TE OGH 1986/2/19 1Ob520/86

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BERGER-FOCO Handelsgesellschaft mbH. & Co KG, Schwanenstadt, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei TIROLER G*** reg.Gen.m.b.H.,

Adamgasse 3-7, 6021 Innsbruck, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,658.725,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. November 1985, GZ 6 R 226/85-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 1985, GZ 15 Cg 377/84-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.145,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.704,15 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4.August 1980 erteilte Maximilian S***, Immobilienmakler in Reutte, der klagenden Partei den Auftrag zur Lieferung einer Tennishalle (Fertigteilhalle) zum vereinbarten Preis von

S 2,658.725,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Die klagende Partei nahm diesen Auftrag mit Bestätigung vom 24.September 1980 an. Die Vertragsteile vereinbarten, daß die Halle bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der klagenden Partei bleiben sollte. Die beklagte Partei stellte Maximilian S*** zur Finanzierung eines Tenniszentrums Kreditmittel zur Verfügung. Die Streitteile schlossen am 18.5.1981 folgenden "Vertrag über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes

1. Die TIROLER G***, reg.Gen.m.b.H.,

6020 Innsbruck, Adamgasse 3-7, in der Folge Kreditgeber genannt, hat an die Firma Max S***, Immobilien, 6600 Reutte,

Ehrenbergstraße 1, in der Folge Käufer genannt, mit dem Abstattungskreditvertrag vom 10.3.1981 einen Kredit im Betrag von

S 10 Mill. gewährt.

2. Die Firma BERGER-FOCO Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG,

4690 Schwanenstadt, in der Folge Verkäufer genannt, hat mit

Auftragsbestätigung vom 24.9.1980 an den Käufer den in ihrem

Eigentum stehenden Kaufgegenstand von BERGER-Steel-Tennishalle

RF-SRHI um den Betrag von insgesamt                        S

2,658.725,--

gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und hierauf eine Anzahlung von

insgesamt                    S .............

erhalten, so daß aus diesem Verkauf noch eine Forderung

von                                    S 2,658.725,--

offen ist.

3. Im Einvernehmen mit dem Käufer wird der Kreditgeber im Sinne

des § 1422 ABGB die oben angeführte offene Kaufpreisforderung

einlösen, wobei gleichzeitig alle Nebenrechte, insbesondere das

vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand, auf den Kreditgeber

übergehen.

..........".

Am 29.5.1981 richtete die beklagte Partei an die (Komplementärgesellschaft der) klagende(n) Partei folgendes Schreiben:

"Laut Auftragsbestätigung vom 24.9.1980 bzw. Zusatz vom 17.11.1980 hat Ihnen unser Kunde, die Firma Maximilian S***, im Zusammenhang mit Ihrer Lieferung und Montage einer BERGER-Stahl-Tennishalle einen Bankgarantiebrief über den Kaufpreis von S 2,658.725,-- mit einer Laufzeit von 180 Tagen ab Fertigstellung bzw. Rechnungslegung zu übergeben.

Da inzwischen jedoch bereits eine Teilzahlung von S 1 Mill. an Sie geleistet wurde, übernehmen wir hiermit nach telefonischer Vereinbarung mit Ihrem Herrn V*** nur bis zu einem Höchstbetrag von S 1,658,725,-- (in Worten: Schilling eine Million sechshundertachtundfünfzigtausendsiebenhundertfünfundzwanzig 00/100) die Garantie, ohne weitere Prüfung binnen 8 Tagen nach dem Einlangen Ihrer ersten diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung jeden Betrag zu bezahlen, von dem Sie behaupten, daß ihn die Firma S*** im Zusammenhang mit dem Kauf dieser Stahl-Tennishalle schuldig ist. Diese Garantie erlischt durch Rückstellung dieser Bankgarantie, spätestens jedoch am 10.2.1982. Irgendwelche Ansprüche müssen daher bis zu diesem Datum bei uns geltend gemacht werden....."

