TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 C2 425876-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 425.876-1/2012/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, FZ. 1110.724-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, FZ. 1110.724-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 18.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem (in der Provinz Nangarhar liegenden) Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX stamme, seine Eltern und Geschwister aber in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer sei schon 2007 ("vor vier Jahren") ausgereist und habe diese Zeit zum größten Teil in Griechenland verbracht.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem (in der Provinz Nangarhar liegenden) Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 stamme, seine Eltern und Geschwister aber in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer sei schon 2007 ("vor vier Jahren") ausgereist und habe diese Zeit zum größten Teil in Griechenland verbracht.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie in Afghanistan zu den Taliban gehörende Feinde habe und für ihn und seine Familie Lebensgefahr bestanden habe. Daher sei der Beschwerdeführer von seinem Vater nach Europa "vorausgeschickt" worden, die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers seien danach nach Pakistan geflüchtet. Dies sei alles vor vier Jahren passiert.

Am 26.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ der Erstaufnahmestelle Ost unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Ort XXXX, Dorf XXXX zu stammen. Darüber hinaus wurde lediglich der Fluchtweg des Beschwerdeführers thematisiert.In dieser gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , Dorf römisch 40 zu stammen. Darüber hinaus wurde lediglich der Fluchtweg des Beschwerdeführers thematisiert.

3. Offenbar am 28.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 8.3.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von seinem Cousin erwischt worden sei, als er dessen Schwester - die Cousine des Beschwerdeführers - umarmt habe. Der Cousin habe den Beschwerdeführer mit einer Sichel angegriffen und an der Hand verletzt. In weiterer Folge habe der Vater des genannten Mädchens dieses getötet und auch den Tod des Beschwerdeführers verlangt, sodass dieser habe flüchten müssen. Der Beschwerdeführer sei anfangs gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan geflohen und dann in weiterer Folge alleine weiter nach Griechenland, wo er sich vier Jahre aufgehalten habe, und Österreich gereist.

4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.3.2012, erlassen am 23.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftmachung abzusprechen, eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar und die Ausweisung auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht unzulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.3.2012, FZ.: 11 10.724-BAE, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit am 5.4.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundeasylamt zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und jedenfalls eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beweiswürdigung und die Feststellungen im bekämpften Bescheid mangelhaft seien; das Bundesasylamt sei nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe diesem ohne hinreichende Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem Beschwerdeführer drohe die in Afghanistan übliche Blutrache und sei der Staat nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen.

Auch wurde auf die allgemein sehr schlechte Lage der Zivilbevölkerung in Afghanistan verwiesen und sei die Ausweisung mangels eines bestehenden öffentlichen Interesses unzulässig.

6. Nach Vorlage der Beschwerde am 5.4.2012 wurde dem Asylgerichtshof seitens des Bundesasylamtes am 23.7.2012 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer aus seiner Unterkunft entfernt habe und nunmehr unbekannten Aufenthalts sei.

Da auch eine am 21.9.2012 durchgeführte ZMR-Anfrage negativ verlief, wurde das Verfahren an diesem Tag durch Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012, Zl. C2 425876-1/2012/4E, eingestellt.

7. Am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer aus Norwegen rückübernommen und das Verfahren durch Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C2 425876-1/2012/11Z, fortgesetzt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.6.2013, Zl.: C2 425876-1/2012/13Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 25.7.2013 wurde vom Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung vorgelegt und die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich einer "im Asylverfahren angeführten" Kopfverletzung angekündigt, die diesem nunmehr wieder Probleme mache.

Am 23.9.2013 wurde vom Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung nach § 20 Abs. 6 AuslBG vorgelegt, nach der dem Beschwerdeführer gestattet wurde von 23.9.2013 bis 28.10.2013 als Erntehelfer zu arbeiten.Am 23.9.2013 wurde vom Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung nach Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG vorgelegt, nach der dem Beschwerdeführer gestattet wurde von 23.9.2013 bis 28.10.2013 als Erntehelfer zu arbeiten.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben der Diakonie vorgelegt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.11.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm folgenden Gang:

"Eröffnung des Beweisverfahrens:

BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Es geht mir gut, ich bin nur ein wenig nervös, weil so viele Leute hier sitzen.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja. Ich bin weder in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, noch nehme ich regelmäßig Medikamente.

Angemerkt wird, dass der BF Röntgenbilder zu einer Operation an seinem Schädel, die in Griechenland durchgeführt wurde vorliegt. Die Operation wurde notwendig, da der BF in Afghanistan mit einer Sichel am Kopf verletzt worden sei.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Es gab dort Angaben, die nicht der Wahrheit entsprochen haben.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei der Einvernahme in Traiskirchen zu meinen Geschwistern befragt wurde. Ich habe exakte Angaben dazu gemacht, später habe ich festgestellt, dass dies nicht so protokolliert wurde. Als ich das wieder berichtigte, wurde das als Widerspruch aufgefasst und nicht korrigiert. Ich habe das Protokoll dort nicht unterschrieben. Mir wurde auch dort erklärt, dass ich in ein Übergangslager geschickt werde. Einen Monat hielt ich mich an so einem Ort auf.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich richtige Angaben gemacht habe, die falsch protokolliert wurden. Zum Beispiel wurde das Alter meiner Geschwister falsch protokolliert.

Nachgefragt gebe ich an, dass es bei den Einvernahmen bei der Polizei und in Eisenstadt alles in Ordnung war. Ich habe allerdings in Eisenstadt zu meinen Fluchtgründen nicht die Wahrheit gesagt. Ich habe auf die Frage nach meinen Fluchtgründen vorerst nicht reagiert und dann angegeben, dass ich Probleme mit einem Onkel habe. Die Dolmetscherin hat mir dann erklärt, dass ich über alles sprechen könne. Dann hat mich die Dolmetscherin gefragt ob es wegen der Cousine gewesen sei, diese habe ich vorher erwähnt gehabt. Dann hat die Dolmetscherin begonnen zu fragen, ob ich sie auf meinen Schoß gesetzt habe, oder sie in meinen Armen lag. Ich habe mich geschämt und konnte auf diese Fragen nicht mehr richtig antworten und habe nur mehr genickt oder den Kopf geschüttelt. Es lag an mir, dass ich die Wahrheit nicht mehr sagen konnte.

Nachgefragt gebe ich an, dass es der Wahrheit entspricht, dass es Probleme wegen meines Onkels, wegen meiner Cousine gegeben hätte. Ich habe weiters Kopien meiner Geburtsurkunde und der Geburtsurkunde meines Bruders XXXX sowie dessen Dienstausweis von der Nationalarmee. Die Altersangaben in beiden Geburtsurkunden sind falsch.Nachgefragt gebe ich an, dass es der Wahrheit entspricht, dass es Probleme wegen meines Onkels, wegen meiner Cousine gegeben hätte. Ich habe weiters Kopien meiner Geburtsurkunde und der Geburtsurkunde meines Bruders römisch 40 sowie dessen Dienstausweis von der Nationalarmee. Die Altersangaben in beiden Geburtsurkunden sind falsch.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich Probleme mit meinem Onkel wegen meiner Cousine habe. Außer den Schwierigkeiten mit dem Onkel wegen meiner Cousine, die bereits getötet wurde, habe ich keine Probleme.

Anmerkung: Die vorgelegten Kopien werden abermals kopiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie den/die Dolmetscher/in in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja, ein bisschen.

Anmerkung: Der BF versteht einfache Sätze und kann entsprechend Antworten.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein. Ich habe aber schon als Erntehelfer gearbeitet.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Es gibt eine Person, die einmal pro Woche, und zwar Dienstags für eineinhalb Stunden in die Pension kommt und Deutsch unterrichtet. Sonst besuche ich keine der genannten Institutionen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Ich habe wegen einem Streit in meiner Pension einmal Probleme mit der Polizei gehabt und glaube, dass ich auch deshalb verurteilt wurde. Ich war nur bei der Polizei, ich bin auch befragt worden. Ich habe aber keine Strafe bezahlen müssen.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein, ich möchte aber ein Schreiben der Diakonie vorlegen.

Anmerkung: Das Schreiben wird in Kopie als Anlage 2 zum Akt genommen.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Die Daten sind nicht korrekt. Mein Name ist XXXX. Ich bin im Jahr XXXX geboren.BF: Die Daten sind nicht korrekt. Mein Name ist römisch 40 . Ich bin im Jahr römisch 40 geboren.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe heute meine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt, sonst verfüge ich über keine Dokumente. Ich werde aber meinen Bruder ersuchen das Original meiner Geburtsurkunde per Post zu schicken. Sobald ich sie bekomme, werde ich sie vorlegen.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Kopie meiner Geburtsurkunde bekommen habe, als ich in Norwegen war. Er hat sie mir gefaxt. Es ist eine Kopie von diesem Fax, ich habe das Originalfax nicht mehr.

