- 3 Ob 632/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 632/79
- 5 Ob 735/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 735/82
- RS0017741">2 Ob 565/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 565/84
nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde. (T1)
- RS0017741">1 Ob 520/86
Auch
- RS0017741">6 Ob 552/89
nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. (T2)
- RS0017741">1 Ob 3/91
Veröff: ÖA 1992,90
- RS0017741">3 Ob 21/91
nur T2
- RS0017741">4 Ob 56/94
nur T1; Beisatz:
§ 914 ABGB spricht im Bereich der nicht formgebundenen Erklärung somit eindeutig gegen die sogenannte "Andeutungstheorie" wonach der Wille nur soweit berücksichtigt werden könne, als er in der Erklärung irgendeinen Ausdruck gefunden habe. (T3)
- RS0017741">2 Ob 12/01f
Vgl auch; nur: Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert. (T4)
- RS0017741">4 Ob 118/01h
nur T4
- RS0017741">9 ObA 179/01s
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Dienstzettel. (T5)
- RS0017741">8 ObA 108/03w
Vgl; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. (T6)
Beisatz: Auslegung einer betrieblichen Pensionszusage. (T7)
- RS0017741">9 ObA 22/05h
nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens". (T8)
- RS0017741">8 Ob 138/07p
nur T2
- RS0017741">17 Ob 5/08x
Auch; nur T4
- RS0017741">5 Ob 237/13h
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 237/13h
Auch
- RS0017741">7 Ob 200/14h
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 200/14h
Vgl
- RS0017741">9 ObA 57/15w
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 57/15w
- RS0017741">1 Ob 4/17w
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 4/17w
Auch
- RS0017741">1 Ob 198/17z
nur T4
- RS0017741">4 Ob 143/18k
- RS0017741">5 Ob 44/19k
Auch
- RS0017741">2 Ob 156/19h
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 156/19h
Vgl
- RS0017741">8 Ob 159/22y
Vgl
- RS0017741">8 Ob 39/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 Ob 39/23b
- RS0017741">8 Ob 80/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 80/23g
vgl
- RS0017741">4 Ob 225/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 225/23a
- RS0017741">4 ob 182/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 4 ob 182/23b
vgl
- RS0017741">4 Ob 68/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 4 Ob 68/24i
- RS0017741">17 Ob 8/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 17 Ob 8/25p
- RS0017741">2 Ob 135/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.07.2025 2 Ob 135/25d
Beisatz: Hier: Die Vertragsparteien hatten beim vereinbarten Erlöschen der Servitut die Errichtung einer – letztlich nicht gebauten – öffentlichen Straße vor Augen, die für die Servitutsberechtigten „ohne tatsächliche und rechtliche Beschränkungen“ befahrbar wäre. (T9)