernaussagen" der behaupteten Vorfälle "mehrfach krass" widersprochen und in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung verharrt. Den äußerst vagen und pauschalen Angaben könne daher kein Glaube geschenkt werden.römisch 40 (und römisch 40 als zweite Person) angegeben habe. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich an die Polizei gewendet habe, weil er erpresst worden sei, wogegen er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihm die Polizisten persönlich gesagt hätten, wer seinen Sohn entführt habe. Der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt weiter - habe sich bereits bei den "Kernaussagen" der behaupteten Vorfälle "mehrfach krass" widersprochen und in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung verharrt. Den äußerst vagen und pauschalen Angaben könne daher kein Glaube geschenkt werden.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend habe machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner individuellen Situation nicht besonders schutzbedürftig. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, wie zuletzt als Autohändler, und auch die Inanspruchnahme von Zuwendungen durch Hilfsorganisationen sei zumutbar. Wenn auch die ökonomische Situation in Afghanistan im weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, bedeute dies nicht automatisch, dass jeder dort lebende Mensch von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen sei, vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gebe. Konkret könne der Beschwerdeführer sein "Umfeld" nutzen, um eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, ein Haus in Kabul zu besitzen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer Interessenabwägung nach Art. 8Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend habe machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 3, EMRK verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner individuellen Situation nicht besonders schutzbedürftig. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, wie zuletzt als Autohändler, und auch die Inanspruchnahme von Zuwendungen durch Hilfsorganisationen sei zumutbar. Wenn auch die ökonomische Situation in Afghanistan im weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, bedeute dies nicht automatisch, dass jeder dort lebende Mensch von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen sei, vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gebe. Konkret könne der Beschwerdeführer sein "Umfeld" nutzen, um eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, ein Haus in Kabul zu besitzen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8
EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Als Beilage zur Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Dokumente vor, die von der belangten Behörde, welche den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Asylgerichtshof vorlegte, nicht übersetzt wurden.
6. In seiner Beschwerdeergänzung vom 20.5.2010 trat der Beschwerdeführer ausführlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen, wobei er einräumte, sich bei der Datierung der Entführung seines Sohnes aufgrund der Flucht und der Ereignisse schwer getan zu haben, jedoch dabei bleibe, dass die Entführung fünf Monate vor seiner Ankunft im August 2008 stattgefunden habe. Die Verhaftungen seien etwa drei bis vier Monate nach der Entführung erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2010 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "allgemeinen Direktion des Sicherheitsdienstes" des afghanischen Innenministeriums sowie eine Bestätigung der Polizeidirektion des XXXX von Kabul hinsichtlich der Entführung des Sohnes des Beschwerdeführers im Original (jeweils samt Übersetzung) vor. Inhaltlich betonte der Beschwerdeführer, dass die von der belangten Behörde hervorgehobene unterschiedliche Datierung des Entführungsvorfalls nicht als Widerspruch gewertet werden dürfe, zumal selbst die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Übersetzung des Führerscheins des Beschwerdeführers zunächst Fehler bei der Umrechnung der Daten aufgewiesen habe und diesbezüglich richtig gestellt habe werden müssen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Zeugen, welcher von seiner eigenen Mutter die näheren Umstände der Verfolgung des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht habe. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mehrmals Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration vor.Mit Schriftsatz vom 29.9.2010 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "allgemeinen Direktion des Sicherheitsdienstes" des afghanischen Innenministeriums sowie eine Bestätigung der Polizeidirektion des römisch 40 von Kabul hinsichtlich der Entführung des Sohnes des Beschwerdeführers im Original (jeweils samt Übersetzung) vor. Inhaltlich betonte der Beschwerdeführer, dass die von der belangten Behörde hervorgehobene unterschiedliche Datierung des Entführungsvorfalls nicht als Widerspruch gewertet werden dürfe, zumal selbst die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Übersetzung des Führerscheins des Beschwerdeführers zunächst Fehler bei der Umrechnung der Daten aufgewiesen habe und diesbezüglich richtig gestellt habe werden müssen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Zeugen, welcher von seiner eigenen Mutter die näheren Umstände der Verfolgung des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht habe. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mehrmals Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration vor.
7. Mit Schriftsatz vom 6.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, dem der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 entsprach.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:1. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:
1.1 Die belangte Behörde hat - soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, insofern ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit das Fluchtvorbringen als solches - unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben - auf klare Verfolgungsspezifika abgrenzbar einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.1.1 Die belangte Behörde hat - soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, insofern ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit das Fluchtvorbringen als solches - unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben - auf klare Verfolgungsspezifika abgrenzbar einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann dahingestellt bleiben, da man auch dann - wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legt - in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis als in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt (vgl. siehe unten 1.2.2; ferner zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 7.12.2009, 2008/19/1204).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann dahingestellt bleiben, da man auch dann - wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legt - in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis als in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt vergleiche siehe unten 1.2.2; ferner zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 7.12.2009, 2008/19/1204).
