TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 E10 430094-2/2013

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Spruch

E10 430094-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2012, Zl. 1108.142-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2012, Zl. 1108.142-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan") und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan") und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor als Polizeispitzel gegen die Taleban gearbeitet zu haben. Ihre Gegner hätten sie fälschlicher Weiser wegen Mordes angezeigt. Sie wäre inhaftiert und im Anschluss gegen Kaution freigelassen worden, worauf sie von ihren Gegnern bedroht, beschimpft und geschlagen worden wäre.römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor als Polizeispitzel gegen die Taleban gearbeitet zu haben. Ihre Gegner hätten sie fälschlicher Weiser wegen Mordes angezeigt. Sie wäre inhaftiert und im Anschluss gegen Kaution freigelassen worden, worauf sie von ihren Gegnern bedroht, beschimpft und geschlagen worden wäre.

I.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte sie vor, zwei Verdächtige der Lashar e Taiba dabei beobachtet zu haben, wie sie einen Anschlag auf eine schiitische Versammlung vorbereitet hätten. Hierauf hätte sie die Polizei verständigt, welche die beiden Verdächtigen festgenommen hätte. Diese hätten ein Geständnis abgelegt, die bP sei als Zeuge befragt worden. Im Anschluss wäre die bP und von den Angehörigen der Lashkar e Taiba verfolgt worden.römisch eins.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte sie vor, zwei Verdächtige der Lashar e Taiba dabei beobachtet zu haben, wie sie einen Anschlag auf eine schiitische Versammlung vorbereitet hätten. Hierauf hätte sie die Polizei verständigt, welche die beiden Verdächtigen festgenommen hätte. Diese hätten ein Geständnis abgelegt, die bP sei als Zeuge befragt worden. Im Anschluss wäre die bP und von den Angehörigen der Lashkar e Taiba verfolgt worden.

I.4 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakitan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Öakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakitan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Öakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Eventualiter wurde festgestellt, dass der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist eine verspätete Beschwerde eingebracht, welche mit ho. Beschluss vom 28.22.2012 zurückgewiesen wurde.römisch eins.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist eine verspätete Beschwerde eingebracht, welche mit ho. Beschluss vom 28.22.2012 zurückgewiesen wurde.

I.6. Am 13.11.2012 brachte die bP bei der belangten Behörde einen unbegründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2013 stattgegeben.römisch eins.6. Am 13.11.2012 brachte die bP bei der belangten Behörde einen unbegründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2013 stattgegeben.

I.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeakte vorgelegt.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeakte vorgelegt.

Im Rahmen der Sichtung der Akte wurde festgestellt, dass den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde keine Aktualität mehr zukam (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Umstand der fehlenden Aktualität durch die Staatendokumentation der belangten Behörde bereits erkannt wurde und zum Entscheidungszeitpunkt bereits aktuellere Länderfeststellungen mit Stand August 2012 zur Verfügung standen.Im Rahmen der Sichtung der Akte wurde festgestellt, dass den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde keine Aktualität mehr zukam (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Umstand der fehlenden Aktualität durch die Staatendokumentation der belangten Behörde bereits erkannt wurde und zum Entscheidungszeitpunkt bereits aktuellere Länderfeststellungen mit Stand August 2012 zur Verfügung standen.

Entsprechende Feststellungen zur Lashkar e Taiba wurden nicht getroffen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde nicht mit Spezifika der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auseinander (vgl. das zum Zeitpunkt der Entscheidung schon Erlassene Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12; nähere Ausführungen siehe ebenfalls im ho. Erk. vom 21.5.2013, Zl. E10 434717-1/2013/5E), was jedoch Voraussetzung wäre um feststellen zu können, inwieweit die Angaben zum Ausreisegrund vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden können).Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde nicht mit Spezifika der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auseinander vergleiche das zum Zeitpunkt der Entscheidung schon Erlassene Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12; nähere Ausführungen siehe ebenfalls im ho. Erk. vom 21.5.2013, Zl. E10 434717-1/2013/5E), was jedoch Voraussetzung wäre um feststellen zu können, inwieweit die Angaben zum Ausreisegrund vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden können).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde basiert zumindest in einem Teil auf aktenwidrige Ausführungen, etwa dann, wenn sie davon ausgeht es erscheine nicht plausibel, dass die Polizei (rechtlich) in der Lage sein soll, die beiden Tätet bloß aufgrund ein paar mitgehörter Wortfetzen vor Gericht hätte stellen können, zumal die bP angab, die beiden Verdächtigen wären geständig gewesen. Auch gab sie an, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Polizei telefoniert zu haben.

Die belangte Behörde geht eventualiter davon aus, dass die pakistanischen Behörden gewillt und befähigt wären der bP Schutz zu gewähren, bzw. stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ohne diese Umstände individuell ausreichend zu begründen, obwohl hier länderspezifisch vor dem Hintergrund der spezifischen Problemfelder von einer differenzierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.

Im gegenständlichen Fall stammt der BW aus einer Herkunftsregion, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Wenn die bP eventualiter vom Willen und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren ausgeht, wird es hierfür individuellere Feststellungen zur Person der bP und der Art der drohenden Verfolgung, den Verfolgern, dem konkreten Willen und der Fähigkeit des Staates, diesen Schutz zu gewähren, auseinanderzusetzen haben, zumal in Bezug auf den Herkunftsstaat weder von einem generellen Willen, noch von einem generellen Unwillen, Schutz zu gewähren ausgegangen werden kann, sondern es einzelfallspezifischer Ausführungen bedarf.

Ähnlich verhält es sich zur eventualiter festgestellten Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Hier wird auf das ho. vgl. hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt.Ähnlich verhält es sich zur eventualiter festgestellten Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Hier wird auf das ho. vergleiche hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt.

Grundsätzlich teilt das ho. Gericht die Bedenken der belangten Behörde in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes, doch liegt Entscheidungsreife erst nach der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vor.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Aufgrund des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes wird ebenso eine eingehende Befragung zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 8 EMRK zu erfolgen haben.Aufgrund des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes wird ebenso eine eingehende Befragung zu den Tatbestandsmerkmalen des Artikel 8, EMRK zu erfolgen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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