TE OGH 2019/10/22 2Ob156/19h

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann/Pongau, gegen die beklagte Partei P***** L*****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Zuhaltung eines Dienstbarkeitsvertrags (Streitwert 14.900 EUR) und Feststellung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Juli 2019, GZ 22 R 120/19d-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Haben beide Teile einen gleichgerichteten Willen, wird dieser unabhängig von der objektiven Erklärungsbedeutung ihres Handelns Inhalt des sogenannten natürlichen Konsenses (2 Ob 30/19d; RS0014005; RS0017741; Bollenberger in KBB5 § 863 Rz 4). Ist dieser zu bejahen, kommt es auf den objektiven Erklärungswert allfälliger schlüssiger Willenserklärungen oder die Frage nach der „richtigen“ Vertragsauslegung nicht mehr entscheidend an (RS0017811; RS0017783).Haben beide Teile einen gleichgerichteten Willen, wird dieser unabhängig von der objektiven Erklärungsbedeutung ihres Handelns Inhalt des sogenannten natürlichen Konsenses (2 Ob 30/19d; RS0014005; RS0017741; Bollenberger in KBB5 Paragraph 863, Rz 4). Ist dieser zu bejahen, kommt es auf den objektiven Erklärungswert allfälliger schlüssiger Willenserklärungen oder die Frage nach der „richtigen“ Vertragsauslegung nicht mehr entscheidend an (RS0017811; RS0017783).

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beklagte bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags mit dem Kläger „definitiv“ die Absicht, das strittige Teilstück des neuen Servitutswegs zu errichten, was auch dem Willen des Klägers entsprach. Es bestand ferner Einigkeit darüber, dass mit dem Bau nach dem Vorliegen der Förderzusage begonnen wird. Die Förderzusage wurde im Jahr 2015 erteilt.

Schon im Hinblick auf den aus diesen Feststellungen abzuleitenden natürlichen Konsens der Streitteile ist dem Berufungsgericht kein korrekturbedürftiger Fehler unterlaufen, wenn es seiner rechtlichen Beurteilung eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung des strittigen Wegteils zugrunde gelegt hat. Die Kostenbeteiligung des Klägers wurde ohnedies ausdrücklich vertraglich festgelegt.

Textnummer

E126585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00156.19H.1022.000

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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