1.2 Rechtlich folgt daraus:
1.2.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.2.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.2.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien, trifft nicht zu:
Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer befürchtet, beruht nicht auf einem in der GFK genannten Gründe, weil sie rein kriminelle Hintergründe hatte. Da die Verfolgung somit weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, käme lediglich der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht. Wenn auch die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen eines Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK ist (siehe z.B. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 17.9.2003, 2001/20/0292; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358), so würde dies hier nur dann zutreffen, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil ihm die Verantwortung am Tod einer anderen Person vorgeworfen werden würde, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem eine derartige Verantwortlichkeit (zumindest) unterstellt wird. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich die Verwandten der in einem Feuergefecht mit der Polizei zu Tode gekommenen Person würden rächen wollen, sondern er ist eben jene Person, der die Schuld an seinem Tod gegeben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er diese Tat tatsächlich begangen hatte oder ob ihm dies nur unterstellt wird. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156; ferner AsylGH 2.3.2011, C5 414421-1/2010).Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer befürchtet, beruht nicht auf einem in der GFK genannten Gründe, weil sie rein kriminelle Hintergründe hatte. Da die Verfolgung somit weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, käme lediglich der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht. Wenn auch die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen eines Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK ist (siehe z.B. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 17.9.2003, 2001/20/0292; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358), so würde dies hier nur dann zutreffen, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil ihm die Verantwortung am Tod einer anderen Person vorgeworfen werden würde, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem eine derartige Verantwortlichkeit (zumindest) unterstellt wird. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich die Verwandten der in einem Feuergefecht mit der Polizei zu Tode gekommenen Person würden rächen wollen, sondern er ist eben jene Person, der die Schuld an seinem Tod gegeben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er diese Tat tatsächlich begangen hatte oder ob ihm dies nur unterstellt wird. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156; ferner AsylGH 2.3.2011, C5 414421-1/2010).
Aus diesem Grund war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Aus diesem Grund war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
1.2.3 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:1.2.3 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um das Fluchtvorbringen im erforderlichen Umfang einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunkt I. - im Endergebnis - auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Frage des Status des Asylberechtigten wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt I. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um das Fluchtvorbringen im erforderlichen Umfang einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunkt römisch eins. - im Endergebnis - auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Frage des Status des Asylberechtigten wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017).
2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:
2.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
2.2 Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
Vorweg ist zu bemerken, dass die belangte Behörde zwar die vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente übersetzen hat lassen, eine Zuordnung der Übersetzungen zu den jeweiligen Dokumenten allerdings nicht ohne weiteres möglich ist (siehe AS 55 ff., 111 ff. und 207 ff.). Jene schriftlichen Beweismittel, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegt hat, wurden von der belangten Behörde überhaupt nicht übersetzt (AS 407 und AS 409).
2.2.1 Davon abgesehen vermag die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen: Eingangs sei erwähnt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei Durchsicht sämtlicher der drei Einvernahmeprotokolle durchaus sehr konkret und detailreich erscheinen. Der Beschwerdeführer beantwortete die gestellten Fragen konkret und - was allfällige ausweichende Antworten anbelangt - unauffällig. Es ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde zahlreiche Fragen zur detaillierteren Schilderung der fluchtrelevanten Vorgänge gestellt hätte, welche unbeantwortet geblieben wären.
Soweit die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als "total vage" bezeichnete (AS 353), hatte die belangte Behörde nicht nur unterlassen, ein konkretes Beispiel einer solchen vagen Schilderung ins Treffen zu führen; die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers bieten auch keine Grundlage für eine derartige Bewertung. Dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung vermeinte - "eine wortkarge Darlegung einiger weniger Eckpunkte der Schilderung" dargebracht habe, kann keineswegs gesagt werden.
