Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ingmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. Februar 2015, GZ 34 Hv 138/14v-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ingmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. Februar 2015, GZ 34 Hv 138/14v-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Ingmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Ingmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 31. August 2014 in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit Übergang in einen schizophrenen Residualzustand, Raluca R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ihr einen Fußtritt gegen den Rücken versetzte und sie damit von einer Bank stieß, ihr in der Folge die Handtasche samt Inhalt gewaltsam zu entreißen versuchte, selbst noch, nachdem der Handtaschengriff, an dem er heftig zerrte, abgerissen war, wobei die Tat aufgrund der Verständigung der Polizei und der Flucht des Betroffenen beim Versuch blieb, und dadurch das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen.Danach hat er am 31. August 2014 in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit Übergang in einen schizophrenen Residualzustand, Raluca R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ihr einen Fußtritt gegen den Rücken versetzte und sie damit von einer Bank stieß, ihr in der Folge die Handtasche samt Inhalt gewaltsam zu entreißen versuchte, selbst noch, nachdem der Handtaschengriff, an dem er heftig zerrte, abgerissen war, wobei die Tat aufgrund der Verständigung der Polizei und der Flucht des Betroffenen beim Versuch blieb, und dadurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass Ingmar P***** nach der Tat „geflüchtet“ sei, habe jedoch die - zur Ausübung eines „günstigen Einflusses“ auf „die Frage des Vorliegens von Unrechtsbewusstsein beim Betroffenen“ geeignete - Aussage des Zeugen Christian S***** übergangen, wonach sich der Betroffene nach der Tat „wegschleichen“ habe wollen, worunter eine „eindeutig langsamere Fortbewegungsweise“ zu verstehen sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass Ingmar P***** nach der Tat „geflüchtet“ sei, habe jedoch die - zur Ausübung eines „günstigen Einflusses“ auf „die Frage des Vorliegens von Unrechtsbewusstsein beim Betroffenen“ geeignete - Aussage des Zeugen Christian S***** übergangen, wonach sich der Betroffene nach der Tat „wegschleichen“ habe wollen, worunter eine „eindeutig langsamere Fortbewegungsweise“ zu verstehen sei.
Abgesehen davon, dass der Begriff „flüchten“ nicht zwingend eine Aussage über die Geschwindigkeit des Verlassens eines Ortes beschreibt, bekämpft der Beschwerdeführer mit dem gegen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB; vgl US 3) gerichteten Argument das Urteil unzulässig zu seinem Nachteil (RIS-Justiz Abgesehen davon, dass der Begriff „flüchten“ nicht zwingend eine Aussage über die Geschwindigkeit des Verlassens eines Ortes beschreibt, bekämpft der Beschwerdeführer mit dem gegen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB; vergleiche US 3) gerichteten Argument das Urteil unzulässig zu seinem Nachteil (RIS-Justiz
Soweit die Rüge vermeint, eine „endgültige Klärung“, ob der Betroffene „das Unrecht seiner Handlung im Gesamten und im Speziellen das Unrecht der Wegnahme der fremden Sache trotz seiner Erkrankung erkannt“ habe und „daraus auf das Vorliegen von Vorsatz“ geschlossen werden könne, sei „abschließend nicht möglich“, übersieht sie, dass Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) vorsätzliches Handeln nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0088967, vgl auch RS0119623). Im Übrigen übergeht die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119370), das die Feststellungen zur subjektiven TatseiteSoweit die Rüge vermeint, eine „endgültige Klärung“, ob der Betroffene „das Unrecht seiner Handlung im Gesamten und im Speziellen das Unrecht der Wegnahme der fremden Sache trotz seiner Erkrankung erkannt“ habe und „daraus auf das Vorliegen von Vorsatz“ geschlossen werden könne, sei „abschließend nicht möglich“, übersieht sie, dass Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) vorsätzliches Handeln nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0088967, vergleiche auch RS0119623). Im Übrigen übergeht die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119370), das die Feststellungen zur subjektiven Tatseite
aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete und sich mit den diesen Annahmen entgegenstehenden Angaben des Betroffenen auseinandersetzte (US 5), und erschöpft sich in einer (in dieser Form unzulässigen) Beweiswürdigungskritik.
Mit dem Einwand, das Erstgericht gehe „rechtsirrig vom Vorliegen von Vorsatz … im Hinblick auf das Tatbildelement 'fremde Sache' aus“, weil der Betroffene behauptet habe, dass die Tasche ihm gehöre oder er eine ähnliche Tasche gehabt habe, die ihm abhanden gekommen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 3) und verfehlt damit die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).Mit dem Einwand, das Erstgericht gehe „rechtsirrig vom Vorliegen von Vorsatz … im Hinblick auf das Tatbildelement 'fremde Sache' aus“, weil der Betroffene behauptet habe, dass die Tasche ihm gehöre oder er eine ähnliche Tasche gehabt habe, die ihm abhanden gekommen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 3) und verfehlt damit die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E110659European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00032.15K.0428.000Im RIS seit
12.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015