TE OGH 2013/6/20 12Os60/13k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruslan G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sulim T***** und Umar L***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mohamed A***** und jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 13. Februar 2013, GZ 36 Hv 82/12a-218, weiters über die Beschwerden der Angeklagten Mohamed A*****, Sulim T***** und Umar L***** gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruslan G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sulim T***** und Umar L***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mohamed A***** und jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 13. Februar 2013, GZ 36 Hv 82/12a-218, weiters über die Beschwerden der Angeklagten Mohamed A*****, Sulim T***** und Umar L***** gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sulim T***** und Umar L***** sowie die Berufung wegen Schuld des Sulim T***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Sulim T*****, Umar L***** und Mohamed A***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Beschwerden der genannten Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Sulim T***** und Umar L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch enthält, wurde Sulim T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (A./I./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A./II./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./III./1./) sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (A./III./2./), Umar L***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch enthält, wurde Sulim T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB (A./I./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (A./II./), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A./III./1./) sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (A./III./2./), Umar L***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach haben - zusammengefasst wiedergegeben - in W***** und andernorts

A./ Sulim T***** zwischen Juni und 13. Oktober 2012

I./ in zahlreichen Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils allein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig anderen durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen fremde Sachen im Wert von über 50.000 Euro weggenommen und wegzunehmen versucht;römisch eins./ in zahlreichen Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils allein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig anderen durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen fremde Sachen im Wert von über 50.000 Euro weggenommen und wegzunehmen versucht;

II./ eine fremde Sache beschädigt, und zwar die Geschäftseingangstür der Sylvia W*****;römisch zwei./ eine fremde Sache beschädigt, und zwar die Geschäftseingangstür der Sylvia W*****;

III./ teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern jeweils durch eigenmächtiges An-Sich-Nehmen im Rahmen der unter Pkt I./ genannten Tatenrömisch drei./ teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern jeweils durch eigenmächtiges An-Sich-Nehmen im Rahmen der unter Pkt römisch eins./ genannten Taten

1./ ein gesperrtes Sparbuch und einen Reisepass der Silvia H*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

2./ sich die Bankomatkarte der Silvia H*****, somit ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.

B./ Umar L***** Anfang Oktober 2012

I./ den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er von Sulim T***** im Rahmen eines Diebstahls durch Einbruch erbeuteten Schmuck übernahm und für 1.500 Euro an einen türkischen Händler verkaufte;römisch eins./ den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er von Sulim T***** im Rahmen eines Diebstahls durch Einbruch erbeuteten Schmuck übernahm und für 1.500 Euro an einen türkischen Händler verkaufte;

II./ Sachen, die Sulim T***** durch Einbruchsdiebstähle erlangt hat,römisch zwei./ Sachen, die Sulim T***** durch Einbruchsdiebstähle erlangt hat,

a./ an sich gebracht, und zwar 10.000 Euro;

b./ Jasmine B*****, somit einer Dritten, 7.000 Euro verschafft,

wobei er Sachen im Gesamtwert von mehr als 3.000 Euro verhehlte und die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, nämlich Diebstahl durch Einbruch, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei sich Sulim T***** auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO und Umar L***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und Z 9 lit a StPO stützt.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei sich Sulim T***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO und Umar L***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO stützt.

Beide verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sulim T*****:

