Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B1 424.472-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿ 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm ¿ 66 Abs. 4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter ¿ber die Beschwerde des XXXX, StA. ¿gypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 06.611-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿ 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit ¿ 66 Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , StA. ¿gypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 06.611-EASt Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegr¿ndet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt II. behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1.1. Der Beschwerdef¿hrer, ein Staatsangeh¿riger von ¿gypten, brachte am 03.10.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag belegte er seine Identit¿t durch einen am 29.09.2006 ausgestellten ¿gyptischen Personalausweis. Er gab an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil dort Christen st¿ndig von Islamisten unterdr¿ckt w¿rden. W¿hrend des Sturzes der Regierung sei es zu Zusammenst¿¿en mit Islamisten gekommen. Die Islamisten h¿tten die Kirchen zerst¿ren wollen und der Beschwerdef¿hrer habe sich mit anderen Christen dem entgegengestellt. Die Islamisten h¿tten seinen Namen ausfindig gemacht und er werde seitdem verfolgt und am Leben bedroht. Er habe sich in mehreren St¿dten in ¿gypten versteckt, sei aber immer ausfindig gemacht worden. Er sei gefl¿chtet, da die Polizei keinen Schutz bieten k¿nne.
Der Beschwerdef¿hrer habe seine Ausreise am 15.09.2011 mit Schlepperunterst¿tzung von Kairo aus begonnen und sei ¿ber die T¿rkei, Griechenland und Italien illegal nach ¿sterreich eingereist. Im Herkunftsstaat seien die Eltern, drei Br¿der und vier Schwestern des Beschwerdef¿hrers aufh¿ltig.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.12.2011 best¿tigte der Beschwerdef¿hrer zun¿chst auf Nachfrage, dass es keinerlei Sprachprobleme mit dem herangezogenen Dolmetscher gebe und dass er v¿llig gesund sei. Der Beschwerdef¿hrer habe im Herkunftsstaat im Stadtteil XXXX, einem Teil von Kairo, im Elternhaus gelebt und in XXXX, einem Vorort von Kairo, gearbeitet. Er sei vom 16.06.2006 bis etwa 20.01.2011 in einem Kaffeehaus bei einem koptischen Christen besch¿ftigt gewesen. Vom J¿nner 2011 bis April 2011 habe sich der Beschwerdef¿hrer in einem Hotel in XXXX aufgehalten. Die Familie des Beschwerdef¿hrers sei sehr wohlhabend und habe diesen Hotelaufenthalt sowie die Kosten der Reise nach ¿sterreich im Ausma¿ von US $ 6.500 bestritten und schicke dem Beschwerdef¿hrer auch Geld nach ¿sterreich. Die Familie habe immer im Haus in Kairo gewohnt, sei nach den Problemen des Beschwerdef¿hrers am 25.01.2011 aber zu den in Kairo lebenden Schwestern des Beschwerdef¿hrers verzogen. Im April 2011 sei der Beschwerdef¿hrer nach Alexandria gereist, wo er bis zur Ausreise in einem Cafe gearbeitet habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.12.2011 best¿tigte der Beschwerdef¿hrer zun¿chst auf Nachfrage, dass es keinerlei Sprachprobleme mit dem herangezogenen Dolmetscher gebe und dass er v¿llig gesund sei. Der Beschwerdef¿hrer habe im Herkunftsstaat im Stadtteil römisch 40 , einem Teil von Kairo, im Elternhaus gelebt und in römisch 40 , einem Vorort von Kairo, gearbeitet. Er sei vom 16.06.2006 bis etwa 20.01.2011 in einem Kaffeehaus bei einem koptischen Christen besch¿ftigt gewesen. Vom J¿nner 2011 bis April 2011 habe sich der Beschwerdef¿hrer in einem Hotel in römisch 40 aufgehalten. Die Familie des Beschwerdef¿hrers sei sehr wohlhabend und habe diesen Hotelaufenthalt sowie die Kosten der Reise nach ¿sterreich im Ausma¿ von US $ 6.500 bestritten und schicke dem Beschwerdef¿hrer auch Geld nach ¿sterreich. Die Familie habe immer im Haus in Kairo gewohnt, sei nach den Problemen des Beschwerdef¿hrers am 25.01.2011 aber zu den in Kairo lebenden Schwestern des Beschwerdef¿hrers verzogen. Im April 2011 sei der Beschwerdef¿hrer nach Alexandria gereist, wo er bis zur Ausreise in einem Cafe gearbeitet habe.
Die Probleme des Beschwerdef¿hrers h¿tten begonnen, als am 25.01.2011 Salafisten die orthodoxe Marienkirche in der Hauptstra¿e von XXXX angegriffen und angez¿ndet h¿tten. Der Beschwerdef¿hrer habe die Kirche mit anderen M¿nnern verteidigt, habe aber vor den Angreifern fl¿chten m¿ssen. Er bef¿rchte im Herkunftsstaat als Kopte von den Salafisten verfolgt zu werden und er m¿sse im Falle einer R¿ckkehr zum Islam konvertieren. Der Beschwerdef¿hrer gab auf Nachfragen an, dass er auf einem Plakat auf der Stra¿e in ¿gypten gelesen habe, dass eine R¿ckkehr nach ¿gypten nur im Falle der Konvertierung m¿glich sei. Nach dem beschriebenen Vorfall im J¿nner sei der Beschwerdef¿hrer an keinen derartigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen.Die Probleme des Beschwerdef¿hrers h¿tten begonnen, als am 25.01.2011 Salafisten die orthodoxe Marienkirche in der Hauptstra¿e von römisch 40 angegriffen und angez¿ndet h¿tten. Der Beschwerdef¿hrer habe die Kirche mit anderen M¿nnern verteidigt, habe aber vor den Angreifern fl¿chten m¿ssen. Er bef¿rchte im Herkunftsstaat als Kopte von den Salafisten verfolgt zu werden und er m¿sse im Falle einer R¿ckkehr zum Islam konvertieren. Der Beschwerdef¿hrer gab auf Nachfragen an, dass er auf einem Plakat auf der Stra¿e in ¿gypten gelesen habe, dass eine R¿ckkehr nach ¿gypten nur im Falle der Konvertierung m¿glich sei. Nach dem beschriebenen Vorfall im J¿nner sei der Beschwerdef¿hrer an keinen derartigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen.
