Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D20 438181-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 30.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 09 13.312/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 30.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 09 13.312/1-BAE, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste aus Spanien kommend mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Spanien, gültig von 23.04.2009 bis 05.03.2011, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Neben seiner spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX, vor.Der Beschwerdeführer reiste aus Spanien kommend mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Spanien, gültig von 23.04.2009 bis 05.03.2011, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Neben seiner spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , vor.
Im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung am 26.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Georgien, gehöre der georgischen Volksgruppe an und bekenne sich zum orthodoxen Glauben. Im Rahmen der vorgenommenen Datenabfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine Schwester würden sich nach wie vor in Georgien aufhalten und habe er von 1993 bis 2004 die Grundschule in Tiflis besucht. Er sei als Kind mit seiner Mutter von Abchasien nach Georgien geflüchtet und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt. Als Kind sei er öfters bei einer Familie in Italien gewesen. Eine spanische Firma habe für ihn "einen Antrag" gestellt und er habe dann die Zusage von den spanischen Behörden erhalten, dass er arbeiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe einen spanischen Aufenthaltstitel, der bis 05.03.2011 gültig sei. Vor zwei Jahren habe er über das Internet seine jetzige Ehefrau kennengelernt und sei bereits vier Mal von Spanien nach Österreich geflogen. Die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei am XXXX in Österreich geboren worden, kurz danach, am XXXX habe der Beschwerdeführer geheiratet. Seine Ehefrau sei, ebenso wie seine Tochter, anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Familie leben und hier denselben Status wie seine Familie erhalten. Er spreche fünf Sprachen in Wort und Schrift und sei dabei Deutsch zu erlernen, deshalb sei er sich sicher, dass er in Österreich, ebenso wie in Spanien eine Arbeit finden werde. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten.Im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung am 26.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Georgien, gehöre der georgischen Volksgruppe an und bekenne sich zum orthodoxen Glauben. Im Rahmen der vorgenommenen Datenabfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine Schwester würden sich nach wie vor in Georgien aufhalten und habe er von 1993 bis 2004 die Grundschule in Tiflis besucht. Er sei als Kind mit seiner Mutter von Abchasien nach Georgien geflüchtet und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt. Als Kind sei er öfters bei einer Familie in Italien gewesen. Eine spanische Firma habe für ihn "einen Antrag" gestellt und er habe dann die Zusage von den spanischen Behörden erhalten, dass er arbeiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe einen spanischen Aufenthaltstitel, der bis 05.03.2011 gültig sei. Vor zwei Jahren habe er über das Internet seine jetzige Ehefrau kennengelernt und sei bereits vier Mal von Spanien nach Österreich geflogen. Die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei am römisch 40 in Österreich geboren worden, kurz danach, am römisch 40 habe der Beschwerdeführer geheiratet. Seine Ehefrau sei, ebenso wie seine Tochter, anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Familie leben und hier denselben Status wie seine Familie erhalten. Er spreche fünf Sprachen in Wort und Schrift und sei dabei Deutsch zu erlernen, deshalb sei er sich sicher, dass er in Österreich, ebenso wie in Spanien eine Arbeit finden werde. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, er wolle seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gründen. In Spanien wolle er nicht leben und wolle im, auf sein minderjähriges Kind bezogenen Familienverfahren dieselbe Entscheidung erhalten. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Reisepass, ausgestellt am XXXX von der georgischen Botschaft in Madrid und eine Bestätigung eines beruflichen Bildungszentrums vom 29.01.2010, wonach der Beschwerdeführer den Lehrgang für Deutsch und Integration A1 bestanden habe, dem Bundesasylamt vor.Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, er wolle seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gründen. In Spanien wolle er nicht leben und wolle im, auf sein minderjähriges Kind bezogenen Familienverfahren dieselbe Entscheidung erhalten. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 von der georgischen Botschaft in Madrid und eine Bestätigung eines beruflichen Bildungszentrums vom 29.01.2010, wonach der Beschwerdeführer den Lehrgang für Deutsch und Integration A1 bestanden habe, dem Bundesasylamt vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 13.312-BAE, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.10.2009 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Vater von XXXX, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 10.899-BAE, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der Asylgewährung an die Tochter des Beschwerdeführers und mangels eines Asylausschlussgrundes auch dem Beschwerdeführer derselbe Schutz zu gewähren sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 13.312-BAE, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.10.2009 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Vater von römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 10.899-BAE, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der Asylgewährung an die Tochter des Beschwerdeführers und mangels eines Asylausschlussgrundes auch dem Beschwerdeführer derselbe Schutz zu gewähren sei.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX einen schweren Raub mit Waffen gemäß § 143 StGB, zwei Mal einen Diebstahl durch Einbruch mit Waffen gemäß § 129 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB begangen habe. Laut Polizeibericht habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen. Abfragen im ZMR hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte Meldung verfüge. Es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, weshalb ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers derzeit weder bekannt oder sonst leicht feststellbar sei (es bestehe auch seitens der Staatsanwaltschaft die Anordnung zur Festnahme), werde der Akt auf Frist gelegt. Es werde in regelmäßigen Abständen überprüft, ob sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich befinde. In diesem Fall werde das Aberkennungsverfahren durchgeführt.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 einen schweren Raub mit Waffen gemäß Paragraph 143, StGB, zwei Mal einen Diebstahl durch Einbruch mit Waffen gemäß Paragraph 129, StGB und Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB begangen habe. Laut Polizeibericht habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen. Abfragen im ZMR hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte Meldung verfüge. Es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, weshalb ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers derzeit weder bekannt oder sonst leicht feststellbar sei (es bestehe auch seitens der Staatsanwaltschaft die Anordnung zur Festnahme), werde der Akt auf Frist gelegt. Es werde in regelmäßigen Abständen überprüft, ob sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich befinde. In diesem Fall werde das Aberkennungsverfahren durchgeführt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz,Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. Satz,
2. Fall StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.2. Fall StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.
Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 07.05.2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde.Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 07.05.2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft befinde.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge zwecks niederschriftlicher Einvernahme in eine andere Justizanstalt überstellt und am 24.07.2013 vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in anonymisierter Form wiedergegebenen - Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"... F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen.
F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
F: Am 26.10.2009 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 wurde Ihnen gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 AsylG 2005 Asyl gewährt. Als Bezugsperson wurde Ihre minderjährige Tochter (Zahl: 09 10.899-BAE) herangezogen. Dem Bundesasylamt wurde mitgeteilt, dass Sie wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden. Daher wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Was sagen Sie dazu?F: Am 26.10.2009 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 wurde Ihnen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 Asyl gewährt. Als Bezugsperson wurde Ihre minderjährige Tochter (Zahl: 09 10.899-BAE) herangezogen. Dem Bundesasylamt wurde mitgeteilt, dass Sie wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden. Daher wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Was sagen Sie dazu?
A: Ich nehme das zur Kenntnis.
