TE OGH 2017/5/18 12Os29/17g

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel S***** und Günther H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2017, GZ 38 Hv 52/16a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel S***** und Günther H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2017, GZ 38 Hv 52/16a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel S***** und Günther H***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel S***** und Günther H***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 10. Februar 2016 in K***** im einverständlichen Zusammenwirken Markus G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerungen: „Gib uns einen Tschick“ und „sollen wir dir deine Brieftasche wegnehmen?“, wobei Daniel S***** Markus G***** ein ca 20 Zentimeter langes Messer vorhielt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten und eine Brieftasche samt Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht.Danach haben sie am 10. Februar 2016 in K***** im einverständlichen Zusammenwirken Markus G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerungen: „Gib uns einen Tschick“ und „sollen wir dir deine Brieftasche wegnehmen?“, wobei Daniel S***** Markus G***** ein ca 20 Zentimeter langes Messer vorhielt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten und eine Brieftasche samt Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Daniel S***** auf Z 5 und Z 5a, und Günther H***** auf Z 5, Z 5a, Z 9 lit a, Z 10 und Z 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Daniel S***** auf Ziffer 5 und Ziffer 5 a,, und Günther H***** auf Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10 und Ziffer 11,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen. Sie schlagen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S*****:

Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden (zu § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO siehe RIS-Justiz RS0116733) und daher gesondert geltend zu machen sind, wobei der Nichtigkeitswerber unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen hat, durch die er sich für beschwert erachtet (vgl RIS-Justiz RS0115902). Unklarheiten, die durch die von ihm selbst gewählte Art der gemeinsamen Ausführung der Mängel- (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) bedingt sein könnten, gehen demnach zu seinen Lasten (vgl § 285a Z 2 StPO).Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden (zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO siehe RIS-Justiz RS0116733) und daher gesondert geltend zu machen sind, wobei der Nichtigkeitswerber unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen hat, durch die er sich für beschwert erachtet vergleiche RIS-Justiz RS0115902). Unklarheiten, die durch die von ihm selbst gewählte Art der gemeinsamen Ausführung der Mängel- (Ziffer 5,) und der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bedingt sein könnten, gehen demnach zu seinen Lasten vergleiche Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit der Urteilsannahme, wonach beim Raubgeschehen ein Messer zum Einsatz gelangt sei (US 4), nicht mit der im (Parallel-)Verfahren gegen das Opfer Markus G***** getroffenen Konstatierung des (in der Hauptverhandlung am 23. Jänner 2017 gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen [ON 27 AS 12]) Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2016, AZ 72 Hv 5/16i, auseinandergesetzt habe. Dieser zufolge konnte nicht festgestellt werden, „ob eine der beiden Personen tatsächlich ein Messer in der Hand hatte“.Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit der Urteilsannahme, wonach beim Raubgeschehen ein Messer zum Einsatz gelangt sei (US 4), nicht mit der im (Parallel-)Verfahren gegen das Opfer Markus G***** getroffenen Konstatierung des (in der Hauptverhandlung am 23. Jänner 2017 gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragenen [ON 27 AS 12]) Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2016, AZ 72 Hv 5/16i, auseinandergesetzt habe. Dieser zufolge konnte nicht festgestellt werden, „ob eine der beiden Personen tatsächlich ein Messer in der Hand hatte“.

         Die Beschwerdekritik geht daran vorbei, dass sich eine derartige Erörterungspflicht bloß auf (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 430) beziehen kann, nicht aber in freier richterlicher Beweiswürdigung getroffene Feststellungen. Die Beschwerdekritik geht daran vorbei, dass sich eine derartige Erörterungspflicht bloß auf (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 430) beziehen kann, nicht aber in freier richterlicher Beweiswürdigung getroffene Feststellungen.

Mit der als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Aussage des Zeugen Richard P***** (ON 27 AS 11), wonach der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. Juli 2016 (vgl ON 4 AS 9 ff) kein Messer bei sich hatte, musste sich der Schöffensenat schon deshalb nicht befassen, weil dieser Umstand der Annahme, dass der Angeklagte einen solchen Gegenstand zur Tatzeit (am 10. Februar 2016) bei sich trug, nicht entgegensteht.Mit der als übergangen reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Aussage des Zeugen Richard P***** (ON 27 AS 11), wonach der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. Juli 2016 vergleiche ON 4 AS 9 ff) kein Messer bei sich hatte, musste sich der Schöffensenat schon deshalb nicht befassen, weil dieser Umstand der Annahme, dass der Angeklagte einen solchen Gegenstand zur Tatzeit (am 10. Februar 2016) bei sich trug, nicht entgegensteht.

Dass aus der in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnung auch andere als die von den Tatrichtern – auf Basis vernetzter Betrachtung mit den Angaben des Opfers logisch und empirisch einwandfrei – gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO (RIS-Justiz RS0098362).Dass aus der in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnung auch andere als die von den Tatrichtern – auf Basis vernetzter Betrachtung mit den Angaben des Opfers logisch und empirisch einwandfrei – gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO (RIS-Justiz RS0098362).

Soweit der Beschwerdeführer nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) die unterbliebene Auswertung der Videoaufzeichnung durch einen Sachverständigen kritisiert, legt er nicht dar, wodurch er an diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Beschwerdeführer nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) die unterbliebene Auswertung der Videoaufzeichnung durch einen Sachverständigen kritisiert, legt er nicht dar, wodurch er an diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war vergleiche RIS-Justiz RS0115823).

