TE OGH 2019/8/29 6Ob59/19y

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Ute Toifl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des DI C*****, 2. Dr. J*****, 3. Mag. K*****, 4. MMag. B*****, 5. MMag. C*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 92.202,40 EUR sA (Rekursinteresse 25.786,49 EUR), über die Rekurse der erstbeklagten Partei und des DI C*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2019, GZ 2 R 160/18v-56, womit das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 2018, GZ 15 Cg 47/17k-45, teilweise aufgehoben und weitere Beschlüsse gefasst wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs des DI C***** gegen Spruchpunkt 1 der angefochtenen Entscheidung wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Dem Rekurs des DI C***** gegen Spruchpunkt 1 der angefochtenen Entscheidung wird nicht Folge gegeben.

II. Der Rekurs der Erstbeklagten gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung (Spruchpunkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Rekurs der Erstbeklagten gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung (Spruchpunkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird zurückgewiesen.

III. Dem Rekurs der Erstbeklagten gegen die Zurückweisung der Berufung (Spruchpunkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Rekurs der Erstbeklagten gegen die Zurückweisung der Berufung (Spruchpunkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird nicht Folge gegeben.

IV. Der Kostenrekurs der Erstbeklagten wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Kostenrekurs der Erstbeklagten wird zurückgewiesen.

V. Der Rekurs des DI C***** gegen Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Rekurs des DI C***** gegen Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung wird zurückgewiesen.

VI. Dem Rekurs der Erstbeklagten gegen Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung wird nicht Folge gegeben.römisch sechs. Dem Rekurs der Erstbeklagten gegen Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung wird nicht Folge gegeben.

VII. Die Rekurswerber haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.römisch sieben. Die Rekurswerber haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 7. 2018, AZ *****, am selben Tag in der Ediktsdatei kundgemacht, über das Vermögen des bisherigen Erstbeklagten DI C***** (künftig: der Schuldner) das Konkursverfahren eröffnet und die Erstbeklagte zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Teilurteil vom 31. 7. 2018 gab das Erstgericht dem gegen den Schuldner und die Zweit- bis Fünftbeklagten zur ungeteilten Hand erhobenen Zahlungsbegehren im Umfang von 25.786,49 EUR samt gestaffelten Zinsen statt und wies ein Zinsenmehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht wies die gegen den klagestattgebenden Teil der Entscheidung erhobene Berufung des Schuldners zurück (Spruchpunkt 1), verwarf die Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten, wies ihre Berufung im Übrigen zurück und verpflichtete sie zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger (alles Spruchpunk 2), fasste einen Aufhebungsbeschluss hinsichtlich des klagestattgebenden Teilurteils (Spruchpunkt 3) und sprach aus, dass der Zivilprozess zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen sei (Spruchpunkt 4).Das Berufungsgericht wies die gegen den klagestattgebenden Teil der Entscheidung erhobene Berufung des Schuldners zurück (Spruchpunkt 1), verwarf die Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten, wies ihre Berufung im Übrigen zurück und verpflichtete sie zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger (alles Spruchpunk 2), fasste einen Aufhebungsbeschluss hinsichtlich des klagestattgebenden Teilurteils (Spruchpunkt 3) und sprach aus, dass der Zivilprozess zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen sei (Spruchpunkt 4).

Gegen Spruchpunkte 1, 2 und 4 richten sich die in einem Schriftsatz erhobenen (richtig:) Rekurse des Schuldners und der Erstbeklagten, wobei Spruchpunkt 1 der angefochtenen Entscheidung vom Schuldner, Spruchpunkt 2 von der Erstbeklagten und Spruchpunkt 4 vom Schuldner und der Erstbeklagten bekämpft werden.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, kann gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden (RS0098745 [T3, T16]; RS0043882 [T1]; RS0043886 [T1, T4]; RS0042770 [T4, T7]; RS0043893).Gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, kann gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden (RS0098745 [T3, T16]; RS0043882 [T1]; RS0043886 [T1, T4]; RS0042770 [T4, T7]; RS0043893).