Die klagende Partei nahm diese Bankgarantie bis 10.2.1982 nicht in Anspruch.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 1,658.725,-- s.A. mit der Behauptung, die beklagte Partei habe sich - wie im zweiten Rechtsgang ausgeführt wurde - auf Grund einer eigenständigen, von der vereinbarten Bankgarantie unabhängigen Vereinbarung zur Bezahlung dieses Betrages an die klagende Partei gegen Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle aus dem Maximilian S*** gewährten Kredit verpflichtet. Die beklagte Partei habe wohl eine Teilzahlung von S 1 Mio. erbracht und das Eigentum an der Tennishalle übernommen, nach Ablauf der Bankgarantie aber die Restzahlung verweigert. Die Beklagte hafte aus der neben der abstrakten Garantieübernahme weiterbestehenden vertraglichen Verpflichtung und nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, weil sie das Eigentum an der Tennishalle übernommen, die vereinbarte Gegenleistung aber nicht erbracht habe.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Streitteile hätten vereinbart, daß die beklagte Partei bei Materialanlieferung (für die Tennishalle) an die klagende Partei S 1 Mio. aus dem Maximilian S*** gewährten Kredit auszahle und über einen weiteren Betrag von S 1,658.725,-- eine Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 10.2.1982 zur Verfügung stelle. Beide Verpflichtungen habe sie erfüllt, der Garantieanspruch der klagenden Partei aus der ihr übergebenen Garantieerklärung sei jedoch infolge Nichtinanspruchnahme innerhalb der vereinbarten Frist erloschen.

Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluß vom 11.Juli 1984, 1 Ob 609/84 (auf den, was die näheren Einzelheiten des Verfahrens im ersten Rechtsgang betrifft, verwiesen wird), die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen beider Vorinstanzen im wesentlichen mit der Begründung auf, daß die Vereinbarung vom 18.5.1981 nach ihrem Wortlaut nicht nur das Verlangen auf Abtretung der Gläubigerrechte (§ 1422 ABGB), sondern eine vertragliche Verpflichtung zur künftigen Kaufpreiseinlösung enthalte. Diese Verpflichtunserklärung und die Verpflichtung aus der (später abgelaufenen) Bankgarantie könnten unabhängig voneinander bestehen. Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vertragsurkunden sei ein Zusammenhang zwischen den beiden Verpflichtungserklärungen dahingehend, daß durch die spätere Garantieerklärung vom 29.5.1981 die Verpflichtung der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 18.5.1981 eingeschränkt wurde, nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei habe zu beweisen, daß sie nicht zur Einlösung der Forderung, sondern nur zur Hingabe einer Bankgarantie verpflichtet war, sei es, daß die Parteien schon mit dem Vertrag vom 18.5.1981 im Gegensatz zu seinem Wortlaut die Absicht verfolgten, daß die beklagte Partei die Bezahlung der offenen Kaufpreisforderung durch Maximilian S*** nur sichern sollte und die über die Einlösung getroffenen Vereinbarungen nur für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie gelten sollten, oder daß die ursprünglich vereinbarte Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Forderung in der Folge ausdrücklich oder zumindest schlüssig in eine zeitlich begrenzte Bankgarantie über die Restsumme abgeändert wurde.

In Befolgung dieser Verfahrensergänzungsaufträge stellten die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang fest, daß die Parteien mit dem Vertrag vom 18.5.1981 im Gegensatz zu seinem Wortlaut nicht die Absicht verfolgten, eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Kaufpreisforderung zu vereinbaren, sondern lediglich eine Verpflichtung der beklagten Partei, gegen Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle einen Teilbetrag von S 1 Mio. zu bezahlen und die restliche offene Kaufpreisforderung durch Ausstellung einer unwiderruflichen Bankgarantie zu sichern; auch die klagende Partei habe den Vertrag vom 18.5.1981 nicht in wörtlichem Sinn verstanden, wozu auf Grund der Vorgeschichte der Übermittlung dieses Vertragsformulars kein Anlaß bestanden habe. Der unmaßgebliche Vertragswortlaut sei auf die Verwendung eines unpassenden Formblattes zurückzuführen.

Auf Grund dieser Feststellungen gelangten beide Vorinstanzen auch im zweiten Rechtsgang zur Abweisung des Klagebegehrens, da neben der von der klagenden Partei nicht fristgerecht abgerufenen Bankgarantie eine vertragliche Kaufpreiseinlösungspflicht der beklagten Partei nicht bestanden habe. Nach Kondiktionsgrundsätzen könnte die klagende Partei lediglich die Rückabtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle verlangen. Das Berufungsgericht fügte dem noch hinzu, daß sich die klagende Partei erstmals in der Berufung auf die Untunlichkeit der Rückabtretung des Eigentumsvorbehaltes berufen habe.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nach Beurteilung des Senates nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).

