RS OGH 2022/9/29 15Os113/96, 12Os94/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten