RS OGH 2021/3/25 14Os41/93, 11Os157/96, 14Os103/06p, 15Os117/13i, 12Os82/17a, 12Os17/20x, 12Os130/20

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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