Norm
StGB §32Rechtssatz
Im aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach § 128 Abs l Z 2 StGB qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der "mehrfachen" (tatsächlich: zweifachen) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend verstößt damit gegen das Doppelverwertungsverbot.Im aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach Paragraph 128, Abs l Ziffer 2, StGB qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der "mehrfachen" (tatsächlich: zweifachen) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend verstößt damit gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114859Im RIS seit
19.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011