TE OGH 2015/8/26 15Os102/15m

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Veröffentlicht am 26.08.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabor N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Laszlo P***** sowie die Berufungen des Angeklagten Gabor N***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Juni 2015, GZ 37 Hv 53/15y-290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabor N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Laszlo P***** sowie die Berufungen des Angeklagten Gabor N***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Juni 2015, GZ 37 Hv 53/15y-290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Laszlo P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo P***** - nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage zum im ersten Rechtsgang (vgl dazu 15 Os 20/15b) aufgehobenen Schuldspruchfaktum A./II./3./ zurückgezogen hatte (ON 1 S 86) - unter Bezugnahme (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; RIS-Justiz RS0098685, RS0100041) auf die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (neuerlich) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB (A./) schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B/.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo P***** - nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage zum im ersten Rechtsgang vergleiche dazu 15 Os 20/15b) aufgehobenen Schuldspruchfaktum A./II./3./ zurückgezogen hatte (ON 1 S 86) - unter Bezugnahme vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; RIS-Justiz RS0098685, RS0100041) auf die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (neuerlich) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB (A./) schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B/.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Laszlo P***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Laszlo P***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht zu A./ die „mehrfache Deliktsqualifikation“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und daher zu Recht erschwerend gewertet (US 15), weil schon die Annahme einer der - im vorliegenden Fall tatmehrheitlich verwirklichten - Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB die Strafdrohung bestimmt und auch das Zusammentreffen der Qualifikationen nach Z 1 und Z 2 des § 129 StGB sowie das Vorliegen jener nach § 128 Abs 2 StGB nicht zu den Voraussetzungen für die den Strafsatz bestimmende Qualifikation zählt (RIS-Justiz RS0116020, RS0114859, RS0091058).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) hat das Erstgericht zu A./ die „mehrfache Deliktsqualifikation“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) und daher zu Recht erschwerend gewertet (US 15), weil schon die Annahme einer der - im vorliegenden Fall tatmehrheitlich verwirklichten - Qualifikationen des Paragraph 130, zweiter Satz StGB die Strafdrohung bestimmt und auch das Zusammentreffen der Qualifikationen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB sowie das Vorliegen jener nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB nicht zu den Voraussetzungen für die den Strafsatz bestimmende Qualifikation zählt (RIS-Justiz RS0116020, RS0114859, RS0091058).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass auf die handschriftliche Eingabe des Laszlo P***** (ON 294a) keine Rücksicht zu nehmen war, weil er durch seinen ausgewiesenen Verteidiger (danach) prozessordnungsgemäß eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat und nur diese maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0100175, RS0100046 [T8]; Ratz; WK-StPO § 285 Rz 7 und § 285a Rz 9).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Bleibt anzumerken, dass auf die handschriftliche Eingabe des Laszlo P***** (ON 294a) keine Rücksicht zu nehmen war, weil er durch seinen ausgewiesenen Verteidiger (danach) prozessordnungsgemäß eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat und nur diese maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0100175, RS0100046 [T8]; Ratz; WK-StPO Paragraph 285, Rz 7 und Paragraph 285 a, Rz 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E111997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00102.15M.0826.000

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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