TE OGH 2013/8/21 15Os117/13i

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Nihat S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2013, GZ 54 Hv 47/13w-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Nihat S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2013, GZ 54 Hv 47/13w-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nihat S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nihat S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Heidemarie A***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von 7.200 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Faustfeuerwaffe (US 3: Pistole Astra, Modell 3000, Kaliber 7,65) gegen die Bankangestellte richtete, sie zur Herausgabe des Geldes aufforderte und die Drohung noch unterstrich, indem er mehrmals mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult schlug.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet bloß, die vom Erstgericht zum objektiven Tathergang getroffenen Feststellungen würden die Annahme einer im Sinn des § 142 StGB qualifizierten Nötigungshandlung nicht decken, ohne methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f und § 285d Rz 10), weshalb das konstatierte Vorhalten einer Schusswaffe gegen die betroffene Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult (US 4) keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) darstellen soll (vgl RIS-Justiz RS0117568; RS0094153; Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 30 ff und 35). Dass diese Drohung nach Ansicht der Tatrichter auch ernst gemeint war (vgl RIS-Justiz RS0092437), ergibt sich hinreichend deutlich aus deren Ausführungen zur subjektiven Tatseite (US 4).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet bloß, die vom Erstgericht zum objektiven Tathergang getroffenen Feststellungen würden die Annahme einer im Sinn des Paragraph 142, StGB qualifizierten Nötigungshandlung nicht decken, ohne methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f und Paragraph 285 d, Rz 10), weshalb das konstatierte Vorhalten einer Schusswaffe gegen die betroffene Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult (US 4) keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) darstellen soll vergleiche RIS-Justiz RS0117568; RS0094153; Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 30 ff und 35). Dass diese Drohung nach Ansicht der Tatrichter auch ernst gemeint war vergleiche RIS-Justiz RS0092437), ergibt sich hinreichend deutlich aus deren Ausführungen zur subjektiven Tatseite (US 4).

Die vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf Drohung mit einer Gefahr im Sinn des § 89 StGB finden sich ebenfalls auf US 4. Welche Konstatierungen darüber hinaus zur Subsumtion unter den Grundtatbestand nach § 142 StGB erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.Die vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf Drohung mit einer Gefahr im Sinn des Paragraph 89, StGB finden sich ebenfalls auf US 4. Welche Konstatierungen darüber hinaus zur Subsumtion unter den Grundtatbestand nach Paragraph 142, StGB erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.

Weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands überdies voraussetzen soll, dass das Opfer die Drohung auch tatsächlich ernst genommen hat (vgl dagegen RIS-Justiz RS0092753), legt die Rüge nicht dar und verfehlt somit einmal mehr die auch zur Geltendmachung von (behaupteten) Rechtsfehlern mangels Feststellungen gebotene Ableitung aus dem Gesetz.Weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands überdies voraussetzen soll, dass das Opfer die Drohung auch tatsächlich ernst genommen hat vergleiche dagegen RIS-Justiz RS0092753), legt die Rüge nicht dar und verfehlt somit einmal mehr die auch zur Geltendmachung von (behaupteten) Rechtsfehlern mangels Feststellungen gebotene Ableitung aus dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00117.13I.0821.000

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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