Norm
WaffG §50 Abs1 Z2Rechtssatz
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach Paragraph 17, WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130142Im RIS seit
07.08.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026