Auf weitere Nachfrage brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass der Angriff auf die Kirche am 25.01.2011 w¿hrend der Revolution erfolgt sei und es sich um die Kirche zur Heiligen Maria in "XXXX" im Bezirk "XXXX" in Kairo gelegen sei. Der Beschwerdef¿hrer best¿tigte auf Nachfrage, dass es sich bei der angegriffenen Kirche um die wichtigste Kirche seiner Glaubensrichtung in Kairo handle. Der Beschwerdef¿hrer trat vorl¿ufigen Feststellungen ¿ber die Lage im Herkunftsstaat nicht entgegen. Er best¿tigte vor Beendigung der Einvernahme, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe. Es wurde ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und er gab an, dem nichts hinzuzuf¿gen zu haben.
Durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurden Erhebungen im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt der ¿sterreichischen Botschaft Kairo ¿ber die behauptete Zerst¿rung der koptischen Marienkirche um den 25.01.2011 veranlasst. Aus dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich, dass es in Kairo eine Kirche zur Heiligen Maria im Stadtteil XXXX in der XXXX gebe. Auf diese Kirche erfolgte am 08.05.2011 ein Angriff durch muslimische Militante (Salafisten), wobei die Kirche in Brand gesetzt wurde, nachdem die Verlobte eines dieser Muslime (in einer anderen) Kirche in XXXX vermutet worden war. Nachdem die T¿ter das M¿dchen nicht gefunden hatten, setzten sie die Kirche zur Heiligen Maria in Brand und diese wurde zerst¿rt. Beim Vorfall kamen Personen ums Leben und es gab viele Verletzte. Vor dem 08.05.2011 verlief der Kirchenbetrieb ohne Probleme und der Zugang zur Kirche war uneingeschr¿nkt m¿glich.Durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurden Erhebungen im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt der ¿sterreichischen Botschaft Kairo ¿ber die behauptete Zerst¿rung der koptischen Marienkirche um den 25.01.2011 veranlasst. Aus dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich, dass es in Kairo eine Kirche zur Heiligen Maria im Stadtteil römisch 40 in der römisch 40 gebe. Auf diese Kirche erfolgte am 08.05.2011 ein Angriff durch muslimische Militante (Salafisten), wobei die Kirche in Brand gesetzt wurde, nachdem die Verlobte eines dieser Muslime (in einer anderen) Kirche in römisch 40 vermutet worden war. Nachdem die T¿ter das M¿dchen nicht gefunden hatten, setzten sie die Kirche zur Heiligen Maria in Brand und diese wurde zerst¿rt. Beim Vorfall kamen Personen ums Leben und es gab viele Verletzte. Vor dem 08.05.2011 verlief der Kirchenbetrieb ohne Probleme und der Zugang zur Kirche war uneingeschr¿nkt m¿glich.
Nach dem Vorfall wurde die gesamte Kirche durch die ¿gyptischen Streitkr¿fte erneuert und der ¿gyptische Premierminister weihte die Kirche neu ein.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm. ¿ 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm. ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ¿gypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdef¿hrer aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ¿gypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdef¿hrer aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begr¿ndend f¿hrte die Beh¿rde aus, dass die Verfolgungen des Beschwerdef¿hrers nicht glaubhaft gewesen seien, da er bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt widerspr¿chliche Angaben get¿tigt habe und dar¿ber hinaus durch ¿berpr¿fungen im Herkunftsstaat festgestellt worden sei, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdef¿hrers am 25.01.2011 tats¿chlich kein Angriff auf die orthodoxe Marienkirche in Kairo stattgefunden hat. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei f¿r den arbeitsf¿higen Beschwerdef¿hrer, der auch ¿ber famili¿re Beziehungen im Heimatland verf¿ge, nicht gegeben. Hindernisgr¿nde gegen eine Ausweisung w¿rden nicht vorliegen.
1.1.3. Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 gem¿¿ ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen.
In dieser Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde folgendes festgestellt:
"Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger der Republik ¿gypten und Angeh¿riger der Religionsgemeinschaft der koptischen Christen. Der Beschwerdef¿hrer ist Im Oktober 2011 illegal mit Schlepperunterst¿tzung in das ¿sterreichische Bundesgebiet eingereist.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdef¿hrer wegen erfolgter Beteiligung an der Abwehr von Angriffen gewaltbereiter muslimischer Extremisten auf eine koptische Kirche - sei es die koptische Marienkirche in Kairo, sei es eine koptische Kirche in einem au¿erhalb von Kairo gelegenen Ort - mit Verfolgungshandlungen seitens solcher gewaltbereiter muslimischer Extremisten rechnen muss.
Der Beschwerdef¿hrer hat wegen seiner Zugeh¿rigkeit zur Religionsgemeinschaft der koptischen Christen in ¿gypten nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu rechnen.
Der Beschwerdef¿hrer hat keine famili¿ren Bindungen in ¿sterreich. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und mehrere Geschwister. Die Familie ist sehr wohlhabend; sie hat die schlepperunterst¿tzte Ausreise des Beschwerdef¿hrers nach ¿sterreich unterst¿tzt und dem Beschwerdef¿hrer aus ¿gypten auch Geld nach ¿sterreich geschickt. Der Beschwerdef¿hrer nimmt in ¿sterreich derzeit keine Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Er lebt in ¿sterreich bei einem Freund aus ¿gypten und besucht keine Kurse oder Bildungseinrichtungen.
Der Beschwerdef¿hrer ist gesund. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in den Heimatstaat in der (wirtschaftlichen) Existenz gef¿hrdet w¿re."
Diese Feststellungen st¿tzten sich im Wesentlichen auf folgende Beweisw¿rdigung:
"Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdef¿hrers waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdef¿hrer hat sowohl bei der Erstbefragung durch ein Organ des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2011 best¿tigt, dass es keine Verst¿ndigungsprobleme gegeben habe und gegen die Niederschrift nach R¿ck¿bersetzung keinen Einwand erhoben als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.12.2011 zun¿chst auf Befragen zu Beginn und vor Beendigung der Einvernahme best¿tigt, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe und auch gegen den Inhalt der Niederschrift nach ausdr¿cklicher Mitteilung keinen Einwand erhoben. Die in der Beschwerde behaupteten M¿ngel der Verdolmetschung der Einvernahme sind daher nicht nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdevorbringen um eine Ab¿nderung der inhaltlichen Angaben des Beschwerdef¿hrers handelt, die dieser vorgenommen hat, um damit dem f¿r ihn ung¿nstigen Ergebnis der Beweisw¿rdigung im Verfahren entgegentreten zu k¿nnen.
Die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdef¿hrer abweichend vom Ergebnis der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2011 im Herkunftsstaat mit seinen Eltern in den im "Bundesland XXXX" gelegenen Heimatdorf gewohnt habe, wo es - nach den Angaben in der Beschwerde ein bis zwei Wochen nach dem 25.01.2011 - auch zum Angriff muslimischer Radikaler auf die christliche Kirche gekommen sei, stellen eine ¿nderung der durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat widerlegten Sachverhaltsbehauptungen dar, die der Beschwerdef¿hrer bei der Einvernahme am 07.12.2011 erstattet hatte. In dieser Einvernahme hat der Beschwerdef¿hrer niemals angegeben, dass er in dem genannten Dorf "im Bundesland XXXX" bei seinen Eltern gelebt habe, sondern hat konkret ausgef¿hrt, dass er in XXXX, einem Stadtteil von Kairo gelebt und im Gebiet XXXX, das er als Vorort von Kairo bezeichnete, gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte der Beschwerdef¿hrer wiederholt Angaben ¿ber seinen eigenen und den Aufenthalt seiner Eltern in Kairo, t¿tigte sehr konkrete ¿u¿erungen ¿ber den Kopten, in dessen Cafe in Kairo er nach seinen Angaben vom Juni 2006 bis J¿nner 2011 gearbeitet habe und gab auch an, dass der am 25.01.2011 behaupteterma¿en erfolgte Angriff auf die orthodoxe Marienkirche auf die in der Hauptstra¿e von XXXX gelegene Kirche erfolgt sei. Aus der ¿berpr¿fung dieser Behauptungen im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass die in der XXXX in Kairo gelegene Marienkirche tats¿chlich durch einen Angriff gewaltbereiter muslimischer Extremisten schwer besch¿digt worden ist, dieses Ereignis allerdings erst am 07./08.05 2011 stattgefunden hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdef¿hrer sich nach seinen Angaben nicht mehr in Kairo aufgehalten habe.Die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdef¿hrer abweichend vom Ergebnis der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2011 im Herkunftsstaat mit seinen Eltern in den im "Bundesland XXXX" gelegenen Heimatdorf gewohnt habe, wo es - nach den Angaben in der Beschwerde ein bis zwei Wochen nach dem 25.01.2011 - auch zum Angriff muslimischer Radikaler auf die christliche Kirche gekommen sei, stellen eine ¿nderung der durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat widerlegten Sachverhaltsbehauptungen dar, die der Beschwerdef¿hrer bei der Einvernahme am 07.12.2011 erstattet hatte. In dieser Einvernahme hat der Beschwerdef¿hrer niemals angegeben, dass er in dem genannten Dorf "im Bundesland XXXX" bei seinen Eltern gelebt habe, sondern hat konkret ausgef¿hrt, dass er in römisch 40 , einem Stadtteil von Kairo gelebt und im Gebiet römisch 40 , das er als Vorort von Kairo bezeichnete, gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte der Beschwerdef¿hrer wiederholt Angaben ¿ber seinen eigenen und den Aufenthalt seiner Eltern in Kairo, t¿tigte sehr konkrete ¿u¿erungen ¿ber den Kopten, in dessen Cafe in Kairo er nach seinen Angaben vom Juni 2006 bis J¿nner 2011 gearbeitet habe und gab auch an, dass der am 25.01.2011 behaupteterma¿en erfolgte Angriff auf die orthodoxe Marienkirche auf die in der Hauptstra¿e von römisch 40 gelegene Kirche erfolgt sei. Aus der ¿berpr¿fung dieser Behauptungen im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass die in der römisch 40 in Kairo gelegene Marienkirche tats¿chlich durch einen Angriff gewaltbereiter muslimischer Extremisten schwer besch¿digt worden ist, dieses Ereignis allerdings erst am 07./08.05 2011 stattgefunden hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdef¿hrer sich nach seinen Angaben nicht mehr in Kairo aufgehalten habe.
Wie aus Stadtpl¿nen von Kairo ersehen werden kann, ist die XXXX, in der diese Kirche gelegen ist, eine Querstra¿e zum Stra¿enzug mit der Bezeichnung XXXX, an dem der Beschwerdef¿hrer nach seinen Angaben bei der Einvernahme seine Besch¿ftigung in Kairo ausge¿bt hat und in deren Umgebung sich nach seinen Angaben auch die am 25.01.2011 angegriffene Kirche befinde. Dem Stadtplan ist auch zu entnehmen, dass die Stra¿enz¿ge XXXX und die XXXX beide unweit von der Metro Station XXXX gelegen sind. Diese nachvollziehbare lokale Einordnung des Wohnorts, der Arbeitsstelle und der behaupteten f¿r die Verfolgungssituation ma¿geblichen Ereignisse l¿sst erkennen, dass der Beschwerdef¿hrer offensichtlich tats¿chlich in dieser Region der Stadt Kairo gelebt hat. Der Beschwerdef¿hrer hat im Verfahren gegen¿ber dem Bundesasylamt offensichtlich den Versuch unternommen, eine f¿r ihn tats¿chlich nicht gegebene Bedrohungssituation dadurch plausibel zu konstruieren, dass er an ein in seiner Herkunftsregion tats¿chlich eingetretenes Ereignis, n¿mlich den Angriff auf die Marienkirche in der XXXX angekn¿pft und seine Beteiligung an den Ereignissen wahrheitswidrig behauptet hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer in der Einvernahme gegen¿ber dem Bundesasylamt mehrfach und auf Nachfragen wiederholt den 25.01.2011 als Zeitpunkt des Angriffes auf diese Kirche behauptet und weiters angegeben hat, dass er sich vom J¿nner bis April in XXXX und danach bis zur Ausreise in Alexandria aufgehalten hat, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich bei diesen Angaben des Beschwerdef¿hrers um eine schlecht vorbereitete wahrheitswidrige Tatsachenkonstruktion handelt. Hinsichtlich des mehrfach genannte Datums: 25.01.2011 liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdef¿hrer das tats¿chliche Datum der Angriffe auf drei koptische Kirchen im Kairoer Stadtteil XXXX am 07/08.05.2011 mit dem Datum eines anderen in der j¿ngeren Geschichte seines Herkunftsstaates relevanten Ereignisses verwechselt hat, n¿mlich des Beginnes der Manifestationen auf den zentralen Tahrir-Platz in Kairo, welche am 25.01.2011 ihren Anfang nahmen.Wie aus Stadtpl¿nen von Kairo ersehen werden kann, ist die römisch 40 , in der diese Kirche gelegen ist, eine Querstra¿e zum Stra¿enzug mit der Bezeichnung römisch 40 , an dem der Beschwerdef¿hrer nach seinen Angaben bei der Einvernahme seine Besch¿ftigung in Kairo ausge¿bt hat und in deren Umgebung sich nach seinen Angaben auch die am 25.01.2011 angegriffene Kirche befinde. Dem Stadtplan ist auch zu entnehmen, dass die Stra¿enz¿ge römisch 40 und die römisch 40 beide unweit von der Metro Station römisch 40 gelegen sind. Diese nachvollziehbare lokale Einordnung des Wohnorts, der Arbeitsstelle und der behaupteten f¿r die Verfolgungssituation ma¿geblichen Ereignisse l¿sst erkennen, dass der Beschwerdef¿hrer offensichtlich tats¿chlich in dieser Region der Stadt Kairo gelebt hat. Der Beschwerdef¿hrer hat im Verfahren gegen¿ber dem Bundesasylamt offensichtlich den Versuch unternommen, eine f¿r ihn tats¿chlich nicht gegebene Bedrohungssituation dadurch plausibel zu konstruieren, dass er an ein in seiner Herkunftsregion tats¿chlich eingetretenes Ereignis, n¿mlich den Angriff auf die Marienkirche in der römisch 40 angekn¿pft und seine Beteiligung an den Ereignissen wahrheitswidrig behauptet hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer in der Einvernahme gegen¿ber dem Bundesasylamt mehrfach und auf Nachfragen wiederholt den 25.01.2011 als Zeitpunkt des Angriffes auf diese Kirche behauptet und weiters angegeben hat, dass er sich vom J¿nner bis April in römisch 40 und danach bis zur Ausreise in Alexandria aufgehalten hat, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich bei diesen Angaben des Beschwerdef¿hrers um eine schlecht vorbereitete wahrheitswidrige Tatsachenkonstruktion handelt. Hinsichtlich des mehrfach genannte Datums: 25.01.2011 liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdef¿hrer das tats¿chliche Datum der Angriffe auf drei koptische Kirchen im Kairoer Stadtteil römisch 40 am 07/08.05.2011 mit dem Datum eines anderen in der j¿ngeren Geschichte seines Herkunftsstaates relevanten Ereignisses verwechselt hat, n¿mlich des Beginnes der Manifestationen auf den zentralen Tahrir-Platz in Kairo, welche am 25.01.2011 ihren Anfang nahmen.
Da sich aus der Einvernahme des Beschwerdef¿hrers am 07.12.2011 allerdings zun¿chst durchaus stimmige Angaben hinsichtlich des Wohnortes seiner Familie in Kairo, seines Besch¿ftigungsortes und der Lage der angegriffenen Kirche ergeben haben, ist es auszuschlie¿en, dass all diese zutreffenden Details blo¿ auf M¿ngel der Verdolmetschung bei der Einvernahme zur¿ckgef¿hrt werden k¿nnten. Es w¿re im h¿chsten Grade unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie im Falle von ¿bersetzungsproblemen konkrete Adressen bzw. spezifische ¿rtlichkeiten in Kairo in einen nachvollziehbaren lokalen Zusammenhang gestellt werden h¿tten k¿nnen, wenn der Beschwerdef¿hrer und seine Familie nicht tats¿chlich dort gelebt h¿tten und er ¿ber entsprechende Ortskenntnisse verf¿gt h¿tte. Daneben hat der Beschwerdef¿hrer im Verlauf der Einvernahme seinen Wohnort, den Ort seine Besch¿ftigung, den Ort der Betriebsst¿tte seines Arbeitgebers sowie die Lage der vom behaupteten Angriff betroffenen Kirche wiederholt mit Kairo bezeichnet und niemals angegeben, dass sich der behauptete Angriff in einem Dorf au¿erhalb von Kairo ereignet habe. Lediglich einmal im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme bezeichnete der Beschwerdef¿hrer die Lage der im J¿nner 2001 angegriffenen Kirche mit der Ortsbezeichnung "XXXX", wobei er jedoch unmittelbar darauf auf Nachfrage angab, dass dieser Ort zu einem in Kairo gelegenen Bezirk geh¿re. Es sind daher die Angaben des Beschwerdef¿hrers in der Beschwerde, dass der beschriebene Angriff auf eine Kirche sich tats¿chlich in seinem au¿erhalb von Kairo gelegenen Heimatdorf mit der zuvor erw¿hnten Ortsbezeichnung ereignet h¿tte, nicht glaubhaft.
Dies wird auch durch den Umstand best¿tigt, dass der Beschwerdef¿hrer im Verlauf der Einvernahme am 07.12.2011 wiederholt als konkretes Datum des Angriffes auf diese Kirche den 25.01.2011 genannt hat. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Kirche im genannten Heimatdorf des Beschwerdef¿hrers ein bis zwei Wochen nach den (am 25.01.2011 begonnenen) Demonstrationen und Kundgebungen stattgefunden h¿tte. Auch die ¿nderung dieser im Verlauf der Einvernahme mehrfach auf Nachfrage best¿tigten zeitlichen Einordnung des behaupteten Ereignisses l¿sst erkennen, dass das abge¿nderte Vorbringen in der Beschwerde lediglich darauf abgezielt hat, das Ergebnis der erfolgten ¿berpr¿fung der Angaben des Beschwerdef¿hrers im Herkunftsstaat durch eine weitere wahrheitswidrige ¿nderung des Vorbringens zu entwerten."
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdef¿hrer am 14.03.2012 zugestellt.
1.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2013, U 542/12-13 abgelehnt.
1.2. Der Beschwerdef¿hrer stellte am 22.05.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am selben Tag vor, dass sich die Gr¿nde f¿r die Stellung eines Asylantrages grunds¿tzlich nicht ver¿ndert h¿tten, jedoch die "damaligen" Dolmetscher nicht korrekt ¿bersetzt h¿tten. Die Situation f¿r die koptische Gemeinde in der Heimat des Beschwerdef¿hrers habe sich sehr verschlechtert und er k¿nne nicht zur¿ckkehren, weil dort sein Leben gef¿hrdet sei.
Dem Beschwerdef¿hrer wurde am 28.05.2013 gegen eine Unterschriftsleistung eine Verfahrensordnung ¿ber eine Mitteilung ¿ 29 Abs.3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. ¿ 68 Abs.1 AVG zur¿ckzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.Dem Beschwerdef¿hrer wurde am 28.05.2013 gegen eine Unterschriftsleistung eine Verfahrensordnung ¿ber eine Mitteilung ¿ 29 Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 06.06.2013 brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass die Erhebungen zu den Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren ¿ber seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sich auf eine andere (nicht auf die von ihm verteidigte) Kirche bezogen h¿tten und sein Vorbringen in diesem Verfahren deshalb zu Unrecht als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Die vom Beschwerdef¿hrer verteidigte Marienkirche befinde sich in der Provinz XXXX in S¿d¿gypten und der Beschwerdef¿hrer sei jederzeit bereit, bei einer Einvernahme genauere Ausf¿hrungen der Kirche und ¿ber die Ortsangaben zu machen. Die Angaben k¿nnten auch vom zweit namentlich genannten Asylwerber best¿tigt werden. Dar¿ber hinaus habe sich die Lage der koptischen Christen seit seiner Abreise verschlechtert, was aus vorgelegten Zeitungsberichten ersichtlich sei. Die Zeitungsberichte beziehen sich auf die gewaltsame Eskalation von Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen in ¿gypten, wobei die Sicherheitskr¿fte zu Folge den Berichten erst sp¿t eingeschritten seien.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 06.06.2013 brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass die Erhebungen zu den Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren ¿ber seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sich auf eine andere (nicht auf die von ihm verteidigte) Kirche bezogen h¿tten und sein Vorbringen in diesem Verfahren deshalb zu Unrecht als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Die vom Beschwerdef¿hrer verteidigte Marienkirche befinde sich in der Provinz römisch 40 in S¿d¿gypten und der Beschwerdef¿hrer sei jederzeit bereit, bei einer Einvernahme genauere Ausf¿hrungen der Kirche und ¿ber die Ortsangaben zu machen. Die Angaben k¿nnten auch vom zweit namentlich genannten Asylwerber best¿tigt werden. Dar¿ber hinaus habe sich die Lage der koptischen Christen seit seiner Abreise verschlechtert, was aus vorgelegten Zeitungsberichten ersichtlich sei. Die Zeitungsberichte beziehen sich auf die gewaltsame Eskalation von Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen in ¿gypten, wobei die Sicherheitskr¿fte zu Folge den Berichten erst sp¿t eingeschritten seien.
Am 05.09.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdef¿hrers durch das Bundesasylamt, wobei dieser angab, dass er seit f¿nf bis sechs Monaten eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangeh¿rigen f¿hre und sie heiraten wolle. Der Beschwerdef¿hrer brachte vor, dass er bisher im Verfahren wahrheitsgem¿¿e Angaben gemacht habe und es aber Probleme mit dem Dolmetscher im ersten Verfahren gegeben habe, weshalb sein Antrag abgelehnt worden sei und er einen neuerlichen Antrag stelle. Der Beschwerdef¿hrer stelle einen neuerlichen Antrag, weil die Christen in seinem Herkunftsstaat st¿ndig von Islamisten unterdr¿ckt w¿rden und wegen der Verfolgung durch die Moslembr¿der das Leben unzumutbar sei. Au¿erdem wolle er seine Freundin heiraten und mit ihr eine Familie aufbauen. Nach Manuduktion ¿ber die Wirkung der rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass er nicht nach ¿gypten zur¿ckkehren k¿nne, weil die Situation sich t¿glich verschlechtere. Zu mitgeteilten vorl¿ufigen L¿nderfeststellungen brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass er im Fall einer R¿ckkehr vom ¿gyptischen Geheimdienst verhaftet und gefoltert w¿rde, weil er Christ sei und im Ausland um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdef¿hrer arbeite in ¿sterreich gelegentlich in der Kirche und werde von der (koptischen) Kirche unterst¿tzt. Er kenne seine ungarische Freundin seit ca. sechs Monaten; diese pendle zwischen Ungarn und ¿sterreich und werde von ihren Eltern unterst¿tzt. Der Beschwerdef¿hrer habe keine Deutschkurse gemacht und sei abgesehen von Hilfst¿tigkeiten in seiner Kirchengemeinschaft nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen in ¿sterreich t¿tig. Es bestehe kein Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis zwischen dem Beschwerdef¿hrer und seiner Freundin. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdef¿hrers wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren einger¿umt.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdef¿hrers vom 16.09.2013 wurden Ausschnitte aus Medienberichten vorgebracht, wonach im Zusammenhang mit dem Vorgehen von ¿gyptischen Sicherheitskr¿ften gegen gewaltbereite Moslembr¿der diese Kirchen und H¿user von (koptischen) Christen angegriffen h¿tten. Der Beschwerdef¿hrer f¿rchte als Kopte im Falle einer R¿ckkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt zu sein.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der - zweite - Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der - zweite - Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zur¿ckgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begr¿ndend wurde ausgef¿hrt, dass der Beschwerdef¿hrer im Verfahren keinen ge¿nderten Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens weder im Hinblick auf die pers¿nliche Sph¿re (des Beschwerdef¿hrers) noch im Hinblick auf amtswegig aufzugreifende Elemente der Sachverhalt entscheidungsrelevant ge¿ndert. Die Ausweisung stelle keinen unzul¿ssigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdef¿hrers dar.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdef¿hrer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27.11.2013 Beschwerde und f¿hrte aus, dass er als koptischer Christ in ¿gypten Verfolgung zu bef¿rchten habe und ihm im ersten Asylverfahren haupts¿chlich nicht geglaubt worden sei, weil vor Ort bei der falschen Kirche recherchiert worden sei. Nunmehr habe sich laut L¿nderberichten die Situation f¿r alle Kopten verschlimmert, da aus diesen hervorgehe, dass koptische Christen Angriffen ausgesetzt seien und diese seit der Revolution und der folgenden ¿bernahme der Macht durch Islamisten das Land verlassen. Seit dem Sturz der Regierung von Pr¿sident Morsi seien Christen durch Unterst¿tzer von Morsi attackiert worden und Einsch¿chterungen und ¿bergriffen ausgesetzt. Die Lage habe sich derart verschlimmert, dass es nunmehr zu einer allgemeinen Verfolgung der christlichen Minderheit komme.
1.5. Aus einer vom Asylgerichtshof am 03.12.2013 eingeholten ZMR-Auskunft geht hervor, dass der Beschwerdef¿hrer der Meldebeh¿rde eine Heiratsurkunde ¿ber seine am 23.11.2013 (mit einer ungarischen Staatsangeh¿rigen) erfolgte Eheschlie¿ung vorgelegt hat.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person des Beschwerdef¿hrers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger von ¿gypten und koptischer Christ. Er reiste illegal nach ¿sterreich ein und stellte erstmals im Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Den ersten Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.02.2012 gem. ¿¿ 3 und 8 AsylG als unbegr¿ndet abgewiesen und den Beschwerdef¿hrer gem. ¿ 10 Abs.1 Z 2 AsylG nach ¿gypten ausgewiesen. Darin hat der Asylgerichtshof die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdef¿hrers, er habe - sei es in Kairo oder an einem au¿erhalb von Kairo gelegenen Ort - wegen erfolgter Beteiligung an der Abwehr von Angriffen gewaltbereiter muslimischer Extremisten auf eine koptische Kirche mit Verfolgungshandlungen solcher gewaltbereiter muslimischer Extremisten zu rechnen, als nicht glaubhaft beurteilt. Insbesondere hat sich aus dem entsprechenden Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass die seinerzeit im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen, die Beurteilung seiner Angaben als unglaubw¿rdig sei auf Verst¿ndigungsprobleme mit dem Dolmetscher zur¿ckzuf¿hren, als unzutreffend festgestellt worden. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdef¿hrer am 14.03.2012 gegen Unterschriftsleistung zugestellt worden und mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.02.2013 die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt.Den ersten Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.02.2012 gem. ¿¿ 3 und 8 AsylG als unbegr¿ndet abgewiesen und den Beschwerdef¿hrer gem. ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach ¿gypten ausgewiesen. Darin hat der Asylgerichtshof die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdef¿hrers, er habe - sei es in Kairo oder an einem au¿erhalb von Kairo gelegenen Ort - wegen erfolgter Beteiligung an der Abwehr von Angriffen gewaltbereiter muslimischer Extremisten auf eine koptische Kirche mit Verfolgungshandlungen solcher gewaltbereiter muslimischer Extremisten zu rechnen, als nicht glaubhaft beurteilt. Insbesondere hat sich aus dem entsprechenden Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass die seinerzeit im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen, die Beurteilung seiner Angaben als unglaubw¿rdig sei auf Verst¿ndigungsprobleme mit dem Dolmetscher zur¿ckzuf¿hren, als unzutreffend festgestellt worden. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdef¿hrer am 14.03.2012 gegen Unterschriftsleistung zugestellt worden und mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.02.2013 die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt.
Der Beschwerdef¿hrer hat am 22.05.2013 einen Folgeantrag gestellt und zu dessen Begr¿ndung neuerlich vorgebracht, dass die im Verfahren ¿ber seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellte mangelhafte Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptungen auf Verst¿ndigkeitsprobleme mit dem Dolmetscher zur¿ckzuf¿hren seien und dass sich die Situation der koptischen Christen in seinem Herkunftsstaat sehr verschlechtert habe.
Es ist keine ¿nderung bez¿glich der M¿glichkeit des Beschwerdef¿hrers, sich nach einer R¿ckkehr in seiner Herkunftsregion niederzulassen und dort wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt zu erwerben, eingetreten.
Der Beschwerdef¿hrer ist seit Oktober 2011 in ¿sterreich aufh¿ltig. Er verf¿gt ¿ber nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und hat keinen Sprachkurs besucht. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder akuten schweren Erkrankung und bedarf keiner station¿ren Krankenbehandlung oder Pflege.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdef¿hrer seit etwa M¿rz 2013 eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangeh¿rigen f¿hrt, die zun¿chst zwischen Ungarn und ¿sterreich gependelt ist und ihn immer wieder besucht hat und seit etwa August 2013 bei ihm lebe. Am 23.11.2013 hat der Beschwerdef¿hrer mit einer ungarischen Staatsangeh¿rigen in ¿sterreich eine Ehe geschlossen.
2.2. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich gegen¿ber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 ¿ber die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdef¿hrers festgestellten Lage in keiner f¿r das vorliegende Verfahren relevanten Weise ge¿ndert. Dies ist vom Beschwerdef¿hrer gegen¿ber dem Bundesasylamt nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde. Seit dem Sturz der Regierung Morsi und dem notorischen seither erfolgenden gewaltsamen Vorgehen der Milit¿rregierung gegen die Muslimbruderschaft und sonstige radikal islamistische Kr¿fte ist es nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdef¿hrer wegen seiner Zugeh¿rigkeit zu den koptischen Christen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte, sodass von einer diesbez¿glichen Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann.
3. Beweisw¿rdigung:
3.1. Die Feststellungen ¿ber die Identit¿t und Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers sowie ¿ber seine privaten und famili¿ren Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben in den bisherigen Verfahren und dem Inhalt der ZMR-Auskunft vom 03.12.2013.
Die Feststellungen ¿ber das Verfahren ¿ber den ersten Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso wie die Angaben des Beschwerdef¿hrers zur Begr¿ndung seines Folgeantrages aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Es ist bereits im Verfahren ¿ber den ersten Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz festgestellt worden, dass seine Verfolgungsbehauptungen und auch die Angaben ¿ber M¿ngel der Dolmetschleistung im Verfahren unglaubhaft waren.
Diese nunmehr neuerlich erfolgten Behauptungen bilden zun¿chst schon deshalb keine Neuerung, weil der entsprechende Sachverhalt bei Wahrunterstellung nach Angaben des Beschwerdef¿hrers vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und somit jedenfalls vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 vorgelegen w¿re.
Dar¿ber hinaus kommt diesen Angaben auch keinerlei glaubhafter Kern zu, da der Beschwerdef¿hrer im Verfahren ¿ber seinen ersten Antrag die Richtigkeit der Niederschriften ausdr¿cklich best¿tigt hat.
3.2. Eine relevante ¿nderung der Lage im Herkunftsstaat wurde durch die Beschwerdef¿hrer nicht dargetan.
Schon in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 war einzur¿umen, dass die ¿gyptischen Beh¿rden angesichts der Situation im Herkunftsstaat zwar m¿glicherweise nicht in der Lage sind, jeden ¿bergriff auf koptische Christen und ihre Einrichtungen pr¿ventiv zu verhindern, jedoch grunds¿tzlich bereit und in der Lage sind, gegen derartige ¿bergriffe vorzugehen und auch etwaige Sch¿den zu mildern bzw. zu beseitigen. Die Schutzwilligkeit der Beh¿rden des Herkunftsstaates ist auch durch den festgestellten Umstand belegt, dass es nach den im Vorverfahren genannten ¿bergriffen in XXXX zur Festnahme von 190 Personen und zum Einsatz von Milit¿rpolizei zum Schutz koptischer Kirchen gekommen ist.Schon in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 war einzur¿umen, dass die ¿gyptischen Beh¿rden angesichts der Situation im Herkunftsstaat zwar m¿glicherweise nicht in der Lage sind, jeden ¿bergriff auf koptische Christen und ihre Einrichtungen pr¿ventiv zu verhindern, jedoch grunds¿tzlich bereit und in der Lage sind, gegen derartige ¿bergriffe vorzugehen und auch etwaige Sch¿den zu mildern bzw. zu beseitigen. Die Schutzwilligkeit der Beh¿rden des Herkunftsstaates ist auch durch den festgestellten Umstand belegt, dass es nach den im Vorverfahren genannten ¿bergriffen in römisch 40 zur Festnahme von 190 Personen und zum Einsatz von Milit¿rpolizei zum Schutz koptischer Kirchen gekommen ist.
Angesichts der Gr¿¿e der religi¿sen Minderheit der Kopten innerhalb der ¿gyptischen Bev¿lkerung (sie stellt nach den Feststellungen ca. 7 -10% der 80,4 Millionen Menschen umfassenden Bev¿lkerung) und der lokalen und zeitlichen Begrenzung von gewaltt¿tigen Zwischenf¿llen, w¿hrend andernorts Kopten und Muslime friedlich miteinander bzw. nebeneinander leben, ist es weiters unwahrscheinlich, dass der Beschwerdef¿hrer allein auf Grund seiner Zugeh¿rigkeit zur Religionsgemeinschaft der koptischen Christen im Herkunftsstaat konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein w¿rde.
Seit dem Sturz der Regierung Morsi und dem notorischen seither erfolgenden gewaltsamen Vorgehen der Milit¿rregierung gegen die Muslimbruderschaft und sonstige radikal islamistische Kr¿fte ist davon auszugehen, dass diese Akteure bei Verfolgungshandlungen gegen koptische Christen nicht mit Straffreiheit rechnen k¿nnen, sodass von einer diesbez¿glichen Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat nicht auszugehen ist.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 die Ab¿nderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Beh¿rde nicht den Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen.1.2. Gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die au¿er den F¿llen der ¿¿ 69 und 71 die Ab¿nderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Beh¿rde nicht den Anlass zu einer Verf¿gung gem¿¿ den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zur¿ckzuweisen.
Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zur¿ckweisungstatbestand der entschiedenen Sache (¿ 68 AVG).Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zur¿ckweisungstatbestand der entschiedenen Sache (¿ 68 AVG).
2.1. F¿r die Rechtsmittelbeh¿rde ist Sache iSd ¿ 66 Abs. 4 AVG ausschlie¿lich die Frage, ob die erstinstanzliche Beh¿rde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).2.1. F¿r die Rechtsmittelbeh¿rde ist Sache iSd ¿ 66 Absatz 4, AVG ausschlie¿lich die Frage, ob die erstinstanzliche Beh¿rde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbeh¿rde nur die Frage der Rechtm¿¿igkeit der Zur¿ckweisung, darf sie demnach nur ¿ber die Frage entscheiden, ob die Zur¿ckweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zur¿ckweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bek¿mpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Beh¿rde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbeh¿rde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zur¿ckweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbeh¿rde aber verwehrt, ¿ber den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).
Verschiedene Sachen im Sinne des ¿ 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der f¿r den Vorbescheid ma¿geblichen Rechtslage oder in den f¿r die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als ma¿gebend erachteten tats¿chlichen Umst¿nden eine ¿nderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem fr¿heren (abgesehen von Nebenumst¿nden, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt keine ¿nderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Beh¿rde zu seiner Zur¿ckweisung. Ist also eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG zur¿ckzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des ¿ 68 Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der f¿r den Vorbescheid ma¿geblichen Rechtslage oder in den f¿r die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als ma¿gebend erachteten tats¿chlichen Umst¿nden eine ¿nderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem fr¿heren (abgesehen von Nebenumst¿nden, die f¿r die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante ¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt keine ¿nderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Beh¿rde zu seiner Zur¿ckweisung. Ist also eine Sachverhalts¿nderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lie¿e, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG zur¿ckzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).
Auch Bescheide, die - auf einer unvollst¿ndigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des ¿ 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zug¿nglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens ¿ber den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt st¿tzt, steht die Rechtskraft des ¿ber den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollst¿ndigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des ¿ 69 Absatz eins, AVG einer Korrektur zug¿nglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens ¿ber den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt st¿tzt, steht die Rechtskraft des ¿ber den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Im ¿sterreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidi¿rer Schutz" vorgesehen (¿ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht n¿her eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidi¿ren Schutz zu. Er hatte lediglich die M¿glichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu pr¿fen, ob dem Asylwerber subsidi¿rer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht ¿bernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine ¿nderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht blo¿ auf die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise f¿r den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gew¿hrung des subsidi¿ren Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erl¿uterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidi¿ren Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidi¿ren Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrb¿ck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, bei den Asylbeh¿rden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen k¿nnen. Die zur Rechtslage des ¿ 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind f¿r Folgeantr¿ge nach dem AsylG 2005 die Asylbeh¿rden auch daf¿r zust¿ndig, Sachverhalts¿nderungen in Bezug auf den subsidi¿ren Schutzstatus einer Pr¿fung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).Im ¿sterreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidi¿rer Schutz" vorgesehen (¿ 8 Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht n¿her eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidi¿ren Schutz zu. Er hatte lediglich die M¿glichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu pr¿fen, ob dem Asylwerber subsidi¿rer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht ¿bernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine ¿nderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht blo¿ auf die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise f¿r den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gew¿hrung des subsidi¿ren Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erl¿uterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidi¿ren Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidi¿ren Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrb¿ck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhalts¿nderungen, die ausschlie¿lich subsidi¿re Schutzgr¿nde betreffen, bei den Asylbeh¿rden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen k¿nnen. Die zur Rechtslage des ¿ 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind f¿r Folgeantr¿ge nach dem AsylG 2005 die Asylbeh¿rden auch daf¿r zust¿ndig, Sachverhalts¿nderungen in Bezug auf den subsidi¿ren Schutzstatus einer Pr¿fung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).
2.2. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtm¿¿igkeit dieser Zur¿ckweisung, nicht aber der jeweils zur¿ckgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdef¿hrer st¿tzt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf die bereits im Verfahren ¿ber seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz get¿tigten Angaben, die in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 als nicht glaubhaft beurteilt wurden, und auch keine Neuerungen darstellen. Aus dem blo¿en Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer zur Begr¿ndung seines nunmehr zweiten Antrages auf internationalen Schutz ein Andauern der schon seinerzeit behaupteten Situation vorgebracht hat, ergibt sich nicht, dass den Angaben des Beschwerdef¿hrers durch das blo¿e Hinzutreten dieser neuerlichen Behauptung Eignung als Grundlage f¿r die Gew¿hrung von Asyl oder subsidi¿rem Schutz zuk¿me.
Eine hervorgehobene Gef¿hrdung des Beschwerdef¿hrers wegen seiner Zugeh¿rigkeit zur religi¿sen Minderheit der Kopten durch Angeh¿rige der Moslembruderschaft erscheint angesichts der notorischen aktuellen Situation im Herkunftsstaat schon deshalb h¿chst unwahrscheinlich, weil die Sicherheitskr¿fte massiv gegen die Moslembruderschaft und radikale Islamisten vorgehen.
2.3. Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskr¿ftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Wie oben ausgef¿hrt wurde, hat sich weder die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch die konkrete Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdef¿hrers in ma¿geblicher Weise verschlechtert.
Auch eine wesentliche Ver¿nderung der tats¿chlichen Lage in ¿gypten in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung f¿r die Beschwerdef¿hrer ist seit der Rechtskraft der Entscheidungen des Asylgerichtshofs von 29.02.2012 nicht eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr nach ¿gypten jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen w¿rde und der Beschwerdef¿hrer in Ansehung existenzieller Grundbed¿rfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft etc.) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt w¿re. Der Beschwerdef¿hrer hat famili¿ren R¿ckhalt im Herkunftsstaat und es war ihm vor seiner Ausreise m¿glich, seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdef¿hrer hat eine diesbez¿gliche Sachverhalts¿nderung weder gegen¿ber dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde dargetan.
2.4. Die Zur¿ckweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz ist daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidi¿r Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.
3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rde. F¿r die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rde. F¿r die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Beschwerdef¿hrer hat in ¿sterreich seit M¿rz 2013 eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangeh¿rigen gef¿hrt, die zun¿chst noch bei ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat gelebt und den Beschwerdef¿hrer besucht hat und seit August 2013 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Am 23.11.2013 hat er mit (anscheinend) dieser ungarischen Staatsangeh¿rigen die Ehe geschlossen. Diese Tatsache war dem Bundesasylamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht bekannt.
3.2. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen. Gem¿¿ Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach ¿ 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).3.2. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen. Gem¿¿ Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach ¿ 66 Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ¿hnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabh¿ngige Bundesasylsenat einen nach ¿ 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach ¿ 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgef¿hrt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat - einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten f¿r die Entscheidung ¿ber den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gem¿¿ ¿ 27 Abs. 1 AsylG 1997 grunds¿tzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu pers¿nlich zu vernehmen. Diese Anordnungen w¿rden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbeh¿rde - den unabh¿ngigen Bundesasylsenat - verlagert w¿rde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur blo¿en Formsache w¿rde. Das w¿re etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbeh¿rde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Pr¿fung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschr¿nkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens konnte dies daf¿r sprechen, nach ¿ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ¿hnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabh¿ngige Bundesasylsenat einen nach ¿ 5 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach ¿ 66 Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgef¿hrt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat - einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten f¿r die Entscheidung ¿ber den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gem¿¿ ¿ 27 Absatz eins, AsylG 1997 grunds¿tzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu pers¿nlich zu vernehmen. Diese Anordnungen w¿rden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbeh¿rde - den unabh¿ngigen Bundesasylsenat - verlagert w¿rde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur blo¿en Formsache w¿rde. Das w¿re etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbeh¿rde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Pr¿fung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschr¿nkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens konnte dies daf¿r sprechen, nach ¿ 66 Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erw¿gungen m¿ssen umso mehr f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Ersch¿pfung des Instanzenzuges (ua.) "¿ber Bescheide der Verwaltungsbeh¿rden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausf¿hrlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erw¿gungen m¿ssen umso mehr f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Ersch¿pfung des Instanzenzuges (ua.) "¿ber Bescheide der Verwaltungsbeh¿rden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausf¿hrlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.4. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als mangelhaft, weil die Beh¿rde die Zul¿ssigkeit der Ausweisung des Beschwerdef¿hrers nicht im Hinblick auf die erfolgte Eheschlie¿ung pr¿fen konnte.
3.5. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung ist daher iSd ¿ 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.5. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung ist daher iSd ¿ 66 Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
3.6. Auf Grund der unter Punkt 3.3. angestellten Erw¿gungen sowie im Hinblick auf ¿ 41 Abs. 4 AsylG kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten f¿hren w¿rde.3.6. Auf Grund der unter Punkt 3.3. angestellten Erw¿gungen sowie im Hinblick auf ¿ 41 Absatz 4, AsylG kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten f¿hren w¿rde.
4. Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 4 AsylG konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben. Die ¿ffentliche Verk¿ndung des Erkenntnisses hatte gem¿¿ ¿ 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.4. Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 4, AsylG konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben. Die ¿ffentliche Verk¿ndung des Erkenntnisses hatte gem¿¿ ¿ 67g Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Ehe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
03.03.2014