F: Wie stehen Sie zu der begangenen Tat (schwerer Raub mit Waffen)?
A: Keine Ahnung. Es war eine schwere Zeit für mich. Ich war auf Drogen (Kokain, Heroin und andere). Jetzt bin ich seit einem Jahr clean.
F: Weshalb haben Sie die Tat begangen?
A: Ich war auf Drogen. Ich konnte nicht klar denken. Ich brauchte Geld. Ich hatte nichts zu essen. Ich bereue die Tat. Ich musste meine Familie unterstützen.
F: Sind solche Straftaten auch in Georgien strafbar?
A: Ja, natürlich.
F: Werden Sie durch die Verurteilung eine Einsicht haben?
A: Ja. Ich werde so etwas nicht mehr machen.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein. Ich hatte eine Greencard von Spanien. Daher konnte ich sechs Monate legal in Österreich bleiben.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Meine Ehegattin und mein Kind leben in Österreich. Ich habe ferner eine Tante, einen Onkel und einen Cousin. Wir besuchen uns gegenseitig und telefonieren miteinander. Ich habe Freunde, die mich unterstützen können, wenn ich wieder "draußen" bin.
F: Sie sind verheiratet. Ist die Beziehung noch intakt?
A: Am 06.09.2013 habe ich einen Termin für die Scheidung.
F: Wo haben Sie Ihre Ehegattin kennengelernt?
A: Ich reiste von Georgien nach Italien. Am Flughafen in Wien, Transitraum, habe ich meine Frau kennengelernt. Ich blieb in Österreich.
F: Wie ist Ihr Verhältnis zur Tochter?
A: Wir haben das beste Verhältnis. Sie hat mich auch schon im Landesgericht besucht.
F: Wann haben Sie Ihre Familie zuletzt gesehen?
A: Vor etwa drei Wochen.
F: Wer versorgt jetzt Ihre Familie?
A: Ihre Mutter.
F: Zahlen Sie Alimente?
A: Ich habe noch nichts bekommen. Ich werde mein Kind aber unterstützen.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Georgien?
A: Ja. Meine Mutter und meine Schwester sind dort. Wir haben Kontakt. Sie leben in T..
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich spreche schon gut Deutsch.
F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer Arbeit nach?
A: Ich arbeitete für etwa ein Jahr als Verkäufer am Naschmarkt.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich besuchte einen Deutschkurs (B1).
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Georgien? Wovon haben Sie gelebt?
A: Nichts. Seit ich sechs Jahre bin, lebte ich in Europa (3 Jahre in Spanien, ein Jahr in der Schweiz und 10 Jahre in Italien).
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Georgien erleiden zu müssen?
A: Nichts Gutes. Ich habe kein Haus dort. Ich habe gar nichts dort. Ich komme aus Abchasien. Ich wäre auch in Georgien ein Flüchtling.
F: Wollen Sie Länderinformationen über Georgien ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?
A: Nein. Ich weiß, was dort passiert.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?
A: Nein. ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 Zl. 09 13.312/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 13.312-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 Zl. 09 13.312/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 13.312-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten der Schluss nahe liege, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite und sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halte. Er sei in Österreich nicht integriert und bestreite seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise. Im Zuge seiner Einvernahme am 24.07.2013 sei der Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung befragt worden, dabei habe er angeführt, dass er aufgrund von Drogenkonsum eine schwere Zeit gehabt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gemeingefährliche Person, welche Verbrechen begehe und mit diesem Verhalten die österreichische Gesellschaft massiv gefährde. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar. Da dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesasylamt im Rahmen der Interessenabwägung in Spruchpunkt III. aus, dass die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat auch dann kein unzumutbares Hindernis darstelle, wenn es dabei zu einer vorübergehenden Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie komme, zumal der gegenseitige Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könne. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in Scheidung, was indiziere, dass ein intaktes Familienleben mit seiner Ehefrau nicht mehr vorliege. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen diese zurücktreten müssten. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen.Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten der Schluss nahe liege, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite und sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halte. Er sei in Österreich nicht integriert und bestreite seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise. Im Zuge seiner Einvernahme am 24.07.2013 sei der Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung befragt worden, dabei habe er angeführt, dass er aufgrund von Drogenkonsum eine schwere Zeit gehabt habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gemeingefährliche Person, welche Verbrechen begehe und mit diesem Verhalten die österreichische Gesellschaft massiv gefährde. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar. Da dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesasylamt im Rahmen der Interessenabwägung in Spruchpunkt römisch drei. aus, dass die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat auch dann kein unzumutbares Hindernis darstelle, wenn es dabei zu einer vorübergehenden Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie komme, zumal der gegenseitige Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könne. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in Scheidung, was indiziere, dass ein intaktes Familienleben mit seiner Ehefrau nicht mehr vorliege. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen diese zurücktreten müssten. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.09.2013, wurde mit Schreiben vom 30.09.2013 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Da die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nach Auffassung des Bundesasylamtes ein besonders schweres Verbrechen darstellen würden, sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass seine Delikte - welche der Beschwerdeführer ausdrücklich bereuen würde - typischerweise ein besonders schweres Verbrechen darstellen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt jedoch zur Ansicht gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht gemeingefährlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sei. Vom Bundesasylamt werde ausgeführt, dass der Schluss nahe liege, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite und dass er in Österreich auch nicht integriert sei. Es werde lediglich pauschal behauptet, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gemeingefährliche Person, welche Verbrechen begehe und würde der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten die österreichische Gesellschaft massiv gefährden, ohne dass dies jedoch ausreichend begründet werde. Das Bundesasylamt habe es unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, dass er die Taten unter Drogeneinfluss begangen habe und er seit nunmehr einem Jahr "clean" sei und dass er seine Taten bereue. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Tochter in Österreich habe, diese sei erst vier Jahre alt und der Beschwerdeführer habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter. Seine Ehefrau und er hätten sich zwar bereits im Jahr 2011 getrennt, aber auch nach der Trennung habe der Beschwerdeführer seine Tochter immer besucht und auch Unterhalt bezahlt. Bis zu seiner Überstellung in die Justizanstalt XXXX habe ihn die Kindesmutter auch mit ihrem gemeinsamen Kind auch im Landesgericht XXXX besucht. Der Beschwerdeführer spreche auch bereits sehr gut Deutsch und habe vor seiner Inhaftierung auch gearbeitet. Ein Semester lang habe er auch einen Computerkurs besucht. Seine Mutter und seine Schwester würden in Georgien leben, diese könnten ihn aber nicht unterstützen, im Gegenteil habe diese der Beschwerdeführer von Österreich aus unterstützt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundeasylamt keine ausreichend ungünstige Prognose im Sinne einer Wiederholungsgefahr bezogen auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen erkennen dürfen. Das Bundesasylamt gehe auch überhaupt nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er aus Abchasien stamme, 1991 sei Krieg gewesen, sein Vater sei ermordet und seine Familie sei aus ihrem Haus vertrieben worden. Der Beschwerdeführer sei danach über eine Organisation für Kinder in Italien aufgenommen worden und habe sich bis 2006 in Italien aufgehalten, er sei immer wieder auf Besuch nach Georgien gefahren. 2006 sei er dann nach Spanien gegangen. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Tiflis in einer provisorischen Unterkunft aufhalten und könnten diese jederzeit verlieren.