Norm
JGG §5 Z4Rechtssatz
1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen.1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch Paragraph 316, StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche Paragraph 5, JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 36, StGB) begangen hat, nicht zu stellen.
2. Die einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StGB zu beurteilen.2. Die einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach Paragraph 353, Ziffer 2, StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119249Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026