Dabei übersieht der erkennende Senat nicht, dass die belangte Behörde mehrere Widersprüche in den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehoben hatte: In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass sich die Widersprüche zu einem erheblichen Teil aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung mit jenen, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt gemacht hat, ergehen. Wenn die belangte Behörde etwa darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung behauptet, dass sein Sohn mithilfe von Passanten gerettet worden sei, um dies in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Polizei zuzurechnen, so ist zu bedenken, dass sich die Divergenz auch auf eine Verkürzung der Darstellung zurückführen lässt, wenn man sich das (behauptete) Szenario des Verkehrsunfalls, bei dem Passanten unter Umständen auch die Polizei alarmieren, vergegenwärtigt. Zum anderen ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nach verfassungsgerichtlicher Judikatur nicht zu viel Gewicht beigemessen werden darf. Dies gilt im Übrigen auch für den Widerspruch in Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von der Identität der Entführer seines Sohnes Kenntnis erlangt haben soll. Wenn die belangte Behörde eine Divergenz in der namentlichen Nennung eines Mannes namens XXXX und einer anderen Person namens XXXX erblickt, ist zu entgegnen, dass - wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6.10.2009 betont hatte - es sich um ein und dieselbe Person handelte, was der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ausdrücklich erwähnt hatte (siehe AS 21: "... Es handelt sich dabei um einen gewissen XXXX, ist aber in Kabul bekannt als XXXX."). Der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, sich an die Polizei gewendet zu haben, weil er erpresst worden sei, deckt sich in dieser Form nicht mit dem Befragungsprotokoll. Soweit ersichtlich vermag lediglich die unterschiedliche Datierung des Vorfalls der Entführung seines Sohnes einen veritablen Widerspruch darzustellen, der allerdings - bedenkt man den beträchtlichen Umfang der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - alleine nicht geeignet ist, die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu begründen. Dabei ist zu konstatieren, dass es sich bei den hervorgekommenen Widersprüchen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht um solche in den Kernaussagen des Fluchtvorbringens handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus nicht ersichtlichen Gründen in der Einvernahme vom 6.10.2009 - anders als bei den übrigen Befragungen - nicht in Dari, sondern in Farsi befragt wurde, sodass (auch wenn zwischen dem in Afghanistan gesprochenen Dari und dem im Iran gesprochenen Farsi grundsätzlich keine gravierenden Unterschiede bestehen [vgl. dazu AsylGH 31.7.2012, C15 411379-1/2010]) im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere bei Schilderungen in ihren Feinheiten Aussagedivergenzen, wie sie im gegenständlichen Bescheid thematisiert wurden, auf sprachliche Verständigungsmängel zurückzuführen waren.Dabei übersieht der erkennende Senat nicht, dass die belangte Behörde mehrere Widersprüche in den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehoben hatte: In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass sich die Widersprüche zu einem erheblichen Teil aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung mit jenen, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt gemacht hat, ergehen. Wenn die belangte Behörde etwa darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung behauptet, dass sein Sohn mithilfe von Passanten gerettet worden sei, um dies in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Polizei zuzurechnen, so ist zu bedenken, dass sich die Divergenz auch auf eine Verkürzung der Darstellung zurückführen lässt, wenn man sich das (behauptete) Szenario des Verkehrsunfalls, bei dem Passanten unter Umständen auch die Polizei alarmieren, vergegenwärtigt. Zum anderen ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nach verfassungsgerichtlicher Judikatur nicht zu viel Gewicht beigemessen werden darf. Dies gilt im Übrigen auch für den Widerspruch in Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von der Identität der Entführer seines Sohnes Kenntnis erlangt haben soll. Wenn die belangte Behörde eine Divergenz in der namentlichen Nennung eines Mannes namens römisch 40 und einer anderen Person namens römisch 40 erblickt, ist zu entgegnen, dass - wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6.10.2009 betont hatte - es sich um ein und dieselbe Person handelte, was der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ausdrücklich erwähnt hatte (siehe AS 21: "... Es handelt sich dabei um einen gewissen römisch 40 , ist aber in Kabul bekannt als römisch 40 ."). Der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, sich an die Polizei gewendet zu haben, weil er erpresst worden sei, deckt sich in dieser Form nicht mit dem Befragungsprotokoll. Soweit ersichtlich vermag lediglich die unterschiedliche Datierung des Vorfalls der Entführung seines Sohnes einen veritablen Widerspruch darzustellen, der allerdings - bedenkt man den beträchtlichen Umfang der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - alleine nicht geeignet ist, die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu begründen. Dabei ist zu konstatieren, dass es sich bei den hervorgekommenen Widersprüchen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht um solche in den Kernaussagen des Fluchtvorbringens handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus nicht ersichtlichen Gründen in der Einvernahme vom 6.10.2009 - anders als bei den übrigen Befragungen - nicht in Dari, sondern in Farsi befragt wurde, sodass (auch wenn zwischen dem in Afghanistan gesprochenen Dari und dem im Iran gesprochenen Farsi grundsätzlich keine gravierenden Unterschiede bestehen [vgl. dazu AsylGH 31.7.2012, C15 411379-1/2010]) im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere bei Schilderungen in ihren Feinheiten Aussagedivergenzen, wie sie im gegenständlichen Bescheid thematisiert wurden, auf sprachliche Verständigungsmängel zurückzuführen waren.