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.09.2013, wurde mit Schreiben vom 30.09.2013 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Da die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nach Auffassung des Bundesasylamtes ein besonders schweres Verbrechen darstellen würden, sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass seine Delikte - welche der Beschwerdeführer ausdrücklich bereuen würde - typischerweise ein besonders schweres Verbrechen darstellen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt jedoch zur Ansicht gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht gemeingefährlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sei. Vom Bundesasylamt werde ausgeführt, dass der Schluss nahe liege, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite und dass er in Österreich auch nicht integriert sei. Es werde lediglich pauschal behauptet, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gemeingefährliche Person, welche Verbrechen begehe und würde der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten die österreichische Gesellschaft massiv gefährden, ohne dass dies jedoch ausreichend begründet werde. Das Bundesasylamt habe es unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, dass er die Taten unter Drogeneinfluss begangen habe und er seit nunmehr einem Jahr "clean" sei und dass er seine Taten bereue. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Tochter in Österreich habe, diese sei erst vier Jahre alt und der Beschwerdeführer habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter. Seine Ehefrau und er hätten sich zwar bereits im Jahr 2011 getrennt, aber auch nach der Trennung habe der Beschwerdeführer seine Tochter immer besucht und auch Unterhalt bezahlt. Bis zu seiner Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 habe ihn die Kindesmutter auch mit ihrem gemeinsamen Kind auch im Landesgericht römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer spreche auch bereits sehr gut Deutsch und habe vor seiner Inhaftierung auch gearbeitet. Ein Semester lang habe er auch einen Computerkurs besucht. Seine Mutter und seine Schwester würden in Georgien leben, diese könnten ihn aber nicht unterstützen, im Gegenteil habe diese der Beschwerdeführer von Österreich aus unterstützt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundeasylamt keine ausreichend ungünstige Prognose im Sinne einer Wiederholungsgefahr bezogen auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen erkennen dürfen. Das Bundesasylamt gehe auch überhaupt nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er aus Abchasien stamme, 1991 sei Krieg gewesen, sein Vater sei ermordet und seine Familie sei aus ihrem Haus vertrieben worden. Der Beschwerdeführer sei danach über eine Organisation für Kinder in Italien aufgenommen worden und habe sich bis 2006 in Italien aufgehalten, er sei immer wieder auf Besuch nach Georgien gefahren. 2006 sei er dann nach Spanien gegangen. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Tiflis in einer provisorischen Unterkunft aufhalten und könnten diese jederzeit verlieren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Angaben des des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2009, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 24.07.2013, der Beschwerde vom 30.09.2013 gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.09.2013, der Einsichtnahme in das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Angaben des des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2009, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 24.07.2013, der Beschwerde vom 30.09.2013 gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.09.2013, der Einsichtnahme in das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2013 est.) auf
69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 10.7.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 31.7.2013)
Grundlinien der Innenpolitik
Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Verfassungsänderungen, durch die die Rechte von Parlament und Premierminister gestärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen werden soll, sollen im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang) , der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Im September 2012 veröffentlichte Videoaufnahmen von Misshandlungen in einem georgischen Gefängnis haben die Öffentlichkeit daran erinnert, dass trotz aller Reformanstrengungen der letzten Jahre gravierende Mängel im Strafvollzug fortbestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern.Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang) , der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Im September 2012 veröffentlichte Videoaufnahmen von Misshandlungen in einem georgischen Gefängnis haben die Öffentlichkeit daran erinnert, dass trotz aller Reformanstrengungen der letzten Jahre gravierende Mängel im Strafvollzug fortbestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen 2014 an. Die Regierung von PM Iwanischwili plant eine umfassende Reform und Stärkung der lokalen Selbstverwaltung einschließlich der Wahl der Bürgermeister und Gouverneure der georgischen Regionen.
Regierung und Parlament
Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem breiten Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97 % der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.
Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z. B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.
Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober 2012 wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen Reformen im Justizsektor, die Verbesserung der Gesundheitsversorgung, die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Stärkung von Arbeitnehmerrechten.
Konflikte um Südossetien und Abchasien
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
In Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen und nicht-abchasischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund 260.000 Binnenflüchtlingen fertig werden. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien.
Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.7.2013)
Das im Dezember 2011 verabschiedete neue Wahlgesetz wurde von anderen Regierungen, Internationalen Organisationen und Oppositionsparteien kritisiert, da viele der vorab eingebrachten Kritikpunkte keine Beachtung fanden, wie u. a. Wahlkämpfe durch Regierungsbeamte für die Regierungspartei, ungenaue Wählerregister, Fehler bei Auszählung und Auswertung der Stimmzettel, mangelhafte Transparenz bei Reaktionen auf Beschwerden. Das ursprünglich 2001 verabschiedete Wahlgesetz wurde mittlerweile 46 Mal abgeändert.
(RFE/RL: Georgian Parliament Ignores Election-Law Recommendations, 3.1.2012,
http://www.rferl.org/content/georgia_ignores_election-law_suggestions/24441200.html, Zugriff 3.7.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.
Die Lage im übrigen Georgien ist insgesamt ruhig.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 19.7.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ GeorgienSicherheit_node.html#doc338674bodyText2, Zugriff 31.7.2013)
Regionale Problemzonen: Abchasien und Südossetien
Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /
Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)
Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.
(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_ Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume römisch eins, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_ Volume_I.pdf, Zugriff 3.7.2012)
Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)
Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.
Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.
Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfache Überquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.
Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgier sind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.
Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Die georgische Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Meldungen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Vertrauen in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei sie 2011 Anzeichen der Verbesserung zeigte.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2011 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.
GYLA (Georgias Young Lawyers Association) stellte im Mai im Monitoring-Bericht über die Tbilisi City Court Strafkammer fest, dass dem Gericht an Neutralität fehle und die Strafverfolgung bevorzugt werde. Beispielsweise wurde in sämtlichen von GYLA überwachten Kautions-Anhörungen vom Gericht die von der Staatsanwaltschaft gefordert Untersuchungshaft oder Kaution verhängt, der genaue von der Staatsanwaltschaft empfohlene Betrag verhängt, und das Gericht gestattete der Staatsanwaltschaft sämtliche Handlungen hinsichtlich der Zulassung von Beweismitteln. GYLA registierte sowohl, dass Anträge der Verteidigung abgelehnt wurden, als auch Fälle, in denen Richter scharf von ihrer neutralen Position abschweiften, und unverhältnismäßig hohe Strafen in gewöhnlichen Gerichtsverfahren verhängten. In sämtlichen von GYLA zwischen Oktober 2011 und April 2012 beobachteten, Verfahren abschließenden Entscheidungen sprach das Gericht den Angeklagten schuldig.
