RS OGH 2002/1/10 15Os164/01, 13Os53/02, 13Os18/03, 13Os59/03, 13Os26/05f, 11Os127/05v, 14Os20/06g, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2002
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z1
StGB §127
StGB §128
StGB §129
StGB §130
StGB §147
StGB §148
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) selbständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1 StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/01
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
  • 13 Os 53/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 53/02
    Auch; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit § 128 beziehungsweise § 129 StGB bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T1)
  • 13 Os 18/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 18/03
    Auch; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit ? was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist ? die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T2)
    Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T3)
  • 13 Os 59/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 59/03
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Dann bestimmen nämlich die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit ? was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist ? die Strafdrohung. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen außer Betracht zu bleiben hat. (T4)
    Beisatz: Hier wurden tateinheitlich nur eine einzige Qualifikation nach § 147 StGB und die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB verwirklicht, während weitere Betrügereien des Täters keine Qualifikationen erfüllen. (T5)
  • 13 Os 26/05f
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 26/05f
    Vgl; Beisatz: Das Zusammentreffen mehrerer (unselbständiger) Qualifikationen (wie hier: § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG) stellt seinerseits keine Qualifikation dar; dessen aggravierende Annahme begründet somit keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). (T6)
  • 11 Os 127/05v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 127/05v
    Vgl auch
  • 14 Os 20/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
    Vgl; Beis ähnlich T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. (T7)
  • 15 Os 28/07t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 28/07t
    Vgl; Beis wie T7
  • 14 Os 22/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 22/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch erschwerende Wertung der Schadensqualifikation ungeachtet dessen, dass die Strafe nach dem höheren Strafsatz des §148 StGB bemessen wurde. (T8)
  • 11 Os 74/08d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 11 Os 74/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach § 129 Z 2 StGB qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T9)
  • 13 Os 40/08v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 40/08v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 11 Os 96/08i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 96/08i
    Auch; Beisatz: Die Wertung der mehrfachen (hier zweifachen) Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit - was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist - die Strafdrohung bestimmen. Soweit die Erfüllung einer Qualifikation - wie hier - nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (gewerbsmäßige Begehung einerseits, Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Die Tatwiederholung wiederum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T10)
    Bem: Zur Frage der Tatwiederholung siehe auch RS0091375. (T11)
  • 15 Os 25/09d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 15 Os 25/09d
    Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. (T12)
  • 13 Os 12/10d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
    Vgl
  • 11 Os 43/11z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 43/11z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 13 Os 51/11s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 51/11s
    Auch; Beis wie T12
  • 14 Os 164/11s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2012 14 Os 164/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Qualifikation des Betrugs zu Recht erschwerend gewertet, weil die Tathandlungen nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB, sondern auch nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB qualifiziert sind. (T13)
  • 14 Os 2/13w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 2/13w
    Vgl; Beisatz: Hier: Annahme der „Mehrfachqualifikation“; Haben die Angeklagten mehrere selbständige, jeweils als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe qualifizierte Taten verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt. (T14)
  • 12 Os 13/15a
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 13/15a
    Vgl; Beisatz: Hier: Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) und in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG): Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt. (T15)
  • 11 Os 74/15i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2015 11 Os 74/15i
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 102/15m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 102/15m
    Auch
  • 12 Os 119/15i
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 11 Os 85/17k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 85/17k
    Auch; Beis wie T15
  • 13 Os 129/17w
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
    Vgl
  • 15 Os 2/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 2/19m
    Beis wie T2
  • 12 Os 18/21w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 18/21w
    Vgl
  • 14 Os 82/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 82/21x
    Vgl
  • 15 Os 94/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 94/21v
    Vgl; Beis wie T13
  • 14 Os 5/22z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 5/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116020

Im RIS seit

09.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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