         Die kritisierte Annahme, wonach das beim Raub verwendete Messer 20 cm lang war, findet sich nur im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 1) und ist daher kein Anfechtungsgegenstand einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 14 f, 392). Im Übrigen spricht das Rechtsmittel insoweit auch keinen entscheidenden Umstand an. Die kritisierte Annahme, wonach das beim Raub verwendete Messer 20 cm lang war, findet sich nur im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (US 1) und ist daher kein Anfechtungsgegenstand einer Mängelrüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 14 f, 392). Im Übrigen spricht das Rechtsmittel insoweit auch keinen entscheidenden Umstand an.

         Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird Nichtigkeit aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird Nichtigkeit aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Der (auf Basis eigenständiger Schlussfolgerungen erhobene) Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die
– nach eigenen Angaben des Opfers „nicht sehr starke“ (ON 27 AS 9) – Alkoholisierung berücksichtigen müssen (Z 5 zweiter Fall), zumal diese „dermaßen stark“ gewesen sei, dass die den Vorfall aufnehmende Polizeibeamtin von seiner sofortigen Vernehmung in der Tatnacht abgesehen habe, geht schon deshalb ins Leere, weil sich ein – in Richtung des behaupteten Alkoholisierungsgrades weisendes – Verfahrensergebnis im bezughabenden (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt vom 10. März 2016 (ON 2 in ON 2 AS 8 iVm AS 15 ff; vgl auch ON 10 in ON 2 AS 4) nicht findet.
Der (auf Basis eigenständiger Schlussfolgerungen erhobene) Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die, – nach eigenen Angaben des Opfers „nicht sehr starke“ (ON 27 AS 9) – Alkoholisierung berücksichtigen müssen (Ziffer 5, zweiter Fall), zumal diese „dermaßen stark“ gewesen sei, dass die den Vorfall aufnehmende Polizeibeamtin von seiner sofortigen Vernehmung in der Tatnacht abgesehen habe, geht schon deshalb ins Leere, weil sich ein – in Richtung des behaupteten Alkoholisierungsgrades weisendes – Verfahrensergebnis im bezughabenden (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt vom 10. März 2016 (ON 2 in ON 2 AS 8 in Verbindung mit AS 15 ff; vergleiche auch ON 10 in ON 2 AS 4) nicht findet.

Aus welchem Grund Erinnerungsschwächen dieses Zeugen bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen längeren Zeitraums erörterungsbedürftig gewesen sein sollten, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther H*****:

Soweit die Mängelrüge (Z 5) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Günther H***** auf Basis eigener Beweiswerterwägungen zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Günther H***** auf Basis eigener Beweiswerterwägungen zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Zur Kritik (Z 5 zweiter Fall) an der unterbliebenen Berücksichtigung von Ergebnissen des Verfahrens AZ 72 Hv 5/16i des Landesgerichts Klagenfurt genügt der Verweis auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S*****.Zur Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) an der unterbliebenen Berücksichtigung von Ergebnissen des Verfahrens AZ 72 Hv 5/16i des Landesgerichts Klagenfurt genügt der Verweis auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S*****.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß erneut versucht, durch eigenständige Interpretation der Beweisergebnisse die Urteilsannahme, wonach beim Raubgeschehen ein Messer zum Einsatz gelangte, in Zweifel zu ziehen, weckt sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß erneut versucht, durch eigenständige Interpretation der Beweisergebnisse die Urteilsannahme, wonach beim Raubgeschehen ein Messer zum Einsatz gelangte, in Zweifel zu ziehen, weckt sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

Die die Ausschaltung der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z „9a“) gibt nicht bekannt, aus welchem Grund die Konstatierungen zur Kenntnis und zur konkludent während der Tatausführung erfolgten Billigung des Waffeneinsatzes durch den Angeklagten Daniel S***** (US 4) für die vorgenommene Zurechnung nicht hinreichen sollten (vgl Eder-Rieder in WK² StGB § 143 Rz 14 mwN). Solcherart lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (vgl RIS-Justiz RS0116569).Die die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Z „9a“) gibt nicht bekannt, aus welchem Grund die Konstatierungen zur Kenntnis und zur konkludent während der Tatausführung erfolgten Billigung des Waffeneinsatzes durch den Angeklagten Daniel S***** (US 4) für die vorgenommene Zurechnung nicht hinreichen sollten vergleiche Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 143, Rz 14 mwN). Solcherart lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen vergleiche RIS-Justiz RS0116569).

Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) übersieht, dass das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2016, GZ 79 Hv 81/16t-48, auch Straftaten zum Gegenstand hat, die nach dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. April 2016 (auf welches die angefochtene Entscheidung zutreffend Bedacht genommen hatte), GZ 13 Hv 18/16t-11, nämlich am 20. April 2016 (Schuldspruchpunkt III./1./b./) und am 17. Mai 2016 (I./) begangen wurden und damit ihrerseits nicht durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Auf dieses Urteil hat das Erstgericht daher zu Recht nicht Bedacht genommen (vgl RIS-Justiz RS0112524; Fabrizy StGB12 § 31 Rz 11).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) übersieht, dass das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2016, GZ 79 Hv 81/16t-48, auch Straftaten zum Gegenstand hat, die nach dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. April 2016 (auf welches die angefochtene Entscheidung zutreffend Bedacht genommen hatte), GZ 13 Hv 18/16t-11, nämlich am 20. April 2016 (Schuldspruchpunkt römisch drei./1./b./) und am 17. Mai 2016 (römisch eins./) begangen wurden und damit ihrerseits nicht durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Auf dieses Urteil hat das Erstgericht daher zu Recht nicht Bedacht genommen vergleiche RIS-Justiz RS0112524; Fabrizy StGB12 Paragraph 31, Rz 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Daniel S***** und Günther H***** waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Daniel S***** und Günther H***** waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen;

Textnummer

E118365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00029.17G.0518.000

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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