Richter waren bei der Verfolgung auf Beschwerden von Angeklagten wegen angeblicher Handlungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten den Zugang zum Rechtsanwalt, die Möglichkeit Zeugen der Verteidigung vor Gericht namhaft zu machen, oder die Möglichkeit Polizei oder Staatsanwaltschaft und Zeugen der Anklage ins Kreuzverhör zu nehmen, zurückhaltend. Unter den Richtern zeigte sich eine merkliche Verbesserung hinsichtlich ihrer Begierde und Fähigkeit, Ordnung in ihren Gerichtsverfahren und eine anspruchsvolle höhere Professionalität von Gerichtsteilnehmern zu erreichen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.
2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im November 2011 wurde das erste Geschworenengericht seit deren Einführung 2010 durchgeführt. Eine Jury besteht aus 12 Mitgliedern.
(EurasiaNet: Tbilisi Jury Trial Marks Step Forward for Justice System, 21.11.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.7.2012)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle über die Überschreitung der Grenzen der zulässigen Gewaltausübung durch die Polizei. NGOs und Menschenrechtsaktivisten berichteten von gegen Anhänger der Oppositionsbewegung GD gerichtete Polizeigewalt und Schikanen vor den Parlamentswahlen im Oktober. Es gab auch Fälle, in denen Sicherheitskräfte verabsäumten angemessen auf gesellschaftliche Gewalt zu reagieren.
NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz und um einen Gefängnisaufenthalt zu vermeiden, nicht gemeldet wurden.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 weniger Disziplinarstrafen als 2011 (2011: 1017, 2012: 841). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2012 30 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2011: 60). Unter den Verbrechen 2012 fanden sich sieben Fälle von Amtsmissbrauch, sechs von Korruption, sechs Fälle von Annahme von Bestechungsgeldern, fünf von exzessivem Autoritätsgebrauch und zwei von körperlichen Misshandlungen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt / Folter
Die Polizei setzte bei der Auflösung von Demonstrationen exzessive Gewalt ein.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche - ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden - vor den Wahlen im Oktober eingesetzt hatten.
Im Laufe des Jahres dokumentierten NGOs und der Ombudsmann mehrere Fälle, in welchen Polizisten Häftlinge misshandelten, indem sie diese schlugen, ihnen den Zugang zu Sanitäreinrichtungen verweigerten oder die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt nicht gestatteten.
Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) ist die Anwendung exzessiver Gewalt im Rahmen von Festnahmen weiterhin in Problem. Laut dem Ombudsmann wurden körperliche Verletzungen sehr häufig an Einzelpersonen im Rahmen der Anhaltung in Polizeigewahrsam beobachtet.
Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizei als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.
Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2011" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 8 in Gldani, einem der größten Gefängnisses und der wichtigsten Untersuchungshaftanstalt, im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi, im größten Gefängnis Georgiens Ksani Prison Nr. 15 und in medizinischen Einrichtungen für Verurteilte und Angeklagte.
Die Untersuchungen solcher Vorwürfe seien laut Ombudsmann unzureichend und der Missbrauch erfolge mit Zustimmung der jeweiligen leitenden Beamten.
Laut Experten war der systematische Missbrauch in Gldani Teil einer offiziellen Strategie, um Geständnisse zu erzwingen, welche Verurteilungen in Strafsachen erleichterten.
Laut Jahresbericht 2011 des Ombudsmanns ist die Übernahme der Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich, beendete oder verzögerte Untersuchungen, unterließ es gerichtsmedizinische Untersuchungen durchzuführen oder zögerte diese so lange hinaus, dass die Verletzungen der Opfer nicht mehr nachweisbar waren. Diese Vorgangsweise ermutigt, ähnliche Verbrechen zu begehen. Zudem wurden solche Vorfälle von den sie untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch eingestuft, der weitaus leichtere Sanktionen nach sich zieht.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2012 23 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2011: 20), 105 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2011: 9) und fünf aufgrund von Zwangsanwendung bzw. Nötigung bei der Beweisaufnahme. 15 Fälle wurden 2012 abgeschlossen und drei Personen wurden verurteilt (zwei wegen Folter, eine wegen unmenschlicher Behandlung).
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 4.7.2012)
Korruption
Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perception Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Georgien nimmt auf dem Corruption Perception Index 2012 den 51. Platz ein.
(https://www.transparency.org/files/content/publication/Annual_Report_2012.pdf)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Allerdings gebe es weiterhin Vorwürfe über Korruption auf höchster Ebene, und nach den Parlamentswahlen im Oktober wurden mehr als 25 hochrangige ehemalige Regierungsmitglieder im Zusammenhang mit Korruption angeklagt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um die Bestechung einzudämmen, verfolgte 23 Beamte wegen der Annahme von Bestechungsgeldern, die alle verurteilt wurden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.
(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,
http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf, Zugriff 4.7.2012)
Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 4.7.2012)
Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat. Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 4.7.2012)
Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens gestaltete sich ab der sog. "Rosenrevolution" im Jahr 2004 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte Dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 werden daher bereits seit 2010 wieder BIP-Wachstumsraten von 6 bis 7% verzeichnet. Die Wirtschaftsleistung des Landes erreichte zum Jahresende 2012 mit ca. 15,8 Mrd. USD (pro Kopf: 3.520 USD) einen neuen Höchststand. - Allerdings ist bereits seit dem dritten Quartal 2012 ein deutlicher Rückgang an Investitionen und wirtschaftlichen Aktivitäten erkennbar. Als ausschlaggebend gilt die seit dem Frühjahr 2012 angespannte innenpolitische Konstellation vor den Parlamentswahlen im Oktober und die abwartende Haltung ausländischer Investoren.
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2004 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei gut 15%. inoffizielle Schätzungen belaufen sich auf 30-50%.
Insgesamt weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus, wenn auch an Bedeutung gewinnend). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz zunehmender staatlicher Unterstützungsmaßnahmen wegen kleinteiliger Strukturen und mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform dort ist die Subsistenzwirtschaft.
Demgegenüber macht die günstige geographische Lage Georgien als Transitland zwischen Europa und Zentralasien, aber auch Russland und Nahem und Mittlerem Osten sowohl für Energie als auch den Warentransport interessant. Zudem ist das Land aufgrund seines enormen Nachholbedarfs in allen Sektoren der Wirtschaft ein lohnender Absatzmarkt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Mai 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/ Wirtschaft_node.html, Zugriff am 31.7.2013)
Nach einem kräftigen Aufschwung 2010 wird auch 2011 das Wirtschaftswachstum auf 6,8% geschätzt. Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.
Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.
Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.
Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumseinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Georgia, 19.4.2013)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu 6 Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu 10 Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
Kinder bis 3 Jahre
Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM:
Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
Wochenbettpflege
Notfalloperationen
geplante stationäre Behandlungen
Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
Elektrokardiographie zweimal im Jahr
medizinische Notfallbehandlungen
Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM:
Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Im Juli 2011 beginnt IOM Wien mit der Implementierung des Projekts "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer nach Georgien". Im Rahmen dieses Projekts werden Georgier die in Österreich Asylwerber, asylberechtigt, subsidiär schutzberechtigt, oder nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen und nachhaltigen Rückkehr und Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die derzeitige Projektphase dauert vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und sieht die Unterstützung von bis zu 50 Teilnehmern vor.
IOM implementiert folgende Aktivitäten:
IOM unterstützt die folgenden Reintegrationsmaßnahmen mit Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 2.500,-:
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration
von Rückkehrer/Innen nach Georgien, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=582%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrerinnen-nach-georgien&
catid=158%3Areintegrationsunterstuetzung&Itemid=195&lang=de, Zugriff
2.7.2012)
Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 getroffen, diesen wird in der Beschwerde auch mit keinem Wort entgegengetreten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für den Asylgerichtshof kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Georgien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxer Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte von Spanien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX in Österreich geboren, am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die in Österreich asylberechtigte Kindesmutter XXXX, die ebenfalls georgischer Abstammung ist. Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxer Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte von Spanien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 in Österreich geboren, am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die in Österreich asylberechtigte Kindesmutter römisch 40 , die ebenfalls georgischer Abstammung ist. Der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er ausschließlich damit begründete, dass er im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Tochter denselben Status wie diese beantrage. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seiner minderjährigen Tochter, ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. Satz, 2. Fall StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im Urteil des Landesgerichtes XXXX wird in den Entscheidungsgründen zur Person des - sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befindenden - Beschwerdeführers wörtlich Folgendes festgestellt:Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wird in den Entscheidungsgründen zur Person des - sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindenden - Beschwerdeführers wörtlich Folgendes festgestellt:
"Der am XXXX geborene Erstangeklagte XXXX ist georgischer Staatsangehöriger, verheiratet und für eine dreijährige Tochter sorgepflichtig. Er besuchte eigenen Angaben zu Folge in Georgien zwölf Jahre lang die Schule, studierte ein Jahr in Palermo, kann aber keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. Er hat weder ein eigenes Einkommen noch Vermögen, jedoch einen offenen Kredit in Georgien zu bedienen. Obwohl der Erstangeklagte nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens legal arbeiten durfte, ging er keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Er konsumierte lediglich Drogen und lebte von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und von Freunden. Er ist in Österreich ohne festen Wohnsitz und unbescholten."Der am römisch 40 geborene Erstangeklagte römisch 40 ist georgischer Staatsangehöriger, verheiratet und für eine dreijährige Tochter sorgepflichtig. Er besuchte eigenen Angaben zu Folge in Georgien zwölf Jahre lang die Schule, studierte ein Jahr in Palermo, kann aber keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. Er hat weder ein eigenes Einkommen noch Vermögen, jedoch einen offenen Kredit in Georgien zu bedienen. Obwohl der Erstangeklagte nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens legal arbeiten durfte, ging er keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Er konsumierte lediglich Drogen und lebte von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und von Freunden. Er ist in Österreich ohne festen Wohnsitz und unbescholten.
[...]
Aufgrund seiner tristen Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse beschloss der Erstangeklagte sein Einkommen durch die Begehung von strafbaren Handlungen aufzubessern.
[...]
Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und 3 StGB wertete das Gericht im Sinn der §§ 33f StGB beim Erstangeklagten insbesondere als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den langen Deliktszeitraum von über einem Jahr und die Mehrfachqualifikation, hingegen als mildernd seine Unbescholtenheit, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Faktum I./2.), das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute (Faktum I./1.) B./b.).Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB wertete das Gericht im Sinn der Paragraphen 33 f, StGB beim Erstangeklagten insbesondere als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den langen Deliktszeitraum von über einem Jahr und die Mehrfachqualifikation, hingegen als mildernd seine Unbescholtenheit, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Faktum römisch eins./2.), das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute (Faktum römisch eins./1.) B./b.).
[...]
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze, der obigen Milderungs- und Erschwerungsgründe, der Persönlichkeit des Erstangeklagten, seiner Schuld sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass der Erstangeklagte mit wechselnden Mittätern seit 2011 Einbrüche und einen schweren Raub beging und dabei auch nicht vor Wohnungen und der Anwendung einer Waffe halt machte. Insbesondere die Tatsache, dass der Erstangeklagte am 24.12.2012, somit am Heiligen Abend, in die Wohnung seines ehemaligen Vermieters eindrang, obwohl er wusste, dass sich in der Wohnung Kinder aufhielten (vgl. AS 49 in ON 39: "Wie wir vor der Wohnung waren, haben wir jemanden (Kinder) in der Wohnung gehört, ich habe aber trotzdem mein Einbruchswerkzeug ausgepackt und habe ich mit dem Stemmeisen und meinen Händen die Eingangstüre Tür Nr. 9 aufgebrochen", vgl. auch AS 11f in ON 67), macht das skrupellose Vorgehen des Erstangeklagten deutlich. Auch das von ihm geschilderte Motiv, bei seinem ehemaligen Vermieter einzubrechen, nämlich Rache (vgl. AS 55 in ON 39 sowie AS 11in ON 67), und die dabei gewählte Vorgehensweise zeigen, dass es sich beim Erstangeklagten um einen gefährlichen Straftäter handelt, dem bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen durchaus daran gelegen ist, riskante Situationen zu schaffen und dem - von seiner Persönlichkeit her - jedes Mittel recht ist, um sich in den Besitz fremden Eigentums zu bringen.Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze, der obigen Milderungs- und Erschwerungsgründe, der Persönlichkeit des Erstangeklagten, seiner Schuld sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass der Erstangeklagte mit wechselnden Mittätern seit 2011 Einbrüche und einen schweren Raub beging und dabei auch nicht vor Wohnungen und der Anwendung einer Waffe halt machte. Insbesondere die Tatsache, dass der Erstangeklagte am 24.12.2012, somit am Heiligen Abend, in die Wohnung seines ehemaligen Vermieters eindrang, obwohl er wusste, dass sich in der Wohnung Kinder aufhielten vergleiche AS 49 in ON 39: "Wie wir vor der Wohnung waren, haben wir jemanden (Kinder) in der Wohnung gehört, ich habe aber trotzdem mein Einbruchswerkzeug ausgepackt und habe ich mit dem Stemmeisen und meinen Händen die Eingangstüre Tür Nr. 9 aufgebrochen", vergleiche auch AS 11f in ON 67), macht das skrupellose Vorgehen des Erstangeklagten deutlich. Auch das von ihm geschilderte Motiv, bei seinem ehemaligen Vermieter einzubrechen, nämlich Rache vergleiche AS 55 in ON 39 sowie AS 11in ON 67), und die dabei gewählte Vorgehensweise zeigen, dass es sich beim Erstangeklagten um einen gefährlichen Straftäter handelt, dem bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen durchaus daran gelegen ist, riskante Situationen zu schaffen und dem - von seiner Persönlichkeit her - jedes Mittel recht ist, um sich in den Besitz fremden Eigentums zu bringen.