Anmerkung: Die Geburtsurkunde des BF wird der D zur Durchsicht vorgelegt.

D: Der Vorname ist XXXX. Das Alter ist mit 18 Jahren angegeben, im Jahr 1386 (das wäre das Jahr 2007). Ausgestellt wurde es in der Provinz Nangarhar in der Provinz XXXX. Ausstellungsdatum: 1386.D: Der Vorname ist römisch 40 . Das Alter ist mit 18 Jahren angegeben, im Jahr 1386 (das wäre das Jahr 2007). Ausgestellt wurde es in der Provinz Nangarhar in der Provinz römisch 40 . Ausstellungsdatum: 1386.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 4 zum Akt genommen.

BF: Die Altersangaben beziehen sich auf heute.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: Etwa 100m entfernt von unserem Haus befindet sich ein riesiger Stein, der als XXXX bezeichnet wird.BF: Etwa 100m entfernt von unserem Haus befindet sich ein riesiger Stein, der als römisch 40 bezeichnet wird.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Das Haus gehörte uns und war auch im Ort bekannt. Meine Familie lebt in diesem Haus.

VR: Hat Ihre Familie seit Ihrer Ausreise durchgehend in diesem Haus gelebt?

BF: Ja, sie lebte durchgehend in diesem Haus, nur meine zwei älteren Schwester sind schon verheiratet. Ich habe in Eisenstadt angegeben gehabt, dass ich zusammen mit der Familie nach Pakistan gereist wäre und ich dann alleine nach Europa gekommen wäre und die Familie in Pakistan geblieben wäre. Das war gelogen.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich lebte an dieser Adresse von meiner Geburt an bis zu meinem

16. Lebensjahr bis zur Ausreise.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Ich blieb noch drei Tage im eigenen Haus, danach ging ich mit einem Freund meines Vaters nach XXXX, wo ich sechs Tage blieb. Von dort ging ich in den Iran.BF: Ich blieb noch drei Tage im eigenen Haus, danach ging ich mit einem Freund meines Vaters nach römisch 40 , wo ich sechs Tage blieb. Von dort ging ich in den Iran.

Nachgefragt gebe ich an, dass die Angaben vor der Polizei zu meinen Fluchtgründen richtig waren.

VR hält die Schilderung des Fluchtweges auf AS 13 vor.

BF: Ich kann mich erinnern, angegeben zu haben mit der Familie nach Pakistan gegangen zu sein und dann zurück nach Afghanistan. Das war falsch.

Anmerkung: Der BF bezieht sich auf seine Ausführungen in Traiskirchen, AS 47.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Ja.

VR: Wo befinden sich diese?

BF: Diese Leben alle im Heimatdorf in unserem Elternhaus, auch mein Bruder der bei der Armee ist.

Nachgefragt gebe ich an, dass dieser drei Jahre lang gearbeitet hat. Seit ca. vier oder fünf Monaten ist er nicht mehr Soldat und zu Hause. Mein Bruder hat zwei Drohbriefe von den Taliban bekommen. Mein Vater war damit nicht einverstanden, dass er seine Arbeit weiterführt. Er selbst wollte sein Leben auch nicht riskieren. Jetzt hat mein Bruder keine Probleme mehr.

VR: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja, ich habe dort Onkeln, Tanten, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits. Sie leben alle in Nangarhar.

VR: Wie weit ist Ihr Dorf von der Stadt Jalalabad entfernt?

BF: Früher hat die Fahrt ca. XXXX gedauert. Mittlerweile gibt es eine asphaltierte Straße und die Fahrt dauert jetzt eine XXXX. Es handelt sich um ein ländliches Gebiet und mein Heimatdorf hat ca. 200 Häuser, alles Paschtunen.BF: Früher hat die Fahrt ca. römisch 40 gedauert. Mittlerweile gibt es eine asphaltierte Straße und die Fahrt dauert jetzt eine römisch 40 . Es handelt sich um ein ländliches Gebiet und mein Heimatdorf hat ca. 200 Häuser, alles Paschtunen.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich weiß das nicht mehr so genau. Zwischen siebeneinhalb und acht Jahren.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich während meiner Flucht ca. sieben Monate im Iran verbracht habe. Acht Monate war ich in der Türkei und viereinhalb Jahre in Griechenland.

