RS OGH 2019/1/29 12Os35/89, 12Os70/90, 11Os100/92 (11Os101/92), 11Os96/92, 13Os83/92, 12Os165/98, 13

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Rechtssatz

Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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