Zur grundsätzlich großteils geständigen Verantwortung des Erstangeklagten ist zu betonen, dass der Erstangeklagte lediglich jene strafbaren Handlungen zugestand, die ihm auf Grund von Spurentreffern und sonstigen Beweismitteln ohnehin zugeordnet werden konnten, er somit zur Aufklärung der von ihm begangenen Tat überhaupt nichts beigetragen hatte. Ganz im Gegenteil stellte er trotz Vorliegens von Beweismitteln zu Faktum I./1.)A) die Täterschaft des Mittäters und zu Faktum I./1.)B./b.) bzw. II.) die Beitragstäterschaft des Zweitangeklagten in Abrede. Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass der Schöffensenat angesichts des vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, insbesondere seines Auftretens, zu keiner Zeit den Eindruck hatte, er würde sein Verhalten tatsächlich bereuen, geschweige denn sich in Zukunft anders verhalten wollen. Ganz im Gegenteil versuchte er hartnäckig, sich als mittelloses, zu bemitleidendes, in einer Lebenskrise befindliches, zeitweise Drogen konsumierendes Opfer zu präsentieren, das quasi keine andere Möglichkeit gehabt habe, als strafbare Handlungen zu begehen und neigte dazu, die von ihm verursachten Folgen für die Opfer in keinster Weise ernst zu nehmen. In Anbetracht dieser Umstände wurde das Geständnis des Erstangeklagten nur eingeschränkt als mildernd gewertet.Zur grundsätzlich großteils geständigen Verantwortung des Erstangeklagten ist zu betonen, dass der Erstangeklagte lediglich jene strafbaren Handlungen zugestand, die ihm auf Grund von Spurentreffern und sonstigen Beweismitteln ohnehin zugeordnet werden konnten, er somit zur Aufklärung der von ihm begangenen Tat überhaupt nichts beigetragen hatte. Ganz im Gegenteil stellte er trotz Vorliegens von Beweismitteln zu Faktum römisch eins./1.)A) die Täterschaft des Mittäters und zu Faktum römisch eins./1.)B./b.) bzw. römisch zwei.) die Beitragstäterschaft des Zweitangeklagten in Abrede. Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass der Schöffensenat angesichts des vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, insbesondere seines Auftretens, zu keiner Zeit den Eindruck hatte, er würde sein Verhalten tatsächlich bereuen, geschweige denn sich in Zukunft anders verhalten wollen. Ganz im Gegenteil versuchte er hartnäckig, sich als mittelloses, zu bemitleidendes, in einer Lebenskrise befindliches, zeitweise Drogen konsumierendes Opfer zu präsentieren, das quasi keine andere Möglichkeit gehabt habe, als strafbare Handlungen zu begehen und neigte dazu, die von ihm verursachten Folgen für die Opfer in keinster Weise ernst zu nehmen. In Anbetracht dieser Umstände wurde das Geständnis des Erstangeklagten nur eingeschränkt als mildernd gewertet.
Der Milderungsgrund des "ordentlichen Lebenswandels" konnte für den Erstangeklagten nicht ins Treffen geführt werden, da sich aus der Aktenlage ergab, dass er keiner geregelten Arbeit nachging, sondern sich von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten ließ und er darüber hinaus Suchtmittel konsumierte. Auch dem Milderungsgrund der Sicherstellung eines Teils der Beute kann nur untergeordnete Bedeutung zu, weil die Angeklagten zur Auffindung der Diebesbeute nichts beitragen haben, sondern diese nur Ausfluss der Beobachtungen des Zeugen XXXX war.Der Milderungsgrund des "ordentlichen Lebenswandels" konnte für den Erstangeklagten nicht ins Treffen geführt werden, da sich aus der Aktenlage ergab, dass er keiner geregelten Arbeit nachging, sondern sich von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten ließ und er darüber hinaus Suchtmittel konsumierte. Auch dem Milderungsgrund der Sicherstellung eines Teils der Beute kann nur untergeordnete Bedeutung zu, weil die Angeklagten zur Auffindung der Diebesbeute nichts beitragen haben, sondern diese nur Ausfluss der Beobachtungen des Zeugen römisch 40 war.
In generalpräventiver Hinsicht muss der Allgemeinheit mit Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass einer finanziellen Notlage - die bei einem offensichtlich gesunden, jungen Mann, der eigenen Angaben zu Folge mehrere Sprachen fließend beherrscht und in Europa ein Bleiberecht mit Arbeitserlaubnis genießt, der jedoch mindestens seit dem Jahr 2011 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachging, offensichtlich aus Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung resultiert - nicht mit einer derart verwerflichen Vorgangsweise mit hohem sozialen Störwert begegnet werden darf und dass dies zu massiven Freiheitsstrafen führt."
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Mutter bzw. seiner Schwester verfügt. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die georgische als auch die russische Sprache und hat in Georgien seinem Vorbringen im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.10.2009 zu Folge elf Jahre die Grundschule besucht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden; im Gegenteil ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden; im Gegenteil ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Lage war seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner mittlerweile vierjährigen, in Österreich asylberechtigten Tochter, XXXX, nachzukommen. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der am XXXX in Österreich geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter XXXX, ein Scheidungsverfahren anhängig ist.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Lage war seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner mittlerweile vierjährigen, in Österreich asylberechtigten Tochter, römisch 40 , nachzukommen. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der am römisch 40 in Österreich geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter römisch 40 , ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien einen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben in Österreich darstellt.
II.2. Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX, und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG von der Tochter des Beschwerdeführers abgeleiteten Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG von der Tochter des Beschwerdeführers abgeleiteten Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte, auch in der Beschwerde findet sich keinerlei Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers in Georgien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem gänzlichen Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden sich in Georgien in einer vorübergehenden Unterkunft aufhalten, da dem Beschwerdeführer eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Asylgerichtshofes und entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls zumutbar ist und ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch bei diesen aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte, auch in der Beschwerde findet sich keinerlei Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers in Georgien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem gänzlichen Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden sich in Georgien in einer vorübergehenden Unterkunft aufhalten, da dem Beschwerdeführer eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Asylgerichtshofes und entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls zumutbar ist und ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch bei diesen aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde.
In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne von seiner Mutter und seiner Schwester in Georgien keine Unterstützung erfahren, vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Angehörigen in Georgien von Österreich aus unterstützen müssen, wird auf die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten habe lassen und zudem Suchtmittel konsumiert habe.In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne von seiner Mutter und seiner Schwester in Georgien keine Unterstützung erfahren, vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Angehörigen in Georgien von Österreich aus unterstützen müssen, wird auf die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten habe lassen und zudem Suchtmittel konsumiert habe.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, hat seinen Angaben zu Folge seine Drogensucht überwunden und verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht sowohl die georgische als auch die russische Sprache, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Georgien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Georgien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.