Außerdem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vor, um im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu ermöglichen. Insofern ist auch nicht verständlich, dass die belangte Behörde angesichts des Einverständnisses des Beschwerdeführers für weitere Ermittlungen, die Geschehnisse nicht näher recherchierte. So ist weder dem Akt eine Anfragebeantwortung über allfällige Schießereien zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkten zu entnehmen, noch hatte die belangte Behörde Ermittlungen vor Ort in Auftrag gegeben. Angesichts der Schilderungsdichte wäre dies - auch eingedenk der Unschärfen in einzelnen Details der Fluchtschilderung - aus der Sicht des erkennenden Senates erforderlich gewesen. Was die (im Bescheid durch Fettdruck hervorgehobene) Bemerkung der belangten Behörde anbelangt, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, die "vagen Andeutungen" des Beschwerdeführers "durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen", ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass eine Behörde gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen hat (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122; zur Spezialnorm des § 18 AsylG 2005 vgl. auch VwSlg 17.102 A/2007).Außerdem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vor, um im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu ermöglichen. Insofern ist auch nicht verständlich, dass die belangte Behörde angesichts des Einverständnisses des Beschwerdeführers für weitere Ermittlungen, die Geschehnisse nicht näher recherchierte. So ist weder dem Akt eine Anfragebeantwortung über allfällige Schießereien zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkten zu entnehmen, noch hatte die belangte Behörde Ermittlungen vor Ort in Auftrag gegeben. Angesichts der Schilderungsdichte wäre dies - auch eingedenk der Unschärfen in einzelnen Details der Fluchtschilderung - aus der Sicht des erkennenden Senates erforderlich gewesen. Was die (im Bescheid durch Fettdruck hervorgehobene) Bemerkung der belangten Behörde anbelangt, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, die "vagen Andeutungen" des Beschwerdeführers "durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen", ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass eine Behörde gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen hat (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122; zur Spezialnorm des Paragraph 18, AsylG 2005 vergleiche auch VwSlg 17.102 A/2007).
Aus den oben erwähnten Gründen bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
2.2.2 Der angefochtene Bescheid ist auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. insofern mangelhaft, als die belangte Behörde es unterließ, Feststellungen darüber zu treffen, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt und wo er gelebt hat. Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, bis XXXX und danach bis XXXX gearbeitet zu haben. Entsprechende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in XXXX fehlen jedenfalls. In ihrer Bescheidbegründung nahm die belangte Behörde die Möglichkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage XXXX an. Dass klare und unmissverständliche Feststellungen über den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer - rechtsstaatlich nachvollziehbaren - Überprüfung der Einhaltung der Garantien des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers unerlässlich sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.2.2.2 Der angefochtene Bescheid ist auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. insofern mangelhaft, als die belangte Behörde es unterließ, Feststellungen darüber zu treffen, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt und wo er gelebt hat. Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, bis römisch 40 und danach bis römisch 40 gearbeitet zu haben. Entsprechende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 fehlen jedenfalls. In ihrer Bescheidbegründung nahm die belangte Behörde die Möglichkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage römisch 40 an. Dass klare und unmissverständliche Feststellungen über den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer - rechtsstaatlich nachvollziehbaren - Überprüfung der Einhaltung der Garantien des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers unerlässlich sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darüber hinaus unterließ die belangte Behörde auch entsprechende Ermittlungen und (daran anknüpfend) Feststellungen darüber, ob, und wenn ja: welche konkreten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in welchem konkreten Ort in Afghanistan aufhalten (insbesondere ob diese Verwandten auch noch in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers leben) und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. AS 335). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 363), kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 6.3.2013, U 1325/12).Darüber hinaus unterließ die belangte Behörde auch entsprechende Ermittlungen und (daran anknüpfend) Feststellungen darüber, ob, und wenn ja: welche konkreten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in welchem konkreten Ort in Afghanistan aufhalten (insbesondere ob diese Verwandten auch noch in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers leben) und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist vergleiche zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, "auf größere Schwierigkeiten" stoßen vergleiche AS 335). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 363), kommt kein hinreichender Begründungswert zu vergleiche VfGH 6.3.2013, U 1325/12).
2.3 Das Bundesasylamt unterließ es folglich, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.2.3 Das Bundesasylamt unterließ es folglich, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (sowohl bezüglich der Ausreisegründe als auch hinsichtlich der Lage in der Herkunftsregion bzw. dem Heimatort des Beschwerdeführers sowie zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
03.03.2014