Norm
ZPO §6 Abs1Rechtssatz
Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen.Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß Paragraphen 7, 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024