VR: Das bedeutet, dass Sie bei der Polizei gesagt haben, dass die Reise von Afghanistan nach Griechenland acht Tage gedauert hat, nicht die Wahrheit war?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Laut D ist der Dialekt des BF dem angegebenen Herkunftsort zuzuordnen, der BF spricht sehr einfaches Paschtu, das dem angegebenen Bildungsniveau entspricht.

VR unterbricht die Verhandlung von 10:20 bis 10:30 Uhr.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich lebe für meine Eltern. Ich bin aus Afghanistan ausgereist, weil meine Eltern das so wollten. Als ich aus Norwegen kam, wollte ich damals nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe mich mit meiner Familie beraten. Alle anderen waren gegen eine Rückkehr bis auf meinen Vater. Er sagte mir, dass ich kommen könnte und dass mir nichts passieren würde. Ich habe bisher meine tatsächlichen Fluchtgründe nicht erzählt, die möchte ich heute erzählen. Ich hoffe dass diese für Sie glaubhaft sind. Wir hatten auf unseren Feldern Mais angepflanzt. Meine Cousins und wir haben zusammen auf diesen Feldern gearbeitet und immer wieder miteinander gestritten, weil wir jung waren. An einem Tag war ich zusammen mit meiner Cousine in den Maisfeldern und haben gearbeitet, als mein Cousin zu uns kam und mich fragte was ich dort machen würde. Er hatte eine Sichel in der Hand, mit der er mich sowohl am Kopf als auch auf der linken Hand verletzte. Nachdem ich sehr viel Blut verlor, beängstigte dies meinen Cousin und er lief nach Hause und erzählte seinem Vater, dass er mich mit meiner Cousine gesehen hätte, um zu verhindern, dass mein Onkel ihn schlägt. Nachdem es in Afghanistan verboten ist, ein Verhältnis mit der Cousine zu haben, tötete mein Onkel seine Tochter. Ich ging nach Hause. Mein ganzes Problem basierte auf einen Streit, dem ich mit meinem Cousin hatte und der eine Geschichte erfand, damit er nicht bestraft werden würde, für das was er mir angetan hatte.

VR: Hatten Sie andere Probleme in Afghanistan?

BF: Früher nicht.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich außer mit meinem Onkel im Falle einer Rückkehr keine Probleme hätte.

VR: Warum haben Sie bisher nie erzählt, dass Sie Ihr Cousin auch am Kopf verletzt hat?

BF: Das habe ich bei den Einvernahme auch angegeben.

Vorhalt AS 99.

BF: Das muss irgendwo in der Einvernahme stehen. Ich habe das beim Bundesasylamt angegeben.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe kaum eigene Ausführungen gemacht haben, da diese laut Niederschrift recht umfangreich geschildert wurden.

BF: Bevor der Leiter der Amtshandlung in Eisenstadt in den Raum gekommen ist, war eine andere Person, die mich zu meinen Verletzungen befragt hat, da habe ich das angegeben.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich habe zwar Angaben gemacht, diese haben aber nicht der Wahrheit entsprochen. Ich war nervös und verängstigt.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Als ich nach Österreich zurückkam, war ich entschlossen nach Afghanistan zurückzukehren. Meine Familie jedoch war dagegen. Deshalb bin ich hier geblieben.

VR wiederholt Frage.

BF: Mein Onkel würde mich nicht am Leben lassen. An jedem Ort in Afghanistan würde er mich töten. Er würde auch von meinem Aufenthalt in Afghanistan von Verwandte und Freunde erfahren.

VR: Warum hat Ihre Familie mit dem Onkel keine Probleme, dies würde dem Ehrenkodex entsprechen.

BF: Mein Onkel hat seine eigene Tochter getötet, hat aber in der Öffentlichkeit erzählt, dass sie selbst gestorben wäre und zwar an einem Atemstillstand. Wenn er Probleme mit meiner Familie bekannt geben würde, so würde jeder im Dorf erfahren, weshalb er seine Tochter getötet hat und das wiederum bedeutet, dass seine Ehre verletzt wird. Aus diesem Grund möchte er nur mich finden und auch töten.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja, auf jeden Fall. Ich hätte dort keine Probleme und könnte mein Leben dort glücklich weiterführen.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: keine

Ende der Beweisaufnahme."

