RS OGH 2004/7/13 14Os80/04, 12Os38/05p, 15Os1/07x, 15Os85/07z, 13Os83/08t, 13Os44/09h, 13Os26/10p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2004
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Norm

JGG §5 Z4
StGB §31a Abs1
StGB §36
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §281 Abs1 Z11 B
StPO §316
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §353 Z2
StPO §410 Abs1

Rechtssatz

1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen.

2. Die einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 80/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 80/04
  • 12 Os 38/05p
    Entscheidungstext OGH 02.06.2005 12 Os 38/05p
    Auch; nur: 1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen. (T1)
  • 15 Os 1/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 1/07x
    Auch; nur T1
  • 15 Os 85/07z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
    Auch
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Auch
  • 13 Os 44/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 44/09h
    Auch; Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T2)
  • 13 Os 26/10p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 26/10p
    Auch; Beisatz: Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. (T3)
  • 11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Vgl; Beisatz: Hier: Schadenshöhe. (T4)
  • 15 Os 117/11m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 117/11m
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd § 4 Abs 2 Z 1 JGG. (T5)
  • 15 Os 18/13f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 18/13f
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 39 StGB. (T6)
  • 11 Os 79/15z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2015 11 Os 79/15z
    Vgl; Beisatz: § 5 Z 10 JGG zielt nicht auf den Strafsatz, sondern auf Rechtsfolgen ab. (T7)
  • 12 Os 21/17f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 12 Os 21/17f
    Verstärkter Senat
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Anschluss an 13 Os 44/09h strikt zwischen Strafdrohung, Strafsatz und Strafrahmen. Der Begriff Strafsatz ist bedeutungsgleich mit Strafgesetz und strafbarer Handlung. Ein Synonym für Strafrahmen ist Strafbefugnis. Strafdrohung ist der Überbegriff für Strafsatz und Strafrahmen. Unter dem Aspekt der materiellen Nichtigkeitsgründe ist die Wahl des richtigen Strafsatzes Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Den Strafrahmen determinierende Umstände, die nicht zugleich die rechtliche Kategorie bestimmen, welcher subsumiert wurde (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), werden hingegen von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO erfasst. (T8)
  • 12 Os 155/18p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 155/18p
    Vgl
  • 11 Os 44/19h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2019 11 Os 44/19h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119249

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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