RS OGH 2003/4/1 14Os31/03, 15Os117/13i, 12Os166/15a, 14Os104/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2003
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Norm

StGB §142 C
StGB §201

Rechtssatz

Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 31/03
    Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 31/03
  • 15 Os 117/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 117/13i
    Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T1)
    Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T2)
  • 12 Os 166/15a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 166/15a
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117568

Im RIS seit

01.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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