Nach § 3 Abs 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Unter Rechtshandlungen, die die Insolvenzmasse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, so auch die Erhebung einer Berufung (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 3 Rz 3; 3 Ob 138/15p) zu verstehen. Nach herrschender Auffassung steht die Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, der mangelnden Prozessfähigkeit im Sinne des § 6 ZPO gleich (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 18; vgl RS0035434). Eine Genehmigung der vom Schuldner eingebrachten Berufung durch die Masseverwalterin, die den Mangel der Prozessfähigkeit heilt (vgl RS0035434 [T7]) wird im Rekurs nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem Akt nicht. Die Zurückweisung der Berufung des Schuldners durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht.Nach Paragraph 3, Absatz eins, IO sind Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Unter Rechtshandlungen, die die Insolvenzmasse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, so auch die Erhebung einer Berufung (Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 3, Rz 3; 3 Ob 138/15p) zu verstehen. Nach herrschender Auffassung steht die Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, der mangelnden Prozessfähigkeit im Sinne des Paragraph 6, ZPO gleich (Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 18; vergleiche RS0035434). Eine Genehmigung der vom Schuldner eingebrachten Berufung durch die Masseverwalterin, die den Mangel der Prozessfähigkeit heilt vergleiche RS0035434 [T7]) wird im Rekurs nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem Akt nicht. Die Zurückweisung der Berufung des Schuldners durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht bekämpft werden (RS0043405). Dies folgt aus der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO (RS0043405 [T48]).Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht bekämpft werden (RS0043405). Dies folgt aus der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO (RS0043405 [T48]).

Zu III.:Zu römisch drei.:

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (s oben I.).Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (s oben römisch eins.).

Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen (RS0037023). Die Erstbeklagte stellt in ihrer am 10. 12. 2018 eingebrachten Berufung ausdrücklich klar, dass – auch von ihr selbst – kein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei. Anderes behauptet sie auch im Rekurs nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht daher mit der Unterbrechungswirkung gemäß § 7 Abs 1 IO im Einklang.Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen (RS0037023). Die Erstbeklagte stellt in ihrer am 10. 12. 2018 eingebrachten Berufung ausdrücklich klar, dass – auch von ihr selbst – kein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei. Anderes behauptet sie auch im Rekurs nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht daher mit der Unterbrechungswirkung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO im Einklang.

Zu IV.:Zu römisch vier.:

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Die Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen (RS0104146). Dies gilt ausnahmslos auch für Rekurse gegen Kostenentscheidungen, die das Berufungsgericht funktionell als erste Instanz fällt (RS0110033).

Zu V.:Zu römisch fünf.:

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Dazu ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1.2. zu verweisen. Die bereits oben (zu I.) dargelegte Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, erfasst auch die Erhebung des hier zu beurteilenden Rekurses.Dazu ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1.2. zu verweisen. Die bereits oben (zu römisch eins.) dargelegte Unfähigkeit des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, erfasst auch die Erhebung des hier zu beurteilenden Rekurses.

Zu VI.:Zu römisch sechs.:

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Es ist ständige Rechtsprechung, dass deklarative (vgl RS0064046) Unterbrechungsbeschlüsse, die bloß eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 7 Abs 1 IO dokumentieren sollen, auch wenn sie im Berufungsverfahren getroffen wurden, anfechtbar sind (6 Ob 172/16m mwN; RS0043955). Der Eintritt der Unterbrechungswirkung – auch für das Berufungsverfahren – wird im Rekurs gar nicht in Zweifel gezogen.Es ist ständige Rechtsprechung, dass deklarative vergleiche RS0064046) Unterbrechungsbeschlüsse, die bloß eine Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO dokumentieren sollen, auch wenn sie im Berufungsverfahren getroffen wurden, anfechtbar sind (6 Ob 172/16m mwN; RS0043955). Der Eintritt der Unterbrechungswirkung – auch für das Berufungsverfahren – wird im Rekurs gar nicht in Zweifel gezogen.

Zu VII.:Zu römisch sieben.:

Die Kostenentscheidung gründet auf dem mangelnden Rechtsmittelerfolg (§§ 41, 50 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet auf dem mangelnden Rechtsmittelerfolg (Paragraphen 41, 50, ZPO).

Textnummer

E126032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00059.19Y.0829.000

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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