Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 15 Hv 9/22b-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 15 Hv 9/22b-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (III/), jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger „nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB“ (IV/; richtig: nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB [IV/A/] und nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB [IV/C/]), der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (V/), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (VI/) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (IX/; vgl aber RIS-Justiz RS0130142) sowie jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VII/) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VIII/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (I/), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (II/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (III/), jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger „nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB“ (IV/; richtig: nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB [IV/A/] und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB [IV/C/]), der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (V/), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (VI/) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (IX/; vergleiche aber RIS-Justiz RS0130142) sowie jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (VII/) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (VIII/) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Am 29. März 2023 meldete der durch einen Wahlverteidiger (ON 5; ON 114 S 1) vertretene Angeklagte unter anderem eine Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 1 S 193 verso; ON 114 S 23).
[3] Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115). [3] Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115).
[4] Am 23. Juni 2023 gab der Wahlverteidiger die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt (ON 120).
[5] Dem daraufhin vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 203, 205; ON 123, 124, 125) wurden das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll mit einer Aktenkopie am 3. Juli 2023 zugestellt (Verfügung vom 30. Juni 2023 ON 1 S 204; ON 126 S 1).
[6] Am 25. Juli 2023 langte eine durch den Verfahrenshilfeverteidiger verfasste Ausführung unter anderem der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 126).
[7] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO, Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 36 f) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T11, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 8 f, 11 bis 14, 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). [7] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO und Paragraph 11, Absatz 2, RAO, Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 36 f) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T11, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 8 f, 11 bis 14, 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).
[8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 13. Juni 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 11. Juli 2023 (vgl § 84 Abs 1 StPO). [8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 13. Juni 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 11. Juli 2023 vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO).
[9] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139568European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00106.23G.1003.000Im RIS seit
25.10.2023Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023