Was die (Negativ-)Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers und seinem Familienleben in Österreich betrifft, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Was die (Negativ-)Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers und seinem Familienleben in Österreich betrifft, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.07.2010 im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.07.2010 im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.
Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX, entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall (Raub unter Verwendung einer Waffe) StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. Satz, 2. Fall (Raub unter Verwendung einer Waffe) StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.
Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Vermögensdelikte bzw. strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt hat und insbesondere wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes nach § 143Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Vermögensdelikte bzw. strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt hat und insbesondere wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes nach Paragraph 143
1. Satz, 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde, und insofern ein schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen im Sinne der oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage verübt hat. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren übersteigt auch bei weitem die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ein besonders schweres Verbrechen darstellt, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten.
Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend und ist der Beschwerdeführer zudem als gemeingefährlich anzusehen:
In dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes XXXX wurde im Zusammenhang mit der Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer sein skrupelloses Vorgehen hervorgehoben, was insbesondere dadurch deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2012, somit am Heiligen Abend, in die Wohnung seines ehemaligen Vermieters eingedrungen sei, obwohl er gewusst habe, dass sich in der Wohnung Kinder aufgehalten hätten. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Motiv, bei seinem ehemaligen Vermieter einzubrechen, nämlich Rache, und die dabei gewählte Vorgehensweise würden zeigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gefährlichen Straftäter handele, dem bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen durchaus daran gelegen sei, riskante Situationen zu schaffen und dem - von seiner Persönlichkeit her - jedes Mittel recht sei, um sich in den Besitz fremden Eigentums zu bringen.In dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde im Zusammenhang mit der Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer sein skrupelloses Vorgehen hervorgehoben, was insbesondere dadurch deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2012, somit am Heiligen Abend, in die Wohnung seines ehemaligen Vermieters eingedrungen sei, obwohl er gewusst habe, dass sich in der Wohnung Kinder aufgehalten hätten. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Motiv, bei seinem ehemaligen Vermieter einzubrechen, nämlich Rache, und die dabei gewählte Vorgehensweise würden zeigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gefährlichen Straftäter handele, dem bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen durchaus daran gelegen sei, riskante Situationen zu schaffen und dem - von seiner Persönlichkeit her - jedes Mittel recht sei, um sich in den Besitz fremden Eigentums zu bringen.
Im Strafurteil wurde im Rahmen der Strafzumessung insbesondere als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, der lange Deliktszeitraum von über einem Jahr und die Mehrfachqualifikation, hingegen als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute gewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im genannten Strafurteil sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" zu beurteilen.
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; bereits die Ausführungen des Landesgerichtes lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Wie bereits vom Landesgericht bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung ein skrupelloses Verhalten an den Tag legte, welches im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes XXXX im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren - bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren -, wonach diese unter anderem unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt entsprechend erschien.Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; bereits die Ausführungen des Landesgerichtes lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Wie bereits vom Landesgericht bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung ein skrupelloses Verhalten an den Tag legte, welches im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren - bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren -, wonach diese unter anderem unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt entsprechend erschien.
Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen der Strafzumessung auch der persönliche Eindruck des Schöffensenats, den der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht hinterließ berücksichtigt und ausgeführt, dass dieser zu keiner Zeit den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer würde sein Verhalten tatsächlich bereuen, geschweige denn sich in Zukunft anders verhalten wollen, vielmehr habe sich der Beschwerdeführer als mittelloses, zu bemitleidendes, in einer Lebenskrise befindliches, zeitweise Drogen konsumierendes Opfer zu präsentieren versucht und habe dazu geneigt, die von ihm verursachten Folgen für die Opfer in keinster Weise ernst zu nehmen. Dieser Eindruck wird auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Aberkennungsverfahren untermauert; der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt befragt, wie er zu seiner Tat (schwerer Raub mit Waffen) stehe, woraufhin der Beschwerdeführer erneut angab, er habe eine schwere Zeit gehabt und sei "auf Drogen" gewesen, er habe nicht klar denken können und habe Geld gebraucht, er habe nichts zu essen gehabt und seine Familie unterstützen müssen.
Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer seine Taten dadurch zu relativieren versucht, dass er bei deren Begehung unter Drogeneinfluss gewesen sei - auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Taten unter Drogeneinfluss begangen habe -, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Strafverfahren zwar erwähnte, zeitweise mit Drogen experimentiert zu haben, jedoch nicht behauptet hat, zu einem der Tatzeitpunkte suchtmittelbedingt beeinträchtigt oder gar unzurechnungsfähig gewesen zu sein.
Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - welche sich nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde dergestalt darstelle, dass der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter und er für diese immer Unterhalt bezahlt habe, er spreche sehr gut Deutsch und habe vor seiner Inhaftierung immer gearbeitet sowie seine Mutter und seine Schwester in Georgien von Österreich aus unterstützt - vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil vom XXXX nicht angenommen werden, wonach der Milderungsgrund des "ordentlichen Lebenswandels" für den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden konnte, da sich aus der Aktenlage ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, sondern sich von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten habe lassen und er darüber hinaus Suchtmittel konsumiert habe. Weiters wurde vom Landesgericht ausgeführt, dass die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers, eines offensichtlich gesunden, jungen Mannes, der eigenen Angaben zu Folge mehrere Sprachen fließend beherrsche und in Europa ein Bleiberecht mit Arbeitserlaubnis genieße, der jedoch mindestens seit dem Jahr 2011 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei, offensichtlich aus Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung resultiere.Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - welche sich nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde dergestalt darstelle, dass der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter und er für diese immer Unterhalt bezahlt habe, er spreche sehr gut Deutsch und habe vor seiner Inhaftierung immer gearbeitet sowie seine Mutter und seine Schwester in Georgien von Österreich aus unterstützt - vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil vom römisch 40 nicht angenommen werden, wonach der Milderungsgrund des "ordentlichen Lebenswandels" für den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden konnte, da sich aus der Aktenlage ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, sondern sich von seiner scheinbar kranken Mutter aushalten habe lassen und er darüber hinaus Suchtmittel konsumiert habe. Weiters wurde vom Landesgericht ausgeführt, dass die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers, eines offensichtlich gesunden, jungen Mannes, der eigenen Angaben zu Folge mehrere Sprachen fließend beherrsche und in Europa ein Bleiberecht mit Arbeitserlaubnis genieße, der jedoch mindestens seit dem Jahr 2011 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei, offensichtlich aus Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung resultiere.
Eine positive Lebensprognose kann seitens des Asylgerichtshofes im Fall des Beschwerdeführers weiters auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner seit August 2009 bestehenden Vaterschaft nicht davon abhalten ließ, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen, nicht konstatiert werden.
Eine Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers kann daher vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, ist der der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, anzusehen.
Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im Fall des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Georgien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht entnommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Familienverfahrens und abgeleitet von seiner minderjährigen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 der Asylstatus gewährt; der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Beschwerdeführer auch ausschließlich damit begründet, dass er bei seiner Familie leben wolle, explizit verneint wurde vom Beschwerdeführer, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine Verfolgung zu befürchten habe. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Georgien von Amts wegen sprechen würden. Gegen eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher nicht vorgebracht hat, in Georgien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht insbesondere auch der Umstand, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers wie seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten.
Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner Beschwerde für eine ihm aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen - ohne glaubhaft vorgebrachte und glaubhaft gemachte individuelle Gefährdungsgründe - in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zu Georgien nicht erkennen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zu Georgien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Mutter und seine Schwester im Herkunftsstaat leben und nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher sowohl die georgische als auch die russische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zu Georgien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Mutter und seine Schwester im Herkunftsstaat leben und nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher sowohl die georgische als auch die russische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr nach Georgien allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr nach Georgien allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Der sich in Strafhaft befindende Beschwerdeführer ist seit 19.10.2009 im Bundegebiet aufrecht gemeldet. Er reiste spätestens im September 2009 legal mit einer spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig gewesen bis 05.03.2011, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX ehelichte er standesamtlich XXXX, eine in Österreich Asylberechtigte mit georgischer Abstammung, vor dem Standesamt XXXX deren gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009 wurde der Tochter des Beschwerdeführers, abgeleitet von der Mutter, in Österreich Asyl gewährt und erfolgte in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.07.2010 auch eine von der Tochter abgeleitete Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG.Der sich in Strafhaft befindende Beschwerdeführer ist seit 19.10.2009 im Bundegebiet aufrecht gemeldet. Er reiste spätestens im September 2009 legal mit einer spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig gewesen bis 05.03.2011, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 ehelichte er standesamtlich römisch 40 , eine in Österreich Asylberechtigte mit georgischer Abstammung, vor dem Standesamt römisch 40 deren gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009 wurde der Tochter des Beschwerdeführers, abgeleitet von der Mutter, in Österreich Asyl gewährt und erfolgte in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.07.2010 auch eine von der Tochter abgeleitete Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren am 24.07.2013 vor, dass er mit XXXX keine eheliche Beziehung mehr führe und hinsichtlich seiner Ehe ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Zu seiner Tochter habe er das beste Verhältnis, diese komme ihn in Begleitung der Kindesmutter auch im Gefängnis besuchen, zuletzt habe er sie vor etwa drei Wochen gesehen. Seine Tochter werde von der Kindesmutter versorgt, er zahle keinen Unterhalt, würde aber in Zukunft sein Kind unterstützen. Vor seiner Inhaftierung habe er ein Jahr lang als Verkäufer am Markt gearbeitet und einen Deutschkurs besucht.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren am 24.07.2013 vor, dass er mit römisch 40 keine eheliche Beziehung mehr führe und hinsichtlich seiner Ehe ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Zu seiner Tochter habe er das beste Verhältnis, diese komme ihn in Begleitung der Kindesmutter auch im Gefängnis besuchen, zuletzt habe er sie vor etwa drei Wochen gesehen. Seine Tochter werde von der Kindesmutter versorgt, er zahle keinen Unterhalt, würde aber in Zukunft sein Kind unterstützen. Vor seiner Inhaftierung habe er ein Jahr lang als Verkäufer am Markt gearbeitet und einen Deutschkurs besucht.
Aus den eingeholten ZMR-Abfragen ist zu entnehmen, dass seit Mai 2011 kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Tochter und der Kindesmutter mehr gegeben ist und sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 durchgehend in Strafhaft befindet, wodurch das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Tochter - welches derzeit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge durch Besuche seiner Tochter im Gefängnis aufrechterhalten werde - bereits in seiner Intensität erheblich herabsetzt ist.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in sein Familien- und Privatleben in Österreich stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK aber auf Grund folgender Interessenabwägung jedenfalls als gerechtfertigt dar:Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in sein Familien- und Privatleben in Österreich stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK aber auf Grund folgender Interessenabwägung jedenfalls als gerechtfertigt dar:
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und wurde gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderem begangene Delikt des bewaffneten Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, welches schon durch den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2012 erheblich relativiert wird - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und wurde gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderem begangene Delikt des bewaffneten Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, welches schon durch den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2012 erheblich relativiert wird - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal - zunächst mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Spanien und in Folge als Asylberechtigter und daher nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der seinem Vorbringen in der Erstbefragung vom 26.10.2009 zu Folge 17 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort elf Jahre lang die Grundschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal - zunächst mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Spanien und in Folge als Asylberechtigter und daher nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der seinem Vorbringen in der Erstbefragung vom 26.10.2009 zu Folge 17 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort elf Jahre lang die Grundschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, oder vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen.
Festzuhalten ist, dass betreffend den Beschwerdeführer im Strafurteil vom XXXX ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung Drogen konsumiert und von der Unterstützung seiner in Georgien lebenden Mutter gelebt habe; dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde, dass er nach der Trennung von der Kindesmutter für seine Tochter Unterhalt bezahlt habe - in der Lage war der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen, kann daher nicht angenommen werden, zumal sich der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge in einer finanziellen Notlage - welche den Ausführungen im Strafurteil zu Folge bei einem offensichtlich gesunden, jungen Mann, der eigenen Angaben zu Folge mehrere Sprachen fließend beherrsche und in Europa ein Bleiberecht mit Arbeitserlaubnis genieße, der jedoch mindestens seit dem Jahr 2011 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei, offensichtlich aus Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung resultiere - befunden, welche ihn zu seinen Strafhandlungen veranlasst habe.Festzuhalten ist, dass betreffend den Beschwerdeführer im Strafurteil vom römisch 40 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung Drogen konsumiert und von der Unterstützung seiner in Georgien lebenden Mutter gelebt habe; dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde, dass er nach der Trennung von der Kindesmutter für seine Tochter Unterhalt bezahlt habe - in der Lage war der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen, kann daher nicht angenommen werden, zumal sich der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge in einer finanziellen Notlage - welche den Ausführungen im Strafurteil zu Folge bei einem offensichtlich gesunden, jungen Mann, der eigenen Angaben zu Folge mehrere Sprachen fließend beherrsche und in Europa ein Bleiberecht mit Arbeitserlaubnis genieße, der jedoch mindestens seit dem Jahr 2011 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei, offensichtlich aus Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung resultiere - befunden, welche ihn zu seinen Strafhandlungen veranlasst habe.
Es sind im Verfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte (vgl. dazu auch die oben unter Punkt II.1.2. wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).Es sind im Verfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte vergleiche dazu auch die oben unter Punkt römisch zwei.1.2. wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).
Der 26-jährige Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens - seinem Vorbringen zu Folge 17 Jahre - in Georgien verbracht, spricht sowohl die georgische als auch die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist im Fall des 26-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger von Georgien ist, mit Hilfe seiner Familienangehörigen eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.
Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren - bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden ist, und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere gegen Leib und Leben) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere gegen Leib und Leben) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014