Aus welchem Grund das Erstgericht dazu verhalten gewesen wäre, im Erkenntnis § 5 Z 4 JGG anzuführen, weil der Angeklagte bei der Begehung von „5 Straftaten ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte“, legt die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) nicht dar und ist demgemäß nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0116565). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein (auch) mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB (Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 2) vorzunehmen hat, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung (Ratz in WK2 § 28 Rz 12) ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des § 28 StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst - etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat (vgl SSt 64/87) -, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO: arg „angewendet wurden“; RIS-Justiz RS0124806).Aus welchem Grund das Erstgericht dazu verhalten gewesen wäre, im Erkenntnis Paragraph 5, Ziffer 4, JGG anzuführen, weil der Angeklagte bei der Begehung von „5 Straftaten ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte“, legt die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) nicht dar und ist demgemäß nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0116565). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein (auch) mit einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 36, StGB (Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 2) vorzunehmen hat, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung (Ratz in WK2 Paragraph 28, Rz 12) ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des Paragraph 28, StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst - etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat vergleiche SSt 64/87) -, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO: arg „angewendet wurden“; RIS-Justiz RS0124806).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Umar L*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits an der grundlegenden Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Sie nimmt nämlich bloß Bezug auf einen in einem Schriftsatz (ON 18 - ON 171) im Ermittlungsverfahren gestellten Antrag und eine darauf bezogene Frage (ON 216 S 65f) des Vorsitzenden an den Angeklagten und übersieht, dass Grundlage einer Verfahrensrüge nur auf Durchführung der begehrten Verfahrensschritte bezogene, unmissverständliche Willenserklärungen in der Hauptverhandlung sein können (RIS-Justiz RS0099099 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert bereits an der grundlegenden Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Sie nimmt nämlich bloß Bezug auf einen in einem Schriftsatz (ON 18 - ON 171) im Ermittlungsverfahren gestellten Antrag und eine darauf bezogene Frage (ON 216 S 65f) des Vorsitzenden an den Angeklagten und übersieht, dass Grundlage einer Verfahrensrüge nur auf Durchführung der begehrten Verfahrensschritte bezogene, unmissverständliche Willenserklärungen in der Hauptverhandlung sein können (RIS-Justiz RS0099099 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).

Der Mängelrüge gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen. Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft.Der Mängelrüge gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen. Unvollständig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft.

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0108609). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0108609). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).

Die Aussage des Angeklagten Sulim T***** in der Hauptverhandlung hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - erörtert (US 29). Mit den Argumenten, der Beschwerdeführer habe „stets beteuert“ nichts von der Herkunft des Schmucks und über den Inhalt eines ihm übergebenen Rucksacks gewusst zu haben, wird lediglich der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung des Erstgerichts auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise zu bekämpfen. Der beanstandete Schluss von einem gezeigten Verhalten auf das zugrundeliegende Wollen oder Wissen des Täters ist - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die Aussage des Angeklagten Sulim T***** in der Hauptverhandlung hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - erörtert (US 29). Mit den Argumenten, der Beschwerdeführer habe „stets beteuert“ nichts von der Herkunft des Schmucks und über den Inhalt eines ihm übergebenen Rucksacks gewusst zu haben, wird lediglich der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung des Erstgerichts auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise zu bekämpfen. Der beanstandete Schluss von einem gezeigten Verhalten auf das zugrundeliegende Wollen oder Wissen des Täters ist - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Der Zweifelsgrundsatz schließlich kann niemals Gegenstand des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes sein (RIS-Justiz RS0102162).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, aus welchem Grund Zeit und Ort der Übergabe des Schmucks und des Geldes an den Beschwerdeführer sowie von ihm an Jasmin B***** von Bedeutung sein sollte. Eine Konkretisierung des Tatzeitpunkts oder Tatorts ist nur dann nichtigkeitsrelevant geboten, wenn dies faktisch oder rechtlich entscheidend ist (RIS-Justiz RS0098557).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, aus welchem Grund Zeit und Ort der Übergabe des Schmucks und des Geldes an den Beschwerdeführer sowie von ihm an Jasmin B***** von Bedeutung sein sollte. Eine Konkretisierung des Tatzeitpunkts oder Tatorts ist nur dann nichtigkeitsrelevant geboten, wenn dies faktisch oder rechtlich entscheidend ist (RIS-Justiz RS0098557).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene, aber angemeldete (ON 221) Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) des Sulim T***** - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) auch des Angeklagten Mohamed A***** und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerden der Angeklagten Sulim T*****, Umar L***** und Mohamed A***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene, aber angemeldete (ON 221) Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) des Sulim T***** - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) auch des Angeklagten Mohamed A***** und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerden der Angeklagten Sulim T*****, Umar L***** und Mohamed A***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00060.13K.0620.000

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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