Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.Auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem Paragraph 39, StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026