RS OGH 2025/8/13 7Ob760/79; 5Ob735/82; 5Ob693/83; 1Ob520/86; 8Ob657/92; 4Ob229/07s; 9Ob65/16y; 2Ob30

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

ABGB §914 II
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrages. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, kommt erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teiles vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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