Die Revisionswerberin geht bei der Ausführung der Rechtsrüge darüber hinweg, daß die Vorinstanzen auf Grund von Zeugenaussagen feststellten, die Parteien hätten im Gegensatz zum Wortlaut des Vertrages vom 18.5.1981 keine Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Kaufpreisforderung der klagenden Partei gegen Maximilian S*** vereinbart. Vielmehr habe die Verpflichtung der beklagten Partei nach Bezahlung von S 1 Mio. gegen Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle nur mehr in der Sicherung der Restkaufpreisforderung der klagenden Partei durch eine (befristete) Bankgarantie bestanden.

Damit haben die Vorinstanzen nicht im Rahmen (der im

Revisionsverfahren überprüfbaren) rechtlichen Würdigung von

Willenserklärungen auf Grund eines feststehenden Urkundeninhaltes

den Vertrag ausgelegt, sondern durch Heranziehung von Beweismitteln

(Zeugenaussagen) die tatsächliche Absicht der Parteien so wie den

danach übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt. Diese

Feststellungen hat das Revisionsgericht seiner rechtlichen

Beurteilung zugrundezulegen. Der Vertrag ist daher - unabhängig von

dem in der Urkunde niedergelegten Wortlaut - so zustandegekommen,

wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt war. Für eine davon

abweichende Auslegung des Urkundeninhaltes nach den Grundsätzen der

§§ 914, 915 ABGB sowie für eine Vertragsergänzung bleibt daher kein

Raum.

Unredliches Verhalten bei der Erfüllung des Vertrages ist der

beklagten Partei nicht vorzuwerfen, da sich aus ihrem Schreiben vom

29.5.1981 im Zusammenhang mit der dem Vertrag vom 19.5.1981

zugrundeliegenden übereinstimmenden Parteiabsicht klar ergibt, daß

die beklagte Partei für die Bezahlung des Restkaufpreises von

S 1,658.725,- nur auf Grund einer befristeten Bankgarantie haften

wollte. Die klagende Partei wurde darauf aufmerksam gemacht, daß

diese Bankgarantie am 10.2.1982 endete und irgendwelche Ansprüche

daher bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden müßten.

Soweit die Revisionswerberin Argumente dafür vorbringt, ihr

Geschäftswille sei nicht auf bloße Sicherstellung durch eine von der

beklagten Partei abzugebende Bankgarantie, sondern auf eine Zahlungs-(Einlösungs-)Verpflichtung der beklagten Partei gerichtet gewesen, weicht sie von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab. Die beklagte Partei hat im Sinne der im zitierten Aufhebungsbeschluß dargestellten Beweislastverteilung den Beweis erbracht, keine Einlösungsverpflichtung übernommen zu haben. Von einem nachträglichen Abgehen von einer mündlich getroffenen Vereinbarung durch ein davon abweichendes Anbot kann keine Rede sein, da die Feststellung der übereinstimmenden Absicht der Parteien durch das Erstgericht darauf beruht, Fritz V*** habe den Vertrag vom 18.5.1981 mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei besprochen und dieser habe sie im Sinne einer bloßen Verpflichtung zur Ausstellung einer Bankgarantie gegen vorherige Abtretung des Eigentumsvorbehaltes verstanden. Eine "mehrschichtige" Leistungsverpflichtung der beklagten Partei lag somit nicht vor. Eine Bereicherung der beklagten Partei wäre nur gegeben, wenn infolge Erlöschens der befristeten Garantieverpflichtung zur Zahlung von S 1,658.725,-- auch der rechtliche Grund, daß sie das zu Sicherungszwecken abgetretene Eigentum an der Tennishalle behalte, aufgehört hätte, der beklagten Partei also für die geleistete Zahlung von S 1 Mio. allein diese Sicherheit nicht gebührte. Diese Frage bedarf keiner Klärung, weil die klagende Partei auch in diesem Fall nur die Rückabtretung des Eigentums, nicht aber die Einlösung ihrer restlichen Kaufpreisforderung verlangen könnte. Daß die Kondiktion durch Wiederherstellung des früheren Zustandes untunlich sei, behauptete die klagende Partei in erster Instanz nicht. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00520.86.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19860219_OGH0002_0010OB00520_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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