Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Oktober 2016, GZ 25 Hv 74/16b-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Oktober 2016, GZ 25 Hv 74/16b-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (B/1) und der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (A und C), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 achter Fall SMG (B/2) und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (E) sowie der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB (D/1), nach § 207a Abs 3a StGB (D/2) und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (D/3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (B/1) und der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (A und C), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG (B/2) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (E) sowie der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB (D/1), nach Paragraph 207 a, Absatz 3 a, StGB (D/2) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/3) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in Innsbruck
A/ fremde bewegliche Sachen unbekannten Gewahrsamsträgern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Suchtgiftbunker aufspürte und darin von unbekannten Tätern zur späteren Verwendung versteckte Suchtmittel entnahm und behielt, und zwar
1/ im Frühjahr/Sommer 2015 zehn „Platten“ zu je 100 Gramm Cannabisharz;
2/ 2006 in mehreren Teilhandlungen 288,4 Gramm Cannabisharz und 3,6 Gramm Cannabiskraut;
B/1/ am 24. Juli 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich (das zu Punkt A/1 erwähnte) Cannabisharz (Reinsubstanz 30 Gramm THC), dem abgesondert verfolgten Michael M***** um insgesamt 3.000 Euro zum Kauf angeboten;B/1/ am 24. Juli 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich (das zu Punkt A/1 erwähnte) Cannabisharz (Reinsubstanz 30 Gramm THC), dem abgesondert verfolgten Michael M***** um insgesamt 3.000 Euro zum Kauf angeboten;
B/2/ am 11. August und 20. August 2015 den abgesondert verfolgten Michael M***** (diesem auch am 26. Juli 2015) und Stefanie R***** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca 300 Gramm Cannabisharz, in mehreren Teilhandlungen (großteils) entgeltlich überlassen;
E/ von 2006 bis 3. November 2015 durch die zu Punkt A/2 beschriebenen Handlungen samt der anschließenden Innehabung vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ (lit b) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9“ (Litera b,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Soweit die Beschwerde das Urteil ausdrücklich „in seinem gesamten Umfang“ bekämpft, inhaltlich aber bloß zu den Schuldsprüchen A und B argumentiert, war auf sie im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Soweit die Beschwerde das Urteil ausdrücklich „in seinem gesamten Umfang“ bekämpft, inhaltlich aber bloß zu den Schuldsprüchen A und B argumentiert, war auf sie im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Schuldspruch A/1 und B (unter anderem) auf die Aussage des Zeugen Michael M*****, der Beschwerdeführer habe ihm 10 „Platten“ Cannabisharz zum Kauf angeboten (B/1) und ihm zur Herkunft des Suchtgifts erzählt, er habe dieses (als Diensthundeführer der Landespolizeidirektion) „mit seinen Hunden“ aufgespürt und daheim im Garten vergraben. In Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Durchsuchung seines Gartens im Ermittlungsverfahren sei kein Suchtgift gefunden worden, führten die Tatrichter aus, der Beschwerdeführer habe
– angesichts des zwischen den Taten (laut Punkt B) und der Durchsuchung liegenden Zeitraums (von drei Monaten) – „das (verbliebene) Suchtgift in der Zwischenzeit an andere Orte“ verbringen können. Es sei aber auch möglich, dass er „Michael M***** in diesem Punkt angelogen“ habe (US 21). Zwischen dieser – von der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) isoliert herausgegriffenen (vgl RIS-Justiz RS0119370) – letzten Erwägung und der Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2015 aus Suchtmittelbunkern 10 „Platten“ zu je 100 Gramm Cannabisharz entnommen (US 10), besteht nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen kein Widerspruch (RIS-Justiz RS0117402).Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Schuldspruch A/1 und B (unter anderem) auf die Aussage des Zeugen Michael M*****, der Beschwerdeführer habe ihm 10 „Platten“ Cannabisharz zum Kauf angeboten (B/1) und ihm zur Herkunft des Suchtgifts erzählt, er habe dieses (als Diensthundeführer der Landespolizeidirektion) „mit seinen Hunden“ aufgespürt und daheim im Garten vergraben. In Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Durchsuchung seines Gartens im Ermittlungsverfahren sei kein Suchtgift gefunden worden, führten die Tatrichter aus, der Beschwerdeführer habe, – angesichts des zwischen den Taten (laut Punkt B) und der Durchsuchung liegenden Zeitraums (von drei Monaten) – „das (verbliebene) Suchtgift in der Zwischenzeit an andere Orte“ verbringen können. Es sei aber auch möglich, dass er „Michael M***** in diesem Punkt angelogen“ habe (US 21). Zwischen dieser – von der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) isoliert herausgegriffenen vergleiche RIS-Justiz RS0119370) – letzten Erwägung und der Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2015 aus Suchtmittelbunkern 10 „Platten“ zu je 100 Gramm Cannabisharz entnommen (US 10), besteht nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen kein Widerspruch (RIS-Justiz RS0117402).
Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) behauptet Verjährung des zu A/2 angelasteten Diebstahls, legt jedoch nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb dieser Strafaufhebungsgrund nach § 57 Abs 2 StGB – trotz des anderslautenden Gesetzeswortlauts – (bloß) hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls, welches in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Punkt E) verwirklicht wurde, greifen sollte (vgl RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB Vor
§§ 57–60 Rz 2).Die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) behauptet Verjährung des zu A/2 angelasteten Diebstahls, legt jedoch nicht methodengerecht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb dieser Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 57, Absatz 2, StGB – trotz des anderslautenden Gesetzeswortlauts – (bloß) hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls, welches in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Punkt E) verwirklicht wurde, greifen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB Vor, Paragraphen 57 –, 60, Rz 2).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der zu Punkt E angelastete Besitz des Suchtgifts (schon nach der Tatbestandsformulierung) als Dauerdelikt (vgl Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen, 63 ff und 149; [zu § 50 Abs 1 Z 2 WaffG] 14 Os 134/13g; [zu § 207a Abs 3 StGB] Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 207a Rz 7; [zu § 280 Abs 1 StGB] Plöchl in WK2 StGB § 280 Rz 21; Rosbaud, SbgK § 280 Rz 7; zur deutschen Rechtslage [auch hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln] Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder29 Vorbem §§ 52 ff Rz 81; Jäger in SK-StGB Vor § 52 Rz 16; vgl hingegen Kienapfel/Höpfel/Kert AT15 Z 9 Rz 30) nach dem Urteilssachverhalt am 3. November 2015 beendet wurde (US 8), mit welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die (gesamte, auch den Schuldspruch A/2 umfassende) Tat erst zu laufen begann (RIS-Justiz RS0090573; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 6).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der zu Punkt E angelastete Besitz des Suchtgifts (schon nach der Tatbestandsformulierung) als Dauerdelikt vergleiche Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen, 63 ff und 149; [zu Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG] 14 Os 134/13g; [zu Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB] Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 207 a, Rz 7; [zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB] Plöchl in WK2 StGB Paragraph 280, Rz 21; Rosbaud, SbgK Paragraph 280, Rz 7; zur deutschen Rechtslage [auch hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln] Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder29 Vorbem Paragraphen 52, ff Rz 81; Jäger in SK-StGB Vor Paragraph 52, Rz 16; vergleiche hingegen Kienapfel/Höpfel/Kert AT15 Ziffer 9, Rz 30) nach dem Urteilssachverhalt am 3. November 2015 beendet wurde (US 8), mit welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die (gesamte, auch den Schuldspruch A/2 umfassende) Tat erst zu laufen begann (RIS-Justiz RS0090573; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E118137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0170OS00004.17T.0306.000Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018