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine (schwer lesbare) Faxkopie seiner Geburtsurkunde, der Geburtsurkunde seines Bruders XXXX und dessen Dienstausweis vorgelegt.Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine (schwer lesbare) Faxkopie seiner Geburtsurkunde, der Geburtsurkunde seines Bruders römisch 40 und dessen Dienstausweis vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die im Auszug aus der Verhandlungsschrift angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel hinaus wurden solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

a. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

b. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

c. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Zu a.: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und konfessionellen Zugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof, die diesbezüglich mit dessen Angaben vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen waren und die auch hinsichtlich der von der Dolmetscherin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgestellten dialektalen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Provinz Nangarhar in Einklang zu bringen sind. Mangels widerspruchsfreier Angaben und mangels eines unbedenklichen Ausweises steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; die vorgelegte Kopie der afghanischen Geburtsurkunde ist nicht geeignet, die Identität zu belegen, da das Foto nicht erkennbar ist und die Urkundenkopie nicht hinsichtlich allfälliger Fälschungsspuren untersucht werden kann.

Zu b.: Dies steht auf Grund einer am 21.11.2013 eingeholten Strafregisterauskunft fest.

Zu c.: Dies steht auf Grund der diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers fest.

2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

a. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder eine Verfolgungsgefahr durch staatliche Stellen nicht vorgebracht hat.

b. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, Afghanistan auf Grund einer drohenden Verfolgung durch seinen Onkel und dessen Familie wegen einer unterstellten unerlaubten körperlichen Berührung mit seiner Cousine verlassen zu haben und dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat.

Zu a.: Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der dieser ausdrücklich ausgeführt hat, dass er - von den Problemen mit seinem Onkel abgesehen - keine Schwierigkeiten zu Hause gehabt habe. Eine (auch nur potentielle) Verfolgung durch staatliche Stellen wurde vor dem Asylgerichtshof nicht einmal behauptet.

Zu b.: Das Vorbringen ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt - wie sich aus der oben abgedruckten Verhandlungsschrift vor dem Asylgerichtshof ergibt - sowohl hinsichtlich seines Namens als auch hinsichtlich seiner Fluchtroute die Unwahrheit gesagt und hat sich dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof durch seine Ausreise nach Norwegen entzogen und somit seine Mitwirkungspflichten verletzt, sodass zu erkennen ist, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gelitten hat.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, da dieses einerseits in sich widersprüchlich war und andererseits hinsichtlich seiner Folgewirkungen nicht mit den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen ist.

Hinsichtlich der Widersprüche ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich davon gesprochen hat, dass er erwischt worden sei, als er seine Cousine umarmt habe, vor dem Asylgerichtshof sprach er jedoch davon, dass ihm eine derartige Handlung unterstellt worden sei. Seine Rechtfertigung, dass er sich vor dem Bundesasylamt geschämt habe und daher nur auf Nachfragen der Dolmetscherin mit Kopfnicken oder Kopfschütteln reagiert habe, lässt sich nicht mit dem (unwidersprochen gebliebenen) Einvernahmeprotokoll - ein solches Verhalten wäre selbst dem sprachunkundigen Organ des Bundesasylamtes aufgefallen und daher jedenfalls protokolliert worden - in Einklang bringen noch ist nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer für ein ihm unterstelltes Verhalten geschämt haben sollte.

Weiters - und dies wiegt schwerer - widerspricht es jeglichem auch auf Gutachten (siehe etwa zuletzt Gutachten von Mag. Malyar zur Blutrache vom 9.12.2012) fußenden Amtswissen des Asylgerichtshofs, dass die Familie des Beschwerdeführers, die in dessen Abwesenheit an seiner Statt zur Befriedigung der Blutrache herangezogen werden würde, weiter im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Onkel nur ihn verfolgen würde, weil er nicht wolle, dass die Schande öffentlich werde, sind nicht nachvollziehbar, weil eine Tötung des Beschwerdeführers durch dessen Onkel in der dörflichen Gemeinschaft bekannt werden würde und daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erklärt werden müsste.

Daher ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem zur Glaubhaftmachung eines unbelegten Vorbringens die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit fehlt, wegen Widersprüchen im Kern des Vorbringens und mangels Vereinbarkeit des Vorbringens mit der realen Situation in Afghanistan die Glaubhaftmachung zu versagen.

3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office S. 204 ff, insbesondere S. 208 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office S. 187 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 190) - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aus dem Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar stammt und er in Afghanistan lediglich Angehörige hat, die ebenfalls in Nangarhar außerhalb Jalalabads leben.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar stammt und er in Afghanistan lediglich Angehörige hat, die ebenfalls in Nangarhar außerhalb Jalalabads leben.

Festgestellt wird, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb Jalalabads so schlecht ist, dass ein reales Risiko besteht, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder über eine hinreichende Ausbildung noch Berufserfahrung verfügt, die ihm mit hinreichender Sicherheit die alsbaldige Teilnahme am Arbeitsmarkt etwa in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt ermöglichen würde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine "Kabul-Erfahrung" (im Sinne der Kenntnis der Mechanismen, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt erleichtern oder ermöglichen) und kein soziales Netz in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt hat.

Zu a.: Dies ergibt sich aus den im Verfahren bisher diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers; auch die Dolmetscherin hat festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Dialektik der Provinz Nangarhar zuzuordnen ist.

Zu b.: Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].Zu b.: Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Dies ist nach den Länderberichten in Bezug auf die Provinz Nangarhar (außerhalb der in Regierungshand befindlichen Stadt Jalalabad) der Fall; laut dem letzten ANSO-Bericht zum 1. Quartal 2013 ist Nangarhar als "extremely insecure" gekennzeichnet und ist aus den anderen (aktuelleren) Berichten nicht zu sehen, dass sich die Situation gebessert hat; diesbezüglich ist auch auf die Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6.3.2013, U 1325/12, zu verweisen, in dem das - für österreichische Behörden und Gerichte im Gegensatz zu einem deutschen Verwaltungsgericht relevante - Höchstgericht ausgesprochen hat, dass die Einstufung Nangarhars als relativ friedliche Provinz nicht nachzuvollziehen ist.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb Jalalabads so schlecht ist, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu c.: Weder ist zu sehen, dass der Beschwerdefüher, der gleichbleibend angegeben hat als Hilfsarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben, über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt, die ihm mit hinreichender Sicherheit die alsbaldige Teilnahme am Arbeitsmarkt etwa in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt ermöglichen würde.

Auch ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über "Kabul-Erfahrung" (im Sinne der Kenntnis der Mechanismen, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt erleichtern oder ermöglichen) verfügt, da er sich niemals hinreichend lange in einer afghanischen Großstadt aufgehalten hat.

Nach dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser auch kein soziales Netz in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt; es sind auch keine Hinweise für ein solches zu erkennen. Alleine der Verweis auf einen in XXXX lebenden Freund des Vaters, dessen wirtschaftliche Situation und Aufnahmebereitschaft nicht ermittelbar ist, reicht nicht aus um festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer potentiell auf Dauer unterstützen würde.Nach dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser auch kein soziales Netz in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt; es sind auch keine Hinweise für ein solches zu erkennen. Alleine der Verweis auf einen in römisch 40 lebenden Freund des Vaters, dessen wirtschaftliche Situation und Aufnahmebereitschaft nicht ermittelbar ist, reicht nicht aus um festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer potentiell auf Dauer unterstützen würde.

Daher ist ein hinreichendes soziales Netz in Kabul oder in einer anderen afghanischen Großstadt nicht gegeben.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.9.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.4.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Darüber hinaus wäre die vorgebrachte Verfolgung, die sich aus einer (unterstellten) sozial verbotenen Handlung des Beschwerdeführers ergeben hätte, nicht asylrelevant, weil ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht zu sehen ist.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die Heimatprovinz Nangarhar ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts (außerhalb Jalalabads, wohin der Beschwerdeführer aber nach dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes keinen Bezug hat) so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig.Die Heimatprovinz Nangarhar ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts (außerhalb Jalalabads, wohin der Beschwerdeführer aber nach dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes keinen Bezug hat) so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig.

Im Übrigen ist das Bundesasylamt auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit einer Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK zu verweisen (VfGH vom 13.9.2013, U 370/2012-17).Im Übrigen ist das Bundesasylamt auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit einer Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK zu verweisen (VfGH vom 13.9.2013, U 370/2012-17).

Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.

Hinsichtlich Spruchpunkt III des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

6. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten