Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Muhammet K***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Muhammet K***** sowie die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 19. November 2012, GZ 25 Hv 84/12h-116, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Muhammet K***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Muhammet K***** sowie die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 19. November 2012, GZ 25 Hv 84/12h-116, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche hinsichtlich weiterer Angeklagter enthält, wurde Muhammet K***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (III) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche hinsichtlich weiterer Angeklagter enthält, wurde Muhammet K***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch drei) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. „als Beteiligter (§ 12 StGB)“ nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) und unter Verwendung einer Waffe, und zwar jeweils Vorhalten einer Gaspistole, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. „als Beteiligter (Paragraph 12, StGB)“ nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) und unter Verwendung einer Waffe, und zwar jeweils Vorhalten einer Gaspistole, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. gemeinsam mit Yunus S*****, Ulas Ko***** und Mihail B***** am 28. April 2012 in D***** der Trafikangestellten Brigitte Sch***** 1.560 Euro Bargeld, wobei K***** Ko***** zur Ausführung bestimmte, indem er Anweisungen gab;
2. gemeinsam mit Sadullah D***** und Yunus S***** am 24. Mai 2012 in Linz dem Trafikanten Johann L***** 2.269 Euro Bargeld, wobei K***** S***** zur Ausführung bestimmte, indem er Anweisungen gab und weiters die Maskierung und die Pistole zur Verfügung stellte;
3. gemeinsam mit Sadullah D***** und Yunus S***** am 30. Mai 2012 in Linz der Tankstellenbediensteten Daniela Br***** 3.082,59 Euro Bargeld, wobei K***** S***** zur Ausführung bestimmte, indem er Anweisungen gab und weiters die Maskierung und die Pistole zur Verfügung stellte;
4. gemeinsam mit Sadullah D***** und Ulas Ko***** am 9. Juni 2012 in Linz dem Tankstellenbediensteten Manuel Bi***** 790 Euro Bargeld, wobei K***** Ko***** zur Ausführung bestimmte, indem er Anweisungen gab und die Maskierung zur Verfügung stellte;
III. am 21. Juni 2012 in L***** den Polizeibeamten Manfred H***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Aufrechterhaltung seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er auf ihn zustürmte und ihn zur Seite rammte, wobei die Tatvollendung unterblieb;römisch drei. am 21. Juni 2012 in L***** den Polizeibeamten Manfred H***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Aufrechterhaltung seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er auf ihn zustürmte und ihn zur Seite rammte, wobei die Tatvollendung unterblieb;
IV. zumindest im Zeitraum von Ende April bis Juni 2012 in Linz und andernorts, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, und zwar die bei den unter I. geschilderten Taten verwendete Gaspistole, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.römisch vier. zumindest im Zeitraum von Ende April bis Juni 2012 in Linz und andernorts, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, und zwar die bei den unter römisch eins. geschilderten Taten verwendete Gaspistole, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Muhammet K***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Muhammet K***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand unzulässiger Doppelverwertung (Z 11 zweiter Fall) zuwider durften trotz Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen - mangels strafsatzändernder Kraft des § 39 StGB (vgl RIS-Justiz RS0119249) - sämtliche einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend gewertet worden (RIS-Justiz RS0091527, RS0091438 [T1, T6 und T8]; Ratz WK-StPO § 281 Rz 714).Dem Einwand unzulässiger Doppelverwertung (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider durften trotz Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen - mangels strafsatzändernder Kraft des Paragraph 39, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0119249) - sämtliche einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend gewertet worden (RIS-Justiz RS0091527, RS0091438 [T1, T6 und T8]; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 714).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E103319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00018.13F.0227.000Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013