TE OGH 2017/2/22 13Os128/16x

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter K***** sowie die Berufung des Angeklagten Jan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. September 2016, GZ 36 Hv 88/16x-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter K***** sowie die Berufung des Angeklagten Jan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. September 2016, GZ 36 Hv 88/16x-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Peter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Peter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. April 2016 in F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Jan S***** (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 140.430 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der Fi***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal und Aufbrechen eines Bankomaten weggenommen.Danach hat er am 17. April 2016 in F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Jan S***** (Paragraph 12, erster Fall StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 140.430 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der Fi***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal und Aufbrechen eines Bankomaten weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K***** geht fehl.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die Frage releviert, inwieweit der Beschwerdeführer in die Tatplanung involviert gewesen sei. Bei (hier in Rede stehender) Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) ist eine Verabredung vor der Tat nämlich gerade nicht erforderlich; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (SSt 60/21; RIS-Justiz RS0089831 und RS0106270; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26).Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die Frage releviert, inwieweit der Beschwerdeführer in die Tatplanung involviert gewesen sei. Bei (hier in Rede stehender) Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) ist eine Verabredung vor der Tat nämlich gerade nicht erforderlich; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (SSt 60/21; RIS-Justiz RS0089831 und RS0106270; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26).

Mit dem Hinweis, dass zwar der Beschwerdeführer und der Angeklagte Jan S*****, nicht jedoch der Angeklagte Jan G***** wegen gewerbsmäßiger Begehung (§ 130 Abs 1 und 2 StGB iVm § 70 Abs 1 StGB) verurteilt worden sind, wird kein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutsamer Umstand aufgezeigt.Mit dem Hinweis, dass zwar der Beschwerdeführer und der Angeklagte Jan S*****, nicht jedoch der Angeklagte Jan G***** wegen gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 130, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, StGB) verurteilt worden sind, wird kein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutsamer Umstand aufgezeigt.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der diesbezüglichen – im Übrigen äußerst eingehenden – Urteilserwägungen (US 12 f) und ist demnach einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (11 Os 53/07i, SSt 2007/68, RIS-Justiz RS0119370).Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der diesbezüglichen – im Übrigen äußerst eingehenden – Urteilserwägungen (US 12 f) und ist demnach einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (11 Os 53/07i, SSt 2007/68, RIS-Justiz RS0119370).

Das Erstgericht stützt die Subsumtion nach der Qualifikationsnorm des § 130 StGB auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 StGB (US 14). Im Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen unverständlich, wonach es Überlegungen zur – auf § 70 Abs 1 Z 3 StGB bezogenen – Ausnahmevorschrift des § 70 Abs 3 StGB bedurft hätte.Das Erstgericht stützt die Subsumtion nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 130, StGB auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (US 14). Im Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen unverständlich, wonach es Überlegungen zur – auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bezogenen – Ausnahmevorschrift des Paragraph 70, Absatz 3, StGB bedurft hätte.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO wird bloß nominell angesprochen.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO wird bloß nominell angesprochen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 130 StGB richtet, argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des Paragraph 130, StGB richtet, argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen (US 10), und er unter Einsatz von besonderen Einbruchsmethoden und von Spezialwerkzeug, wodurch erst das Aufbrechen eines Bankomaten ermöglicht wurde (US 7, 9 und 12 f), delinquierte, die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Tat in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen (US 10), und er unter Einsatz von besonderen Einbruchsmethoden und von Spezialwerkzeug, wodurch erst das Aufbrechen eines Bankomaten ermöglicht wurde (US 7, 9 und 12 f), delinquierte, die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00128.16X.0222.000

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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