RS OGH 1996/12/13 15Os113/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

StGB §5 F
StGB §12 Ac

Rechtssatz

Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106270

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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