RS OGH 2025/8/13 4Ob546/79; 6Ob509/81; 7Ob613/82; 5Ob735/82; 6Ob599/83; 5Ob575/82; 6Ob504/83; 6Ob584

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

ABGB §914 I
ZPO §503 Z4 E4c2
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden.Die Auslegung gemäß dem Paragraph 914, ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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